Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
W122 2014565-1•BVwG W122 2014565-1
W122 2014565-1Bundesverwaltungsgericht10.04.2015
eigene Wohnung, Wohngemeinschaft, Wohnkostenbeihilfe, Zivildiener
W122 2014565-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 20.10.2014, GZ. P1008793/3-HPA/2014, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 26.06.2014 wurde der Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.10.2014 bis 30.06.2015 zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes einer näher bezeichneten Einrichtung zugewiesen.
Mit Schreiben vom 26.07.2014, eingelangt am 28.07.2014, beantragte er die Gewährung einer Wohnkostenbeihilfe. Im Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit 01.05.2014 als Untermieter in der Wohnung in XXXX, wohne. Hauptmieterin sei XXXX (Adresse w.o.), der er monatlich € 500,-- überweise. Der Wohnbereich gliedere sich in Vorzimmer, Küche, Bad, WC, Wohnzimmer, zwei Schlafzimmer und einen Balkon, wobei lediglich ein Schlafzimmer ausschließlich durch den Beschwerdeführer benützt werde.
Ferner legte der Beschwerdeführer eine Lohn- bzw. Gehaltsbestätigung für die Monate März 2014, April 2014 und Mai 2014 vor. Er brachte auch den Mietvertrag für die angeführte Wohnung vom 11.04.2014 bei, wobei nur XXXX als Mieterin aufscheint. Dem ebenso vorgelegten Untermietvertrag zwischen XXXX und dem Beschwerdeführer lässt sich als Mietgegenstand "ein Zimmer" sowie "die Mitbenutzung von Küche, Flur, Wohnzimmer, Bad, WC etc. zu Wohnzwecken" entnehmen. Weiter vorgelegt wurde eine Kontoübersicht, aus der sich die Überweisung von € 500,-- vom Beschwerdeführer an XXXX ergibt.
In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Antrag mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ab. Dessen Spruch lautet wie folgt:
"Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. eingelangt am 28. Juli 2014) für die Wohnung in 5026 Aigen, Josef Kainz Straße 7/9, wird abgewiesen.
Rechtsgrundlagen: § 34 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl. 679/1986 idgF, iVm dem 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31 idgF, iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (1AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF."
In der Begründung wurde nach Hinweis auf die im Hinblick auf die in § 31 Abs. 1 und 2 HGG gegebene Rechtslage festgestellt, dass die Hauptmieterin der gegenständlichen Wohnung XXXX sei. Der Beschwerdeführer und seine Untervermieterin seien an der gegenständlichen Adresse gemeinsam behördlich gemeldet. Dem Beschwerdeführer stehe ausschließlich ein Schlafzimmer zur alleinigen Benutzung zur Verfügung.
Für die Zusprechung von Wohnkostenbeihilfe mangle es im gegenständlichen Fall an der selbstständigen Haushaltsführung. Für diese sei es erforderlich, dass innerhalb der vom Beschwerdeführer alleine genützten Räumlichkeiten zumindest die Benützung der Sanitäranlagen (Bad und WC) und zur Verpflegungszubereitung die Benützung der Küche möglich sei. Der Beschwerdeführer benütze jedoch mit Ausnahme des gemieteten Schlafzimmers die Küche und die Sanitärräumlichkeiten (Bad und WC) mit seiner Untervermieterin gemeinsam, sodass er keinen eigenen selbstständigen Haushalt führe, sondern lediglich das Recht zur Mitbenutzung der verfahrensgegenständlichen Wohnung und zur Teilnahme am Haushalt von Frau XXXX habe. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wohnkostenbeihilfe sei daher abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und wiederholte sinngemäß seinen Antrag auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe. In der Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er seit Mai 2014 bei Frau XXXX als Untermieter wohne. Küche und Bad würden von beiden gemeinsam benutzt, jeder habe sein eigenes Schlafzimmer und sei für seinen Haushalt (Kochen, Putzen, Waschen etc.) verantwortlich. Der Beschwerdeführer zahle monatlich €
500,-- an Miete. Er erhalte vom Bundesheer monatlich € 671,50, sodass er für die Verpflegung monatlich € 171,50 übrige habe. Das seien € 5,71 pro Tag. Er ersuche daher, ihm einen Mietzuschuss zu bewilligen, da er finanziell auf sich alleine gestellt sei und keine familiäre Unterstützung erhalte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstücke, getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 31 HGG lautet wie folgt (auszugsweise):
"Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
(3) ..."
Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer bewohnte Unterkunft als eigene Wohnung im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG zu qualifizieren ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass eine "eigene Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 2 HGG dann nicht gegeben ist, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Haupt- und Untermieter) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese nach ihrem Selbstverständnis eigene Haushalte führen. Als "eigene Wohnung" im Sinne des HGG 2001 können nur solche Räumlichkeiten angesehen werden, die der Antragsteller auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung der Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller Untermieter in der gegenständlichen Wohnung ist oder der Nutzungsberechtigte ein naher Angehöriger ist (VwGH, 26.1.2010, GZ. 2009/11/0271 mit weiteren Nachweisen).
Daher kommt es im vorliegenden Fall alleine darauf an, ob der Beschwerdeführer nach den rechtlichen Gegebenheiten über eine eigene Wohnung im genannten Sinn verfügt. Dies ist aber zu verneinen, da sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt, dass Küche, Bad und WC gemeinschaftlich benützt werden. Dass der Beschwerdeführer nicht das alleinige Nutzungsrecht für Küche, Bad und WC hat, ist unter Zugrundelegung seiner Ausführungen somit unbestritten.
Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist daher davon auszugehen, dass es sich bei der Unterkunft des Beschwerdeführers nicht um eine eigene Wohnung im Sinne des § 31 Abs. 1 und 2 HGG handelt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in dessen Rechtsprechung zu § 31 HGG eindeutig gelöst.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.