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W117 1226903-2•BVwG W117 1226903-2
W117 1226903-2Bundesverwaltungsgericht10.04.2015
Fristen, Fristversäumung, konkrete Darlegung, Rechtsmittelfrist,<br/>Urkunde, verbesserungsfähiger Mangel, Verschulden, Wiedereinsetzung,<br/>Zustellnachweis, Zustellung
W117 1226903-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2012, Zl.11 09.298-BAT zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als unbegründet abgewiesen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) beantragte am 01.08.2014 internationalen Schutz.
Das Bundesasylamt wies mit im Spruch angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß §10 Abs. 1 AsylG 2005 in den Herkunftsstaat aus.
Am 16.02.2012 langte beim Bundesamt ein Antrag des BF auf neuerliche, ordnungsgemäße Zustellung, in eventu Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein, dem eine Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beigeschlossen war.
In diesem Schriftsatz brachte der BF im Wesentlichen vor:
Der zu bekämpfende, mit 11.01.2012 datierte, Bescheid sei dem Beschwerdeführer und Antragsteller nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Die Hinterlegung der Entscheidung sei ohne vorangegangenen Zustellversuch erfolgt.
Der Antragsteller verfüge über eine Abgabestelle (Briefkasten) sichte diesen täglich und lege dabei die gebotene Sorgfalt an den Tag. Weder lasse er Werbesendungen anhäufen, noch werfe er mehrere Werbesendungen weg, ohne diese zuvor genau durchgesehen zu haben. Sein Briefkasten weise auch keinerlei Beschädigungen auf. Dem schon länger im Bundesgebiet aufhältigen Antragsteller sei bewusst, wie wichtig es sei, über etwaige beim Postamt hinterlegte Schriftstücke informiert zu sein. Aus diesem Grund schaue er genau, ob sich Benachrichtigungen über eine etwaig erfolgte Hinterlegung in seinem Kasten befänden.
Seit 30.11.2011 sei er an der [...] aufrecht gemeldet. Der Beschwerdeführer sei wegen Grundversorgungsangelegenheiten bei einer Mitarbeitern der Caritas am 02.02.2012 vorstellig worden. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass aus dem elektronischen GVS-System ersichtlich sei, dass er bereits einen Bescheid erhalten hätte.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer habe bis zu diesem Zeitpunkt aber keine Benachrichtigung über eine erfolgte Hinterlegung erhalten, obwohl er beim Umgang mit seiner Post höchste Sorgfalt habe walten lassen. Nachdem er davon erfahren habe, habe er sich umgehend - noch am selben Tag - bei dem für ihn zuständigen Postamt erkundigt, ob für ihn ein Schriftstück hinterlegt worden wäre. Beim Postamt sei aber die Auskunft erteilt worden, dass kein Schriftstück für ihn hinterlegt worden wäre und auch nicht gewesen wäre bzw. kein Schriftstück für "seine Daten" auffliegen würde.
Am 06.02.2012 sei er persönlich beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, vorstellig geworden. Dort sei ihm die Auskunft erteilt worden, er solle die darauf folgende Woche noch einmal anrufen, denn vielleicht wäre der Bescheid durch das Postamt dann schon retourniert worden und er könne sich dann eine Kopie von Bescheid anfertigen. Am selben Tag (dem 06.02.2012) sei der Antragsteller neuerlich zum zuständigen Postamt, nur sei ihn dort wieder mitgeteilt worden, dass für ihn kein Schriftstück auffliegen würde. Am 13.02.2012 habe sich der Beschwerdeführer erneut zum Bundesasylamt gegeben und sei ihm an diesem Tag eine Kopie des Bescheides ausgefolgt worden.
Da er trotz der notwendigen Sorgfalt keine Benachrichtigung über eine Hinterlegung eines Schriftstücks habe auffinden können, sei von einem Zustellmangel auszugehen. Auch die Tatsache, dass sich der Bescheid am 06.02.2012 weder beim Bundesasylamt noch beim für die Zustellung zuständigen Postamt befunden habe, lege diesen nahe, zumal er sich ja auch schon davor beim Postamt erkundigt habe und auch zu diesem Zeitpunkt kein Schreiben für ihn aufgelegen sei. Dass das Schreiben sich just zu jenem Zeitpunkt, an dem er das erste Mal bei der Behörde vorstellig geworden sei, auf dem Rückweg zur Behörde befunden hätte, sei somit auszuschließen.
