BVwG W108 2005932-1

W108 2005932-1Bundesverwaltungsgericht13.04.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, gesamtes<br/>Staatsgebiet, politische Gesinnung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W108 2005932-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W108.2005932.1.00

Spruch

W108 2005932-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, vertreten durch: ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2014, Zl. 831631105/1747708 (Spruchunkt I.), zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, reiste mit seiner Ehefrau und drei gemeinsamen Kindern (zwei Söhne im Alter von damals 19 und 15 Jahren; eine damals 12jährige Tochter) nach Österreich und stellte am 05.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).

1.2. Im Rahmen der Erstbefragung nach § 19 AsylG gab der Beschwerdeführer an, er sei ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung und moslemischen Glaubens. Er stamme aus XXXX (Provinz al-Hasaka). Die Ausreise mit seiner Familie aus Syrien sei illegal erfolgt. Den Asylantrag stelle er, weil die radikalen islamistischen Gruppen ständig die kurdischen Dörfer und Städte angreifen und Leute töten und entführen würden. Er selbst sei Zeuge der Ermordung von Menschen durch Islamisten geworden. Er habe aufgrund dieser Vorfälle Angst um sein Leben und um das seiner Familie gehabt und sie hätten beschlossen, das Land zu verlassen und um internationalen Schutz anzusuchen. Er fürchte um sein Leben, die Sicherheitslage in Syrien sei dramatisch. Der mitgereiste damals 19jährige Sohn des Beschwerdeführers gab bei der Erstbefragung an, er stelle den Asylantrag wegen des ihm ihn Syrien drohenden Militärdienstes. Sein Militärdienst sei im Jahr 2012 bis September 2013 aufgrund seines Studiums aufgeschoben worden. Da er jedoch keine Studienbestätigung mehr erhalten habe und infolgedessen sein Militärdienstaufschub als Student geendet habe, hätten die Militärbehörden ihn bei Kontrollen und Straßensperren festgenommen und ihn rekrutiert, er wolle den Militärdienst aber nicht leisten. Außerdem herrsche in Syrien Krieg und man sei nirgends seines Lebens sicher. In Syrien habe er Angst um sein Leben und davor, verhaftet und rekrutiert zu werden.

Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) sagte der Beschwerdeführer aus, er habe in Syrien ein XXXXgeschäft betrieben und er sei wegen des Krieges und der allgemeinen Unsicherheit in Syrien ausgereist. Sonst habe er keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe. Die Extremisten/Islamisten würden alle angreifen und alle töten wollen und sie würden auch ihn töten. Sie hätten es nicht auf ihn persönlich abgesehen gehabt, es bestehe einfach keine Sicherheit mehr.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die belangte Behörde stellte zur Person des Beschwerdeführers auf Grund der vorgelegten Urkunde (syrischer Reisepass) dessen angegebene Identität und Nationalität fest und weiters, dass der Beschwerdeführer der kurdischen Volksgruppe angehöre, muslimischen (sunnitischen) Glaubens sei und bis zur Flucht in XXXX, Syrien gelebt habe. Der Status des Asylberechtigten wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde im Wesentlichen mit der Begründung versagt, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe und eine persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch das Militär oder durch Regimegegner nicht habe festgestellt werden können. Denn der Beschwerdeführer habe glaubhaft erklärt, dass es eine konkrete Verfolgung seiner Person durch das Regime oder durch andere Personen in Syrien nicht gebe, als Grund für das Verlassen Syriens habe der Beschwerdeführer die aktuelle schlechte Sicherheitslage Syriens angegeben. Der Beschwerdeführer habe angegeben, weder von der syrischen Armee noch von den Regimegegnern angegriffen worden zu sein und keinerlei Probleme mit den Behörden oder der Polizei seines Herkunftsstaates gehabt zu haben. Es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Vorfälle gewesen seien, die dem Beschwerdeführer einen Grund gegeben hätten, Syrien zu verlassen. Es sei daher festzustellen gewesen, dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund des dortigen Bürgerkrieges und der damit verbundenen schlechten Sicherheitslage verlassen habe und der Beschwerdeführer in Syrien keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei und solche auch in Zukunft nicht zu befürchten seien. Dass die erfolglose Asylantragstellung in Österreich per se schon die Unterstellung einer staatsfeindlichen politischen Gesinnung und somit die Verfolgung in Syrien nach sich ziehen würde, könne nicht erschlossen werden. Diesbezüglich erscheine von essentieller Bedeutung, dass der Beschwerdeführer weder in Syrien politisch engagiert gewesen sei, noch habe sich im Laufe des Asylverfahrens herausgestellt, dass er exilpolitische Aktivitäten gesetzt hätte. Selbst für den Fall, dass es bei der Einreise nach Syrien zu einer Befragung käme, sei davon auszugehen, dass Verhöre und Befragungen für sich allein (wenn sie ohne weitere Folgen blieben) keine Verfolgungshandlungen darstellen würden. Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ein Abschiebehindernis, fußend auf der momentanen instabilen Sicherheitslage in Syrien, vorliege (weshalb dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde).

