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W111 1425006-4•BVwG W111 1425006-4
W111 1425006-4Bundesverwaltungsgericht10.04.2015
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Rückkehrentscheidung
W111 1405094-4/8E
W111 1405095-4/10E
W111 1405092-4/7E
W111 1405093-4/7E
W111 1413319-4/4E
W111 1425006-4/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2014, Zl. 13-831033303/1691761, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2014, Zl. 13-831033205/161770, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2014, Zl. 13-831033510/1691745, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2014, Zl. 13-831033401/1691753, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2014, Zl. 13-831033706-1691729, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
6. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Dajani als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2014, Zl. 13-831033608-1691737, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1.1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten am 05.07.2008 aus Polen kommend gemeinsam mit den minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten für sich und als deren gesetzliche Vertreter für die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer am selben Tag jeweils (erste) Anträge auf internationalen Schutz.
1.2. Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 19.02.2009 wurden die Anträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 05.07.2008 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und alle vier Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
1.3. Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes vom 19.02.2009 wurden mit Schreiben vom 11.03.2009 fristgerecht Beschwerden erhoben.
1.4. Die Fünftbeschwerdeführerin wurde am 30.03.2010 und die Sechstbeschwerdeführerin am 17.01.2012 in Österreich nachgeboren. Die Fünft- und die Sechstbeschwerdeführerin stellten am 30.04.2010 bzw. am 14.02.2012 vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin (erste) Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 03.05.2010 und 15.02.2012 wurden auch die Anträge der Fünft- und Sechstbeschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz im Familienverfahren bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und auch die Fünft- und Sechstbeschwerdeführerinnen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Gegen diese Bescheide wurden mit Schreiben vom 17.05.2010 und 28.02.2012 fristgerecht Beschwerden erhoben.
1.5. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 28.09.2012, Zln. D19 405094-1/2009/9E, D19 405095-1/2009/7E, D19 405093-1/2009/5E, D19 405092-1/2009/5E, D19 413319-1/2010/5E und D19 425006-1/2012/4E, wurden die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesasylamtes gem. §§ 3, 8 Abs. 1 sowie 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Die angeführten Erkenntnisse erwuchsen infolge ordnungsgemäßer Zustellung in Rechtskraft.
2.1. Die beschwerdeführenden Parteien verblieben in weiterer Folge im österreichischen Bundesgebiet und stellten am 15.11.2012 neuerlich (zweite) Anträge auf internationalem Schutz.
2.2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 18.12.2012 wurden die zweiten Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien vom 15.11.2012 gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I.) und die beschwerdeführenden Parteien gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte II.).
2.3. Mit im Familienverfahren ergangenen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 17.01.2013, Zln. D19 405094-2/2013/3E, D19 405095-2/2013/3E, D19 413319-2/2013/3E, D19 405092-2/2013/3E, D19 405093-2/2013/3E und D19 425006-2/2013/3E, wurden die gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes vom 18.12.2012 erhobenen Beschwerden vom 27.12.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.
Diese Erkenntnisse des Asylgerichtshofes wurden den Beschwerdeführern entsprechend den in den Akten aufliegenden Übernahmebestätigungen jeweils am 22.01.2013 rechtswirksam zugestellt.
3.1. Am 17.07.2013 stellten die Beschwerdeführer - nach erfolgter Rückübernahme der Beschwerdeführer von Dänemark auf Grundlage der Dublin-II VO am gleichen Datum - neuerlich Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
3.2. Mit im Familienverfahren ergangenen Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 21.11.2013 wurden die dritten Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer vom 17.07.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.).
3.3. Die gegen diese Bescheide fristgerecht eingebrachte Beschwerde im Rahmen des Familienverfahrens wurde mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2014, Zln. W207 1405094-3/5E, W207 1405095-3/5E, W207 1405092-3/5E, W207 1405093-3/5E, W207 1425006-3/5E und W207 1413319-3/5E, jeweils gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkte I.). In Spruchpunkt II. wurden die Verfahren jeweils gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Mit Eingabe an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 28.05.2014 brachten die beschwerdeführenden Parteien eine ausführliche schriftliche Stellungnahme ein, in welcher auf deren Leben in Österreich und die gesetzten Integrationsschritte Bezug genommen wird. Zum Beleg wurden anbei mehrere Empfehlungsschreiben, Unterschriftenlisten/Petitionen für einen Verbleib der Familie in Österreich, Fotos und Postkarten zur Dokumentation der bestehenden Freundschaften, Schulzeugnisse und Empfehlungsschreiben betreffend die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer, ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag des Erstbeschwerdeführers sowie Deutschzertifikate der Stufe A2 des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, übermittelt.
3.4. Mit im fortgesetzten Verfahren ergangenen - nunmehr angefochtenen - Bescheiden vom 19.09.2014 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass den beschwerdeführenden Parteien ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG jeweils nicht erteilt wird. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen. Unter einem wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist, die Frist für die freiwillige Ausreise der beschwerdeführenden Parteien wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass im Falle der beschwerdeführenden Parteien keine Umstände erkennbar gewesen seien, die auf eine außergewöhnliche Integration schließen ließen und gesamtbetrachtend das öffentliche Interesse an einer Außerlandesschaffung der Beschwerdeführer überwiege.
