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W194 2007216-1•BVwG W194 2007216-1
W194 2007216-1Bundesverwaltungsgericht13.04.2015
Bewilligung, Bewilligungsverfahren, Dienstleistungen, Funkanlage,<br/>Gebührenfestsetzung, Gebührenhöhe, Gebührenpflicht, Gebührensätze,<br/>Gewerblichkeit, Kommunikationseinrichtung, Prüfungsumfang, Revision<br/>zulässig
W194 2007216-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXXgegen den Bescheid des Fernmeldebüros für Steiermark und Kärnten vom 17. Februar 2014, BMVIT-636.512/0003-III/FBG/2013, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 82 Abs. 3 TKG 2003 und Teil A IIIa Z 3 lit a des 2. Abschnitts der TKGV als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 74 Abs. 1 TKG 2003 die Bewilligung, die in den dem Bescheid beigeschlossenen technischen Anlageblättern bezeichneten Funkanlagen (Broadband Wireless Access-System) unter den dort angeführten Auflagen zu errichten und zu betreiben oder durch beauftragte Personen betreiben zu lassen. Zudem wurde ausgesprochen:
"Für diese Bewilligung ist gemäß § 82 des TKG 2003 in Verbindung mit § 1 und lit. A/IIIa/Z3 der Telekommunikationsgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 29/1998, (TKGV) in der jeweils geltenden Fassung der TKGV entsprechend anfallende monatlich zu entrichtende Frequenznutzungsgebühr (Verrechnungsnummer ) zu entrichten.
Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung beträgt diese Frequenznutzungsgebühr gem. § 1 und litA/IIIa/Z3 der TKGV, BGBl II 29/1998 in der Fassung BGBl II 82/2008, monatlich 1.162,80 Euro.
Diese Bewilligung ist gemäß § 81 Abs.5 TKG 2003 bis 31.12.2019 befristet."
2. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass dem Antrag vollinhaltlich entsprochen worden sei. Die Vergebührungsentscheidung richte sich nach der im Spruch dargelegten Rechtsgrundlage der TKGV in der derzeit geltenden Fassung und künftig nach der jeweils geltenden Fassung. Die größte zugeteilte Bandbreite betrage 20 MHz. Entsprechend dem dieser Bewilligung zugrunde liegenden Lizenzbescheid der Telecom-Control-Kommission F 1/10-4 vom 08.03.2010 für die Region 6 (= Steiermark ohne den Bezirken Liezen, Murau, Judenburg und Knittelfeld aber zusätzlich mit den Bezirken Güssing, Oberwart und Jennersdorf) sei in Beachtung der laut Statistik Austria im Jahre 2011 ermittelten Einwohnerzahl von 472.612 für die Nutzungsrechte in den Bezirken Feldbach, Fürstenfeld, Graz-Umgebung, Leibnitz, Radkersburg, Voitsberg und Weiz der 2.Abschnitt, litA, Abs.IIIa, Z3a - lokales Einsatzgebiet bis max. 500.000 Einwohner anzuwenden. Im Frequenzbereich über 2500 MHz falle je 1000 KHz Bandbreite derzeit eine monatliche Frequenznutzungsgebühr in der Höhe von 58,14 Euro an, woraus sich aktuell eine insgesamt zu errechnende Frequenznutzungsgebühr in der Höhe von 1.162,80 Euro errechne.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte insbesondere vor:
3.1. Gemäß Lit. A Z IIIa TKGV liege die Frequenznutzungsgebühr bei einem ausschließlich innerbetrieblichen oder privaten Kommunikationsnetz bei einem Drittel der errechneten Gebühr.
3.2. Gemäß Bescheid F 11/12-7 vom 22.10.2012 der Telekom-Control-Kommission, § 1 Verwendungszweck der Frequenzzuteilungsurkunde dürften die der Beschwerdeführerin zugeordneten Frequenzen auch für die Anbindung von zentralen Funkstellen verwendet werden. Dies seien im Netz der Beschwerdeführerin sowohl Punkt-zu-Punkt-Verbindungen wie auch Punkt-zu-Multipunkt-Verbindungen. Alle im angefochtenen Bescheid betroffenen Frequenzen mit einer Bandbreite von 20 MHz seien solche "innerbetriebliche" Verbindungsstrecken zu zentralen Funkstellen.
