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L512 1421634-3•BVwG L512 1421634-3
L512 1421634-3Bundesverwaltungsgericht13.04.2015
aufschiebende Wirkung, mangelnder Anknüpfungspunkt, Rechtsanschauung<br/>des VwGH, Rechtsberater, Verschulden, Wiedereinsetzung,<br/>Wiedereinsetzungsantrag, zumutbare Sorgfalt, Zurückweisung
XXXX
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2014, Zl. 810930800-EAST Ost, beschlossen (I.) und zu Recht erkannt (II.):
A)
I. Gemäß § 71 Abs. 6 AVG wird dem Antrag von XXXXauf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters wird gemäß § 52 BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013 und § 71 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51, idF BGBl. I 33/2013, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, brachte nach illegaler Einreise am 23.08.2013 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes, Zl. 11 09.308-BAG vom 16.09.2011 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan verfügt (Spruchpunkt III.).
I.3. Gegen den oa. Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
I.4. Mit Erkenntnis des damaligen Asylgerichtshofes vom 18.09.2013, Zl. E10 421634-1/2011/11E wurde die Beschwerde des BF gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idf BGBl I 67/2012 als unbegründet abgewiesen.
I.5. Das oa. Erkenntnis des damaligen Asylgerichtshofes vom 18.09.2013, Zl. E10 421634-1/2011/11E wurde dem BF rechtswirksam zugestellt und ist dieses am 30.09.2013 in Rechtskraft erwachsen.
I.6. Gegen das oa. Erkenntnis des damaligen Asylgerichtshofes vom 18.09.2013, Zl. E10 421634-1/2011/11E hat der BF Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben, welche mit Beschluss vom 11.12.2013, Zl. U 2476/2013-7 abgelehnt wurde.
I.7. Der BF brachte am 03.02.2014 bei der belangten Behörde einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.
I.8. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2014, Zl. 810930800- EAST Ost gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 61 Abs 1 FPG wurde die Außerlandesbringung angeordnet, demzufolge war gemäß § 61 Abs 2 FPG die Abschiebung nach Pakistan zulässig (Spruchpunkt II.).
I.9. Der Bescheid der belangten Behörde wurde dem BF laut im Akt befindlichen Rückschein durch persönliche Ausfolgung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.02.2014 zugestellt.
I.10. Am 04.03.2014 langte das Beschwerdeschreiben des BF, welches am 27.02.2014 per Post eingebracht wurde, bei der belangten Behörde ein.
I.11. Mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom 11.03.2014, Zl. L512 1421634-2/3Z wurde der BF darauf hingewiesen, dass nach der Aktenlage die Beschwerde des BF als verspätet eingebracht zu werten sei. Dem BF wurde die Gelegenheit eingeräumt binnen 1 Woche ab Zustellung des Schreibens hierzu schriftlich Stellung zu nehmen.
I.11.1. Das oa. Schreiben wurde dem BF laut im Akt befindlichen Rückschein durch Hinterlegung am 14.03.2014 zugestellt.
I.12. Mit Schriftsatz vom 20.03.2014, eingebracht per Post ebenfalls am 20.03.2014, gab der BF zusammengefasst bekannt, dass dieser am Donnerstag den 20.02.2014 den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2014, Zl. 810930800- EAST Ost erhalten habe. Umgehend habe sich der BF um Unterstützung in dem Verfahren bemüht, da es sich um einen Folgeantrag gehandelt habe. In diesem Verfahren hätte er keine Unterstützung durch eine Rechtsberatungsinstitution erhalten, sodass er jemanden finden musste, der ihm half. Dies dauerte bis 26.02.2014. Da er in der sicheren Annahme war, dass der Bescheid erst am Donnerstag eingelangt sei, gab er diese Information auch weiter. In eventu wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG gestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass er sofort nach Kenntnis der negativen Entscheidung auf die Suche nach Unterstützung im Asylverfahren ging. Dies zeigt, dass er stets versucht habe sämtliche Termine und Fristen einzuhalten, nur dies mangels rechtlicher und sprachlicher Fähigkeiten nicht möglich war, alleine zu tun. Es kann ihm folglich nicht vorgehalten werden, dass er seine Sorgfaltspflichten fahrlässig verletzt habe, sondern höchstens es sich um leichte Fahrlässigkeit handeln würde.
