BVwG W202 1424586-2

W202 1424586-2Bundesverwaltungsgericht10.04.2015

Regest

öffentliches Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W202 1424586-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W202.1424586.2.00

Spruch

W202 1424586-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2015, Zl. 810957706/1393809/BMI-BFA_STM_RD, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 26.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 13.10.2011 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes einvernommen, wobei er unter anderem zu Protokoll gab, dass er in Österreich keinerlei Verwandte habe und keine Integrationsverfestigung seiner Person vorliege.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 30.01.2012, Zahl 11 09.577-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2014, GZ. W208 1424586-1/8E, wurde die Beschwerde betreffend die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen wurde. Betreffend den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Das Bundesverwltungsgericht traf umfangreiche Feststellungen zur allgemeinen Lage, so auch zu größeren, sicherheitsrelevanten Vorfällen in Kabul.

Zur Person des Beschwerdefgührers stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Ghazni stamme und im Kindesalter mit seiner Familie nach Kabul gezogen ist, wo er aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Weiters stellte es fest, dass der Beschwerdeführer berufstätig und etwa auf Baustellen und als Teppichknüpfer gearbeitet hat, weiters, dass die Mutter des Beschwerdeführers, seine beiden Brüder, sowie seine 4 Schwestern im Iran leben, eine Tante mütterlicherseits ebenfalls im Iran lebt, sowie ein Cousin des Beschwerdeführers in Afghanistan lebt. Schließlich stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, er österreichische Freunde hat, in das Fitness-Studio geht und Fußball spielt, er nicht Deutsch spricht, keinen Deutschkurs besucht hat und in keinem Verein tätig ist.

Begründend zu Spruchteil III. führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass eine besonders ausgeprägte und verfestigte individuelle Integration in Österreich hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers nicht dargetan worden sei, sodass allein aus diesem Grund die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl werde daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.

Am 21.01.2015 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Der Beschwerdeführer befinde sich derzeit nicht in ärztlicher Behandlung und er nehme keine Medikamente. Die Angaben in den früheren Einvernahmen zu seinem Privat- und Familienleben stimmten. An den Umständen oder in seinem familiären und privaten Umfeld habe sich nichts Relevantes verändert. Es sei alles gleich geblieben. Er sei nicht verheiratet. Er gehe keiner Beschäftigung nach, es habe sich nichts geändert, er sei nur angemeldet und auf einer Warteliste. Er habe keinen Kurs besucht. Er habe in Österreich nicht gearbeitet, er habe auch keine berufliche Ausbildung im Bundesgebiet gemacht. In Afghanistan habe er gearbeitet, er sei dort Hilfsarbeiter gewesen, er habe als Maurer, Bauarbeiter und auch als Tischler gearbeitet. Im Heimatland habe er einen Cousin, einige Angehörige seien im Iran. Er könne sich kein Geld von zu Hause schicken lassen. In Afghanistan gehe es seinen Angehörigen wirtschaftlich nicht so schlecht. In Afghanistan hätten sie in der Landwirtschaft gearbeitet und zwar in Kabul. Er komme aus Kabul. Wovon seine Angehörigen den Lebensunterhalt bestreiten würden, wisse er nicht. Im Bundesgebiet sei er in der Grundversorgung. Sein Cousin wohne in Kabul. Im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsland könne er nicht an seiner Wohnadresse bzw. bei Verwandten wohnen, weil es dort unsicher sei. 3 Kinder des Cousins seien in den Iran geflüchtet. Über Vorhalt des zweitinstanzlichen, bereits negativ entschiedenen Asylverfahrens, gab er an, ja, das stimme. Er lebe im Bundesgebiet nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis, es gebe keine Verpflichtungserklärung. Er bekomme insgesamt 320 Euro monatlich aus der Bundesbetreuung und er werde weiterhin vom Staat unterstützt. Er könnte hier arbeiten, er sei ein guter Tischler und er wolle gerne eine Tischlerlehre machen. Er sei in der Praxis gut. Über Vorhalt, dass er auch in Afghanistan arbeiten könnte, führte er aus, wenn es ginge, wäre er nicht hier. Er sei seit 2011 in Österreich. Befragt, was er bislang in Österreich gemacht habe, inwiefern er tätig gewesen sei, um sich zu integrieren, führte er aus, er habe nichts gemacht. Er habe sich nur selbst ein wenig Deutsch beigebracht, er habe ein bisschen Sport machen können. Er habe keine Arbeit ausgeführt, er habe nicht dürfen. Er sei im Bundesgebiet nicht straffällig geworden. In seinem Heimatland gebe es keine Sicherheit. Über Vorhalt der Feststellungen zur Situation in Afghanistan bzw. nach Verzicht über eine vollständige Übersetzung gab der Beschwerdeführer an, die Sicherheitslage in Afghanistan sei schlecht. Im Bundesgebiet habe er keinerlei Familienangehörige oder sonstige Verwandte. Er lebe auch nicht in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er könne bereits etwas in Deutsch kommunizieren, aber er könne es nicht gut. Im Bundesgebiet habe er ein paar Bekannte gefunden, sonst könne er aber nichts angeben, was für seine Integration in Österreich spreche.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2015, Zl. 810957706/1393809/BMI-BFA_STM_RD, wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 erteilt und gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage betrage.

