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W208 2013413-1•BVwG W208 2013413-1
W208 2013413-1Bundesverwaltungsgericht10.04.2015
Ermittlungspflicht, ersatzlose Behebung, Gerichtsgebühren,<br/>Mandatsbescheid, Unzuständigkeit, Verfahrenshilfe, Vorstellung,<br/>Vorstellungsbescheid, Zahlungsauftrag
W208 2013413-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerden, von XXXX, geb. XXXX und XXXX, geb. XXXX, beide XXXX,
A)
I. gegen den Bescheid der PRÄSIDENTIN DES LANDESGERICHTES WELS vom 19.07.2014, GZ Jv 2150-14x/-33, mit dem der Vorstellung nicht Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs. 1, 2 und 5 iVm § 27 VwGVG behoben.
II. gegen den Bescheid der PRÄSIDENTIN DES LANDESGERICHTES WELS vom 31.07.2014, GZ Jv 2150-14x/-33, mit dem die Anträge auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde an das BVwG zurückgewiesen wurden, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die beiden beschwerdeführenden Parteien (BF) brachten mit Schriftsatz vom 17.10.2009 (eingelangt am 22.10.2009) beim Landesgericht (LG) SALZBURG (S.) eine Amtshaftungsklage über rund €
6. 700,- wegen behaupteter Versäumnisse des LG S. im Verfahren 12 Cg 184/09w, einen Delegierungsantrag, weil das LG S. selbst betroffen sei und einen Verfahrenshilfeantrag ein.
2. Das LG WELS (W.) an das das Verfahren delegiert und unter der GZ 3 Cg 29/09p-6 weiter geführt worden war, wies mit Beschluss vom 23.01.2010 den Verfahrenshilfeantrag ab. Der dagegen erhobene Rekurs der BF vom 18.02.2010 wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts LINZ (OLG) vom 16.03.2010 abgewiesen.
3. Mit Beschluss des LG W. vom 18.10.2010 wurde die Amtshaftungsklage zurückgewiesen. Der dagegen eingebrachte Rekurs der BF wurde am 25.01.2011 vom OLG LINZ zurückgewiesen.
4. Der Revisor des LG W. beanstandete am 25.02.2014, dass die von den BF eingereichte Klage nicht gem. TP 1 GGG iVm § 19a GGG vergebührt wurde und wies aufgrund der Bemessungsgrundlage der Klage von € 6.700,- einen Fehlbetrag von € 74,60 an einzuhebenden Gebühren aus.
5. Mit Zahlungsaufträgen (Mandatsbescheiden) vom 13.05.2014 (zugestellt 20.05.2014) schrieb die Kostenbeamtin des LG W. den BF zur ungeteilten Hand die Zahlung von Gerichtsgebühren von insgesamt € 82,60 (€ 74,60 1/4 Pauschalgebühr im Verfahren 3 Cg 29/09p-6 [Anmerkung des BVwG: Eine Rechtsgrundlage ist nicht angeführt!] + €
8,- Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG) vor (ON 9).
6. Mit Schreiben vom 03.03. [!] 2014 (Einlaufstempel LG W. 04.06.2014) erhoben die BF Vorstellung gegen die oa. Mandatsbescheide an die Präsidentin des LG W., beantragten aufschiebende Wirkung und Verfahrenshilfe (ON 10).
7. Mit Vorstellungsbescheid vom 18.06.2014 (Abfertigungsvermerk: eingelangt, ausgefertigt, verglichen, abgefertigt 24.06.2014) gab die Präsidentin des LG W. der Vorstellung nicht Folge (ON 11). Allfällig vorangegangene Ermittlungshandlungen sind im Akt nicht dokumentiert.
8. Mit Antrag an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vom 28.07.2014 (Einlaufstempel LG W. 29.07.2014) beantragten die BF Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde an das BVwG, gegen den Bescheid vom 18.06.2014, Jv 2150/14x - 33 und begehrten die Aufhebung des ihrer Ansicht nach rechtswidrigen Bescheides, weil auf ihre Argumente und Fakten nicht in gesetzeskonformer Weise eingegangen worden sei (ON 12).
9. Mit Bescheid vom 31.07.2014, Jv 2150/14x - 33 (zugestellt 08.08.2014) wies die Präsidentin des LG die Anträge der BF auf Zuerkennung von Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde an das BVwG zurück. In der Begründung wurden die BF aufgeklärt, dass im Verfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) eine Bewilligung von Verfahrenshilfe nicht vorgesehen sei (VwGH 2013/16/0050; 2011/16/0216) und solche Anträge auch keine fristunterbrechende Wirkung haben würden. Es sei daher hinsichtlich des Vorstellungsbescheides von der Rechtskraft auszugehen. Für eine Beschwerde vor dem BVwG bestehe weder Anwaltspflicht noch würden Gerichtsgebühren im konkreten Fall anfallen.