I.13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom 27.03.2014, Gz.: L512 1421634-2/6E wurde die Beschwerde gemäß § 22 Abs. 12 AsylG als verspätet zurückgewiesen und die Revision gemäß Artikel 133 Abs 4. B-VG als nicht zulässig erachtet.
I.14. Der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 20.03.2014 wurde nach Vorlage beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 6 AVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet, da nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Fall die belangte Behörde über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden hätte.
I.15. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2014, Zl. 810930800-EAST Ost, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20.03.2014 gemäß § 71 Absatz 1 AVG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF geltend gemacht habe, dass er aufgrund mangelnder Informationen die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels nicht einhalten haben konnte, da er einem Irrtum bezüglich des Zeitpunktes der Zustellung des Bescheides unterlegen wäre. Zu diesen Angaben habe der BF keine Beweismittel vorgebracht. Soweit der BF weiters geltend gemacht habe, dass er aufgrund seines Irrtums und mangels Rechtsberatung nicht in der Lage gewesen wäre das Rechtsmittel in der vorgegeben Frist einzubringen, so sei dem entgegenzuhalten, dass darin kein Sachverhalt zu entnehmen sei, der es dem BF unmöglich gemacht hätte fristgerecht eine Beschwerde einzubringen. Folglich könne nicht davon gesprochen werden, dass der BF durch ein unvorhergesehenes oder unanwendbares Ereignis verhindert gewesen wäre fristgerecht Beschwerde zu erheben.
I.16. Gegen den oa. Bescheid vom 02.04.2014 wurde vom BF Beschwerde erhoben und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
Der BF erachte sich durch den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Beachtung die belangte Behörde zu einem für den BF günstigeren Bescheid gelangt wäre, insbesondere wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung der amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nach § 39 AVG, wegen mangelhafter Beweiswürdigung nach § 45 Abs 2 AVG, der Verletzung des Rechts auf Parteiengehör nach § 45 Abs 3 AVG sowie wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Bescheidbegründung nach § 60 AVG in seinen Rechten verletzt.
Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der BF durch das Fehlen der Zuweisung eines Rechtsberaters nicht in der Lage war seine Rechte wahrzunehmen und ihm dies auch nicht vorzuhalten wäre. Der BF habe sich auf die Suche nach einer entsprechenden Institution gemacht. Mangels Zuweisung zu einer Grundversorgungsstelle habe der BF keinen automatischen Zugang zu einer psychosozialen Beratung gehabt. Die belangte Behörde habe nicht ausreichend ermittelt, aufgrund welcher Umstände der BF es verabsäumt habe rechtzeitig ein Rechtsmittel gegen den Bescheid zu ergreifen. Es wurde der Antrag auf Zuweisung zu einer entsprechenden Rechtsberatungsinstitution gestellt. Aufgrund der gefährlichen Lage in Pakistan und dem Umstand, dass es sich um einen mindern Grad des Versehens im Vergleich zu den Folgen welche eine Nichtstattgebung bedeuten würde handle, hätte die belangte Behörde im Rahmen einer Interessenabwägung zu einem anderen Ergebnis kommen müssen. Die Frist von einer Woche zur Erhebung eines Rechtsmittels verletze den BF im seinem Recht auf Gleichbehandlung unter Fremden. Dies insbesondere da mit Ausnahme der Asylverfahren eine Frist von 4 Wochen zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vorgesehen ist. Der Antrag wurde gestellt diese Rechtsfrage dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen.
Es wurden die Anträge gestellt,
I.17. Am 06.08.2014 langte eine Vollmachtsbekanntgabe des BF ein.
I.18. Am 03.10.2014 lange ein Bericht der LPD Wien bezüglich des BF (Verdacht auf Fälschung besonders geschützter Urkunde) ein.