Es liege somit ein Zustellmangel vor und werde die neuerliche, ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides beantragt. Es dürfe in diesem Zusammenhang auf die "E des VwGH vom 23.06.2010" verwiesen werden.
Der Antragsteller habe mit 02.02.2012 erstmals erfahren, dass ein Bescheid bereits ergangen wäre. Zu jeder Zeit habe er die notwendige Sorgfalt walten lassen. Dass es sich beim Antragsteller um eine sorgfältige Person handle, erschließe sich schon aus dem Vorgehen, das er an den Tag gelegt habe, nachdem er von einem möglicherweise existenten Bescheid erfahren habe.
Sollte der Bescheid tatsächlich ordnungsgemäß zugestellt sein, sei der Beschwerdeführer sowohl durch ein unvorhergesehenes als auch unabwendbares Ereignis gehindert gewesen, die Frist einzuhalten und treffe ihn daran nicht das geringste Verschulden. Aus diesem Grunde werde - in eventu - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Im Zusammenhang mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werde aufgrund der die öffentlichen Interessen bei weitem überwiegenden Interessen des Antragstellers beantragt, dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamt vom 11.01.2012, mit dem sein am 25.08.2011 gestellte Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und jenes eines subsidiären Schutzberechtigten abgewiesen worden sei und er nach Bangladesch ausgewiesen worden sei, nachgeholt. Der Bescheid werde in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten.
Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurden die Anträge der BF auf neuerliche, ordnungsgemäße Zustellung, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen, dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedoch stattgegeben.
Begründend wurde u. a. ausgeführt:
Der Bescheid des Bundesasylamtes sei dem Beschwerdeführer am 17.01.2012 (nach einem Zustellversuch an der Adresse des Beschwerdeführers) durch Hinterlegung beim Postamt 1152 Wien zugestellt worden. Die Frist zur Einbringung einer fristgerechten Beschwerde habe am 31.01.2012 geendet. Am 16.02.2012 seien eine Beschwerde sowie ein Wiedereinsetzungsantrag eingelangt, ebenso ein Antrag auf neuerliche ordnungsgemäße Zustellung.
Der Beschwerdeführer habe keinerlei Beweismittel in Vorlage gebracht; von der Behörde sei zur Entscheidungsfindung die Hinterlegungsanzeige herangezogen worden, aus welcher hervorgehe, dass der Bescheid am 17.01.2012, nach einem Zustellversuch (an der Adresse des Beschwerdeführers) am 16.01.2012, beim Postamt 1152 Wien, hinterlegt worden sei. Ebenso zugrunde gelegt sei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Verfahrens worden.
Aufgrund obiger Ausführungen sei im vorliegenden Fall kein Ereignis erkennbar, dass den BF an der fristgerechten Einbringung einer Beschwerde gehindert hätte. Somit lag keinesfalls ein unabwendbares, unvorhergesehenes Ereignis vor.
Die Zustellung sei an die Adresse des Beschwerdeführers erfolgt und sei aufgrund der im Akt befindlichen Hinterlegungsanzeige auszuschließen, dass er keine Benachrichtigung über eine erfolgte Hinterlegung erhalten habe, zumal der "Rsa mit dem Vermerk nicht behoben" an das Bundesasylamt retourniert worden sei. In diesem Zusammenhang sei weiters anzuführen, dass der Beschwerdeführer erst nach Ablauf der zweiwöchigen Hinterlegungsfrist (gemäß seinen Angaben am 02.02.212) beim zuständigen Postamt vorstellig geworden sei und somit zu diesem Zeitpunkt das Schriftstück nicht mehr hinterlegt gewesen sei.
Gegen den abweisenden Bescheid erhob der BF binnen offener Frist Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus:
Er habe bereits in seinem Widereinsetzungsantrag in den vorigen Stand angegeben, dass er niemals eine Benachrichtigung über eine erfolgte Hinterlegung in seinem Briefkasten erhalten habe, obwohl es seinem Briefkasten täglich mit großer Sorgfalt kontrolliere. Jedoch komme die belangte Behörde zu dem Schluss, dass ihm der Bescheid rechtmäßig zugestellt worden wäre, ohne auf seine Wiedereinsetzungsgründe einzugehen oder diese zu berücksichtigen. Es seien auch keine Ermittlungen dazu veranlasst worden. Somit sei auch dieser Vorhalt der belangten Behörde "weder angemessen noch gerechtfertigt".
