BVwG W122 2001515-1

W122 2001515-1Bundesverwaltungsgericht10.04.2015

Regest

Arbeitsplatz, dauernde Dienstunfähigkeit, dienstliche Aufgaben,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Restarbeitsfähigkeit, Ruhestandsversetzung, Verweisungsarbeitsplatz

Gesamter Gesetzestext

BVwG W122 2001515-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W122.2001515.1.00

Spruch

W122 2001515-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Wolfgang KÖLPL und Mag. Johannes PEHAM als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch: Mag. Harald Felzmann, Sekretär der Gewerkschaft öffentlicher Dienst in 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 28.11.2013, Zl. P6/37718/2013-PA, betreffend einer Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen zu Recht erkannt:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit an die Landespolizeidirektion Tirol zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor der belangten Behörde:

Mit Schreiben vom 14.05.2013 wurde das Pensionsservice der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) von der Landespolizeidirektion Tirol um Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hinsichtlich der dauernden Dienstunfähigkeit ersucht. Zur Krankheitsgeschichte wurde dabei ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit XXXX durchgehend im Krankenstand wäre, an mehreren Krankheiten wie zum Beispiel Bandscheibenvorfälle, Zustand nach Sprunggelenk OP (2004), Lärm-/Knalltrauma (2007), Magen OP (2008), Kniegelenks OP (2008) und Hüftoperationen (2012) leiden würde und er hätte in seinen Personalakt folgende Unfälle im Dienst verzeichnet bzw. gemeldet:

01: XXXX Dienstsport - Sprunggelenk/Fußwurzel re. Unterschenkel

02: XXXXRQW Haaransatz in den Büroräumlichkeiten der BPD Ibk

03: XXXX Verstauchung re. Handgelenk im MotStreifendienst

04: XXXXSturz mit Dienstmotorrad - Prellung Hüftgelenk/Ellenbogen/Schulter/

Handgelenk

05: XXXX Sturzverletzung li. Fußgelenk Außendienst im Stadtgebiet Innsbruck

06: XXXX Sturzverletzung li. Hüfte, li. Knöchel, li. Schulter in den Räumlichkeiten der

BPD Innsbruck

07: XXXX Rückenschmerzen durch Herausheben einer tragbaren Radarbox aus dem

Dienstfahrzeug

08: XXXXGehörverletzung (Lärm-/Knalltrauma) im Lermoostunnel

09: XXXX Bruch/Riss Muskelgewebe im Bereich der Bauchdecken-OP-Narbe

10: XXXXRQW u Hämatom auf der Schädeldecke durch Heckklappenteil des

Dienstkraftfahrzeuges

Weitere Krankenstände wären aus den Aufzeichnungen zu entnehmen. Nach laufenden Kontrolluntersuchungen in den Jahren 2011-2013 sei der Beschwerdeführer zuletzt am 11.03.2013 einer neuerlichen Kontrolluntersuchung durch die Vertragsärztin der Landespolizeidirektion Tirol unterzogen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass der Krankenstand weiterhin als begründet und aus medizinischer Sicht erforderlich bezeichnet werden könne. Aufgrund der vorgelegten Befunde und der Dauer der Erkrankung bestünden seitens der Vertragsärztin Zweifel an der weiteren Dienstfähigkeit des Beamten. Zusätzlich wurde ersucht, Stellung zu nehmen, wie lange ein allenfalls zum Untersuchungstermin bestehender Krankenstand noch andauern würde bzw. ob und wann eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten wäre, in welchem Ausmaß künftig mit Krankenständen zu rechnen wäre, welche Tätigkeiten der Bedienstete noch/nicht mehr zu verrichten im Stande wäre bzw. welche Anforderungen/Beanspruchungen/Belastungen ihm noch/nicht mehr zugemutet werden könnten, ob eine regelmäßige Außendiensttätigkeit derzeit zumutbar wäre und falls nicht, ob und wann wieder mit einer uneingeschränkten Außendienstfähigkeit gerechnet werden könnte, falls eine Außendiensttätigkeit nicht mehr zumutbar sein sollte, ob allenfalls eine Verwendung im Innendienst (Bürotätigkeit, überwiegend im Sitzen) ausgeübt werden könnte, ob es sich um einen Dauerzustand handeln würde bzw. ob eine wesentliche das heißt leistungskalkülrelevante Besserung des Gesundheitszustandes wahrscheinlich wäre (mit prozentueller Bezifferung) der Wahrscheinlichkeit soweit beurteilbar und innerhalb welchen Zeitraumes. Beigelegt wurden ein Erhebungsbogen, eine Arbeitsplatzbeschreibung, eine Aufstellung der Krankenstände/Kuraufenthalte und ärztliche Befunde und Gutachten.

