Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
W141 2001094-1•BVwG W141 2001094-1
W141 2001094-1Bundesverwaltungsgericht13.04.2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W141 2001094-1/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und durch die Richterin Mag. Ulrike SCHERZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der Frau XXXX, geboren am XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX vom 12.02.2013, VN XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Spruchteil A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
Spruchteil B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin hat am 10.10.2012 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Landesstelle XXXX (nunmehr Sozialministeriumservice Landesstelle XXXX, in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten eingebracht. Dabei wurde von der Beschwerdeführerin unter Vorlage medizinischer Beweismittel im Wesentlichen vorgebracht, dass sie die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beantrage. Sie verwies auf die in der Beilage befindlichen medizinischen Beweismittel.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Befund, XXXX, Psychiatrie vom 05.12.2011 (2fach)
Befund, XXXX, Allgemeinmedizin, Schmerzmedizin vom 22.05.2012, 05.06.2012, 12.06.2012
Befund, XXXX, Neurochirurgie vom 25.09.2012
Befund, XXXX, Psychiatrie vom 19.07.2011, 15.08.2012 (2fach), 23.10.2012
Medikamentenverordnung XXXX vom 15.08.2012
Operationsniederschriften XXXX vom 10.07.2008, 12.03.2009, 15.07.2010 und 28.06.2012 (2fach)
Befund, XXXX vom 11.09.2012 (2fach) und vom 21.09.2012
Befundbericht, XXXX, Innere Medizin, vom 16.02.2012
Klinisch-Psychologische Untersuchung, Dr. XXXXvom 28.02.2002
Befund, Dr. XXXX, Psychiatrie vom 17.02.2008
Honorarnote Dr. XXXX, Psychiatrie vom 16.05.2012
Arbeitsunfähigkeitsbestätigung, Dr. XXXX, Neurologie und Psychiatrie vom 17.01.2012
Befund, Dr. XXXX, HNO vom 15.02.2012
Ambulanzkarte, KH XXXX vom 2.08.2012
MR Befund, LWS, XXXX vom 07.08.2012
Entlassungsbericht XXXX vom 03.05.2012, 31.05.2012
Befundteil, Dr. XXXX vom 26.08.2012
Verordnungen, Dr. XXXX, Neurologie 07.11.2012
Zuweisung zur MR Untersuchung HWS XXXX vom 21.08.2012
Zuweisung zur MR Untersuchung LWS, Dr. XXXX vom 07.11.2012
Befund XXXX, Abteilung Schmerztherapie vom 06.11.2012
Rezept vom 06.11.2012
Medikationsliste, Dr. XXXX, Allgemeinmedizin vom 06.11.2012
Im Rahmen des seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten mittels persönlicher Untersuchung eingeholt.
In dem Gutachten, von Dr. XXXX vom 13.11.2012, Arzt für
Allgemeinmedizin, wird im Wesentlichen Folgendes festgestellt:
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:
Lfd. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen welche Position GdB%
Nr. voraussichtlich mehr als sechs Monate andauern werden 1 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Zustand nach 02.01.02 40%
Bandscheibenoperation im Lendenwirbelsäulensegment
2 Chronisches Schmerzsyndrom 04.11.02 30%
3 Bluthochdruck 05.01.01 10%
Gesamtgrad der Behinderung 40%
BEGRÜNDUNG der Positionen bzw. Rahmensätze:
Zu 1) Oberer Rahmensatz, da nachgewiesene höhergradige Funktionsstörung mit neurologischer Symptomatik.
Zu 2) Unterer Rahmensatz, da keine zusätzlichen muskulären Schwächen nachweisbar sind, depressive Begleitreaktion und Zustand nach mehrmaliger Operation mit multimodalem Therapieansatz inkludiert.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung unter Nr. 2 nicht erhöht, da Leidensüberschneidung mit Leiden 1 vorliegt. Leiden 3 erhöht nicht weiter, da das Ausmaß der dauernden Gesundheitsschädigung keine Erhöhung um eine weitere Stufe rechtfertigt.
Mit Parteiengehör vom 05.12.2012 wurde der Beschwerdeführerin durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 28.01.2013 wurde von Seiten der Beschwerdeführerin Einspruch gegen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erhoben, wobei die Beschwerdeführerin unter Vorlage medizinischer Beweismittel im Wesentlichen vorbringt, dass sie bereits seit vielen Jahren an schweren Depressionen leide und sie sich in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung befinde. Es handle sich nicht um eine Begleitdepression sondern um eine bereits vor Jahren diagnostizierte rezidivierende Depression. Es handle sich dabei um eine schwere Erkrankung und stelle eine gesonderte Diagnose dar. Auch sei ihr bereits vor vielen Jahren eine Persönlichkeitsstörung attestiert worden. Es handle sich dabei ebenfalls um eine schwere Erkrankung und die vorgelegten medizinischen Beweismittel seien sicher ausreichend. Auch habe sie eine ärztliche Bestätigung über den RR-getriggerten Tinnitus links vorgelegt. Ein chronischer Tinnitus welcher sich in stressbeladenen Lebensphasen verstärke. Die ständigen Geräusche im linken Ohr würden ihren Leidensdruck erheblich erhöhen.
Ihre Diagnosen würden auf fachärztlichen Beurteilungen seit 2012 beruhen, hätten aber bei der Untersuchung vom 13.11.2012 keine Berücksichtigung gefunden, obwohl sie bei der Untersuchung angegeben worden seien. Sie habe Nachweise zu ihrer psychischen Erkrankung vorgelegt, aber diese seien nicht berücksichtigt worden. Auch könne sie nicht verstehen, weshalb ihre psychische Erkrankung nicht schon bei der Beurteilung des Bundessozialamtes 2011 berücksichtigt worden sei.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden mit der Stellungnahme in Vorlage gebracht:
Klinisch Psychologischer Befund, Dr. XXXX vom 28.02.2002
Bewilligung einer großen Psychotherapie 2002
Honorarnote, Dr. XXXX, Psychiatrie vom 10.05.2004
Befund Dr. XXXX vom 05.12.2011 (neuerlich)
Honorarnote Dr. XXXX, Psychiatrie vom 08.11.2011
Honorarnote Dr. XXXX, Psychiatrie vom 02.01.2013
Klinische Bestätigung Dr. XXXX, Psychiatrie vom 23.01.2013
Honorarnote, Dr. XXXX vom 24.01.2013
Befund, Dr. XXXX vom 15.02.2012
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen veranlasste eine Überprüfung der Einwendungen der Beschwerdeführerin und der vorgelegten medizinischen Beweismittel durch den Amtssachverständigen für Medizin - Dr. XXXX.
In der am 06.02.2013 durch Dr. XXXX verfassten medizinischen Stellungnahme wird Folgendes festgehalten:
Die neu vorgelegten medizinischen Beweismittel bringen keine neuen Aspekte, zumal die psychische Symptomatik dem objektivierbaren Ausmaß entsprechend, bereits mittels Leiden 2 berücksichtigt wurde. Somit keine Änderung angezeigt.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.02.2013 wies das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landestelle Wien, den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3, und § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 in der jeweils geltenden Fassung ab, da der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 (vierzig) v.H. festgestellt wurde.
Beweiswürdigend wird festgestellt, dass mittels persönlicher Begutachtung ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, in welchem der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40 (vierzig) v.H. eingeschätzt worden sei.
Die erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin und die vorgelegten medizinischen Beweismittel sind durch einen medizinischen Sachverständigen geprüft worden. Diese Überprüfung hat ergeben, dass keine neuen medizinischen Aspekte erhoben werden konnten, zumal die psychische Symptomatik dem objektivierbaren Ausmaß entsprechend bereits in Leiden 2 adäquat eingeschätzt worden ist.
Rechtlich führt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen aus, dass begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger und diesen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. seien
(§ 2 BEinstG).
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes sei die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen und psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet sei, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht vorübergehend gelte ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BeinstG).
Die Einschätzung des Grades der Behinderung ist nach der, aufgrund des § 14 Abs. 3 BEinstG erlassenen Einschätzungsverordnung, erfolgt (BGBl. II Nr. 261/2010).