8. Gegen den Bescheid vom 31.07.2014 richtet sich die mit 05.09.2014 (Poststempel 06.09.2014) eingebrachte Beschwerde (ON 14). Begründend wurde zusammengefasst angeführt, es hätte eine befangene Behörde entschieden, ein falscher Betrag (€ 74,60 statt € 7.460,-) sei angeführt und das Parteiengehör sei verweigert worden. Es werde die Aufhebung/Abänderung des Bescheides, Verfahrenshilfe und die Abhaltung einer Verhandlung beantragt.
9. Mit Schreiben vom 13.10.2014 (eingelangt beim BVwG 23.10.2014) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerden und die Verfahrensakten dem BVwG mit dem Ersuchen um Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Aufgrund der von den BF fristgerecht eingebrachten Vorstellung (04.06.2014) gegen den Zahlungsauftrag/Mandatsbescheid vom 13.05.2014 wurde binnen 2 Wochen kein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Am 18.06.2014 wurde der erste beschwerdegegenständliche Bescheid von der Präsidentin des LG W. (bzw. in ihrem Namen) genehmigt. Die Übergabe zur Abfertigung dieses Bescheides erfolgte allerdings erst am 24.07.2014 und damit 20 Tage nach Einlangen der Vorstellung.
1.2. Bereits der "Antrag an das BVwG vom 28.07.2014" (Einlaufstempel LG W. 29.07.2014) mit dem die unvertretenen BF Verfahrenshilfe zur "Einbringung einer Beschwerde an das BVwG" gegen den Bescheid vom 18.06.2014, Jv 2150/14x - 33 (abgefertigt am 24.06.2014, zugestellt 01.07.2014) und die Aufhebung des ihrer Ansicht nach rechtswidrigen Bescheides begehrten (ON 12) stellt inhaltlich eine Beschwerde dar. Die Beschwerdefrist von vier Wochen ab Zustellung ist gewahrt.
Die Beschwerdegründe in diesem Schriftsatz sind mangelhaft aber verbesserungsfähig.
Ein Verbesserungsauftrag gem. § 13 Abs. 3 AVG wurde von der belangten Behörde nicht erteilt und weder gem. § 14 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung getroffen noch die Beschwerde zum damaligen Zeitpunkt dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.
Statt dessen hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 31.07.2014, Jv 2150/14x - 33 (zugestellt 08.08.2014) lediglich die Anträge der BF auf Zuerkennung von Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde an das BVwG zurückgewiesen und in der Begründung die BF aufgeklärt, dass im Verfahren nach dem AVG eine Bewilligung von Verfahrenshilfe nicht vorgesehen sei, sowie dass solche Anträge auch keine fristunterbrechende Wirkung haben würden und daher der oa. Vorstellungsbescheid vom 18.06.2014 bereits rechtskräftig sei.
1.3. Es wird festgestellt, dass zwei Beschwerden gegen die belangte Behörde vorliegen, jene vom 28.07.2014 und jene vom 05.09.2014.
Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten aufgrund der Aktenlage erfolgen. Die Datumsangaben der Bescheide und der eingebrachten Rechtsmittel (Anträge/Beschwerden) ergeben sich aus den im Akt einliegenden Schriftsätzen bzw. Nachweisen.
Das BVwG geht aufgrund des Akteninhaltes vom Vorliegen zweier Beschwerden (ON 12 u. ON 14) einmal gegen den Vorstellungsbescheid vom 18.06.2014 und ein weiteres Mal gegen den Bescheid vom 31.07.2014, mit dem die Verfahrenshilfeanträge zurückgewiesen wurden, aus.
2.1. Zwischen der Einbringung der Vorstellung am 04.06.2014 (ON 10) und der Erlassung des Vorstellungsbescheides vom 18.06.2014 (ON 11) sind keine Ermittlungshandlungen im Justizverwaltungsakt dokumentiert. Das BVwG muss daher davon ausgehen, dass diesbezüglich keine Ermittlungen binnen 2 Wochen nach Einlagen der Vorstellung erfolgt sind, weil im gegenteiligen Fall zumindest Aktenvermerke gem. § 17 AVG im Akt vorhanden sein müssten.
Das Datum der Übergabe zur Abfertigung 24.06.2014 ergibt sich aus dem diesbezüglichen Stempel auf der Urschrift des Vorstellungsbescheides (AS 62).