Nochmals stellte der Beschwerdeführer den Antrag, seinem Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand stattzugeben, eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der offensichtlichen Mangelhaftigkeit des Verfahrens anzuordnen und festzustellen, dass er Flüchtling gemäß §3 AsylG sei, (in eventu) festzustellen, dass eine Abschiebung und Ausweisung unzulässig sei.
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist seit 30.11.2011 in Wien an der im Zentralen Meldergister aufscheinenden Adresse aufrecht gemeldet.
Der Bescheid der Verwaltungsbehörde, mit welchem unter anderem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.), wurde nach Zustellverfügung vom 11.01.2012 - Ankreuzung der Rubrik "Mit RSa an den/die Asylwerber (Adresse lt. ZMR)" - dem Beschwerdeführer am 16.01.2012 zuzustellen versucht. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde - nach einem Zustellversuch - in das Hausbrieffach eingelegt.
Der Bescheid wurde beim zuständigen Postamt am 16.01.2012 hinterlegt und der Beginn der Abholfrist - "17.01.2012" - auf dem Rückschein festgehalten. Der Rückschein wurde am 23.01.2012 der Verwaltungsbehörde übermittelt. Da der Bescheid der Verwaltungsbehörde nicht behoben wurde, wurde er an die Verwaltungsbehörde am 9.02.2012 übermittelt.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die ihm gebotene Sorgfalt eingehalten hat.
Wegen Grundversorgungsangelegenheiten wurde der Beschwerdeführer am 02.02.2012 bei einer Mitarbeiterin der Caritas vorstellig. Dort wurde ihm mitgeteilt, dass aus dem elektronischen GVS-System ersichtlich ist, dass er bereits einen Bescheid erhalten hatte.
Am 06.02.2012 wurde der Antragsteller persönlich bei der Verwaltungsbehörde vorstellig. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass er zu seinem Postamt gehen müsse, da dort ein Schreiben zur Abholung bereit ist. Nachdem dem Beschwerdeführer beim Postamt die Auskunft erteilt wurde, dass der Bescheid bereits wieder an die Verwaltungsbehörde zurückgesandt wurde, begab sich der Beschwerdeführer am 13.02.2012 neuerlich zur Verwaltungsbehörde und wurde ihm an diesem Tag eine Kopie des Bescheides ausgefolgt.
Entscheidungsgrundlagen:
gegenständliche Aktenlage:
Melderegisterauszug vom 30.11.2011 samt handschriftlicher Anmerkung;
ZMR-Abfrage vom 21.01.2014;
Zustellverfügung vom 11.01.2012;
Rückschein;
Bescheid Kuvert;
Übernahmebestätigung vom 13.02.2012;
Schriftsätze des Beschwerdeführers.
Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:
Die Feststellungen ergeben sich aus den angeführten
Entscheidungsgrundlagen:
Der gesamte Zustellvorgang ist lückenlos schriftlich dokumentiert. Auf dem, auf den Bescheid Bezug habenden Rückschein ist ausdrücklich der erste Zustellversuch mit 16.01.2012 eingetragen ebenso ist unter dem Titel "Verständigung über die Hinterlegung" die Rubrik "im Hausbrieffach eingelegt" angekreuzt. In der Rubrik "Hinterlegung bei" ist die handschriftliche Anmerkung des zuständigen Postamtes in Form der Angabe der entsprechenden Zahl und die Anführung des Beginnes der Abholfrist - im gegenständlichen Fall der 17.01.2013 - notiert und mit einer das Datum des Zustellversuches - 16.01.2012 - zeigenden Stampiglie versehen. Auf der Rückseite des Rückscheins ist die Übermittlung des Rückscheines an die Verwaltungsbehörde mit 23.01.2012 abgestempelt.
Auch das den Bescheid betreffende Kuvert, in welches der Bescheid offensichtlich eingelegt war, zeigt auf der Rückseite das Hinterlegungsdatum 16.01.12 und wurde dieses Kuvert offensichtlich am 09.02.2012 an die Verwaltungsbehörde wieder rückübermittelt.
