BVwG W164 1429167-1

W164 1429167-1Bundesverwaltungsgericht13.04.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, soziale Gruppe, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W164 1429167-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W164.1429167.1.00

Spruch

W164 1429167-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX ,

StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario Anton ZÜGER, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, nun Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 28.08.2012, Zl. 12 09.361-EAST West, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 23.2.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 23.07.2012 nach illegaler Einreise im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der gemäß § 44 AsylG durchgeführten Personendurchsuchung wurden zwei Schriftstücke, eines in englischer und eines in afghanischer Sprache, sichergestellt. Bei dem Schriftstück in englischer Sprache handelte es sich um eine Bestätigung der Islamischen Republik von Afghanistan, ausgestellt vom Ministerium für Informationen und Kultur, wonach der BF aufgrund der Sicherheitslage in Afghanistan gezwungen gewesen sei, sein Land zu verlassen. Bei dem zweiten Schriftstück handelte es sich nach Angaben des BF um eine Warnung der Taliban.

2. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.07.2012 gab der BF im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

Er sei sunnitischer Moslem, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und seine Muttersprache sei Paschtu. Er spreche auch Englisch, wobei er die Sprachkenntnis mit "mittel" beurteilte. Er sei am XXXX in Nangarhar geboren und sei ledig. Er habe die Grundschule bis 2007 in Jalalabad besucht. Er wisse nicht, wann er begonnen habe in die Grundschule zu gehen. Er habe keine Berufsausbildung. Er habe fünf Brüder und vier Schwestern. Seine beiden ältesten Brüder würden in London leben, er wisse aber keine genaue Adresse. Weitere Verwandte würden sich in Deutschland und Dänemark aufhalten. Die finanzielle Situation in Afghanistan sei gut. Seine Familie besitze Grundstücke und sein Bruder XXXX arbeite in einer Firma, die mit Fliesen handle; dieser bestreite den Lebensunterhalt der gesamten in Afghanistan lebenden Familie.

Der BF habe Afghanistan ca. im März 2012 mit einem Personenkraftwagen von seiner Heimatadresse, XXXX , XXXX , Nangarhar, aus verlassen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF vor, er habe sowohl mit den Taliban als auch mit der Regierung Probleme gehabt. Er habe bei einer Organisation als Englisch-Dolmetsch gearbeitet. Von den Taliban sei ein Brief, den er mitgebracht habe, in ihr Haus geworfen worden, in dem stehe, dass er seit fünf Jahren bei dieser Organisation gearbeitet habe. Das stimme jedoch nicht, er habe lediglich ein Jahr dort gearbeitet. Die Taliban hätten ihn aufgefordert seine Arbeit zu beenden. Er habe diesen Brief seinem Manager XXXX gezeigt. Dieser habe ihm gesagt, dass vor einiger Zeit auch ein anderer Dolmetscher einen ähnlichen Brief erhalten habe. Dieser Dolmetscher habe noch zwei weitere Drohbriefe bekommen, habe sie nicht beachtet und sei XXXX spurlos verschwunden. Der BF habe nach dem Erhalt des Talibanbriefes noch zwei Wochen gearbeitet. Während dieser zwei Wochen sei er einmal zu einem Freund essen gegangen und um 22 Uhr habe er sich auf den Weg nach Hause gemacht. Er habe in der Stadt Jalalabad XXXX auf den Bus gewartet, als plötzlich ein Auto vor ihm stand. Sie hätten ihm mit der Hand den Mund zugehalten, er habe eine Augenbinde bekommen und sie hätten ihn auf die Rückbank dieses Fahrzeuges gesetzt. Sie seien etwa zwei Stunden gefahren. Er sei zu einem ihm unbekannten Ort, in ein unbekanntes Quartier, gebracht worden. Am nächsten Tag sei der Vorgesetzte dieser Truppe gekommen und habe ihm gesagt, dass er diesen Brief in das Elternhaus des BF geworfen habe. Er habe ihn gefragt, warum der BF diese Aufforderung nicht beachtet habe. Zu diesem Zeitpunkt habe der BF erfahren, dass diese Leute Taliban seien. Er habe ihnen erklärt, dass er nicht seit fünf Jahren für diese Organisation arbeite und diese Organisation auch nicht den Amerikanern gehöre, sondern dass es sich um eine ägyptische Organisation handle, wo nur Moslems arbeiten. Er habe ihnen erklärt, dass er mit afghanischen Jugendlichen arbeite und für sie dolmetsche. Die Organisation unterstütze Jugendliche, die keine Schulbildung hätten. Diese Organisation stelle Jugendlichen Tischlereien und Werkstätten zur Verfügung, damit diese beschäftigt werden. Der Talibanführer habe ihm noch vorgeworfen, dass er ihm bereits drei Briefe geschickt habe. Tatsächlich habe der BF nur einen bekommen. Sie hätten ihn zwei Tage festgehalten. Danach hätten sie ihn wieder zu diesem Ort gebracht, wo er mitgenommen wurde. Als er das Fahrzeug der Taliban verlassen habe, sei er von afghanischen Polizisten beobachtet worden. Die Polizei habe nichts unternommen.

Am nächsten Tag sei der BF wieder zur Arbeit gegangen. Er habe seinem Manager von diesem Vorfall erzählt. Zwei Tage später sei er an der gleichen Bushaltestelle wieder von den Taliban angehalten und in das Fahrzeug zu demselben Quartier gebracht worden. Sie hätten auf ihn eingeschlagen und ihm gesagt, dass diese Organisation nicht den Moslems, sondern den Amerikanern gehöre. Sie hätten herausgefunden, dass alle Mitarbeiter der Organisation Englisch sprechen. Als der BF erklärte, dass nicht jeder, der Englisch spreche ein Amerikaner sei, wären sie verärgert gewesen und hätten auf ihn eingeschlagen. Er habe sich dort vier Tage aufhalten müssen. Dann sei er wieder zu derselben Bushaltestelle gebracht worden. Die Polizei sei wieder dort gestanden, habe ihn festgenommen und das Fahrzeug der Taliban verfolgt. Die Polizei habe den BF einvernommen und dann freigelassen. Am nächsten Tag habe er einen Brief von einem Kommandanten der Taliban bekommen. Es sei ihm vorgeworfen worden, dass er die Polizei informiert habe und deshalb die Talibankämpfer festgenommen worden seien. Am nächsten Tag sei er wieder in die Arbeit gegangen. Manager XXXX habe ihn nach Hause gebracht. Plötzlich hätten sie bemerkt, dass Polizisten ihr Haus umzingelt hätten. XXXX habe ihm gesagt, dass er im Auto bleiben solle. Er sei ausgestiegen und zu den Polizisten gegangen. Die Polizisten hätten ihm gesagt, dass die Taliban ausgesagt hätten, der BF sei ein Spion. XXXX sei wieder zurück in das Auto gekommen und habe den BF zu sich nach Hause gebracht. Er habe ihm gesagt, er solle nach Österreich gehen, da er dort Asyl bekomme. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er von den Taliban als auch den dortigen Behörden verfolgt zu werden.

Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer in Großbritannien vom XXXX (Zahl UK1lFB08/011921/F M). Der BF gab dazu an, das es stimme, er sei im Jahr XXXX in England gewesen. Dort seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden und er sei XXXX nach Afghanistan abgeschoben worden. Er habe in England unter dem Namen XXXX , geb. am XXXX , einen Asylantrag gestellt. Er sei die ganze Zeit in London gewesen. Sein Asylantrag sei dort abgelehnt worden. Er habe ein Aufenthaltsverbot bekommen und sei abgeschoben worden.

3. Mit Verfahrensanordnung vom 26.07.2012 wurde dem BF gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da Dublin-Konsultationen mit Großbritannien geführt würden.

4. Mit Schreiben vom 07.08.2012 teilte das Home Office des Vereinigten Königreichs, UK Border Agency, dem Bundesasylamt mit, dass der BF am XXXX mit einem direkten Flug nach Kabul abgeschoben worden sei, sodass die Übernahme seitens Großbritannien abgelehnt wurde.

5. Am 13.08.2012 wurde der BF seitens des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes angab:

Er habe bis dato die Wahrheit gesagt, aber seine Angaben seien nicht vollständig gewesen. Die Dolmetscherin habe immer gesagt, er solle schneller machen.

Er habe zu Hause eine Tazkira. Einen Reisepass oder andere Identitätsdokumente habe er nie besessen. Er heiße XXXX und sei am XXXX in der Provinz Nangarhar im Distrikt XXXX im Dorf XXXX geboren. Er sei verheiratet und habe einen Sohn im Alter von drei Jahren. Sein Wohnsitz sei im Dorf XXXX im Haus seiner Eltern. Er habe nie einen anderen Wohnsitz in Afghanistan gehabt. In London sei ein Buchstabe bei seinem Vornamen anders gewesen, statt XXXX , und sein Familienname habe XXXX gelautet. Sie hätten es falsch geschrieben. Als Familiennamen habe er den Namen seines Vaters angegeben, XXXX sei der Name des Stammes. In seiner Tazkira stehe XXXX , geb. am XXXX . Er wisse nicht, ob das Geburtsdatum im afghanischen oder im gregorianischen Kalender in der Tazkira stehe, aber er habe dieses Datum bei der Sicherheitsbehörde angegeben. Er habe die Tazkira nicht angeschaut und gelesen. Die Tazkira habe erseiner Frau gegeben und sie habe sie irgendwo aufbewahrt.

Hinsichtlich der vor der Polizei vorgelegten Schriftstücke beweise das eine Schreiben, das in englischer Sprache geschrieben sei, dass er als Dolmetscher für eine Organisation tätig gewesen sei. Das andere Schreiben in Pashtu sei ein Drohbrief von den Taliban. Das englische Schreiben habe ihm sein Manager von der Organisation zwei Tage vor seiner Abreise als Nachweis gegeben. Der Manager heiße XXXX und sei sein Manager in dieser Organisation und auch sein Freund gewesen. Er sei aus Nangarhar und habe eine afghanische Staatsbürgerschaft. Er sei Pashtune und Sunnit. Er habe das letzte Mal kurz nach seiner Ausreise telefonischen Kontakt zu ihm gehabt.