Lt. diesem Stempel ist der Vorstellungsbescheid am 24.06. 2014 zur Abfertigung eingelangt, ausgefertigt, verglichen und abgefertigt worden.
Trotz des am Vorstellungsbescheid angeführten Genehmigungsdatum vom 18.06.2014 (einem Mittwoch genau 2 Wochen nach Einlangen der Vorstellung) geht das BVwG vor diesem Hintergrund davon aus, dass die Übergabe an die Abfertigung nicht noch am Genehmigungstag erfolgt sein kann, weil ansonsten nicht erklärbar ist, warum am Abfertigungsstempel "eingelangt 24.06.2014" (Dienstag der folgenden Woche) steht. Wäre der Bescheid noch am Tag der Genehmigung zur Abfertigung gegeben worden, müsste sich am Stempel der Abfertigung bei der Rubrik "eingelangt" das Datum 18.06.2014 oder spätestens 19.06.2014 finden. Statt dessen findet sich quer über aller Rubriken des Stempels der Abfertigung - und damit auch der Rubrik "eingelangt" - der Datumsstempel 24.06.2014, so dass davon ausgegangen wird, dass der Bescheid an diesem Tag der Abfertigung übergeben, ausgefertigt und abgefertigt wurde.
2.2. Aufgrund des Inhalts des "Antrages vom 28.07.2014", war dieser als Beschwerde anzusehen. Es sind alle gem. § 9 VwGVG erforderlichen Inhalte, zumindest dem Grunde nach und verbesserungsfähig, vorhanden. Der Vorstellungsbescheid ist ebenso wie die belangte Behörde korrekt bezeichnet und es wird - wenn auch oberflächlich - auf die Gründe für die Rechtswidrigkeit verwiesen (kein Eingehen auf die Fakten, Argumente, Sachverhalte). Letztlich wird (neben dem Antrag auf Verfahrenshilfe) die Aufhebung des Bescheides begehrt und auf die Rechtzeitigkeit der Einbringung des Antrages hingewiesen. Zieht man ins Kalkül, dass die BF nicht rechtsfreundlich vertreten waren, kann die Falschbezeichnung bzw. die Nichtbezeichnung als Beschwerde nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt werden. Dafür, dass sie ihr Schreiben als Beschwerde verstanden haben wollten spricht, dass sie neben der Beigabe eines Rechtsanwaltes im Wege der Verfahrenshilfe ausdrücklich im letzten Satz des Schriftsatzes die Aufhebung des ihrer Ansicht nach rechtswidrigen Bescheides (vom 18.06.2014) begehrten.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013 (in Folge: GEG), nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Da der Vorstellungsbescheid vom 18.06.2014 am 01.07.2014 dem BF durch Hinterlegung zugestellt, und die Beschwerde (bzw. der als solche zu wertende Antrag) am 29.07.2014 bei der belangten Behörde eingelangt ist (ein Kuvert oder Vermerk hinsichtlich des Poststempels ist nicht im Akt verfügbar) ist diese jedenfalls rechtzeitig.
Der Bescheid vom 31.07.2014 (hinsichtlich der Abweisung der Verfahrenshilfeanträge) wurde am 08.08.2014 durch Hinterlegung zugestellt und die Beschwerde am 06.09.2014 (Datum des Poststempels) dem Zustelldienst übergeben. Auch diese Beschwerde ist daher rechtzeitig.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die relevanten Bestimmungen des Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) StF: BGBl. Nr. 288/1962 (WV) idF BGBl. I Nr. 19/2015 lauten:
Kopieren aus VwGH Ro 2014/16/0075
"Zuständigkeit
§ 6. (1) Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge (§ 30 GGG) und Einwendungen nach § 35 EO ist
1. der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten;
[...]
(2) Die nach Abs. 1 zuständige Behörde kann die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Insoweit sind sie auch unmittelbar der Dienst- und Fachaufsicht der Behörde unterstellt. Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.
Vorschreibung der einzubringenden Beträge
§ 6a. (1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung,
Verfahren
§ 6b. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. Bei Uneinbringlichkeit einer Ordnungs- und Mutwillensstrafe kann keine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden.
(2) Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.
(3) Auf Beteiligte und deren Vertreter sind die Vorschriften des Grundverfahrens anzuwenden. Vorbehaltlich der Zustellung von Zahlungsaufträgen, die der Einbringung von Beträgen nach § 1 Z 2 dienen, gilt die Vertretungsmacht im Grundverfahren auch für das Einbringungsverfahren solange der Vertreter der Behörde nicht das Erlöschen der Vertretungsmacht mitteilt.
