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L506 1415027-3•BVwG L506 1415027-3
L506 1415027-3Bundesverwaltungsgericht10.04.2015
Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
L506 1415027-3/19E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. IRAN, vertreten durch:
Fr. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 06.08.2010, Zl. 0910.496-BAS, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 01.09.2009 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und brachte zusammengefasst vor, dass er für die Partei von Mussawi Flugblätter verteilt und an Demonstrationen teilgenommen habe; auch sei er Mitglied der Bassiji gewesen, weshalb er inhaftiert und gegen Kautionshinterlegung freigekommen sei. Ferner interessiere er sich für den christlichen Glauben und besuche die Kirche.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2010, Zl. 09 10.496-BAS wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Beweiswürdigend wurde seitens des BAA ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des widersprüchlichen Vorbringens des BF für nicht glaubwürdig befinde.
3. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.08.2012, GZ E2 415.027-1/2012/13E, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.04.2012 gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde.
4. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 20.09.2012, U 1719/12-5, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen und die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
5. Mit Schriftsatz vom 06.05.2013 beantragte der BF die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens und wurde mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 03.12.2013, Zl. 415.027-3/2013/17Z dem Wiederaufnahmeantrag gemäß § 69 AVG stattgegeben.
Den Wiederaufnahmeantrag begründete der BF damit, dass er laut Arztbrief des Krankenhauses XXXX, Abteilung Psychiatrie, vom 04.10.2012, an einer paranoiden Schizophrenie leide und aufgrund der Psychose nicht einvernahmefähig sei, sowie psychische Denkstörungen mit akustischen und optischen Halluzinationen bestehen würden. Laut Begleitschreiben der OA Dr. XXXX, Krankenhaus XXXX, Abteilung Psychiatrie vom 22.04.2013, sei es höchstwahrscheinlich, dass der BF bereits seit seiner Jugend an psychotischen Schüben bei paranoider Schizophrenie leiden würde und somit diese Erkrankung bereits während seines (ersten) Asylverfahrens bestanden habe.
Aufgrund dieser Beurteilung sei davon auszugehen, dass der BF sowohl zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 17.04.2012, als auch zum Zeitpunkt der vorangegangenen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt höchstwahrscheinlich gar nicht vernehmungsfähig gewesen sei. Dies sei dem BF zunächst jedoch nicht bewusst gewesen bzw. habe er die Diagnose mangels Krankheitseinsicht nicht verwerten können. Erst mit dem Begleitschreiben der OA Dr. XXXX, Krankenhaus XXXX, Abteilung Psychiatrie vom 22.04.2013 habe der BF Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt und sei der am 06.05.2013 gestellte Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.08.2012, GZ. E2 415.027-1/2010/13E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens daher rechtzeitig iSd § 69 Abs. 2 AVG erfolgt.
Dem Wiederaufnahmeantrag beigefügt waren zahlreiche medizinische Unterlagen den BF betreffend.
6. Am 03.06.2013 langte beim Asylgerichtshof eine Ergänzung zum Wiederaufnahmeantrag vom 06.05.2013 ein. Dieser Eingabe beigefügt wurden eine fachärztliche Stellungnahme von Dr. XXXX vom 13.05.2013 sowie ärztliche Unterlagen aus dem Iran den BF betreffend, denen zufolge er sich im Iran bereits im Jahr 2000 wegen psychischer Probleme in Behandlung befunden habe.
7. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 10.06.2013 wurde der BF aufgefordert, binnen einer Frist von 1 Woche ab Zustellung des Schreibens dazu Stellung zu nehmen, wann er tatsächlich Kenntnis von seinem, den Wiederaufnahmegrund darstellenden, Gesundheitszustand erfahren habe.
8. Am 21.06.2013 langte eine entsprechende Stellungnahme des BFs ein.
9. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 04.09.2013 wurde Dr. XXXX gem.
§ 52 Abs. 2 AVG zur Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens in der Sache des BFs zum Sachverständigen bestellt.