3.5. Gegen diese Bescheide wurde mit für alle Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz vom 03.10.2014, eingelangt am 06.10.2014, fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben. In dieser wurde zunächst die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, welche kurz zusammengefasst damit begründet wurde, dass der Familie die Möglichkeit persönlicher mündlicher Ausführungen zur aktuellen integrativen Situation zuletzt anlässlich einer Einvernahme vor der belangten Behörde am 17.07.2013 gewährt worden sei. Aufgrund der letztmaligen Gewährung des Parteiengehörs vor sohin 15 Monaten in Zusammenschau mit der nunmehrigen Prüfung der Rückkehrentscheidung und der dafür im Sinne des Art. 8 EMRK relevanten Aspekte, ließe sich eine eindeutige Verletzung des Parteiengehörs und daraus resultierend eine wesentliche Verletzung einer Verfahrensvorschrift ableiten. So sei es wesentlich, dass Parteiengehör ausdrücklich, in förmlicher Weise gewährt und bewusst gemacht werde, wobei die Behörde eine ausreichende Frist zur Stellungnahme einzuräumen habe. Insofern die Behörde sich darauf berufe, dass am 02.06.2014 unaufgefordert eine Stellungnahe zu den zu prüfenden Umständen eingelangt sei, so könne dies keineswegs als Wahrung des Parteiengehörs von Seiten der Behörde gewertet werden, welche ein Unterbeleiben einer Einvernahme oder einer Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme ? vor dem Hintergrund der Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung der aktuellen integrativen Situation ? rechtfertigen würde. Dies nicht zuletzt, da der persönliche Eindruck auch durch den VfGH als von größter Relevanz für die Beurteilung eines Vorbringens erachtet werde (11.06.2014, U 2643/2013). Dem Argument der Behörde, wonach sie aus dem Umstand eines Dänemarkaufenthaltes, welcher richtigerweise (lediglich) von Mai bis Juni 2013 stattgefunden hätte, eine maßgebliche Schmälerung der Intensität der sozialen Beziehungen der Beschwerdeführer ableite, könne nicht gefolgt werden. Die Ausführungen der Behörde, wonach im Falle der beschwerdeführenden Parteien keine außergewöhnliche Integration erkennbar sei, erwiesen sich unter näherer Begründung als verfehlt. Hierzu werde insbesondere auf die mehrjährige Aufenthaltsdauer, Aspekte der beruflichen Anknüpfung, fortgeschrittene Deutschkenntnisse, das bestehende soziale Umfeld der Familie, die Notwendigkeit der Berücksichtigung des Kindeswohls sowie die Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Parteien hingewiesen. Aufgrund der dargestellten mangelhaft erfolgten Sachverhaltsermittlung seien die Beweiswürdigung und darauf aufgebaute rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid ebenfalls als unrichtig anzusehen.
3.6. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 13.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
3.7. Am 26.02.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, deren rechtsfreundliche Vertretung, XXXX als Zeugin, sowie eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, verzichtete jedoch mit Schreiben vom 04.02.2015 auf die Teilnahme an der Verhandlung.
Im Rahmen der Verhandlung wurden folgende Unterlagen als Nachweis gesetzter Integrationsschritte vorgelegt:
Schreiben der Klassenlehrerinnen des Drittbeschwerdeführers und der Vierbeschwerdeführerin vom 24.02.2015;
Schulnachrichten für das Schuljahr 2014/15 des Drittbeschwerdeführers und der Vierbeschwerdeführerin;
Österreichischer Führerschein des Erstbeschwerdeführers;
Mehrseitige Unterschriftenlisten für den Verbleib der Familie in Österreich;
Ausdruck einer Online-Petition mit dem Ziel eines Bleiberechtes für die Familie;
Unterstützungsschreiben durch XXXX;
arbeitsrechtlicher Vorvertrag betreffend den Erstbeschwerdeführer;
Deutschzertifikate der Stufen A2 und B1 der Zweitbeschwerdeführerin;
Deutschzertifikat der Stufe A2 des Erstbeschwerdeführers;
Die gegenständlich relevanten Teile der Verhandlung waren:
(BF1 = Erstbeschwerdeführer, BF2 = Zweitbeschwerdeführerin)
"(...)
RI: Hat sich an Ihrem Gesundheitszustand nach Abschluss Ihres dritten Asylverfahrens (Erkenntnis vom 26.02.2014) eine sachverhaltsrelevante Änderung ergeben?
BF1 und BF2: Nein, weder bei uns, noch bei den Kindern.
RI: Es wurden in der Vergangenheit zwei Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen, die auch eine Ausweisung enthielten. Warum sind Sie dieser Ausweisung nicht nachgekommen?
BF1: Ich kann nicht in meine Heimat zurück. Dort droht mir und meiner Familie Lebensgefahr, und Gefahr was unsere Gesundheit anbelangt.
BF2: Ich schließe mich den Ausführungen meines Mannes an.
