BVwG W157 1427909-1

W157 1427909-1Bundesverwaltungsgericht13.04.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Konversion, Nachfluchtgründe, Religion, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W157 1427909-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W157.1427909.1.00

Spruch

W157 1427909-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2012 Ziffer XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 06.01.2012 einen Asylantrag in Österreich.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.01.2012 und der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 27.06.2012 begründete der Beschwerdeführer seine Ausreise aus dem Heimatland damit, dass er in seiner Heimat ein Verhältnis mit einem Mädchen gehabt habe, es habe sich dabei auch um eine sexuelle Beziehung gehandelt, das Mädchen und er hätten heiraten wollen. Da seine Freundin jedoch aus einer reichen Familie, er selbst allerdings aus einer durchschnittlichen Familie stamme, sei das nicht möglich gewesen. Der Onkel des Beschwerdeführers habe ihn dann darüber informiert, dass die Familie des Mädchens ihn, den Beschwerdeführer, umbringen werde. Daraufhin sei er aus Furcht vor der Familie des Mädchens ausgereist.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl ab (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Das Bundesasylamt stellte die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers fest, führte bezüglich dessen Identität aber aus, dass diese mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes nicht festgestellt werden könne.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes stellte das Bundesasylamt fest, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft zu entnehmen sei, dass er zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgung im Heimatland gewärtige.

Zur Situation im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt fest, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände vorlägen, welche der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es bestehe für den Beschwerdeführer auch in anderen Gebieten des Herkunftslandes eine innerstaatliche Lebensalternative. Der Beschwerdeführer könne sich selbst die Existenz im Heimatland sichern, er sei arbeitsfähig, gesund und lernfähig.

Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt fest, dass die Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan lebe. Er habe im Bundesgebiet der Republik Österreich keine Angehörigen. Der Beschwerdeführer sei nach Österreich gekommen, um einen Asylantrag zu stellen.

Zur Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers machte das Bundesasylamt Länderfeststellungen (vgl. Seite 11 bis Seite 42 des angefochtenen Bescheides).

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer sich bei der Bekanntgabe seiner Fluchtgründe in derart massive Widersprüche verstrickt habe, dass dadurch deutlich die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben erkannt werde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht ansatzweise glaubhaft gewesen, das Bundesasylamt schließe daraus, dass eine reale Verfolgung für den Beschwerdeführer in der Zeit vor seiner Ausreise nicht bestanden habe und auch aktuell nicht bestehe. Aufgrund der erörterten Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu den Bedrohungen gegen seine Person könne auch keine Verfolgungsgefahr vorliegen.

Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2012 erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und bekämpfte den Bescheid zur Gänze. Der Beschwerdeführer führte begründend aus, dass er sich seine der Behörde widersprüchlich erscheinenden Angaben lediglich durch den Umstand erklären könne, dass er eine sehr beschwerliche Reise hinter sich gehabt habe, und deshalb am 06.01.2012 bei der Erstbefragung so erschöpft und unkonzentriert gewesen sei, dass er unvollständige Angaben gemacht habe. Zum Vorwurf der Behörde, dass er zeitlich keine konkreten Angaben betreffend seine Beziehung zu dem Mädchen aus seiner Gegend gemacht habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass es für ihn nicht üblich sei, sein Leben nach einem Kalender zu richten und dementsprechend könne er sich nicht an den genauen Monat erinnern. Die Behörde verkenne außerdem die Situation des Beschwerdeführers als ein von Blutrache betroffener Mensch. Die Behörde verkenne daher, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, und zwar jener der von Blutrache Betroffenen, die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zukommen müsse.