Das Bundesamt traf Feststellungen betreffend die allgemeine Situation in Afghanistan, sowie betreffend die Person des Beschwerdeführers, dabei stellte es fest, dass dem Beschwerdeführer weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden sei, er sich seit 2011 in Österreich aufhalte, noch kein ausreichendes Deutsch spreche, für seine Einvernahme ein Dolmetscher notwendig gewesen sei, der Beschwerdeführer in Österreich keine Arbeit habe und auf Unterstützungen angewiesen sei, er im Bundesgebiet über keine Angehörigen verfüge, er befinde sich in Bundesbetreuung, er sei ledig, jung, gesund und arbeitsfähig, er habe in Kabul gelebt, er habe Angehörige in seinem Herkunftsstaat, wo er berufstätig gewesen sei, er sei im erwerbsfähigen Alter, arbeitsfähig und eine Erwerbstätigkeit sei ihm zuzumuten, er sei kein aktives Vereinsmitglied und er habe keinerlei Unterlagen für eine etwaige Integration in Österreich vorgelegt, er beherrsche die Sprache seines Herkunftslandes, seine Bindungen zu seinem Heimatstaat seien wesentlich stärker als zu Österreich.

Rechtlich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer 2011 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und sich seither in Österreich aufhalte. Er habe keinen unter §57 AsylG fallenden Sachverhalt geltend gemacht, sodass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. §57 AsylG nicht gegeben sei.

Werde durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, sei die Erlassung gem. §9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn diese zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich, zu denen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, das über die übliche emotionale Bindung hinausgehe, bestehe. Die Ausweisung stelle somit keinen Eingriff auf das Recht auf Familienleben dar, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst - bezogen auf das Lebensalter des Beschwerdeführers - kurzen Aufenthalt und dem niedrigen Integrationsgrad in Österreich, der darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages habe erreicht werden können, relativiert werde. Der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären bzw. nennenswerten privaten Anknüpfungsgebiete im Bundesgebiet, er sei der deutschen Sprache nur bedingt mächtig, übe keine regelmäßige, legale Beschäftigung aus und er sei daher nicht selbsterhaltungsfähig. Er sei weder Mitglied bei einem Verein, noch bei einer Organisation. Seine Bindungen zum Herkunftsstaat seien wesentlich stärker als zu Österreich. Er sei strafrechtlich unbescholten. Er sei schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist. Ihm habe bei der Antragstellung klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Fall der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender sei. Auf Grund einer Gesamtabwägung der Interessen unter Beachtung aller bekannter Umstände ergebe sich, dass eine Rückehrentscheidung gerechtfertigt sei. Es hätten keine Hinweise gefunden werden können, die den Schluss zuließen, dass durch eine Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt werde, sei gemäß §10 Abs. 1 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Gem. §52 Abs. 9 FPG habe das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gem. §46 FPG in einen oder mehreren bestimmten Staaten zulässig sei, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gem. §50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Im vorangehenden Verfahren sei ausführlich geprüft und schließlich auch durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden, dass ihm eine solche Gefahr nicht drohe. Gem. §50 Abs. 2 FPG wäre eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukommen sollte. Auch dies sei bezüglich seiner Person verneint worden. §50 Abs. 3 FPG normiere schließlich die Unzulässigkeit der Abschiebung für den Fall, dass der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegenstehe. Eine solche Empfehlung existiere für sein Heimatland nicht. Es sei somit auszusprechen, dass er im Fall der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung, sowie bei Vorliegen der in §46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zulässig sei.

