BVwG W199 1414841-1

W199 1414841-1Bundesverwaltungsgericht13.04.2015

Regest

Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Glaubhaftmachung, Integration, Interessenabwägung,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Parteimitgliedschaft,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Selbsterhaltungsfähigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W199 1414841-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W199.1414841.1.00

Spruch

W199 1414841-1/45E

Schriftliche Ausfertigung des am 20.03.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.7.2010, 10 06.421-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2013, am 28.02.2014, am 29.12.2014 und am 20.03.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II wird gemäß §§ 3, 8 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, idF BG BGBl. I 68/2013 wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 21.7.2010 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion XXXX) am nächsten Tag und bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle XXXX) am 27.7.2010 an, als Mitglied der BNP (di. der Bangladesh Nationalist Party) sei er von Mitgliedern der regierenden Awami League (in der Folge: AL) misshandelt und verfolgt worden.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesh ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt III).

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.7.2010 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 6.8.2010. Am 17.8.2010 übermittelte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung.

4. Am 28.6.2013 führte der Asylgerichtshof, am 28.2.2014, am 29.12.2014 und am 20.03.2015 das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm und der ein Dolmetscher für die Sprache Bengali beigezogen wurde. Das Bundesasylamt bzw. das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) hatte zT auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

5. Der Asylgerichtshof bzw. das Bundesverwaltungsgericht erhob Beweis, indem der Beschwerdeführer in der Verhandlung vernommen und - außer den Akten des Verfahrens - folgende Unterlagen eingesehen wurden, die auch in der Verhandlung vom 20.03.2015 erörtert wurden:

Home Office, Bangladesh. Country of Origin Information (COI) Report. 31 August 2013

Home Office, UK Border Agency, Operational Guidance Note Bangladesh. September 2013

U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2013 - Bangladesh (27. Feber 2014)

Bangladesch: Tote bei umstrittener Parlamentswahl. Die Presse, 5. 1. 2014 (online)

Parlamentswahlen in Bangladesch. Regierung holt Zweidrittelmehrheit. TAZ, 6. 1. 2014 (online)

Gutachten des Sachverständigen Neamul Bashir vom 04.03.2014

In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der BNP über seine Mitgliedschaft vor, die der Asylgerichtshof aus dem Bengali ins Deutsche übersetzen ließ, weiters Unterlagen zu seiner Integration (su.).

In seiner Stellungnahme vom 18.7.2013 wies der Beschwerdeführer darauf hin, er leide an hypertensiven Krisen. Der Asylgerichtshof holte daher das Gutachten eines Sachverständigen für Innere Medizin ein, das am 14.10.2013 erstattet wurde. Der Asylgerichtshof übermittelte dem Beschwerdeführer das Gutachten mit Schreiben vom 12.11.2013 zur allfälligen Stellungnahme.

Am 6.12.2013 legte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Unterlagen zu seiner Situation in Österreich vor, bezog sich darin jedoch nicht auf das medizinische Gutachten.

Da sich die politische Situation in Bangladesh geändert hatte, führte das Bundesverwaltungsgericht am 28.2.2014 eine weitere mündliche Verhandlung durch. Erst danach, nämlich am 26.03.2014 und am 28.04.2014, übermittelte der Beschwerdeführer Unterlagen zu seiner - behaupteten - Verfolgung in Bangladesh; das Bundesverwaltungsgericht ließ sie übersetzen. Am 27.06.2014 stimmte der Beschwerdeführer schriftlich zu, dass seine Angaben in Bangladesh überprüft würden.

Am 26.06.2014 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Sachverständigen den Auftrag, die Angaben des Beschwerdeführers in Bangladesh zu überprüfen. Er erstattete am 27.11.2014 sein Gutachten, das in der Verhandlung vom 29.12.2014 erörtert wurde. Am 08.01.2015 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er das Gutachten in Frage stellte. Diese Stellungnahme und das Gutachten wurden in der Verhandlung vom 20.03.2015 erörtert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Situation in Bangladesh stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:

1.1.1.1. Allgemeine Entwicklung

Das heutige Bangladesh - ein Staat mit etwa 150 Mio. Einwohnern - bildete seit 1947 den Ostteil Pakistans. Im Unabhängigkeitskrieg von 1971 gewann es die staatliche Unabhängigkeit. Es folgten Regierungen unter Sheikh Mujibur Rahman (1972 - 1975), dem Führer der Awami League (in der Folge: AL), die schon früher für größere Autonomie Ost-Pakistans eingetreten war, Ziaur Rahman (1975 - 1981), dem Gründer der Bangladesh Nationalist Party (in der Folge: BNP), Hussain Mohammad Ershad (1982 - 1990), Khaleda Zia (BNP, 1991 - 1996 und 2001 - 2006), der Witwe Ziaur Rahmans, und Sheikh Hasina (1996 - 2001), der Tochter Mujibur Rahmans. Zwischen Oktober 2006 und Jänner 2009 amtierten zwei Übergangsregierungen.