10. Das Gutachten des Sachverständigen langte am 14.10.2013 beim Asylgerichtshof ein.
11. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 15.10.2013 wurden der BF bzw. seine Vertreterin gem. § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und die Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung zum neurologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. XXXX Stellung zu nehmen.
12. Eine entsprechende Stellungnahme wurde am 04.11.2013 eingebracht.
13. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 03.12.2013, Zl. 415.027-3/2013/17Z, wurde dem Antrag des BF vom 06.05.2013 auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG stattgegeben.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF erst mit Erhalt des Begleitschreibens der OA Dr. XXXX vom 22.04.2013 Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt habe und ihn kein Verschulden daran treffe, dass dieser Umstand in seinem Verfahren nicht berücksichtigt worden sei. Aufgrund des neurologisch-psychologischen Gutachtens von Dr. XXXX liege beim BF nur eine beschränkte Krankheitseinsicht vor und habe die diagnostizierte paranoide Schizophrenie schon vor Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes bestanden. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass diese neuen Tatsachen in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens vorrausichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, weshalb das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.08.2012, GZ E2 415.027-1/2010/13E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren vom Asylgerichtshof wieder aufgenommen wurde.
14. Mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes am 01.01.2014 wurde der Akt der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung L 506 zugeteilt.
15. Am 30.11.2012 stellte der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Die Erstbefragung des BF am selben Tag wurde wegen Krankheit abgebrochen und seitens des BF nicht unterfertigt.
16. Am 03.12.2012 wurde die Erstbefragung des BF fortgeführt und erklärte dieser zu den Gründen für seinen neuerlichen Asylantrag, er habe keine neuen Gründe anzugeben, könne als konvertierter Christ jedoch unter keinen Umständen in den Iran zurückkehren, da Konversion im Iran mit der Todesstrafe geahndet werde. Konvertiten werde die Gefährdung der nationalen Sicherheit des Landes und der Verrat der islamischen Religion vorgeworfen.
Die Vertrauensperson des BF gab dazu an, dass der tatsächliche Grund für die neuerliche Antragstellung die Krankheit des BF sei, weshalb er im ersten Verfahren seine Asylgründe nicht habe glaubhaft machen können auch könne sie drei Zeugen benennen, die bereits vor Erlassung des negativen Bescheides psychische Störungen beim BF bemerkt hätten (AS 37).
17. Seitens des BF wurde ein ärztlicher Kurzbericht vom 04.10.2012 des KH XXXX (Dr. XXXX), Abt. Psychiatrie, vorgelegt, demzufolge der BF an paranoider Schizophrenie leide. Ferner wurde ein Arztbrief vom 04.10.2012 in Vorlage gebracht (AS 51), wonach der BF nicht vernehmungsfähig und seine Antworten auf ihm gestellte Fragen inadäquat seien und sei ein erneutes Interview kontraindiziert und benötige der BF engmaschige psychische und medikamentöse Betreuung.
Beim BF zeige sich ein Vorbeireden, Gedankenabreißen, psychotische Denkstörungen mit akustischen und optischen Halluzinationen (der BF höre die Stimme eines unbekannten schwarzen Mannes, der ihm Befehle erteile); der BF zeige enorme psychomotorische Unruhe mit Angstzuständen.
18. Die für den 10.12.2012 anberaumte Einvernahme wurde durch das BAA am 05.12.2012 telefonisch abgesagt und am 06.12.2012 ein Ambulanzbefund von Dr. XXXX, KH XXXX, Ab. Für Psychiatrie, vom 22.11.2012 vorgelegt, worin aufgrund der panischen Angst des BF vor der Polizei eine Reduktion der Kontakte des BF mit der Polizei empfohlen wurde und wurde die weiterhin bestehende Vernehmungsunfähigkeit des BF bestätigt, da die Antworten auf die ihm gestellten Fragen nicht immer adäquat seien.