I.19. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF brachte am 03.02.2014 bei der belangten Behörde einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2014, Zl. 810930800- EAST Ost gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 61 Abs 1 FPG wurde die Außerlandesbringung angeordnet, demzufolge war gemäß § 61 Abs 2 FPG die Abschiebung nach Pakistan zulässig (Spruchpunkt II.). Der oa. Bescheid wurde dem BF durch persönliche Ausfolgung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.02.2014 zugestellt.
Am 04.03.2014 langte das Beschwerdeschreiben des BF, welches am 27.02.2014 per Post eingebracht wurde, bei der belangten Behörde ein.
Mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom 11.03.2014, Zl. L512 1421634-2/3Z wurde der BF darauf hingewiesen, dass nach der Aktenlage die Beschwerde des BF als verspätet eingebracht zu werten sei. Dem BF wurde die Gelegenheit eingeräumt binnen 1 Woche ab Zustellung des Schreibens hierzu schriftlich Stellung zu nehmen. Das oa. Schreiben wurde dem BF laut im Akt befindlichen Rückschein durch Hinterlegung am 14.03.2014 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 20.03.2014, eingebracht per Post ebenfalls am 20.03.2014, gab der BF zusammengefasst bekannt, dass dieser am Donnerstag den 20.02.2014 den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2014, Zl. 810930800- EAST Ost erhalten habe. Umgehend habe sich der BF um Unterstützung in dem Verfahren bemüht, da es sich um einen Folgeantrag handelte. In diesem Verfahren hätte er keine Unterstützung durch eine Rechtsberatungsinstitution erhalten, sodass er jemanden finden musste, der ihm half. Dies dauerte bis 26.02.2014. Da er in der sicheren Annahme war, dass der Bescheid erst am Donnerstag eingelangt sei, gab er diese Information auch weiter. In eventu wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG gestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass er sofort nach Kenntnis der negativen Entscheidung auf die Suche nach Unterstützung im Asylverfahren ging. Dies zeigt, dass er stets versucht habe sämtliche Termine und Fristen einzuhalten, nur dies mangels rechtlicher und sprachlicher Fähigkeiten nicht möglich war, alleine zu tun. Es kann ihm folglich nicht vorgehalten werden, dass er seine Sorgfaltspflichten fahrlässig verletzt habe, sondern höchstens es sich um leichte Fahrlässigkeit handeln würde.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom 27.03.2014, Gz.: L512 1421634-2/6E wurde die Beschwerde gemäß § 22 Abs. 12 AsylG als verspätet zurückgewiesen und die Revision gemäß Artikel 133 Abs 4. B-VG als nicht zulässig erachtet.
Der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 20.03.2014 wurde nach Vorlage beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 6 AVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeleitet.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2014, Zl. 810930800-EAST Ost, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20.03.2014 gemäß § 71 Absatz 1 AVG abgewiesen.
Der BF hat nicht glaubhaft vorgebracht, dass ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorlag, durch welches er an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen wäre und an dem ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens getroffen hat
Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Aktes des Asylgerichtshofes/Bundesverwaltungsgerichtes sowie der Beschwerde des BF ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Insbesondere der Umstand, dass dem BF der zweitangefochtene Bescheid am 19.02.2014 durch persönliche Ausfolgung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zugestellt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Im Verwaltungsakt befindet sich ein Zustellschein. Der BF bestätigte darauf mit seiner Unterschrift und mit dem angeführten Datum vom 19.02.2014, dass er den Bescheid Zl. 810930800- EAST Ost eigenhändig übernommen hat. Zudem hat ebenso das damals zuständige Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit seiner Unterschrift die Ausfolgung des Bescheides an diesem Tagbestätigt.
Zu A)
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
3.1.1. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zur anzuwendenden Rechtsvorschrift
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2014, Zl. 810930800-EAST Ost, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20.03.2014 gemäß § 71 Absatz 1 AVG abgewiesen.
3.2.2. Zu klären ist zunächst, welche Rechtsnorm das Bundesverwaltungsgericht bei Überprüfung dieses Bescheides heranzuziehen hat. Das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einerseits in § 71 AVG geregelt, anderseits in § 33 VwGVG. Das VwGVG ordnet in seinem § 17 an, dass "[s]oweit in diesem
Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ... auf das Verfahren über
Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles" anzuwenden sind.