3.3. Die Übergabe an die Endkunden der Beschwerdeführerin erfolge nicht wie zB bei GSM, LTE etc. direkt über die "Luftschnittstelle" zum Endgerät des Kunden, sondern werde elektrisch mittels FastEthernet auf CAT5 übergeben. Der Funkadapter, der die Verbindung zur zentralen Funkstelle der Beschwerdeführerin herstelle, werde im Außenbereich des Kunden installiert, sei Eigentum der Beschwerdeführerin und stelle gleichzeitig eine Erweiterung ihres innerbetrieblichen Netzes dar.
Dabei sei zu beachten, dass es sich auch konfigurationsseitig um ein reines Transportnetz mit interner IP Adressierung handle und erst der Kundenrouter dahinter (also am Ender der Kupferübergabe) die Einwahl durchführe bzw. die Verbindung ins Internet mittels "PPTP oder PPPoE" herstelle. Die Hardware für die gegenständlich definierte Funkverbindung befinde sich also weder im Eigentum des Kunden, noch sei diese in irgendeiner Form Teil eines öffentlichen IP Netzes, sondern diene lediglich als Transportmedium.
4. Mit hg. am 22.04.2014 eingelangtem Schreiben übermittelte die belangte Behörde die vorliegenden Verfahrensakten an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdevorlage war folgende Stellungnahme des BMVIT, Sektion III, Abt. PT2 (Recht) beigeschlossen:
"Zu der gegenständlichen Beschwerde der [Beschwerdeführerin] ist zunächst festzuhalten, dass sich bereits aus den die Frequenznutzung betreffenden Bestimmungen der Frequenznutzungsverordnung 2013, BGBl. II Nr. 65/2014, die Widmung des Frequenzbereiches 3400-3600 MHz für dessen Einsatz für digitale breitbandige drahtlose Zugangssysteme ergibt. Wie aus Anlage 2 zu dieser Verordnung weiters hervorgeht, erfolgte diese Widmung in Umsetzung der Entscheidung der Kommission vom 21. Mai 2008 zur Harmonisierung des Frequenzbands 3 400-3 800 MHz für terrestrische Systeme, die elektronische Kommunikationsdienste in der Gemeinschaft erbringen können (2008/411/EG).
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Bewilligung die Errichtung und der Betrieb einer BWA-Anlage erteilt, wobei diese Anlage auf Frequenzen zu betreiben ist, die mit Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 22.10,2012, F 11/12-7, zugeteilt wurden. Wie die einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides darstellende Frequenzzuteilungsurkunde besagt, sind die zugeteilten Frequenzpakete "für die drahtlose Anbindung von Endkunden im Rahmen der Erbringung öffentlicher Kommunikationsdienste vorgesehen."
Darüber hinaus erklärt die Frequenzzuteilungsurkunde die Verwendung der Frequenzen zur Anbindung von zentralen Funkstellen nur dann als zulässig, wenn über diese zentralen Funkstellen Endkunden mittels der gegenständlichen Frequenzen versorgt werden.
Sowohl aus dem Frequenzzuteilungsbescheid der Telekom-Control-Kommission als auch aus dessen Rechtsgrundlage, der Frequenznutzungsverordnung, geht sohin hervor, dass mittels der der [Beschwerdeführerin] zugeteilten Frequenzen ein Telekommunikationsdienst, sohin eine gewerbliche Dienstleistung, zu erbringen ist.
Diesen Umstand konnte die Fernmeldebehörde daher zu Recht als Grundlage für ihre Gebührenentscheidung heranziehen.
Wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, wird mittels der zu vergebührenden Frequenzen der Transport des Signals auf der Strecke vom letzten Verteilknoten, d.h. einer zentralen Funkstelle, zum Endkunden durchgeführt. Das Signal wird dabei - ausgehend von einer zentralen Funkstelle - via Teilnehmerstation und im letzten Teilstück via einer drahtgebundenen Verbindung - dem Endkunden zugeleitet. In wessen Eigentum sich die Hardware befindet, ist - nicht zuletzt angesichts der obigen Ausführungen - für die Gebührenbemessung hingegen unerheblich."
