BVwG I403 1251464-0

I403 1251464-0Bundesverwaltungsgericht13.04.2015

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse, familiäre<br/>Interessen, Integration, Interessensabwägung, Rückkehrentscheidung<br/>auf Dauer unzulässig, strafrechtliche Verurteilung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I403 1251464-0

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I403.1251464.0.01

Spruch

I403 1251464-0/38E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2004, Zl. 04 10.948-EAST Ost, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.04.2015 zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger, reiste illegal per Flugzeug in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.05.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er erklärte, am XXXX in Benin City geboren zu sein und der Pfingstkirche anzugehören. Seine Volksgruppe sei Esan. Seine Eltern seien verstorben, in Nigeria befinde sich sein 2002 geborener Sohn, dessen Aufenthalt ihm nicht bekannt sei. Er habe die Grundschule besucht, danach habe er als LKW-Fahrer und als Busfahrer gearbeitet. Zuletzt habe er in Jos gelebt. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 27.05.2004, aufgenommen in der Sprache Englisch, erklärte er, ohne Dokumente und auch nicht gegen Bezahlung ausgereist zu sein. Nach dem Fluchtgrund befragt, gab der sichtlich bewegte Beschwerdeführer (im Protokoll ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer nicht aufhörte zu weinen) an, dass sich sein Vater als Sprecher der Kirche gegen die Entscheidung, eine muslimische Frau, welche des außerehelichen Geschlechtsverkehrs angeklagt gewesen sei, umzubringen, gestellt habe. Die Moslems seien danach in die Kirche gekommen und würden alle in der Kirche geschlagen und viele Leute umgebracht haben. Der Beschwerdeführer selbst sei auch verletzt und danach drei Monate im Krankenhaus behandelt worden. Sein Vater sei inzwischen in eine andere Kirche, nämlich nach Jos, gebracht worden. Das alles würde sich 2002 abgespielt haben. Der Beschwerdeführer sei danach auch nach Jos gezogen. Im Mai 2004 habe dann allerdings wieder ein Krieg zwischen Moslems und Christen angefangen. Es sei dabei auch um ein Grundstück gegangen. Der Beschwerdeführer selbst sei am 10. Mai nachhause gekommen und habe gesehen, dass ihr Haus in Flammen stünde. Sein Vater sei in dem brennenden Haus gestorben. Auch das Haus seines Chefs sei angezündet worden. Sein Chef würde ihn verdächtigen und ihn nun anhand von zwei Fotos suchen. Bezüglich seines Sohnes erklärte der Beschwerdeführer, dass er die Mutter seines Sohnes, seit sie schwanger gewesen sei, nicht mehr gesehen habe. Eine Freundin hätte ihm aber Fotos des Jungen gezeigt. Wenn er nach Nigeria zurückkehren müsste, würde sein Chef nach ihm suchen und ihn umbringen. Sein Chef sei Moslem und er wisse nicht, wer das Haus des Chefs tatsächlich abgebrannt habe. Er wisse auch nicht, wer das Haus des Vaters abgebrannt habe. Er habe nur geglaubt, dass es Moslems gewesen seien. Der Beschwerdeführer gab auf näheres Nachfragen an, dass der Krieg zwischen Moslems und Christen ein Teil seines Problems sei, sein größtes Problem sei sein Chef, der mit Fotos nach ihm suche.

2. Eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt fand am 08.06.2004 statt. Der Beschwerdeführer blieb im Wesentlichen bei seinen Aussagen, meinte aber, dass bei der ersten Einvernahme die Adresse falsch aufgenommen worden sei, er habe zuletzt nicht in Jos gewohnt, sondern in Jelwa. Er sei noch nie in Jos gewesen.

3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2004 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Im angefochtenen Bescheid wurde zunächst festgestellt, dass der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehöriger sei. Die vom Beschwerdeführer behauptete Identität sei jedoch nicht feststellbar und beruhe lediglich auf seinen Behauptungen. Das gesamte Vorbringen zum Fluchtgrund sei absolut unglaubwürdig und könne der Entscheidung als Sachverhalt nicht zu Grunde gelegt werden. Es habe aufgrund der Unglaubwürdigkeit der Angaben die Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden können. Festgestellt werden konnte weiters nicht, dass der Beschwerdeführer für den Fall der Rückkehr nach Nigeria einer sonstigen Gefährdung ausgesetzt sei. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus: "Bei der ersten Einvernahme gab der Antragsteller bereits bei der Datenaufnahme als seine letzte Wohnadresse im Heimatland, XXXX, Jos, an. Weiters gab der Antragsteller an, bei seinem Vater in Jos gelebt zu haben und bis Anfang Mai 2004 in Jos keine Probleme gehabt zu haben. Am 06.05.2004 hätten dann Grundstücksstreitigkeiten mit den Moslems begonnen und am 08.05.2004 wären Kämpfe zwischen Moslems und Christen ausgebrochen. Im Zuge dieser Kämpfe wäre am 10.05.2004 das Haus seiner Familie abgebrannt worden. Auch das Haus seines Chefs wäre abgebrannt worden und dieser würde ihn dafür verantwortlich machen. Der Chef, ein Moslem, würde jetzt mit Fotos nach ihm suchen und würde ihn überall in Nigeria finden. In der zweiten Einvernahme gab der Antragsteller an, dass seine Angaben bezüglich seiner letzten Wohnadresse im Heimatland, in der ersten Einvernahme falsch aufgenommen wurden. Er hätte damals als seine letzte Wohnadresse, XXXX, Jelwa, angegeben und hätte niemals Jos gesagt. Er hätte nie in Jos gelebt und wäre auch noch nie in dieser Stadt gewesen. Auf den Vorhalt, dass er seine Angaben bei der Rückübersetzung der Niederschrift mit seiner Unterschrift bestätigte, gab der Antragsteller an, bei der ersten Einvernahme verwirrt gewesen zu sein. Wenn ein Asylwerber Fluchtgründe schildert, dabei völlig konträre Angaben in beiden Vorbringen macht und obendrein keine wie immer gearteten Identitätsnachweise bringen kann, so liegt offenbar eine Täuschung der Asylbehörde bzw. ein Missbrauch des Asylverfahrens vor. Weiters konnte der Antragsteller in der zweiten Einvernahme keine konkreten Angaben über das Schicksal von Frau XXXX machen, obwohl er behauptete, seine Probleme hätten im Jahr 2002 mit dieser Frau begonnen. Auch auf konkrete Befragung über Sehenswürdigkeiten in Jelwa konnte der Antragsteller nicht glaubhaft machen, in dieser Stadt gelebt zu haben. In Summe gesehen musste das gesamte Vorbringen des Antragstellers als absolut unglaubwürdig eingestuft werden." Rechtlich wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgungsgefahr nicht habe glaubhaft machen können, womit bereits aus diesem Grund die Asylgewährung ausgeschlossen sei. Es bestehe auch keine Gefährdungssituation und ergebe sich eine solche auch nicht aus der allgemeinen Lage in Nigeria. Bezüglich Spruchpunkt III., der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet, wurde ausgeführt, dass kein Familienbezug in Österreich vorliege und somit auch kein Eingriff in durch Artikel 8 EMRK geschützte Rechte. Eine Ausweisung sei dringend geboten, zumal der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet rechtswidrig sei.

