BVwG W189 2013162-2

W189 2013162-2Bundesverwaltungsgericht13.04.2015

Regest

Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Herkunftsort, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Minderjährige, Parteiengehör,<br/>Rückkehrentscheidung behoben, Rückkehrsituation

Gesamter Gesetzestext

BVwG W189 2013162-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W189.2013162.2.00

Spruch

W189 1438074-2/3E

W189 1438075-2/3E

W189 1438076-2/3E

W189 1438077-2/3E

W189 1438078-2/3E

W189 2013162-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerden XXXX alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 16.03.2015, 1.) Zl. 13-821688600/2151838; 2.) Zl. 13-821688709/2151846; 3.) Zl.13-821688807/2152281; 4.) Zl. 13-821688905/2152290, 5.) Zl. 13-830067808/1607841; 6.) Zl. 14-1032272109/140028466 beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer, Staatsangehörige der Russischen Föderation, reisten am XXXX.11.2012 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten sie allesamt am 19.11.2012 Anträge auf internationalen Schutz. Am XXXX wurde der Fünftbeschwerdeführer in Graz geboren und beantragten seine Eltern am 16.01.2013 als dessen gesetzliche Vertreter die Erteilung von internationalem Schutz.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 13.09.2013, wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

2. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes jeweils vom 29.09.2014 wurden die Beschwerden gegen die oben angeführten Bescheide hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen; gleichzeitig wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Hinsichtlich der Abweisung der Beschwerden gemäß § 3 AsylG 2005 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführer keine Glaubwürdigkeit zuerkannt wurde und insgesamt keine Relevanz iSd. GFK aufzuweisen vermochte. Unter Verweis auf die Lebenssituation der Beschwerdeführer sowie die Länderinformationen habe im Fall der Beschwerdeführer auch nicht festgestellt werden können, dass eine Rückbringung in die Russische Föderation iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 unzulässig sei.

Hinsichtlich der Zurückverweisung der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführer lediglich aufgrund unbegründeter Asylanträge vorübergehend aufenthaltsberechtigt seien und sich erst seit 22 Monaten im Bundesgebiet aufhalten. Aspekte einer fortgeschrittenen Integration hätten sich im Rahmen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht ergeben. In Zusammenschau dieser Elemente - insbesondere aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer und mangels fortgeschrittener Integration - könne im Entscheidungszeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, weshalb die Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen seien.

3. Hinsichtlich des am XXXX in Graz geboren Sechstbeschwerdeführers wurde dessen Asylantrag vom 01.10.2014 mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2014 gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen, dem minderjährigen Beschwerdeführer gemäß §§ 55, 57 AsylG kein Aufenthaltstitel erteilt, gegenüber diesem gemäß § 52 Abs.2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2015 wurde die Beschwerde des Sechstbeschwerdeführers hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen und die Entscheidung zu Spruchpunkt III behoben.

4. Mit Schreiben vom 11.02.2015 erging an die Beschwerdeführer eine Aufforderung zur Stellungnahme, worin, nach einleitender Darlegung der herangezogenen Rechtsvorschriften, folgende Fragestellungen erfolgten:

"Hat sich an den Umständen oder in Ihrem familiären und privaten Umfeld etwas Relevantes verändert, das in diesem Verfahren zu beachten ist? Gehen sie einer Beschäftigung nach? Gegebenenfalls wird um Übermittlung eines Nachweises über Beschäftigung und Einkommen, angemessene Wohnversorgung bzw. Sprachkenntnisse im Sinne des § 14a NAG ersucht."

5. Mit fristgerechter Stellungnahme vom 24.02.2015 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführer bemüht hätten die deutsche Sprache zu erlernen, Freundschaften zu Österreichern geschlossen hätten, Bereitschaft vorhanden sei eine Beschäftigung aufzunehmen und Bindungen im Heimatland nur noch zu einem geringen Teil bestehen. Als Nachweise wurden ein Schreiben einer Psychotherapeutin betreffend Teilnahme an einem Deutschkurs sowie Unterstützungsschreiben von Freunden beigelegt. Die Nachreichung einer Einstellungszusage wurde ebenfalls in Aussicht gestellt. Schließlich ersuchten die Beschwerdeführer zum Nachweis ihrer Integrationsleistung um Einvernahme vor der Behörde.