19. In weiterer Folge langten mehrere Empfehlungsschreiben durch Privatpersonen für den BF ein, in denen u.a. auch dessen christliche Aktivitäten bestätigt wurden (AS 89-143).
20. Mit Aktenvermerk des BAA vom 07.12.2012 wurde festgehalten, dass der Antrag des BF aufgrund des erstmalig vorgebrachten Gesundheitszustandes des BF zulässig sei.
21. In weiterer Folge wurde seitens des BAA eine Anfrage an die Staatendokumentation zur Behandelbarkeit der Erkrankung des BF im Iran gestellt. Am 28.12.2012 erfolgte die Anfragebeantwortung durch die Staatendokumentation des BAA.
22. Mit Arztbrief des KH XXXX vom 19.12.2012 (AS 241) wurde eine Linderung der psychotischen Symptomatik festgestellt, jedoch seien nach wie vor Ängste bei diesem existent.
23. Mit Schriftsatz des BAA vom 08.01.2013 wurde der BF aufgefordert, binnen einer Woche eine Stellungnahme zu den übermittelten länderkundlichen Feststellungen abzugeben und langte eine solche am 23.01.2013 beim BAA ein. Darin nahm der BF bezug auf seinen christlichen Glauben und eine daraus resultierende Gefährdung im Rückkehrfall.
In weiterer Folge wurden erneut Empfehlungsschreiben für den BF vorgelegt (AS 345ff).
Ferner wurde ein Arztbrief des KH XXXX, Abt. für Psychiatrie, vom 15.01.2013 in Vorlage gebracht, wonach der psychische Zustand des BF noch nicht stabil sei und dieser weiterhin therapiert werde.
24. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2013, FZ 12 17.540-BAS, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde ausgeführt, dass sich das Vorbringen bei einer vergleichenden Betrachtung mit dem Vorbringen im ersten Asylverfahren lediglich durch die Frage der Behandelbarkeit im Rückkehrfall abzuklären gewesen sei. Diesbezüglich wurde auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BAA vom 28.12.2012 verwiesen, aus der eindeutig hervorgehe, dass die psychische Erkrankung des BF im Iran möglich sei und der BF zu einer solchen auch Zugang hätte.
25. Dagegen erhob der BF wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens Beschwerde an den Asylgerichtshof. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Im Rahmen der Beschwerde wurde ausgeführt, das BAA habe aufgrund der mittlerweile bekannt gewordenen psychischen Erkrankung des BF keine entschiedene Sache iSd § 68 AVG festgestellt und deshalb einen "inhaltlicher" Bescheid erlassen. Trotzdem habe das BAA auf die Identität der Angaben im ersten und zweiten Asylverfahren verwiesen, was einen Mangel der Beweiswürdigung darstelle. Darüber hinaus sei vom BAA aufgrund der diagnostizierten paranoiden Schizophrenie und dem Ersuchen der Ärzte, Behördenkontakte auf ein Minimum zu beschränken, nur eine kurze Einvernahme durchgeführt worden, was für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht ausreiche. Auch die Gewährung des Parteiengehörs allein zur Behandelbarkeit der psychischen Erkrankung des BF rechtfertige diese Vorgehensweise nicht. Weiters wird auf die Feststellungen im Arztbrief des Krankenhauses XXXX, Abteilung für Psychiatrie, vom 06.09.2012 verwiesen, wonach der BF aufgrund der Psychose nicht vernehmungsfähig sei und seine Antworten auf gestellten Fragen inadäquat seien. Aufgrund dessen könne die Einvernahme vom 30.11.2012 auch nicht als Grundlage für die Entscheidung herangezogen werden und wäre das BAA verpflichtet gewesen, mit der Entscheidung zuzuwarten, bis der BF medikamentös so weite eingestellt ist, dass er wieder vernehmungsfähig ist bzw. wäre das BAA angehalten gewesen, amtswegig einen Sachwalter für das Asylverfahren anzuregen. Das BAA hätte sich auch davon überzeugen müssen, ob sich hinsichtlich der Zuwendung zum Christentum seit der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens etwas geändert habe und habe es auch verabsäumt, die angeführten Zeugen einzuvernehmen sowie sich mit den vorgelegten Unterstützungserklärungen auseinanderzusetzen. Im Folgenden wurde ein aktueller Arztbefund des Krankenhauses XXXX vom 22.04.2013 sowie ein Bericht zu den Beobachtungen des Fassungsvermögens bez. Psychischer Probleme des BF von XXXX vorgelegt und auf das Unterstützungsschreiben von XXXX vom 04.09.2012 verwiesen. Zur Gewährung des subsidiären Schutzes wurde schließlich