Mit Schreiben vom 05.08.2013 übermittelte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter das Gutachten vom 31.07.2013 zur Leistungsfeststellung über den Beschwerdeführer anhand der von der BVA in Auftrag gegebenen Befundberichte eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie sowie eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie. Der Beschwerdeführer würde an starkem Übergewicht, damit Bluthochdruck, Atembehinderung im Schlaf, Überlastung des Bewegungs- und Stützapparates sowie an degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und degenerativen Veränderungen an großen Gelenken sowie an Innenohrschädigung links und Tinnitus leiden.

Der Beschwerdeführer würde bei 183cm 120 Kilogramm wiegen, es käme zu Atembehinderung im Schlaf, berichteter Tagesmüdigkeit und Konzentrationsstörungen, Schwerhörigkeit und Ohrgeräusch. Weitere Gewichtsreduktion wäre jedenfalls angezeigt und lungenfachärztliche Untersuchung bei Verdacht auf Schlafapnoesyndrom wäre angezeigt. Solange eine Tagesmüdigkeit bestünde, könne keine regelmäßige Tätigkeit erfüllt werden. An beiden Hüftgelenken seien 2012 künstliche Gelenke eingesetzt worden, Knieprobleme wären seit ca. 4 Jahren bekannt. Im Vordergrund bestünden Beschwerden am linken oberen Sprunggelenk und an der Lendenwirbelsäule. Das Gangbild sei links hinkend mit berichteter Gehleistung von ca. 30 Minuten. Die Kreuzregion sei Druckschmerzhaft. Es bestünden degenerative Wirbelsäulenveränderungen und degenerative Veränderungen an großen Gelenken, das Übergewicht verstärke dabei bestehende Beschwerden. Es seien schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten nicht mehr möglich, dauernd stehen und gehen sei nicht möglich, laufen und überwinden von Hindernissen sei nicht möglich. Arbeiten in Zwangshaltung für den Rücken sei nicht zumutbar. Nässe, Kälte und Zugluftexposition seien zu vermeiden. Für exekutiven Außendienst bestünde sicher keine ausreichende Belastbarkeit mehr, allein schon bei Berücksichtigung der Veränderungen am Bewegungs- und Stützapparat, ohne Aussicht auf wesentliche Besserung. Bildschirmunterstützte Mischtätigkeit, wie bei üblicher Büroarbeit, ohne Nachtdienst, wäre noch geeignet, leichte körperliche Anstrengungen bei der Arbeit würden nicht zugemutet werden können, falls es gelänge die Tagesmüdigkeit und damit die berichteten Konzentrationsstörungen zu überwinden. Auch die Kniegelenke würden nach Gewichtsreduktion soweit zu entlasten sein, dass die berichteten Beschwerden im Sitzen deutlich zu bessern wären. Da die Funktionen der oberen Extremitäten nicht beeinträchtigt wären und kein Hinweis auf schwerwiegende psychisch/geistige Beeinträchtigung bestünden, wäre im Rahmen des Innendienstes das Tragen einer Schusswaffe möglich. Waffenübungen wären natürlich nur mit Gehörschutz möglich. Am Sprunggelenk wäre eine Operation zur Beschwerdelinderung geeignet, entweder indem ein künstliches Gelenk eingesetzt werden würde oder indem die Sprunggelenksregion versteift werden würde. Mit 4-5 Monaten Krankenstand wäre in diesem Zusammenhang zu rechnen. Ob und wann das Übergewicht zu reduzieren wäre und auch die Atemwegsbehinderung im Schlaf überwunden werden könne, sei nicht zu sagen. Individuelle Krankenstände würden hier nicht vorhergesagt werden können. Allgemein betrachtet würde es in ähnlich gelagerten Fällen (gleiches Alter, gleicher Bodymassindex/Fettleibigkeit) mindestens 6-8 Monate dauern, bis man von stabiler und deutlicher Gewichtsreduktion sprechen könne, wobei die persönliche Motivation des Patienten unbedingt Vorrausetzung für den Erfolg wäre. Bei der Gewichtsreduktion könne auch ein Rehabilitationsaufenthalt hilfreich sein.