4. Gegen den am 29.06.2004 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht am 12.07.2004 Berufung erhoben. Es wurde beantragt, dass die Berufungsbehörde den Bescheid des Bundesasylamtes dahingehend abändere, dass dem Asylantrag Folge gegeben und Asyl gewährt werde oder für den Fall, dass der angefochtene Bescheid von der Berufungsbehörde bestätigt werde, gemäß § 8 AsylG festgestellt werde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria unzulässig sei, dass die Berufungsbehörde aber jedenfalls Spruchpunkt III. des Bescheides ersatzlos behebe und eine mündliche Berufungsverhandlung anberaume. Zudem wurde der Antrag gestellt, dem Beschwerdeführer gemäß § 36b Abs. 1 AsylG eine Aufenthaltsberechtigungskarte befristet auszustellen. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass das Verfahren erster Instanz mangelhaft sei, unter anderem daher, weil dem Beschwerdeführer ein nicht rechtskundiger Rechtsberater zur Verfügung gestellt worden sei. Zudem sei der Zeitraum von 15 Minuten für eine umfassende juristische Beratung und Besprechung des Falles nicht ausreichend gewesen. Die Erstbehörde habe es auch unterlassen, sich mit dem gesamten Vorbringen auseinanderzusetzen und darauf hinzuwirken, dass die Angaben vervollständigt würden. Die Erstbehörde habe mehrere Jahre alte Länderberichte herangezogen. Gerade in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, bezogen auf Ereignisse im Jahr 2002 sowie im Jahr 2004, seien die Länderfeststellungen keinesfalls ausreichend oder aktuell genug. Die Behörde habe es unterlassen, vor dem Hintergrund der konkreten Angaben des Beschwerdeführers die aktuelle Lage in Nigeria zu ermitteln. Die Behörde habe außerdem die Unglaubwürdigkeit damit begründet, dass die Angaben des Beschwerdeführers zwischen den zwei Einvernahmen divergiert haben würden. Dies treffe nicht zu, vielmehr sei es nur betreffend der Orte zu Missverständnissen gekommen, da bei der ersten Einvernahme immer die Rede von Jos gewesen sei, während der Beschwerdeführer in Wahrheit Jelwa gesagt habe. Diese Verwechslung könne sich der Beschwerdeführer nur durch die Aufregung und schlechte Verfassung erklären oder womöglich durch eine falsche Übersetzung des Dolmetschers. Weiter wurde ausgeführt: "Mir wird vorgeworfen, keine konkreten Angaben über das Schicksal von XXXX machen zu können, obwohl meine Probleme mit ihrem Fall begonnen hätten. Konkret war es jedoch so, dass zu dieser Zeit mein Vater Sprecher der Christ Apostolic Church in Kaduna war und sich gegen die geplante Tötung dieser Frau stellte. Ich stand meinem Vater sehr nahe, da meine Mutter bereits verstorben war, als ich noch ein Kleinkind war. Daher unterstützte ich auch seine Ansichten. Die Verurteilung von XXXX war nur Auslöser für die religiös motivierte Gewalt im Jahr 2002, über den Fall selbst wusste ich nicht im Detail Bescheid. Bei diesen gewalttätigen Auseinandersetzungen trug ich meine schweren Verletzungen davon." Der Beschwerdeführer wies daraufhin, dass er nachweislich und für jedermann erkennbar schwere Verletzungen am Hals und Rücken erlitten habe. Darauf habe er auch bei der Ersteinvernahme aufmerksam gemacht. Er sei im Jahr 2002 drei Monate im Krankenhaus gewesen. Trotz dieser nachweislichen Verletzungen sei in keinem Stadium des Verfahrens ein medizinischer Befund oder ein Gutachten eingeholt oder beantragt worden. Zudem sei der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers während der Einvernahme sehr schlecht gewesen und er habe kaum über das Erlebte erzählen können. Daher habe er auch ständig geweint und sei sehr aufgeregt gewesen, insbesondere da ihm der Tod des Vaters noch sehr nahe ginge. Vor einigen Tagen habe er einen Arzt aufgesucht und es seien ihm angstlösende Medikamente sowie Antidepressiva verschrieben worden, da er unter Albträumen und Suizidgedanken leide. Die belangte Behörde hätte aufgrund des deutlich verstörten Zustandes des Beschwerdeführers und seiner äußerlich sichtbaren Verletzungsspuren ein medizinisches Gutachten einholen müssen. Der Beschwerdeführer habe zudem darauf hingewiesen, dass er in Nigeria Verfolgung durch seinen Arbeitgeber fürchte, welcher ein reicher und einflussreicher Mann in Nigeria sei. Sein Name sei XXXX (phonetisch), er sei Moslem und habe auch in Polizeikreisen viel Macht. Er glaube, dass der Beschwerdeführer für den Brand seines Hauses verantwortlich sei und habe daher nach ihm suchen lassen. Durch die guten Kontakte des Arbeitgebers zu staatlichen Behörden habe der Beschwerdeführer dort keinen Schutz suchen können. Durch den Tod seines Vaters gebe es für ihn auch keinen schützenden Familienverband mehr und sei er auch aus diesem Grund in Nigeria nicht mehr sicher.