Die angeführten Dokumente zeigen keinerlei Anzeichen einer Verfälschung und liefern offensichtlich vollen Beweis - siehe rechtliche Beurteilung. In diesem Sinne entbehren die Ausführungen des Beschwerdeführers in Richtung mangelhafter Zustellung offensichtlich der Grundlage.
Da der Beschwerdeführer ein strafbares Verhalten des für die Zustellung und Eintragung verantwortlichen (Zustell)Organs nicht einmal behauptete, war vom schriftlich dokumentierten Vorgang auszugehen und als Sachverhalt festzustellen.
Gegen die vom Beschwerdeführer behauptete Sorgfalt, sich jeden Tag - durch Nachschau in seinem Brustkasten - über den Fortgang seines Asylverfahrens überzeugt zu haben, spricht außerdem das Vorbringen des Beschwerdeführers selbst hinsichtlich seiner weiteren Vorgangsweise:
Der Beschwerdeführer brachte vor, am 02.02.2012 bei einer Mitarbeiterin der Caritas vorstellig geworden zu sein und dass diese ihm mitgeteilt hätte, dass er bereits einen Bescheid erhalten hätte. Der Beschwerdeführer begab sich aber erst vier Tage später (!) zur Verwaltungsbehörde, um nach dem ihn betreffenden Bescheid nachzufragen. Wenn der Beschwerdeführer aber schon in Kenntnis der Zustellung des ihn betreffenden Bescheides eine Zeitverzögerung von vier Tagen in Kauf nimmt, so erscheint nicht überzeugend, dass er tatsächlich jeden Tag in seinem Postkasten Nachschau gehalten hat, ob sich darin tatsächlich eine, seinen Bescheid betreffende Sendung befinde.
Auch das weitere nachfolgende Verhalten zeigt, dass der Beschwerdeführer keine große Eile im Zusammenhang mit dem Erhalt des ihn betreffenden Asylbescheides an den Tag legte, ließ er doch nochmals sieben Tage (!) verstreichen, bis er sich wiederum zur Verwaltungsbehörde begab, um den Bescheid ausgefolgt zu erhalten.
Die Einhaltung der entsprechenden Sorgfalt hätte vielmehr nahe gelegt, dass der Beschwerdeführer zumindest am dem 06.02.2012 nachfolgenden Tag beim Postamt vorstellig wird und nach In-kenntnis-setzung der Retournierung des Bescheides an die Verwaltungsbehörde mit dieser wieder sofort Kontakt aufnimmt. Im Sinne der vom Beschwerdeführer behaupteten Sorgfalt der täglichen Nachschau ist daher nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nochmals bis 13.02.2012 zuwartete, bis er sich neuerlich zur Verwaltungsbehörde begab.
Das Verhalten ab dem 02.02.2012 lässt sohin das Vorbringen des Beschwerdeführers, jeden Tag im Briefkasten Nachschau gehalten zu haben, nicht überzeugend erscheinen und vermag das gesamte Vorbringen sohin den schriftlich dokumentierten Vorgang, der von der Verwaltungsbehörde zu Grunde gelegt wurde, nicht zu entkräften.
In der Beschwerde wird den Sachverhaltsfeststellungen nicht mehr substantiiert entgegengetreten, sondern wiederholt der Beschwerdeführer lediglich lapidar, dass er bereits in seinem Wiedereinsetzungsantrag angegeben habe, dass er niemals eine Benachrichtigung über eine erfolgte Hinterlegung in seinem Briefkasten erhalten habe, obwohl er seinem Briefkasten täglich mit großer Sorgfalt kontrolliere.
Auch damit vermag der Beschwerdeführer keinen entsprechenden Mangel der Verwaltungsbehörde aufzuzeigen. Die Sachverhaltsfeststellungen der Verwaltungsbehörde sind unmittelbar aus den angeführten Quellen nachvollziehbar und insofern schlüssig, so dass weitere Ermittlungen nicht mehr geboten waren.
In diesem Sinne war aufgrund der geklärten Sachverhaltssituation von der Durchführung einer Verhandlung, die der Beschwerdeführer auch nicht beantragte, abzusehen: Es lagen auch keine im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes angeführten Umstände - siehe sogleich - vor, die Zweifel an der Richtigkeit des Zustellvorganges aufkommen ließen. Näheres siehe auch rechtliche Beurteilung.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde; gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führen.