Da der Grad der Behinderung 40 v.H. betrage, sei der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin am 25.02.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben.
In dieser Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie seit vielen Jahren unter schweren Depressionen leide und sich sowohl in psychiatrischer als auch psychotherapeutischer Behandlung befinde. Es handle sich dabei nicht um eine depressive Begleitreaktion, sondern um eine bereits vor Jahren durch Fachärzte diagnostizierte rezidivierende Depression. Es handle sich um eine immer wieder kehrende neurotische Belastungsreaktion, wobei diese emotionale Störung bereits in der Jugend begonnen habe und somit nicht mit der Diagnose "chronisches Schmerzsyndrom" in Zusammenhang stehe. Dieser Umstand sei nicht berücksichtigt worden. Auch sei ihr schon vor vielen Jahren eine Persönlichkeits- bzw. Verhaltensstörung attestiert worden, weshalb sie regelmäßig in psychotherapeutischer Behandlung sei. Es handle sich dabei um eine schwere Erkrankung mit schwersten sozialen Beeinträchtigungen.
Auch habe sie eine ärztliche Bestätigung über den RR-getriggerten Tinnitus links vorgelegt, ein chronischer Tinnitus welcher sich in stressbeladenen Lebensphasen verstärke. Die ständigen Geräusche im linken Ohr würden ihren Leidensdruck erheblich erhöhen.
Das chronische Schmerzsyndrom habe sich unabhängig von den genannten Erkrankungen, durch langanhaltende Schmerzen, auf Grund zahlreicher Bandscheibenoperationen, entwickelt.
Sie ersuche daher ausdrücklich um neuerliche Überprüfung und getrennte Beurteilung ihrer Gesundheitsschädigungen. Zahlreiche medizinische Unterlagen würden bereits vorliegen.
Nachträglich wurden seitens der Beschwerdeführerin nachstehend angeführte medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht:
Patienteninformation, Dr. XXXX vom 12.07.2013
XXXX, MR Befund, XXXX vom 07.05.2013
Befund, Dr. XXXX vom 16.02.2013
Physiotherapiebericht, XXXX vom 14.06.2013
Arztbrief, XXXX vom 25.06.2013
Operationsniederschrift, XXXX vom 28.06.2012
Befund, XXXX vom 21.09.2012
Befund, Dr. XXXX, Innere Medizin vom 07.08.2013
Kurzarztbrief, XXXX, Erwachsenenpsychiatrie vom 10.09.2013
Klinik XXXX, Rehabilitationsbericht vom 20.12.2012
Entlassungsbericht, XXXX, Erwachsenenpsychiatrie vom 26.09.2013
Kurzbericht, XXXX vom 07.12.2013
Zur Überprüfung der Angaben der Beschwerdeführerin und den vorgelegten medizinischen Beweismitteln war die Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten erforderlich.
Im den, von der zum Anforderungszeitpunkt zuständigen zweiten Instanz, der Bundes-berufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (BBK), beauftragten medizinischen Sachverständigengutachten Dr. XXXX (Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie) und Dr. XXXX (Arzt für Allgemeinmedizin) wird zusammenfassend im Wesentlichen Folgendes festgestellt:
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung:
Lfd. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen welche Position GdB%
Nr. voraussichtlich mehr als sechs Monate andauern werden 1 Degenerative Veränderung der Wirbelsäule 02.01.02 30%
2 Rezidivierende depressive Störung mit Verdacht auf 03.06.01 30%
Persönlichkeitsstörung
3 Chronisches Schmerzsyndrom 04.11.02 20%
4 Bluthochdruck 05.01.01 10%
5 Diabetes mellitus Typ II 09.02.01 10%
6 Tinnitus bei Verdacht auf endolymphatischen Hydrops 12.02.02 10%
Gesamtgrad der Behinderung 40%
Begründung der Positionen und Rahmensätze:
Zu 1) Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da nach mehrfacher Bandscheibenoperation mäßiggradige Funktionseinschränkungen objektivierbar sind.
Zu 2) Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz, da rezent eine stationäre Behandlung erforderlich war und Rehabilitation weiter erforderlich ist.
Zu 3) Unterer Rahmensatz, da mehrfache lumbale Bandscheibenoperation mit typischer radikulärer Schmerzausstrahlung jedoch ohne neurologisches Restdefizit.
Zu 4) Wahl dieser Position, da unter medikamentöser Therapie Sekundärschäden fehlen.
Zu 5) Unterer Rahmensatz, da rein diätetisch behandelt.
Zu 6) Unterer Rahmensatz, da kompensiert bei Verdacht auf Bluthochdrucktriggerung.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40%. Leiden Nr. 2 stellt ein relevantes zusätzliches Leiden dar und erhöht das führende Leiden unter Nr. 1 um eine Stufe. Die Leiden unter Nr. 4 und 5 erhöhen nicht weiter, da kein maßgebliches negatives funktionelles Zusammenwirken mit dem führenden Leiden 1 vorliegt. Leiden unter Nr. 3 erhöht nicht weiter, da Leidensüberschneidung mit dem führenden Leiden 1 besteht.
Zu den vorgelegten Befunden wird ausgeführt:
Aus allgemeinmedizinischer Sicht: Neben den vorliegenden Befunden, welche die nervenärztlichen Leiden betreffen, belegen die Befunde die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, den Zustand nach Mehrfachwirbelsäulenoperation und die durchgeführten Therapiemaßnahmen (rehabilitativ, physiotherapeutisch, interventionell). Zudem ist ein Bluthochdruck belegt. Ein Verdacht auf einen Bluthochdruck-getriggerten Tinnitus bei möglichem endolymphatischem Hydrops ist ebenso angeführt. Die anlässlich der aktuellen Begutachtung beigebrachten Befunde belegen die oben erwähnten Leiden. Der am 12.12.2013 nachgereichte Befund des XXXX vom 07.12.2013 wurde berücksichtigt. Bei weitgehend unveränderter Schmerzsymptomatik, konnte kurzfristig medikamentös eine Besserung erreicht werden, es konnte ein zufriedenstellender Nachtschlaf erreicht werden. Der Bluthochdruck zeigte sich gut kontrolliert.
Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht: Zu den bereits aus erster Instanz bekannten Befunden wird festgehalten, dass Befunde über eine psychiatrische Erkrankung vorlagen, welche in erster Instanz in der Einschätzung nicht berücksichtigt wurden, was nunmehr nachgeholt wird unter der Position "rezidivierende depressive Störung mit Verdacht auf Persönlichkeitsstörung".
Zum Gutachten erster Instanz wird ausgeführt:
Im Vergleich zum Gutachten erster Instanz wird die Position "rezidivierende depressive Störung" neu in das Gutachten aufgenommen. Ein Schmerzsyndrom wird mit einem Grad der Behinderung von 20% eingeschätzt, da ohne neurologisches Restdefizit und nun getrennt von der Depression berücksichtigt. Leiden 1 (Wirbelsäulenleiden) wird bei objektivierbaren mäßiggradigen funktionellen Einschränkungen mit dem unteren Rahmensatz der gewählten Position beurteilt, da aktuell nervenfachärztliche Defizite nicht erhoben werden können. Damit Reduktion des Behinderungsgrades des Leidens 1 im Vergleich zur ersten Instanz. Ein Diabetes mellitus ist seit 8/2013 bekannt und wird neu in das Gutachten aufgenommen. Ebenso wird ein Tinnitus neu in das Gutachten aufgenommen. Insgesamt ist die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung derzeit nicht gerechtfertigt.
Am 18.03.2014 langte eine Vertretungsvollmacht des KOBV, datiert mit 04.03.2014, beim BVwG ein, dass ab sofort der KOBV die Vertretung der Beschwerdeführerin übernommen hat.
In der am 19.03.2014 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde vom erkennenden Senat, in Anwesenheit der Sachverständigen für Psychiatrie und Allgemeinmedizin sowie der Beschwerdeführerin und deren bevollmächtigter Vertreter, der bisherige Sachverhalt erörtert und der Beschluss gefasst, dass je ein weiteres Gutachten durch die anwesenden Sachverständigen einzuholen ist.