RI: Bitte schildern Sie mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf.
BF1: Ich wurde XXXX geboren. Ich habe 11 Klassen Grundschule abgeschlossen. Dann habe ich den Führerschein gemacht. Dann habe ich in unterschiedlichen Orten gearbeitet. Von 2002 bis 2008 habe ich bei der Polizei gearbeitet. Und dann bin ich nach Österreich gekommen. Nachgefragt gebe ich an, dass ich 2002 geheiratet habe und mit meiner XXXX habe ich vier Kinder. Ich habe die Polizeischule gemacht. Ich bin auch von Berufs wegen Kraftfahrer. Ansonsten habe ich keine Berufsausbildung.
BF2: Ich heiße XXXX. Ich bin XXXX geboren. Ich habe 11 Jahre Schule absolviert, und bin anschließend fünf Jahre an die Universität gegangen. Ich bin Journalistin von Beruf und habe diesbezüglich auch einen universitären Abschluss. Ich habe diesen Beruf auch ausgeübt bei Radio und TV. Ich habe bei Sendern in XXXX gearbeitet.
RI: Bitte schildern Sie mir Ihr Privat-und Familienleben.
BF1: Wir leben hier wie eine gewöhnliche Familie. Die Kinder besuchen eine Schule. Wir dürfen nicht arbeiten, und unsere Möglichkeiten waren bis jetzt eingeschränkt. Wir hatten bis jetzt kaum Möglichkeiten Deutsch zu lernen und eine Ausbildung zu machen.
RI: Sprechen Sie Deutsch?
BF1: Ja, aber nicht sehr gut.
RI: Haben Sie Deutschkurse bzw. Prüfungen abgelegt?
BF1: Ja, ich habe die A2-Prüfung gemacht. Und ich werde demnächst einen B1-Kurs machen. Wir wurden nach unserer Ankunft in Österreich nach XXXX gebracht. Dort habe ich bei ISOP den A1-Kurs gemacht. Dort wo wir dann in der Folge hingebracht wurden, hatte ich keine Möglichkeiten einen weiteren Deutschkurs zu machen.
BF1 legt ein Diplom der Grundstufe A2 im Original vor.
BF2: Ja, ich habe Prüfungen abgelegt. Ich habe eine B1-Prüfung erfolgreich bestanden.
Festgehalten wird, dass die BF2 ausschließlich in deutscher Sprache antwortet. Die Antworten sind klar verständlich und grammatikalisch weitgehend richtig. Aus Gründen der Rechtssicherheit wird die BF2 aufmerksam gemacht, dass Sie sich jederzeit der anwesenden Übersetzerin bedienen kann.
BF2: Meine Kinder sprechen Deutsch. Die anwesende XXXX sprechen sehr gut Deutsch. Sie sprechen auch noch Tschetschenisch. Sie sprechen allerdings kein Russisch. Ihre Schriftsprache ist ausschließlich Deutsch.
Beigebracht werden zwei Zertifikate betreffend der Sprachbeherrschung (A2 und B1), sowie Schulnachrichten der anwesenden Kinder, letztere in Kopie.
RI: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?
BF1: Wir bekommen hier Geld von der Caritas.
RI: Gehen Sie einer legalen Beschäftigung nach?
BF1: Nein.
BF2: Nein.
BFV: Es liegt allerdings eine Einstellungszusage vor. Es handelt sich um eine Einstellungszusage der Firma XXXX. Diesbezüglich wird ein Dienstvertrag in Kopie beigebracht, dieser ist bereits im Original übermittelt worden. Der Besitzer hat zwischenzeitig gewechselt. Es handelt sich um XXXX.
RI: Woher kennen Sie die Betreiber des Cafehauses?
BF1: Über unsere Freunde.
XXXX, die als Zeugin gekommen ist, gibt dazu an, dass es sich bei Herrn XXXX um einen Bekannten handeln würde, dem sie das Schicksal der Familie XXXX erzählt hätte, und der sich daraufhin bereit erklärt hat, einen Vorvertrag aufzusetzen.
BFV: Die Familie hat einen großen Bekanntenkreis und ist gut vernetzt, und hat daher die Möglichkeit Arbeitszusagen zu erhalten.
RI an BF2: Gesetzt dem Fall, Sie hätten eine Arbeitsbewilligung, haben Sie diesfalls schon eine Zusage an einem Arbeitsplatz?
BF2: Ich hoffe, dass ich einen Arbeitsplatz finden würde. Zu meinem Bekanntenkreis gehört vorallem Familie XXXX und die Eltern von ihnen, XXXX. Wir haben sehr viele Bekannte in XXXX. Wir sind mit der Familie XXXX befreundet. Die Frau XXXX war ebenfalls Kindergärtnerin, und jetzt ist unsere Tochter XXXX bei ihr. XXXX besucht uns praktisch jede Woche. Und im Akt sollte sich ein Schreiben von ihr befinden. Sie hat auch das Schreiben zu unseren Gunsten unterschrieben.
RI: Sind Sie Mitglied in Vereinen oder Organisationen?
