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G310 2004944-1•BVwG G310 2004944-1
G310 2004944-1Bundesverwaltungsgericht13.04.2015
betriebliche Tätigkeit, Geschäftsführung, Gesellschaft,<br/>Pflichtversicherung
G310 2004944-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 13.07.2012, VSNR: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm. § 194 und § 2 Abs. 1 Z. 4 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 13.07.2012, VSNR: XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 194 GSVG iVm. § 410 ASVG fest, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterliege und die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 25 GSVG für 2010 EUR 478,55 betrage. Weiters sei die BF gemäß § 27 GSVG verpflichtet, für die Zeit von 01.01.2010 bis 31.12.2010 in der Pensionsversicherung Beiträge in Höhe von EUR 77,76 monatlich, in der Krankenversicherung Beiträge in der Höhe von EUR 36,61 monatlich und gemäß § 49 Abs. 2 BMSVG Beiträge in der Höhe von EUR 7,32 monatlich zur Selbstständigenvorsorge zu entrichten. Gemäß § 35 Abs. 6 GSVG werde für das Beitragsjahr 2010 ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 127,56 festgestellt.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass ihr mittels Datenaustausch mit dem Finanzamt XXXX der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid 2010 (Bescheiddatum 28.03.2012) übermittelt worden sei und dieser neben Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, welche sozialversicherungsrechtlich bereits dem ASVG zugeordnet worden seien, auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausweise, welche zusammen mit dem Hinzurechnungsbetrag die relevante Versicherungsgrenze (Geringfügigkeitsgrenze 2010: EUR 4.395,96 jährlich) übersteige.
Mit Versicherungserklärung vom 05.06.2012, welche bei der belangten Behörde am 11.06.2012 eingelangt sei, habe die BF der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus dem Jahr 2010 aus einer Kommanditbeteiligung an der XXXX(im Folgenden: KEG) stammen würden. Gleichzeitig seien der belangten Behörde auch der Gesellschaftsvertrag vom 24.02.2003 bzw. der Notariatsakt (Abtretungsvertrag) vom 06.09.2006 vorgelegt worden.
Grundsätzlich sollten Kommanditisten in die Sozialversicherung einbezogen werden, wenn sie in gleicher Weise mitunternehmerisch tätig seien wie ein sonstiger, zB unbeschränkt persönlich haftender Komplementär (SV-Slg 51.825). Nach Durchsicht des Vertrages sei festzuhalten, dass eine Sozialversicherungspflicht der BF gegeben sei, da ihr unter anderem unter Paragraph VII. des gegenständlichen Vertrages bei der Einstellung und Entlassung von Arbeitskräften, bei der Aufnahme von Darlehen, bei eingehen von Wechselverbindlichkeiten und bei Aufträgen, deren Wert EUR 20.000,- überschreite, ein Mitspracherecht eingeräumt werde. Die gesellschaftsvertraglich eingeräumten Rechte und Pflichten würden im Wesentlichen der Gesellschafterstellung eines Komplementärs gleichkommen. Es werde der BF ein unternehmerisches Mitspracherecht bei der Unternehmensführung eingeräumt, welches eine selbstständige Erwerbstätigkeit indiziere bzw. einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gleichkomme (vgl. VwGH vom 15.02.2008, 2006/08/0173).
Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für 2010 seien gemäß § 25 GSVG die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung unterliegen, heranzuziehen. Als Einkünfte würden dabei die Einkünfte iSd. EStG 1988 gelten. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit würden auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gelten. Beitragsgrundlage sei sodann dieser Betrag zuzüglich des Investitionsfreibetrages und der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz.
Die Begründung enthält überdies eine mathematische Herleitung der Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 27 GSVG, der Beiträge in der Selbstständigenvorsorge nach § 49 BMSVG sowie des Beitragszuschlages gemäß § 35 Abs. 6 GSVG in der Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2010.
2. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich der mit 16.08.2012 datierte und bei der belangten Behörde am 17.08.2012 und daher rechtzeitig eingelangte Einspruch (nunmehr Beschwerde) samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass die Feststellung der belangten Behörde, die BF unterliege im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG, unrichtig sei, weshalb es sich erübrige, auf die weiteren Feststellungen im Spruch einzugehen.