(4) Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Gründe und der Höhe nach bereits rechtskräftig fest gestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Vorstellung und Berichtigung
§ 7. (1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führender Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.
(2) Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern.
(3) Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf dem technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden können jederzeit von Amts wegen berichtigt werden, Ebenso kann die Behörde oder der nach § 6 Abs. 2 dazu ermächtigte Kostenbeamte Zahlungsaufträge, die irrtümlich erlassen wurden oder die sich wegen mittlerweile eingegangener Zahlung als unrichtig erwiesen haben, aufheben.
(4) Die Bundesministerin für Justiz kann unrichtige Entscheidungen im Verfahren zur Einbringung von Amts wegen aufheben oder abändern, nach Ablauf der Verjährungsfrist (§ 8) sowie Bescheide über die Verhängung einer Ordnungs- oder Mutwillensstrafe aber nur zu Gunsten des Zahlungspflichtigen.
(5) Hängt eine Entscheidung über die Einbringung vom Ausgang eines Verfahrens über Abgaben ab, so kann die Entscheidung bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens ausgesetzt werden; gleichzeitig wird die Entscheidungsfrist bis dahin unterbrochen.
(6) In gleicher Weise kann eine Entscheidung über die Einbringung allgemein ausgesetzt werden, wenn wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage vor einem Gericht ein Verfahren anhängig ist, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung ist und der Aussetzung nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.
(7) Das Verfahren ist gebührenfrei."
Die ErläutRV zum VAJu, 2357 BIgNr XXIV. GP 1, führen vorerst in ihrem Allgemeinen Teil aus:
"Im gerichtlichen Einbringungsrecht schlägt der Entwurf vor, dass die bisherigen Zahlungsaufträge der Kostenbeamten als Mandatsbescheide im Namen der Präsidenten des Gerichtshofs erlassen werden und dagegen die Vorstellung an den Präsidenten des Gerichtshofs offen steht. Damit soll verhindert werden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit einer Vielzahl von Rechtsmitteln gegen Gebührenvorschreibungen befasst wird."
Im Besonderen Teil führen die ErläutRV (7 ff) zur Änderung des GEG u. a. aus:
"Zu Z 2 (§ 6 GEG):
Zu Abs. 1: Mit dieser Bestimmung soll die Zuständigkeit im Einbringungsverfahren festgelegt werden. Die 'Vorschreibung' der Beträge erfasst den ersten nach außen tretenden Schritt der Behörde zur Einbringung der Beträge, also sowohl die Abfertigung einer Lastschriftanzeige (§ 6a Abs. 2 GEG) als auch die Erlassung des Zahlungsauftrags (siehe § 6a). Die Behörde entscheidet auch über sonstige im Zusammenhang mit der Einbringung stehende Anträge, etwa Anträge auf Wiederaufnahme, auf Wiedereinsetzung oder Oppositionsanträge.
Da der Bescheid - anders als nach dem AVG - bereits mit der Abgabe zur Ausfertigung erlassen wird (siehe den vorgeschlagenen § 6b Abs. 2), ist dies der maßgebliche Zeitpunkt, bis zu dem Änderungen der Zuständigkeitsgrundlagen zu beachten sind [...]
Zu Abs. 2: Die Zuständigkeit des Kostenbeamten, Zahlungsaufträge und sonstige Entscheidungen zu erlassen, soll beibehalten werden. Allerdings soll der Kostenbeamte nicht als eigene Bescheid erlassende Behörde tätig werden. Vielmehr soll er die Bescheide im Namen der Behörde nach Abs. 1 erlassen. Solche Entscheidungen können auch ohne formelles Ermittlungsverfahren nach § 37 AVG ergehen. Der Kostenbeamte kann zwar Sachverhaltserhebungen tätigen, soll aber nicht verpflichtet sein, den Parteien allseitiges rechtliches Gehör zu gewahren. Es handelt sich insofern um einen Mandatsbescheid, der mit Vorstellung angefochten werden kann (siehe den vorgeschlagenen § 7). Mandatsbescheid ist hier hier im Sinne des § 57 AVG zu verstehen, wiewohl die Befugnis der Behörde, den Kostenbeamten die Approbationsbefugnis zu erteilen, ebenfalls als ‚innerbehördliches Mandat' bezeichnet wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 5). Aus dem Bescheid muss ersichtlich sein, dass er vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, und dass er mit Vorstellung angefochten werden kann.