Dieses Gutachten wurde an das Bundesministerium für Inneres übermittelt und von diesem mit Schreiben vom 16.09.2013 an die Landespolizeidirektion für Tirol weitergeleitet, wobei gleichzeitig der Auftrag erteilt wurde, zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen im Stand wäre und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden könne. Das Ergebnis dieser Arbeitsplatzzuweisungsprüfung wäre dem Beamten zur Kenntnis zu bringen und ihm auch hiezu Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben.

Mit Schreiben vom 07.10.2013 der Landespolizeidirektion Tirol an den Beschwerdeführer wurde das Gutachten der BVA/Pensionsservice dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Weiters wurde als "Ergebnis" der Arbeitsplatzzuweisungsprüfung gemäß § 14 Abs. 2 BDG mitgeteilt, dass im Bereich der LPD Tirol kein zumutbarer Verweisungsarbeitsplatz im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 vorhanden wäre, der dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der im amtsärztlichen Gutachten enthaltenen Vorgaben zugewiesen werden könne.

Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der vorübergehenden Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes im Bundesdienst im Sinne des § 14 Abs. 5 BDG nach Feststellung der Dienstunfähigkeit hingewiesen. Die Ruhestandsversetzung würde nicht eintreten, wenn dem Beschwerdeführer spätestens mit Tag vor der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung mit seiner Zustimmung für die Dauer von 12 Monaten vorübergehend ein Arbeitsplatz zugewiesen werden würde, dessen Anforderungen er zu erfüllen im Stande wäre. Die Ruhestandsversetzung würde wirksam werden, wenn der Beschwerdeführer nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmen würde oder die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet werden würde oder der Beschwerdeführer der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des 12. Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmen würde. Die Versetzung in den Ruhestand würde in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam werden. Im Sinne dieser Bestimmung hätte der Beschwerdeführer sich schriftlich dahingehend zu äußern, ob er grundsätzlich der Möglichkeit der vorübergehenden Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes im Sinne der dargelegten gesetzlichen Bestimmung freiwillig zustimmen würde.

Daraufhin teilte der Beschwerdeführer am 18.10.2013 schriftlich mit, dass er einer vorübergehenden Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes im Bundesdienst nach § 14 Abs. 5 BDG nicht zustimmen würde.

2. Der angefochtene Bescheid:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid vom 28.11.2013 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 BDG mit Ablauf des Monats von Amts wegen in den Ruhestand versetzt, in dem dieser Bescheid rechtskräftig wurde. Begründend angeführt wurde, dass im Hinblick auf die krankheitsbedingten Absenzen des Beschwerdeführers die Dienstbehörde zur Feststellung seiner weiteren Dienstfähigkeit eine Begutachtung durch die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter veranlasst wäre. Im ärztlichen Sachverständigengutachten zur Leistungsfeststellung der BVA hätte der Oberbegutachter festgestellt, dass starkes Übergewicht, damit Bluthochdruck, Atembehinderung im Schlaf und Überlastung des Bewegungs- und Stützapparates, degenerative Wirbelsäulenveränderung und degenerative Veränderung an großen Gelenken, operative Sprunggelenksversorgung links anstehend sowie Innenohrschädigung links und berichteter Tinnitus links mehr als rechts vorliegen würde.

Zum Leistungskalkül wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei 183cm 120 Kilogramm wiegen würde, es zur Atembehinderung im Schlaf kommen würde, berichtete Tagesmüdigkeit und Konzentrationsstörungen möglicherweise die Folgen wären, Innenohrschwerhörigkeit und ein störendes Ohrgeräusch entwickelt wäre, keine regelmäßige Tätigkeit erfüllt werden könne, so lange die Tagesmüdigkeit bestehe, an beiden Hüftgelenken 2012 künstliche Gelenke eingesetzt worden wären, Knieprobleme bestehen würden, Beschwerden am linken oberen Sprunggelenk und an der Lendenwirbelsäule bestehen würden, das Gangbild links hinkend sei, eine Gehleistung von ca. 30 Minuten bestehe, eine degenerative Wirbelsäulenveränderung und degenerative Veränderungen an großen Gelenken bestünden, das Übergewicht verstärke dabei bestehende Beschwerden, schwere und mittelschwere körperliche Arbeiten nicht mehr möglich seien, dauernd stehen und gehen nicht möglich wäre, laufen und überwinden von Hindernissen nicht möglich wären, Arbeiten in Zwangshaltung für den Rücken nicht zumutbar wäre, Nässe, Kälte und Zugluftexposition zu vermeiden wären, für exekutive Außendienste keine ausreichende Belastbarkeit mehr bestünde und allein schon bei Berücksichtigung der Veränderungen am Bewegungs- und Stützapparat keine Aussicht auf wesentliche Besserung vorliege. Der Beschwerdeführer hätte zum Sachverständigengutachten keine Stellungnahme abgegeben. Im Hinblick auf diese Ausführungen bzw. die beim Beschwerdeführer vorliegenden Krankheitsgeschehen sei die Dienstbehörde zu dem Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer in Folge seiner gesundheitlichen Verfassung nicht mehr in der Lage wäre, seine dienstlichen Aufgaben als Mitarbeiter ordnungsgemäß zu versehen, insbesondere aufgrund der im Sachverständigengutachten angeführten Leistungsbeschränkungen.