Mit Bestellungsbeschluss von Seiten des BVwG, vom 26.03.2014, wurden Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, sowie Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, als Sachverständigengutachter bestellt.
Im neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX wurde nach persönlicher Untersuchung am 29.04.2014 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Aktenlage:
Die Aw. wurde in erster Instanz vor dem Bundessozialamt, Landesstelle XXXX, am 13.11.2012 begutachtet und mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40% nach Einschätzungsverordnung eingeschätzt.
Gegen den Bescheid vom 12.02.2013 legte sie Berufung ein und wurde in zweiter Instanz am 08.10.2013 neuerlich im BSA untersucht, von Dr. XXXX als Allgemeinarzt und von mir als Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie.
Aus meiner Sicht lag damals ein
chronisches Schmerzsyndrom mit 20 % Grad der Behinderung und eine
rezidivierende depressive Störung mit 30 % vor.
Diese Einschätzung nach der EVO stütze sich auf die klinische Untersuchung, ausführliche Anamneseerhebung und Befundeinsicht.
Es ergab sich nach der Berufung keine Anhebung des GdB.
Anlässlich der Tagsatzung vor dem BVwG am 19.03.2014 legte die Klägerin neue Befunde vor, es wurde eine Nachuntersuchung beschlossen.
Eigene Untersuchung:
Untersuchung am 29.04.2014 um 15.05h. Dauer 2/2
Legitimation: Klägerin ist mir bekannt.
Dolmetscherin/ Begleitperson: Keine
Die Klägerin kommt in der Jahreszeit angepasster Kleidung, das Gangbild ist unauffällig, es werden keine Hilfsmittel gebraucht.
Auf Befragen gibt sie an, den Grund für die gegenständliche Untersuchung zu kennen, das Procedere wird besprochen.
Berufsanamnese: Sie arbeite bei der XXXX, seit Jänner 2013 in der XXXX, sie arbeite täglich acht bis neun Stunden, an vier Tagen in der Woche, bei normaler Dienstzeit. Der Grund für die Berufung sei gewesen "weil mit 50% Grad der Behinderung Heimarbeit möglich gewesen wäre", sie hätte dann mit dem Dienstgeber besser verhandeln können. Das würde den in der Rehabilitation erprobten Arbeitssystemen, die für sie vorteilhaft wären, entsprechen, damit sie sich hinlegen könne in einer Arbeitspause.
Aktuelle Beschwerden: Ab 13 h bekomme sie Schmerzen in der Lendenwirbelsäule, egal ob sie stehe, sitze oder liege, da werden die körperlichen Schmerzen so stark, das Hinlegen bringe Erleichterung.
Sie habe dadurch existentielle Ängste und psychisch gesehen würden sie die 50 % einfach beruhigen, sie könne dann nicht gekündigt werden.
Sie habe Angst, den Arbeitsplatz zu verlieren, es sei ihr aber diesbezüglich nichts angedroht worden, sondern es werde einfach weniger Personal aufgenommen und Abteilungen zusammengelegt.
Sie getraue sich nicht, wegen der Körperbeschwerden in den Krankenstand zu gehen.
Mit 50% wäre sie berechtigt, einen Therapiehund zu nehmen und diesen auch mit in die Arbeit zu nehmen.
Psychiatrische Behandlungen, ambulant, stationär:
Derzeit sei sie 14tägig bei XXXX, der ihr schon in der Schmerztherapie viel geholfen habe. Dort sei sie zum 50 Min. Gespräch, es gehe um den Arbeitsprozess, es gehe um das Schmerztor im Rückenmark, um das Umdenken zum besseren Annehmen der Schmerzen. 14tägig sei bei Mag. XXXX in Psychotherapie wegen der Schmerzbewältigung.
Ihr Leiden bestehe darin, wie sie auf Befragen anführt, jeden Tag daran zu denken, dass sie gekündigt werden könnte.
Suchtverhalten: Alkohol, Tranquilizer, Nikotin, Opiate, Cannabis, Kokain werden verneint.
Vorgelegte fachärztliche Befunde: keine rezenten, Zuweisungen, Honorarnoten.
Der Entlassungsbericht vom XXXX vom 27.02.2014 über die ambulante Rehabilitation von 20.01.2014 bis 28.02.2014 war bereits von der Tagsatzung bekannt.
Diagnostisch bestanden dort eine rezidivierende depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode, Somatisierungsstörung
Kombinierte Persönlichkeitsstörung
Schädlicher Gebrauch von Sedativa und Hypnotika
Rückenschmerzen bei Zustand nach 5x LWS-OP
Adipositas
Hypertonie.
Vegetative Anamnese: 165 cm, 95 kg, Appetit gar nicht gut, Menses regelmäßig, Harnlassen und Stuhlgang sind normal,
Schlafgewohnheiten: sie stehe um 4 Uhr auf, weil sie tgl, zur Physiotherapie gehe. Diese beginne um 7 Uhr. Sie schlafe ab 21 Uhr mit der Medikation.
Derzeitige Therapie: Gerolamic, Gabapentin, Tramal, Fluoxetin, Trittico, Pantoloc, Lisinopril, Nomexor, Oleovit, Parkemed und Quetialan 100 mg abends.
Neurologischer Status:
Kopf: frei beweglich, keine Nackensteifigkeit.
Hirnnerven:
Die Pupillen sind rund, gleich weit, reagieren prompt und ausreichend direkt
und indirekt auf Licht und Konvergenz.
Gesichtsfeld fingerperimetrisch nicht eingeschränkt.
Kein Nystagmus, uneingeschränkte Beweglichkeit der Augäpfel. Keine
Doppelbilder.
Sensibilität und Motorik sind im Gesichtsbereich symmetrisch und nicht
eingeschränkt.
Die Zunge wird gerade herausgestreckt, das Gaumensegel hebt symmetrisch.
Keine Artikulations- oder Schluckstörung.
Kopfdrehung und Heben der Schultern sind normal kräftig.
Pathologischen Schablonen: (Frontalhirnzeichen) sind nicht auslösbar.
Obere Gliedmaßen: keine Atrophien, uneingeschränkte passive Beweglichkeit in den Gelenken, normaler Tonus, die Kraft ist in allen Etagen uneingeschränkt und seitengleich, die Reflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenbahnzeichen negativ. Das Vorhalten der Arme ohne Absinken oder Einwärtsdrehung, ohne Tremor, beim Finger-Nase-Versuch wird das Ziel flüssig erreicht. Sensibilität unauffällig.
Untere Gliedmaßen: Lasegue beidseits negativ, keine Atrophien, uneingeschränkte passive Beweglichkeit in den Gelenken, normaler Tonus, die Kraft ist in allen Etagen uneingeschränkt und seitengleich; PSR und ASR sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenbahnzeichen negativ. Die Sensibilität wird als seitengleich normal angegeben.
Steh- und Gehversuche: Zehen- und Fersenstand sind seitengleich möglich, Das Gehen frei mit normalem Schuhwerk und ohne weitere Hilfsmittel. Unterberger Tretversuch unauffällig.
Keine extrapyramidale, keine Kleinhirnsymptomatik.
Psychopathologischer Status:
Die Probandin ist wach, im Bewusstsein klar,
Zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert,
Auffassung regelrecht, Aufmerksamkeit ungestört,
Konzentration regelrecht, Ausdauer unauffällig,
Merkfähigkeit und Altgedächtnis sind nicht beeinträchtigt,
Intelligenz mindestens am Durchschnitt.
Der Ductus bei normalem Tempo kohärent und das Denkziel erreichend, inhaltlich klingen Existenzängste an, Befürchtungen vor einer Kündigung werden verneint, Wünsche werden deutlich, es sich verbessern zu wollen, sich in Arbeitspausen ausruhen zu können, sich einen Hund als Gefährten zuzulegen.
Ichbewusstsein ist ungestört,
Sensorium ist ungestört.
Keine Halluzinationen.
Keine Wahnsymptomatik.