Die Präsidenten als zuständige Behörde haben nach Zweckmäßigkeitsüberlegungen in ihrer Geschäftseinteilung festzulegen, welche Beamten für welche Art von Mandatsbescheiden ermächtigt werden. In der Regel werden Zahlungsaufträge von den Kanzleileitern des Grundverfahrens zu erledigen sein; diesen können je nach Gerichtsübung auch einfache Fälle wie ein Bescheid über die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung oder ein Wiedereinsetzungsantrag übertragen werden. Bescheide, bei denen konkrete Sachverhaltsfeststellungen erforderlich sind, wie etwa Oppositionsbegehren oder abweisende Rückzahlungsentscheidungen, könnten sich die Präsidenten vorbehalten.
Zu Z 3 (§ 6a GEG):
Zu Abs. 1: Der Inhalt des bisherigen § 6a GEG ist obsolet und kann aufgehoben werden. Der neue § 6a GEG übernimmt im Wesentlichen den Inhalt des bisherigen § 6 Abs. 1. Der Zahlungsauftrag soll als Mandatsbescheid auch in Zukunft, durch den Kostenbeamten erlassen werden können. Darüber hinaus steht es im Ermessen der Behörde (§ 6 Abs. 1 des Entwurfs auch die übrigen Bescheide (Wiedereinsetzungsantrag, Antrag auf Wiederaufnahme. Rückzahlungsanträge, Einwendungen nach § 35 EG) durch den Kostenbeamten fertigen zu lassen.
Zu Z 4 (§ 6b GEG):
Zu Abs. 1: Wie bisher sollen für das Verfahren in erster Linie die Bestimmungen des GOG anwendbar sein. Subsidiär soll das AVG zur Anwendung kommen, sofern im GEG keine Abweichung angeordnet ist Nach dem GOG richten sich insbesondere die Ausfertigung der Erledigungen (§ 79 GOG, nach Abs. 1 zweiter Satz auch in Justizverwaltungssachen anwendbar), die Register- und Aktenführung (§§ BO und 81 GOG), die Ladungen (§ 87), und die Bestimmungen über die Einbringung der Eingaben (§§ 89 ff). Da in Zukunft die Säumnisbeschwerde Abhilfe gegen Säumigkeit der Behörde schafft, ist der Fristsetzungsantrag nicht notwendig. Die teilweise Verdrängung einiger Bestimmungen des AVG durch das GOG ist wegen der Nähe des Einbringungsverfahrens zum gerichtlichen Grundverfahren sachlich gerechtfertigt.
Der justizverwaltungsrechtliche Kostenakt wird in der Regel gemeinsam mit dem Gerichtsakt geführt, die Kanzleikraft, die in der Regel auch die Gebühren bestimmt, fertigt auch die Gerichtsentscheidungen ab, auch wird dieselbe Software benützt.
Folgende Bestimmungen des AVG werden in Zukunft anwendbar sein: die §§ 4 - 6 AVG über den Zuständigkeitsstreit und die amtswegige Wahrnehmung der Zuständigkeit sowie § 7 AVG über die Befangenheit. Die Bestimmungen über Beteiligte und deren Vertreter sollen sich gem. dem vorgeschlagenen § 6b Abs. 3 nach den Vorschriften des Grundverfahrens richten. Die §§ 13 - 20 AVG werden durch das GOG überlagert; die Zustellung soll in § 6b Abs. 2 GEG geregelt werden.
Die §§ 32 und 33 AVG betreffen die Fristen. Als Zustelldienst im Sinne des § 33 Abs. 3 AVG ist nur die Zustellung im Postweg erfasst; elektronische Zustelldienste richten sich ausschließlich nach dem GOG und der darauf beruhenden ERV. Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen sind in Zukunft nach den §§ 34 bis 36 AVG zu verhängen. § 36 zweiter Satz AVG sieht die sinngemäße Anwendung des Verwaltungsstrafgesetzes vor; allerdings soll abweichend von § 16 VStG keine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen sein. § 36a AVG betrifft den Angehörigenbegriff.
§ 37 AVG regelt das Ermittlungsverfahren. Der Gegenstand der §§ 38 und 38a AVG ist in § 7 Abs. 5 und 6 GEG in der vorgeschlagenen Fassung geregelt. Die §§ 39 bis 44g AVG werden nicht zur Anwendung kommen, da im Einbringungsverfahren weder mündlich verhandelt werden muss noch Großverfahren anstehen.
§§ 69 bis 72 AVG regeln Wiederaufnahme und Wiedereinsetzung, die schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs anzuwenden waren (siehe Wais/Dokalik, Gerichts gebühren10, § 7 GEG E 102 ff).