Zur Lage in Syrien wurden im angefochtenen Bescheid (auszugsweise) folgende Feststellungen (vom April 2013) getroffen:

"Die Sicherheitslage

Der im März 2011 in einzelnen Orten und Städten begonnene Aufstand gegen das Regime findet mittlerweile im ganzen Land statt. Das Militär und die Sicherheitskräfte gehen weiterhin mit Gewalt und großer Brutalität gegen Demonstranten und bewaffnete Aufständische vor. An zahlreichen Orten kommt es zu Gegengewalt durch desertierte Soldaten der syrischen Streitkräfte oder lokale bewaffnete Gruppen. Täglich sind zahlreiche Zusammenstöße zu beobachten. Zahlreiche Tote und Verletzte gibt es regelmäßig in Dörfern und Städten Syriens. Inzwischen haben sich die gewalttätigen Auseinandersetzungen praktisch auf das gesamte Land ausgebreitet. Dort wo nicht offen gekämpft wird, zerfallen die staatlichen Strukturen und das allgemeine Gewaltrisiko steigt. Zudem sind Transportmöglichkeiten teilweise nicht mehr verfügbar. Schwerpunkte der militärischen Gewalt sind die Regionen Homs und Hama in Mittelsyrien, die Provinz Idlib im Norden und die südsyrische Region Deraa (Hauran). Inzwischen sind auch die beiden größten Städte des Landes Damaskus und Aleppo betroffen. Der kurdisch geprägte Nordosten des Landes und der Unterlauf des Euphrat sind teilweise nicht mehr unter Kontrolle der Regierung. Es ist damit zu rechnen, dass sich die Sicherheitslage im Ganzen weiter verschlechtern wird.

Gemäß einem Bericht des Human Rights Council, the Independent International Commission of Inquiry (CoI) on Syria, haben sich die Kämpfe über ganz Syrien ausgebreitet, und ist es nirgendwo sicher für Zivilisten. Grundlegende Menschenrechte wie Zugang zu Lebensmitteln, Medizin und Bildung sind fast verschwunden.

Mittlerweile hat die UNO verlautbart, dass es Beweise für weitere Massaker in Syrien gibt. Die Ermittler fanden Beweise für drei Massaker in der zentralen Stadt Homs zwischen Dezember 2012 und März 2013. In einem wurden 50 Gefangene durch Regierungskräfte hingerichtet, während bei den beiden anderen zwei ganze Familien in ihren Häusern getötet wurden, wobei unklar bleibt, durch wen.

Sowohl die Regierung als auch die Opposition zeigen eine rücksichtlose Nichtbeachtung der Leben von Zivilisten in Syrien.

In Syrien eskaliert die Gewalt in einer neuen Art und Weise. Nicht nur zwischen Regimetruppen und Rebellen, sondern einzelne Kämpfe finden auch etwa zwischen Kurden und der Free Syrian Army oder zwischen Palästinensergruppen statt. Dazu kommen die großen Bombenanschläge, zu denen sich meist Jihadisten bekennen. Die Angriffe werden zunehmend "konfessioneller".

Damaskus wird zum Zentrum der Kämpfe, die Befürchtungen, dass nach Aleppo die große Konfrontation in der syrischen Hauptstadt beginnt, scheint sich zu bestätigen. Die Auseinandersetzungen kommen der Zentrale der Macht näher. Manche orten eine beginnende "Desintegration".

Mit dem Ende des Sommers begann die Isolierung von Damaskus. Viele Checkpoints tauchten auf. Die Schabiha - Arabisch für Geister - regierungstreue, paramilitärische Kräften, die oft für die meisten gewalttätigen Verbrechen verantwortlich gemacht werden, sind den internationalen Hotels herausfordernd sichtbar.

Nun sind Selbstmordanschläge häufiger und die Rebellen der Freien Syrischen Armee sagen, dass sie langsam die Kontrolle über die Vororte, welche die Stadt umgeben, errichten mit dem Ziel langsam die Regierung zu ersticken. Einige Familien sagen, dass sie ihre Kinder aus den Schulen nehmen und sie daheim unterrichten, weil die Fahrt zur Schule zu gefährlich ist. Der Freitag, der muslimische Tag des Gebets, ist gefürchtet für seine Ausbrüche blutiger Gewalt und noch mehr Straßenblockaden werden aufgestellt.

Nun bleiben die Leute daheim. Die Altstadt ist geschlossen.

Die Freie Syrische Armee (FSA) operiert als hochmobile Guerillatruppe. Fronten und Zonen unter ihrer Kontrolle ändern sich ständig.