Mit Schriftsatz vom 27.06.2013 übermittelte der Beschwerdeführer dem damaligen Asylgerichtshof zwei Sprachzeugnisse des Beschwerdeführers sowie eine Bestätigung der Volkshilfe über die Teilnahme des Beschwerdeführers am "Tag der offenen Tür" im XXXX. Weiters wurde ein Auszug aus den XXXX vom 17.06.2013 übermittelt, in dem explizit darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer sich in deutscher Sprache nach dem "Tag der offenen Tür" XXXX vor den anwesenden Gästen bedankt habe. Mit Schriftsatz vom 04.02.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen Lage in Afghanistan. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schriftsatz vom 25.02.2014 Stellung und führte aus, dass er dem Ländervorhalt zu Afghanistan weitgehend zustimme, er selbst allerdings Afghanistan vor fast drei Jahren verlassen und daher keine aktuellen Informationen aus seinem Heimatland habe. Er stamme aus der XXXX und erlaube sich, einen Spiegel Online-Bericht zur dortigen Lage beizulegen. Weiters halte er fest, dass er bereits gut Deutsch spreche und in XXXX gut integriert sei. Nach intensiven Gesprächen mit seinem Deutschlehrer XXXX und mit dem Pfarrer XXXX habe er sich entschieden, den christlichen Glauben anzunehmen. Er sei derzeit auf der Suche nach einer Lehrstelle als Koch. Der Beschwerdeführer übermittelte als Beilagen eine Beschreibung seiner persönlichen Situation in Österreich (von ihm selbst unterzeichnet), einen Bericht aus dem Spiegel Online über die Situation in XXXX, ein Unterstützungsschreiben seines Deutschlehrers XXXX, eine Schulbesuchsbestätigung für die Abendschule in XXXX, Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse und neuerlich den Auszug aus den XXXX vom 17.06.2013.

Mit Schriftsatz vom 13.11.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Ergebnis einer durchgeführten Beweisaufnahme zur aktuellen Lage in Afghanistan, wies auf die Möglichkeit einer Einsichtnahme in die zitierten Länderberichte hin und räumte den Parteien eine Frist von zwei Wochen für eine allfällige Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer wurde überdies aufgefordert, bekannt zu geben, ob sich an seiner Gefährdungslage oder seiner persönlichen (privaten) Situation in Österreich bzw. an seinem Gesundheitszustand seit Antragstellung gravierende Veränderungen ergeben haben. Dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde bekannt gegeben, dass das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigt, die Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu fällen, soweit eingelangte Stellungnahmen nichts anderes erfordern. Mit Schriftsatz vom 26.11.2014 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zu Ländervorhalt sowie folgende Dokumente:

Ein Schreiben des Pfarrers XXXX der römisch-katholischen Pfarre XXXX, mit dem der Pfarrer bestätigt, dass der Beschwerdeführer um Taufvorbereitung gebeten habe. Der Beschwerdeführer werde auf die Taufe vorbereitet, die nach Ablauf der Frist 19.02.2015 gespendet werden solle. Damit werde der Beschwerdeführer vollgültiges Mitglied der katholischen Kirche.

Eine Bestätigung des bischöflichen Ordinariats der katholischen Kirche in XXXX über die Tauf- und Firmerlaubnis für den Beschwerdeführer.

Ein Katechumenenprotokoll vom 29.01.2014 der römisch-katholischen Stadtpfarre XXXX.

Mit Schriftsatz vom 04.03.2015 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht in Kopie seinen Taufschein, XXXX, der Pfarre XXXX, vor. Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 04.03.2015 vom Pfarrer XXXX getauft worden ist.

Das Bundesverwaltungsgericht verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schriftsatz vom 23.03.2015 von der erfolgten Taufe des Beschwerdeführers und übermittelte den Taufschein. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde Gelegenheit gegeben, sich bis zum 10.04.2015 dazu zu äußern; es nahm diese Gelegenheit jedoch nicht wahr.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der islamischen Republik Afghanistan und hat am 06.01.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes.

Der Beschwerdeführer ist mit der Taufe am XXXX zum katholischen Glauben übergetreten.

Zur Situation von Konvertiten zum Christentum in Afghanistan wird folgendes festgestellt:

Afghanische Christen sind im Wesentlichen vom Islam konvertiert. Ihre Zahl kann nicht anlässlich verlässlich geschätzt werden, da Konvertiten sich hierzu nicht öffentlich bekennen. Sie beträgt aber wohl weniger als ein Prozent. Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Selbst zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NGOs regelmäßig abgehalten werden, erscheinen sie nicht. Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht, und sorgt weiterhin für emotional aufgeladene öffentliche Diskussionen. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten wegen der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften.