Zu Abs. 2: Bescheide sollen nur schriftlich erlassen werden können, und - wie im gerichtlichen Verfahren allgemein (vgl. § 416 Abs. 2 ZPO) - bereits dann Wirksamkeit entfalten, wenn sie zur Ausfertigung abgegeben sind. Die Behörde ist also an einen Zahlungsauftrag auch dann gebunden, wenn dieser aufgrund eines Zustellmangels nicht zugestellt werden kann.
Zu Z 5 (§ 1 GEG):
Zu Abs. 1: Nach dieser Bestimmung soll gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Mandatsbescheid die Vorstellung zulässig sein. Vorstellung kann nicht nur gegen von Kostenbeamten erlassene Zahlungsaufträge, sondern auch gegen sonstige Bescheide des Kostenbeamten ergriffen werden, zu deren Erlassung die zuständige Behörde (§ 6 Abs. 1) den Kostenbeamten ermächtigt hat (§ 6 Abs. 2).
Zu Abs. 2: Diese Bestimmung regelt das Vorstellungsverfahren in Anlehnung an das Berichtigungsverfahren nach den bisherigen Abs. 2 und 3. Über die Vorstellung entscheidet stets die nach § 6 Abs. 1 zuständige Behörde; eine (weitere) Delegation an den Kostenbeamten nach § 6 Abs. 1 kommt nicht in Betracht. Der Kostenbeamte kann zwar der Vorstellung nicht selbst stattgeben, aber aus Anlass der Vorstellung seinen eigenen Bescheid im Rahmen des Abs. 3 abändern oder aufheben und damit die Vorstellung gegenstandslos werden lassen. Gegen den Berichtigungsbescheid ist dann neuerlich die Vorstellung zulässig, sofern er vom Kostenbeamten erlassen wurde.
Zu Abs. 3: Der erste Satz wiederholt die Anordnung des - ohnehin unmittelbar anwendbaren - § 62 Abs. 4 AVG, ergänzt diese aber gleichzeitig um die im Einbringungsverfahren gar nicht so seltenen FäIle, dass sich etwa die Erfassung des Zahlungsauftrags mit dem Eingang der Zahlung überschneidet. Zur Berichtigung seines eigenen Bescheides kann der Kostenbeamte im Rahmen des § 6 Abs. 2 ermächtigt werden.
Zu Abs. 4: Diese Regelung entspricht dem bisherigen Abs. 4a Einerseits soll der Begriff ‚Bundesministerium' durch das Organ ‚Bundesministerin' ersetzt werden, andererseits soll die Bescheidaufhebungskompetenz auch für unrichtig verhängte Mutwillensstrafen (nach GEG oder GGG) gelten. Abs. 5 und 6 entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Bestimmungen des § 7 Abs. 5 und 5a."
Die relevante Bestimmung des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF lautet:
§ 57. (1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:
Die Zuständigkeit der Beh ist nach dem Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu beurteilen. Spätere gesetzliche Änderungen der Zuständigkeit sind irrelevant, wenn sie nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden (VwGH 26.6.2014, Ra 2014/03/0004).
Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (Hinweis E vom 23. Juli 2009, 2007/05/0139). Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides durch Zustellung liegt ab dem Zeitpunkt seiner rechtswirksamen Zustellung vor (VwGH 23.07.2009, 2007/05/0139).
Wie den ErläutRV zum Verwaltungsgerichts-Anpassungsgesetz-Justiz (VAJu) zu entnehmen ist, wurden durch diese Novelle die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erforderlichen Anpassungen der Materiengesetze im Justizwesen, vorliegend im GEG, vollzogen. Das bisherige System von Zahlungsaufträgen und der Möglichkeit, dagegen Einwendungen zu erheben wurde durch die Möglichkeit abgelöst, dass Kostenbeamte im Namen des Präsidenten des Gerichtshofs Mandatsbescheide erlassen, gegen die Vorstellung an den Präsidenten des Gerichtshofs offensteht. Wie die zitierten ErläutRV explizit ausführen, ist der Mandatsbescheid im Sinn des § 6 Abs. 2 GEG‚ hier im Sinne des § 57 AVG zu verstehen. Andernfalls, im Falle der Unterstellung einer abschließenden Regelung des Mandatsverfahrens im GEG, erwiesen sich insbesondere die Bestimmungen des § 7 GEG über den Mandatsbescheid und das Vorstellungsverfahren als lückenhaft. Nach § 6b Abs. 1 GEG (in der Fassung des VAJu) sind für das Verfahren zur Einbringung, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91 und subsidiär des AVG anzuwenden. Das GOG trifft keine Regelungen über die Geltung oder das Außerkrafttreten von Bescheiden, sehr wohl aber das AVG u.a. in seinem § 57. ln Übereinstimmung mit § 57 AVG sieht § 7 Abs. 1 GEG die Erhebung der Vorstellung vor, trifft abweichende Regelungen hinsichtlich der Stelle für die Einbringung der Vorstellung und trifft in § 7 Abs. 2 GEG Regelungen über die aufschiebende Wirkung der Vorstellung sowie über die Entscheidungsbefugnis des Präsidenten des Landesgerichtes. Wäre von einem Außer-Kraft-Treten des Mandatsbescheides nach§ 6b Abs. 1 GEG iVm § 57 Abs. 3 AVG auszugehen, hatte der belangte Behörde die Zuständigkeit zur Entscheidung als Vorstellungsbehörde ermangelt (VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).