5. Die Beschwerdeführerin, welcher dazu mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.10.2014 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, übermittelte mit Schreiben vom 31.10.2014 eine Stellungnahme, in welcher sie insbesondere ausführte:
"[In der Äußerung des BMVIT wird] speziell nur der Transport des Signals von einer zentralen Funkstelle bis zum Endkunden betrachtet.
Dabei wird aber nicht berücksichtigt, dass wir gemäß Bescheid F 11/12-7 vom 22.10.2012 der Telekom-Control-Kommission, § 1 Verwendungszweck der Frequenzzuteilungsurkunde die uns zugeordneten Frequenzen auch für die Anbindung von zentralen Funkstellen verwenden können.
In der jetzigen Ausbauvariante wird am zentralen Funkstandort auf jedem Basisgerät (2-3) mit einer Sektorantenne od. einem Rundstrahler eine Frequenzbandbreite von 10Mhz für die Kundenanschlüsse verwendet. Dem Ansatz der Fernmeldebehörde folgend mit normalen Gebührensätzen.
Um jetzt diesen zentralen Funkstandort, der sich irgendwo inmitten unseres Funknetzes befinden kann, mit einer uns zugeordneten Frequenz zu versorgen, muss eine größere Frequenzbandbreite gewählt werden, um die benötigte Bandbreite bis zum Endkunden zu garantieren. In unserem Fall ist eine Frequenzbandbreite von 20Mhz notwendig. Diese Anbindungen werden durch ein spezielles Equipment (Powerbridge od. Basisgerät mit DishAntenne) realisiert. Auch hier wendet die Fernmeldebehörde den normalen Gebührensatz an.
Wir haben auch deshalb hier auf das verwendete Equipment hingewiesen, weil dieses auch am Antrag an die Fernmeldebehörde angegeben wird und damit auch von dieser Seite her eine eindeutige Zuordnung zwischen öffentlichen Netz und innerbetrieblichen Netz hergestellt werden kann.
Diese speziellen Strecken sind Bestandteil unseres gesamten, innerbetrieblichen Funknetzes, das sich über 2/3 der Steiermark erstreckt. Unserer Meinung nach wäre hier der 1/3 Ansatz (innerbetriebliche Nutzung) der Gebührenermittlung anwendbar.
Unsere Lizenzvorgänger [...] hatten alle kein Netz dieser Art sondern nur punktuell einzelne, zentrale Funkstellen. Diese wurden auch nur mit einer Bandbreite von 2 MHz betrieben. Deswegen gab es auch seitens der RTR laufend Verfahren zur Überprüfung der Versorgungsauflagen, die nie erfüllt worden sind.
Wir konnten diese Versorgungsauflagen bereits im 1. Jahr erfüllen. Siehe Bescheid F11/12-15 vom 09.04.2014 der RTR."
Die Stellungnahme enthielt ferner eine Darstellung, wie die Beschwerdeführerin ihre Kundenanschlüsse realisiert, sowie die konkrete Struktur ihres innerbetrieblichen Funknetzes (Zusammenschluss aller zentralen Funkstellen) und deren Nutzung mit dem Ziel, daraus "eine eindeutige Trennung zwischen einem innerbetrieblichen Transportnetz und einem öffentlichen Kommunikationsdienst erkennen" zu können.
6. Die belangte Behörde übermittelte dazu am 27.11.2014 eine Äußerung, worin sie Folgendes darlegte:
"Die [Beschwerdeführerin] betreibt gemäß einer vom Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten als zuständige Fernmeldebehörde 1. Instanz ausgestellten fernmeldebehördlichen Bewilligung zu BMVIT-636.512/0003-III/FBG/2013 im Frequenzbereich von 2500 - 3800 MHz (= 3,5 GHz-Bereich) ein drahtloses digitales breitbandiges öffentliches Kommunikationsnetz zum Zwecke der Erbringung eines digitalen breitbandigen drahtlosen Kommunikationsdienstes im Sinne des 1. Absatzes des 2. Abschnittes lit. A/IIIa/Z3 der Telekommunikationsgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 29/1998, (TKGV).
