BVwG W122 2006890-1

W122 2006890-1Bundesverwaltungsgericht10.04.2015

Regest

eigene Wohnung, Einberufungsbefehl, Grundwehrdienst,<br/>Lebensgemeinschaft, Wohngemeinschaft, Wohnkostenbeihilfe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W122 2006890-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W122.2006890.1.00

Spruch

W122 2006890-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 10.03.2014, GZ. P1136787/3-HPA/2014, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Am 30.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst zugestellt. Sein Präsenzdienst begann am 03.02.2014.

Mit Schreiben vom 18.02.2014 beantragte er die Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe. Dazu brachte er vor, dass er seit 27.01.2014 als Mitbewohner in der Wohnung in XXXX, wohne. Hauptmieterin sei seine Freundin XXXX (Adresse w.o.). An monatlichen Wohnkosten seien insgesamt € 466,07 an die GSWB Salzburg zu bezahlen. Diese Kosten würden zur Hälfte geteilt, sodass der Beschwerdeführer an seine Freundin monatlich € 258,03 zahle und XXXX für € 258,04 aufkomme. Der Wohnbereich gliedere sich in Vorzimmer, Küche, Bad, Abstellraum, Toilette, Wohnzimmer, Schlafzimmer und Balkon, wobei keiner der Räume ausschließlich durch den Beschwerdeführer benützt werde.

Ferner legte der Beschwerdeführer eine Lohn bzw. Gehaltsbestätigung sowie die dazugehörigen Abrechnungen für die Monate August 2013, September 2013 und Oktober 2013 vor. Er brachte den Mietvertrag für die angeführte Wohnung bei, wobei Frau XXXX als Mieterin aufscheint, legte die Vorschreibungen der GSWB Salzburg vor, die sich ebenfalls an XXXX richten, und schloss die entsprechenden Kontoauszüge seiner Freundin an, denen sich entnehmen lässt, dass XXXXdie Mietbeträge an die GSWB Salzburg entrichtete.

In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Antrag mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ab. Dessen Spruch lautet wie folgt:

"Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. eingelangt am 05. März 2014) für die Wohnung in XXXX, wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 56 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51; § 31 Abs. 1 und 2 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31 idgF."

In der Begründung wurde nach Hinweis auf die im Hinblick auf die in § 31 Abs. 1 und 2 HGG gegebene Rechtslage festgestellt, dass die Hauptmieterin der gegenständlichen Wohnung XXXX sei, der daher das ausschließliche Recht zur Benützung der Wohnung zustehe und der auch die Sicherstellung der die Wohnung treffenden Zahlungen obliege. Der Beschwerdeführer habe allenfalls ein Recht zur Mitbenützung der Wohnung und zur Teilnahme am Haushalt von XXXX. Bei der gegenständlichen Wohnung handle es sich somit nicht um die eigene Wohnung des Beschwerdeführers, selbst dann nicht, wenn er an XXXX Zahlungen leiste oder auch die Kosten für die Wohnung zur Gänze trage. Da das unverzichtbare Tatbestandsmerkmal der "eigenen Wohnung" nicht erfüllt sei, sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Wohnkostenbeihilfe anzuweisen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wiederholte sinngemäß seinen Antrag auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe. In der Begründung führte er aus:

"Meine Lebensgefährtin, Frau XXXX, hat vor drei Jahren bei der zuständigen Gemeinde um eine Wohnung angesucht. Damals war sie alleinerziehende Mutter eines Säuglings. Im Jahr 2013 wurde ihr eine Wohnung zugeteilt, der zuständigen Genossenschaft war es jedoch anscheinend zu viel Mühe, auch mich unserem Wunsch entsprechend in den Mietvertrag hinein zu nehmen. Dennoch bin ich verpflichtet, mich an den Wohnkosten zu beteiligen, da es unsere gemeinsame Wohnung ist, wir einen gemeinsamen Haushalt führen und wir eine kleine Familie sind. Der Grund für die Ummeldung meiner Adresse Ende Februar liegt darin, dass meine Partnerin Frau XXXX schwanger ist, wir im Sommer unser gemeinsames Kind erwarten und meine Partnerin nicht in der Lage ist, die Wohnung alleine zu finanzieren. Ich ersuche daher, meinen Fall nochmals zu prüfen und einem positiven Ende zuzuführen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstücke, getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 31 HGG lautet wie folgt (auszugsweise):

"Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. ...

3. ...

4. ...

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

(3) ..."

Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer bewohnte Unterkunft als eigene Wohnung im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG zu qualifizieren ist, und, ob der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung in dieser Wohnung gegen Entgelt gewohnt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass eine "eigene Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG dann nicht gegeben ist, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Haupt- und Untermieter) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese nach ihrem Selbstverständnis eigene Haushalte führen. Als "eigene Wohnung" im Sinne des HGG 2001 können nur solche Räumlichkeiten angesehen werden, die der Antragsteller auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung der Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller Untermieter in der gegenständlichen Wohnung ist oder der Nutzungsberechtigte ein naher Angehöriger ist (VwGH, 26.1.2010, GZ. 2009/11/0271 mit weiteren Nachweisen).

Daher kommt es im vorliegenden Fall alleine darauf an, ob der Beschwerdeführer nach den rechtlichen Gegebenheiten über eine eigene Wohnung im genannten Sinn verfügt. Dies ist aber zu verneinen, da sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt, dass die Räumlichkeiten der Wohnung gemeinschaftlich benützt werden und ein gemeinsamer Haushalt geführt wird. Dass der Beschwerdeführer nicht das alleinige Nutzungsrecht für Küche, Bad und WC hat, ist unter Zugrundelegung seiner Ausführungen somit unbestritten.

Es ist für den Beschwerdeführer auch nichts durch seine Argumentation zu gewinnen, dass er mit der Hauptmieterin eine Lebensgemeinschaft bzw. ein Familienleben führe, zumal dies einmal mehr auf die gemeinschaftliche Nutzung der Wohnung und auf das gemeinsame Führen eines Haushaltes hindeutet. Diese Konstellation ist von der Anwendbarkeit des § 31 Abs. 1 und 2 HGG aber gerade nicht gedeckt.

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der Unterkunft des Beschwerdeführers nicht um eine eigene Wohnung im Sinne des § 31 Abs. 1 und 2 HGG handelt.

Zudem kann dem Beschwerdeführer auch deshalb keine Wohnkostenbeihilfe gewährt werden, weil er die gegenständliche Wohnung nicht bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt bewohnt hat. Dem Zentralen Melderegister lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer erst seit 27.01.2014 an der Adresse XXXX, gemeldet ist. Ihm wurde der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst jedoch schon am 30.09.2013 zugestellt und zu diesem relevanten Zeitpunkt bewohnte er die gegenständliche Wohnung noch nicht. Aus welchen Gründen die Ummeldung erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte, hat bei der gegenständlichen Prüfung außer Betracht zu bleiben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in dessen Rechtsprechung zu § 31 HGG eindeutig gelöst.

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