Die Verfassung von 1972, die seit 1986 wieder gilt, basierte ursprünglich auf den Grundsätzen des Nationalismus, des Sozialismus, der Demokratie und des Säkularismus. 1977 wurde der Säkularismus durch den Islam ersetzt, 1988 der Islam als Staatsreligion eingeführt, 2011 das Staatsprinzip des Säkularismus wiederhergestellt, der Islam aber als Staatsreligion beibehalten. Staatsoberhaupt ist der Präsident. Die Exekutivgewalt liegt beim Ministerpräsidenten (Prime Minister), der dem Ministerrat vorsteht. Das Parlament besteht aus 350 Mitgliedern, von denen 300 direkt gewählt werden. Die übrigen 50 Sitze sind für Frauen reserviert, sie werden den Parteien aliquot - entsprechend den 300 durch direkte Wahl bestimmten Mandaten - zugeteilt.

Die beiden größten Parteien sind

die AL und

die BNP.

Andere Parteien sind:

die Islami Oikya Jote (IOJ), gegründet 1990. Sie besteht aus sieben Einzelparteien und ist islamistisch orientiert. Ihr Obmann, Mufti Fazlul Haque Amini, tritt für die Einführung der Sharia (des islamischen Rechts) in Bangladesh ein und hat mehrmals "Fatwas" gegen Medien ausgesprochen. Obwohl die Partei 2001 nur zwei der 300 Parlamentssitze errang, übte sie einen deutlichen Einfluss auf die Politik der BNP aus, die in den Jahren danach regierte.

die Jamaat-i-Islami Bangladesh (JIB). Sie stellte sich im Unabhängigkeitskrieg 1971 auf die Seite Pakistans. Unter der Regierung Sheikh Mujibur Rahmans wurde sie verboten und ins Exil in Pakistan gezwungen. 1976 (unter Ziaur Rahman) wurde die Islamische Demokratische Liga legalisiert, die von der JIB unterstützt wurde. Die Partei hatte in den 80er Jahren bescheidene Unterstützung, die in den 90er Jahren stark abnahm, als sie eine radikalere und gewalttätige Strategie annahm und Leute tötete, die sie als "Verräter" ansah, da sie 1971 gegen Pakistan gekämpft hatten. Unter der Übergangsregierung zwischen Jänner 2007 und Dezember 2008 ging es ihr etwas besser als der AL und der BNP, obwohl ihr Führer Matiur Rahman Nizami im Zuge der Anti-Korruptions-Kampagne der Regierung kurzfristig festgehalten wurde. 2008 errang die Partei nur zwei Sitze (2001 noch 17). Die Regierung versuchte, gegen die Studentenorganisation der JIB namens Islami Chhatra Shibir hart durchzugreifen, die 2009 und 2010 in Gewalttätigkeiten verwickelt war. Die JIB wird durch Prozesse gegen einige ihrer Führer (wegen Verbrechen, die 1971 begangen worden waren) in Mitleidenschaft gezogen (siehe unten).

die Jatiya Party (Ershad). Die National (Jatiya) Party (JP) wurde 1986 von Hussain Mohammad Ershad gegründet, der sich damit Unterstützung für seine Herrschaft sichern wollte. 1986 errang sie 153, 1991 (nach dem Rücktritt Ershads) 36 Sitze. Die Partei zerbrach, als die Regierung sie unterdrückte und führende Politiker, auch Ershad, eingesperrt wurden. 1996 wurde sie gleichsam wiederbelebt, als sie die AL unterstützte und mit ihr den Rücktritt Khaleda Zias forderte. Sie errang dann 32 Sitze und unterstützte die AL-Regierung; Ershad wurde von Hasina freigelassen. Die JP zerfällt in drei Fraktionen, die als eigene Parteien operieren. Die größte Fraktion - unter der Führung Ershads - hält 14 Sitze und unterstützte 2008 die AL. Die drei Fraktionen der Partei entschieden sich im November 2011, sich von der Regierung der Grand Alliance zu trennen.