Gemäß § 82 des TKG 2003, BGBl. 70/2003, letzte Änderung BGBl. 96/2013, in Verbindung mit § 1 und lit. A/IIIa/Z3 der TKGV ist für digitale breitbandige drahtlose mobile oder feste Kommunikationsnetze (ausgenommen Punkt-zu-Punkt Richtfunksysteme) im Frequenzbereich von 2500 - 3800 MHz für je 1000 kHz bei einem andern Einsatzgebiet als bundesweit oder lokal (bis max. 500.000 versorgte Einwohner) die diesbezügliche Frequenznutzungsgebühr mit monatlich 116,28 Euro zu berechnen. Entsprechend der benötigten Bandbreite ist für je 1000 kHz diese Gebühr zu vervielfachen. Daraus ergibt sich - entsprechend aus den technischen Anlageblättern - die jeweilige Telekommunikationsgebühr.
Die einen integrierenden Bestandteil unseres in die Beschwerde gezogenen Bescheides bildende Frequenzzuteilungsurkunde (Bescheid der TCK vom 22.10.2012, F 11/12-7 bzw. F11/12-10) gibt unmissverständlich vor, dass die von der TCK zugeteilten Frequenzpakete "für die drahtlose Anbindung von Endkunden im Rahmen der Erbringung öffentlicher Kommunikationsdienste vorgesehen" sind und somit auch ausschließlich für diese Zwecke zu nutzen sind.
Die Verwendung der Frequenzen zur Anbindung auch von zentralen Funkstellen ist darüber hinaus nur dann zulässig, wenn über diese zentralen Funkstellen (in der Folge) Endkunden mittels der gegenständlichen Frequenzen versorgt werden. Zudem definiert sowohl die Frequenzzuteilungsurkunde, als auch dessen Rechtsgrundlage, die Frequenznutzungsverordnung, dass die der [Beschwerdeführerin] zugeteilten Frequenzen für die Erbringung eines Telekommunikationsdienstes, somit definitiv für eine gewerbliche und nicht für eine innerbetriebliche oder private Nutzung zugeteilt wurden.
Mittels der in der o. a. fernmeldebehördlichen Bewilligung zur Nutzung bewilligten und somit nach der leg cit zu vergebührenden Frequenzen wird der Transport von Kundendaten, somit von Kommunikationssignalen der Kunden in gewerblicher Nutzung von [der Beschwerdeführerin] realisiert. Naturgemäß können oder werden mit den bewilligten Frequenzen auch innerbetriebliche Signale oder Daten, etwa für Steuerungs- oder Regelungsprozesse zu Zwecken der inneren Netzfunktionen (= innerbetriebliche Zwecke) genutzt werden. Die Begriffsdefinition des der fernmeldebehördlichen Entscheidung zugrundliegenden Materiengesetzes, das ist das Telekommunikationsgesetz 2003 idgF, bezeichnet den (Tele)Kommunikationsdienst auch eindeutig als gewerbliche Dienstleistung. Zweck der mittels des angefochtenen fernmeldebehördlichen Bescheides bewilligten Frequenzen ist folglich die Erbringung einer solchen gewerblichen Dienstleistung.
Nur für den Betrieb eines ausschließlich (!) für innerbetriebliche oder private Zwecke genutzten digitalen breitbandigen drahtlosen Kommunikationsnetzes ist eine "Drittelung" der vorzuschreibenden Telekommunikationsgebühr möglich. Dass das Kommunikationsnetz der [Beschwerdeführerin] kein solches ausschließlich innerbetriebliches oder gar privates Kommunikationsnetz sein kann ergibt sich auch aus der Logik sowohl der TCK als auch des in die Beschwerde gezogenen fernmeldebehördlichen Bewilligungsbescheides.
Entsprechend diesen Ausführungen begründet sich auch die in die Beschwerde gezogene Entscheidung der Fernmeldebehörde."
7. Diese Äußerung der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2015 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin langte nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen.
2. Diese Ausführungen gründen sich auf die angeführten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 113 Abs. 5a TKG 2013 idF BGBl. I Nr. 96/2013 kann gegen Bescheide des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, der Fernmeldebüros und des Büros für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Fernmeldebüro für Steiermark und Kärnten.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG). Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält das TKG 2003 im Falle von Beschwerden gegen Bescheide der Fernmeldebüros nicht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. § 27 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, normiert den "Prüfungsumfang":
"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[...]"