Das Regime kann in die "von Rebellen gehaltenen" Gebiete gehen, aber nur unter großen Verlusten. Das Regime hat isolierte Außenposten innerhalb dieser Gebiete, von welchen es routinemäßig die umliegenden Dörfer mit Granaten beschießt. Allerdings haben diese Außenposten nicht das Vermögen, Truppen auf dem Boden außerhalb ihrer Mauern ausschwärmen zu lassen. In vielen Fällen werden sie nur über die Luft oder gar nicht mit Nachschub versorgt.

Sicherheitskräfte

Die Unterscheidung zwischen Militär und regimetreuen Milizen verschwimmt zunehmend. Ein Militär kann auch Mitglied einer Miliz sein.

Es gibt z.B. jetzt "Nationale Verteidigungstruppen", die eine Art Institutionalisierung der lokalen Volkskomitees darstellen.

Die als absolut loyal geltenden Truppenverbände

Ein zusätzliches Risiko für einen langwierigen und konfessionellen Konflikt in Syrien besteht durch die fast ausschließlich alawitischen Militäreinheiten - die Präsidentengarde und die Vierte Division - sowie die dem Regime loyale alawitische Miliz der Shabiha. Angesichts ihrer hervorstechenden Rolle bei der Niederschlagung der Proteste hängt ihr physisches Überleben inzwischen tatsächlich von Assads politischem Überleben ab und es muss angenommen werden, dass sie bis zum bitteren Ende gegen einen Machtwechsel kämpfen werden.

Die Angehörigen der Shabiha-Miliz sind in Syriens Bevölkerung gefürchtet. Für das bedrängte Regime des Präsidenten Bashar al-Assad sind sie ein Stoßtrupp, der seine Macht mit Terror gegen das eigene Volk aufrechterhalten soll. Der Name der Miliz leitet sich von dem arabischen Wort "shaba" für "Phantom" oder "Gespenst" ab, assoziiert mit ihrer Vorliebe für schwarze Kleidung und schwarze Autos.

Die Freischärler rekrutieren sich aus Angehörigen der alawitischen Glaubensgemeinschaft, einer islamischen Sekte, der auch Assad und seine Familie anhängen. Mit Religion hat ihre Organisation nichts zu tun. Es geht eher um Loyalitäten eines Clans. Der Kern der Shabiha-Miliz stammt aus dem Umland von Latakia, woher auch die Assads kommen.

Die "Phantome" handeln meist im Windschatten der regulären Streitkräfte. Haben deren Militärs ein Dorf oder ein Stadtviertel militärisch unterworfen, schwärmen die Shabiha aus. Sie plündern und sie morden. Ihre Aufgabe ist es auch, wie Überläufer berichteten, jene Soldaten hinzurichten, die sich weigern, auf die eigenen Bürger zu schießen.

Die Mannstärke der Shabiha ist nicht bekannt. Schon lange vor den Protesten, die Mitte März [2011] begannen, erwarben sie sich ihren zweifelhaften Ruf durch ihre Verstrickung in Schutzgelderpressung, Schmuggel und Drogenhandel. Als Günstlinge des Regimes durften sie diesen Betätigungen straflos nachgehen. Jetzt bedanken sie sich bei den Herrschern in Damaskus mit ihren Terror-Diensten.

Die anderen, "allgemeinen" Truppen

Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Dies führt zu weiterer Frustration und erhöht die Zahl der Überläufer. Dabei gibt es keine Unterschiede zwischen Kurden und Arabern.

Desertierte syrische Soldaten berichteten, dass sie gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen erschossen zu werden. Viele Soldaten gaben an, dass man ihnen erzählte die Protestierenden wären Eindringlinge, Salafisten oder andere angebliche Feinde der syrischen Regierung und fanden später heraus, dass sie ein Massaker an Zivilisten mitbegangen hatten.

Die syrische Regierung ist extrem repressiv gegenüber anderen Meinungen. Das Gewaltniveau der Behörden hat seit März 2011 stetig zugenommen und eine große Zahl an Soldaten wurde getötet, als sie versuchten zu desertieren oder sich weigerten auf Zivilisten zu schießen.

Eine große Zahl von Soldaten der syrischen Armee ist desertiert oder versuchte zu desertieren. Die Mehrheit hat sich der oppositionellen Free Syrian Army (FSA) angeschlossen und stellt den Großteil ihrer Soldaten dar.

Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt würden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssten, gebe es immer wieder Deserteure, sagte Al-Sheikh. Die meisten von ihnen seien Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit.

Menschenrechte

Die drei unerhörtesten Menschenrechtsprobleme während des Jahres waren die Verweigerung des Regimes des Rechts der BürgerInnen auf einen friedlichen Wechsel der Regierung, massive Angriffe und die strategische Verwendung von Tötungen von BürgerInnen als Mittel der Einschüchterung und Kontrolle sowie die Verweigerung bürgerlicher Freiheiten wie etwa Rede-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit.