Einige Interpretationen der Scharia sehen die Konversion vom Islam als Apostasie an und bedrohen sie mit der Todesstrafe. Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden. Konvertiten werden oft von ihren Familien und anderen traditionellen, gesellschaftlichen Strukturen als Quelle der Schande empfunden, was sie der Isolation, einem starken Druck, die Konversion zu widerrufen und in einigen Fällen Eingriffen in ihre körperliche Integrität aussetzt. Als Folge hiervon verheimlichen Konvertiten ihren Glauben oftmals und vermeiden es, diesen öffentlich auszuüben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus einen diesbezüglichen im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seiner aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden.

Die Feststellungen zur nunmehrigen religiösen Ausrichtung des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem diesbezüglichen Vorbringen sowie dem vorgelegten Taufschein vom XXXX. Dem Beschwerdeführer ist es gelungen, im Wesentlichen glaubhaft darzutun, dass er während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung dem christlichen Glauben beigetreten ist. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen neuen Glauben auch im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat praktizieren würde.

Die Länderfeststellungen basieren auf den in das Verfahren eingeführten Berichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten. Da sich an der Situation für Christen in Afghanistan jedenfalls seit der Übermittlung des Ländervorhalts an den Beschwerdeführer durch das Bundesverwaltungsgericht am 13.11.2014 nichts geändert hat, konnte von einer neuerlichen Übermittlung des Ländervorhalts abgesehen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, iVm § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Im Übrigen wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH vom 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH vom 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religioösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht abgeleitet werden (VwGH 09.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüber hinausgehende konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldete Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, 99/20/0203; 21.09.2000, 98/20/0557).

Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates erfolgten Konversion eines Fremden vom Islam zum Christentum ist auch zu prüfen, ob die Konversion allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist. Hat der Fremde nicht behauptet, im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wieder vom christlichen Glauben zum Islam übertreten zu wollen und ist der Fremde nicht nur zum Schein zum Christentum konvertiert, kommt es nicht auf die Frage an, welche Konsequenzen der Asylwerber wegen einer bloß vorübergehenden, der Asylerlangung dienenden Annahme des christlichen Glaubens zu befürchten hätte. Vielmehr ist maßgeblich, ob er bei weiter Ausführung seines behaupteten inneren Entschlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität einer Verfolgung erreichenden Sanktion, allenfalls sogar mit der Todesstrafe, belegt zu werden (VwGH 30.06.2005, 2003/20/0544).

Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 05.09.2012 in den verbundenen Rechtssagen C71/11 und C99/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Y und Z, ist Art. 2, Buchstabe C der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass eine begründete Furcht des Antragstellers vor Verfolgung vorliegt, sobald nach Auffassung der zuständigen Behörden im Hinblick auf die persönlichen Umstände des Antragstellers vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling können die Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf diese religiösen Betätigungen zu verzichten (siehe diesbezüglich auf VfGH 12.06.2013, U 2087/2012-17).

Aus dem festgestellten Sachverhalt sowie aus den Feststellungen zur Lage von Konvertiten in Afghanistan ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Person mit christlicher Überzeugung, welche er nicht verleugnen würde, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen im persönlichen Bereich aufgrund seiner religiösen Überzeugung ausgesetzt sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater Seite, ohne dass ihm in dieser Hinsicht allerdings staatlicher Schutz zukäme, als auch von staatlicher Seite ausgesetzt wäre.

Aufgrund des in Afghanistan gültigen islamischen Rechts (Scharia) und der in der Praxis angewandten islamischen Rechtsprechung sowie aufgrund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und der Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere aber Konvertiten gegenüber, und den damit zusammenhängenden ihn benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan ergibt, weshalb keine inländische Fluchtalternative besteht.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Ein Asylausschlussgrund im Sinne von § 6 Abs. 1 AsylG liegt nicht vor.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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