Die Aufgabe dieser Organisation XXXX sei es gewesen, dass die Mitarbeiter der Organisation zu den verschiedenen Distrikten und Dörfern gegangen seien, um jungen arbeitslosen Männern Arbeit zu verschaffen, in einer Werkstatt oder einem Geschäft. XXXX sei der Manager gewesen. Er sei in einem Büro in Jalalabad gesessen und habe den Mitarbeitern die Aufgaben gegeben. Er habe daneben studiert. Die Organisation heiße Informations- und Kontaktzentrum für Jugendliche und sei nur in der Provinz Nangarhar tätig. Befragt, wer der Vorstand dieser Organisation sei, gab er an, es gebe eine Person, die heiße XXXX , man kenne ihn unter den Namen XXXX , wie sein kompletter Name laute, wisse er nicht. Sonst kenne er keine Personen, weil er nicht sehr lange bei dieser Organisation gewesen sei. Er kenne sonst überhaupt niemanden von der Organisation. Der Sitz der Organisation sei in Jalalabad, XXXX . Man könne das Büro, in dem XXXX tätig sei, telefonisch erreichen. Er wisse nicht, wie die Telefonnummer von dem Büro laute. XXXX sei seine Kontaktperson gewesen.

Er habe für die Organisation nur als Dolmetscher gearbeitet. Seine erste Tätigkeit sei am XXXX im Distrikt XXXX gewesen. Dort habe er bei der Befragung gedolmetscht. Die Jugendlichen seien gefragt worden, ob sie Schulbildung und einen Job hätten und so weiter. Das zweite Mal sei er am XXXX im Distrikt XXXX gewesen. Dort sei es auch darum gegangen. Am XXXX sei er im Distrikt XXXX gewesen und es sei auch um dasselbe Thema gegangen. Einmal sei er auch am XXXX im Distrikt XXXX und am XXXX im Distrikt XXXX gewesen. Die Kurzbezeichnung der Organisation laute XXXX .

Ein Monat vor seiner Ausreise sei ihm dieser Brief von den Taliban nach Hause geschickt worden. Sie hätten diesen Brief vor die Haustüre geworfen. Als seine Mutter für das Morgengebet aufgestanden sei, habe sie den Brief gefunden und ihm gegeben. Sie hätten geschrieben, dass sie wissen, dass er "für die Amerikaner" seit fünf Jahren als Dolmetscher tätig sei. Die Amerikaner seien die Feinde des Islam. Wenn er diese Tätigkeit nicht lasse, würden sie ihn umbringen. Obwohl er nur neun Monate für die Organisation als Dolmetscher tätig gewesen sei, hätten die Taliban in diesem Brief behauptet, dass er schon seit fünf Jahren dort tätig sei. Er habe persönlich Kontakt zu den Taliban gehabt, als sie ihn entführt hätten. Er sei zwei Mal von den Taliban entführt worden.

Er sei im Distrikt XXXX geboren und auch aufgewachsen. Er habe in Nangarhar in der Stadt Jalalabad 12 Jahre die Schule besucht. Im Jahr XXXX habe er die Schule beendet. Nach dem Schulabschluss habe er geheiratet. Während der Zeit habe er auch fünf bis sechs Monate einen Englischkurs besucht. Im zweiten Monat des Jahres XXXX sei er nach England gegangen. Im Jahr XXXX habe er von seinem Sohn XXXX erfahren. Er habe drei Jahre in London verbracht und sei im dritten oder vierten Monat des Jahres XXXX nach Afghanistan abgeschoben worden. In Afghanistan habe er ein Monat keine Arbeit gehabt. Danach habe ihm sein Freund XXXX gesagt, dass er gebildet sei und Englisch könne und die Organisation für die er tätig sei, solche Leute brauchen würde. Mit seiner Hilfe habe der BF diesen Job als Dolmetscher bekommen. Er sei etwa neun Monate dort als Dolmetscher tätig gewesen. Dann habe er Probleme mit den Taliban bekommen und habe flüchten müssen. Während seines Aufenthalts in England habe der BF als Pizzabäcker gearbeitet und Englisch gelernt. Nach England sei der BF gegangen, weil das Heimatdorf von NATO-Truppen angegriffen worden sei. Diese hätten vermutet, dass dort die Taliban versteckt seien. Der BF habe bei diesem Angriff seine komplette Familie aus den Augen verloren. Der BF sei aus England abgeschoben worden. Als er nach Afghanistan zurückgekommen sei, seien seine Eltern wieder da gewesen. Kurz danach habe er diesen Job als Dolmetscher bekommen. Gemeinsam mit seinem Bruder, der als Fahrer tätig war, hätte er danndie ganze Familie (seine Mutter, seinen Vater, seine drei Brüder, seine zwei Schwestern, seine Ehefrau, seine Schwägerin und zwei Kinder und seinen Sohn) versorgt.

Am 20.02.2012 sei sein letzter Arbeitstag gewesen. Er habe sein Heimatland, außer das eine Mal nach England, nicht noch mal verlassen. Von London aus habe er einmal ein Visum für Pakistan beantragt und bekommen. Er sei dann nach Pakistan gereist und dann wieder zurück nach London. Das Datum wisse er nicht mehr genau. Er habe seine Familie gesucht, habe sie aber nicht gefunden. Der BF habe zu seinen Angehörigen und Verwandten in Afghanistan ein gutes Verhältnis. Außer den Angehörigen, die in seinem Elternhaus leben, habe er noch zwei Schwestern, die verheiratet seien und in Afghanistan leben. Er habe auch noch vier Onkel mütterlicherseits, einen Onkel väterlicherseits, zwei Tanten väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits. Er habe auch noch zwei Brüder in England, die dort mit ihren Familie leben. Zwei Brüder seien Schüler, einer arbeite als Fahrer für einen Händler. Sein Vater sei alt, er arbeite nicht. Seine Mutter, seine Schwestern und seine Frau seien zu Hause. Seine Frau habe noch ihre Eltern und einen Bruder, die in der Provinz Mazar-e-Sharif wohnen. Das Verhältnis zu ihnen sei gut. Sein Schwager sei noch klein, er sei erst zehn Jahre alt. Sein Schwiegervater handle mit Frauenbekleidung und anderen Sachen für Frauen. Er kaufe die Sachen und verkaufe sie weiter. Seit der BF Afghanistan verlassen habe, habe er mit seinen Verwandten in Afghanistan keinen Kontakt gehabt. Er habe nur das eine Mal mit seinem Freund XXXX telefoniert.

Es gebe in seinem Heimatort keine Polizei, weiter weg gebe es eine Polizei in der Stadt XXXX . Der BF habe nie persönlich mit Polizisten in seinem Heimatland zu tun gehabt. Er habe nie persönlich mit den Behörden oder Gerichten oder Militär in seinem Heimatland zu tun gehabt. Er sei, außer in London in Schubhaft, nie in Haft gewesen. Er sei nie politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei gewesen. Die Ausreise habe sein Freund, der Manager XXXX , organisiert.

Aufgefordert, die Reise ab dem letztmaligen Verlassen seines Elternhauses bis zum Verlassen von Afghanistan zu schildern, gab der BF an, das Datum wisse er nicht mehr. Er sei von zu Hause zur Arbeit gegangen. Am Heimweg sei er entführt worden. Die Taliban hätten ihn irgendwo hin gebracht. Sie hätten ihm gesagt, dass sie ihn schon gewarnt hätten, dass er nicht mehr mit den Amerikanern zusammenarbeiten solle und er das trotzdem weiter gemacht habe. Er habe ihnen gesagt, dass er nicht für die Amerikaner arbeite, sondern auch für die Jugendlichen, die keine Schulbildung und Arbeit hätten. Dann sei er von ihnen geschlagen worden. Sie hätten ihn dort drei, vier Nächte eingesperrt. Dann hätten sie ihn wieder zu dem Ort, von dem sie ihn mitgenommen hätten, gebracht und ihn frei gelassen. Sie hätten ihm gesagt, dass sie sich weiterhin über ihn erkundigen und sie es erfahren würden, wenn er das, was er bisher gemacht habe, weitermache. Seine Augen seien verbunden gewesen. Sie hätten ihn mit ihrem Fahrzeug irgendwo in die Gegend der Stadt Jalalabad gebracht, wo sie ihm den Augenverband weggenommen hätten. Zu diesem Zeitpunkt, als er aus ihrem Auto ausgestiegen sei, habe ihn die Polizei gesehen. Die Polizei habe das Fahrzeug der Taliban verfolgt, ihn hätten sie verhaftet und zur Sicherheit auf das Revier gebracht. Dort sei er befragt worden und er habe den ganzen Sachverhalt geschildert. Er habe ihnen auch geschildert, dass er einmal zuvor auch entführt worden sei und dass sie ihn deshalb entführt hätten, weil er als Dolmetscher gearbeitet habe. Nach der Befragung und nachdem sie seinen Namen und vollständige Adresse gehabt hätten, hätten sie ihn wieder gehen lassen. Als er an der Bushaltestelle gestanden sei um nach Hause zu fahren, habe er plötzlich XXXX an ihm vorbeifahren sehen. Er habe ihn gesehen und sei stehen geblieben, weil er zu ihm nach Hause fahren habe wollen, um zu fragen, wo er geblieben sei, da der BF drei bis vier Tage nicht in der Arbeit erschienen sei. XXXX habe ihn dann zu sich nach Hause gebracht. Er habe bei ihm zu Abend gegessen, zwischen 20.00 und 21.00 Uhr. Dann habe er nach Hause fahren wollen und XXXX habe ihn mit seinem Fahrzeug nach Hause gebracht. Als sie in der Nähe ihres Hauses waren, hätten sie dort Polizisten gesehen, die ihr Haus umkreist hätten. XXXX habe ihm gesagt, er solle nicht aussteigen ; XXXX sei ausgestiegen um sich zu erkundigen was los sei. Die Polizisten hätten XXXX erzählt, dass der BF Spitzel der Taliban sei, da sie ihn aus dem Fahrzeug der Taliban aussteigen hätten sehen und dass die vier verhafteten Taliban auch gesagt hätten, dass er einer von ihnen sei. XXXX sei dann mit den Polizisten in das Haus seiner Eltern gegangen und seine Eltern hätten gefragt, was los sei. Sie würden aber nichts darüber wissen, dass der BF als Spitzel für die Taliban tätig sei. XXXX habe ihnen bestätigt, dass der BF als Dolmetscher und nicht als Spitzel tätig sei. Dann habe XXXX seinen Eltern noch erklärt, dass er draußen weiter entfernt im Auto sitze und die Polizisten nichts davon wissen würden. Als XXXX wieder aus dem Haus herausgekommen sei, habe er auch den Polizisten gesagt, dass der BF kein Spitzel der Taliban sei sondern Dolmetscher. Die Polizisten hätten XXXX geschlagen und gewarnt, er solle verschwinden, ansonsten würden sie auch ihn verhaften. Daraufhin seien sie wieder zu XXXX nach Hause gefahren und er sei insgesamt 20 Tage bei ihm geblieben. Während dieser 20 Tage hätten die Taliban vor ihrem Haus eine Bombe gelegt, weil sie davon ausgegangen seien, dass der BF sie bei der Polizei verraten habe, weil sonst die vier Taliban nicht verhaftet worden wären. Dann habe sein Vater oder sein Bruder die Polizei benachrichtigt; NATO-Amerikaner seien gekommen um die Bombe zu entfernen. XXXX habe den BF dem Schlepper übergeben, der ihn mit seinem Fahrzeug nach Pakistan gebracht habe. Über welche Länder er von Pakistan nach Österreich gereist sei, wisse er nicht.