Die Stimmung bedrückt, die Befindlichkeit negativ getönt.
Antrieb/ Psychomotorik unauffällig.
Der Affekt im Einklang zeit der Stimmung, die Affizierbarkeit im pos./ neg.
Skalenbereich ausreichend gegeben.
Keine Suizidalität
Biorhythmus Vegetativum ausgeglichen. Schlaf unter Medikation ausreichend.
Fragebeantwortung:
Diagnosen und Einschätzung laut EVO:
Neurologische Diagnose:
1. Chronisches Schmerzsyndrom 04.11.01 20%
Oberer Rahmensatz, da Zustand nach mehrfacher lumbaler
Bandscheibenoperation ohne neurologisches Restdefizit
Psychiatrische Diagnose:
2. Rezidivierende depressive Störung 03.06.01 30% Gegenwärtig eine leichtgradige Episode
2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da rezent eine ambulante Rehabilitation erforderlich war, welche eine Stabilisierung herbeigeführt hat, jedoch weiterhin Medikamente und Psychotherapie benötigt werden.
Gesamtgrad der Behinderung
Weitere Diagnosen: siehe allgemeinfachärztliches Gutachten und Zusammenfassung mit Gesamt Grad der Behinderung ebenda.
Die Beschwerdeführerin ist zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder einem integrativen Betrieb geeignet.
Der Grad der Behinderung ist fachbezogen ab mindestens 08.10.2013 anzunehmen.
Stellungnahme zu den Einwendungen in der Tagsatzung vom 19.03.2014 und vorgelegten Befunden:
Die gefertigte Sachverständige war bei der Tagsatzung anwesend, seit damals wurden keine neuen Erkenntnisse gewonnen. Es wurden keine Befunde vorgelegt, welche gegenüber der Erstuntersuchung in zweiter Instanz zu neuen Ergebnissen geführt hätten. Diagnostisch ergibt sich daher keine Änderung zum 08.10.2013. Eine Änderung der Einschätzung nach der EVO ergibt sich daher nicht. Die Positionsnummer wird korrigiert.
Eine Nachuntersuchung ist fachbezogen nicht erforderlich.
Im Allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX wird nach persönlicher Untersuchung vom 29.04.2014 im Wesentlichen
Folgendes ausgeführt:
Aktenlage:
Die Aw. wurde in erster Instanz vor dem Bundessozialamt Landesstelle XXXX am 13.11.2012 begutachtet und mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. nach Einschätzungsverordnung eingeschätzt.
Gegen den Bescheid vom 12.02.2013 legte sie Berufung ein und wurde in zweiter Instanz am 08.10.2013 neuerlich im Bundessozialamt von Frau Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und von mir als Allgemeinmediziner untersucht.
Aus nervenärztlicher Sicht lagen damals folgende Leiden vor:
Chronisches Schmerzsyndrom mit einem Behinderungsgrad von 20 v.H. und eine
Rezidivierende depressive Störung mit einem Behinderungsgrad von 30 v. H.
Aus meiner allgemeinärztlichen Sicht wurden damals folgende Leiden eingeschätzt:
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit einem Grad der Behinderung von 30 %
Bluthochdruck mit einem Behinderungsgrad von 10 %
Diabetes mellitus Typ II mit einem Grad der Behinderung von 10 %
Tinnitus bei Verdacht auf endolymphatischen Hydrops mit einem Behinderungsgrad von 10 %.
Diese Einschätzung erfolgte nach der EVO und stützte sich auf die klinisch-physikalische Untersuchung sowie eine ausführliche Anamneseerhebung und Befundeinsicht.
Zusammenfassend ergab sich aus den nervenärztlichen und allgemeinmedizinischen Leiden ein Gesamtbehinderungsgrad von 40 v.H.
In zweiter Instanz ergab sich keine Änderung des Gesamt-Behinderungsgrades im Vergleich zum Gutachten aus erster Instanz.
Anlässlich der Tagsatzung vor dem BVwG am 19.03.2014 legte die Klägerin neue Befunde vor und es wurde eine Nachuntersuchung beschlossen.
Eigene allgemeinmedizinische Untersuchung:
Untersuchung am 29.04.2014 von 14.30 h bis 15.00 h.
Ort der Untersuchung: Ordination von Frau Dr. XXXX Legitimation:XXXX mit Lichtbild Nr. 4801303756 Dolmetscherin/Begleitperson: keine anwesend
Frau XXXX kommt in einer der Jahreszeit entsprechenden Kleidung zur heutigen Untersuchung. Das Gangbild ist unauffällig, sicher und flüssig. Sie trägt Konfektionssportschuhe; es werden keine orthopädischen Hilfsmittel verwendet.
Frau XXXX gibt auf Befragen an, den Grund für die gegenständliche Untersuchung zu kennen. Sie wird über das weitere Procedere informiert.
Berufsanamnese: Frau XXXX arbeite im XXXX. Seit Anfang 2013 sei sie im XXXX tätig. Es handelt sich um einen XXXX. Sie arbeite bei einer 4-Tage-Arbeitswoche täglich acht bis neun Stunden. Seit Jänner 2013 habe sie XXXX frei.
Subjektiv geschilderte Beschwerden: Sie beschreibt wiederkehrende Schmerzen in der Lendenwirbelsäule. Die Beschwerden strahlen über den Leistenbereich in die rechte untere Extremität außenseitig bis in den Unterschenkel und Außenknöchel sowie in die linke untere Extremität außenseitig bis zum Kniegelenk aus. Zudem bestehe ein Taubheitsgefühl bzw. ein Gefühl des "Einschlafens" an der linken Oberschenkelrückseite. Aufgrund von Beschwerden im Achillessehnenbereich beidseits sei eine Gefäß-Untersuchung bei Frau XXXXvorgesehen. Am 24.01.2014 sei es zu einem Schwindel und Übelkeit gekommen. Fallweise habe sie einen "steifen" Nacken und rechtsseitige Kopfschmerzen, diese teilweise bis zur Nase ziehend. Ein Ohrgeräusch sei immer wieder vorhanden. So sei das rechte Ohr fallweise verschlagen und oft sei ein "Knacksen" im Ohr zu hören. Bezüglich der Zuckerkrankheit sei derzeit kein aktueller Laborbefund erstellt worden. Im Rahmen des Rehabilitationsaufenthaltes in XXXX seien die Blutzuckerwerte aber "in Ordnung" gewesen. Die Behandlung des Diabetes erfolge rein diätetisch. Sie wolle auch Gewicht reduzieren.
Derzeit absolvierte ärztliche Kontrollen und Therapiemaßnahmen:
Derzeit werden physikalische Therapien absolviert (diese Woche Montag, Mittwoch und Freitag und in der nächsten Woche Montag bis Donnerstag). Seit gestern werden auch heilgymnastische Übungen bei der XXXX (Rückenschule und Krafttraining) durchgeführt. Die nächsten Termine zur Heilgymnastik seien am 28. und 30.04. sowie am 02.05. und 08.06.2014. Orthopädische Kontrollen führe sie bei Frau XXXX durch. Frau XXXX absolviere eine Ernährungsberatung bei der XXXX. Nervenärztliche Kontrollen würden bei Prim. XXXX 14-tägig erfolgen. Ebenso werde alle 14 Tage eine Psychotherapie bei Mag. XXXX absolviert.