Zu Spruchpunkt A)
3.4. Die relevanten Bestimmungen des Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. BGBl. I Nr. 70/2003 in der verfahrensgegenständlich relevanten Fassung BGBl. I Nr. 102/2011, lauten auszugsweise:
"Errichtung und Betrieb von Funkanlagen
§ 74. (1) Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist unbeschadet der Bestimmungen des FTEG nur zulässig
1. im Rahmen der technischen Bedingungen einer Verordnung nach Abs. 3, oder
2. nach einer Anzeige des Betriebs einer Funkanlage auf Grund einer Verordnung nach Abs. 3 oder
3. im Rahmen einer gemäß § 81 zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (§ 54 Abs. 14) oder die KommAustria (§ 54 Abs. 3 Z 1),
4. im Rahmen einer gemäß § 81 zu erteilenden Bewilligung nach einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde gemäß § 55.
[...]
Gebühren
§ 82. (1) Für Anzeigen gemäß § 80a, Bewilligungen und Zulassungen nach diesem Bundesgesetz sind Gebühren zu entrichten.
(1a) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird. Im Falle von Anzeigen gemäß § 80a entsteht die Pflicht gleichzeitig mit Einlangen der Anzeige bei der Behörde.
(2) Diese gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren dienen zur Abgeltung der Aufwendungen für die Verwaltung der Frequenzen, für die Planung, Koordinierung und Fortschreibung von Frequenznutzungen, sowie für die dazu notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung. Gebühren können vorgesehen werden in Form
1. einer Einmalgebühr für Anzeigen nach § 80a,
2. einer einmaligen Zuteilungsgebühr für Nutzungsrechte an Frequenzen,
3. einer periodisch zu entrichtenden Nutzungsgebühr für Frequenzen,
4. einer Einmalgebühr für sonstige Verwaltungshandlungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Die Zuteilungsgebühr entfällt in den Fällen, in denen ein Frequenznutzungsentgelt entrichtet wird. Für Dienste der Behörden und Organisationen, die mit Rettungsaufgaben oder mit der Aufgabe der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit betraut sind, sind für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, die ausschließlich zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben bestimmt sind, keine Gebühren zu entrichten.
(3) Die Gebühren gemäß Abs. 2 sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf den zur Erreichung der genannten Ziele verbundenen Personal- und Sachaufwand und auf die optimale Nutzung der Frequenzressourcen Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu berücksichtigen, ob Frequenzen kommerziell genutzt werden.
(4) Hat jemand durch eine widerrechtliche Handlung Gebühren entzogen, so hat das Fernmeldebüro, ungeachtet der wegen der widerrechtlichen Handlung verhängten Strafe, dem Schuldigen die entzogene Gebühr innerhalb der Verjährungsfrist nach den im Zeitpunkt der Feststellung der widerrechtlichen Handlung geltenden Sätzen vorzuschreiben.
(5) Rückständige Gebühren können durch Rückstandsausweise eingetrieben werden.
(6) Die Verordnung gemäß Abs. 3 für Frequenzen, die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, außer jenen, die nicht zur Veranstaltung von Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk herangezogen werden sollen, ist von der KommAustria zu erlassen. In diesen Fällen ist auch das Verfahren nach Abs. 4 von der KommAustria durchzuführen."
3.5. Die gemäß § 82 Abs. 3 TKG 2003 erlassene Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGV), BGBl. II Nr. 29/1998 idF BGBl. II Nr. 108/2011, legt insbesondere fest:
"1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Die Parteien haben für jede in ihrem Interesse liegende auf Grund des Telekommunikationsgesetzes verliehene Berechtigung oder vorgenommene Amtshandlung die im 2. Abschnitt festgesetzten Gebühren zu entrichten.
[...]
Gebühren
A. Frequenznutzungsgebühren (§ 82 TKG 2003)
[...]
IIIa. Frequenznutzungsgebühren für digitale breitbandige drahtlose mobile oder feste Kommunikationsnetze (ausgenommen Punkt-zu-Punkt Richtfunksysteme)
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von öffentlichen Kommunikationsnetzen, die zur Erbringung eines digitalen breitbandigen drahtlosen Kommunikationsdienstes genutzt werden, beträgt die Gebühr monatlich
[...]
