BVwG W122 2010718-1

W122 2010718-1Bundesverwaltungsgericht10.04.2015

Regest

eigene Wohnung, Wohngemeinschaft, Wohnkostenbeihilfe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W122 2010718-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W122.2010718.1.00

Spruch

W122 2010718-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 25.07.2014, GZ. P1132906/3-HPA/2014, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 30.04.2014 wurde der Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.09.2014 bis 31.05.2015 zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes einer näher bezeichneten Einrichtung zugewiesen.

Mit Schreiben vom 25.05.2014 beantragte er die Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe. Im Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit 01.06.2013 als Mitbewohner in der Wohnung in XXXX, wohne. Hauptmieter seien die Schwester des Beschwerdeführers, XXXX (Adresse w.o.), und deren ehemaliger Lebensgefährte, XXXX, der jedoch schon aus der Wohnung ausgezogen sei. Die Kosten für die Mietwohnung von insgesamt €

1067,03 (inkl. Betriebskosten, davon € 869,82 Miete) würden unter den Bewohnern zur Hälfte geteilt, sodass der Beschwerdeführer monatlich € 533,52 an seine Schwester zahle. Der Wohnbereich gliedere sich in Vorzimmer, Bad, WC, Wohnzimmer (Wohnküche), Balkon und zwei Schlafzimmer, wobei ein Schlafzimmer und der Balkon ausschließlich durch den Beschwerdeführer benützt würden.

Ferner legte der Beschwerdeführer eine Lohn- bzw. Gehaltsbestätigung für die Monate Jänner 2014, Februar 2014 und März 2014 vor. Er brachte auch den Mietvertrag für die angeführte Wohnung bei, in dem XXXX als Mieter aufscheinen. Zudem legte er die aktuelle Gesamtvorschreibung und die Jahresabrechnung der Wien Energie vor. Dem beigebrachten Dauerauftrag lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer monatlich die Miete an seine Schwester überweist, was sich mit dem entsprechenden Kontoauszug der Schwester deckt. Der ebenfalls vorgelegten "Vollmacht zur Vertretung" und der "Schad- und Klagloshaltung" lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer von XXXX zur Auflösung des Mietvertrages für die genannte Wohnung bevollmächtigt wurde, und der Beschwerdeführer sich dazu verpflichtet, XXXX von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter aus dem Mietvertrag schad- und klaglos zu halten.

Am 14.07.2014 gab der Beschwerdeführer telefonisch noch einmal bekannt, dass er in der Wohnung seiner Schwester wohne, nachdem deren ehemaliger Lebensgefährte ausgezogen sei. Der Beschwerdeführer zahle die Wohnkosten zur Hälfte. Der Mietvertrag sei aus Kostengründen nicht geändert worden. Er werde aber beim Vermieter nachfragen, ob eine nachträgliche Änderung noch möglich sei.

Im Telefonat vom 16.07.2014 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass laut Auskunft des Vermieters ein Eintritt in die Mietrechte nicht möglich sei. Zudem werde die Schwester des Beschwerdeführers in den nächsten Wochen ins Ausland gehen und eine Freundin werde die Wohnung übernehmen, sodass der Beschwerdeführer dazu gezwungen sei, sich eine andere Wohnung zu suchen.

In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Antrag mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ab. Dessen Spruch lautet wie folgt:

"Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. eingelangt am 26. Mai 2014) für die Wohnung in XXXX, wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 34 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl. 679/1986 idgF, iVm dem 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31 idgF, iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF."

In der Begründung wurde nach Hinweis auf die im Hinblick auf die in § 31 Abs. 1 und 2 HGG gegebene Rechtslage festgestellt, dass die Hauptmieter der gegenständlichen Wohnung XXXX seien, denen daher das ausschließliche Recht zur Benützung der Wohnung zustehe und denen auch die Sicherstellung der die Wohnung treffenden Zahlungen obliege. Der Beschwerdeführer habe allenfalls ein Recht zur Mitbenützung der Wohnung und zur Teilnahme am Haushalt von XXXX. Da das unverzichtbare Tatbestandsmerkmal der "eigenen Wohnung" nicht erfüllt sei, sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Wohnkostenbeihilfe abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wiederholte sinngemäß seinen Antrag auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe. In der Begründung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er seit März 2013 in der Wohnung seiner Schwester wohne. Deren damaliger Lebensgefährte sei im Mai 2013 aus der Wohnung ausgezogen und habe vergessen, sich abzumelden. Der Beschwerdeführer teile sich die Wohnkosten mit seiner Schwester. Seine Schwester werde nunmehr nach England ziehen und der Beschwerdeführer müsse im September 2014 aus der Wohnung ausziehen. Er stehe dann alleine da und benötige die Wohnkostenbeihilfe wirklich. Es könne nicht sein, dass er nur wegen des Zivildienstes seinen Lebensstandard herabsetzen müsse. Er wisse nicht, wie er so überleben solle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstücke, getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 31 HGG lautet wie folgt (auszugsweise):

"Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. ...

3. ...

4. ...

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

(3) ..."

Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer bewohnte Unterkunft als eigene Wohnung im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG zu qualifizieren ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass eine "eigene Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG dann nicht gegeben ist, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Haupt- und Untermieter) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese nach ihrem Selbstverständnis eigene Haushalte führen. Als "eigene Wohnung" im Sinne des HGG 2001 können nur solche Räumlichkeiten angesehen werden, die der Antragsteller auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung der Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller Untermieter in der gegenständlichen Wohnung ist oder der Nutzungsberechtigte ein naher Angehöriger ist (VwGH, 26.1.2010, GZ. 2009/11/0271 mit weiteren Nachweisen).

Daher kommt es im vorliegenden Fall alleine darauf an, ob der Beschwerdeführer nach den rechtlichen Gegebenheiten über eine eigene Wohnung im genannten Sinn verfügt. Dies ist aber zu verneinen, da sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt, dass die Räumlichkeiten der Wohnung gemeinschaftlich von seiner Schwester und ihm benützt werden; lediglich ein Schlafzimmer und der Balkon stehen ihm zur alleinigen Verfügung. Dass der Beschwerdeführer nicht das alleinige Nutzungsrecht für Küche, Bad und WC hat, ist unter Zugrundelegung seiner Ausführungen somit unbestritten.

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der Unterkunft des Beschwerdeführers nicht um eine eigene Wohnung im Sinne des § 31 Abs. 1 und 2 HGG handelt.

Dass der Beschwerdeführer, wie er sinngemäß vorbringt, ohne die Gewährung der Wohnkostenbeihilfe seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten könne, hat bei der Beurteilung der Anwendbarkeit des § 31 Abs. 1 und 2 HGG außer Betracht zu bleiben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in dessen Rechtsprechung zu § 31 HGG eindeutig gelöst.

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