Andere schwere Probleme sind Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, mangelhafte Zustände in den Gefängnissen und Haftanstalten, willkürlichen Festnahmen und Haft, Verweigerung eines fairen öffentlichen Gerichtsverfahrens, willkürliche Einmischung in die Privatsphäre und der Mangel an Presse-, Internet- und akademischer Freiheit.

Die Regierung schränkte die Religions- und Bewegungsfreiheit ein. Mehrere Gruppen der Gesellschaft, besonders einem Teil der kurdischen Bevölkerung, wurde die Staatsbürgerschaft verweigert.

Straflosigkeit war weit verbreitet und tief verankert. Die Regierung machte keinen Versuch, Regierungsangestellte, die Menschenrechte verletzt hatten, zu bestrafen, verhaften oder vor Gericht zu stellen. Korruption wucherte überall in der Regierung. Der Justiz fehlte es an Unabhängigkeit.

Die Gesetzesänderungen des durch das Regime propagierten Reformprozess haben keinen Effekt auf die bisherige Urteilspraxis gehabt. Nach wie vor kommt es systematisch auch zu außergerichtlichen Verhaftungen, Festhaltung, Folter sowie Tötungen von Oppositionellen. In der Praxis ist das Regime repressiver als zuvor.

Tatsächlich wurden immer wieder Personen freigelassen, wobei völlig unklar ist, ob ein politischer Hintergrund der Gefangenen gegeben war. Die vom Regime publizierten Zahlen dürften zudem eine Übertreibung sein.

Nach wie vor kommt es zu Gefangennahmen von politischen Aktivisten, Künstlern und Intellektuellen, aber auch etwa Ärzten und medizinischem Personal, die verdächtigt werden Oppositionelle medizinisch zu versorgen.

Aufgrund der Lageentwicklung kommt es aber mittlerweile in Einzelfällen auch zu Lynchjustiz, Standgerichten und Attentaten durch bewaffnete Oppositionelle, die sich den Angaben dieser zufolge vor allem gegen maßgebliche Angehörige der für die gewalttätige Repression verantwortlichen Sicherheitsdienste, Militärs und Milizen ("Shabiha") richtet.

Zwar seien nach wie vor die Regierungstruppen für die meisten Kriegsverbrechen und anderen Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, heißt es in einem auf neuen Amnesty-Recherchen basierenden Bericht, [...]. Jedoch gebe es eine Zunahme von Geiselnahmen, Folter und Hinrichtung von Gefangenen durch Rebellen.

Regierungstruppen bombardieren Amnesty zufolge "weiter wahllos Zivilisten, setzen dabei auch Streubomben ein und machen ganze Nachbarschaften dem Erdboden gleich". "Hunderte Menschen kamen in den vergangenen zwei Wochen bei solchen Angriffen ums Leben [...].Ganze Familien wurden ausgelöscht.

"Behandlung nach der Rückkehr bzw. Auswirkungen von exilpolitischen Aktivitäten

Öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen im Ausland werden durch das syrische Regime beobachtet, bei einer Einreise nach Syrien kann mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und oder Repressionmaßnahmen gerechnet werden. Mitunter werden auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert, um im Ausland lebende Oppositionelle unter Druck zu setzen. Es kann zu Verhören und auch zumindest vorübergehenden Verhaftungen kommen. Aufgrund der derzeitigen Lage sind aber keine rezenten Fälle bekannt [aufgrund der Einstellung der Arbeit der deutschen Botschaft].

Die Anklage in den USA beschuldigt einen US-Bürger, [...], der Arbeit für den syrischen Nachrichtendienst Mukhabarat seit März, indem er half, Audio- und Videoaufnahmen von Leuten zu sammeln, die in den Vereinigten Staaten und in Syrien [gegen das syrische Regime] protestierten.

Amnesty International veröffentlichte ein Papier über Belästigungen in den letzten Monaten von mehr als 30 syrischen Pro-Reform-Aktivisten, die in Europa sowie Nord- und Südamerika leben.

Ein Prozess wegen Spionage für den syrischen Geheimdienst hat am Mittwoch in Deutschland mit dem Geständnis des angeklagten Deutsch-Libanesen begonnen. Die Bundesanwaltschaft wirft dem Mann vor, von 2007 bis zu seiner Festnahme im Februar syrische Oppositionelle ausgespäht zu haben. Der Familienvater gab zu, zu diesem Zweck regimekritische Demonstrationen in Berlin beobachtet zu haben. Im Herbst 2011 habe er auch Informationen zur Stürmung der syrischen Botschaft weitergegeben.

Die Regierung verhaftete routinemäßig Dissidenten und frühere Staatsbürger mit nicht bekannter politischer Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren.