3. im Frequenzbereich 2500 - 3800 MHz für je 1000 kHz im Bewilligungsbescheid angeführtes Spektrum
a) je lokalem Einsatzgebiet (bis maximal 500.000 versorgte Einwohner) 58,14 Euro
b) bei bundesweitem Einsatzgebiet 581,38 Euro
c) bei anderem Einsatzgebiet als a) oder b) 116,28 Euro
Für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines ausschließlich für innerbetriebliche oder private Zwecke genutzten digitalen breitbandigen drahtlosen Kommunikationsnetzes beträgt die Gebühr ein Drittel der nach Z 1- 3, jeweils lit. a) - c), errechneten Gebühr"
3.6. Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin in Bezug auf das (mit diesem) bewilligte "Broadband Wireless Access-System" auferlegt, für "diese Bewilligung" gemäß § 82 TKG 2003 iVm "§ 1 und lit. A/IIIa/Z3" TKGV monatlich "1.162,80 Euro" zu entrichten.
Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die größte zugteilte Bandbreite 20 MHz betrage und das Einsatzgebiet weniger als 500.000 Einwohner umfasse, weswegen vorliegend von einem lokalen Einsatzgebiet auszugehen und der "2.Abschnitt, litA, Abs.IIIa, Z3a" TKGV anzuwenden sei. Im Frequenzbereich über 2500 MHz falle je 1000 KHz Bandbreite eine monatliche Frequenznutzungsgebühr in der Höhe von 58,14 Euro an, woraus sich eine insgesamt zu errechnende Frequenznutzungsgebühr in der Höhe von 1.162,80 Euro errechne.
3.7. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die mit dem angefochtenen Bescheid festgelegte Frequenznutzungsgebühr und macht dazu geltend, dass es sich bei der bewilligten Funkanlage um ein ausschließlich innerbetriebliches Kommunikationsnetz handle, da alle im angefochtenen Bescheid betroffenen Frequenzen mit einer Bandbreite von 20 MHz "innerbetriebliche" Verbindungsstrecken zu zentralen Funkstellen seien. Vor diesem Hintergrund sei der letzte Satz von Teil A IIIa Z 3 des 2. Abschnitts der TKGV anzuwenden, wonach für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines ausschließlich für innerbetriebliche oder private Zwecke genutzten digitalen breitbandigen drahtlosen Kommunikationsnetzes die Gebühr ein Drittel der nach Z 1 bis 3 errechneten Gebühr betrage.
Insbesondere berücksichtige die belangte Behörde nicht, dass die Beschwerdeführerin gemäß Bescheid F 11/12-7 vom 22.10.2012 der Telekom-Control-Kommission (TKK), § 1 Verwendungszweck der Frequenzzuteilungsurkunde die zugeordneten Frequenzen auch für die Anbindung von zentralen Funkstellen verwenden könne. Für die Versorgung des zentralen Funkstandortes müsse eine größere Frequenzbandbreite - konkret 20 MHz - gewählt werden, um die benötigte Bandbreite bis zum Endkunden zu garantieren. Die belangte Behörde wende hier jedoch den normalen Gebührensatz an. Durch das von der Beschwerdeführerin verwendete Equipment könne aber eine eindeutige Zuordnung zwischen öffentlichen Netz und innerbetrieblichen Netz hergestellt werden.