Derzeitige medikamentöse Therapie:
Gerolamic, Gabapentin, Tramal, Fluoxetin, Trittico, Pantoloc, Lisinopril HCT, Nomexor,
Oleovit, Parkemed bei Bedarf (dzt. 4x/Woche)
Klinisch-physikalische Untersuchung:
Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: sehr gut
Größe: 165 cm, Gewicht: 95 kg
Kopf: unauffällig, keine Lippenzyanose
Hals: keine Halsvenenstauung, Schilddrüse schluckverschieblich
Herz: reine, leise Herztöne, rhythmische Herzaktion
Blutdruck: 115/70
Lungen: vesikuläre Atmung, sonorer Klopfschall, Basen atemverschieblich, Eupnoe
Bauch: weich, über Thoraxniveau, keine pathologischen Resistenzen tastbar, Leber am
Rippenbogen tastbar, Milz nicht tastbar, Nierenlager beidseits frei
Wirbelsäule:
Halswirbelsäule: Seitneigung und Seitdrehung: nach rechts endlagig eingeschränkt, nach links frei beweglich, In- und Reklination endlagig eingeschränkt
Brustwirbelsäule: gerade
Lendenwirbelsäule: Seitneigung und Seitdrehung nach links 1/3 und nach rechts endlagig
eingeschränkt, Fingerspitzen-Boden-Abstand 30 cm
Extremitäten:
Obere Extremitäten: Rechtshänderin
Schultergelenk: rechts: Abduktion und Anteversion frei durchführbar, links Abduktion und
Adduktion frei durchführbar, Nacken- und Schürzengriff bds. durchführbar
Ellenbogengelenk: rechts: frei beweglich, links frei beweglich
Handgelenk: rechts: frei beweglich, links: frei beweglich
Fingergelenke: rechts: frei beweglich, links: frei beweglich
Faust- und Zangengriff beidseits durchführbar
Untere Extremitäten:
Hüftgelenk: rechts: Flexion 95°, Abduktion und Adduktion frei durchführbar
Hüftgelenk links: Flexion 95°, Abduktion und Adduktion frei durchführbar
Kniegelenk: rechts: Beweglichkeit frei, links: Beweglichkeit frei
Sprunggelenk: rechts: frei beweglich, links: frei beweglich
Zehengelenke: rechts und links frei beweglich
Venen: verstärkte Venenzeichnung an beiden UE
Ödeme: keine
Pulse: Popliteal- und Fusspulse beidseits gut palpabel
Stuhl- und Harnanamnese: unauffällig
Gangbild: unauffällig, sicher, flüssig und flott, ohne Hilfsmittel, Zehenspitzen- und
Fersenstand beidseits durchführbar, Konfektionssportschuhe
Neu vorgelegte Befunde:
Befund von Frau XXXX, Fachärztin für Orthopädie und Orthopädische
Chirurgie vom 14.02.2014:
Diagnosen: Lumboischialgie bei St.p. mehrfach DiskusOP LWS,
Cervikalgie, Klinik: Schwindel, V.a. cervikogene Ursache,
Therapieempfehlung: Abklärung Röntgen und MR, danach Entscheid über weiteres Procedere.
MRT der Halswirbelsäule vom 21.01.2014:
minimale, paradoxe Kyphosierung C3 bis C5, minimale degenerative HWS-Veränderungen, keine wesentlichen Osteochondrosezeichen, geringgradige Diskusprotrusion C4/5 und C5/6, wobei auf Höhe C4/5 ein winziger medianer Anuluseinriss vorliegen dürfte. Die minimale Diskusvorwölbung C 6/7 idem, minimale diskal-ligamentäre Spinalkanalstenose C5/6 sowie C4/5, weiterhin geringgradige Neuroforamenstenose des Neuroforamen C3/4 rechts, Tangierung der Nervenwurzel C4 rechts nicht auszuschließen, jedoch ohne Hinweis auf Nervenwurzelkompression, weiterhin minimale Verschmälerung der Neuroforamina C5/6 ohne sicheren Hinweis auf eine Nervenwurzelkompression, reguläre Signalgebung des Halsmarks. Keine fassbare Dynamik gegenüber dem letzten, hausinternen MRT vom 25.06.2013.
Ärztlicher Entlassungsbericht des Zentrums für XXXX vom 27.02.2014 bei Beginn der Rehabilitation am 20.01.2014 und Ende am 28.02.2014 ambulante Rehabilitation:
Diagnosen: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, Somatisierungsstörung, kombinierte Persönlichkeitsstörung, schädlicher Gebrauch von Sedativa und Hypnotika, ggw. abstinent, Rückenschmerzen, Adipositas, Hypertonie.
Somatischer Status: bezüglich des Bewegungsapparates ist im Bericht "Schmerzen in der LWS und HWS, sonst altersentsprechend unauffällig" angeführt.
Fragebeantwortung:
Diagnosen und Einschätzung nach EVO:
neben den allgemeinmedizinischen Diagnosen werden auch die im nervenärztlichen Sachverständigengutachen von Frau Dr. XXXX vom 16.05.2014 angeführten Diagnosen eingearbeitet:
1. Rezidivierende depressive Störung 03.06.01 30%
Gegenwärtig eine leichtgradige Episode 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da rezent eine ambulante Rehabilitation
erforderlich war, welche eine Stabilisierung herbeigeführt hat, jedoch weiterhin Medikamente und Psychotherapie benötigt werden. 2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 02.01.02 30%
Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da bei Zustand nach mehrfachem operativem Vorgehen und rezidivierendem Cervikolumbalsyndrom mäßiggradige funktionelle Einschränkungen objektivierbar sind. 3. Chronisches Schmerzsyndrom 04.11.01 20%
Oberer Rahmensatz, da Zustand nach mehrfacher lumbaler Bandscheibenoperation ohne neurologisches Restdefizit.
4. Bluthochdruck 05.01.01 10 %
Wahl dieser Rahmensatzposition, da unter Medikation zufriedenstellende Blutdruckwerte vorliegen bei Fehlen von Sekundärschäden.
5. Diabetes mellitus Typ II 09.02.01 10 %
Unterer Rahmensatz dieser Position, da mittels diätetischer Maßnahmen behandelt.
Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da kompensiert bei Verdacht auf Bluthochdrucktriggerung.
Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H.
Begründung: Leiden 2 stellt ein relevantes zusätzliches Leiden dar und erhöht das führende Leiden 1 um 1 Stufe. Leiden 3 erhöht nicht weiter, da Leidensüberschneidung mit Leiden 2 besteht. Die Leiden 4, 5 und 6 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter.
Die Beschwerdeführerin ist in Folge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab 10. Oktober 2012 anzunehmen.
Stellungnahme zu den Einwendungen in der Tagsatzung vom 19.03.2014 und den vorgelegten Befunden:
Der gefertigte Sachverständige war bei der Tagsatzung anwesend.
Bezüglich der Leiden und Befunde, welche das nervenfachärztliche Fachgebiet betreffen, darf auf das Sachverständigengutachten von Frau Dr. XXXX vom 16.05.2014 hingewiesen werden.
Der im Rahmen der aktuellen Untersuchung vorgelegte orthopädische Befund von Frau XXXX vom 14.02.2014 führt als Klinik einen Schwindel bei Verdacht auf cervikogene, d.h. im Bereich der Halswirbelsäule liegende Ursache an und empfiehlt weiter abklärende radiologische Untersuchungen.
In der vorliegenden Magnetresonanztomographie der Halswirbelsäule vom 21.01.2014 sind geringe Abnützungen ohne fassbare Dynamik im Vergleich zum Vorbefund vom 25.06.2013 beschrieben. Im ärztlichen Entlassungsbericht des XXXX vom 27.02.2014 ist bezüglich des Bewegungsapparates ein altersentsprechend unauffälliger Befund beschrieben.
Die Schwindelsymptomatik, welche im Rahmen eines Cervikalsyndroms und damit als Folge der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule zu sehen ist, ist unter Position Nr. 2 mitberücksichtigt. Der neu vorgelegte orthopädische und der Magnetresonanz-tomographiebefund der Halswirbelsäule führen zu keiner Änderung der Einschätzung.
Bezüglich der rein diätetisch behandelten Zuckerkrankheit und des medikamentös eingestellten Blutdruckleidens ohne Sekundärschäden ergibt sich ebenso keine Änderung der Rahmensatzhöhe im Vergleich zum SVGA aus zweiter Instanz.
Laut nervenärztlichem Sachverständigengutachten von Frau Dr. XXXX vom 16.05.2014 wurden keine Befunde vorgelegt, welche gegenüber der Erstuntersuchung in zweiter Instanz zu neuen Ergebnissen geführt hätten. Diagnostisch ergibt sich aus nervenfachärztlicher Sicht daher keine Änderung zum 08.10.2013.