noch monierte, dass die Ermittlungen zur Behandelbarkeit der Erkrankung des BF mangelhaft seien, zumal aus den Länderfeststellungen hervorgehe, dass Medikamente in Spitälern, Kliniken und Apotheken langsam knapp werden würden. Zudem müsste der BF hohe Eigenaufwendungen leisten, weshalb eine Behandlung für den BF praktisch unmöglich sei. Aufgrund der Erkrankung des BF bestünden zudem erhebliche Zweifel daran inwieweit er überhaupt arbeits- und selbsterhaltungsfähig sei. Was das Privat- und Familienleben des BF angeht, so seien auch die dahingehenden Feststellungen des BAA mangelhaft, zumal der BF sehr wohl berücksichtigungswürdige Kontakte zu österreichischen Staatsbürgern geltend gemacht habe und auch zu seinem in Österreich lebenden Bruder ein intensives Verhältnis bestehe. Die diesbezüglich vorgelegten Unterstützungserklärungen seien vom BAA schlichtweg ignoriert worden.
26. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2015 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.04.2013, Zl. 12 17.540-BAS, behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG idF BGBl I 122/2013 zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Begründend wurde - kurz zusammengefasst - ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren das Budesasylamt zur Anregung der Bestellung eines Sachwalters beim örtlich zuständigen Pflegschaftsgerichtes bzw. zur Einholung eines aktuellen Gutachtens zum Gesundheitszustand des BF verhalten gewesen wäre und konkrete Feststellungen zur Erkrankung des BF, der notwendigen Therapie und Medikation und zur Behandelbarkeit dieser Erkrankung im Iran hätte treffen müssen, was es jedoch unterlassen hat.
27. Mit Einrichtung des Bundesverwaltungsgerichtes am 01.01.2014 wurde gegenständlicher Akt der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung L506 zugeteilt.
28. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
29. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Akte des Erst- und Zweitverfahrens, in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes, des Inhaltes der gegen die erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde samt den vorgelegten ärztlichen Befunden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.3. Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: "Tatsachenbereich") (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anm. 11).
1.3.2. Bisherige Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG
Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs. 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.
Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.
Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.
Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Es gibt aus Sicht der erkennenden Richterin keinen Grund zu der Annahme, dass diese Judikatur nicht auf § 28 Abs. 3 VwGVG anwendbar wäre. Zunächst bildet Abs. 2 leg. cit. die Voraussetzungen von § 66 Abs. 2 und Abs. 3 AVG ab und schränkt diese sogar dahingehend ein, dass die Unvermeidlichkeit einer Verhandlung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit weggefallen ist.
Es ist daher weiter von der, auf dem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2002/20/0315 basierenden, ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen, wonach eine ernsthafte rechtskonforme Prüfung eines Antrages nicht erst in der zweiten Instanz zu erfolgen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche, detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:
2.1. Im angefochtenen Bescheid hielt das Bundesasylamt zusammengefasst fest, dass der Aspekt der Konversion für den BF nicht relevant sei. Er interessiere sich lediglich für das Thema, habe aber keine ernsthaften Absichten. Zum vorgelegten Schreiben des Pastors sei anzuführen, dass sich dieser entgegen den Angaben des BF dafür ausgesprochen habe, dass er seit ungefähr neun Monaten die Gemeinde der Baptisten besuchen würde, auch die religiösen Veranstaltungen mit Interesse verfolge und sich ernsthaft für den christlichen Glauben interessiere. Das Befürwortungsschreiben sei sehr viel tiefgreifender hinsichtlich der religiösen Auseinandersetzung, als der BF selber in der Einvernahme angegeben habe.