Im relevanten Beitragszeitraum habe sich die BF durchgehend in einem Angestelltenverhältnis zu einer Privatklinik befunden. Demzufolge bestand und bestehe weiterhin durchgehend die Pflichtversicherung bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse. Weiters werde in der Bescheidbegründung ausgeführt, dass die belangte Behörde aufgrund des vorgelegten Gesellschaftsvertrages sowie des Abtretungsvertrages zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die gesellschaftsvertraglich eingeräumten Rechten und Pflichten im Wesentlichen der Gesellschafterstellung eines Komplementärs gleichkämen. Der BF werde ein unternehmerisches Mitspracherecht bei der Unternehmensführung eingeräumt, welches eine selbstständige Erwerbstätigkeit indiziere bzw. einer solchen gleichkäme. Die Rechtsansicht der belangten Behörde sei unbegründet. Es mögen zwar zutreffender Weise der BF gewisse Mitspracherechte laut Gesellschaftsvertrag eingeräumt worden sein, von einer mitunternehmerischen Tätigkeit könne jedoch keine Rede sein.
Die Geschäftsführung und Vertretung einer KG obliege schon nach dem Gesetz (UGB) zwingend dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter. Der Kommanditist sei schon per Gesetz von der Geschäftsführung und Vertretung nach außen ausgeschlossen. Der vorliegende Gesellschaftsvertrag der KG sehe lediglich vor, dass die Gesellschafter im Innenverhältnis hinsichtlich der in § 7 des Gesellschaftsvertrages aufgezählten Geschäfte eine Beschlussfassung vorsehen. Auf die Wirksamkeit dieser Geschäfte im Außenverhältnis bzw. auf die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft nach außen, also die unternehmerisches bzw. mitunternehmerische Tätigkeit, hätten die im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Gesellschafterbeschlüsse keinen Einfluss. Dass das Erfordernis der Beschlussfassung im Innenverhältnis im Vertrag unter dem Punkt "Geschäftsführung und Vertretung" aufgenommen worden seien, stelle eine redaktionelle Unschärfe bei der Vertragserrichtung dar. Es werde weiters darauf hingewiesen, dass der Gesellschaftsvertrag nicht beim Firmenbuch zur Einsicht aufliege. Im Außenverhältnis, also im Rahmen der Geschäftsführung und Vertretung im engeren und weiteren Sinne, sei daher jegliches in Erscheinung treten der BF als Kommanditistin nicht vorgesehen und auch gesetzlich nicht zulässig. De facto sei die BF zudem seit jeher in keinerlei unternehmerische Tätigkeiten der KG, insbesondere auch nicht im Jahr 2010, auf irgendeine Art und Weise eingebunden gewesen. Die Geschäfte habe ausschließlich der Komplementär getätigt.
Es werde weiters darauf hingewiesen, dass es beispielsweise bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung durchaus üblich bzw. fast die Regel sei, dass Geschäfte mit einer gewissen Tragweite und Wichtigkeit, der Beschlussfassung der Gesellschafter unterliegen würden. Im Falle der vorliegenden KG sei die Rolle der BF als Kommanditistin sogar noch abgeschwächt, zumal Vertragspartner der KG - anders als jene der GmbH - nicht einmal die Möglichkeit hätten, den Inhalt des Gesellschaftsvertrages zu überprüfen, um festzustellen, ob ein Gesellschafterbeschluss gesellschaftsvertraglich vorgesehen sei.
Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass die in § 7 des Gesellschaftsvertrages aufgezählten Rechtsgeschäfte der Beschlussfassung dem Innenverhältnis der Gesellschafter unterliegen, dass aber darüber hinaus keinerlei wie auch immer geartete Tätigkeit oder Mitwirkung der BF als Kommanditistin gefordert werde.