Gem. §55 FPG werde mit einer Rückkehrentscheidung gem. §52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt werde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt hätten, überwiegen würden. In seinem Fall hätten solche Gründe nicht festgestellt werden können.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen folgendes Vorbringen erstattete:

Zweifellos greife die Rückkehrentscheidung in sein Privat- und Familienleben ein, weshalb eine entsprechende ausführliche Interessensabwägung zwingend vorzunehmen gewesen wäre. Eine solche sei aber im gegenständlichen Bescheid nicht ausführlich erörtert worden, weshalb der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Er sei seit August 2011 in Österreich und er sei stets bemüht, sich bestens zu integrieren. Er habe sicherlich zur Integration mehr geleistet, als andere Personen, die seit langem in Österreich lebten. Er bemühe sich, um seine Deutschkenntnisse zu erweitern, bzw. zu verbessern. Es sei beachtenswert, dass er seit mehr als 3 Jahren in Österreich sei. Die Art und Dauer seines bisherigen Aufenthaltes und der Grad seiner Integration deuteten darauf hin, dass er gut integriert sei. Die Bindungen zu seinem Heimatland bestünden nur in einem geringen Teil. Er habe niemanden dort, auf den er zurückgreifen könnte. Seine Familie lebe im Iran. Er sei strafrechtlich unbescholten. Im Rahmen der zwingend vorzunehmenden Interessensabwägung wäre von Seiten der bescheiderlassenden Behörde jedenfalls zu berücksichtigen gewesen, dass er sich seit 2011 in Österreich befinde und sich in dieser Zeit ausreichend integriert habe. Der erreichte Grad seiner Integration sei seinem Wesen nach nicht als bloß vorübergehender Umstand anzusehen, sondern auf Dauer und sei auf weitere Verstärkung durch Zeitablauf ausgerichtet. Zudem wolle er noch angeben, dass er im Fall einer Abschiebung auf Grund der Sicherheitslage in Afghanistan in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde. Der Konflikt in Afghanistan beeinflusse nun auch Provinzen, die bisher als die Stabilsten im Land betrachtet worden seien, wie etwa Kabul. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen im Norden, Nordosten und in zentralen Hochlandregionen hätten eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten. Die Sicherheitslage in Kabul sei nicht so stabil, wie es behauptet werde. Dazu verweise er auf die sicherheitsrelevanten Ereignisse in Kabul seit Jänner 2014. Aus all diesen Gründen ersuche er, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und damit die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG zu erteilen, sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischen Bekenntnisses.

Er stammt aus der Provinz Ghazni und ist im Kindesalter mit seiner Familie nach Kabul gezogen, wo er aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Der Beschwerdeführer war berufstätig und er hat etwa auf Baustellen und als Teppichknüpfer gearbeitet. Er hat einige Jahre lang im Iran gelebt und auch dort gearbeitet. Die Mutter des Beschwerdeführers, seine beiden Brüder, sowie seine 4 Schwestern leben im Iran. Eine Tante mütterlicherseits lebt ebenfalls im Iran. Ein Cousin des Beschwerdeführers lebt in Afghanistan.