Er habe bei der Erstbefragung nicht ganz die Wahrheit gesagt, er habe nicht gesagt, dass er verheiratet sei. Alles andere sei richtig gewesen. Es könne nur sein, dass er über den Reiseweg etwas nicht richtig gesagt habe, weil er sehr müde gewesen sei.

Erneut aufgefordert, seine Angaben, welche er über seine Gründe für das Verlassen des Heimatlandes bei der Erstbefragung gemacht habe, zu wiederholen, gab er an, er sei bei dieser Organisation als Dolmetscher tätig gewesen und habe für die Leute aus der Organisation als Dolmetscher gearbeitet. Er habe in die englische Sprache übersetzt. Er habe einen Drohbrief erhalten, weil er dort gearbeitet habe und den habe er dem XXXX gezeigt, der ihm gesagt habe, dass es vor ihm auch einen Dolmetscher gegeben habe, der so einen Drohbrief erhalten hatte. Dieser sei der Aufforderung der Taliban nicht nachgekommen, weshalb er einfach verschwunden sei. Man wisse nichts über seinen Verbleib. Er habe ihm gesagt, es sei seine Entscheidung, ob er hier bleiben und weiter arbeiten möchte oder ob er gehen möchte. Er habe zwei Wochen weiter gearbeitet. Dann habe er seine Angst verloren, weil er gedacht habe, dass es nur ein Brief gewesen sei. Eines Abends sei er mit einem Freund zum Abendessen gegangen und gegen 10.00 Uhr am Abend sei er zur Haltestelle gegangen, um nach Hause zu fahren. Plötzlich sei ein Fahrzeug vor ihm gestanden, vier oder fünf Leute seien ausgestiegen und hätten ihn mit einer Pistole bedroht. Sie hätten gesagt, er solle ganz leise und still in das Fahrzeug einsteigen. Er sei dann eingestiegen und sie hätten ihm die Augen verbunden. Sie seien dann eine Zeit lang gefahren und irgendwo seien sie ausgestiegen. Er habe dort die Nacht verbracht. Am nächsten Morgen sei einer der Taliban gekommen und habe ihm gesagt, dass er es nicht wagen dürfe ihre Aufforderungen zu ignorieren, sie hätten ihm drei Briefe geschickt. Der BF habe ihnen gesagt, er habe nur einen Brief erhalten und in diesem Brief stehe, dass er schon seit fünf Jahren für diese Organisation arbeite und das stimme nicht, er arbeite erst seit neun Monaten. Der BF habe auch gesagt, dass er für arabische Leute dolmetsche. Der Kommandant habe ihm zugehört, habe nichts gesagt und sei wieder gegangen. Zwei Tage später hätten die Taliban ihn dorthin gebracht, wo sie ihn mitgenommen hatten und hätten ihn wieder frei gelassen. Er sei nach Hause gefahrenund habe seiner Familie die Geschichte erzählt. Am nächsten Morgen sei er aber ganz normal zur Arbeit gegangen. Er sei eine Woche zur Arbeit gegangen, dann sei er wieder entführt worden. Sie hätten ihm gesagt, dass er behauptet habe, nicht für die Amerikaner zu arbeiten, dass er dies aber trotzdem tue. Er sei auch geschlagen worden und sie hätten ihn dort vier Tage festgehalten. Nach diesen vier Tagen hätten sie ihn wieder frei gelassen und als er aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei, habe die Polizei ihn gesehen. Die Polizei habe das Fahrzeug verfolgt und die Taliban verhaftet. Dann habe sie auch ihn verhaftet. Er sei befragt worden und nach der Befragung, nach dem er alles geschildert hatte, hätten sie seine vollständige Adresse und seinen Namen bekommen, und hätten ihn gehen lassen. Den Rest habe er bereits erzählt.

Im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland würden die Taliban ihn umbringen, wenn sie ihn erwischen und die Regierung würde sagen, dass er ein Spitzel der Taliban gewesen sei, weil er sonst nicht geflüchtet wäre. Die Taliban würden ihn töten, weil vier Leute von denen verhaftet worden seien und sie davon ausgehen würden, dass er sie verraten habe.

Er wisse nicht, wie viele Mitglieder die Organisation XXXX habe. Das sei eine Organisation, die von den Arabern und Iranern finanziell unterstützt werde. Es seien Afghanen aus der Provinz Nangarhar und auch aus anderen Provinzen für die Organisation tätig. Wenn er die Leute, die für die Organisation tätig sind, sehe, erkenne er sie, aber ihre Namen kenne er nicht. Er sei mit den Arabern unterwegs gewesen und habe für sie gedolmetscht. Diese Personen, mit denen er unterwegs gewesen sei, seien aus XXXX gewesen, aus dem arabischen Raum, es seien Araber gewesen. Mehr wisse er nicht. Er sei mit ihnen von einem Ort zum anderen gefahren und habe für sie gedolmetscht, um den Jungs zu helfen. Diese Jungs seien junge Afghanen aus den Dörfern gewesen, ein XXXX , ein XXXX aus XXXX , ein XXXX aus XXXX , ein XXXX aus XXXX und ein XXXX aus XXXX . Denen sei geholfen worden und einige von ihnen hätten in einer Werkstatt und in einer Tischlerei arbeiten können. Er habe mit den Mitarbeitern von XXXX Englisch gesprochen. Es habe sonst keinen Dolmetscher gegeben, vorher habe es einen gegeben, der sei verschwunden.

Aufgefordert, die beiden Aufenthalte bei den Taliban zu schildern, gab er an, als sie ihn das erste Mal entführt hätten, hätten sie ihn irgendwo hingebracht und in einem Zimmer eingesperrt. Seine Füße und Hände seien gefesselt gewesen und so habe er die erste Nacht verbracht. Am nächsten Morgen sei der Kommandant gekommen. Sie hätten ihn sehr schlecht behandelt. Sie hätten ihn immer wieder geschlagen und ihm gesagt, dass er ungläubig sei und mit Ungläubigen zusammenarbeite. Das hätten sie immer wiederholt. Das zweite Mal, als sie ihn entführt hätten, hätten sie ihn zu demselben Ort gebracht, aber hätten ihn in einem anderen Zimmer im Dunkeln eingesperrt. Dort habe es kein Licht gegeben. Zwei Tage habe er nichts zu Essen und Trinken bekommen. Sie hätten ihn immer wieder mit einem Holzstock geschlagen. Erst zwei Tage später habe er etwas zu Essen und Trinken bekommen. Er sei weiterhin geschlagen und beschimpft worden, bis er wieder freigelassen wurde. Er sei mit Gürteln und Holzstöcken geschlagen worden. Mit den Fäusten sei er geschlagen worden und getreten hätte man ihn auch. Er sei so geschlagen worden, wie man halt geschlagen werde. Er sei auf einem Stuhl gesessen und sie hätten ihm gesagt, dass er zugeben solle, dass er mit den Amerikanern arbeite. Sie hätten ihn mit Fäusten, mit der Peitsche, mit Gürteln, mit Holzstöcken geschlagen und ihn getreten. Er sei auf dem Rücken, Beinen, ins Gesicht, auf die Brust und auf den Kopf geschlagen worden. Er habe dabei keine Verletzungen erlitten. Die Nase habe geblutet. Als sie ihn entführt hätten, seien ihm die Augen verbunden worden. Sie hätten ihm beide Male die Augen verbunden, als er ins Auto gestiegen sei, als sie ihn entführt hätten und als sie ihn weggebracht hätten. Als sie ihn in das Zimmer gebracht hätten und in der Nähe von den Orten, wo sie ihn freigelassen hätten, sei ihm die Augenbinde wieder abgenommen worden.

Er sei auf der Polizeidienststelle gewesen im Distrikt Sorkhod. Nach dem er auf der Polizeidienststelle befragt worden sei, sei er freigelassen worden. Er habe sich wegen seiner Probleme nicht an eine andere Polizeibehörde gewandt. Es gebe nur ein Sicherheitshauptquartier und abgesehen davon, was hätte er bei einer anderen Polizeistation getan. Er habe sich nicht an ein Gericht, eine Behörde, einen Anwalt, eine Menschenrechtsorganisation oder sonst eine Stelle gewandt. Dort helfe einem nicht einmal die Regierung.

Er hätte nicht die Möglichkeit in einem anderen Teil seines Heimatlandes zu leben. Die Regierung wisse überall seine Geschichte und die Taliban auch. Wenn er nicht diese Probleme hätte, wäre er an einen anderen Ort gegangen.

Über Befragung durch die Rechtsberaterin, gab der BF an, er habe aus Nase und Mund geblutet, als er entführt worden sei. Er habe 12 Klassen die Schule besucht und diese in in neun Jahren abgeschlossen, da er aufgrund guter Leistungen ein paar Klassen übersprungen habe.

6. Am 24.08.2012 wurde der BF seitens des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, erneut einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes angab:

Er habe seit seiner ersten Einvernahme kein Identitätsdokument erlangt und habe keinen Kontakt mit Personen in Afghanistan. Die damals gemachten Angaben seien richtig und wahrheitsgetreu.

Der BF legt einen Bericht mit dem Titel "To Unfriend Al Qaeda" aus der Zeitschrift Newsweek vor und gibt dazu an, dass die Taliban in Afghanistan für Unruhe sorgen und sie sich nicht der Regierung anschließen möchten. Es bestehe in diesem Bericht kein Bezug zu seiner Person. Das sei eine reine allgemeine Information.

Seine Brüder würden seit 2001 oder 2002 in England leben, genau wisse er es nicht. Seine Brüder seien wegen des Krieges und der Taliban nach England gefahren. Er könne keine näheren Angaben über die Hintergründe machen, weshalb seine Brüder Afghanistan verlassen hätten, weil er damals sehr jung gewesen sei. Er habe seit 2001 oder 2002 keinen Kontakt zu seinen Brüdern gehabt. Auch während seines Aufenthalts in England habe er keinen Kontakt gehabt. Als er in England seinen Asylantrag gestellt habe, habe er als Gründe angegeben, dass die NATO-Soldaten ihr Dorf angegriffen hätten. Er sei selber bei dem Angriff nicht im Dorf anwesend gewesen. Als er zurückgekommen sei, habe er seine Familie nicht finden können. Er habe seine zwei Brüder in England gehabt und sei daher nach England gereist.