Sein Vorbringen der Teilnahme an Demonstrationen bzw. der Verteilung von Flugzetteln für die "Grüne Bewegung" sei mit seiner aktiven Tätigkeit bei den Bassiji und dem Grundsatz der Bassiji nicht vereinbar, daher unglaubwürdig.
Der BF habe in der Einvernahme trotz mehrmaliger Fragen keine Ergänzungen zu seinen bis dahin getätigten Angaben machen wollen. Von einem Menschen, der einen ernsthaften und begründeten Asylantrag stelle, sei zu erwarten gewesen, dass von diesem selber aus etwas beigetragen werde. Er habe sich offensichtlich nicht in Widersprüche verwickeln wollen.
Zusammenfassend sei zu sagen, dass sein gesamtes Vorbringen zum Fluchtgrund in Verbindung mit der Vorlage eines Mitgliedsausweises der Bassiji, der angeblichen Unkenntnis seines Reiseverlaufes und der unglaubwürdigen Ausreise aus dem Iran, als unglaubwürdig gelte (AS 205).
In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 17.04.2012 widerrief der BF seine Angaben zu den ausreisekausalen Vorkommnissen, bestärkte seine Angaben zu seiner Konversion und behauptete, an einer regimekritischen Demonstration in Österreich, bei der er auch gefilmt worden sei, teilgenommen zu haben.
2.2. Im gegenständlichen Fall liegen mangels Bekanntheit der Erkrankung des BF an paranoider Schizophrenie während des behördlichen Verfahrens keine Ermittlungsfehler der belangten Behörde vor, jedoch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Erkrankung des BF auch auf dessen Aussageverhalten im behördlichen Verfahren von Einfluss war.
Der Beschwerdeführer wurde von 06.09.2012 bis 04.10.2012 im Krankenhaus XXXX, Abteilung Psychiatrie, stationär behandelt und geht aus einem Arztbrief und einem Ambulanzbericht vom selben Tag sowie aus einem ärztlichen Kurzbericht vom 06.11.2012 hervor, dass der BF an paranoider Schizophrenie leide. Am 30.11.2012 stellte er einen weiteren Asylantrag und legte die ärztlichen Unterlagen vor.
Infolge des aus den ärztlichen Befundberichten bzw. Den Gutachten hervorgehenden langjährigen Krankheitsverlaufes kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Einvernahmefähigkeit des BF bereits zum Zeitpunkt der ersten Asylantragstellung am 01.09.2009 und dem folgenden Verfahren vor dem BAA beeinträchtigt war, weshalb der BF unter Umständen nicht in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen des Verfahrens entsprechend zu verhalten und kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Angaben des BF in einem anderen Licht zu betrachten gewesen wären, was zu einer anderen Glaubwürdigkeitsbeurteilung hätte führen können (VwGH 20.02.2009, 2007/19/0827 bis 0829-6; VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080).
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 03.12.2013, Zl. E2 415.027-3/2013/17Z, wurde dem Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers vom 06.05.2013 gemäß § 69 AVG stattgegeben und das mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.08.2012, GZ E2 415.027-1/2010/13E rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren wieder aufgenommen, da nach der dg. Ansicht es sich bei der diagnostizierten und durch einen beigezogenen Sachverständigen bestätigten Schizophrenie des BF um eine Tatsache handelt, die schon vor Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes bestanden hat, vom BF jedoch mangels entsprechender Diagnose bzw. der eingeschränkt vorhandenen Krankheitseinsicht des Wiederaufnahmewerbers erst nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden konnte und nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese neue Tatsache in Verbindung mit dem sonstige Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anderslautendes Ergebnis herbeigeführt hätte.