Die Parlamentswahlen vom 29.12.2008 wurden von heimischen und internationalen Beobachtern als frei und fair angesehen, wenngleich es vereinzelt zu Unregelmäßigkeiten und zu Gewalttätigkeiten kam. Bei den Wahlen gewann die "Grand Alliance", die von der AL unter Sheikh Hasina Wajed geführt wurde, 261 der 300 Parlamentssitze, die in direkter Wahl vergeben wurden. Sheikh Hasina wurde im Jänner 2009 Ministerpräsidentin. Ihrem Kabinett gehörten auch Vertreter der anderen Parteien ihrer Allianz an. Die Führerin der BNP, Khaleda Zia, wurde Oppositionsführerin. Die Oppositionsparteien setzten 2012 und 2013 ihren Boykott der parlamentarischen Arbeit fort, nahmen aber soweit teil, als es notwendig war, um ihre Mandate zu behalten. In den 48 Parlamentsausschüssen arbeiteten sie mit.

Nach dem Recht Bangladesh' waren die Parlamentswahlen von einer unabhängigen Übergangsregierung durchzuführen; dies wurde 1996 eingeführt, um das Wahlsystem gegen politische Einflüsse zu sichern. Am 30.6.2011 beschloss das Parlament einen Verfassungszusatz, mit dem dieses System abgeschafft wurde; dem war im Mai eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vorausgegangen, mit der es für verfassungswidrig erklärt worden war. Dass die nächsten und alle folgenden Parlamentswahlen daher unter der Aufsicht der jeweils amtierenden Regierung durchzuführen sind, wird von unabhängigen Beobachtern kritisiert, die fürchten, dass das Wahlsystem nun wieder für politischen Einfluss anfällig wird.

Am 5.1.2014 fanden wieder Wahlen zum Parlament statt. Insgesamt 21 Parteien boykottierten die Wahl, darunter die BNP. Nur neun Parteien nahmen überhaupt an der Wahl teil. Mindestens 18 Menschen wurden getötet. Polizisten eröffneten ua. das Feuer auf Tausende Demonstranten, die Wahllokale angriffen, mehr als 200 Wahllokale im ganzen Land in Brand setzten und Stimmzettel verbrannten. In 153 Wahlkreisen traten nur Kandidaten der AL oder mit ihr verbündeter Parteien an. Am 6.1.2014 teilte die Wahlkommission mit, dass die AL 232 der 300 Sitze errungen habe. Die meisten anderen Mandate gingen an ihre früheren Koalitionspartner. In acht Wahlkreisen musste neu gewählt werden, weil wegen der Gewaltwelle die Abstimmung gestoppt wurde.

Die Studentenorganisationen der größeren Parteien spielen seit jeher eine wichtige Rolle. Wegen gewalttätiger Auseinandersetzungen zwischen ihnen müssen Universitäten oft geschlossen werden.

Die Regierung unter Sheikh Hasina machte in den 90er Jahren den Weg für Prozesse gegen die Männer frei, die 1975 ihren Vater Sheikh Mujibur Rahman getötet hatten. 1998 verhängte ein Richter in Dhaka 15 Todesurteile (bei 20 Angeklagten, von denen nur vier in Haft waren). Die Verurteilten erhoben Rechtsmittel; 2001 wurde Hasina abgewählt, die Verurteilten blieben im Gefängnis. Nach langen Verfahren bestätigte der Oberste Gerichtshof im November 2009 mehrere Todesurteile. Am 27.1.2010 wurden fünf Todesurteile vollstreckt.