Nach seiner Abschiebung sei er von Kabul zu seinem Onkel nach XXXX gefahren und sei zwei Nächte bei ihm geblieben. Er habe seinen Onkel gefragt, ob seine Familie gefunden worden sei. Dann sei er zwei Tage bei seinem Onkel geblieben. Dann habe sein Onkel ihn mit einem gemieteten Personenkraftwagen nach Hause nach XXXX gebracht. Sein Onkel sei relativ alt und werde von seinem Sohn versorgt. Der Onkel lebe aber nicht in Kabul, er lebe in XXXX . Vom Flughafen in Kabul sei er selbst zum Bahnhof gegangen und von dort alleine mit einem Mietwagen nach Jalalabad und dann nach XXXX gefahren.

Er sei zu der Tätigkeit als Dolmetscher gekommen, weil er einen Freund namens XXXX habe. Dieser sei Manager in einem amerikanischen Stützpunkt gewesen. Er habe ihn den Amerikanern vorgestellt.

Der BF habe in Afghanistan Schwierigkeiten wegen der Taliban und auch seitens der Regierung, deswegen habe er sein Land verlassen. Ansonsten habe er einen sehr guten Beruf gehabt nd habe sehr gut verdient. Wenn er nicht in Gefahr wäre, hätte er das Land nicht verlassen. Sein Leben sei in Gefahr gewesen und daher habe er das Land verlassen.

7. Mit Schreiben vom 20.08.2012 teilte das Home Office des Vereinigten Königreichs, UK Border Agency, erneut dem Bundesasylamt mit, dass der BF am XXXX mit einem direkten Flug nach Kabul abgeschoben worden sei, sodass die Übernahme seitens Großbritannien abgelehnt wurde. Zudem wurden die relevanten Aktenbestandteile betreffend das Asylverfahren in Großbritannien übermittelt.

8. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 28.08.2012, Zahl: 12 09.361-EASt. West, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Begründend führte das Bundesasylamt insgesamt aus, dass weder aus seinem Vorbringen, er sei von den Taliban entführt und bedroht worden, noch aus seiner Behauptung, er sei von der Polizei gesucht worden, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen oder eine Bedrohung, welche die Gewährung von subsidiärem Schutz begründen würde, zu entnehmen sei. Darüber hinaus habe sich die von ihm präsentierte Fluchtgeschichte als gänzlich unglaubhaft erwiesen. Sein Vorbringen sei durch nichts erwiesen und gehe über leere Behauptungen nicht hinaus. Die von ihm präsentierte Fluchtgeschichte widerspreche jeglicher allgemeiner Lebenserfahrung und dem Maßstab eines durchschnittlichen, mit Vernunft begabten Menschen. Als er in der Einvernahme aufgefordert worden sei seine Erlebnisse während seiner Entführungen durch die Taliban zu schildern, habe er trotz wiederholter Nachfrage lediglich kurz gehaltene allgemein gehaltene Angaben gemacht und vorgebracht, mit Gürteln und Holzstöcken geschlagen worden zu sein. Er habe weder nähere Angaben über die Zeiten der behaupteten Vorfälle, noch über den Zeitpunkt des Verlassens von Afghanistan zu machen vermocht. Seine Behauptungen mit Holzstöcken, Gürteln, Peitschen und Fäusten geschlagen sowie getreten worden zu sein, stehe in keinem Einklang mit seiner Aussage, dass er außer Nasenbluten keine Verletzungen erlitten habe. In der Einvernahme habe der BF vorerst verneint, jemals persönlich mit der Polizei zu tun gehabt zu haben, in der Folge habe er jedoch behauptet, er sei von der Polizei verhaftet und einvernommen worden. Er behaupte zwar, er sei mit dem Manager von XXXX befreundet und für XXXX als Dolmetscher tätig gewesen, dem gegenüber habe er jedoch nicht einmal eine Telefonnummer, eine E-Mail Adresse oder eine sonstige Erreichbarkeit des Büros von XXXX zu nennen vermocht. Bei einer tatsächlichen Tätigkeit wäre anzunehmen, dass ihm diese bekannt wäre. Ebenso habe er lediglich zwei Namen von Mitarbeitern nennen können. Auf Nachfrage habe er vorgebracht, es habe keinen weiteren Dolmetscher gegeben. Dies erscheine jedoch angesichts der Struktur von XXXX schlichtweg lebensfremd.

Der BF habe auch außer ein paar Datumsangaben und Namen keine näheren Angaben über konkrete Beispiele und Inhalte seiner Dolmetschertätigkeit machen können. Er habe auch nicht plausibel erklären können, weshalb ausgerechnet er, Probleme hate, nicht aber der Manager. Seine Schilderungen, die Taliban hätten ihn zwei Mal in Gegenwart von Polizisten aussteigen lassen und das Fahrzeug der Taliban sei daraufhin von den Polizisten verfolgt worden, entbehre jeglicher allgemeiner Denklogik. Es sei nämlich nicht anzunehmen, dass Taliban zwei Mal einen Ort aufsuchen, an dem sich Polizisten aufhalten und damit eine Verfolgung durch die Polizei geradezu provozieren würden. Auch seine Behauptung, er habe in der Erstbefragung keine vollständigen Abgaben machen können, weil die Dolmetscherin gesagt habe, er solle schneller machen, entbehre jeglicher Realität und Glaubhaftigkeit.

In einer Gesamtbetrachtung des Sachverhalts werde auch deutlich, dass es sich bei dem von ihm vorgelegten Drohbrief der Taliban nur um eine Fälschung und dem Schreiben (Dienstzeugnis) ebenfalls nur eine Fälschung oder bestenfalls ein Gefälligkeitsschreiben handeln könne. Dem von ihm zudem vorgelegten Artikel sei kein Bezug zu ihm zu entnehmen, weshalb auch diesem keine Relevanz zukomme. Selbst bei Angaben über den Kontakt zu seinen Brüder habe er widersprüchliche Angaben gemacht, indem er einmal angegeben habe während seines Aufenthalts in England keinen Kontakt gehabt zu haben und dann wieder vorbringe er habe bei ihnen gewohnt.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass das Vorbringen des BF mangels Glaubhaftigkeit einer rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden könne. Selbst bei angenommenem Wahrheitsgehalt sei sein Vorbringen nicht geeignet die Gewährung von internationalen Schutz zu begründen. Eine Bedrohung, die von Privaten ausgehe und wie im konkreten Fall den Behörden in seinem Heimatland realistischer Weise weder unmittelbar noch mittelbar zugerechnet werden könne, sei nicht tauglich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine begründete Furcht vor Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund zu begründen. Er könne nämlich die effektiven Schutzmechanismen der nationalen und/oder internationalen Sicherheitskräfte bzw. Behörden/Gerichte in seinem Heimatland ebenso wie andere Personen von seinem Profil in Anspruch nehmen. Es bestehe kein hinreichender Anhalt für eine Duldung von Übergriffen o.Ä. oder aber eine mangelnde Fähigkeit und/oder Bereitschaft der Verwaltung bzw. Sicherheitskräfte in seinem Heimatland, Angehörige dieses Staates oder Minderheitsangehörige im Rahmen der realen Möglichkeiten effektiv zu schützen. Zu seiner gänzlich allgemein gehaltenen Behauptung, er werde von der Polizei gesucht, sei überdies anzuführen, dass Maßnahmen des Staates, die nur der Ausforschung von gesuchten Personen dienen, ohne dass die Maßnahmen in Wahrheit auf Verfolgung des Betroffenen aus asylrechtlichen relevanten Gründen abzielen, kein Asylgrund seien.

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, dass sein Vorbringen mangels Glaubhaftigkeit einer rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden könne. Überdies wäre sein Vorbringen selbst bei angenommenem Wahrheitsgehalt nicht geeignet, die Gewährung von subsidiärem Schutz zu begründen. Er habe bis zu seiner Ausreise in seinem Elternhaus Unterkunft gefunden und habe sich durch eigene Beschäftigung seinen Lebensunterhalt verdient, sodass kein Grund zu erkennen sei, dass er dies bei einer Rückkehr nicht wieder tun könne, zumal es sich bei ihm um einen erwachsenen arbeitsfähigen Mann handle, der auch in Österreich jede Arbeit annehmen und verrichten würde. Seine Angehörigen und Verwandten würden nach wie vor offensichtlich ohne relevante Probleme in seinem Heimatland leben. Abgesehen davon, könne er sich auch in andere Teile seines Heimatlandes begeben.

Zu Spruchpunkt III. kam das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Eingriff in das Familien- oder Privatleben des BF vorliege, sowie das durch seine Ausweisung nicht auf unzulässige Weise iSd. Art. 8 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention in sein Recht auf Schutz des Familien- oder Privatlebens eingegriffen würde.

9. Mit Verfahrensanordnung vom 29.08.2012 wurde dem BF gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig beigegeben.

10. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhob der BF fristgerecht Beschwerde, worin Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und im Wesentlichen vorbracht wurde, dass die Behörde nicht begründen könne, weshalb sie der Ansicht sei, dass der von ihm vorgelegte Drohbrief der Taliban eine Fälschung sein solle. Die Behörde werfe ihm vor, dass er seine Erlebnisse während der Entführungen durch die Taliban nicht ausreichend schildern habe können, obwohl er sehr ausführlich in den Einvernahmen seine Situation dargelegt habe. Gerade aufgrund seiner Fluchtsituation und seiner Tätigkeit als Dolmetscher sei er für die Taliban eine nicht erwünschte Person geworden. Diesen Umstand verkenne die Behörde. Er sei deshalb schutzbedürftig und fürchte um sein Leben. Die Behörde verkenne, dass die Prüfung von § 8 AsylG einer eigenständigen Beurteilung und Würdigung bedarf, die nicht mit einem Verweis auf andere Stellen im Bescheid abgetan werden könne. Auch hier sei unter Einbeziehung aller Beweisergebnisse und relevanten Aktenbestandteile eine Prognoseentscheidung zu treffen, in wie weit er durch eine Ausweisung nach Afghanistan in einer der EMRK widersprechenden Weise behandelt werde.

