BVwG W158 1422842-1

W158 1422842-1Bundesverwaltungsgericht10.04.2015

Regest

Begründungsmangel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht,<br/>Fluchtgründe, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Parteiengehör, Rückkehrsituation, Verfolgungsgefahr

Gesamter Gesetzestext

BVwG W158 1422842-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W158.1422842.1.00

Spruch

W158 1422842-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX1988, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2011, Zl. 11 13.329-BAT, beschlossen:

A.

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. 1 Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 05.11.2011 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.

Bei ihrer Ersteinvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, XXXXzu heißen, am XXXX1988 in XXXX, Nigeria, geboren zu sein, christlichen Glaubens zu sein und neben Englisch Ibo zu sprechen. Neben ihren Eltern habe sie zwei Brüder und eine Schwester. Sie sei Schneiderin und habe als solche von 2002 bis 2009 in XXXX, Nigeria, gearbeitet. Befragt zu ihrer Reiseroute gab sie an, im Jahr 2009 gemeinsam mit ihren Eltern von XXXX aus das Land per PKW in Richtung Nigeria verlassen zu haben. Sie habe sich in Somalia ca. sechs Monate aufgehalten. Von dort sei sie mit verschiedenen Transportmitteln im Oktober oder November 2010 bis nach Griechenland gereist. Dort habe sie sich zwei Monate illegal aufgehalten, bis sie von der Polizei aufgegriffen worden sei. Anfang 2011 habe sie um Asyl angesucht. Habe einen Tage im Flüchtlingslager, in der Folge jedoch bei Freunden gewohnt. Danach sei sie erneut von der Polizei aufgegriffen worden und habe sich einen Monat in Haft befunden. Danach habe man sie freigelassen und sie habe wieder bei Freunden in Tesaloniki gelebt. Am 31.10.2011 sei sie per LKW nach Österreich gebracht worden. Man habe sie an einem ihr unbekannten Ort abgesetzt, von dort sei es nur ein kurzer Fußweg bis zur Erstaufnahmestelle Traiskirchen gewesen.

1. 2 Am 11.11.2011 wurde die Beschwerdeführerin in Beisein einer Dolmetscherin der Sprache Englisch vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, einvernommen. Dabei gab sie an, vor ihrer Ausreise aus Nigeria oft bei Ihrer Schwester in Edu State gelebt zu haben. Zuletzt habe sie mit ihrer Schwester Kontakt gehabt, als sie in Griechenland gewesen sei. Nun wisse sie nicht, wo ihre Geschwister leben, sie habe lediglich zu einer Cousine Kontakt, die in XXXX lebe. Wo ihre Eltern seien, wisse sie nicht. Seit sie Somalia verlassen habe, wisse sie nichts über deren Aufenthaltsort. Ihr Vater sei aber gestorben, bevor sie Somalia verlassen habe. Sie hätten in Mogadishu gelebt. In Nigeria hätten sie nicht leben können, da ihr Vater aus Somalia sei und die Leute dort nicht wollten, dass ihre Eltern zusammenleben. Bei einer Rückkehr nach Nigeria befürchte sie, dort getötet zu werden, weil es dort viele Probleme gäbe.

1. 3 Am 11.11.2011 erging der beschwerdegegenständliche Bescheid, Zl. 11 13.329-BAT, des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen. Darin wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 05.11.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Gleichzeitig wurde eine Information über die Verpflichtung zur Ausreise übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde die XXXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

1. 4 Am 24.12.2011 langte fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde beim Bundesasylamt ein. In ihrer Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und ergänzte, dass sich ihre gesamte Familie nunmehr in Somalia befände. In XXXX, ihrem Heimatort, sei es zu gefährlich, da dort Personen mit somalischer Abstammung nicht erwünscht seien. Es sei unrichtig, dass sie ihre Adresse nicht bekannt geben habe können, diese laute phonetisch "XXXX". Sie habe in XXXX nicht bei ihrer Schwester oder Cousine, sondern bei einer Tante gelebt. Dies immer dann, wenn die Lage in XXXX zu gefährlich geworden sei. Die belangte Behörde habe völlig unbeachtet gelassen, dass sie als Person mit halbsomalischer Abstammung Probleme in ihrer Herkunftsregion haben würde. Ihre einzige Bezugsperson in Nigeria sei eine Tante, welche ihr auch nicht helfen könne, da sie Angst habe, sich dadurch selbst in Gefahr zu bringen.