Die Regierung griff aktiv Familienmitglieder von Regierungskritikern und von Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen an und nahm diese willkürlich fest. Am 30.08.2011 ergriffen Agenten des Luftwaffennachrichtendienstes [Y.Z.], den Bruder des exilierten Aktivisten [R.Z.]. Aktivisten berichteten, dass die Regierung [Y.Z.] wegen der Kritik seines Bruders am Regime angegriffen hatte. Bei Jahresende [2011] wurde [Y.Z.] weiterhin incommunicado an einem unbekannten Ort ohne Anklage festgehalten.

Das Gesetz sieht die Strafverfolgung jeder Person vor, die Zuflucht in einem andern Land sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen."

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, in der der Sache nach gerügt wurde, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde individuelle Verfolgungsgründe vorliegen würden, was von der Behörde bei der Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht ausreichend erforscht worden sei: Der Beschwerdeführer und seine Familie gehörten der kurdischen Minderheit in Syrien an und stünden als solche zwischen den Fronten. Der Beschwerdeführer habe sich in Syrien an Demonstrationen gegen die syrische Regierung beteiligt. Etwa im Juni oder Juli 2013 sei vermutlich deshalb das Haus des Beschwerdeführers beschossen worden. Die Rebellen hätten versucht, den mitgereisten jüngeren Sohn des Beschwerdeführers zu entführen, der jedoch hätte flüchten können. Der mitgereiste ältere Sohn des Beschwerdeführers sei Opfer einer versuchten Rekrutierung der syrischen Armee geworden und hätte sich bis zur Ausreise versteckt halten müssen. Er hätte nicht zur Armee und andere Menschen töten wollen und hätte auch nicht mehr weiter studieren dürfen.

4. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde das Vorbringen mit Schriftsatz vom 27.10.2014 dahingehend ergänzt, dass Lichtbilder, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an einer Demonstration gegen das syrische Regime in Österreich zeigen sollen, vorgelegt wurden und dargelegt wurde, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie regelmäßig Demonstrationen gegen das Assad-Regime besuche und sich insbesondere für die Rechte der Kurden einsetze. Aufgrund seines politischen Engagements für die kurdische Gemeinschaft habe er Kontakt zu einem österreichischen Journalisten gehabt, der in einer österreichischen Zeitung einen Artikel über das Schicksal der Familie veröffentlicht habe. Darin habe sich der Beschwerdeführer sowohl kritisch über das Assad-Regime als auch über die Gräueltaten der Islamisten geäußert (als Beweis wurde der angesprochene Zeitungsartikel vorgelegt). Der Beschwerdeführer habe in Syrien an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen und habe diese Tätigkeit in Österreich fortgesetzt. Durch die Teilnahme an Demonstrationen in Österreich werde die politische Gesinnung des Beschwerdeführers abermals verdeutlicht. Es sei bekannt, dass der syrische Geheimdienst exilpolitische Aktivitäten von syrischen Staatsbürgern im Ausland dokumentiere. Durch die Teilnahme an Demonstrationen und die kritischen Äußerungen in der österreichischen Zeitung müsse der Beschwerdeführer damit rechnen, im Visier der syrischen Behörden zu stehen. Das politische Engagement des Beschwerdeführers bzw. seine Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen in Syrien und im Ausland sei verfolgungsrelevant, zumal dadurch die regimekritische Gesinnung des Beschwerdeführers öffentlich kundgetan worden sei und demzufolge damit gerechnet werden müsse, dass er ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sei, sodass ein weiterer gefährdungserhöhender Faktor betreffend seine Person vorliege. Der Beschwerdeführer habe im Falle einer Rückkehr wohlbegründete Angst, Opfer von Folter zu werden. Dies habe die belangte Behörde nicht ausreichend gewürdigt.

Der mitgereiste ältere Sohn des Beschwerdeführers teilte mit Schriftsatz vom 27.10.2014 in seinem Asylverfahren mit, dass er in Österreich Demonstrationen gegen das Assad-Regime besuche und sich insbesondere für die Rechte der Kurden einsetze.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien kurdischer Abstammung muslimischen (sunnitischen) Glaubens. Er ist verheiratet und lebte mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern in XXXX (Provinz al-Hasaka, im Norden Syriens an der Grenze zur Türkei gelegenen). Der Beschwerdeführer betrieb in Syrien ein XXXXgeschäft. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Ehefrau und drei gemeinsamen Kindern unerlaubt aus Syrien ausgereist und hat in Österreich einen Asylantrag gestellt. Der Beschwerdeführer hat Syrien mit seiner Familie auch deshalb verlassen, damit sich sein mitgereister älterer Sohn der Wehrdienstverpflichtung in Syrien entziehen kann. Der mitgereiste ältere Sohn des Beschwerdeführers ist in Syrien wehrdienstpflichtig und müsste seiner Wehrdienstpflicht im Falle eines Aufenthaltes in Syrien tatsächlich nachkommen. Der Beschwerdeführer ist kein Anhänger der syrischen Regierung und des syrischen Staatspräsidenten und engagiert sich für die Rechte der Kurden und gegen das syrische Regime. Der Beschwerdeführer und sein mitgereister älterer Sohn haben in Österreich gegen das syrische Regime demonstriert.