Der Beschwerde beiliegend übermittelte der BF ein handschriftliches Schreiben, das in weiterer Folge einer Übersetzung zugeführt wurde, in dem er im Wesentlichen Folgendes ausführt: Er habe in Afghanistan in der Provinz Nangahar als Dolmetscher gearbeitet und ein gutes Leben gehabt. Jedoch habe er wegen seiner Arbeit Probleme mit den Taliban bekommen: Er habe von den Taliban einen Brief erhalten, in dem stand, dass sie ihm schon drei Briefe geschickt hätten und ihn auffordern würden, seine "Arbeit für die Amerikaner" zu beenden. Die Taliban hätten ihn zwei Mal mitgenommen und geschlagen. Als ihn die Taliban mitnahmen, sei er von der afghanischen Regierung, also von der Polizei gesehen worden und als ihn die Taliban freiließen, sei er wieder von der afghanischen Regierung gesehen worden. Danach sei er festgenommen worden und die Taliban auch. Die Taliban hätten gelogen und gesagt, dass er ein Spion sei. Die Polizei habe ihm seine Adresse und den Namen seines Vaters abgenommen und ihm gesagt, dass er jetzt gehen solle. Als er dann zurück nach Hause unterwegs war, habe er XXXX gesehen, der in Richtung seines Hauses unterwegs gewesen sei. Dieser habe ihn gefragt, warum er vier Tage nicht in die Arbeit gekommen sei. XXXX habe das Auto angehalten, der BF sei eingestiegen und habe XXXX alles erzählt. XXXX habe den BF zu seinem Elternhaus gebracht. Doch bevor sie ankamen habe er angehalten und den BF angewiesen, nicht auszusteigen: Das Haus sei von Polizei umzingelt gewesen. XXXX sei ausgestiegen. Die Polizei habe nach dem BF gefragt. Die Eltern hätten gesagt, dass der BF seit vier Tagen nicht mehr nach Hause gekommen sei. Die Polizei habe gesagt, dass der BF ein Spion der Taliban sei und dass sie gleichzeitig mit ihm Taliban festgenommen hätten. Die Taliban hätten der Polizei gesagt, dass der BF ein Spion wäre.

11. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 13.09.2012 beim Asylgerichtshof ein.

12. Mit Schreiben vom 21.12.2012 brachte der BF eine Deutschkursteilnahmebestätigung vom 18.12.2012 in Vorlage.

13. Mit Schreiben vom 11.03.2013 wurden eine weitere Deutschkursteilnahmebestätigung vom 19.02.2013 sowie ein Zeugnis vom

XXXX Cricket Club XXXX vorgelegt.

14. Am 10.04.2013 brachte der BF eine weitere Deutschkursteilnahmebestätigung vom 26.03.2013 in Vorlage.

15. Am 24.06.2013 brachte der BF eine Deutschkursteilnahmebestätigung vom 16.03.2013 sowie eine Bestätigung über die Teilnahme an der Exkursion " XXXX " vom XXXX in Vorlage.

16. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.

17. Anlässlich der am 23.2.2015 beim Bundesverwaltungsgericht abgehaltenen mündlichen Verhandlung legte der BF eine Tazkira undein Dokument über die Registrierung seiner Ehe vor und machte die folgenden ergänzenden Angaben:

Er habe anlässlich seines Aufenthaltes in England auf Anraten seiner Brüder und weiterer Bekannter nicht angegeben, dass er verheiratet sei, weil er sehr jung war und man Sorge hatte, dass ihm nicht geglaubt würde, dass er schon verheiratet ist.

Seinen Freund XXXX habe der BF bereits aus der Schulzeit gekannt. Beide seien in Jalalabad in die Schule gegangen. XXXX sei Manager beim XXXX gewesen, habe aber selbst nicht englisch sprechen können. XXXX habe ihm die Stelle vermittelt. Über die Organisation selbst habe der BF kaum Informationen erhalten. In der Folge hab sich der BF immer zu Hause bereitgehalten und sei angerufen worden, wenn er benötigt wurde, meist zwei Mal die Woche. XXXX habe ein Büro im Stadtteil XXXX in Jalalabad gehabt, das als Treffpunkt und Arbeitsplatz gedient habe. Von Zeit zu Zeit sei er auch mit Auto-Konvois auf Tagesreisen in die Dörfer mitgefahren. Dabei seien zwei bis drei Fahrzeuge hintereinander gefahren. Auch zwei bis drei Polizisten seien immer in einem Pick-up mitgefahren. Anlässlich solcher Fahrten habe der BF jeweils Formulare ausfüllen und das Datum in gregorianischer Zeitrechnung angeben müssen. Diese Daten habe er anlässlich seiner Befragung in erster Instanz von einigen Dienstreisen noch im Gedächtnis gehabt und daher angegeben. Der vom BF in erster Instanz genannte Distrikt XXXX befinde sich in XXXX . XXXX sei ein großes Dorf und liege zwischen XXXX und XXXX .

Nachdem der BF den von ihm in erster Instanz vorgelegten Drohbrief erhalten hatte, habe er diesen XXXX gezeigt, der ihm davon berichtete, dass auch ein früherer Dolmetscher schon solche Drohbriefe erhalten habe und etwas später verschwunden sei. Der BF sei daraufhin zunächst verängstigt gewesen, habe aber nach ein paar Wochen die Sache nicht mehr ernst genommen und weitergearbeitet.

Die erste Entführung habe sich eines Abends, nachdem der BF bei einem Freund zum Essen eingeladen war, etwa um 22 Uhr am Busbahnhof XXXX ereignet. Dort würden untertags bis etwa 20 Uhr Linienbusse und nachts Sammeltaxis Richtung XXXX , XXXX und XXXX fahren. Der BF sei von dieser Station immer in sein Heimatdorf gefahren. Um 22 Uhr seien keine Leute mehr dort unterwegs gewesen. In Afghanistan würde man sich nachts nicht gerne auf der Straße aufhalten, weil dies gefährlich sei.

Der BF habe in das Auto steigen müssen, der Fahrer sei weggefahren, unmittelbar danach habe man ihm eine Augenbinde angelegt. An welchen Ort der BF gebracht wurde, wisse er nicht, er habe stets nur den Raum gesehen, in dem er sich aufhalten musste. Dort seien Bettgestelle aus Ratan gestanden. Unmittelbar neben dem Raum habe es eine Toilette gegeben, der Raum, die Toilette und der schmale Hof vor der Toilette seien von einer Mauer umgeben gewesen. Der BF sei stets von zwei Taliban bewacht worden.

Nach dem Gespräch mit dem Vorgesetzten der Gruppe sei dieser wortlos gegangen. Am Abend desselben Tages habe der BF wieder eine Augenbinde erhalten und ins Auto steigen müssen. Er habe gedacht, dass er nun getötet werde. Er habe an den Dolmetscher denken müssen, von dem XXXX erzählt hatte. Kurz vor XXXX habe man ihm die Augenbinde abgenommen und ihn aussteigen lassen. Der BF habe beim Aussteigen nichts bemerkt, auch keine Polizei. Er habe kein Handy bei sich gehabt, um seine Familie zu verständigen, sei mit einem Sammeltaxi nach Hause gefahren und sei am nächsten Tag zu XXXX gegangen, um ihm alles zu erzählen. XXXX habe gemeint, dass ihm die Leute wohl verziehen hätten, da sie ihn freiließen. Der BF habe danach seine Arbeit fortgesetzt.

Ein bis zwei Wochen später sei es zur zweiten Entführung gekommen. Diese habe sich wieder am Abend ereignet, etwa zwischen 21:00 und 21:30. Der BF sei noch mit mehreren Freunden bei XXXX gewesen, der eine Wohnung in Jalalabad habe. Danach habe der BF wieder auf ein Linientaxi gewartet. Ein Auto sei stehen geblieben, ein bewaffneter Mann ausgestiegen und er habe einsteigen müssen. Im Auto sei dem BF ein Sack über den Kopf gezogen worden. Der BF sei in den Raum gebracht worden, in dem er bereits einmal übernachtet hatte, das habe er an der Einrichtung seines Aufenthaltsraumes erkannt. Dort habe es drei Bettgestelle gegeben, auf einem habe er geschlafen, auf den anderen beiden seine zwei Bewacher. Diesmal sei der BF geschlagen worden. Der BF verwies auf noch sichtbare Narben an seinem Nasenbein und gab an, er habe an der Nase und aus dem Mund geblutet. Am restlichen Körper sei er geschlagen worden, habe aber nicht geblutet. Er sei auch nicht so heftig geschlagen worden, dass er nachher nicht mehr gehen oder stehen hätte können. Diesmal habe er drei bis vier Tage bleiben müssen.

Als er das zweite Mal an die Busstation XXXX gebracht wurde, sei es zwischen 20:00 und 21:00 Uhr gewesen. Als er ausstieg, seien zwei Polizisten auf ihn zugekommen. Ein Polizeiauto habe die Taliban verfolgt. Der BF sei in die Distriktsverwaltung nach XXXX gebracht und vernommen worden. Nach seiner Freilassung sei er nach Hause gegangen und habe seiner Familie, die sich bereits Sorgen gemacht hatte, von dem Vorfall erzählt. Am nächsten Tag sei er zu XXXX gegangen und habe ihm mitgeteilt, dass er seine Arbeit beenden wolle. Am selben Tag habe ihn XXXX mit dem Auto nach Hause gebracht. Kurz vor der Ankunft hätten sie bemerkt, dass das Haus von Polizei umzingelt war. XXXX habe von den Polizisten erfahren, dass sie nach einer Person namens Entezar suchen, der ein Spion der Taliban sei. Taliban hätten dies ausgesagt. XXXX habe zur Familie hineingehen und sie beruhigen können. Er habe der Familie mitgeteilt, dass der BF in seinem Auto sitze. Der Polizei habe XXXX versichert, das der BF kein Spion sondern Dolmetscher sei. XXXX sei von der Polizei geohrfeigt worden und aufgefordert worden, zu verschwinden. Er sei aber nicht verletzt gewesen, als er ins Auto zurückkam. Der BF wisse diese Details durch die Erzählungen des XXXX . Selbst gesehen habe er lediglich, dass Polizei dort war. Was gesprochen wurde habe er nicht gehört.

Der BF habe sich in den darauffolgenden Tagen bei XXXX aufgehalten, der für ihn die Flucht organisierte. XXXX habe ihm auch das vorgelegte Dienstzeugnis gegeben. Wer das geschrieben hat, wisse der BF nicht. XXXX habe dem BF auch erzählt, dass ein paar Tage später Taliban zu den Eltern des BF gekommen seien und gesagt hätten, sie würden den BF nicht am Leben lassen, da er die Polizei informiert hatte.

Der BF habe einmal vom Ausland aus mit XXXX telefoniert und dabei erfahren, dass Taliban eine Bombe vor dem Haus der Familie des BF gelegt hätten, und dass Nato-Truppen und Leute aus der Distriktsverwaltung diese Bombe entschärft hätten. Der BF habe seither keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten.