§ 71 AVG ist Bestandteil des IV. Teils des AVG. Fraglich könnte daher sein, ob das Verwaltungsgericht bei Erledigung einer Beschwerde gegen einen auf § 71 AVG gestützten Bescheid ebenfalls § 71 AVG (als Kontrollmaßstab) anzuwenden hat oder zur Erledigung der Beschwerde (etwa infolge von § 17 VwGVG) § 33 VwGVG heranzuziehen wäre.
3.2.3. Zum Verhältnis dieser Rechtsnormen ist anzuführen:
§ 17 VwGVG schließt eine Anwendung von Bestimmungen des IV. Teils des AVG durch das Verwaltungsgericht insofern nicht aus, als deren Heranziehung als inhaltlicher Maßstab für die dem Verwaltungsgericht zukommende Aufgabe der meritorischen und reformatorischen Entscheidung in der Sache über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem eine solche Vorschrift des IV. Teils des AVG angewendet worden ist, erforderlich ist (zu diesem Ergebnis siehe das im Zusammenhang mit § 68 AVG ergangene - jedoch auf den vorliegenden Zusammenhang übertragbare - Erkenntnis VfGH 18.06.2014, G 5/2014).
Was das Verhältnis zwischen § 71 AVG und § 33 VwGVG betrifft, ist zu beachten, dass sich die Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht - da diese bei der Verwaltungsbehörde einzubringen ist - nach § 71 AVG richtet, während § 33 die Wiedereinsetzung wegen Versäumung jener Prozesshandlungen regelt, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anfallen (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10, Rz 623 und 898, mwN).
3.2.3.1. Als Maßstab zur meritorischen Entscheidung über die vorliegende Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht daher § 71 AVG heranzuziehen, da das Beschwerdeverfahren einen Bescheid der belangten Behörde über die Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer Prozesshandlung (der Beschwerde) betrifft, die bei einer Verwaltungsbehörde zu setzen war.
3.2.4. § 71 AVG zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lautet:
§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.19, 83/03/0134, und andere). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte.
Als unvorhergesehen ist zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020).
Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254).
Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben; somit die in Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136).
Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, liegt ein "minderer Grad des Versehens" (§ 1332 ABGB) nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wurde, der gelegentlich auch einem sorgfältig handelnden Menschen widerfahren kann. Der Wiedereinsetzungswerber (bzw. der ihm zurechenbare Rechtsvertreter) darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt, die im Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, wobei berufliche Parteienvertreter sicherlich einen strengeren Sorgfaltsmaßstab zu beachten haben (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 29.11.1994, 94/05/0318, und vom 15.12.1995, 95/17/0469), vgl. VwGH vom 23.05.2001, 99/06/0039).
Zu A)
3.3. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
Gemäß § 71 Absatz 6 AVG kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Auch wenn - wie im gegenständlichen Fall beantragt, der Beschwerde im konkreten Fall aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlage keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, muss Folgendes in Betracht gezogen werden:
Der Verwaltungsgerichtshof hat hiezu ausgeführt, dass die Behörde dazu - auch wenn der Antrag nicht mit einem darauf abzielenden Begehren verbunden ist - nach herrschender Auffassung verpflichtet ist, wenn dem Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde (vgl. Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen Bd. I, 1953, 477; Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, Anm. 18 zu § 71 AVG [unter Verweis auf Anm. 7 und 8 zu § 64 AVG]). Das Zutreffen der zuletzt genannten Voraussetzung wird vom Verwaltungsgerichtshof - wegen des Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers durch den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens - in den bei der Bekämpfung verfahrensbeendender Bescheide in Asylsachen zu fällenden Entscheidungen in der Regel als offenkundig angesehen.
Vor diesem Hintergrund entspricht es bis zur Erlassung des Erkenntnisses des BVwG über den Wiedereinsetzungsantrag in der Regel der Rechtslage, dem Antrag wegen des mit der Versäumung der Beschwerdefrist in der Hauptsache verbundenen Verlustes der Rechtstellung eines Asylwerbers gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (so VwGH 11.12.2001, Zl. AW 2001/20/0580; vgl. weiters VwGH 3.7.2003, Zl. 2002/20/0078).