Aus allgemeinärztlicher Sicht ist in Anbetracht der aktuell absolvierten Therapiemaßnahmen die rezidivierende depressive Störung nun führendes Leiden und wird daher im aktuellen Gutachten im Unterschied zum Gutachten aus zweiter Instanz als Position Nr. 1 geführt.
Zusammenfassend ergibt sich auch unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Befunde, der aktuell durchgeführten Anamneseerhebung sowie der klinischen Untersuchung keine Änderung der Einschätzung nach der EVO.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.
Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen eines Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 15.07.2014 und 22.07.2014 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. In der am 01.08.2014 eingegangenen Stellungnahme wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die bestehende Persönlichkeitsstörung bei der Beschwerdeführerin seitens des neurologisch/psychiatrischen Sachverständigengutachtens nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Es werde diesbezüglich auf die bereits vorgelegten Befunde des Aufenthaltes in XXXX verwiesen. Daraus sei ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin an einer Persönlichkeitsstörung leide, welche aufgrund der Schwere der Erkrankung Auswirkungen auf ihr tägliches Leben, ihre Arbeitsleistung und ihre Befindlichkeit habe. Die Persönlichkeitsstörung und die Wirbelsäulenschmerzen wirken sich wechselseitig negativ aus, weshalb sich ein höherer Grad der Behinderung ergebe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum sich der Grad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. (vorher 40 v.H.) bzgl des Leidens der degenerativen Veränderung der Wirbelsäule ergebe, obwohl keine Besserung vorliege und die Richtsatzposition gleich bleibe. Im Bescheid werde ausgeführt, dass der obere Rahmensatz deswegen herangezogen worden sei, da nachgewiesene höhergradige Funktionsstörungen mit neurologischer Symptomatik gegeben seien. Diese Funktionsstörungen haben sich nicht verbessert, es sei im Gegenteil sogar zu einer Verschlechterung gekommen. Es hätte daher zumindest ein Grad der Behinderung mit 40 v.H. für die degenerative Veränderung der Wirbelsäule herangezogen werden müssen und aufgrund der wechselseitigen negativen Leidensbeeinflussung hätte eine Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 50 v.H. festgestellt werden sollen.
Mit Schreiben vom 14.08.2014 wurde vom bevollmächtigten Vertreter zum Beweis des Vorbringens folgendes Beweismittel vorgelegt:
Entlassungsbericht XXXX, vom 05.08.2014
Das BVwG übermittelte daraufhin das neu vorgelegte medizinische Beweismittel zur Überprüfung, ob sich daraus Änderungen ergeben, der Sachverständigen Dr. XXXX.
Mit Schreiben vom 05.09.2014 wurden vom bevollmächtigten Vertreter zum Beweis des Vorbringens weitere Beweismittel vorgelegt:
Arztbrief Dr. XXXX, Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten,
vom 03.09.2014
Patientenbrief inklusive Laborbefunde, XXXX,
vom 21.07.2014
Das BVwG übermittelte daraufhin am 09.09.2014 eine Vorschreibung an den ärztlichen Dienst mit dem Ersuchen um ein ergänzendes aktenmäßiges Sachverständigengutachten durch Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, und ein zusammenfassendes Gutachten durch Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin. Darüber hinaus sollen folgende Fragen in den Sachverständigengutachten beantwortet werden:
Gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung für jede festgestellte Gesundheitsschädigung
Gesamtgrad der Behinderung
Beim Zusammentreffen mehrerer Leiden ist eine Gesamteinschätzung vorzunehmen und zu begründen.
Die Feststellung, ob die Behinderte in Folge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet oder nicht geeignet ist.
Feststellung, ab wann der Gesamt-GdB anzunehmen ist (ab Antrag, dem 09.10.2012, oder zu einem späteren Zeitpunkt).
Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen und vorgelegten medizinischen Beweismitteln der Beschwerdeführerin,
Stellungnahme Parteiengehör, siehe Abl. 80/163-80/160
Vorgelegte Befunde bzw. (Privat)Gutachten, siehe Abl. 80/171-80/169, 80/179-80/175
Begründung einer vom erstinstanzlichen Gutachten, Abl. 57-52, abweichenden Beurteilung.
Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist.
Mit Schreiben vom 27.01.2015 übermittelte die Beschwerdeführerin folgende medizinische Beweismittel:
Arztbrief, XXXX vom 21.01.2015
Neuropsychologischer Abschlussbericht, XXXX vom 18.12.2014
Daraufhin wurden dem ärztlichen Dienst die nachgereichten Befunde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit der Bitte übermittelt, diese in den angeforderten Gutachten zu berücksichtigen und diesen Umstand für die Schlüssigkeitsprüfung auch im ärztlichen Sachverständigengutachten festzuhalten.
Im ersten ergänzenden nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 11.09.2014 wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Durch den KOBV werden Befunde nachgereicht, Zu diesen ist hier Stellung zu nehmen.
Im Entlassungsbericht vom 05.08.2014 des XXXX über die Behandlung vom 10.10.2013 bis ....(Datum fehlt) findet sich folgendes:
Diagnosen:
Kombinierte Persönlichkeitsstörung, chronische Schmerzstörung, NNB Essstörung, Schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen und Tabak, Zustand nach 5x OP L4/L5, Discopathien cervical. Ergebnis der Therapie: Vollständige Beendigung des schädlichen Gebrauchs von Benzodiazepinen, zufriedenstellender Nachtschalf, gute soziale Kompetenz, Verbesserung der Stimmung, Entlassung in klinisch stabilem Zustand.
Stellungnahme und Beurteilung:
Es handelt sich im nachgereichten Konvolut um den Entlassungsbrief von einem Rehabilitationsaufenthalt aus 2013, der vor der letzten eigenen Begutachtung im Mai 2014 stattgefunden hat.
Aus dem Befund ergeben sich keine neuen Erkenntnisse."
Im zweiten ergänzenden nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 18.09.2014 wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Ad 1: keine Änderung zu 80/136
Ad 2: siehe Zusammenfassung Dr. XXXX
Ad 3: die Behinderte ist aus neurologischer und psychiatrischer Sicht in Folge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz geeignet
Ad 4: Ab Antragstellung.
Ad 5: Die Klägerin wendet am 01.04.2014 in 80/163 ein:
Eine Persönlichkeitsstörung sei nicht ausreichend berücksichtigt worden.
Sie reicht einen Befund aus XXXX nach. Dieser ist datiert mit 05.08.2014 und beschreibt einen stationären Aufenthalt von 10.10.2013 bis (undatiert, gemeint ist wohl 11.12.2013). Diagnosen:
Kombinierte Persönlichkeitsstörung, chronische Schmerzstörung, NNB Essstörung, Schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen und Tabak, Zustand nach 5x OP L4/L5, Discopathien cervical.
Ergebnis der Therapie: Vollständige Beendigung des schädlichen Gebrauchs von Benzodiazepinen, zufriedenstellender Nachtschlaf, gute soziale Kompetenz, Verbesserung der Stimmung, Entlassung in klinisch stabilem Zustand.
Der Befund entspricht AbI. 80/47 =80/96, der Inhalt wurde bereits in einem früheren Gutachten zur Kenntnis genommen und berücksichtigt, indem am 16.12.2013 die Diagnosen aus dem Befund in die Beurteilung aufgenommen wurden (Pos. 2 in Abl. 80/49).
Die Beschwerdeführerin wurde von mir am 16.05.2014 begutachtet, also nach dem Schreibenn
Abl. 80/163!, damals waren alle bis heute vorgelegten Befunde bereits bekannt.
Es ergeben sich dazu hier keine neuen Erkenntnisse.
Für die Einschätzung ist nicht die Bezeichnung der Diagnose relevant (etwa ob es sich um eine Persönlichkeitsstörung und/oder eine affektive bzw. eine neurotische Störung handle) sondern immer nur die objektivierbare Funktionseinschränkung im jeweiligen Fachgebiet. Bei der letzten Begutachtung arbeitete die Beschwerdeführerin Vollzeit.