Mit Begleitschreiben vom 09.03.2015 legte der Erstbeschwerdeführer eine Einstellungszusage einer im Akt näher genannten Firma vor.

6. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zugestellt am 17.03.2015, wurden den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist; weiters wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Die belangte Behörde begründete in den angefochtenen Bescheiden ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführer am 19.11.2012 nach Österreich eingereist bzw. hinsichtlich der Fünft- und Sechstbeschwerdeführer in den Jahren 2012 und 2014 in Österreich geboren worden seien und lediglich aufgrund der Asylantragstellung vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt seien. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges wurde hinsichtlich eines iSd. Art.8 EMRK relevanten Familienlebens ausgeführt, dass sämtliche Familienmitglieder von der getroffenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien, weshalb keine Verletzung darin erkennbar sei. Es seien keine Umstände ersichtlich bzw. vorgebracht worden, die auf das Vorliegen besonderer Integrationstatbestände hinweisen würden. Obzwar keine zertifizierten Deutschkenntnisse vorlägen, sei die Aneignung auch guter, alltagstauglicher Sprachkenntnisse zu unterstellen. In Ermangelung einer Beschäftigungsbewilligung könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig seien, diese würden laufend von Leistungen aus der Grundversorgung leben, wobei hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers die vorgelegte Einstellungszusage keine Änderung des Integrationsgrades herbeizuführen vermag, weil diese an Bedingungen geknüpft sei. Hinsichtlich der minderjährigen Beschwerdeführer sei zwar ein Kindergarten-bzw. Schulbesuch anzunehmen, diese seien aber in einem anpassungsfähigen Alter, wodurch eine Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert sei. Schließlich sei auch von der Existenz naher Angehöriger und Bekannter im Heimatland auszugehen, wodurch eine Reintegration erleichtert werde. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 von Amts wegen komme daher nicht in Betracht. Unter Verweis auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2014, worin ausführlich geprüft und festgestellt worden sei, dass eine Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK auszuschließen sei, sei auch die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation zulässig. Da Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen seien, sei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Hinsichtlich der Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft des Bescheides wurde ausgeführt, dass im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung nicht festgestellt werden habe können, dass im Falle der Beschwerdeführer besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, überwiegen würden.

7. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht vollumfänglich Beschwerde wegen inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen und an den relevanten Stellen in Pkt. 2.2.1. bis 2.2.3. näher eingegangen.

8. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

9. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Erstverfahrens, in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der schriftlichen Angaben der Beschwerdeführer, der Bescheidinhalte sowie des Inhaltes der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

2.1. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen nicht somit gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof hat jüngst mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Absatz 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2.2. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

2.2.1. Zwar hat das BFA den Beschwerdeführern schriftliches Parteiengehör gewährt, doch war diese Vorgehensweise im vorliegenden Fall nicht ausreichend, um in geeigneter Weise konkrete Feststellungen zu den privaten Interessen der Beschwerdeführer zu treffen. Wenngleich der Aufenthalt der Beschwerdeführer noch nicht von längerer Dauer ist, war die gewählte Form eines Ermittlungsverfahrens in schriftlicher Form unter Zitierung der Bezug habenden Rechtsvorschriften und unter Beifügung der in Pkt. 4 zitierten, pauschal gehaltenen Fragenstellung im vorliegenden Fall nicht geeignet die Intensität der persönlichen und familiären Bindungen der Beschwerdeführer ausreichend zu beurteilen.

In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, worin betont wird, dass jene Gesichtspunkte, die die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich betreffen, nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden kann (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 19. Februar 2013, 2012/18/0230, und vom 22. Jänner 2014, 2013/21/0135, jeweils mwN), und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt (vgl. Zl. Ra 2014/20/0121 vom 28.01.2015 und nach hg. Ansicht auch auf Verwaltungsbehörden übertragbar ist).