Es werde daher beantragt, den Bescheid der belangten Behörde ersatzlos aufzuheben, in eventu, festzustellen, dass die BF vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 nicht der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG unterliege; dies mit den gesetzlichen Folgen für die übrigen Feststellungen im bekämpften Bescheid.
Weiters werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
3. Mit Schreiben vom 04.09.2012 legte die belangte Behörde die Beschwerde der BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landeshauptmann von Steiermark als zuständige Rechtsmittelbehörde zur Entscheidung vor.
Ergänzend führte die belangte Behörde aus, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde, trotz der Ausführungen in der Beschwerde aufrecht bleibe. Die im Gesellschaftsvertrag samt Abtretungsvertrag unter Paragraph VII eingeräumten Mitspracherechte würden im Wesentlichen der Gesellschafterstellung eines Komplementärs gleichkommen. Dies führe dazu, dass die BF als Kommanditistin aus dem Gesellschaftsvertrag Mitwirkungsrechte an der Unternehmensführung eingeräumt worden seien, die einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gleichkomme (VwGH vom 23.01.2008, Zl. 2006/08/0173). Festgehalten werde, dass nur jene Kommanditisten sozialversicherungsfrei gestellt werden sollen, die alleine ihr "Kapital" arbeiten lassen würden. Keinesfalls soll die gesellschaftsvertragliche Gestaltungsfreiheit dazu führen, die Sozialversicherungspflicht und somit die Einbeziehung aller selbstständig Erwerbstätigen zu umgehen oder hintanzuhalten. Die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 nach
§ 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG bestehe daher zu Recht.
Es werde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den ho. Bescheid vom 13.07.2012 vollinhaltlich zu bestätigen. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werde nicht entgegengetreten.
4. Mit Schreiben vom 08.10.2012, GZ: XXXX, brachte der Landeshauptmann von Steiermark der BF die Stellungnahme der belangten Behörde vom 04.09.2012 zur Kenntnis und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 4 Wochen.
5. Mit Bescheid vom 10.10.2012, GZ.: XXXX, wurde dem Antrag der BF Folge gegeben, und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
6. Mit Schriftsatz vom 07.11.2012 nahm die BF zum Vorlagebericht der belangten Behörde Stellung und führte im Wesentlichen Folgendes an:
Die belangte Behörde lege ihrer rechtlichen Beurteilung undifferenziert Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 23.01.2008, Zl. 2006/08/0173) zugrunde, obwohl zum gegenständlichen Sachverhalt wesentliche Unterschiede bestünden. Im Gegensatz zur zitierten VwGH Entscheidung sei die BF zuvor nicht unternehmerisch tätig und auch nicht Partei des ursprünglichen Gesellschaftsvertrages vom 24.02.2003 gewesen. Sie habe die Kommanditanteile erst nachdem die Gesellschaft seit 2003 bestanden hatte, mit Abtretungsvertrag vom 06.09.2006 übernommen und sei zuvor weder direkt noch indirekt an der Gesellschaft beteiligt gewesen. Auch die in der zitierten Entscheidung bestehenden wesentlichen Einflussmöglichkeiten im Sinne von Eigentum an wesentlichen Betriebsmitteln wie Liegenschaften samt Gebäuden, die zur Nutzung gegen Entgelt zur Verfügung gestellt wurden, stünden der BF nicht zu. Die BF habe daher mit Ausnahme der im § 23 des Gesellschaftsvertrages dargestellten Auflösungsgründe keine vergleichbaren Gestaltungsmöglichkeiten. Insbesondere sei sie nicht in der Lage, der Gesellschaft die Betriebsgrundlage zu entziehen. Es dürfe auch nicht außer Acht gelassen werden, dass in der Beschwerdeführer in der zitierten Entscheidung die dort gegenständliche KG neu gegründet habe, während die BF im gegenständlichen Verfahren ohne jegliche Einflussnahme auf den Inhalt des Gesellschaftsvertrages in die bereits seit Jahren bestehende KG eingetreten sei. Von einer Umgehung der Sozialversicherungspflicht durch Gründung einer "atypischen" Kommanditgesellschaft könne diesfalls ebenso keine Rede sein, da die BF in den Gründungsprozess gar nicht eingebunden gewesen war, sondern erst Jahre später Gesellschafterin der KG geworden war.