Zu den funktionellen Einschränkungen welche in 80/145 genannt werden, ist von
Dr. XXXX Stellung zu nehmen, welcher diese Einschätzung getroffen hat.
Ad 6: Eine Begründung für die abweichende Beurteilung zur ersten Instanz in Abl. 52-57 findet sich in meinem Gutachten in zweiter Instanz in Abl. 80/49 vom 16.12.2013. "es lagen Befunde über eine psychiatrische Erkrankung vor, welche in erster Instanz in der Einschätzung nicht berücksichtigt waren, was nunmehr nachgeholt wird in Pos. 1./2."
Ad 7: eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Im ergänzenden allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten von
Dr. XXXX vom 18.12.2014 wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Fragestellung: Es werden weitere Befunde bzw. ein Schreiben des KOBV nachgereicht, zu denen Stellung zu nehmen ist.
Folgende Befunde werden nachgereicht:
Dr. XXXX, Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten vom 03.09.2014:
Diagnose: Hidradenitis suppurativa Brust beidseits. Laut Dr. XXXX leide die Patientin seit 3 Jahren an zunehmender Hidradenitis suppurativa submammär beidseits, welche eine Dauertherapie benötigt und mit Schmerzen durch immer wiederkehrende Entzündungen der Haut verbunden ist.
Dermatologische Abteilung XXXX vom 21.07.2014 nach stationärem Aufenthalt vom 11.07. bis 21.07.2014 unter den Diagnosen:
chronisches Erysipel Mamma links, arterielle Hypertonie, St.p. 5 x Diskusprolaps-OP, St. p. TE, Pflasterallergie. Unter antibiotischer und Salbentherapie erholte sich die Patientin rasch und konnte am 21.07.2014 in gutem Allgemeinzustand unsere Abteilung verlassen. Kontrolle beim behandelnden Dermatologen in 10 Tagen.
Entlassungsbericht des XXXX vom 05.08.2014: Die Beschwerdeführerin habe sich vom 10.10.2013 an in stationärer Behandlung befunden. Ein Entlassungsdatum fehlt auf dem Entlassungsbrief.
Folgende Diagnosen liegen vor: Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit primär selbst-unsicheren, dependenten, misstrauischen und depressiven Anteilen, chronische Schmerz-störung mit somatischen und psychischen Faktoren, NNB Essstörung, schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen, Z.n. 5-maliger Operation L4/5 und Failed Back Surgery Syndrom bei Spondylosis deformans mit multisegmentalen Diskopathien, Prolaps rechts C3/4, Protrusionen C4/5, C5/6, höhergradige Diskusextrusion L4/5 mit beidseits NFS (reli) und
dorsale Meningocele sowie Arachnoiditis Typ 2, aktivierte Osteochondrose L4/5 und Protrusion L5/S1, arterielle Hypertonie, schädlicher Gebrauch von Tabak. Am Ende des Aufenthaltes ist eine Verbesserung der Stimmung beschrieben und die Obg. zeigte sich für Veränderungen am Arbeitsplatz und ihrer sozialen Situation motiviert. Sie konnte in klinisch stabilem Zustand entlassen werden. Eine kleine lokale Entzündung der linken Brust klang unter Salbentherapie gut ab. Der Blutdruck zeigte sich pharmakologisch gut kontrolliert.
1. Diagnosen und Einschätzung nach EVO:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
01 Rezidivierende depressive Störung.
Gegenwärtig eine leichtgradige Episode. 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da rezent eine ambulante Rehabilitation erforderlich war, welche eine Stabilisierung herbeigeführt hat, jedoch weiterhin Medikamente und Psychotherapie benötigt werden. 03.06.01 30 v.H.
02 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule.
Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da bei Zustand nach mehrfachem operativem Vorgehen und rezidivierendem Cervikolumbalsyndrom mäßiggradige funktionelle Einschränkungen objektivierbar sind. 02.01.02 30 v.H.
03 Chronisches Schmerzsyndrom.
Oberer Rahmensatz, da Zustand nach mehrfacher lumbaler Bandscheibenoperation ohne neurologisches Defizit. 04.11.01 20 v.H.
Gesamtgrad der Behinderung v.H.
Folgende Gesundheitsschädigungen mit einem GdB von weniger als 20 v. H., die auch im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen, werden bei der Einschätzung des GdB nicht berücksichtigt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB
04 Bluthochdruck.
Wahl dieser Rahmensatzposition, da unter Medikation zufriedenstellende Blutdruckwerte vorliegen bei Fehlen von Sekundärschäden. 05.01.01 10 v.H.
05 Diabetes mellitus Typ II
Unterer Rahmensatz dieser Position, da mittels diätetischer Maßnahmen behandelt. 09.02.01 10 v.H.
06 Tinnitus.
Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da kompensiert bei Verdacht auf Bluthochdrucktriggerung. 12.02.02 10 v.H.
Begründung: Leiden 2 stellt ein relevantes zusätzliches Leiden dar und erhöht das führende Leiden 1 um 1 Stufe. Leiden 3 erhöht nicht weiter, da Leidensüberschneidung mit Leiden 2 besteht. Die Leiden 4, 5 und 6 wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöhen nicht weiter.
3. Die Beschwerdeführerin ist in Folge des Ausmaßes ihrer Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
4. Der Gesamtgrad der Behinderung ist ab 09.10.2012 anzunehmen.
5. Stellungnahme Parteiengehör, siehe Abl. 80/163-80/160:
Bezüglich der Leiden 1 und 3 darf auf die Stellungnahme im Gutachten von Frau Dr. XXXX verwiesen werden.
Stellungnahme bezüglich Position 2 "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule":
Laut Schreiben des KOBV vom 01.04.2014 sei nicht nachvollziehbar, warum bei der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 12.02.2013 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach mehrmaliger Bandscheibenoperation im Lendenwirbelsäulensegment mit der Position Nr. 02.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 40% angesetzt wurde und sich nunmehr - trotz nicht vorliegender Besserung und gleichbleibender Richtsatzposition ein GdB von 30% für die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule ergibt. In diesem Schreiben wird hingewiesen, dass im Bescheid der obere Rahmensatz herangezogen wurde, da nachgewiesene höhergradige Funktionsstörungen mit neurologischer Symptomatik gegeben sind.
Sowohl in der von mir am 08.10.2013, als auch in der von mir am 29.04.2014 durchgeführten klinisch-physikalischen Untersuchung ließen sich bei der Beschwerdeführerin in der Halswirbelsäule endgradige funktionelle und der Lendenwirbelsäule mäßiggradige funktionelle Einschränkungen objektivieren.
Aufgrund der bestehenden neurologischen Symptomatik bei objektivierbaren höhergradigen Funktionsstörungen wurde im Gutachten vom 13.11.2012 bezüglich der Position
Nr. 02.01.02 der obere Rahmensatz mit 40 % herangezogen. Da sich jedoch in den von mir durchgeführten Untersuchungen mäßiggradige funktionelle Einschränkungen bei Fehlen neurologischer Defizite objektivieren ließen, wurde die Rahmensatzhöhe nunmehr mit dem unteren Rahmensatz und 30 % angesetzt.
Stellungnahme vorgelegte Befunde:
Abl. 80/171-80/169: siehe nervenärztliche Stellungnahme von Frau Dr. XXXX.
Abl. 80/179-80/175:
Im vorliegenden hautärztlichen Bericht von Dr. XXXX vom 03.09.2014 ist angeführt, dass die Beschwerdeführerin seit drei Jahren wiederkehrend an Entzündungen der Talgdrüsen und Haarfollikeln leidet.
Im Befund der dermatologischen Abteilung des XXXX vom 21.07.2014 ist belegt, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund eines Rotlaufes (Erysipel) der linken Brust vom 11. bis zum 21.07.2014 in stationärer Behandlung befand und dass sich die Patientin unter antibiotischer sowie Salben-Therapie rasch erholte und in gutem Allgemeinzustand entlassen werden konnte.
Eine Änderung des Sachverständigengutachtens vom 09.06.2014 ergibt sich durch die dermatologischen Befunde bzw. diese Leiden nicht, da es sich um lokale entzündliche Prozesse handelt, welche unter entsprechender dermatologisch-medikamentöser Therapie üblicherweise folgenlos abheilen.