Die Beschwerdeführer ersuchten im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 24.02.2015 um persönliche Einvernahme zur Darstellung ihrer Integration, was im vorliegenden Fall angesichts der unzureichenden Fragenstellung im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs bzw. ungeklärt gebliebener Umstände nach Stellungnahme der Beschwerdeführer auch notwendig gewesen wäre, um den Sachverhalt ausreichend festzustellen. Beispielsweise führten die Beschwerdeführer in der Stellungnahme und in weiterer Folge in der Beschwerde aus, dass sie geringe Bindungen zum Heimatstaat hätten. Wenn das BFA dazu - ganz offensichtlich - deren getätigte Angaben zu den Familienangehörigen im Asylverfahren verwertet, ohne diese zu aktualisieren, und in ihren Erwägungen lapidar anmerkt, dass von der Existenz eines Familienverbandes im Heimatland auszugehen sei, so kann hier nicht von aktuellen Ermittlungsgrundlagen ausgegangen werden.

Ebenso verhält es sich hinsichtlich der minderjährigen Beschwerdeführer, deren persönliche Umstände im Rahmen des Parteiengehörs weder erfragt noch ausreichend aktuell festgestellt wurden, die belangte Behörde dazu lediglich pauschal die Aussage trifft, dass von einem Schul- bzw. Kindergartenbesuch auszugehen ist.

Nach dem gesetzlichen Konzept des § 75 Absatz 20 zweite Variante ist hinsichtlich der Rückkehrentscheidung durch das BFA ein neues Verfahren nach der neuen Rechtslage zu führen, welches sich nicht ausschließlich auf das Beweisergebnis des seitens des BVwG geführten Verfahrens, das auf einer anderen Rechtslage basierte, stützen kann. Seitens des BFA muss zumindest der aktive Versuch unternommen werden, sei es ihm Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs oder der niederschriftlichen Einvernahme des Asylwerbers, neue Sachverhaltselemente in Erfahrung zu bringen. Auch bleibt festzuhalten, dass die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt im Falle der Zurückverweisung des Verfahrens an das BFA nicht bindend sind, was das Erfordernis weitergehender Ermittlungen indiziert.

Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht aufgefordert wurden Angaben über ihren Gesundheitszustand zu tätigen, fehlen der Entscheidung unter Hinweis auf die RL 2008/115/EG (sog. Rückführungsrichtlinie), wonach der Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen ist (Artikel 5 der zit. RL), auch entsprechende Feststellungen dazu.

Weiters hat die belangte Behörde im Rahmen des Parteiengehörs auch keine gezielten Fragestellungen hinsichtlich der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG weder an die Beschwerdeführer gerichtet noch selbst aktualisierte Länderberichte eingeholt. Diesbezüglich ergab sich für die Beschwerdeführer lediglich im Rahmen der Beschwerdeschrift die Möglichkeit ihre Bedenken zur Situation in der Russischen Föderation bei Rückkehr zu äußern, um eine erstmalige Beurteilung dieses maßgeblichen Sachverhaltes - nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz - zu erwirken, was aber - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegt.

2.2.2. Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH v.10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG)

Im Lichte der obzitierten Judikatur kann der bekämpften Entscheidung auch nicht entnommen werden, warum sie vom Ersuchen um persönliche Befragung der Beschwerdeführer im Rahmen der Stellungnahme vom 24.02.2015 Abstand genommen hat bzw. ergänzende Ermittlungen nicht mehr geboten waren, weshalb dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde auch Berechtigung zukam.

2.2.3. Im Ergebnis hat die belangte Behörde mittels ungeeigneter Ermittlungsschritte nur ansatzweise Ermittlungen durchgeführt. Im vorliegenden Fall wäre eine gezielte Fragestellung an die Beschwerdeführer notwendig und zweckmäßig gewesen, um den Sachverhalt eindeutig festzustellen. Durch dieses mangelhaft geführte Ermittlungsverfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vornahme weiterer Ermittlungen auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit dem vorzitierten Erkenntnis des VwGH zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, Zl. Ro 2014/03/0063, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.

Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine ganzheitliche Würdigung nicht vorgenommen, da das BFA die persönlichen Verhältnisse offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation und unter Heranziehung des tatsächlichen Sachverhaltes geprüft hat.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich das BFA mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Wege einer Einvernahme sowie insbesondere der aufgetragenen ergänzenden Ermittlungen auseinanderzusetzen haben.

Das BFA ist daher auf die oben angeführten Aufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes- nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.