In weiterer Folge wurden die - nach Ansicht der BF - rechtserheblichen Unterschiede des Gesellschaftsvertrages im Fall des zitierten VwGH-Erkenntnisses und des Gesellschaftsvertrages der BF dargestellt. Im Erkenntnis des VwGH habe die Behörde, die dort als außergewöhnlich bezeichneten zustimmungspflichtigen Maßnahmen zum Teil als Handlungen des gewöhnlichen Betriebes qualifiziert. Dies insbesondere hinsichtlich des Abschlusses von Dauerschuldverhältnissen und Leasingverträgen (Strom, Wasser, Bierlieferung usw.). Davon könne im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Zwar sei hinsichtlich der Aufnahme von Darlehen keine ziffernmäßige Untergrenze angeführt, jedoch könne nach allgemeiner Verkehrsauffassung (und somit bei richtiger Vertragsauslegung) davon ausgegangen werden, dass die Darlehensaufnahme einer Gesellschaft mit dem Unternehmensgegenstand Verlag, Werbeagentur, Unternehmensberatung, Verkauf von Produkten und Dienstleistungen, Projektbegleitung und Seminarbetrieb, jedenfalls eine außergewöhnliche Ausnahme darstelle.
Es sei klar erkennbar, dass das Beschlussfassungserfordernis gemäß § 7 des gegenständlichen Gesellschaftsvertrages die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des unbeschränkt haftenden Gesellschafters nicht beschränke, während die Zustimmungserfordernisse gemäß Punkt IX. des der zitierten Entscheidung zugrundeliegenden Gesellschaftsvertrages, den persönlich haftenden Gesellschafter in seiner Geschäftsführung erhebliche beschränken bzw. dem beschwerdeführenden Kommanditisten einen maßgeblichen Einfluss ermöglichen solle. Darüber hinaus leide der angefochtene Bescheid an einem weiteren erheblichen Mangel. Erwerbstätigkeit setzte generell eine "Tätigkeit", also eine aktive Betätigung voraus, die auf einen Erwerb, das heißt, auf Einkünfte gerichtet sei. Die belangte Behörde habe weder behauptet noch geprüft noch bescheinigt, dass die BF für die KG jemals eine aktive Tätigkeit, und sei es auch nur durch Ausübung ihres Stimmrechtes als Gesellschafterin entfaltet hat. De facto habe der unbeschränkt haftende Gesellschafter der KG die Geschäfte seit jeher, insbesondere aber seit dem Beitritt der BF als Kommanditistin, alleine geführt und sei es zu keiner einzigen Beschlussfassung im Sinne des § 7 des Gesellschaftsvertrages gekommen. Diesbezüglich werde der Antrag gestellt, die BF sowie den unbeschränkt haftenden Gesellschafter (in der Folge: Komplementär), zu vernehmen.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der BF keine Mitwirkungsrechte an der Unternehmensführung eingeräumt worden seien. Die Beschlussfassungserfordernisse gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrages vom 23.04.2006 (taxative Aufzählung weniger Beschlussgegenstände) seien mit dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages, der der Entscheidung des VwGH vom 23.01.2008, Zl. 2006/08/0173, zugrunde liege, nicht vergleichbar. Darüber hinaus habe die BF für die KG noch nie eine aktive Tätigkeit entfaltet. Die belangte Behörde habe vor bzw. bei Erlassung des bekämpften Bescheides vom 13.07.2012 mangelhaft ermittelt, unrichtig festgestellt und sich darauf beschränkt, die Rechtsmeinung des VwGH, die dieser in einer Entscheidung über einen gänzlich anders gelagerten Sachverhalt zum Ausdruck gebracht habe, vollkommen undifferenziert zu übernehmen. Der bekämpfte Bescheid sei daher ersatzlos aufzuheben.