Zur Prüfung ob dem Beschwerdeführer im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden hätte können, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen im Stande gewesen wäre und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden hätte können (Verweisungsarbeitsplatz) wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer fähig wäre zu: bildschirmunterstützte Mischtätigkeit, wie bei üblicher Büroarbeit, ohne Nachtdienst; leichte körperliche Anstrengung am Arbeitsplatz sei zumutbar, falls es gelänge die Tagesmüdigkeit und die berichteten Konzentrationsstörungen zu überwinden; tragen einer Schusswaffe im Rahmen des Innendienstes, Waffenübungen nur mit Gehörschutz.

Die Zuweisung eines in Betracht kommenden Arbeitsplatzes könne den Beschwerdeführer mit Rücksicht auf seine familiären persönlichen und sozialen Verhältnisse billigerweise zwar zugemutet werden, jedoch seien solche Verweisungsarbeitsplätze im Wirkungsbereich der Dienstbehörde "derzeit und auf absehbarer Zeit nicht verfügbar". Ein adäquater Verweisungsarbeitsplatz könne dem Beschwerdeführer also nicht zugewiesen werden. Der Beschwerdeführer würde einer vorübergehenden Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes im Bundesdienst nach § 14 Abs. 5 BDG nicht zustimmen. Da der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage wäre, die Aufgaben seines bisherigen Arbeitsplatzes zu erfüllen und ihm auch kein anderer, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 zugewiesen werden hätte können, dessen Aufgaben er noch erfüllen könnte, wäre er gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand zu versetzen.

Die Zustellung erfolgte am 02.12.2013.

3. Beschwerde:

Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 06.12.2013 (in Form als Berufung) begründete der Beschwerdeführer, vertreten durch die Gewerkschaft öffentlicher Dienst, Rechtsabteilung die behauptete Rechtswidrigkeit wie folgt: Bei der Erklärung der Rechtsfrage, inwieweit noch zumutbare Zuweisungsarbeitsplätze vorliegend wären, würde die Behörde vermeinen, ohne sich ausreichend mit dem Tatbestand auseinander gesetzt zu haben, dass solche Verweisungsarbeitsplätz im Wirkungsbereich der Dienstbehörde derzeit und auf absehbare Zeit nicht verfügbar wären. Dabei hätte es die belangte Behörde unterlassen, sich konkret mit potentiellen möglichen Verweisungsarbeitsplätzen auseinanderzusetzen. Im Bereich der Dienstbehörde gäbe es zumutbare Verweisungsarbeitsplätze, die der Beschwerdeführer noch ausüben könne. Dies unter anderem auch in der Landesleitzentrale. Ein derartiges Versetzungsansuchen sei vom Beschwerdeführer noch vor der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens abgegeben worden. Dies sei jedoch nicht weiter behandelt, sondern lediglich mit dem belangten Bescheid ausgesprochen worden, dass der Beschwerdeführer von Amtswegen in den Ruhestand zu versetzen wäre.

Bei richtiger Auseinandersetzung mit potentiellen Verweisungsarbeitsplätzen hätte die belangte Behörde sehr wohl zu dem Schluss kommen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG nicht vorliegend wären und es sei daher der Bescheid mit einem Mangel behaftet. Bei einem ordnungsgemäßen objektiven Ermittlungsverfahren hätte daher die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass der Beschwerdeführer nicht dauernd dienstunfähig im Sinne des § 14 BDG wäre. Der Beschwerdeführer beantragte daher, die Berufungsbehörde möge den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol ersatzlos beheben.