6. Begründung einer vom erstinstanzlichen Gutachten, Abl. 57-52, abweichenden Beurteilung: Bezüglich der Leiden 1 und 3 wird auf die Stellungnahme von Frau Dr. XXXX verwiesen.
Im Vergleich zum Gutachten aus 1. Instanz wird aus nervenfachärztlicher Sicht die Position "rezidivierende depressive Störung" neu in das Gutachten aufgenommen. Ein Schmerzsyndrom wird aus nervenärztlicher Sicht mit einem GdB von 20 v.H. eingeschätzt, da ohne neurologisches Restdefizit bei Zustand nach mehrfacher Bandscheibenoperation.
Bei bezüglich der Wirbelsäulenfunktion objektivierbaren mäßiggradigen funktionellen Einschränkungen und Fehlen neurologischer Defizite wird die Richtsatzhöhe bezüglich
Pos. 02.01.02 um 1 Stufe reduziert (vgl. Stellungnahme Punkt 5).
Die rezidivierende depressive Störung unter Position 03.06.01 ist nunmehr führendes Leiden.
Ein Diabetes mellitus ist seit 08/2013 bekannt und wird im Vergleich zum Gutachten vom 13.11.2012 neu in das Gutachten aufgenommen. Ebenso wird ein Tinnitus neu in das Gutachten aufgenommen.
Insgesamt kommt es zu keiner Änderung des Gesamt-Behinderungsgrades.
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."
Mit Schreiben vom 19.02.2015 wird die Sachverständige Dr. XXXX seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nochmals aufgefordert eine Stellungnahme bezüglich der nachgereichten Befunde der Beschwerdeführerin vom 27.01.2015 abzugeben.
Im daraufhin erstellten ergänzenden Sachverständigengutachten von Frau Dr. XXXX vom 05.03.2015 wird im Wesentlichen folgendes festgehalten:
"Es sind seit dem Gutachten vom April 2014 neue Befunde zu berücksichtigen. Diese wurden mir online übermittelt.
Es handelt sich dabei um einen Entlassungsbrief des XXXX vom 21.01.2015 über einen XXXX von 25.11.2014 bis 23.12.2014. Diagnostiziert wurde fachbezogen eine anhaltende Schmerzstörung F
45. 41 sowie eine chronische Dorsalgie, Cervicalsyndrom, rezidivierende depressive Störung und Panikstörung. Im neurologischen Status fanden sich eine leichte Schwäche an der unteren Extremität an der linken Seite und Reflexausfälle auf der Gegenseite, was mit einem Zustand nach mehrfacher Operation an den Bandscheiben kompatibel ist, jedoch auf keine aktuelle rezente Wurzelläsion hinweist. Die Stimmung wird als subdepressiv beschrieben, somatisierend, mit Globusgefühl, Beklemmungen welche als Panikstörung interpretiert werden. Behandelt wurde mit einer Kombination aus niedrig dosierten Antidepressiva und Schmerzmitteln, weiters psychologische Behandlung und Physiotherapie. Bis zur Entlassung konnte, wie meist bei laufenden Verfahren, eine teilweise Besserung erzielt werden.
Conclusio: Es ergibt sich zur Einschätzung im Vorgutachten keine Änderung.
Diagnosen und Einschätzung nach EVO:
Neurologische Diagnose:
Chronisches Schmerzsyndrom 04.11.01 20%
Oberer Rahmensatz, da Zustand nach mehrfacher lumbaler Bandscheibenoperation ohne neurologisches Restdefizit.
Psychiatrische Diagnose:
Rezidivierende depressive Störung 03.06.01 30%
Gegenwärtig eine leichtgradige Episode. 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da rezent eine ambulante Rehabilitation erforderlich war, welche eine Stabilisierung herbeigeführt hat, jedoch weiterhin Medikamente und Psychotherapie benötigt werden.
Gesamtgrad der Behinderung
Weitere Diagnosen: siehe allgemeinfachärztliches Gutachten und Zusammenfassung mit Gesamtgrad der Behinderung ebenda.
Die Beschwerdeführerin ist zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder einem integrativen Betrieb geeignet.
Der Grad der Behinderung ist fachbezogen ab mindestens 8.10.2013 anzunehmen.
Eine Nachuntersuchung ist fachbezogen nicht erforderlich."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.
Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin ist am 15.11.1969 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.
1.3. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 10.10.2012 im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingelangt.
Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem eingeholten Zentralmelderegisterauszug vom 25.07.2014 sowie dem mit Stichtag 25.07.2014 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.
Zu 1.2) Die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden die medizinischen Sachverständigenbeweise ausführlich erörtert und weitere medizinische Beweismittel vorgelegt. Daraufhin wurde von Seiten des BVwG beschlossen, weitere Sachverständigengutachten auf persönlicher Untersuchung basierend und unter Berücksichtigung der neuerlich vorgebrachten medizinischen Beweismittel, einzuholen. Der Beschwerdeführerin wurde im Vorhinein bekanntgegeben, welche Sachverständige eingesetzt werden. Die Beschwerdeführerin war mit den von Seiten des BVwG vorgeschlagenen Sachverständigen einverstanden.
Der Inhalt der neuerlichen Sachverständigengutachten wurde im Rahmen des Parteiengehörs beeinsprucht.
Die vorgebrachten Einwände stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise. Diese sind weder für sich alleine noch im Zusammenhang mit den übrigen Verfahrensergebnissen geeignet gewesen, von den Ergebnissen der Sachverständigen abzuweichen, jedoch wurde das vorgelegte Befundkonvolut neuerlich den Sachverständigen zur Beurteilung vorgelegt.
Auch die mehrfach von der Beschwerdeführerin nachgereichten medizinischen Beweismittel, welche den Sachverständigengutachter zur neuerlichen Beurteilung vorgelegt wurden, führten zu keiner Änderung der Einschätzung. Wie dem nach Vorlage des letzten Befundkonvolutes der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs nach neuerlicher aktenmäßiger Prüfung der Sachverständigengutachter bzw. des ergänzenden zusammenfassenden Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, zu entnehmen ist, wird zwar sowohl ein Diabetes mellitus sowie ein Tinnitus neu in das Gutachten aufgenommen, jedoch kommt es insgesamt zu keiner Änderung des Gesamt-GdB. Weiters wird ausgeführt, dass die rezidivierende depressive Störung nunmehr das führende Leiden ist und durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht wird, aber die übrigen Leiden nicht maßgeblich funktionell negativ zusammenwirken und daher den Gesamt- GdB auch nicht weiter erhöhen.
Wie dem ergänzenden Sachverständigengutachten von Dr. XXXXbezüglich der letzten nachgereichten Befunde zu entnehmen ist, kommt es auch durch diese zu keiner Änderung der Einschätzung im Vergleich zum Vorgutachten.
Wie den zahlreichen ergänzenden Sachverständigengutachten somit zu entnehmen ist, enthalten die nachgereichten Befunde keine neuen fachärztlichen Aspekte welche zu einer Erhöhung des Gesamt GdB führen bzw. wurden diese bereits bei den vorangegangenen Beurteilungen berücksichtigt.
Der im Rahmen des Parteiengehörs erhobene Einwand war sohin nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. vorliegt, zu entkräften.
Die vielfach eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Beschwerdeführerin ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Die erhobenen Einwände und vorgelegten Unterlagen waren somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
Die Sachverständigengutachten werden daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu 1.3) Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 10.10.2012 auf.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (§ 2 Abs. 1 BEinstG).
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).
Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen (§ 2 Abs.3 BEinstG).
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen (§ 14 Abs. 1 BEinstG).
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.
Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).
Da ab Antrag ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) v.H. festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, womit der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173).
Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung im fortgesetzten Verfahren:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 2 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher, unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und - effizienz, von der Fortsetzung einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Fortsetzung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Und auch sei darauf verwiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der entscheidungswesentlichen Frage der Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände an der einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes festgehalten hat.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.