BF2: Nein.
RI: Sie haben schriftlich eine Unterschriftenliste vorgelegt. Wie sind Sie an diese Unterschriftenliste gekommen?
BF1: Manche Leute habe ich persönlich kennengelernt, auch über die Schule. Das sind meine Bekannten.
BF2: Als die Lehrer erfahren haben, in welcher Lage wir uns befinden, dass wir hier bleiben wollen und eine Einvernahme bevorsteht, haben sie uns selbst vorgeschlagen, dass sie für uns und die Kinder Schreiben verfassen können. Auch XXXX und andere Bekannte haben sich angeschlossen, auch XXXX.
FrauXXXX: Ich habe mich ebenfalls um Unterstützungsschreiben bemüht, und habe eine Online-Petition gestartet. Diesbezüglich werden in Kopie vorgelegt eine Unterschriftenliste, bzw. ein Auszug aus einer Online-Petition, mit einer fast drei-seitigen Liste an Unterschriften.
RI: War es Ihnen nicht möglich in XXXX und Umgebung eine Arbeitszusage zu erhalten?
BF1: Ich durfte bis jetzt nicht arbeiten. Ich war sogar in der Kirche und habe angeboten, dass ich unentgeltlich arbeiten kann. Man hat mir aber gesagt, dass man mich benachrichtigen wird, wenn man mich brauchen wird. Als wir in XXXX gelebt haben, hatten wir noch eine weiße Karte, und ich habe gehört, dass man mit der weißen Karte saisonale Tätigkeiten verrichten darf. Deswegen bin ich in ein Büro gegangen, das für die Verteilung für Zeitungen zuständig ist. Die XXXX und die XXXX werden ja in der Nacht ausgetragen. Dort hat man mir gesagt, dass man derzeit kein Personal braucht, man wird mich aber benachrichtigen, wenn man Personal braucht.
BF2: Ich arbeitete ziemlich viel in Österreich, ich arbeitete in XXXX in der Küche. Ich arbeitete als Dolmetscherin in XXXX. Ich arbeitete in der Waschküche in XXXX und als Kindergärtnerin, auch in XXXX.
RI: Waren das bezahlte Stellen?
BF2: Ja.
BFV: Die Arbeit in XXXX und in den Aufnahmestellen gibt es Stellen die bezahlt sind. Asylwerber dürfen dort mithelfen. In XXXX war das eine Stelle der Gemeinde.
RI: Sind Sie damit einverstanden, dass wir die Gemeindevertreter, der Gemeinde in der Sie wohnen kontaktieren?
BF2: Ja, natürlich. Ich bin auch damit einverstanden, dass Sie andere Personen, die uns kennen könnten, kontaktieren.
BF1: Ja, ich bin auch damit einverstanden. Sie können auch andere Personen kontaktieren.
BFV legt eine Kopie des österr. Führerscheins des BF1 vor.
BFV: Ich möchte erwähnen, dass das erste Verfahren mehr als vier Jahre gedauert hat. Besonders den Kindern kann nicht vorgehalten werden, dass ihre Eltern der Ausweisung nicht Folge geleistet haben. Die Kinder sind hier integriert und verfestigt. Dazu habe ich die aktuellen Schreiben der Klassenlehrer, die die Familie auch unterstützen. Sie haben einen Großteil ihres Lebens hier in Österreich verbracht und sind hier sozialisiert. Deutsch ist ihre einzige Schriftsprache. Darüber hinaus wird auf die sehr guten schulischen Leistungen verwiesen.
RI an Z: Möchten Sie noch etwas sagen?
Z: Ich möchte darauf hinweisen, dass ich mich für die Familie sehr verwende. Ich habe sie als fleißige, hilfsbereite und großzügige Menschen kennengelernt. Und in den letzten Jahren durch die vielen Besuche, ist eine große Freundschaft entstanden. XXXX hat uns bei einem Umzug geholfen. Ich muss auch dazu sagen, gerade weil sie uns als Freunde haben, und meine Eltern und unser großer Bekanntenkreis sehr vernetzt sind, sie die Chance haben eine Arbeit zu bekommen, und sich integrieren können. Und sie können Österreich etwas zurückgeben. Ich bin Schauspielerin, z.B. gerade an der XXXX, ich bin auch im Kabarettbereich tätig, so im XXXX. Mein Mann ist Journalist. Wir haben vor, eine Benefizveranstaltung zu veranstalten, um die Familie Anfangs unterstützen zu können. Ich unterstütze sonst keine Asylwerber, ich unterstütze meine Freunde.
RI: Haben Sie Verwandte oder Bekannte in Tschetschenien?
BF1: Ja, unsere Eltern sind dort, und unsere Geschwister.
RI: Können Sie mir die Lebensumstände Ihrer Verwandten schildern?
BF1: Sie führen dort ein normales Leben. Meine Eltern sind Pensionisten. Mein jüngerer Bruder arbeitet als Taxifahrer. Mein älterer Bruder arbeitet im Gemeindedienst.