3.8. Die belangte Behörde setzt dem insbesondere Folgendes entgegen:
Die Beschwerdeführerin betreibe im Frequenzbereich von 2500 - 3800 MHz (= 3,5 GHz-Bereich) ein drahtloses digitales breitbandiges öffentliches Kommunikationsnetz zum Zwecke der Erbringung eines digitalen breitbandigen drahtlosen Kommunikationsdienstes im Sinne des "1. Absatzes des 2. Abschnittes lit. A/IIIa/Z3" der TKGV. Zunächst ergebe sich bereits aus der Frequenznutzungsverordnung 2013 die Widmung des Frequenzbereiches 3400-3600 MHz für dessen Einsatz für digitale breitbandige drahtlose Zugangssysteme. Überdies sei zu berücksichtigen, dass sich die mit den angefochtenen Bescheid erteilte Bewilligung auf Frequenzen beziehe, welche mit Bescheid der TKK vom 22.10.2012, F 11/12-7, zugeteilt worden seien. Aus der entsprechenden Frequenzzuteilungsurkunde gehe einerseits hervor, dass die zugeteilten Frequenzpakete "für die drahtlose Anbindung von Endkunden im Rahmen der Erbringung öffentlicher Kommunikationsdienste vorgesehen" seien und somit auch ausschließlich für diese Zwecke zu nutzen seien, und andererseits, dass die Verwendung der Frequenzen zur Anbindung von zentralen Funkstellen nur dann als zulässig sei, wenn über diese zentralen Funkstellen Endkunden mittels der gegenständlichen Frequenzen versorgt werden. All dies zeige, dass die Beschwerdeführerin mit den zugeteilten Frequenzen eine gewerbliche Dienstleistung zu erbringen habe.
Zu berücksichtigen sei auch, dass die Beschwerdeführerin (nach ihrem eigenen Vorbringen) mit den in Rede stehenden Frequenzen den Transport des Signals - ausgehend von einer zentralen Funkstelle - via Teilnehmerstation und im letzten Teilstück via einer drahtgebundenen Verbindung - dem Endkunden zuleite. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, dass der Funkadapter, der die Verbindung zur zentralen Funkstelle der Beschwerdeführerin herstelle und im Außenbereich des Kunden installiert werde, im Eigentum der Beschwerdeführerin stehe und insoweit eine Erweiterung des innerbetrieblichen Netzes darstelle, müsse entgegengehalten werden, dass für die Gebührenbemessung unerheblich sei, in wessen Eigentum sich die Hardware befinde. Naturgemäß würden mit den bewilligten Frequenzen auch innerbetriebliche Signale oder Daten, etwa für Steuerungs- oder Regelungsprozesse zu Zwecken der inneren Netzfunktionen (= innerbetriebliche Zwecke), genutzt werden. Zweck der bewilligten Frequenzen sei jedoch die Erbringung einer gewerblichen Dienstleistung. Nur für den Betrieb eines ausschließlich für innerbetriebliche oder private Zwecke genutzten digitalen breitbandigen drahtlosen Kommunikationsnetzes sei eine "Drittelung" der vorzuschreibenden Gebühr möglich. Ein solches sei das vorliegende Kommunikationsnetz der Beschwerdeführerin jedoch angesichts der Ausführungen zuvor nicht.
3.9. § 1 der Frequenzzuteilungsurkunde zum Bescheid der TKK vom 22.10.2012, F 11/12-7, betreffend die Beschwerdeführerin lautet:
"Das zugeteilte Frequenzspektrum ist zur Herstellung von Richtfunkverteilsystemen zu verwenden.
Richtfunksysteme sind digitale Funksysteme des festen Funkdienstes, die aus zentralen Funkstellen und Teilnehmerfunkstellen bestehen, die mit einer zentralen Funkstelle in der Betriebsart Duplex in Funkverbindung stehen.
Die Frequenzpakete sind für die drahtlose Anbindung von Endkunden im Rahmen der Erbringung öffentlicher Kommunikationsdienste vorgesehen. Die Verwendung der Frequenzen zur Anbindung von zentralen Funkstellen ist nur dann zulässig, wenn über diese zentralen Funkstellen Endkunden mittels der gegenständlichen Frequenzen versorgt werden."
3.10. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Gebührenvorschreibung nicht aufzuzeigen.
Vorweg ist festzuhalten, dass im Beschwerdefall unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Frequenzbereich von 2500 - 3800 MHz (3,5 GHz-Bereich) ein drahtloses digitales breitbandiges öffentliches Kommunikationsnetz betreibt. Ebenfalls unbestritten ist, dass auf die im angefochtenen Bescheid auferlegte Gebühr prinzipiell Teil A IIIa ["Frequenznutzungsgebühren für digitale breitbandige drahtlose mobile oder feste Kommunikationsnetze"] Z 3 ["... Frequenzbereich 2500 - 3800 MHz ..."] lit a ["je lokalem Einsatzgebiet ..."] des 2. Abschnitts der TKGV Anwendung findet.