Am 24.09.2014 wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Länderfeststellungen zur Stellungnahme zugestellt. Eine solche Stellungnahme ist nicht beim Bundesverwaltungsgericht eingetroffen.

Am 04.11.2014 ging der Akt zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W158 des Bundesverwaltungsgerichtes über.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1. 1 Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1. 2 Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Eine Zurückverweisung hat daher an diese Behörde zu erfolgen.

1. 3 Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

1. 4 Gegenständlich liegen die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vor.

2. zu A.)

2. 1 Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz und § 3 Abs. 1 Z 2 BFA-Einrichtungsgesetz, jeweils BGBl. I 87/2012, ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ab 1.1.2014 für die Vollziehung des AsylG 2005 zuständig. Die Zurückverweisung hat daher an diese Behörde zu erfolgen.

2. 2 Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung der hier maßgeblichen Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" und besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn die Erstbehörde, die den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Derartiges wäre etwa der Fall, wenn die Erstbehörde ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen, wodurch die Berufungsinstanz, die folglich erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135).

Der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, die sich von jener des § 66 Abs. 2 AVG letztlich nur geringfügig unterscheidet, wohnt im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat. In Übereinstimmung mit der oben dargestellten Judikatur bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof auch zuletzt in seinem Erk. vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063-4, die Zielsetzung des § 28 VwGVG, wonach Verwaltungsgerichte regelmäßig in der Sache selbst zu entscheiden haben, betonte aber gleichzeitig, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

2. 3 Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft:

Hiezu ist festzustellen, dass das Bundesasylamt keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen im Hinblick auf die geltend gemachten Fluchtgründe und die Situation, die die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr zu erwarten hätte, getroffen hat und diesbezüglich auch keine ausreichende Begründung für die Abweisung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz vorgenommen hat.

Was nämlich die angebliche Verfolgung wegen ihrer halb-somalischen Abstammung, anbelangt, hat das Bundesasylamt keine schlüssige Beweiswürdigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin vorgenommen:

Obwohl die Beschwerdeführerin ausdrücklich ausgesagt hatte, dass sie mit ihrer Familie auch in Somalia gelebt habe (AS 55) und ihr Vater aus Somalia stamme und die Leute in Nigeria nicht wollten, dass ihre Eltern dort zusammenleben (AS 59), hat das Bundesasylamt sich mit der Situation von Personen nigerianischer Staatsbürgerschaft, die auch somalischer Abstammung sind, nicht auseinandergesetzt. Das Bundesasylamt beschränkte sich in den insgesamt eher knapp gehaltenen Länderfeststellungen vielmehr auf die Beurteilung der allgemeinen Lage und der speziellen Lage von Frauen in Nigeria. Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ist nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen daher nicht auszuschließen, kann jedoch auf Basis der vorliegenden Informationen nicht beurteilt werden, da diese keine Aussagen zur Lage von Personen, die teils nigerianischer, teils somalischer Abstammung sind, enthalten. In den Länderfeststellungen finden sich zu diesem Themenkreis keinerlei Informationen, sondern sie beziehen sich lediglich generell auf die Lage in Nigeria und die Situation von (zurückkehrenden) Frauen im Allgemeinen. Für die Beurteilung der der Beschwerdeführerin möglicherweise drohenden Gefahren und des verfügbaren staatlichen Schutzes sind jedoch insofern spezifische Informationen unabdinglich, da die entsprechende Gefährdungslage nur aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin in Verbindung mit den aktuellen Länderberichten zu den gegenständlichen Themenkreisen beurteilt werden kann.

Dies alles ist relevant für die Beurteilung der Gewährung von Asyl und subsidiärem Schutz.

2. 4 Aufgrund der dargestellten Mängel wären daher jedenfalls die - in den entscheidenden Teilen allenfalls bloß ansatzweise (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4) durchgeführten - Ermittlungen des Bundesasylamts zu ergänzen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und vom Bundesasylamt unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.

2. 5 Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die Situation von Personen, die teils nigerianischer, teils somalischer Abstammung sind, die erforderlichen Ermittlungen unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin mittlerweile vorgelegten Beweismittel durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Nigeria mit der Beschwerdeführerin unter Beachtung des Parteiengehörs zu erörtern haben.

3. zu B.)

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall - insbesondere hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung - keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG erweist sich - vor dem Hintergrund des gegenständlichen Falles - als klar und eindeutig. Wie oben erwähnt ist auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall übertragbar bzw. liegt mittlerweile das Erk. vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063-4, vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (insbesondere wegen der allenfalls bloß ansatzweise getätigten Ermittlungen in den entscheidenden Punkten), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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