Das zur mündlichen Verhandlung ebenfalls eladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sagte seine Teilnahme mit Schreiben vom 21.1.2015 ab.

18. Der vom BF vorgelegte Drohbrief wurde übersetzt und ergab im Wesentlichen, dass dem BF vorgeworfen wurde, er wäre bereits am XXXX und am XXXX aufgefordert worden, seine "Arbeit für die Amerikaner" zu beenden. Wenn er dieser Aufforderung keine Folge leiste würde er getötet werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, sunnitischer Moslem, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, seine Muttersprache ist Paschtu. Der BF ist verheiratet und hat einen Sohn, XXXX , von dessen Geburt er im Jahr XXXX erfuhr. Der BF selbst wurde am XXXX in der Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX im Dorf XXXX geboren, wuchs mit fünf Brüdern und vier Schwestern auf. Zwei seiner Brüder reisten noch während seiner Kindheit nach England. Der BF schloss XXXX die Schule ab. Nach einer Bombardierung seines Heimatdorfes fand der BF seine Familie nicht wieder, zog zunächst zu seinem Onkel und reiste im XXXX nach England aus. Der BF stellte dort einen Asylantrag. Er erhielt kein Asyl und wurde am XXXX nach Afghanistan abgeschoben. Der BF suchte zunächst wieder seinen Onkel in XXXX auf, der ihn dann nach XXXX brachte, wo die Familie des BF mittlerweile wieder wohnte. Der BF blieb bei seiner Familie, suchte Arbeit und erhielt durch seinen Freund XXXX , den er aus der gemeinsamen Schulzeit kannte und der wusste, dass der BF nun gut Englisch sprach, Arbeit bei einer XXXX organisation, die dem BF unter dem Namen XXXX , mit der Abkürzung XXXX bekannt wurde und Lehrstellen bzw Beschäftigungsmöglichkeiten für ausgewählte Jugendliche anbot.

In der Folge wurde der BF von XXXX immer wieder angerufen, fuhr dann in das Büro, in Jalalabad, Stadtteil XXXX , in dem XXXX als Manager der Organisation XXXX arbeitete, dolmetschte dort oder begleitete von dort aus eine Delegation von Förderern der Organisation (meist Ägyptern) in ländliche Gegenden, wo diese Jugendliche auswählten und ihnen Ausbildungsmöglichkeiten in einer Lehre oder einer Schule anboten.

Etwa neun Monate, nachdem der BF diese Arbeit begonnen hatte, hinterließen Taliban einen Drohbrief beim Elternhaus des BF. Darin wurde dem BF vorgehalten, er wäre bereits am XXXX und am XXXX aufgefordert worden, seine "Arbeit für die Amerikaner" zu beenden. Wenn er dieser Aufforderung keine Folge leiste, würde er getötet werden.

Der BF zeigte diesen Brief seinem Manager XXXX der ihm daraufhin zur Ausreise verhalf.

Aus den aktuell verfügbaren Länderberichten über die allgemeine Situation in Afghanistan ergibt sich Bezug nehmend auf den festgestellten Sachverhalt folgendes:

Afghanistan ist von einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt betroffen, bei dem die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) mehreren regierungsfeindlichen Kräften (AGEs), insbesondere Mitgliedern der Taliban, des Haqani-Netzwerks und von Hezb-e-Islami Hekmatyar, gegenüberstehen. Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nicht vorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt die Hauptlast des Konflikts. Der Konflikt betrifft mittlerweile auch Provinzen, die zuvor als stabil gegolten haben.

Die Regierungsgewalt Afghanistans wird als besonders schwach wahrgenommen. Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von ineffektiver Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staats untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Berichten zufolge werden Personen selten für Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft gezogen, und für die Fortschritte der Übergangsjustiz besteht wenig oder keine politische Unterstützung trotz entsprechender, in der Vergangenheit eingegangener Verpflichtungen seitens der Regierung. Zudem ist die Polizei in den meisten Gebieten nicht mit einem funktionierenden Justizsystem verbunden, und in vielen Gebieten existiert keine effektive Regierungsgewalt, die die Polizei unterstützt. Der fortwährende Konflikt wirkt sich negativ auf die Fähigkeit der Regierung aus, die Menschenrechte zu schützen.

Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. 2012 fand eine Intensivierung von systematischen Angriffen statt, wobei UNAMA 698 Todesopfer unter Zivilisten und 379 Verletzte im Zusammenhang mit gezielten Tötungen oder gezielten Tötungsversuchen dokumentierte. Im ersten Halbjahr 2013 wurde ein weiterer Anstieg der Zahl der zivilen Opfer um 29 Fälle im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2012 mit 312 Toten und 131 Verletzten infolge derartiger Angriffe verzeichnet. So wie im Jahr 2012 warnten die Taliban im Rahmen ihrer Ankündigung der Frühjahrsoffensive 2013, dass Zivilisten, die mit der Regierung von Präsident Karzai oder mit ihren internationalen Verbündeten in Beziehung stehen, der Gefahr eines Anschlags ausgesetzt seien.

Über gezielte Tötungen hinaus, setzen die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge Bedrohungen, Einschüchterungen und Entführungen ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und auf diese Weise ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem diejenigen angegriffen werden, die ihre Autorität und Anschauungen in Frage stellen.

Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, bedroht und angegriffen. UNAMA hat viele Fälle dokumentiert, in denen regierungsfeindliche Kräfte Personen, die der Zusammenarbeit mit regierungstreuen Kräften verdächtigt werden, ermordet oder verstümmelt haben. Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge Zivilisten zur Strafe und zur Warnung anderer Personen dafür getötet, dass sie die Regierung unterstützten. Regierungsfeindliche Kräfte setzen auch shab nameha ("nächtliche Drohbriefe"), Drohnachrichten per SMS sowie über lokale Radiosender ausgestrahlte Mitteilungen ein, um Zivilisten vor einer Unterstützung der Regierung zu warnen. In Gebieten, in denen die regierungsfeindlichen Kräfte keine öffentliche Unterstützung gewinnen konnten, bedrängen sie lokale Gemeinschaften und schüchtern sie ein und verhängen Strafen gegen die örtliche Bevölkerung aufgrund ihrer Unterstützung der Regierung.

Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen haben die operativen Kapazitäten, um Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird.

Der fortwährende Konflikt wirkt sich negativ auf die Fähigkeit der Regierung aus, die Menschenrechte zu schützen, einschließlich in Gebieten, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle von regierungsfeindlichen Kräften befinden. Die Fähigkeit der Regierung, die Menschenrechte zu schützen, wird in vielen Distrikten durch Unsicherheit und zahlreiche Angriffe der regierungsfeindlichen Kräfte untergraben. Ländliche und instabile Gebiete leiden unter einem allgemein schwachen formalen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden.

Regierungsfeindliche Kräfte nutzen die mangelnde Rechtsstaatlichkeit aus, um illegale eigene parallele Justizstrukturen zu etablieren. Opfer von Menschenrechts-verletzungen, die nach diesen parallelen Justizstrukturen begangen wurden, haben Berichten zufolge keinen Zugang zu staatlichen Rechtsschutzmechanismen.

(Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender HCR/EG/AFG/13/01, 6.8.2013).

Die afghanische Regierung ist generell weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können:

Afghanistan verfügt weder über eine gute Regierungsführung noch über eine funktionierende Rechtsstaatlichkeit. Eine unzureichende Vernetzung zwischen den Behörden auf nationaler und subnationaler Ebene sowie ein Missverhältnis im Machtgleichgewicht in den drei Regierungsgewalten zugunsten der Exekutive, führen zu einer limitierten Wirksamkeit und schwachen Legitimität der Regierung. Die weitverbreitete Korruption sowie der blühende Opiumhandel tragen zur prekären Sicherheitslage bei. Zudem kann die Polizei in weiten Gebieten des Landes nicht auf ein funktionierendes Justizsystem zurückgreifen und wird in zahlreichen Fällen von der Regierung nicht unterstützt. Die Schutzfähigkeit des afghanischen Staates wird durch die schlechte Sicherheitslage stark eingeschränkt. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, von regierungsfeindlichen Gruppierungen illegal ausgeführte menschenrechtsverachtende "Strafen" strafrechtlich zu verfolgen.

Das afghanische Justizwesen ist chronisch unterfinanziert und es fehlt an adäquat ausgebildetem Personal. Gemäß Freedom House Report 2012 setzt sich der Oberste Gerichtshof hauptsächlich aus religiösen Gelehrten zusammen, die nur über ein beschränktes Wissen in ziviler Rechtsprechung verfügen. Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber oder Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Das afghanische Justizsystem beruht noch immer hauptsächlich auf Geständnissen als Beweislage.

Die Taliban üben auch in Gebieten, welche unter der Kontrolle der afghanischen und internationalen Streitkräfte stehen, über Drohbriefe (Shabnameh), Einschüchterung, Familien- und Stammesnetzwerke oder Imame Einfluss aus. Sie nutzen die Schwäche der afghanischen Regierung in denjenigen Gebieten aus, in welchen diese nur ungenügende Regierungspräsenz, Rechtsstaatlichkeit oder wirtschaftliche Möglichkeiten bieten kann.

Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative.

Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig.

Quelle: Länderbericht Schweizerische Flüchtlingshilfe,

CorinneTroxler Gulzar, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Stand 30.9.2013.

Provinz Kabul:

Kabul zählt grundsätzlich zu jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist. Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans.

Gemäß Thomas Ruttig von Afghanistan Analysts Network verfügen jedoch die Taliban über ein landesweit verzweigtes Netz an Informanten und haben damit auch in Kabul die Möglichkeiten, Druck auszuüben, einzuschüchtern, zu entführen und zu töten. In Kabul überlappen sich dabei kriminelle Strukturen und Netzwerke von Aufständischen, wobei erstere oft im Auftrag der letzteren handeln. Auch ein anderer Experte weist darauf hin, dass Taliban in Kabul präsent sind. Beobachter gehen davon aus, dass vor allem das Haqqani-Netzwerk für Anschläge in Kabul verantwortlich ist. Das Haqqani-Netzwerk gilt in Kabul als sehr gut vernetzt. 2012 erklärte die International Organization for Migration dem Danisch Immigration Service, dass Taliban-Zellen in Kabul agieren und dass ihre Netzwerke anscheinend immer stärker werden. Fabrizio Foschini vom Afghanistan Analysists Network meinte 2013, dass die Taliban bislang noch nicht alle Resoucen für Angriff in Kabul aktiviert haben.

Quelle: Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Alexandra Geiser) vom 22.7.2014 "Afghanistan: Sicherheit in Kabul".

Provinz Nangahar:

Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.

(Quelle: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30.09.2013, S.10)

In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81 Prozent an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250 Prozent anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen.