5. Die Berufung wurde dem unabhängigen Bundesasylsenat am 19.07.2004 vorgelegt.

6. In einer Berufungsergänzung, eingelangt beim UBAS am 24.02.2005, erklärte der Beschwerdeführer, dass er durch die Ereignisse in seinem Herkunftsstaat traumatisiert worden sei. Seine psychische Verfassung sei nach wie vor sehr schlecht und er müsse ständig Medikamente nehmen. Beigelegt war ein klinischer Befundbericht vom 02.02.2005 der Universitätsklinik für Psychiatrie des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien. Diagnostiziert wurden eine posttraumatische Belastungsstörung mit dissoziativen Symptomen, eine ängstlich-agitierte Depression und eine Lebenskrise.

7. Am 07.09.2005 wurde der unabhängige Bundesasylsenat informiert, dass der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom Beschwerdeführer ein nigerianischer Führerschein, ausgestellt am 20.08.2003, vorgelegt worden war. Dies in Bezug auf die Beantragung einer österreichischen Lenkerberechtigung.

8. Der UBAS wurde am 16.12.2005 informiert, dass der Beschwerdeführer das ihm zugewiesene Quartier mit 09.12.2005 verlassen hatte und somit die Grundversorgung eingestellt worden war. Allerdings wurde dem UBAS am 22.12.2005 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit 06.12.2005 seinen Hauptwohnsitz in Linz angemeldet hatte.

9. Am 20.07.2006 wurde dem UBAS ein weiterer Ambulanzbericht betreffend die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers vorgelegt. Im Ambulanzbericht der Oberösterreichischen Landesnervenklinik XXXX vom XXXX2006 wurden eine mittelgradige depressive Episode und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert.

10. Am 11.10.2007 wurde dem UBAS eine psychotherapeutische Stellungnahme für den Beschwerdeführer vorgelegt. Es wurde ausgeführt, dass sich das Hauptbild eines schwerwiegenden posttraumatischen Stresssyndroms mit wiederholtem Erleben des Traumas ergebe. Der Beschwerdeführer habe zudem Verletzungen erlitten, welche bereits zwei Operationen in Österreich erforderlich gemacht hätten. Im Zusammenhang mit diesen Zuständen seien auch Angststörungen und schwere Depressionen zu diagnostizieren. Der Beschwerdeführer sei trotz der schwierigen Lage überaus bemüht und komme regelmäßig zur Therapie.

11. Am 21.12.2009 wurden dem inzwischen zuständigen Asylgerichtshof verschiedene Unterlagen vorgelegt. Erstens eine fachärztliche Stellungnahme der Oberösterreichischen Landesnervenklinik XXXX, interkulturelle Ambulanz, vom XXXX2009. Darin wurde ausgeführt, dass aus fachärztlicher Sicht ein möglichst baldiger Abschluss des Asylverfahrens eine positive Auswirkung auf Befinden und Störungsbild des Patienten hätte. Zudem wurden verschiedene Unterstützungsschreiben für den Beschwerdeführer vorgelegt. Es wurde auch auf die gute Integration und die guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers hingewiesen.

12. Am 12.08.2010 wurden als Belege für die Integration des Beschwerdeführers ein Sprachzertifikat Deutsch des österreichischen Integrationsfonds, Niveaustufe A2, und eine Kursbesuchsbestätigung für einen Deutschkurs sowie eine Arbeitszusage der XXXX vorgelegt.