Im gegebenen Fall stellt sich vorerst die Frage der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers während des gegenständlichen Asylverfahrens.
Hat die Behörde Bedenken, ob ein Beteiligter in der Lage ist, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens und der sich in diesem ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten (§ 9 RZ 15), so hat sie die Vorfrage der Prozessfähigkeit von Amts wegen zu prüfen (zB durch Einholung von Sachverständigengutachten) und - je nach dem Ergebnis dieser Prüfung nach § 11 AVG vorzugehen oder das Verfahren mit der betreffenden Person durchzuführen (Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 11 RZ 3).
Die Prozessfähigkeit stellt gemäß § 9 AVG eine Prozessvoraussetzung dar, deren Mangel in Jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist.
Bei begründeten Zweifeln an der Prozessfähigkeit muss die Bestellung eines Sachwalters angeregt werden, indem das zuständige Pflegschaftsgericht ersucht wird, die Notwendigkeit der Sachwalterbestellung zu prüfen (VwGH 25.03.1999, 98/06/0141; 19.09.2000, 2000/05/0012; zur Frage der Feststellung der Prozessfähigkeit im Asylverfahren jüngst auch der VfGH im Erkenntnis U1990/2013, 20.02.2014).
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren aktuelle Ermittlungen zum psychischen Gesundheitsstatus des Beschwerdeführers anzustellen und gegebenenfalls beim zuständigen Bezirksgericht die Überprüfung der Frage der Bestellung eines Sachwalters anzuregen haben und je nach Entscheidung des Bezirksgerichtes das Verfahren weiterzuführen haben.
Die Abklärung des Gesundheitszustandes eines Beschwerdeführers ist für die gesamtheitliche Würdigung in Hinblick darauf, ob möglicherweise die Vernehmungsfähigkeit auf Grund des Vorliegens eines Krankheitsbildes beeinträchtigt ist bzw. in Bezug auf die Wertung des Aussageverhaltens in der Vernehmung oder Verhandlung relevant. Gegebenenfalls wären das Verhalten und die Angaben des Beschwerdeführers sowohl im gegenständlichen Asylverfahren alsauch im zweiten Asylverfahren in einem anderen Licht zu betrachten gewesen, was zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers hätte führen können. In der Beweiswürdigung wird die Behörde nach umfassender Erhebung auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Bedacht nehmen müssen und zu prüfen haben, ob das Aussageverhalten des Beschwerdeführers auf eine Erkrankung zurückzuführen sein könnte (vgl. dazu VwGH 20.02.2009, 2007/19/0827 bis 0829-6; VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080).
Im Lichte dessen werden das gegenständliche Verfahren und das mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag durch Zurückverweisung an das BFA nunmehr dort anhängige Verfahren im Sinne der Verfahrensvereinfachung vor dem BFA zusammenzuführen sein, da die Intention des zweiten Antrages auf Internationalen Schutz und jene des Wiederaufnahmeantrages dieselbe ist, nämlich die Wiederholung des Verfahrens im Lichte der Erkrankung des BF.
Im fortgesetzten, zusammengeführten Verfahren wird das Bundesamt einen Facharzt/eine Fachärztin für Psychiatrie beiziehen bzw. beim zuständigen Pflegschaftsgericht eine Anregung auf Bestellung eines Sachwalters vornehmen müssen, um den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Prozess- bzw. Einvernahmefähigkeit zu erhellen bzw. ein Ergänzungsgutachten zum seitens des Asylgerichtshofes angeforderten Gutachten des Sachverständigen Dr. XXXX zum aktuellen Gesundheitszustand und zur aktuellen Einvernahmefähigkeit einzuholen haben und in weiterer Folge den BF - je nach Ergebnis des Gutachtens - zu seinen bisherigen Angaben im Asylverfahren einzuvernehmen haben.