Nun bezieht sich die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte Bewilligung auf Frequenzen, welche der Beschwerdeführerin mit Bescheid der TKK vom 22.10.2012, F 11/12-7, zugeteilt wurden. Die belangte Behörde verweist nun zu Recht auf die diesem Bescheid beiliegende Frequenzzuteilungsurkunde (vgl. zuvor II.3.9.), welche in § 1 ausdrücklich darauf verweist, dass die Frequenzpakete für die drahtlose Anbindung von Endkunden im Rahmen der Erbringung öffentlicher Kommunikationsdienste vorgesehen seien. Weiters sei die Verwendung der Frequenzen zur Anbindung von zentralen Funkstellen nur dann zulässig, wenn über diese zentralen Funkstellen Endkunden mittels der gegenständlichen Frequenzen versorgt werden.
Schon insoweit vermag das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall ein ausschließlich für innerbetriebliche oder private Zwecke genutztes Kommunikationsnetz im Sinne des letzten Satzes von Teil A IIIa Z 3 des 2. Abschnitts der TKGV nicht zu erblicken. Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass sie nach § 1 der Frequenzzuteilungsurkunde die zugeordneten Frequenzen "auch für die Anbindung von zentralen Funkstellen verwenden" könne, muss ihr entgegengehalten werden, dass eine solche Verwendung jedoch "nur dann zulässig" ist, wenn eben über diese zentralen Funkstellen Endkunden versorgt werden.
Wenn die Beschwerdeführerin weiters vorbringt, dass die Darstellung der konkreten Struktur ihres innerbetrieblichen Funknetzes eine eindeutige Trennung zwischen einem innerbetrieblichen Transportnetz und einem öffentlichen Kommunikationsdienst erkennen lasse, da durch das von der Beschwerdeführerin verwendete Equipment eine eindeutige Zuordnung zwischen öffentlichen Netz und innerbetrieblichen Netz hergestellt werden könne, ist Folgendes auszuführen: Die Beschwerdeführerin zielt mit diesem Vorbringen offenbar darauf ab, dass in ihrem konkreten Netz der öffentliche und innerbetriebliche "Teil" eindeutig voneinander trennbar seien. Sie übersieht damit jedoch, dass im Wortlaut der TKGV für derartig "geteilte" Kommunikationsnetze keine Anhaltspunkte gefunden werden können.
So enthält Teil A IIIa TKGV nähere (Gebühren)Regelungen für "die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von öffentlichen Kommunikationsnetzen, die zur Erbringung eines digitalen breitbandigen drahtlosen Kommunikationsdienstes genutzt werden" [Hervorhebung hinzugefügt]. Die "Drittelregelung" in Teil A IIIa Z 3 lit. a letzter Satz TKGV begünstigt in Gebührenhinsicht andererseits "die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines ausschließlich für innerbetriebliche oder private Zwecke genutzten digitalen breitbandigen drahtlosen Kommunikationsnetzes" [Hervorhebung hinzugefügt].
Nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen kann ein Kommunikationsnetz nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nur entweder öffentlich oder für (rein) innerbetriebliche Zwecke genutzt werden. Eine Nutzung des verfahrensgegenständlichen Kommunikationsnetzes ausschließlich für innerbetriebliche oder private Zwecke kann schon angesichts der Festlegungen in § 1 der Frequenzzuteilungsurkunde, wonach die Frequenzpakete für die drahtlose Anbindung von Endkunden im Rahmen der Erbringung öffentlicher Kommunikationsdienste vorgesehen sind, in keiner Weise erblickt werden und wird vom Beschwerdeführer auch in dieser Form nicht behauptet.
Damit fiel vorliegend die in Teil A IIIa Z 3 lit. a des 2. Abschnitts der TKGV statuierte Gebühr für die verfahrensgegenständliche Bewilligung an, wobei die belangte Behörde zu Recht die begünstigende Regelung in Teil A IIIa Z 3 letzter Satz TKGV außer Acht gelassen hat. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie spruchgemäß abzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG konnte schon insoweit abgesehen werden, als der maßgebliche Sachverhalt unbestritten ist und auch keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da es bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Teil A IIIa Z 3 des 2. Abschnitts der TKGV fehlt.
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