BF2: Meine Mutter ist Pensionistin und mein Vater ist auch Pensionist, aber er arbeitet als Professor an der Uni. Er ist Physiker und Mathematiker, er hat einen Doktortitel. Ich kann nicht genau sagen, an welcher Fakultät er jetzt arbeitet, weil ich sehr selten mit ihm in Kontakt stehe. Mein älterer Bruder arbeitet beim Pensionsfond, mein jüngerer Bruder hat eine eigene Firma, er beschäftigt sich mit Autoersatzteilen.
RI: Können Sie Ihre Verwandten im Falle einer Rückkehr unterstützen?
BF1: Unterstützt hätten sie uns jedenfalls, aber sie hätten unser Problem nicht lösen können.
BF2: Unsere Verwandten haben eigene Familien, eigene Frauen und eigene Kinder. Und meiner Meinung nach soll ich meinen Mann unterstützen und umgekehrt, weil wir eine Familie sind.
RI: Möchten Sie dem Verfahren noch etwas hinzufügen?
BF2: Ich möchte Sie bitten, uns eine Chance zu geben. Damit wir unser Leben in Österreich weiterführen können. Wir möchten hier ein legales Leben führen und die Möglichkeit bekommen, hier arbeiten zu dürfen. Wir möchten dass, unsere Kinder ihr weiteres Leben in Österreich verbringen können. Ich sehe nur in Österreich eine normale Zukunft für meine Kinder. Meine jüngeren Kinder sind hier geboren worden. Ich bin auch deswegen Österreich dankbar, dass meine Kinder hier zur Welt kommen konnten, das wäre in der Heimat nicht der Fall. Österreich wird für uns immer unsere Heimat bleiben, und zwar unabhängig von Ihrer Entscheidung. Das ist alles.
BFV: Falls Sie es noch nicht im Akt haben, möchte ich darauf hinweisen, dass die BF strafrechtlich unbescholten sind. Weiters möchte ich ausführen, dass vor allem die Kinder keinerlei Bezug zu Tschetschenien aufweisen, sind nicht an die Verwandte erinnern können und keinen Kontakt zu ihnen haben. Vielmehr ist XXXX zur Ersatzgroßmutter geworden. Eine verfestigte Integration ist somit offensichtlich. Auch für die BF 2 wird es möglich sein eine Beschäftigungszusage zu erhalten. Wir werden versuchen diese innerhalb von 14 Tagen beizubringen.
(...)"
Mit Eingabe vom 13.03.2015 übermittelte die rechtsfreundliche Vertreterin der beschwerdeführenden Parteien eine schriftliche Stellungnahme, in welcher unter Zitierung einschlägiger Rechtsprechung nochmals auf die gesetzten Integrationsschritte sowie insbesondere die Verankerung der minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer im Bundesgebiet hingewiesen wurde. Anbei wurden eine Einstellungszusage betreffend die Zweitbeschwerdeführerin sowie Unterstützungsschreiben für die Familie durch eine Bezirkssprecherin und eine Abgeordnete zum Nationalrat übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.02.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der im Laufe des Verfahrens vorgelegten und amtswegig beschafften Beweismittel wird Folgendes festgestellt:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der tschetschenischen Volksgruppe sowie dem muslimischen Glauben an und tragen die im Spruch angeführten Namen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern der jeweils minderjährigen Dritt-, Viert-, Fünft- und SechstbeschwerdeführerInnen.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten am 05.07.2008 gemeinsam mit den minderjährigen Dritt- und ViertbeschwerdeführerInnen unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Die Fünft- und Sechstbeschwerdeführerinnen wurden in Österreich geboren. Das erste Verfahren der Familie auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 28.09.2012 rechtskräftig negativ beendet, gegen die beschwerdeführenden Parteien wurden Ausweisungsentscheidungen aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt. Die beschwerdeführenden Parteien leisteten den Ausweisungen keine Folge und stellten am 15.11.2012 sowie am 17.07.2013 Folgenanträge im Rahmen des Familienverfahrens, welche sich letztlich als unbegründet erwiesen (vgl. Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 17.01.2013 sowie des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.09.2014).
Die Beschwerdeführer leben in einem gemeinsamen Haushalt in XXXX und befinden sich derzeit in der Grundversorgung des Bundes. Die Beschwerdeführer bilden eine Kernfamilie.
Die beschwerdeführenden Parteien zeigten sich während ihres bald siebenjährigen Aufenthaltes um eine umfassende Integration bemüht. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über fortgeschrittene Deutschkenntnisse (Stufe B1) und konnte die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ohne Unterstützung der anwesenden Dolmetscherin durchführen. Der Erstbeschwerdeführer zeigt sich ebenfalls um eine Aneignung der deutschen Sprache bemüht und verfügt bereits über ein Zertifikat der Stufe A2. Für die minderjährigen Dritt- bis SechtsbeschwerdeführerInnen ist Deutsch Alltagssprache und alleinige Schriftsprache. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin sind unbescholten und verfügen für den Fall der Erteilung einer Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung bereits über Einstellungszusagen, wodurch der Familie eine von staatlichen Unterstützungsleistungen weitgehend unabhängige Bestreitung ihres Lebensunterhaltes möglich sein wird. Die Zweitbeschwerdeführerin zeigte sich während der letzten Jahre bemüht, durch Verrichtung unterschiedlicher Arbeiten in ihren Unterkünften bzw. für die Gemeinde (Dolmetscherarbeiten, Kinderbetreuung, Reinigungs- und Küchenarbeiten) zur selbständigen Bestreitung des Lebensunterhaltes der Familie beizutragen und derart auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.