7. Die Stellungnahme der BF wurde der belangten Behörde mit Schreiben des Landeshauptmannes von Steiermark vom 19.11.2012, GZ: XXXX, zu einer Gegenäußerung binnen einer Frist von 4 Wochen übermittelt.
8. Die mit 21.11.2012 datierte Gegenäußerung der belangten Behörde langte beim Landeshauptmann von Steiermark am 23.11.2012 ein. Die belangte Behörde führte aus, dass sie ihre bisherige Rechtsansicht vollinhaltlich aufrecht halt. Zusätzlich werde ausgeführt, dass wenn die BF meine, ihr Stimmrecht als Gesellschafterin nie ausgeübt zu haben, darauf hingewiesen werde, dass es grundsätzlich nicht relevant sei, ob dieses Recht in Anspruch genommen werde oder nicht. Die Einräumung eines solchen Mitspracherechtes (ein rechtliches Können) genüge.
9. Auch diese Stellungnahme der belangten Behörde wurde der BF mit Schreiben vom 03.12.2012, GZ: XXXX, des Landeshauptmannes von Steiermark zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit zu einer neuerlichen Stellungnahme binnen 4 Wochen eingeräumt.
Die BF ließ die ihr neuerlich eingeräumte Frist zur Äußerung im Rahmen des Parteiengehörs ungenützt verstreichen.
10. Wegen des Übergangs der sachlichen Zuständigkeit zum 31.12.2013 legte der Landeshauptmann von Steiermark die gegenständliche Beschwerde samt den maßgeblichen Verwaltungsakten am 17.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit schriftlich abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag vom 24.02.2003 wurde zwischen XXXX und der XXXX die zur FN XXXX im Firmenbuch protokollierte Firma XXXX (im Folgenden: KEG) gegründet. Während XXXX (im Folgenden: Komplementär) in dieser Kommanditerwerbsgesellschaft die gesellschaftsrechtliche Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters (Komplementärs) einnahm, leistete die XXXX eine Kommanditeinlage in Höhe von EUR 2.500,00 und bekleidete die gesellschaftsrechtliche Stellung der alleinigen Kommanditistin mit einer Beteiligung am gesamten Gesellschaftsvermögen von 50%.
Gegenstand der Gesellschaft war der Verlag von Zeitschriften, Magazinen, Büchern und anderen Drucksorten, Werbeagentur, Grafik und Design, Unternehmensberatung, Verkauf von Produkten und Dienstleistungen aller Art, Projektbegleitung und Seminarbetrieb.
Mit Notariatsakt vom 06.09.2006 trat die bisher als Kommanditistin aufgetretene XXXX ihre Stellung in der KEG, die 50 % Beteiligung am gesamten Gesellschaftsvermögen und unter Verzicht auf die Rückerstattung an der Vermögenseinlage unentgeltlich an die BF als nunmehrige Kommanditistin ab. Dabei erwarb die BF die gegenständlichen Gesellschaftsanteile mit allen Rechten und Pflichten, die der abtretenden XXXX und deren Gesellschaftern an der KEG zustanden bzw. oblagen. Die BF erklärte, den Gesellschaftsvertrag in der derzeit geltenden Fassung zu kennen und sich allen seinen Vereinbarungen zu unterwerfen.
Die Haftung der BF als Kommanditistin gegenüber Gesellschaftsgläubigern war mit EUR 5.000,00 beschränkt. Der Komplementär haftete - gemäß seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung - uneingeschränkt und mit seinem gesamten Privatvermögen.
In Bezug auf die Geschäftsführung und Vertretung normiert der § 7 des verfahrensgegenständlichen Gesellschaftsvertrages wörtlich:
"Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft nach außen obliegt dem persönlich haftenden Gesellschafter. Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt. Zur Vornahme darüber hinausgehender Handlungen ist ein Mehrheitsbeschluss, wobei die einfache Mehrheit genügt, einzuholen. Darüber hinausgehende Handlungen sind:
Aufträge, deren Wert 20.000,- EURO überschreitet
Eingehen von Wechselverbindlichkeiten
Aufnahme von Darlehen
Einstellung und Entlassungen von Arbeitskräften
Erteilung und Widerruf einer Vollmacht
Verkauf oder Verpfändung des Geschäftes
Verkauf oder Verpfändung der Liegenschaft
Ist kein entsprechender Mehrheitsbeschluss zu erzielen, so hat das in Frage stehende Geschäft zu unterbleiben."