Das gegenständliche Verfahren war ab 30.03.2012 beim Asylgerichtshof anhängig und ist daher vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl.I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung durch Erkenntnis dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Zu Spruchpunkt I.:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Im gegenständlichen Fall hatte die Verwaltungsbehörde das Zustellgesetz (ZustG) in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 anzuwenden - die konkret maßgeblichen Normen entsprechen jenen der aktuellen Fassung.
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
1. "Empfänger": die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person;
2. "Dokument": eine Aufzeichnung, unabhängig von ihrer technischen Form, insbesondere eine behördliche schriftliche Erledigung;
3. "Zustelladresse": eine Abgabestelle (Z 4) oder elektronische Zustelladresse (Z 5);
4. "Abgabestelle": die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort;
[...]
6. "Post": die Österreichische Post AG (§ 3 Z 1 des Postmarktgesetzes - PMG, BGBl.I Nr. 123/2009);
§ 5. Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
§ 21. Dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente dürfen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Vorab ist in Bezug auf die Frage des ordnungsgemäßen Zustellungsvorganges unter Bezugnahme auf den diesbezüglich bei der Verwaltungsbehörde eingebrachten Antrag anzuführen - auch die Ausführungen in der Beschwerde zielen darauf hin, obwohl sich die Antragstellung ausdrücklich auf den Rechtskreis "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" beziehen -, dass mit der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.06.2010 - gemeint offensichtlich jene mit der Zahl: 2008/23/0491 nichts gewonnen ist:
Diesem Erkenntnis lag eine gänzlich andere Sachverhaltskonstellation zu Grunde:
Der im Akt aufliegende Rückschein hatte im Gegensatz zum gegenständlichen Fall keine Stampiglie des Zustellpostamtes aufgewiesen und standen Ausbesserungen hinsichtlich des Datums des zweiten Zustellversuches, des Hinterlegungspostamtes und des Beginns der Abholfrist im Raum. Im Übrigen war offensichtlich nicht auszuschließen, dass zwei Zusteller am Zustellvorgang beteiligt gewesen waren, sodass zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen hätten müssen, und die Verwaltungsbehörde entsprechende Feststellungen zu treffen gehabt hätte.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auch ausführt, "hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Behörde vor der Zurückweisung einer Berufung als verspätet von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, sofern Umstände auf einen solchen hinweisen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Jänner 2008, Zl. 2005/01/0600, mwH)".
Solche Hinweise lagen aber gegenständlich keine vor - hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass ab der Novelle des §21 durch BGBl. I Nr. 5/2008 aus Gründen der Kostenersparnis [siehe erläuternden Bemerkungen zur Novellierung des §21 durch BGBl. I Nr. 5/2008 (294 der Beilagen XXIII. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt Erl.)] kein zweiter Zustellversuch mehr vorgesehen ist, sodass sich die Prüfung des gegenständlichen Zustellvorganges nur auf die Richtigkeit eines Zustellversuches zu beschränken hatte:
Der im Akt aufliegende Rückschein weist rechtskonform auch (nur) die Bestätigung eines Zustellversuches aus.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Postrückschein als Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde, die nach §47 AVG iVm §292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Die Vermutung ist zwar widerleglich, doch stellt die bloße Behauptung, das Schriftstück nicht erhalten zu haben, keinen solchen Gegenbeweis dar (VwGH 21.03.1982, 3635/80; 30.07.1992, 88/17/0107; u.v.a.).
In diesem Sinne vermochte - wie bereits ausgeführt - die bloße Behauptung, täglich im Hausbrieffach Nachschau gehalten zu haben, und das darüber hinausgehende, an der Aktenlage mess- und überprüfbare Vorbringen im Zusammenhang mit dem tatsächlichen Erhalt des Asylbescheides, den Zeitraum ab dem 02.02.2012 betreffend, nicht zu überzeugen, sodass nicht einmal ansatzweise von einem ausreichenden Versuch, der Beweiskraft der öffentlichen Urkunde (des Rückscheins) entgegengetreten zu sein, ausgegangen werden konnte.
Die Zustellung des Asylbescheides erfolgte daher rechtskonform.
Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.6.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.2.1994, 93/16/0020).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (VwGH 14.7.1993, 93/03/0136 u.a.). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 96 ff zu § 71 AVG). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 7.6.2000, 99/01/0337).
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.2.2001, 2000/20/0534; VwGH 7.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll (vgl. etwa VwGH 26.1.1998, 96/17/0302). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages - selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen - jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (VwGH 25.2.2003, 2002/10/0223; VwGH 7.10.2005, 2003/17/0280).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 Abs. 1 AVG (sowie auch zu der in diesem Zusammenhang vergleichbaren Regelung des § 46 Abs 1 VwGG) hat bereits der Wiedereinsetzungsantrag selbst die Angabe zu enthalten, aus welchem Grund der Antragsteller den Tatbestand des § 71 Abs. 1 AVG als erfüllt ansieht. Dabei trifft ihn die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat, und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund bereits im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen.
Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen demgemäß nicht aus. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, hat alle Umstände, die den Wiedereinsetzungsantrag begründen, glaubhaft darzulegen und bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzuführen. Diese Nachweispflicht bezieht sich auch auf die Darlegung, dass der Wiedereinsetzungswerber (oder sein Vertreter) die ihm im Zusammenhang mit der Einhaltung der versäumten Frist gebotene Sorgfaltspflicht nicht außer Acht gelassen hat und dass ihn nicht mehr als bloß ein minderer Grad des Versehens an der Fristversäumnis zur Last liegt (vgl. etwa VwGH 25.04.2013, Zl. 2013/10/0075; VwGH 31.05.2012, Zl. 2011/23/0286; VwGH 20.06.2008, Zl. 2008/01/0073; VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/11/0233;
VwGH 08.09.2000, Zl. 98/19/0167; VwGH 21.03.1997, Zl. 97/02/0093;
VwGH 12.11.1996, 96/19/0948). Wer einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Antrag darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft. Dies erfordert ein substanziiertes Vorbringen darüber, dass und in welcher Weise der Wiedereinsetzungswerber oder sein bevollmächtigter Vertreter die erforderliche Kontrolle ausgeübt hat (vgl. VwGH 15.10.2009, Zl. 2008/09/0225). Dem Wiedereinsetzungsantrag anhaftende Mängel sind inhaltlicher Natur und daher nicht im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähig (vgl. VwGH vom 29.04.2005, 2005/05/0100).
Diesem Judikaturmaßstab werden zunächst die Ausführungen im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrages selbst nicht gerecht, beschränken sie sich doch, wie angeführt, auf die für die Widerlegung der Ordnungsgemäßheit der Zustellung nicht hinreichende - siehe oben - bloße Behauptung der sorgfaltsgemäßen täglichen Nachschau im Postkasten; umso weniger aber (auch) das Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, welches wiederum nur wiederholend auf den Wiedereinsetzungsantrag verweist.
Da das gesamte Vorbringen ausschließlich in Richtung "nicht ordnungsgemäße Zustellung" zielt, hat der Beschwerdeführer damit jedenfalls kein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis glaubhaft gemacht bzw. gar glaubhaft zu machen versucht, wodurch er verhindert gewesen wäre, die Beschwerdefrist einzuhalten, sodass sich bereits daraus nicht die Feststellung und darauf aufbauend die rechtliche Schlussfolgerung über das Nichtvorliegen von Verschulden oder nur eines minderen Grades an Verschulden ableiten ließ.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da - wie bereits auch im Rahmen der Würdigung der Entscheidungsgrundlagen ausgeführt - der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war:
Einerseits reicht die bloße Behauptung der Einhaltung der Sorgfalt - tägliche Nachschau im Postkasten - nicht aus, um die Beweiskraft der im Akt aufliegenden öffentlichen Urkunde - des Rückscheins -, die im Gegensatz zu dem dem Verwaltungsgerichtshof zugrundeliegenden Sachverhalt keine Anhaltspunkte für die Annahme einer unrichtigen/unvollständigen Beurkundung des Zustellvorganges ergab, zu erschüttern, andererseits lässt bereits das gesamte Vorbringen die substantiierte Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen, welche bereits im Wiedereinsetzungsantrag vollständig anzuführen sind, vermissen.
Zu Spruchpunkt II.:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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