1.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien wird von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen unter 1.1. gründen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner Kinder in den Verfahren und auf den Inhalten der bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Der Beschwerdeführer hat zu seiner Person, zu seinen Lebensumständen in Syrien, zu seiner Ausreise aus Syrien und zu seinen Fluchtgründen nachvollziehbare, substantiierte und mit Urkunden belegte Angaben gemacht und es besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln. Von einem derartigen Sachverhalt ist bereits die belangte Behörde ausgegangen, zumal sie diesen Tatsachenangaben des Beschwerdeführers nicht (beweiswürdigend) entgegen getreten ist. Der mitgereiste ältere Sohn des Beschwerdeführers hat glaubwürdige Angaben zu seiner Wehrdienstpflicht in Syrien und zu seinem bisherigen Wehrdienstaufschub als Student bzw. zu seiner Befürchtung, aufgrund der Beendigung des Wehrdienstaufschubes nunmehr zur syrischen Armee eingezogen zu werden, gemacht. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Syrien mit seiner Familie auch deshalb verlassen hat, um seinem mitgereisten älteren Sohn die Wehrdienstentziehung zu ermöglichen. Die Gefahr, dass der mitgereiste ältere Sohn des Beschwerdeführers in Syrien (im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr) aufgrund seines persönlichen Profils und der aktuellen Situation in Syrien zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen wird, muss als real gegeben qualifiziert werden, zumal eine solche Gefahr auch mit den Länderberichten betreffend die Verhältnisse in Syrien im Hinblick auf die Rekrutierung durch die syrische Armee im Einklang steht. Dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant der syrischen Regierung und des syrischen Staatspräsidenten ist, ergibt sich schlüssig aus dem Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren eine Haltung dargelegt, die Kritik am syrischen Regime und am syrischen Staatspräsidenten nimmt sowie auf die kurdische Identität bzw. auf kollektive Rechte der Kurden sowie auf Einhaltung der Menschen- und Bürgerrechte abstellt. Dass der Beschwerdeführer ein Anhänger des syrischen Regimes wäre oder ein Befürworter der Vorgehensweise der syrischen Regierung gegenüber dem syrischen Volk oder den Kurden, wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt. Dass der Beschwerdeführer und sein mitgereister älterer Sohn in Österreich gegen das syrische Regime demonstriert haben und sich gegen das syrische Regime und für die Rechte der Kurden einsetzen, haben der Beschwerdeführer und sein Sohn mit Schriftsätzen vom 27.10.2014 glaubwürdig dargelegt und mit der Vorlage von Lichtbildern belegt. Dass sich der Beschwerdeführer - auch öffentlich - gegen das syrische Regime engagiert, ist glaubwürdig und mit dem persönlichen/familiären Hintergrund des Beschwerdeführers im Einklang stehend.

Hinsichtlich der Lage in Syrien konnte ebenfalls von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde ausgegangen werden, zumal diese in der Beschwerde (in den hier relevanten Teilen) unwidersprochen blieben. Die Feststellungen gründen auf Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der hier entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen sowie unter Bedachtnahme auf die Besonderheit der dort beschriebenen Situation in Syrien besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität der Darstellung zu zweifeln.

In Bezug auf eine Verfolgung durch das syrische Regime kann davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr syrischer Staatsangehöriger (ehemaliger Einwohner Syriens) vom Ausland nach Syrien von den syrischen Behörden registriert wird und die Rückkehrer mit einer "Kontrolle" etwa im Hinblick auf begangene strafrechtliche Delikte und eine oppositionelle Gesinnung bzw. auf die Zugehörigkeit/Nähe zu einer gegnerischen Konfliktpartei zu rechnen haben, und dass die Kriterien, nach welchen seitens der syrischen Regierung die Zuordnung als "Regimegegner/Oppositioneller" erfolgt, weit sind und neben oppositioneller oder bloß regimekritischer Betätigung und Meinungsäußerung jedenfalls auch Handlungen erfasst sind, die vom syrischen Regime als illoyal eingestuft werden könnten. Damit steht im Einklang, dass der Einschätzung von UNHCR zufolge das syrische Regime - wie auch andere Konfliktparteien - eine breite Auslegung anwendet, wen es als "oppositionell" bzw. der gegnerischen Seite zugehörig betrachtet, dafür reichen etwa familiäre Verbindungen der Person, ihr religiöser oder ethnischer Hintergrund oder einfach ihre Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfeindlich" gilt, aus (s. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22. Oktober 2013 und Update III vom Oktober 2014 ). Im Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014 wird etwa ausgeführt, dass es als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt, im Ausland Asyl zu beantragen, was das Risiko, verhaftet zu werden, erhöht, und dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist. Ausgehend von den (etwa im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27.09.2010) dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter von (von den syrischen Behörden als "oppositionell" eingestuften) Rückkehrern ist nicht anzunehmen, dass mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften sich die Situation von nach Syrien zurückkehrenden Personen, die seitens der syrischen Regierung als "oppositionell" betrachtet werden, im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen (auch der Bericht des UK Home Office Punkt 3.21.5., spricht von einer seither brutaleren Vorgehensweise der syrischen Regierung gegenüber Personen, die als oppositionell angesehen werden).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66).