Des Weiteren legt § 12 des Vertrages fest, dass die Gesellschafter am Vermögen der Gesellschaft starr im Verhältnis 50:50 beteiligt sind. § 13 legt die Gewinnbeteiligung fest, wonach bis zu einem Betrag von EUR 48.000,- der Gewinn ausschließlich dem Komplementär zusteht. Jener Teil des Jahresgewinnes, der EUR 48.000,- übersteigt, wird auf die Gesellschafter im Verhältnis 50:50 verteilt. Im Falle eines Verlustes trägt diesen der Komplementär bis zur Höhe der Entnahmen gem. § 15 alleine. Darüber hinausgehende Verluste sind im Verhältnis 50:50 zu teilen.
Die BF bekämpft mit ihrer Beschwerde lediglich die Feststellung der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG.
Der maßgebliche Sachverhalt sowie die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus der Schilderung des Verfahrensgangs, insbesondere aus den wiedergegebenen Bescheid- und Beschwerdebegründungen sowie dem im Akt einliegenden Gesellschaftsvertrag vom 24.02.2003 und dem Abtretungsvertrag vom 06.09.2006.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Steiermark, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
3.1. Den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet im Kern die Frage, ob die belangte Behörde im Anlassfall zu Recht das Bestehen einer Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 festgestellt hat.
Zur Berechnung der Beitragsgrundlagen bzw. monatlichen Beiträge bringt die BF in ihrer Beschwerde keine Einwände vor, ebenso wenig in Bezug auf den etwaigen Versicherungszeitraum (Beginn und Ende der Versicherungspflicht wurde seitens der belangten Behörde von 01.01.2010 bis 31.12.2010 festgestellt). Ihr Vorbringen bezieht sich lediglich darauf, dass ihres Erachtens überhaupt keine Pflichtversicherung besteht.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich aus den soeben dargestellten Bestimmungen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Prüfungsumfang auf die strittige Rechtsfrage des Bestehens der Pflichtversicherung an sich beschränkt ist. Eine Überprüfung der Feststellung der Beitragsgrundlagen bzw. der Berechnung der vorläufigen monatlichen Beiträge und des Beitragszuschlages iSd. §§ 25, 27, 35 Abs. 6 GSVG und § 49 Abs. 2 BSMVG bzw. der korrekten Berechnung der Versicherungsdauer hat daher nicht stattzufinden.
3.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 erster Satz GSVG unterliegen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund der betrieblichen Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszwei(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z. 5 oder Z. 6 GSVG) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG richtet sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs 1 Z. 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung besteht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiter ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (VwGH 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231).
Mit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG hat der Gesetzgeber auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten nach dem EStG 1988 Bezug genommen, die eine selbständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus "selbständiger Arbeit" im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 3 iVm. § 23 EStG 1988, somit aus einer "selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (§ 23 Z. 1 EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre zugehörig angesehen werden (vgl. VwGH 11.09.2008, Zl. 2006/08/0243 mwN).
Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen.
§ 23 des Einkommenssteuergesetzes 1988 (EStG 1988) lautet:
"Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 3 Z 3)
§ 23. Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind:
1. Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.
2. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben.
3. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24."
§ 164 Unternehmensgesetzbuch (UGB) lautet:
"Geschäftsführung
§ 164. Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt."
In seinen Erkenntnissen vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041 und vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0243 hat sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend mit der Frage der Pflichtversicherung eines Kommanditisten und der Frage der "neuen Selbständigkeit" auseinandergesetzt.
Demnach unterfallen der "neuen Selbständigkeit" (1) selbständig erwerbstätige Personen, die (2) auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit (3) bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen. Damit nimmt der Gesetzgeber sowohl auf die selbständige Tätigkeit, als auch auf die betriebliche Tätigkeit Bezug, zum einen ausdrücklich und zum anderen indirekt durch die Bezugnahme auf die §§ 22 und 23 EStG 1988.