Zur Darstellung der im Revisionsfall maßgebenden Rechtslage wird zunächst gem. § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das Erkenntnis vom 16.12.2014, Ro 2014/16/0075 verwiesen. Dem Verwaltungsgericht kann nicht entgegentreten werden, wenn es mangels Ermittlungen von einem Außer-Kraft-Treten des Zahlungsaufgtrages (Mandatsbescheides) der Kostenbeamtin nach § 6b Abs. 1 GEG iVm § 57 Abs. 3 AVG und damit von einer Unzuständigkeit des Präsidenten des Landesgerichtes zu einer Entscheidung über die Vorstellung ausging (vgl. auch das Erkenntnis vom 16.12.2014, Ro 2014/16/0076; VwGH 29.01.2015, Ro 2014/16/0073).
Eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058; 23.01.2007, 2006/11/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 40 mwN).
Es muss sich dabei um ein aktenkundiges Verhalten handeln (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006).
Nach § 57 Abs 3 AVG hat die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist dieser Gesetzesstelle lediglich die Folge, dass der Mandatsbescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Die [B]ehörde ist in einem solchen Fall aber keineswegs daran gehindert, nachträglich ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache neuerlich zu entscheiden (Hinweis E 14.10.1983, 83/02/0051; VwGH 12.04.1999, 98/11/0071).
Erlässt die Behörde vor Ablauf der zweiwöchigen Frist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bereits den Vorstellungsbescheid, kommt ein Außerkrafttreten des Mandatsbescheides gemäß § 57 Abs. 3 AVG nicht in Betracht (VwGH 21.01.1997, 95/11/0396).
Die Vorschreibung von Gerichtsgebühren nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) stellt kein gerichtliches, sondern ein verwaltungsbehördliches Verfahren dar, auf das mangels besonderer Anordnung nicht die Bestimmungen der Prozessordnungen anzuwenden sind. [...] Die Bewilligung von Verfahrenshilfe ist weder im AVG noch in der BAO vorgesehen und findet sich im Verwaltungsrecht für Strafverfahren (§ 51a VStG und § 77 FinStrG, VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050).
Den Parteien im Verwaltungsverfahren kommt nach dem AVG kein Recht auf Gewährung von Verfahrenshilfe zu (VwGH 15.03.2011, 2010/05/0165).
Gemäß § 24 Abs. 1 zweiter Satz VwGG sind Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen, der gemäß § 61 Abs. 3 leg. cit. über derartige Anträge entscheidet. Mangels diesbezüglicher näherer Vorschriften im VwGG - § 46 Abs. 3 und 4 VwGG enthält Regelungen betreffend die Wiedereinsetzung nach erfolgter Einbringung der Revision bzw. für den Fall der Versäumung der Revisionsfrist - sind Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrages zur Einbringung einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen und hat der Verwaltungsgerichtshof über diese Anträge zu entscheiden (§ 62 Abs. 1 VwGG iVm § 71 Abs. 4 AVG; VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0070).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.3.1. Zu A I. Aufhebung des Vorstellungsbescheides vom 18.06.2014
Bevor auf die Beschwerdegründe der BF einzugehen ist, ist zu klären, ob die Präsidentin des LG W. gem. § 6 Abs. 1 GGG überhaupt (noch) berechtigt war als zuständige Behörde über den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) bzw. die Vorstellung vom 04.06.2014 zu entscheiden. Nach § 57 Abs. 3 AVG tritt ein Mandatsbescheid - sollte nicht binnen 2 Wochen ab Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet werden - außer Kraft. Zur Entscheidung über einen nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Mandatsbescheid besteht keine Zuständigkeit. Im vorliegenden Fall waren den Verfahrensakten keine Hinweise auf Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu entnehmen. Folglich würde der Mandatsbescheid mit Ablauf des 18.06.2014 ex lege aus dem Rechtsbestand entfernt gelten.