13. Am 01.06.2011 wurde dem Asylgerichtshof bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer im anhängigen Beschwerdeverfahren nunmehr von Mag. Dr. Bernhard Glawitsch vertreten werde. In Ergänzung der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer alles daran gesetzt habe, Kontakt mit dem Pastor aufzunehmen, der ihn bei seiner Ausreise aus Nigeria unterstützt habe. Diesbezüglich wurde ein Schreiben des Pastors XXXX von The Community of Yahweh Yelwa Shendam L.G.A., Plateau State vorgelegt. Auf dem Bestätigungsschreiben sei auch eine Telefonnummer angegeben, unter der der Pastor erreichbar sei, der den Grund seiner Ausreise aus Nigeria kenne und dies bestätigen könne. In diesem Sinne werde der Antrag gestellt, der Asylgerichtshof würde durch einen Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Abuja Rückfrage bei dem Pastor erstatten, um festzustellen, dass die Bedrohung durch seinen ehemaligen in Nigeria sehr einflussreichen Chef XXXX real sei. Bei einer entsprechenden Rückfrage könne festgestellt werden, dass sein Chef in Nigeria, der sein Unternehmen in Jelwa betreibe, eine sehr einflussreiche Persönlichkeit sei, die über ausreichend große politische Einflussmöglichkeiten verfügen würde, um im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria mit Hilfe der nigerianischen Behörden auf den Beschwerdeführer Rückgriff zu nehmen. Der nigerianische Staat sei nicht in der Lage bzw. nicht willens, dem Beschwerdeführer effektiven Schutz gegen XXXX zu bieten. Zudem sei auch auf die immer prekärere Situation von Christen in der Herkunftsregion Plateau State sowie in Nigeria generell hinzuweisen. Entsprechende Internetartikel waren der Beschwerdeergänzung beigelegt. Im Falle der Rückkehr nach Plateau State und insbesondere in den Heimatort Jelwa müsse der Beschwerdeführer aufgrund der aktuellen Situation damit rechnen, durch Angehörige der muslimischen Religionsgruppe erneut schwer verletzt oder gar getötet zu werden. Wie die immer wieder aufflammenden Auseinandersetzungen beweisen würden, sei der nigerianische Staat nicht im Stande, dem Beschwerdeführer als bekennenden Christen, der regelmäßig Gottesdienste besuche, effektiven Schutz vor diesen Gruppierungen zu bieten. Mangels sozialer Netzwerke in anderen christlich dominierten Regionen Nigerias bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Sollte der Asylgerichtshof entgegen dem Vorbringen zu dem Ergebnis kommen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl beim Beschwerdeführer nicht gegeben seien, so sei ihm zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren. Er verfüge über keinerlei familiäre oder soziale Beziehungen mehr zu Nigeria. Seine Mutter sei bereits in der Kindheit verstorben, sein Vater sei bei einem Brandanschlag ums Leben gekommen. Weitere Verwandte oder Freunde, die ihn finanziell unterstützen könnten, habe er in Nigeria nicht. Angesichts der schlechten wirtschaftlichen Lage in Nigeria müsste der Beschwerdeführer daher begründet befürchten, im Falle einer Rückkehr in eine existentielle Notlage zu geraten, sodass zumindest die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz vorliegen würden. Jedenfalls jedoch sei seine Ausweisung unzulässig. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über keine Familienangehörigen in Österreich, aus der Beziehung zu der Afrikanerin XXXX, die in Spanien über einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen verfüge und in Alicante wohnhaft sei, entstamme jedoch die am XXXX geborene Tochter XXXX. Der Beschwerdeführer habe zu seiner Freundin regelmäßig Kontakt und sie kommen ihn alle sechs Monate in Österreich besuchen. Sie könne sich aber nicht länger als drei Monate in Österreich aufhalten, da dann ihr Visum auslaufe. Als Beweis wurden der Beschwerdeergänzung der Reisepass von XXXX, der Reisepass der gemeinsamen Tochter und die spanische Niederlassungsbewilligung von beiden in Kopie übermittelt. Es wurde weiter ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Zeit seit seiner Asylantragstellung am 25.05.2004 dazu genutzt habe, sich umfassend in Österreich zu integrieren. Er verfüge über einen sehr großen Freundeskreis, der hauptsächlich aus Österreichern bestehe und mit dem er den Großteil seiner Freizeit verbringe. Diesbezüglich wurde ein Konvolut von verschiedenen Unterstützungsschreiben vorgelegt. Ebenso wurden neun Bilder in Vorlage gebracht, die den Beschwerdeführer im Kreis seiner Freunde zeigen. Der Beschwerdeführer verfüge außerdem über sehr gute Deutschkenntnisse, die er auch noch weiter verbessern wolle. Diesbezüglich legte er das Sprachzertifikat Deutsch des Österreichischen Integrationsfonds Niveau Stufe A2 vom 23.06.2010, sowie die Teilnahmebestätigung der Volkshochschule XXXX vom 28.02.2011 über die Teilnahme am Seminar Deutsch als Fremdsprache Intensiv IV. vor. Der Beschwerdeführer sei seit seiner Ankunft in Österreich stets interessiert daran gewesen, sich durch eigene Erwerbstätigkeit zu ernähren. Er habe sich bei verschiedenen Unternehmen beworben, unter anderem auch bei der XXXX. Aufgrund seines Asylwerberstatus sei es ihm aber aufgrund der begrenzten Zugangsmöglichkeiten für Asylwerber auf dem Arbeitsmarkt nicht möglich gewesen, eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz zu erlangen. Er habe einen Werkvertrag über eine Tätigkeit als Zeitungszusteller abgeschlossen, habe dies aber aufgrund der Stellung von Rückforderungsansprüchen seitens der Grundversorgungsbehörde beenden müssen. Im Falle der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung könne er auf einem Bauernhof als Arbeiter angestellt werden. Aktuell arbeite er außerdem bis zu fünfmal wöchentlich für etwa zwei bis drei Stunden pro Tag ehrenamtlich und unentgeltlich beim Samariterbund Gruppe XXXX im Bereich Essen auf Rädern. Eine diesbezügliche Bestätigung wurde ebenfalls vorgelegt. Aufgrund seiner umfassenden sozialen Integration in Österreich und aufgrund der Tatsache, dass er Österreich in der Zwischenzeit als sein neues Heimatland und als Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen betrachte, habe er für den Fall, dass ihm weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt würde, ein besonders berücksichtigungswürdiges Interesse daran, sich auch weiterhin bei den Personen aufhalten zu dürfen, die er inzwischen als seine Familie und seine Freunde betrachte. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass er zu Nigeria keine Beziehungen mehr habe, weil sämtliche seiner Bezugspersonen inzwischen verstorben seien. Eine Ausweisung würde daher den Beschwerdeführer in seinen nach Art. 8 EMRK geschützten Grundrechten verletzen. Öffentliche Interessen im Sinne des Eingriffsvorbehalts des Art. 8 Abs. 2 EMRK würden jedenfalls nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer habe sich seit seiner Einreise nach Österreich an die Normen der österreichischen Rechtsordnung gehalten und sich keiner Straftaten schuldig gemacht. Im Gegenteil habe er versucht durch soziales Engagement einen wertvollen Beitrag zur österreichischen Gesellschaft zu leisten. Aufgrund seines großen Freundes- und Bekanntenkreises sei es ihm auch leicht möglich im Falle einer Erteilung einer Niederlassungsbewilligung eine Arbeit zu finden, sodass er selbst für seinen Unterhalt aufkommen könne. Da dem Beschwerdeführer die unsichere Situation in Österreich zusammen mit den Erlebnissen der Vergangenheit in Nigeria psychisch extrem belaste, ersuche er höflichst um Durchführung von Ermittlungen in Nigeria zur Richtigkeit seiner bisherigen Angaben und darum möglichst rasch einen Verhandlungstermin anzuberaumen. Eine Bestätigung seines behandelnden Psychotherapeuten vom 01.04.2011 wurde ebenfalls vorgelegt.