Die erkennende Richterin übersieht nicht dass im Gutachten Dr. XXXX, S 16, vom 28.09.2013 dieser davon ausgeht, dass die Angaben des BF in den Einvernahmen im Asylverfahren verwertbar gewesen sein dürften und dieser an keiner florid psychotischen Symptomatik gelitten haben dürfte. Die Verwendung des Konjunktives im gegebenen Zusammenhang schließt jedoch eine eindeutige und klare Feststellung zum psychischen Status des BF zum Zeitpunkt der behördlichen Einvernahmen aus, weshalb nicht mit hinreichender Sicherheit zur Gänze ausgeschlossen werden kann, dass der BF während der Einvernahmen vor dem BAA krankheitsbedingt in seinem Aussageverhalten eingeschränkt war, wofür auch die Ausführungen in diversen im Akt einliegenden Unterstützungserklärungen sprechen. Da der BF, der bereits im Iran in psychiatrischer Behandlung war und lt. Arztbrief des KH XXXX, Abt. Psychiatrie, vom 22.04.2013 es höchstwahrscheinlich sei, dass der BF bereits seit seiner Jugend an psychotischen Schüben bei paranoider Schizophrenie leide, und daher aufgrund seiner bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bereits bestehenden psychischen Erkrankung möglicherweise nicht einvernahmefähig war, wird der BF im fortgesetzten Verfahren im Lichte der obzitierten Judikatur zur Thematik psychische Erkrankung und Aussageverhalten des BF bezüglich der im behördlichen Bescheid aufgezeigten Widersprüche und bezüglich des Zurückziehens der Angaben zu den ausreisekausalen Vorfällen in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zu befragen und eine neuerliche Einvernahme zu den Ausreise- und geltend gemachten Nachfluchtgründen des BF durchzuführen bzw. zu eruieren sein, ob die bisher im Asylverfahren gemachten Angaben aufrecht erhalten werden.
Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren die genannten Ermittlungen anzustellen und in der Folge - je nach Art der Entscheidung - Feststellungen zu treffen haben, in welchem aktuellen und konkreten gesundheitlichen Zustand sich der Beschwerdeführer befindet, ob bzw. welche Medikamente einzunehmen sind, welche Behandlung notwendig ist und ob die Überstellung in den Iran eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken könnte.
Erst nach Beantwortung der soeben im Detail angeführten Fragen wird das Bundesamt zu erheben haben, ob im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, falls nötig, eine ausreichende Gesundheitsversorgung und Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind.
Nach hg. Ansicht vermag die bisherige Durchführung des Ermittlungsverfahrens im Lichte der nunmehr diagnostizierten Erkrankung des BF an paranoider Schizophrenie, welche höchstwahrscheinlich schon vor dem Verlassen des Iran bestand, die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der geltend gemachten Fluchtgründe nicht zu tragen, da nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungsrelevante Sachverhalt für die umfassende Beurteilung der seitens des BF genannten Gründe für seine Antragstellung auf internationalen Schutz im Lichte eben jener Erkrankung des BF zu ermitteln ist.
Ebenso wird das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF und die mittlerweile vorgelegten Beweismittel zu berücksichtigen sein, zumal mit der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid nicht das Auslangen für das Argument der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF gefunden werden kann.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
Wie oben dargestellt, kann es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichtes sein, die im gegenständlichen Fall dazu erforderlichen Ermittlungen nachzuholen, um dadurch erst zu den erforderlichen Entscheidungsgrundlagen zu gelangen und würde es darüber hinaus, sofern das Bundesverwaltungsgericht diese Vorgangsweise wählen würde, (mindestens) einer mündlichen Verhandlung nur zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und zur Erörterung der Ermittlungsergebnisse bedürfen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Ermittlungsschritte zu setzten haben. Dabei werden auch, wie bereits erwähnt, das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des BF und die vorgelegten Beweismittel zu berücksichtigen sein.
3. Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Zu B)
Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt - wie bereits oben ausgeführt - konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B. 17.10.2006, Zl 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH 21.11.2002, Zln. 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom 21.06.2010, Zl. 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 - Fassung vor dem 01.01.2014 - zieht).
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