4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Mit Vorlage vom 30.01.2014 der Bundesministerin für Inneres an das Bundesverwaltungsgericht wurde die Beschwerde betreffend Versetzung in den Ruhestand samt fünf beigelegten verzeichneten Akten zur Entscheidung übermittelt.

In nichtöffentlicher Senatssitzung vom 24.03.2015 wurde die im Spruch angeführte Entscheidung einstimmig gefasst.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stand als Exekutivbediensteter der Landespolizeidirektion Tirol, Landesverkehrsabteilung, Geschwindigkeitsüberwachung in einem öffentlich-rechtlichen, aktiven Dienstverhältnis zum Bund. Mit dem bekämpften Bescheid vom 28.11.2013 wurde er amtswegig in den Ruhestand versetzt. Während die Dienstunfähigkeit für den vom Beschwerdeführer besetzten Arbeitsplatz im Detail begründet ist, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine Restarbeitsfähigkeit hat und ihm verschiedene Arbeitsplätze zugemutet werden könnten. Nicht festgestellt werden kann mit den dem Gericht zur Verfügung gestellten Informationen, um welche Arbeitsplätze es sich dabei handelt und ob bzw. wann diese zur Verfügung stehen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren hinsichtlich der Frage nach den Verweisungsarbeitsplätzen nicht ausreichend, um feststellen zu können, dass ihm kein Arbeitsplatz zugewiesen werden könne, dessen Aufgaben er zu erfüllen im Stande wäre. Während das tatsächliche Vorhandensein derartiger Verweisungsarbeitsplätze der Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes entzogen ist, wurde die Möglichkeit des Vorhandenseins dieser Arbeitsplätze sowohl von der Behörde als auch vom Beschwerdeführer behauptet und nicht widerlegt. Eine Benennung dieser Arbeitsplätze innerhalb der Verwendungsgruppe des Beschwerdeführers erfolgte nicht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das hier anzuwendende Bundesgesetz vom 27.06.1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamtendienstrechtsgesetz 1979-BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 32/2015) sieht für den Fall der amtswegigen Ruhestandsversetzung in § 135a Abs. 2 Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit keine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Im Gegensatz zum bisherigen § 66 Abs. 2 AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; vielmehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)

Gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

Gemäß Abs. 2 leg.zit. ist Beamte dienstunfähig, wenn er in Folge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde keine mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen im Stand ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen beziehungsweise des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes in diesem Sinne zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG in Betracht kommt (Sekundärprüfung) (vgl. z.B. VwGH 14.10.2009, 2008/12/0212; 23.06.2014, 2010/12/0209, mwN).

Um von "Dienstunfähigkeit" auszugehen, müssen diese Voraussetzungen kumulativ und auf Dauer - d.h. für einen nicht absehbaren Zeitraum - vorliegen. Hieraus folgt wiederum, dass die Versetzung in den Ruhestand nicht bloß die Prüfung voraussetzt, ob im Zeitpunkt der Erlassung des Ruhestandsversetzungsbescheides gerade alle in Frage kommenden Verweisungsarbeitsplätze besetzt sind, sondern auch, ob dieser Zustand für einen unabsehbaren Zeitraum anhält, also mit einem Freiwerden solcher Arbeitsplätze, etwa im Hinblick auf Pensionierungen, in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (vgl. VwGH 23.02.2007, 2004/12/0116; 20.12.2005, 2005/12/0058; 30.05.2006, 2005/12/0202; 16.03.2005, 2004/12/0132; 30.03.2011, 2010/12/0049 mwN).

Hierzu wird von der Behörde im Bescheid lediglich ausgeführt, dass "solche Verweisungsarbeitsplätze im Wirkungsbereich der Dienstbehörde derzeit und auf absehbare Zeit nicht verfügbar" wären.

Aus dem vorliegenden Verfahrensakt sind keine Ermittlungsschritte ersichtlich, wonach die Dienstbehörde eine Prüfung der in Frage kommenden Arbeitsplätze vorgenommen hätte. Die Feststellungen des Gutachtens der BVA beschränken sich auf die Frage der Dienstfähigkeit auf dem gegenständlichen Arbeitsplatz (Primärprüfung) des Beschwerdeführers. Eine Auseinandersetzung mit einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit auf einem Verweisungsarbeitsplatz im Innendienst mit eingeschränktem Waffengebrauch erfolgte offensichtlich nicht.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher hinsichtlich der Feststellung über den Mangel an einem tauglichen Verweisungsarbeitsplatz als nicht tragfähig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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