3.4. Antrag auf Beigebung eines Rechtberaters
Gem. § 52 Absatz 1 BFA-VG hat das Bundesamt den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge sind, mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird.
Mangels entsprechender bzw. fehlender gesetzlicher Grundlage besteht kein Raum dafür, dem BF im ggst. Verfahren einen Rechtsberater beizugeben.
Im gegenständlichen Fall ist letztlich kein aus § 52 BFA-VG oder dem Anwendungsvorrang europarechtlicher Bestimmungen ableitbarer Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsberaters ableitbar. Um ein den Grundrechten entsprechendes Verfahren zu gewährleisten, wurden die Interessen des BF durch den bestellten Rechtsberater im Rahmen seines ersten inhaltlich entschiedenen Verfahrens wahrgenommen.
Weiters ist neuerlich festzuhalten, dass gemäß Art. 89 B-VG die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze, Verordnungen und Staatsverträge den Gerichten grundsätzlich nicht zusteht, sondern haben sie diese anzuwenden. Soweit der BF - hier seitens des erkennenden Gerichts nicht geteilte - Bedenken an der Verfassungskonformität der genannten Bestimmungen oder an der hier gewählten Auslegung (welche sich nach ho. Ansicht als verfassungskonform darstellt) bzw. an der Beschwerdefrist hegen, steht einem die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof offen.
3.5. Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
II.4. Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls davon auszugehen, dass der BF eine Frist versäumt hat (hier: die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2014, Zl. 810930800- EAST Ost).
Mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom 11.03.2014, Zl. L512 1421634-2/3Z wurde der BF darauf hingewiesen, dass nach der Aktenlage die Beschwerde des BF als verspätet eingebracht zu werten sei. Dieses Schreiben wurde dem BF laut im Akt befindlichen Rückschein durch Hinterlegung am 14.03.2014 zugestellt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtshofes vom 27.03.2014, Gz.:
L512 1421634-6E wurde die Beschwerde gemäß § 22 Abs. 12 AsylG als verspätet zurückgewiesen und die Revision gemäß Artikel 133 Abs 4. B-VG als nicht zulässig erachtet. Der Beschluss wurde am 31.03.2014 zugestellt.
Die Frist zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrags begann daher (ein früherer Wegfall des Hindernisses ist nicht ersichtlich) zum Zeitpunkt der Zustellung des oa. Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtshofes und endete 2 Wochen danach, und war somit rechtzeitig.
Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls davon auszugehen, dass eine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2014, Zl. 810930800- EAST Ost vorliegt. Der oa. Bescheid wurde dem BF laut im Akt befindlichen Rückschein durch persönliche Ausfolgung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.02.2014 zugestellt.
Warum der BF im konkreten Fall von einem anderen Zustelldatum, nämlich den 20.02.2014 ausging, brachte der BF in keinster Weise vor.
Im Bescheid vom 18.02.2014 wurde dem BF zudem in einer ihm verständlichen Sprache mitgeteilt, dass er innerhalb einer Woche nach Zustellung dieses Bescheides beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Möglichkeit habe eine Beschwerde einzubringen.