Die Familie verfügt über ein weitschichtiges soziales Netzwerk in Österreich, das sich für deren Verbleib in Österreich einsetzt, durch ihre Freunde erfährt die Familie aktive Unterstützung in ihren Bemühungen um eine umfassende gesellschaftliche und berufliche Integration.
Der minderjährige Drittbeschwerdeführer und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin reisten im Alter von drei bzw. vier Jahren ins Bundesgebiet ein und besuchen derzeit die Volksschule, wo sie altersgemäß gut in das Schulleben integriert sind. Die Fünftbeschwerdeführerin und die Sechstbeschwerdeführerin wurden in Österreich geboren. Die Bindungen der Kinder zu ihrer Heimat sind aufgrund des Umstandes, dass sie ihr bisheriges Leben großteils bzw. gänzlich in Österreich zugebracht haben, schwach ausgeprägt, während sie das Leben in Österreich gewohnt sind.
Aufgrund der seitens der beschwerdeführenden Parteien gesetzten Integrationsschritte, der Verwurzelung der minderjährigen Dritt- bis SechtsbeschwerdeführerInnen im Bundesgebiet, sowie des aufrechten Familienlebens zwischen den Beschwerdeführern, würde eine Rückkehrentscheidung einen ungerechtfertigten Eingriff in deren Privat- und Familienleben darstellen.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie durch Sichtung der im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachten bzw. vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Beweismittel.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer gründen sich auf die in Vorlage gebrachten Identitätsdokumente (betreffend BF1: Dienstausweis-Kopie AS 85 des 2. Verfahrens, betreffend BF2: vgl. Angaben in der Niederschrift vom 5.7.2008) in Zusammenschau mit den diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens.
Der gemeinsame Wohnsitz der Beschwerdeführer ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung sowie einer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes aktuell eingeholten ZMR-Auskunft. Dass die Beschwerdeführer derzeit von der Grundversorgung des Bundes unterstützt werden, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten GVS-Auszug und den eigenen Angaben der Beschwerdeführer. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten sind, ergibt sich aus aktuell eingeholten Strafregisterauszügen.
Die Feststellungen zum derzeitigen Familien- und Privatleben der Beschwerdeführer ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Laufe des Verfahrens, aus den vorgelegten Bestätigungen und Schreiben, insbesondere den Einstellungszusagen und Deutschzertifikaten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, den Schulunterlagen der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer, den zahlreichen Unterstützungserklärungen durch Freunde und Bekannte der Familie, sowie insbesondere aus dem im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gewonnenen persönlichen Eindruck. Anzumerken ist, dass die Sache der beschwerdeführenden Parteien am 26.02.2015 erstmals vor einem Asyl- bzw. Verwaltungsgericht im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erörtert wurde und sohin dem im Zuge der Befragung gewonnen persönlichen Eindruck der Parteien und des Umfangs ihrer derzeitigen Integration besonderes Gewicht beigemessen werden kann. Festzuhalten ist weiters, dass es der Zeitbeschwerdeführerin möglich war, die an sie gerichteten Fragen im Rahmen der Verhandlung ohne Hinzuziehung der anwesenden Dolmetscherin zu beantworten.
Die vorgelegten Beweismittel sind in ihrer Gesamtschau schlüssig und nachvollziehbar und waren in Zusammenschau mit dem im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Bild der Familie als Nachweis der Integration der beschwerdeführenden Parteien anzuerkennen.
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z. 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Zu A)
3.2. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
1. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher im Falle der beschwerdeführenden Parteien nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die Beschwerdeführer sind keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 bzw. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG ist festzuhalten, dass bei jeder Rückkehrentscheidung auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Asylwerbers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK Bedacht zu nehmen ist, wobei in diesem Zusammenhang Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs erfordert und somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen verlangt (vgl. etwa VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27. 10. 1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28. 6. 2003, G 78/00).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4. 10. 2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9. 10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16. 6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen ist insbesondere das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. 3. 2005, G 78/04, zu erwähnen. Demnach ist das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den privaten Interessen bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern/ Asylwerberinnen, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen.
Beim Topos des Privatlebens spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da ? abseits familiärer Umstände ? erst nach einigen Jahren eine Integration im Aufenthaltsstaat anzunehmen sein wird, die von Art. 8 EMRK geschützt ist (Vgl. Thym, EuGRZ, 2006, 541 ff).
Wie schon erwähnt, mindert die Tatsache, dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von der Ausweisung auswirken können. Dies setzt naturgemäß voraus, dass keine besonderen Umstände zulasten des/der Asylwerbers/Asylwerberin hinzukommen, wie z.B. strafgerichtliche Verurteilungen.