Der Asylentscheidung ist eine Prognose immanent, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Diese Prognose beinhaltet die Klärung der Frage, welche Situation den Asylwerber bei einer (im Falle eines gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat voraussichtlich erwartet hätte (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027).

3.2.2. Die Einschätzung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen können, ist aus folgenden Gründen nicht zu teilen:

Bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in Syrien (bei einer nunmehrigen Rückkehr) ist dem Aspekt, dass der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden bei einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien als Regimegegner/politisch Andersdenkender angesehen werden könnte, Bedeutung beizumessen: Es kann nämlich unter den Gegebenheiten in Syrien davon ausgegangen werden, dass sich die syrische Regierung - insbesondere aufgrund des bewaffneten Konfliktes in Syrien, in welchem das syrische Regime eine Konfliktpartei ist - für strafrechtliche Delikte, politische (oppositionelle) Aktivitäten und "abweichende Meinungen" der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch jener, die vom Ausland nach Syrien zurückkehren, interessiert. Bereits aufgrund der regimekritischen Haltung des Beschwerdeführers und seines öffentlichen Engagements gegen das syrische Regime in Österreich ist anzunehmen, dass sich für die syrischen Behörden das Bild ergibt, dass der Beschwerdeführer kein Sympathisant des syrischen Regimes ist, sondern eine "abweichende Meinung" hat und der (zu bekämpfenden) "Opposition" angehört. Aufgrund der Feststellungen (der belangten Behörde), denen zufolge öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen, etwa auch regimekritische Demonstrationen, im Ausland durch das syrische Regime beobachtet werden und bei einer Einreise/Rückkehr von Regierungskritikern (als regierungskritisch angesehenen Personen) nach Syrien mit Verhaftung, Verhör, Haftstrafe und Repressionsmaßnahmen gerechnet werden kann, ist davon auszugehen, dass - sofern die syrischen Behörden aufgrund der Beobachtung regimekritischer Aktivitäten auch im Ausland nicht bereits ohnehin Kenntnis von der exilpolitischen Betätigung des Beschwerdeführers erlangt haben - der Beschwerdeführer jedenfalls bei einer Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien ins Visier der syrischen Behörden als Regimegegner geraten wird. Da der Beschwerdeführer dadurch, dass er unerlaubt aus Syrien ausgereist ist und einen Asylantrag gestellt hat, darüber hinaus ein Verhalten gesetzt hat, das aus Sicht des syrischen Regimes als illoyal angesehen werden könnte, ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich beim syrischen Regime der vom Beschwerdeführer gewonnene Eindruck eines "Oppositionellen" erhärten wird. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist und der Beschwerdeführer auch (bzw. umso mehr) einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil der mitgereiste ältere Sohn des Beschwerdeführers den Dienst bei der syrischen Armee nicht leisten will bzw. sich dem Militärdienst bei der syrischen Armee entzogen hat und sich in Österreich regimekritisch verhält (vgl. zu einer Verfolgung wegen der Angehörigeneigenschaft zB VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939) und der Beschwerdeführer Kurde ist und aus einer (vermeintlich) "regimefeindlichen" Region stammt, zumal in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers der syrischen Regierung gegenüber kritische bzw. für kurdische Selbstverwaltungsrechte bzw. für die Demokratisierung Syriens eintretende syrischkurdische Gruppierungen aktiv sind (waren) (zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Es sind auch keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen würden, der Beschwerdeführer könnte in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften. Es liegt daher nahe, dass der Beschwerdeführer in Syrien (bei einer Rückkehr) besonders Gefahr läuft, von den syrischen Behörden als deren politischer Gegner angesehen zu werden.