Zum Begriff der "betrieblichen Tätigkeit" hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 18.12.2003, Zl. 2000/08/0068 (im Zusammenhang mit der Bejahung der Versicherungspflicht eines Aufsichtsrates), ausgesprochen, dass die Versicherungspflicht der "neuen Selbständigen" für jedes Erwerbseinkommen, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist, sondern in einer Teilnahme am Wirtschaftsleben wurzelt, bestehen soll. Die Frage der Betriebsmittelausstattung spielt dabei keine entscheidende Rolle.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits wiederholt (vgl. beispielsweise VwGH 11.09.2008, 2006/08/0041) eingehend mit der Pflichtversicherung von Kommanditisten nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auseinander gesetzt. Er hat dabei ausgesprochen, dass Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse und zwar auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", und die daher nicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind daher jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht.
Nach § 164 UGB sind in der KG die Kommanditisten grundsätzlich von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Maßgebend ist dabei der Gesellschaftsvertrag, Art und Umfang des Betriebes und Art, Größe und Bedeutung des Geschäftes für den Betrieb (vgl. Torggler-Kucsko in Straube, HGB-Kommentar2, Rz 4 zu § 116; SZ 32/104). Der Gesellschaftsvertrag kann Abweichendes anordnen (vgl. Torggler-Kucsko, aaO, Rz 5 zu § 164).
Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der KG zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist (VwGH 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041).
Ob einem Kommanditisten mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, als ihm nach § 164 UGB zustehen, richtet sich danach, ob sich seine Mitwirkungsrechte auch auf die Angelegenheiten des gewöhnlichen Betriebes der Gesellschaft erstrecken, ihm also nicht nur das Widerspruchsrecht nach § 164 erster Satz zweiter Halbsatz UGB in Verbindung mit § 116 Abs. 1 UGB zusteht. Außergewöhnliche Geschäfte sind dabei nur solche, die nach Art und Inhalt (z.B. einschneidende Organisationsänderungen, Beteiligungen an anderen Unternehmen), Zweck (z.B. außerhalb des Unternehmensgegenstandes) oder Umfang und Risiko Ausnahmecharakter haben (vgl. Baumbach/Hopt/Hopt, HGB, 33. Aufl 2008, § 116 Rz 2; Jabornegg, 1997 HGB, § 116 Rz 4ff;), d.h. jedenfalls in der betreffenden Gesellschaft nicht häufig vorkommen (Jabornegg, aaO, Rz 4 mwH).
3.3. Im konkreten Fall wurde die verfahrensgegenständliche KEG mit Gesellschaftsvertrag vom 24.02.2003 gegründet. Der Komplementär sowie die damalige Kommanditistin (nämlich die XXXX) einigten sich auf eine jeweils 50 % ige Beteilung an der KEG. Mit Abtretungsvertrag vom 09.06.2006 ist die BF in den ursprünglichen Gesellschaftsvertrag als nunmehrige Kommanditistin eingetreten und war sodann an der KEG mit 50 % beteiligt.
Der Einwand der BF, dass sie auf die Inhalte des Gesellschaftsvertrages keinen Einfluss gehabt habe, da sie ja erst viel später Gesellschafterin und Kommanditistin geworden sei, geht insofern ins Leere, als dass sie im Abtretungsvertrag vom 09.06.2006 unter Punkt Drittens ausdrücklich erklärte, "den Gesellschaftsvertrag in der derzeit geltenden Fassung zu kennen und sich allen seinen Vereinbarungen zu unterwerfen." Wäre die BF mit den Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag nicht einverstanden gewesen, so hätte sie auf eine Abänderung desselben hinwirken können oder den Abtretungsvertrag eben nicht abgeschlossen.