Im März 2010 richtete die AL-Regierung ein Gericht zur Verfolgung von Gewalttaten ein, die 1971 von Bangladeshis begangen worden waren (International Crimes Tribunal - ICT). Seit Juni 2010 wurden sechs JIB- und zwei BNP-Führer wegen angeblicher Verwicklung verhaftet; am 28.5.2012 wurden zwei JIB-Führer, Motiur Rahman Nizami und Abdul Quader Mollah, förmlich wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit ("crimes against humanity"), darunter Völkermordes, angeklagt. Die JIB behauptet, das Tribunal habe mit Vorbedacht nur Mitglieder der Opposition angeklagt - so, Delwar Hossain Sayedee sei angeklagt worden, weil er in die oberen Ränge der Führung aufgestiegen sei, obwohl er 1971 nur von geringer Bedeutung gewesen sei -, während Ankläger und Historiker sagen, die Rolle der Angeklagten in den Verbrechen sei gut dokumentiert. Ob das ICT unparteiisch ist, ist umstritten. Die Reaktion auf die einzelnen Verurteilungen waren Straßenschlachten zwischen Anhängern der JIB und der Polizei. Säkulare Teile der Bevölkerung verlangten strengere Strafen, viele ein Verbot religiös fundierter Parteien wie der JIB. Am 5.2.2013 kam es zu Protesten vieler Menschen auf dem Shahbagh Square. Sie waren die Reaktion auf ein Urteil (nur) zu lebenslanger Haft, das am Vortag gegen den Generalsekretär der JIB, Mollah, verhängt worden war. Tausende verlangten seinen und den Tod anderer angeklagter JIB-Angehöriger. Die Proteste schwächten den Einfluss der BNP bei der Bevölkerung; die JIB ist Teil der von der BNP geführten Oppositions-Allianz. Die Demonstrationen führten dazu, dass das Parlament durch ein Gesetz dem Staat erlaubte, eine Beschwerde gegen unangemessene Strafen an den Obersten Gerichtshof zu erheben. Auf Grund dieses Gesetzes wurde eine Beschwerde gegen das Urteil des ICT eingebracht, mit dem Abdul Quader Mollah zu lebenslanger Haft verurteilt worden war. Am 17.9.2013 verurteilte ihn der Oberste Gerichtshof zum Tode, und er wurde am 12.12.2013 hingerichtet.

In Bangladesh sind terroristische Gruppen aktiv, ua. die Harkat-ul-Jihad-al Islami Bangladesh (HuJI-B), die Jagrata Muslim Janata Bangladesh (JMJB), die Jama'atul Mujahideen Bangladesh (JMB) und die Purba Bangla Communist Party (PBCP).

Eine große Zahl von heimischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen arbeitet unabhängig und ohne Einschränkungen durch die Regierung. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Obwohl sie oft sehr kritisch gegenüber der Regierung sind, betreiben sie auch Selbstzensur. Nicht-Regierungsorganisationen, die über heikle Themen wie zB die Menschenrechte arbeiten, werden immer wieder von der Regierung bei der Arbeit behindert.

Zur Situation nach den Wahlen vom 05.01.2014: Die AL errang bei den Parlamentswahlen eine Zweidrittelmehrheit. Insgesamt erhielt sie 232 der 300 Sitze. Die JP erlangte als zweitstärkste Partei 34 Sitze. Der Wahlsieg der AL stand bereits vor der Wahl fest, da die größte Oppositionspartei, die BNP, die Abstimmung boykottierte. Sie kommt daher auf 0 Sitze im Parlament.

Am Wahltag wurden mehrere Personen verletzt und getötet, was ua. auch auf die Gewalt durch die Exekutive zurückzuführen ist. Khaleda Zia, die Anführerin der BNP, hatte ihre Anhänger bereits vor der Wahl dazu aufgefordert, die Abstimmung am 05.01.2014 zu verhindern. Das Wahlergebnis wird vom Großteil der Bevölkerung nicht akzeptiert. Die EU und die USA verzichteten darauf, Wahlbeobachter zu entsenden. Nur vier ausländische Beobachter - aus Indien und Bhutan - waren am Wahltag zugegen. (Bei der Wahl 2008 waren es noch 585 gewesen.)

Nach den Wahlen hat sich die Situation weitgehend beruhigt. Die beiderseitigen Gewaltakte sind zurückgegangen. Die Führung der BNP hat einen andauernden Protest angekündigt. Er blieb jedoch auf Grund der Kommunalwahlen (Upazila election) aus, die im Feber 2014 stattfanden. Aus diesen Wahlen ging die BNP als Wahlsiegerin hervor.

Für politisch nicht aktive Bangladeshis besteht derzeit grundsätzlich keine Verfolgungsgefahr. Bei politisch aktiven Mitgliedern der BNP besteht grundsätzlich eine Verfolgungsgefahr, jedoch muss jeder Fall einzeln beurteilt werden, da das Verfolgungsrisiko von vielen Faktoren abhängt, wie zB der Bekanntheit der Person, strafrechtlichen Anzeigen im Vorfeld usw. Mitglieder der AL und der JP (Ershad) sind derzeit keiner Verfolgungsgefahr auf Grund politischer Gesinnung ausgesetzt. Die JP ist zwar derzeit eine Oppositionspartei, ihre Geschicke werden jedoch von der AL gelenkt.