14. Am 15.11.2011 wurde dem Asylgerichtshof bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer nunmehr Vater des am XXXX in Vöcklabruck geborenen

XXXX XXXX sei. Die Kindesmutter sei eine nigerianische Asylwerberin. Die entsprechende Beurkundung der Vaterschaft wurde vorgelegt.

15. Am 13.02.2012 langte folgendes Schreiben des Beschwerdeführers beim Asylgerichtshof ein: "Mein Name ist O.F. Ich bin von Nigeria. Ich bin seit 2004 in Österreich. Ich bin wegen meinen religiösen Problemen nach Österreich gekommen. Wegen diesem Problem hatte ich zwei Operationen in Österreich wegen meiner großen Schnittverletzung am Hals. Seit 2004 darf ich nicht arbeiten. Ich bekomme Hilfe und Unterstützung von der Caritas. Ich habe zwei Kinder. Bitte geben Sie mir die Möglichkeit zu arbeiten und meiner Verantwortung für meine Kinder nachzukommen."

16. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 14.02.2012 wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, gemäß § 84 StGB. Er hatte sich der schweren Körperverletzung schuldig gemacht, da er am 02.10.2011 die Mutter seines Sohnes, XXXX, durch Versetzung eines Stoßes gegen den Oberkörper vorsätzlich misshandelt hatte, wodurch sie zu Sturz kam und sich eine Verletzung zuzog.

17. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 12.07.2013 wurde der Beschwerdeführer bedingt zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer sei schuldig, er habe am 29.03.2013 am Firmengelände der Firma P. Herrn V. durch gefährliche Drohung mit einer Sachbeschädigung zur Unterlassung der Anfertigung eines Fotos von seinem Autokennzeichen zu nötigen versucht, nämlich durch die Äußerung, er werde sein Handy zerstören, wenn er ein Foto von seinem Autokennzeichen mache, und Herrn K. dadurch, dass er ihn mit dem PKW anfuhr, wodurch K. zuerst auf die Motorhaube stürzte und von dort über die rechte Fahrzeugseite auf die angrenzende Wiese fiel, mit Gewalt zur Duldung des Verlassens des Firmengeländes genötigt und K. dadurch vorsätzlich in Form von Schürfwunden an beiden Händen und einer Prellung am linken Oberarm am Körper verletzt.

18. Am 30.10.2012 gab die Rechtsanwältin Mag. Susanne Singer bekannt, dass sie vom Beschwerdeführer mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt sei. Neben einer Geburtsurkunde (für XXXX, geboren am XXXX in Linz), der Visumskopie der Lebensgefährtin und Kindesmutter (die in Spanien lebende XXXX), Teilnahmebestätigung Deutsch als Fremdsprache intensiv für A2 Deutschzertifikat, der Einstellungszusage der XXXX, Arbeitsbestätigung des Samariterbundes und verschiedenen Fotos wurden weitere Empfehlungsschreiben vorgelegt.

19. Die Rechtsanwältin des Beschwerdeführers legte dem Asylgerichtshof am 25.01.2013 ein Schreiben vor, indem darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer die Prüfung B1 erfolgreich abgelegt habe. Das entsprechende Zertifikat wurde in Kopie übermittelt. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer freiwillig und ohne Bezahlung für den Samariterbund arbeite und sich dort gut integriert habe. Es wurde auch ein Zeitungsbericht über den Beschwerdeführer aus einem Linzer Lokalblatt übermittelt. Es wurde darum gebeten, aufgrund der sehr guten Integration in allen Bereichen die Entscheidung in Spruchpunkt III. dahingehend umzuändern, dass die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer für unzulässig erklärt werde. In diesem Falle würde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. zurückgezogen werden. Mit Aktenvermerk vom 06.03.2014 ist aufgrund eines Telefonats mit Rechtsanwältin Dr. Singer vermerkt, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. zurückziehe.

20. Mit Schriftsatz vom 17.06.2013 ersuchte die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers um neuerliche Aktendurchsicht sowie um ehestmögliche Anberaumung eines Verhandlungstermins aufgrund der guten Integration.

21. Dem Asylgerichtshof wurde von Seiten der LPD OÖ am 09.08.2013 mitgeteilt, dass gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 08.08.2013 ein auf sieben Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen worden sei. Grundlage war die Verurteilung durch das Landesgericht Linz vom 12.07.2013.

22. Wie in § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF vorgesehen, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

23. Im Namen des Beschwerdeführers erkundigte sich ein Kollege vom Samariterbund am 13.02.2014 nach dem aktuellen Verfahrensstand und wurde telefonisch in Kenntnis gesetzt.

24. Am 08.09.2014 wurde der Asylgerichtshof informiert, dass der Beschwerdeführer nunmehr von Rechtsanwalt Herrn Mag. Lothar Korn vertreten werde.

25. Am 13.02.2015 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I403 zur Entscheidung zugeteilt.

26. Am 13.04.2015 fand am Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen der Verhandlung wurde von Seiten des Beschwerdeführers (BF) bzw. seines Rechtsanwaltes (RA) gegenüber der erkennenden Richterin (RI) zunächst bestätigt, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides vom 29.06.2004 zurückgezogen sei und wurden dann folgende Aussagen getroffen:

"Zur heutigen Situation:

RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja, ich bin fit.

RI: Leiden Sie an chronischen Krankheiten? Nehmen Sie regelmäßig Medikamente?

BF: Ich habe früher Medikamente genommen, gegen Depressionen und Angstzustände, aber seit einem Jahr nicht mehr.

RI: Sie waren ja immer wieder wegen psychischer Probleme in Behandlung. Sind Sie das aktuell auch?