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein, wo er am 26.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer steht derzeit nicht in medizinischer Behandlung, er nimmt keinerlei Medikamente. Er spricht ein wenig Deutsch, das er sich selbst beigebracht hat, Deutschkurse hat der Beschwerdeführer nicht besucht. Der Beschwerdeführer geht im Bundesgebiet keiner Arbeit nach, er ist in der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist unbescholten, er hat ein paar Bekannte hier gefunden und konnte bisher ein bisschen Sport betreiben. Im Übrigen hat er im Bundesgebiet nichts gemacht, um sich zu integrieren. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige, er lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft.

Betreffend die allgemeine Situation in Afghanistan wird auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2014, Zahl: W208 1424586-1/8E, sowie die Ausführungen im angefochtenen Bescheid hingewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen beruhen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Feststellungen ergeben sich hiebei vor allem aus den Angaben des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen und schriftlichen Eingaben, die insoferne unzweifelhaft sind.

Schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist von einem derartigen Sachverhalt ausgegangen, und wurde dem in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten.

Hinsichtlich der allgemeinen Situation wurde dem Beschwerdeführer schon im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Möglichkeit geboten, hiezu Stellung zu nehmen, wobei der Beschwerdeführer bloß auf die schlechte allgemeine Sicherheitslage hinwies, eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Vergleich zur Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2014 wurde dabei aber nicht ausreichend substantiiert vorgetragen. Ebenso ist dem Hinweis in der Beschwerde auf einen Bericht betreffend die sicherheitsrelevanten Ereignisse in Kabul seit Jänner 2014 entgegen zu halten, dass schon im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2014 derartige sicherheitsrelevante Ereignisse in Kabul in den Feststellungen dargestellt wurden, dennoch wurde die allgemeine Sicherheitslage in Kabul nicht als derart schlecht angesehen, dass dem Beschwerdeführer schon deswegen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müsste, und vermochte dementsprechend die Beschwerde mit dem Hinweis auf einen solchen Bericht keine relevante Änderung darzustellen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Zu A)

Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit August 2011 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgte auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Afghanistan kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit August 2011 ist im Verhältnis dazu, dass der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat zugebracht hat, als kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.

Der Beschwerdeführer hat zwar Bekannte gewonnen und betätigt sich sportlich, doch spricht er erst wenig Deutsch, besuchte keine Deutschkurse, geht keiner Arbeit nach und hat sich auch sonst von sich aus nicht weiter um eine Integration bemüht. Es ist sohin davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers kein relevanter Grad an Integration im Bundesgebiet erreicht worden ist, zumal die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, hingegen die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet im Verhältnis dazu als kurz zu bezeichnen ist, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort sein Cousin lebt und der Beschwerdeführer auch Sprachen des Herkunftsstaates beherrscht, wogegen er im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige verfügt und er auch sonst im Bundesgebiet keine fortgeschrittene Integration aufweist.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112).

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023).

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Gründen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2014, Zahl W208 1424586-1/8E, betreffend die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan im Sinne des § 50 FPG ergeben würden.

Zudem hat sich seit Erlassung des Erkenntnisses vom 30.09.2014 keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben, weder im Hinblick auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, die mit dem Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme beim BFA am 21.01.2015 erörtert wurde, noch im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers. Zwar wies der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme und in der Beschwerde auf die schwierige Lage in Afghanistan hin, jedoch lässt sich daraus keine relevante Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die allgemeine Lage in Afghanistan erkennen, da sich dem nicht entnehmen lässt, dass sich nunmehr die Lage seit Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2014, Zahl: W208 1424586-1/8E, derart geändert habe, dass bereits jeder, der in Kabul lebt, in asylrelevanter Weise oder im Hinblick auf §50 FPG bedroht wäre.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in den entscheidungswesentlichen Punkten die Beschwerde dem angefochtenen Bescheid nicht ausreichend substantiiert entgegen trat. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017 und 0018; 22.11.2006, 2005/20/0406 u. v.a.).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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