1.1.1.2. Rolle und Arbeitsweise des Militärs und der Sicherheitsbehörden

Die Streitkräfte bestehen aus etwa 172.000 Mann. Es besteht keine Wehrpflicht.

Das "Directorate General of Forces Intelligence" (DGFI) ist der militärische Geheimdienst, es wurde 1977 errichtet und unterhält Büros in allen Distrikten.

Die Sicherheitskräfte bestehen aus der Polizei und vier weiteren Wachkörpern: den Border Guards of Bangladesh (BGB), dem "Rapid Action Battalion" (RAB), den Ansars und der Village Defence Party, die alle auf gesamtstaatlicher Ebene organisiert sind und dem Innenministerium unterstehen. Die Polizei hat die Aufgabe, die innere Sicherheit sowie Ruhe und Ordnung zu gewährleisten. Das RAB wurde am 26.3.2004 eingerichtet und ist die zentrale Verbrechensbekämpfungs- und Anti-Terrorismus-Eliteeinheit. Es untersteht dem Innenministerium, sein Personal wird aus der Polizei und den Streitkräften rekrutiert.

Die Regierung unternahm Schritte, um der verbreiteten Korruption in der Polizei beizukommen. Unterstützt von internationalen Gebern, wird ein Programm eingeführt, um die Polizei zu schulen, die Korruption anzugehen und eine verantwortungsbewusstere Polizei zu schaffen. Über den Erfolg der Strategie ist nichts bekannt. Auf Grund des Polizeireformprogramms erhalten Polizeibeamte seit 2005 spezielle Ausbildungen ua. in Menschenrechtsbelangen. Das RAB richtete eine Einheit für interne Angelegenheiten ein. Trotz solchen Anstrengungen begingen Sicherheitskräfte, einschließlich des RAB, mitunter - straffrei - Misshandlungen.

1.1.1.3. Menschenrechtslage

Die National Human Rights Commission (NHRC) besteht aus sieben Mitgliedern, davon fünf ehrenamtlichen. Beobachter meinen, dass sie über zu wenig Personal und Mittel verfüge. Ihre Hauptaktivität besteht darin, die Öffentlichkeit über die Menschenrechte zu informieren.

Am 24.10.2013 beschloss das Parlament den "Torture and Custodial Death (Prevention) Act", der die Folterung eines Angehaltenen unter Strafe stellt. Die Mindeststrafe für Beamte, welche die Tötung, die Folterung oder die unmenschliche Behandlung eines Angehaltenen verursachen oder begehen, ist die lebenslange Freiheitsstrafe, verbunden mit einer Geldstrafe; weiters ist der Familie des Opfers Schadenersatz zu zahlen.

Nach Berichten der Nicht-Regierungsorganisation Ain o Salish Kendra wurden in den ersten neun Monaten 2013 146 Menschen von Sicherheitskräften getötet, darunter auch von RAB-Beamten. Zu diesen Tötungen kam es während Razzien, Verhaftungen und anderen Polizeieinsätzen. Soweit bekannt, kam es in wenigen Fällen zu Verwaltungsstrafen und in keinem zu gerichtlichen Strafen gegenüber schuldigen Beamten. - Ain o Salish Kendra spricht für die ersten neun Monate 2013 von 189 Todesfällen und 10.048 Körperverletzungen aus politischer Motivation; darin enthalten sind auch Fälle gewalttätiger Auseinandersetzungen innerhalb einzelner Parteien, die aber häufig eher mit kriminellen Aktivitäten als mit politischen Motiven zu tun haben. Auch 2013 kam es zu Entführungen; Odhikar spricht von 14 Entführungen mit behaupteten Verbindungen zu Sicherheitskräften in den ersten neun Monaten des Jahres gegenüber 24 im Vorjahr.

Das Gesetz erlaubt, Menschen bis zu 30 Tagen anzuhalten, um die Begehung einer Tat zu verhindern, welche die nationale Sicherheit gefährden könnte; die Behörden hielten Gefangene mitunter länger an. Willkürliche Verhaftungen kommen vor, üblicherweise im Zusammenhang mit politischen Demonstrationen. Aus verschiedenen Gründen (mangelnde Effizienz, beschränkte Ressourcen, Korruption, mangelhafte Einhaltung des Gesetzes) sind willkürliche und überlange Zeiten einer Untersuchungshaft ein Problem. Mitunter erreicht oder überschreitet die Dauer der Untersuchungshaft das zulässige Strafmaß.