BF: Seit 2007, 2008 war ich immer wieder in Behandlung bis 2010 und jetzt bin ich bei XXXX in Linz.

RA: Es handelt sich dabei um eine Aktion von XXXX.

RI: Wie beurteilen Sie Ihren Gesundheitszustand?

BF: Es geht mir viel besser.

Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen

Lebensumständen:

RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?

BF: Ja.

RI: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer dauernden Lebensgemeinschaft?

BF: Ich habe hier vier Kinder, meine Frau ist momentan in Deutschland. Sie kommt aus Spanien. Sie möchte, dass wir hier zusammen leben, aber das geht nicht, weil sie nur eine Aufenthaltsberechtigung von Spanien hat. Sie lebt momentan mit den Kindern in Deutschland.

RI: Sie sprechen von XXXX?

BF: Ja.

RI: Seit wann sind Sie zusammen?

BF: Seit 2009.

RI: Wieviele Kinder haben Sie und wo leben diese?

BF: Ich habe fünf Kinder, eines lebt noch in Nigeria.

RI: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihrem in Nigeria lebenden Sohn?

BF: Ich weiß gar nicht, wo er ist und habe keinen Kontakt mehr.

RI: Und die anderen vier Kinder?

BF: Drei meiner Kinder leben mit meiner Frau in Deutschland. Das vierte Kind ist XXXX.

RI: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihrem Sohn XXXX?

BF: Die Mutter will es nicht, ich probiere es seit zwei Jahren. Ich möchte ihn wirklich gerne sehen, aber ich möchte keine Probleme mit seiner Mutter. Wir haben ein schwieriges Verhältnis.

RI: Wie kam es damals zur Verurteilung wegen Körperverletzung in Bezug auf die Mutter Ihres Sohnes?

BF: Sie war im Asylheim in XXXX und ich habe sie besucht. Ich hatte damals kein Geld, nur die Grundversorgung. Wenn ich durch Gelegenheitsarbeiten etwas verdient habe, habe ich ihr das Geld überlassen.

RI: Wie kam es zur Körperverletzung?

BF: Es begann spielerisch, ich trug das Baby in der Hand und habe sie weg geschupft, dann kam es zur Verletzung. Mein Zimmer war sehr klein und sie hat sich am Bett verletzt.

RI: Kommen Sie für eines Ihrer Kinder finanziell auf?

BF: Nein, momentan nicht. Ich habe keine richtige Arbeit. Ich bekomme 320 € vom Staat. Ich zahle 200 € monatlich Miete. Es reicht kaum für Essen usw.

RI: Haben Sie in Nigeria eine Schulausbildung absolviert bzw. einen Beruf erlernt?

BF: Ja, ich habe sechs Jahre eine Wirtschaftsschule besucht und war als LKW-Fahrer tätig.

RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen?

BF: Ja, zu der Familie meiner Frau.

RI: Sind Sie offiziell verheiratet?

BF: Nein, ich bin nicht verheiratet, aber wenn es eine Möglichkeit gebe, zusammen zu leben, würden wir gerne heiraten.

RI: Frau XXXX hat eine Aufenthaltsberechtigung für Spanien, warum lebt sie jetzt in Deutschland?

BF: In Spanien hatte sie kaum etwas zu Essen, das Leben war sehr schwierig für die Kinder und sie.

RI: Ist sie legal in Deutschland?

BF: Ja.

RA: Frau XXXX hat in Österreich eine Vorstrafe, weil sie bei einem Aufenthalt bei Herrn XXXX die erlaubte Aufenthaltsdauer von drei Monaten überzogen hat.

RI: Ihnen wurde aktuelle Länderfeststellungen zugeschickt. Möchten Sie dazu etwas sagen?

RA: Nein.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

RI: Sie haben aktuell keine Beschäftigung in Österreich, was würden Sie gerne machen?

BF: Ich kenne mich gut mit Autos aus, ich habe früher versucht, eine Ausbildung zu machen.

RI: Was haben Sie versucht?

BF: Ich habe mit der Caritas gesprochen und wollte eine Ausbildung zum Mechaniker machen, mir wurde aber gesagt, dass das erst möglich ist, wenn ich eine Aufenthaltsberechtigung habe. Ich arbeite seit Februar 2011 freiwillig beim Samariterbund, bei Essen auf Rädern. Ich transportiere das Essen. Ich wollte 2012 auch eine Altenpflegerausbildung machen, ich habe auch ein Praktikum gemacht, für 80 Stunden in einem Altersheim. Aber auch diese Ausbildung war mir nicht möglich, ohne Aufenthaltsberechtigung.

RI: Wie hat Ihnen das Praktikum im Altersheim gefallen? Könnten Sie sich vorstellen, das zu machen?

BF: Es hat mir sehr gut gefallen. Ich könnte mir das gut vorstellen.

RI: Können Sie bitte etwas über Ihren Alltag in Österreich berichten?

BF: Momentan ist es ein bisschen stressig. Ich kann nicht auf meine Kinder aufpassen. Gestern habe ich mit meinem Sohn telefoniert, er wollte mich sehen. Wir haben geweint, trotzdem ist es besser, als in meiner Heimat, dort gibt es keine Sicherheit.

RI: Was machen Sie?

BF: Ich bin immer beim Samariterbund, dort kann ich viele Leute treffen.

RI: Wieviele Stunden arbeiten Sie dort?

BF: Zweimal in der Woche, vier bis fünf Stunden.

RI: Wie kam es zu Ihrer letzten Verurteilung vom 12.07.2013?