§ 7 des verfahrensgegenständlichen Gesellschaftsvertrages lautet:
"Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft nach außen obliegt dem persönlich haftenden Gesellschafter. Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt. Zur Vornahme darüber hinausgehender Handlungen ist ein Mehrheitsbeschluss, wobei die einfache Mehrheit genügt, einzuholen. Darüber hinausgehende Handlungen sind:
Aufträge, deren Wert 20.000,- EURO überschreitet
Eingehen von Wechselverbindlichkeiten
Aufnahme von Darlehen
Einstellung und Entlassungen von Arbeitskräften
Erteilung und Widerruf einer Vollmacht
Verkauf oder Verpfändung des Geschäftes
Verkauf oder Verpfändung der Liegenschaft
Ist kein entsprechender Mehrheitsbeschluss zu erzielen, so hat das in Frage stehende Geschäft zu unterbleiben."
Insbesondere bei der Einstellung und Entlassung von Arbeitskräften sowie die Aufnahme von Darlehen jeder Höhe ist in Bezug auf den Unternehmensgegenstand, nämlich Verlag von Zeitschriften, Magazinen, Büchern und anderen Drucksorten, Werbeagentur, Grafik und Design, Unternehmensberatung, Verkauf von Produkten und Dienstleistungen aller Art, Projektbegleitung und Seminarbetrieb, jedenfalls von Handlungen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes auszugehen.
Die in § 7 des Gesellschaftsvertrages aufgezählten Tätigkeiten bedürfen eines Mehrheitsbeschlusses der Gesellschafter. Dieser kann aber nur mit Zustimmung der BF erreicht werden, da der Komplementär alleine über keine Mehrheit verfügt (50 %). Ohne die Zustimmung der BF als Kommanditistin ist es dem Komplementär nicht möglich, Mitarbeiter einzustellen, ein Darlehen aufzunehmen oder auch Aufträge, deren Wert EUR 20.000,- übersteigen, anzunehmen. Diesbezüglich kommt der BF ein absolutes Vetorecht in Bezug auf Handlungen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und damit ein Widerspruchsrecht, welches jenes des § 164 UGB in Bezug auf außergewöhnliche Geschäfte vorsieht, zu.
Die BF versucht diesbezüglich geltend zu machen, dass sie tatsächlich von ihrem im Gesellschaftsvertrag eingeräumten Befugnissen keinen Gebrauch gemacht hat, die vorgesehenen Gesellschafterbeschlüsse im Außerverhältnis keine Wirkung entfalten und die BF in der KG keinerlei unternehmerische Tätigkeit ausgeführt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich - wie auch zuvor angeführt - bereits mehrfach zu dieser Problematik geäußert (vgl. die Erkenntnisse vom 02.05.2012, Zl. 2009/08/0182, vom 11.07.2012, Zl. 2012/08/0123, vom 02.09.2013, Zl. 2011/08/0357, vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0345 und zuletzt vom 11.06.2014, Zl. 2012/08/0157):
"Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird, sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist."
Dass die BF von den ihr eingeräumten Befugnissen allenfalls nicht Gebrauch gemacht hat, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit nicht relevant, es kommt allein darauf an, ob ihr diese Einflussmöglichkeit in rechtlicher Hinsicht zukommt.
Für die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG ist weiters maßgeblich, dass auf Grund der gegenständlichen Tätigkeit nicht bereits eine Pflichtversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz (zB. § 4 Abs. 2 oder Abs. 4 ASVG) eingetreten ist. Dazu fehlen auch die konkreten Anhaltspunkte. Dass eine Versicherungspflicht nach ASVG für die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wegen einer etwaigen Tätigkeit als Angestellte bei einer Privatklinik bestanden hat, wurde weder nachgewiesen, noch stellt dies ein Hindernis für die Pflichtversicherung nach GSVG für die Tätigkeit als Kommanditistin dar.
Da die BF im Jahr 2010 aus ihrer Tätigkeit als Kommanditistin in der am 24.02.2003 gegründeten KEG Einkünfte aus Gewerbebetrieb über der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Versicherungsgrenze (diese lag bei EUR 4.395,96 für das Jahr 2010) erzielte, sind somit sämtliche Kriterien für das Vorliegen einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er im Bescheid festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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