(Quelle: ANSO, Quarterly Report vom April 2013)

Am 01.08.13 griffen Taliban einen Polizeiposten im Distrikt Batikot der ostafghanischen Provinz Nangahar an. Bei dem Gefecht kamen vier Polizisten und mehrere Taliban-Kämpfer ums Leben. Bei weiteren Kämpfen am 02.08.13 in der östlichen Provinz Nangahar (Distrikt Shersad) wurden 60 Taliban und 22 Polizisten getötet. Die Taliban hatten einen Konvoi überfallen, der auf dem Rückweg von einem Einsatz war, bei dem 16 Taliban getötet wurden.

Quelle:

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Briefing Notes vom 05.08.2013, 5. August 2013 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1413184123_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-05-08-2013-englisch.pdf http://www.ecoi.net/file_upload/4232_1413184171_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-05-08-2013-deutsch.pdf (Zugriff am 3. April 2015)

Die Recherche nach dem Begriff XXXX ergab, dass UNICEF in Zusammenarbeit mit der islamischen Republik von Afghanistan ("Deputy Minister XXXX ") ab 2007 in verschiedenen ausgewählten Provinzen Afghanistans (so auch in Jalalabad) "Youth Information and Contact Centers" eingerichtet hatte, mit dem Ziel durch Beratung und Ausbildungsangebote für junge Mädchen und Burschen der Benachteiligung von Jugendlichen entgegenzuwirken, diese bei der Arbeitssuche zu unterstützen und bei allfälligen rechtlichen Problemen (wie etwa einer frühen Zwangsheirat) zu helfen

(Quelle: http://www.unicef.org/ XXXX ).

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die vom Home office des Vereinigten Königreichs, UK, Border Agency, mit 20.8.2012 an das Bundesasylamt übermittelten Aktenbestandteile, weiters auf die Angaben des BF soweit sich diese auf die von ihm für XXXX verrichteten Arbeiten und den von ihm erhaltenen Drohbrief beziehen, auf die von ihm vorgelegte Tazkira , das von ihm vorgelegte Heiratsbuch vom XXXX und auf den von ihm vorgelegte Drohbrief.

Die den Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde gelegten Aussagen des BF sind widerspruchsfrei und stehen mit den aktuellen Berichten über die allgemeine Situation in Afghanistan - insbesondere betreffend die von ihm genannte Organisation und betreffend die Verfolgungsgefahr für Personen, die für internationale Organisationen arbeiten - im Einklang. Die Unbescholtenheit des BF ergab sich aus der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauskunft.

Soweit im erstinstanzlichen Bescheid die Glaubwürdigkeit der Vorbringen des BF aus dem Grund angezweifelt wurde, dass gemäß den Aussagen des BF nur er, nicht aber sein Manager XXXX bedroht wurde, ist zu berücksichtigen, das der Manager des BF in der Stadt Jalalabad gewohnt hat, wohingegen der BF im ländlichen Raum wohnte, wo regierungsfeindliche Gruppen 2012 nachweislich aktiv waren. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der BF auf seinem Heimweg regelmäßig eine Fahrt mit öffentlich zugänglichen Verkehrsmitteln in eine ländliche Region zurücklegen musste, auf der er leicht beobachtet werden konnte. Auch muss in Erwägung gezogen werden, dass XXXX für den Manager des BF, der in gehobener Position gearbeitet hat, besondere Vorkehrungen zu seinem Schutz getroffen haben könnte. Vor diesem Hintergrund erscheint der Umstand, dass gerade der BF einem Drohbrief erhielt, keineswegs unplausibel. Dass die Tätigkeit für das XXXX stets nur unter Sicherheitsvorkehrungen möglich war, hat der BF nachvollziehbar und lebensnahe dargelegt. Dass der BF in Österreich keine Telefonnummer von seinem Manager nennen konnte, spricht unter diesem Blickwinkel nicht notwendig gegen seine Glaubwürdigkeit: Der BF muss sich diese Telefonnummer nicht gemerkt haben. Die Nummer wird aber - wohl aus Sicherheitsgründen - auch nicht ohne weiteres wieder ausgeforscht werden können. Den Stadtteil, wo sich das Büro befand, konnte der BF nennen. Seinen Weg dorthin konnte er beschreiben. Dass er im Rahmen der vom BF geschilderten Tätigkeit für XXXX gemäß seinen Angaben als einziger Dolmetscher eingesetzt war, spricht angesichts der Tatsache, dass es sich um eine lokale Organisation handelte, auch nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Angaben.

Für den BF spricht ferner, dass seine Angaben im Rahmen seines in England durchgeführten Asylverfahrens als glaubhaft beurteilt wurden. Die Ausweisung des BF aus England erfolgte seinerzeit, da die vom BF vorgebrachten Gründe seiner Ausreise aus Afghanistan keinen Asylgrund gebildet hatten und (im Jahr XXXX ) auch kein Anspruch auf subsidiären Schutz als gegeben erachtet wurde. Auch im nun anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der BF seinen damaligen Ausreisegrund im Wesentlichen übereinstimmend mit seinen früheren Vorbringen dargelegt.

Der Umstand, dass der BF nach seinem mehrjährigen Englandaufenthalt in der Lage gewesen sein wird, Alltags-Gespräche mit Jugendlichen in Englisch und Paschtu zu führen und zu übersetzen, lässt sein Vorbringen, dass ihm nach seiner Rückkehr nach Afghanistan die von ihm näher beschriebene Dolmetschertätigkeit angeboten wurde, plausibel erscheinen.

Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der BF nach seiner Rückkehr aus England unter Verwendung seiner Englischkenntnisse Arbeit beim XXXX aufnahm, mehrmals in einem polizeilich gesicherten Konvoi Tagesdienstreisen mit dieser Organisation unternahm, dabei in das Blickfeld regierungsfeindlicher Gruppen geraten war und dass daraufhin ein Drohbrief bei seinem im ländlichen Raum gelegenen Elternhaus hinterlegt wurde.

Der vom BF vorgelegte Drohbrief, der an seinen Namen gerichtet ist, weist Inhalte auf, die mit dem nachgewiesenen Lebenslauf des BF nicht übereinstimmen: Namentlich wird dem BF vorgeworfen, dass er bereits im XXXX und XXXX für XXXX tätig gewesen und gewarnt worden wäre. Zu diesen Zeiten war der BF jedoch nachweislich in England. Im vorliegenden Gesamtzusammenhang ist aber nicht auszuschließen, dass den Verfassern des Drohbriefes bezüglich angenommener früherer Aktivitäten des BF ein Irrtum bzw. eine Verwechslung unterlaufen sein könnte. Hätte der BF die Fälschung eines Drohbriefes in Auftrag gegeben oder einen solchen selbst angefertigt, so wäre zu erwarten, dass ein solches Schreiben einen anderen Inhalt hätte als der vorgelegte Drohbrief. Der BF hat den Inhalt des Drohbriefes ferner von seiner ersten Befragung an - und noch ehe er mit seinem früheren England-Aufenthalt konfrontiert wurde - richtig gestellt. All dies spricht dafür, dass der BF die Behörden diesbezüglich nicht täuschen wollte. Diese Feststellungen führen insgesamt zu dem Schluss, dass der BF den von ihm vorgelegten Drohbrief tatsächlich erhalten hat.

Was das vom BF vorgelegte Dienstzeugnis betrifft, so ist zunächst festzustellen, dass dieses Zeugnis in fehlerhaftem Englisch und mit einer Wortwahl verfasst ist, die gegen das Vorliegen eines amtlichen Schreibens spricht. Das Schreiben enthält auch keine Aktenzahl. Die auf dem Dienstzeugnis aufscheindende Bezeichnung des für Nangahar zuständigen lokalen XXXX im afghanischen XXXX ministerium entspricht andererseits dem von UNICEF genannten Ansprechpartner für das Projekt XXXX .

Nachforschungen dahingehend, ob der lokale XXXX des Ministeriums XXXX das Dienstzeugnis tatsächlich unterzeichnet hat, erscheinen im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht zielführend, da im Fall einer negativen Antwort zwar in Erwägung gezogen werden müsste, dass der Manager des BF im Bestreben, dem BF ein englisches Dienstzeugnis mitzugeben - vielleicht auf dessen Ersuchen - ein Gefälligkeitsschreiben von einer nicht dazu befugten Person besorgt haben könnte; auch diese Annahme wäre aber unter Berücksichtigung der weiteren dargelegten Ermittlungsergebnisse nicht geeignet, auszuschließen, dass der BF die von ihm geschilderten Arbeiten im Projekt von XXXX tatsächlich verrichtet hat und auf diesem Weg ins Blickfeld regierungsfeindlicher Gruppen geriet. Auch eine Nachfrage beim afghanischen XXXX ministerium darüber, ob der BF dort tatsächlich beschäftigt war, oder Honorarrechnungen legte, erscheint im vorliegenden Gesamtzusammenhang nicht zielführend, da im Fall einer negativen Antwort in Erwägung gezogen werden müsste, dass der BF, der nach seinen diesbezüglich unbedenklichen Angaben nur tageweise für ein vom Ministerium gefördertes Projekt gearbeitet hat, möglicherweise in keine amtliche Beschäftigten-Liste aufgenommen wurde. Allfällige Honorarabrechnungen könnten schlicht nicht mehr auffindbar sein. Dass der BF die von ihm geschilderten Arbeiten verrichtet hat, dürfte unter Berücksichtigung der in den obigen Länderberichten enthaltenen allgemeinen Informationen über die Situation Afghanistans auch in diesem Fall nicht ausgeschlossen werden.

Dazu dass der BF anlässlich seiner Befragung in England und anlässlich seiner Erst-Befragung in Österreich angegeben hatte, er sei ledig und habe kein Kind und erst anlässlich seiner Befragung vom 13.8.2012 angab, er sei verheiratet und habe einen Sohn, hat der BF in der mündlichen Verhandlung vom 23.2.2015 nachvollziehbar Stellung genommen. Der BF hat damit zu erkennen gegeben, dass er, nachdem er den Rat seiner Brüder eingeholt hatte, zunächst befürchtet hatte, seine wahrheitsgemäße Aussage, er sei verheiratet, würde angesichts seiner Jugend Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit hervorgerufen. Diese Erklärung überzeugt.

Auch was seine im Laufe dieses Verfahrens gemachten unterschiedlichen Angaben darüber betrifft, ob der BF in England Kontakt zu seinen Brüdern hatte, bzw. ob er deren Adresse kenne, ist vor dem Hintergrund der bereits gemachten Feststellungen davon auszugehen, dass der BF unter dem Einfluss gut gemeinter Ratschläge aus seinem Bekanntenkreis der Meinung war, er würde sich in eine ungünstige Lage bringen, wenn er wahrheitsgemäß angeben würde, dass er in England bei seinen Brüdern gewohnt hat bzw. von diesen unterstützt wurde.