BF: Ich möchte zunächst sagen, dass es mir sehr Leid tut. Ich war mit einem Kollegen unterwegs, manchmal unterstütze ich ihn beim Überstellen von Autos. Ich habe für ihn dessen Visitenkarte hinter die Windschutzscheibe eines Autos geklemmt. Er wollte dieses Auto kaufen. Ein Mann begann dann mit mir zu streiten und mich zu fragen, was ich da mache. Er schrie so laut, dass viele Leute aus dem Firmengebäude heraus kamen. Er hat Fotos von mir gemacht. Das Ganze war auf einem Firmengelände und er sagte zu den Leuten, sie sollen den Eingang versperren. Ich wollte schnell das Gelände verlassen, ich habe nicht gesehen, dass neben dem Auto ein Mann stand und habe ihn angefahren. Ich bin rausgefahren und dann wieder zurück gegangen, um mich zu entschuldigen. Der Mann hatte die Polizei angerufen und sie ist dann gekommen. Ich habe auch schon damals zum Richter gesagt, dass so etwas nicht mehr passieren wird und dass es mir sehr Leid tut.

RI: Sind Sie von den Männern beschimpft worden?

BF: Der Mann hat mich am Kragen gepackt und hat viele Schimpfwörter gesagt.

Abschließende Bemerkungen:

RI: Ich bin mit der Befragung am Ende. Wollen Sie noch abschließend etwas sagen?

BF: Ich möchte ein gutes Leben mit meiner Familie führen und vermisse meine Kinder. Es tut mir so Leid, wenn ich in der Vergangenheit Fehler gemacht habe.

RA legt zum Nachweis der Integration des BF verschiedene Empfehlungsschreiben und ein Deutschzeugnis B1 vor. Diese werden zum Akt genommen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaats-angehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

1.2. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.05.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2004 negativ entschieden wurde.

1.3. Die Beschwerde (bzw. zum damaligen Zeitpunkt: Berufung) gegen Spruchpunkt I. (Nicht-Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) und Spruchpunkt II. (Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) wurde am 06.03.2014 zurückgezogen. Mit Beschluss der erkennenden Richterin vom 13.04.2015 wurde das Beschwerdeverfahren diesbezüglich eingestellt.

1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig, führt aber seit etwa sechs Jahren eine Beziehung mit einer nigerianischen Staatsbürgerin, die über einen spanischen Aufenthaltstitel verfügt. Mit ihr gemeinsam hat er drei Kinder. Seine Lebensgefährtin und die Kinder halten sich in Deutschland auf.

1.5. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus einen Sohn in Nigeria, zu dem er keinen Kontakt mehr hat. In Nigeria hält er Kontakt zur Familie seiner Lebensgefährtin.

1.6. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus einen in Österreich geborenen Sohn mit einer nigerianischen Staatsbürgerin, zu dem er nur wenig Kontakt hält. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.04.2015, GZ.I403 146988-1 bzw. I403 1421567-1 wurden der Antrag des Sohnes des Beschwerdeführers bzw. der Kindesmutter auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 und 8 Asylgesetz abgewiesen und das Verfahren zur Überprüfung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

1.7. Der Beschwerdeführer befand sich einige Jahre in psychiatrischer bzw. psychotherapeutischer Behandlung, leidet aktuell aber unter keinen psychischen Problemen. Sein Gesundheitszustand ist gut.

1.8. Der Beschwerdeführer hat sich umfassend in Österreich integriert und spricht sehr gut Deutsch.

1.9. Seit Februar 2011 ist der Beschwerdeführer ehrenamtlich zweimal in der Woche für den Samariterbund (Essen auf Rädern) tätig. Er absolvierte zudem ein Praktikum in einem Altersheim.

1.10. Der Beschwerdeführer wurde zweimal rechtskräftig verurteilt:

mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2012, XXXX wegen §§ 83 (2), 84 (1) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten

mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2013, XXXX wegen § 15, 105 (1), § 105 StGB und §83 (1) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person und Integration des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführer sowie zur umfassenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und den zahlreichen vorgelegten und im Verfahrensgang beschriebenen Unterlagen, die belegen, dass er den Aufenthalt von über zehn Jahren in Österreich für eine nachhaltige Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht genützt hat. So wurden bereits im Jahr 2009 Unterstützungsschreiben verschiedener österreichischer Bürger vorgelegt, welche den Beschwerdeführer bereits kurz nach seiner Einreise in Österreich kennenlernten, sich für den Beschwerdeführer aussprechen und sein Interesse an der österreichischen Kultur und Gesellschaft beschreiben. Bereits 2010 wurde eine Einstellungszusage von Seiten einer Gebäudereinigung vorgelegt. 2011 bzw. 2012 wurden weitere Empfehlungsschreiben in großer Zahl vorgelegt, ebenso ein Dienstschein für die Tätigkeit als Landarbeiter. Im Oktober 2012 wurde die Tätigkeit des Beschwerdeführers für den Samariterbund, für den er seit Februar 2011 Essen auf Rädern ausliefert, im Linzer Lokalblatt vorgestellt; im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden darüber hinaus ein Dienstzeugnis des Samariterbundes ebenso wie weitere Empfehlungsschreiben vorgelegt.

Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilungen entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten und im Verfahrensgang beschriebenen Befunden und den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung bezüglich der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus den vorgelegten Deutschzeugnissen (B1) und aus dem Umstand, dass es problemlos möglich war, die Verhandlung ohne Dolmetscher auf Deutsch zu führen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.2. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen

Gemäß § 75 Absatz 19 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

3.3. Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Die belangte Behörde verfügte im angefochtenen Bescheid auf Basis von § 8 Absatz 2 Asylgesetz 1997 die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat Nigeria. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmung gem. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.

§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7

aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß§ 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Im gegenständlichen Fall wurden weder der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkannt. Es lag ab Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor. Im gegenständlichen Fall kommt dem Beschwerdeführer kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Bei Ausspruch der Ausweisung könnte ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK). Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG (bzw. zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung in § 8 AsylG) gesetzlich vorgesehen. Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Kriterien im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)

und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;

9.10. 2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;

16.6. 2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch

Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und

Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00)

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10). Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet nunmehr wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:

Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 25.05.2004 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte seinen Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisieren. Der Beschwerdeführer befindet sich seit mehr als 10 Jahren in Österreich; die Verfahrensdauer gründet sich nicht auf ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers, der seiner Mitwirkungspflicht stets nachgekommen ist. Die lange Verfahrensdauer ist vielmehr dem Staat Österreich zuzurechnen.