Private Interessen am Verbleib im Bundesgebiet können facettenreich sein. Tendenziell ist eine (regelmäßige) Erwerbstätigkeit und vor allem die damit verbundene Selbsterhaltungsfähigkeit ein wichtiger Aspekt. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. 4. 2006, 2005/18/0560, dürfte mitentscheidend gewesen sein, dass der Beschwerdeführer seit fast fünf Jahren ununterbrochen, noch dazu beim selben Dienstgeber, legal beschäftigt war. Für die wirtschaftliche Integration ist nicht maßgeblich, ob es sich um eine qualifizierte Tätigkeit handelt. Hingegen erachtet der Verwaltungsgerichtshof die Integration als stark gemindert, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).
Als eine berufliche und soziale Verfestigung, die eine "gelungene Integration" erkennen lässt, wertete der Verwaltungsgerichtshof den Fall eines als Fliesenleger tätigen (ehemaligen) Asylwerbers, der über gute Deutsch-Kenntnisse, einen großen Freundes- und Kollegenkreis verfügte und mit einer Österreicherin im gemeinsamen Haushalt wohnte, wobei auch seine Schwester, eine österreichische Staatsbürgerin, mit ihrer Familie im Bundesgebiet lebte. Aspekte zugunsten des/der Fremden können daher neben Verwandten und Freunden im Inland auch Sprachkenntnisse, ausreichender Wohnraum und die Teilnahme am sozialen Leben sein. In Anbetracht der meistens nicht sehr langen Aufenthaltsdauer und des "abgeschwächten" Aufenthaltsrechts werden strafgerichtliche Verurteilungen die Interessenabwägung erheblich zuungunsten der privaten Interessen verschieben. Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).
Zugunsten minderjähriger Asylwerber/Asylwerberinnen beziehungsweise minderjähriger Familienangehöriger ist der Schulbesuch und ein besonderer Schulerfolg oder eine Berufsausbildung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer wird bei Kindern häufig schon eine kürzere Zeit als bei Erwachsenen ausreichen, um eine Verwurzelung im Gastland festzustellen. Auch kommt bei Kindern dem Bezug von Sozialhilfeleistungen (durch ihre Eltern) keine entscheidende Bedeutung zu, auch wenn zur Beurteilung einer Verfestigung in Österreich und der Frage einer Reintegration im Heimatstaat alle Umstände - und damit auch die familiären Verhältnisse - zu berücksichtigen sind (vgl. VfSlg 16.657/2002; VwGH 19. 10. 1999, 99/18/0342 u.a.).
Der Aspekt der Bindungen zum Heimatstaat steht in direkter Beziehung zur Integration im Bundesgebiet: Je länger der Aufenthalt im Gastland, desto stärker wird der Verlust an Bindungen zum Heimatland sein. Mit der Abnahme von Bindungen zum Herkunftsstaat wird in der Regel auch der Integrationsgrad im Bundesgebiet zunehmen. Das Fehlen jeglicher Verwandter und sonstiger Bezugspersonen im Heimatland wird ebenso wie der zwischenzeitlich eingetretene Verlust der Sprache des Heimatlandes für die Frage der Zumutbarkeit einer Reintegration maßgebliche Bedeutung erlangen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 858 f.).
3.3. Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG idgF normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:
Die beschwerdeführenden Parteien sind unbescholten und leben - von zwei kurzfristigen Unterbrechungen abgesehen - seit über sechseinhalb Jahren im Bundesgebiet in einem gemeinsamen Haushalt. In dieser Zeit entwickelte die Familie ein schützenswertes Privatleben in Österreich, von welchem sich das erkennende Gericht insbesondere im Rahmen der abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung zu überzeugen vermochte.
In diesem Zusammenhang ist nochmals zu betonen, dass die am 26.02.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung die erstmalige mündliche Erörterung der Sache der beschwerdeführenden Parteien vor einem Asyl- bzw. Verwaltungsgericht darstellte, weshalb dem im Zuge selbiger gewonnenen persönlichen Eindruck der Beschwerdeführer sohin erhöhtes Gewicht beigemessen werden kann.
Wenn auch nicht verkannt wird, dass der Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien (welcher rund vier Jahre auf einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung aufgrund des Asylgesetzes beruhte) im zu beurteilenden Fall teils auf der Stellung unbegründeter Folgeanträge gründete, die zuletzt gesetzten Integrationsschritte infolge Nichtbefolgung rechtskräftig verfügter Ausweisungsentscheidungen gesetzt wurden und hierin durchaus eine Minderung des Gewichts der in diesem Zeitraum erfolgten Integrationsverfestigung erblickt werden muss, so ergibt sich im vorliegenden Fall aufgrund der vorhandenen Bindungen gesamtbetrachtend letztlich dennoch ein Überwiegen der Interessen der Parteien an einem Verbleib in Österreich:
Die beschwerdeführenden Parteien verfügen sowohl in sprachlicher, als auch in gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht über eine ausreichende Integration.