Das vom BF dargelegte Motiv, teilweise unwahre Angaben zu machen, ist auch in die nachfolgende Beweiswürdigung einzubeziehen. Hinsichtlich der im Folgenden dargelegten Aussagen des BF ergaben sich nämlich maßgebliche Widersprüche:

Der BF hat anlässlich seiner Erstbefragung vom 24.7.2012 angegeben, dass er nach seiner zweiten Entführung einen weiteren Drohbrief von einem Kommandanten der Taliban erhalten hätte, in dem ihm vorgeworfen wurde, dass er die Polizei verständigt hätte. Dem widersprach der BF anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 23.2.2015 und gab an, er habe nur einen Drohbrief erhalten. Nach der zweiten Entführung habe er nur einmal daheim übernachtet, und habe sich dann bei XXXX versteckt, der ihm erzählte, dass Taliban zum Elternhaus gekommen wären, und gedroht hätten, sie würden den BF nicht am Leben lassen, da er die Polizei verständigt habe.

Mit dieser Entgegnung widersprach der BF seiner Aussage vom 13.8.2012 insofern als er dort angab, er sei nach seiner zweiten Entführung, und nachdem ihn die Polizei freigelassen hatte, an der Bushaltestelle gestanden, als plötzlich XXXX vorbeifuhr, der ihm sagte, er habe gerade nach ihm fragen wollen, weil er schon vier Tage nicht mehr in der Arbeit war. XXXX habe ihn dann zum Essen zu sich nach Hause gebracht und danach zu seinem Elternhaus, welches aber bereits von der Polizei umstellt war, weshalb der BF nicht mehr in sein Elternhaus ging.

Mit dieser Aussage konfrontiert bestritt der BF am 23.2.2015, derartiges jemals gesagt zu haben. Das Protokoll vom 13.8.2012 sei falsch. Der BF sei missverstanden worden. Tatsächlich sei der BF nach der zweiten Entführung von der Polizei vernommen worden und dann mit einem Taxi nach Hause gefahren. Am nächsten Tag sei er in der Früh zu XXXX in die Organisation gefahren und habe ihm von der zweiten Entführung erzählt. Erst am Abend dieses Tages habe XXXX ihn heimbringen wollen. Es habe keine Situation gegeben, wo XXXX an der Bushaltestelle vorbeikam und den BF mit dem Auto mitnahm.

In der vom BF selbst seiner Beschwerde beigelegten handgeschriebenen Beschwerdeergänzung schildert der BF den Hergang der nach der zweiten Entführung erlebten Ereignisse wiederum so, wie am 13.8.2012. Er gibt an, dass er sich unmittelbar nach der Vernehmung durch die Polizei auf den Heimweg machte und XXXX mit dem Auto vorbeigekommen sei, anhielt und den BF mitnahm, der XXXX daraufhin alles erzählte. XXXX habe ihn zunächst zu sich nach Hause gebracht und habe ihn dann heimbringen wollen, das Elternhaus sei aber von der Polizei unstellt gewesen.

Widersprüche ergaben sich weiters daraus, dass der BF am 13.8.2012 aussagte, er sei anlässlich der zweiten Entführung zu demselben Ort aber in ein anderes Zimmer gebracht worden, während er am 23.2.2015 aussagte, bei der zweiten Entführung im selben Raum eingesperrt gewesen zu sein, wie bei der ersten Entführung.

Anlässlich seiner Befragung vom 24.7.2012 gab der BF weiters an, er sei nach seiner ersten Entführung beim Aussteigen von der Polizei beobachtet worden, die Polizei habe jedoch nichts unternommen. Nach der zweiten Entführung sei die Polizei wieder da gewesen und habe ihn festgenommen. In der mündlichen Verhandlung vom 23.2.2015 gab der BF an, nur bei der zweiten Entführung sei Polizei an der Busstation gewesen. Bei der ersten wäre niemand da gewesen. In seiner handschriftlichen Beschwerdeergänzung bringt der BF vor, er wäre von der Polizei gesehen worden, als die Taliban ihn mitnahmen.

Im Rahmen der hier vorzunehmenden Beweiswürdigung ist als erwiesen anzunehmen, dass der BF in Afghanistan im Zuge seiner Tätigkeit als Dolmetscher für ein von UNICEF unterstütztes Jugendförderungs-Projekt eines Tages bemerken musste, dass er in das Blickfeld regierungsfeindlicher Gruppen geraten war und sich in Folge dessen unter Mithilfe seines Managers zur Flucht entschied.

Die beiden von ihm vorgebrachten Entführungen, die von ihm geschilderte von der örtlichen Polizei ausgehende Umstellung seines Elternhauses, sowie weitere von ihm genannte Angriffe der Taliban auf sein Elternhaus können angesichts der festgestellten Wiedersprüche nicht als erwiesen angenommen werden. Unter Berücksichtigung der gesamten hier gemachten Feststellungen ist davon auszugehen, dass der BF der Auffassung war, er müsse im hier anhängigen Asylverfahren (anders als seinerzeit in England) mehr als das tatsächlich Erlebte vorbringen, um auch sicher Asyl zu bekommen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Inhalt des von ihm erhaltenen Drohbriefes auf den ersten Blick kein "perfektes" Beweismittel darstellt. Es erscheint daher verständlich, dass der BF der Meinung war, er müsse zusätzlich zum vorgelegten Drohbrief eine weitere Fluchtgeschichte erzählen. Auch die vom BF selbst geschilderte Neigung, im Bekanntenkreis Ratschläge darüber einzuholen, was er im Asylverfahren erzählen solle und was nicht, könnte sich in diesem Zusammenhang nachteilig ausgewirkt haben.

Wesentlich für die hier vorgenommene Beweiswürdigung, ist der Umstand, dass sich der BF, vor der hier maßgeblichen Fluchtgeschichte erwiesener Maßen in England aufgehalten hat, was dafür spricht, dass ihm XXXX eine Dolmetschertätigkeit angeboten wurde. Wesentlich erscheint auch, dass der BF Detailauskünfte zum Ablauf und Inhalt der von ihm verrichteten Arbeit geben konnte und auch in lebensnaher Weise darlegen konnte, weshalb er sich die von ihm vorgebrachten Details so gut gemerkt hat. Dass die vom BF genannte Organisation in der Provinz Nangahar mit genau solchen Projekten aktiv war, wie sie der BF schilderte, ergibt sich aus der oben genannten Website von UNICEF. Dass diese Arbeit für den BF, der zwar im urbanen Raum arbeitete aber im ländlichen Raum Nangahars, und in einer Region wohnte, die nachweislich von Angriffen regierungsfeindlicher Gruppen heimgesucht wurde und wird, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungsgefahr einhergehen musste, ergibt sich aus den oben zusammengefassten Länderberichten. Dem BF ist vor diesem Hintergrund zu glauben, dass er infolge seiner für eine von den Vereinten Nationen geförderte Organisation ausgeübte Tätigkeit von regierungsfeindliche Gruppen bedroht wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "begründete Furcht vor Verfolgung".

Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 17.3.2009, 2007/19/0459 ausgesprochen hat, wird die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht in der Regel nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht.

Der für die Annahme einer aktuellen Verfolgungsgefahr erforderliche zeitliche Zusammenhang zwischen den behaupteten Misshandlungen und dem Verlassen des Landes besteht auch bei länger zurückliegenden Ereignissen dann, wenn sich der Asylwerber während seines bis zur Ausreise noch andauernden Aufenthaltes im Lande verstecken oder sonst durch Verschleierung seiner Identität der Verfolgung einstweilen entziehen konnte. Ab welcher Dauer eines derartigen Aufenthaltes Zweifel am Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung begründet erscheinen mögen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. VwGH 94/20/0793 vom 7.11.1995).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 27.06.1995, 94/20/0836; VwGH 23.07.1999, 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; VwGH 12.09.2002, 99/20/0505 sowie VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) liegt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates liegt nicht schon dann vor, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine BürgerInnen gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen (vgl. VwGH 2006/01/0191 vom 13.11.2008); Mangelnde Schutzfähigkeit des Staates ist jedoch dann gegeben, wenn der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 22.03.2003, 99/01/0256). Für eine/n Verfolgte/n macht es nämlich keinen Unterschied, ob er/sie aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm/ihr dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm/ihr nicht möglich bzw im Hinblick auf seine/ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet. (VwGH 8.10.1980, VwSlg. 10.255).

Verfolgungsgefahr muss nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem/der Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden. Vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der/die Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er/sie könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; 22.10.2001 2000/01/0322).

Allein der Umstand, dass einer zu einer diskriminierten Gruppe gehörenden Person noch nichts zugestoßen ist, reicht für die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht aus (vgl. VfGH 22.11.2013, U689/2013-7)

rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des BF vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohlbegründet ist:

Der BF hat für eine Organisation gearbeitet, die zu den Feindbildern regierungsfeindlicher Gruppierungen gehört. Der BF hat einen Drohbrief erhalten, mit dem er aufgefordert wurde, seine "Arbeit für die Amerikaner" zu beenden widrigenfalls er getötet werden würde.

Dem BF wurde eine politische Haltung unterstellt, die regierungsfeindliche Gruppierungen als "vaterlandsverräterisch" bezeichnen würden.

Die vom BF dargelegte Verfolgung hat somit ihre Ursache in einem Grund, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (Flüchtlingsschutz aufgrund einer zugeschriebenen politischen Überzeugung). Sie ist Ursache dafür, dass sich der BF außerhalb seines Heimatlandes befindet.

Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für den BF keine sinnvolle innerstaatliche Schutzalternative. Die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete regierungsfeindliche Gruppierungen die operative Kapazitäten haben, führen Angriffe in allen Teilen des Landes aus, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden.

Die vom BF dargelegte Verfolgung stellt eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung dar, da aktuell von mangelnder Schutzfähigkeit des Afghanischen Staates ausgegangen werden muss. Dem BF wäre es nicht möglich bzw im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen.

Die vom BF vorgebrachte Furcht vor Verfolgung ist begründet und objektiv nachvollziehbar. Die Umstände, die der BF als Grund für die Ausreise angegeben werden und die Ausreise selbst standen in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang.

Die vom BF erwartete Verfolgung ist als ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des BF anzusehen. Sie ist geeignet, die Unzumutbarkeit seiner Rückkehr nach Afghanistan zu begründen.

Die vom BF dargelegte Verfolgung droht ihm mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit. Sie ist auch aktuell. Es sind auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes gegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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