Auch wenn - wie zutreffend vom BF angeführt - der gesetzlichen Anordnung Folge geleistet wurde und keine Verfahrensanordnung, die ebenfalls in einer dem verständlichen Sprache abgefasst hätte werden müssen, ausgefolgt wurde, durch welche dem BF ein Rechtsberatungsinstitut zur Seite gestellt wurde, ist nicht ersichtlich, inwieweit die dem BF zur Kenntnis gebrachten und verständlichen Ausführungen im Zusammenhang mit der Einbringung einer Beschwerde als unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis anzusehen wären, sodass der BF nicht rechtzeitig Beschwerde erhoben habe. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dem BF kein Rechtberater amtswegig zur Seite gestellt wurde. Dem BF wäre es frei gestanden, zur Wahrung der Beschwerdefrist ein selbst verfasstes Schreiben einzubringen bzw. sich umgehend an eine Beratungsstelle zu wenden, die dem BF bei der Verfassung der Beschwerde behilflich hätte sein können. Da dem BF bereits im Rahmen seines ersten Asylverfahrens ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wurde, der BF im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof durch einen Rechtsanwalt vertreten war, kann der Behauptung des BF, er wäre aufgrund des Mangels einer Zuweisung einer entsprechenden Rechtsberatungsinstitution, nicht in der Lage gewesen seine Rechte wahrzunehmen, sprich eine Beschwerde zu erheben, bzw. eine Person zu finden, die ihm bei der Verfassung eines Rechtsmittels behilflich gewesen wäre, nicht gefolgt werden, zumal - der BF bereits im ersten Asylverfahren Personen rechtzeitig aufsuchte, die ihm bei der Durchsetzung seiner Rechte behilflich waren. Zudem ist ebenso zu berücksichtigten, dass der BF im zweiten Asylverfahren nach Mitteilung des Umstandes, dass das BFA beabsichtige den Antrag auf internationalen Schutz des BF wegen entschiedener Sache zurückzuweisen durch einen Rechtsberater umfassend über seine Rechte informiert wurde.
Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist zudem nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 22.02.2001, Zl. 2000/20/0534; siehe auch Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 4 und 7 zu § 71 AVG). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0268 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983). Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig (vgl. VwGH 28.02.2000, Zl. 99/17/0317, VwGH 30.11.2000, Zl. 99/20/0543, VwGH 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Erst im Berufungsverfahren - außerhalb der Frist des § 71 Abs. 2 AVG - nachgetragene Behauptungen können einen Wiedereinsetzungsantrag nicht mehr begründen (VwGH 26.04.2001, Zl. 2000/20/0336).
Die belangte Behörde war daher nicht verhalten - wie vom BF angeführt - weitere Erhebungen in Bezug auf die verspätete Einbringung des Rechtsmittels durch den BF durchzuführen.
Da aus der dem BF ausgehändigten Rechtsmittelbelehrung eindeutig hervorging, dass ihm eine einwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde an das BvWG offenstehe, und diese Ausführungen weder als falsch noch irreführend oder nicht dem Gesetz entsprechend anzusehen sind, kann der Argumentation des BF nicht gefolgt werden.
Auch nach Beurteilung durch das BVwG handelt es sich zusammengefasst bei dem vom BF ins Treffen geführten Vorbringen um kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG, durch welches er an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen wäre und an dem ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens getroffen hätte.
3.6. Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge des Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte (EGMR, zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Der VwGH hat zur Frage der Verhandlungspflicht mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 ausgesprochen, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten weitgehend übertragen lässt. Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren ist primär § 21 Abs. 1 und subsidiär § 24 Abs. 4 VwGVG als maßgeblich heranzuziehen. Für die Auslegung der Wendung in § 21 Abs. 7 BFA-VG, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint", sind nunmehr folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt habe und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalte behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Übertragen auf den vorliegenden Beschwerdefall ist festzuhalten, dass aus dem Akteninhalt des BFA die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Mit der Beschwerde wurde auf der Sachverhaltsebene nichts Entscheidungsrelevantes mehr vorgebracht. Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich zu erörtern gewesen wäre. Da er in der Beschwerde - wie oben ausgeführt - das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses nicht belegen konnte und auch keine Gründe, weshalb kein Verschulden bzw. ein minderer Grad des Versehens vorliege, zu erkennen waren, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.
3.7. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bzw. BVwG vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. So stützte sich die belangte Behörde auf Ermittlungen des BVwG in Bezug auf die Rechtzeitigkeit der Beschwerde bzw. auf das Vorbringen des BF im Rahmen seiner Stellungnahme in Bezug auf das Vorliegen eines unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BAA festgestellt, und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender glaubwürdiger Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Aus dem Akteninhalt ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevante vorgebracht. Dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In Bezug auf die seitens des BF vorgebrachten Wiedereinsetzungsgründe orientiert sich das erkennende Gericht in seiner Entscheidung an der einheitlichen und bereits zitierten Judikatur des VwGH und weicht von dieser nicht ab.
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