Der VwGH hat in seiner Rsp. darauf hingewiesen, dass es zwar zutrifft, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt. Demgegenüber wurde in der bisherigen Rsp aber auch bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von einer Unverhältnismäßigkeit einer auf einen bloß unrechtmäßigen Aufenthalt gestützten Aufenthaltsbeendigung ausgegangen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise solche Aufenthaltsbeendigungen auch nach so einem langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH, 19.6.2012, 2012/18/0027; VwGH 29.5.2013, 2011/22/0133; VwGH 3.10.2013, 2013/22/0199). Im gegenständlichen Fall kann aber keineswegs davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer nicht in Österreich integriert habe. Im Gegenteil, hat er doch bereits kurz nach seiner Ankunft in Österreich nachhaltige Beziehungen zu österreichischen Bürgern aufgebaut und diese Freundschaften über 10 Jahre lang bewahrt, wie aus den vorgelegten Empfehlungsschreiben deutlich wird. Der Beschwerdeführer war seit seiner Ankunft in Österreich bemüht, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren und zeigt sich überaus interessiert am österreichischen Leben. Der Beschwerdeführer hat die B1-Deutschprüfung abgelegt und sich sozial engagiert, wie auch die Bestätigungen des Samariterbundes belegen. Zudem liegt eine Einstellungszusage vor, welche neben den sonstigen vorgelegten Dienstzeugnissen ein weiteres Indiz für den Arbeitswillen und die zu erwartende Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist. Hinsichtlich der Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatland ist festzuhalten, dass diese nach über 10 Jahren abgebrochen sind und der Kontakt nur mehr zur in Nigeria befindlichen Familie seiner in Deutschland lebenden Lebensgefährtin vorhanden ist. Während der Beschwerdeführer daher in Österreich über ein schützenswertes Privatleben hoher Intensität verfügt, sind zu Nigeria kaum mehr Bindungen vorhanden.

Der Beschwerdeführer führt in der Europäischen Union auch ein schützenswertes Familienleben. Seine Lebensgefährtin und die gemeinsamen drei Kinder verfügen über einen Aufenthaltstitel - allerdings ist diesbezüglich darauf zu verweisen, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstieß, da sie das Bundesgebiet nach einem Besuch beim Beschwerdeführer nicht rechtzeitig nach drei Monaten verlassen hatte. Hinsichtlich seines in Österreich lebenden Sohnes ist aktuell nicht von einem Familienleben hoher Intensität auszugehen, auch wenn sich der Beschwerdeführer um einen näheren Kontakt bemüht.

Aus all diesen Aspekten ist im Falle einer Rückkehrentscheidung jedenfalls von einem Eingriff in ein schützenswertes Privat- und Familienleben auszugehen. Allerdings ist in die Interessensabwägung auch miteinzubeziehen, dass die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltstaates gilt. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können. Hierbei sind vor allem die Art der begangenen Straftat sowie deren Schwere und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild relevant. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR kommt der Anzahl der begangenen Straftat weniger Bedeutung zu als der Dauer der strafbaren Phase und der insgesamt verhängten Strafe.

Der Beschwerdeführer wurde zweimal rechtskräftig verurteilt, einmal mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2012, XXXX wegen §§ 83 (2), 84 (1) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten und dann mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX2013, XXXX wegen § 15, 105 (1), § 105 StGB und §83 (1) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten. Beide Male handelte es sich um eine bedingte Strafe. Der ersten Verurteilung ging eine Auseinandersetzung mit der Mutter seines in Österreich lebenden Sohnes voraus; er hatte sie gestoßen und sie sich beim Sturz eine Verletzung zugezogen. Den Sachverhalt zur zweiten Verurteilung schildert der Beschwerdeführer (vgl. dazu das Protokoll zur mündlichen Verhandlung im Verfahrensgang) in Übereinstimmung mit der Urteilsschrift dahingehend, dass er beim Verteilen von Visitenkarten für den Kauf von alten Autos auf einem Firmengelände von einem Firmenmitarbeiter beschimpft worden sei, dieser ihn auch gepackt habe, so dass er in Panik mit dem Auto das Firmengelände verlassen wollte. Er habe dabei versehentlich einen Mann angefahren, sei dann auch stehengeblieben, habe sich entschuldigt und auf die Polizei gewartet. Auch diese Schilderung steht in Einklang mit dem Urteil. Der Beschwerdeführer zeigte in der mündlichen Verhandlung seine Reue und ist aus Sicht der erkennenden Richterin zudem zu berücksichtigen, dass die psychische Situation und das lange Warten auf den Ausgang des Asylverfahrens gewisse aggressive Reaktionen - auch wenn diese nicht zu entschuldigen sind - erklären mögen. Insgesamt vermag das Verhalten des Beschwerdeführers jedenfalls nicht nahezulegen, dass von einer weiteren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschwerdeführer auszugehen ist. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Strafen immer bedingt ausgesprochen worden waren.

Somit ergibt sich aus all den dargelegten Umständen unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Der Beschwerdeführer hat einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht, der sich vor allem im erfolgreichen Erwerb von Deutschkenntnissen und in der umfassenden Teilnahme am sozialen Leben manifestiert. Der Beschwerdeführer hat sich bereits nachhaltig in Österreich integriert. Der Umstand, dass das Asylverfahren über zehn Jahre gedauert hat, ist nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Sachlage ist unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur (Erk. d. VfGH vom 05.03.2008, B1859/07ua) im Rahmen einer Interessensabwägung gem. § 75 Abs. 20 AsylG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das erkennende Gericht auf Dauer unzulässig ist. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.

Da im Hinblick auf diese Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung vor allem seines Privatlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat als unzulässig.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.