Nun hat die belangte Behörde aber mit einem Vorstellungsbescheid der das Genehmigungsdatum 18.06.2014 trägt über den Mandatsbescheid "entschieden" und der Vorstellung nicht Folge gegeben.
Die Zuständigkeit der Behörde ist nach dem Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu beurteilen. Der Zeitpunkt der Entscheidung ist der Zeitpunkt indem der Bescheid zustande kommt bzw. rechtlich existent wird. Grundsätzlich ist dies nach §§ 21 ff AVG iVm dem ZustG bei schriftlichen Bescheiden mit der rechtswirksamen Zustellung an zumindest eine Partei des Verfahrens der Fall. Dem Genehmigungsdatum auf dem Bescheid kommt keine rechtliche Bedeutung zu, weil die Bescheidwirkungen erst mit Erlassung ausgelöst werden (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 411).
Die Bestimmungen des AVG gelten gem. § 6b Abs. 1 GEG nur subsidiär, wenn im GEG nichts anderes vorgesehen ist. § 6b Abs. 2 GEG sieht vor, dass die Behörde an den Bescheid gebunden ist, sobald er "zur Ausfertigung abgegeben ist".
Lt. dem auf der Urschrift des Bescheides befindlichen Abfertigungsstempel ist dieser am 24.06.2014 bei der Abfertigung eingelangt, was nach Ansicht des BVwG die Abgabe zur Ausfertigung darstellt und damit den rechtlich für die Existenz des Bescheides relevanten Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung.
Der Vorstellungsbescheid vom 18.06.2014 kann den Mandatsbescheid nur dann ersetzen, wenn die Behörde diesen binnen der normierten Frist von 2 Wochen "erlässt" (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57, Rz 37), was ihm vorliegenden Fall - wie dargestellt - nicht der Fall war.
Da dem vorgelegten Justizverwaltungsakt auch keinerlei Hinweise auf Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gem. § 57 Abs. 3 AVG binnen 2 Wochen nach Einlangen der Vorstellung zu entnehmen war, ist der Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin folglich nach § 6b Abs. 1 GEG iVm.
§ 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten.
Damit geht einher, dass die belangte Justizverwaltungsbehörde - die Präsidentin des LG - mit dem Spruch: "Der Vorstellung wird nicht Folge gegeben." über einen Mandatsbescheid abgesprochen hat, der rechtlich gar nicht mehr existent war; sie war zur Entscheidung über die Vorstellung zum Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides (24.06.2014) bereits unzuständig. Sie hätte allenfalls - und kann es auch jetzt noch - nach einem Ermittlungsverfahren über die Gebühr mittels Bescheid entscheiden können.
Da eine Unzuständigkeit der Behörde in jeder Phase des Verfahrens wahrzunehmen ist, war auf die weiteren Beschwerdegründe nicht mehr einzugehen und der Bescheid wegen Unzuständigkeit der Justizverwaltungsbehörde in diesem Spruchpunkt aufzuheben.
3.3.2. Zu A II. Abweisung der Beschwerde zum Bescheid vom 31.07.2014
Die Vorschreibung von Gerichtsgebühren nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) stellt kein gerichtliches, sondern ein verwaltungsbehördliches Verfahren dar, auf das mangels besonderer Anordnung nicht die Bestimmungen der Prozessordnungen anzuwenden sind. Die Bewilligung von Verfahrenshilfe ist weder im AVG noch im GEG vorgesehen.
Die Bestimmungen zum Verfahrenshilfeverteidiger in § 40 VwGVG gelten nur für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten in Verwaltungsstrafsachen.
Erst zur Einbringung einer Revision, eines Fristsetzungsantrages, eines Antrages auf Wiederaufnahme oder Wiedereinsetzung im Verfahren von dem VwGH (§ 61 Abs. 2 VwGG) bzw. einer Beschwerde vor dem VfGH (§ 82 Abs. 3 VfGG) ist die Beantragung von Verfahrenshilfe möglich.
Der Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2014 ist vor diesem Hintergrund - entgegen der Ansicht der BF - nicht mit Rechtswidrigkeit belastet, weil, selbst bei Unterstellung von Befangenheit (wozu das BVwG aber keinen Anhaltspunkt sieht), auch die Einräumung von Parteiengehör und die Berücksichtigung der sonstigen Eingaben und Vorbringen am Ergebnis der Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe, nichts geändert hätte. Es war daher die Beschwerde vom 05.09.2014 abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen, die Formulierung im § 6b Abs. 2
GEG (" ... zur Ausfertigung abgegeben ...") ist klar und
unmissverständlich.
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