Die Vorgehensweise der syrischen Behörden/der syrischen Regierung gegenüber Personen mit (vermeintlicher) oppositioneller Gesinnung und auch gegenüber der Zivilbevölkerung, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, legt den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer wegen der (ihm seitens der syrischen Behörden zugeschriebenen) oppositionellen Gesinnung mit großer Wahrscheinlichkeit mit staatlichen Repressionen und mit einer Bestrafung/Beseitigung zu rechnen hat und er daher der erheblichen Gefahr unterliegt, Opfer von Misshandlung, Folter, Tötung oder "Verschwindenlassen" zu werden. Aus den Feststellungen der belangten Behörde lässt sich ableiten, dass etwa als oppositionell eingestufte Personen - ganz allgemein - unverhältnismäßige "Behandlungen" zu gewärtigen haben. Dass bei - im Fall des Beschwerdeführers drohenden - gravierenden Menschenrechtsverletzungen bis hin zur Tötung die Intensität der Verfolgungshandlung zu bejahen ist, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Bei einer derartigen Tatsachenlage ist zu prognostizieren, dass eine Person mit dem spezifischen persönlichen/familiären Profil des Beschwerdeführers in Syrien (im Falle ihrer Rückkehr) einem besonderen Risiko unterliegt, wegen einer ihr zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung Opfer der Verfolgung durch das syrische Regime zu werden. Es sprechen substantielle Gründe für das Vorliegen einer Gefahr der Verfolgung des Beschwerdeführers in Syrien. Entgegen der Beurteilung der belangten Behörde kann damit aber eine asylrelevante "persönliche Verfolgung" des Beschwerdeführers durch das syrische Regime nicht verneint werden. Entscheidend ist nämlich nicht, ob eine "persönliche" Verfolgung des Beschwerdeführers bereits stattgefunden hat oder der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Syrien selbst unbehelligt geblieben ist, sondern ob der Beschwerdeführer in Syrien von Verfolgungshandlungen des syrischen Regimes betroffen gewesen wäre und solchen Verfolgungshandlungen noch ausgesetzt sein könnte (vgl. dazu auch VwGH 25.10.2005, 2002/20/0328) bzw. ob er im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in das Blickfeld der syrischen Regierung/der syrischen Sicherheitsbehörden geraten könnte (vgl. VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung setzt nicht voraus, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben oder ihm eine solche zumindest bereits konkret angedroht worden sein müsste (vgl. VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Im Fall des Beschwerdeführers ist von einer derartigen individuellen Betroffenheit auszugehen, zumal sowohl aktuelle äußere Umstände und auch die persönliche und familiäre Situation des Beschwerdeführers für das Bestehen einer aktuellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegenden massiven Bedrohung des Beschwerdeführers in Syrien seitens des syrischen Regimes sprechen. Bei der gebotenen Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ist ein erhebliches Risiko für den Beschwerdeführer, von den syrischen Behörden als Regimegegner/politisch Andersdenkender angesehen und verfolgt zu werden - und damit das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - zu bejahen (zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181).

Da nach dem Gesagten maßgeblich wahrscheinlich davon auszugehen ist, dass die syrische Regierung den Beschwerdeführer als ihren politischen Gegner (eventuell auch als ihren religiösen Gegner, da die Verfolgung von politischen Gegnern in Syrien mittlerweile auch eng mit der religiösen Anschauung der Gegner verbunden ist) verfolgen wird, ist auch die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, da der Grund für die Verfolgung solcherart wesentlich in der dem Beschwerdeführer zugeschriebenen oppositionellen politischen (und/oder religiösen) Gesinnung liegt.

Diese Prognose steht im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom Oktober 2014). Danach zählen zu den Risikogruppen einer - asylrelevanten - Gefährdung in Syrien etwa tatsächliche oder vermeintliche Gegner der syrischen Regierung [einschließlich, aber nicht beschränkt auf Mitglieder politischer oppositioneller Parteien, Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitlieder solcher Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitlieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen und vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten, Dörfern leben] (zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).

Das Bestehen einer "Bürgerkriegssituation" schließt die Flüchtlingseigenschaft nicht aus, vielmehr kann - wie fallbezogen - die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer mit Konventionsgründen in Zusammenhang stehenden Gefahr, von Eingriffen erheblicher Intensität betroffen zu sein, auch in "Bürgerkriegssituationen" zu bejahen sein.

3.2.3. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503; 25.11.1999, 98/20/0523).

Im vorliegenden Fall ist schon nicht ersichtlich, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden staatlichen Verfolgung sicher wäre. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass oppositionelle Gruppierungen bzw. nichtstaatliche Akteure bzw. die (Teile des Nordens und Nordostens Syriens kontrollierenden) kurdischen Parteien und ihre Streitkräfte in einem Teil Syriens eine gefestigte territoriale Kontrolle ausüben würden und imstande wären, effektive Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung bereitzustellen, sodass die Inanspruchnahme eines solchen Schutzes eher theoretischer Natur ist. Zudem ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.

3.2.4. Bei diesem Ergebnis war auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers und auf die Frage, ob der Beschwerdeführer weiters eine asylrelevante Verfolgung durch Islamisten/Rebellen in Syrien zu gewärtigen hätte, nicht mehr einzugehen.

3.2.5. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

3.3. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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