Hervorzuheben sind im vorliegenden Fall zunächst die bereits fortgeschrittenen Deutschkenntnisse der Zweitbeschwerdeführerin, der es möglich war, die Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht gänzlich ohne Hinzuziehung der anwesenden Dolmetscherin durchzuführen und die entsprechend auch bereits über eine absolvierte Deutschprüfung der vergleichsweise hohen Stufe B1 verfügt. Auch dem Erstbeschwerdeführer sind Bemühungen hinsichtlich einer sprachlichen Integration zuzugestehen, er absolvierte im vergangenen Jahr eine Deutschprüfung der Stufe A2 und plant die Absolvierung weiterführender Sprachkurse. Sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin verfügen für den Fall der vorherigen Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung über Einstellungszusagen, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Familie ihren Lebensunterhalt künftig von staatlichen Unterstützungsleistungen weitgehend unabhängig bestreiten können wird. Zu betonen ist, dass sich insbesondere die Zweitbeschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes hinsichtlich einer beruflichen Integration und eigenständigen Beisteuerung zum Lebensunterhalt ihrer Familie bestrebt gezeigt hat. Während der letzten Jahre engagierte sie sich als Dolmetscherin, Kindergärtnerin und verrichtete in ihren jeweiligen Unterkünften Küchen- und Reinigungsarbeiten. Auch der Erstbeschwerdeführer brachte in glaubhafter Weise vor, sich wiederholt um die Aufnahme ehrenamtlicher Arbeiten bzw. saisonaler Tätigkeiten bemüht zu haben. Darüber hinaus weisen die beschwerdeführenden Parteien eine umfassende soziale Verankerung im Bundesgebiet auf, was durch die vorgelegten Unterstützungsschreiben und -erklärungen zahlreicher österreichischer Mitbürger, die die gute Integration der gesamten Familie betonen und sich für den Verbleib der Familie in Österreich aktiv einsetzen, untermauert wird. Die Familie verfügt über enge Freunde im Bundesgebiet, welche sie seit mehreren Jahren bei ihren Bemühungen um eine berufliche und gesellschaftliche Integration tatkräftig unterstützen. Der zehnjährige Drittbeschwerdeführer und die elfjährige Viertbeschwerdeführerin besuchen gegenwärtig die Volksschule in ihrer Heimatgemeinde und sind dort umfassend in das Schulleben integriert. Aus den vorgelegten Schreiben und Schulnachrichten ergibt sich, dass die Genannten durchwegs gute schulische Leistungen erbringen. Die minderjährigen Fünft- und Sechstbeschwerdeführerinnen wurden in Österreich geboren, verbrachten sohin ihr gesamtes bisheriges Leben außerhalb des Herkunftsstaates. Für die minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer ist Deutsch Alltagssprache und einzige Schriftsprache, sie verbrachten den gesamten bzw. überwiegenden Teil ihrer Kindheit in Österreich und sind mit dem Leben hier vertraut, wohingegen ihre Bindungen zum Herkunftsstaat vergleichsweise nur schwach ausgeprägt sind.
Nicht zuletzt da eine Rückkehrentscheidung betreffend ihre Eltern aufgrund der gesetzten Integrationsschritte für dauerhaft unzulässig zu erklären war, war in Hinblick auf das Recht auf Achtung des Familienlebens auch für die minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer eine gleichlautende Entscheidung zu treffen, zumal eine die Genannten betreffende Rückkehrentscheidung andernfalls zu einer mit Art. 8 EMRK in Widerspruch stehenden Trennung der Familie führen würde, da eine Trennung von der Kernfamilie der Intention des Gesetzgebers widerspricht.
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH 1. 7. 2009, U992/08 bzw. VwGH 17. 12. 2007, 2006/01/0216; 26. 6. 2007, 2007/01/0479; 16. 1. 2007, 2006/18/0453; 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22. 6. 2006, 2006/21/0109; 20. 9. 2006, 2005/01/0699), im gegenständlichen Fall überwiegen aber aufgrund der dargestellten exzeptionellen Umstände in einer Gesamtabwägung aller Umstände dennoch die privaten bzw. familiären Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung, für die sich in der vorliegenden Konstellation keine begründeten Rechtfertigungen erkennen lassen (vgl. VwGH 22. 2. 2005, 2003/21/0096; vgl. ferner VwGH 26. 3. 2007, 2006/01/0595, sowie VfSlg 17.457/2005). Die von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden verfügten Rückkehrentscheidungen in die Russische Föderation sind angesichts der vorliegenden Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Insgesamt kann im Falle der beschwerdeführenden Familie von einer ausreichenden Integration ausgegangen werden. Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens der beschwerdeführenden Parteien im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide eine die Beschwerdeführer betreffende Rückkehrentscheidung in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation jeweils für dauerhaft unzulässig zu erklären.
3.4. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 vor, so ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle der beschwerdeführenden Parteien in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diese betreffenden Rückkehrentscheidung grundsätzlich gegeben sind, wird diesen durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ? infolge Prüfung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung ? gemäß § 55 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung bzw. Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen sein.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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