Die Haftbedingungen sind hart und zT lebensgefährlich, die Gefängnisse sind überfüllt, die medizinische Versorgung ist mangelhaft. Daher kommt es zu Todesfällen in der Haft ("custodial deaths"); laut Odhikar sollen es 2012 46 Fälle gewesen sein (2012: 63), laut Ain o Salish Kendra 60. Weniger als ein Drittel der (etwa 70.000) Gefangenen sind Untersuchungsgefangene.

Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird durch die Verfassung garantiert. Die Regierung ließ politische Versammlungen zu, und sie wurden häufig durchgeführt. Gelegentlich verbot die Regierung politischen Gruppen Versammlungen und Demonstrationen, weil die Gefahr von Gewalt bestehe. Gelegentlich wenden Polizeibeamte oder Aktivisten der Regierungspartei Gewalt an, um Demonstrationen aufzulösen.

Die Verfassung garantiert die Meinungs- und die Pressefreiheit. Die Regierung kann die Meinungsfreiheit aus verschiedensten Gründen (zB solchen der Staatssicherheit, der Beziehungen zu anderen Staaten, der öffentlichen Ordnung, des Anstands und der Moral) einschränken. Die unabhängigen Medien verbreiten verschiedenste Ansichten, regierungskritische Medien können unter Druck geraten. Es kommt vor, dass die Polizei Journalisten körperlich angreift, sie belästigt oder einschüchtert.

1.1.1.4. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Im Strafprozess gilt die Unschuldsvermutung; Entscheidungen werden in der Regel von Berufsrichtern und nicht von Geschworenen oder Schöffen getroffen. Mittellosen Angeklagten wird ein Pflichtverteidiger zur Verfügung gestellt; häufige Vertagungen sind einer der Gründe für die großen Rückstände. Während die politische Zugehörigkeit mitunter ein Grund dafür ist, Mitglieder einer Oppositionspartei festzuhalten und mit den Mitteln des Strafrechts zu verfolgen, wird niemand ausschließlich aus politischen Gründen verfolgt. Die Regierung übt Druck auf die Gerichte aus; Fälle, die Oppositionsführer betreffen, werden häufig vorschriftswidrig durchgeführt.

1.1.2. Minderheiten

1.1.2.1. ethnische Minderheiten

Etwa 98 % der Bevölkerung Bangladesh' sind ethnische Bengalen. Die ethnischen Minderheiten, meist Stammesvölker (Adivasi) im Norden und Osten, sind oft Nicht-Muslime. In den Chittagong Hill Tracts (CHT) im Südosten leben eine Reihe indigener Völker, die gemeinsam als Jumma oder Pahari bezeichnet werden. Sie unterscheiden sich vom Rest der Bevölkerung in Aussehen, Religion, Sprache und sozialer Organisation. Zwischen 1973 und 1997 gab es einen bewaffneten Konflikt in den CHT; dadurch wurden Zehntausende Indigene vertrieben, während sich die Regierung bemühte, landlose Bengalen aus den Ebenen dort anzusiedeln, dies mit dem unerklärten Ziel einer bengalischen Mehrheit. Eine Landkommission, die Landraub untersuchen und rückgängig machen soll, löste 2012 keinen der Konflikte, da Bengalen ebenso wie Indigene ihre Unparteilichkeit in Frage stellen. Indigene außerhalb der CHT berichten, dass sie Land an muslimische Bengalen verloren haben, so wird in Wäldern gearbeitet, die traditionell Indigenen gehören.

1.1.2.2. Religionsfreiheit und religiöse Minderheiten

Rund 90 % der Einwohner Bangladesh' sind sunnitische Muslime, 9,5 % Hindus, der Rest sind vorwiegend Christen (zumeist römisch-katholisch) und Buddhisten (der Theravada-Richtung). Ethnische und religiöse Minderheiten überschneiden sich häufig. Die Rechtsordnung schützt die Religionsfreiheit, die Regierung respektiert dies im Allgemeinen. Jede religiöse Gruppe hat ihr Familienrecht, das in der Rechtsordnung kodifiziert ist.

Seit 2001 werden religiöse Feste, die Ziel extremistischer Angriffe sein könnten, von Sicherheitskräften geschützt. Es gibt Berichte über Angriffe und Diskriminierungen durch nicht-staatliche Akteure. Gewalt gegen Minderheiten kann zu Todesfällen und Eigentumsverlust führen, die wahren Motive - religiöse Feindschaft, rein kriminelle Motive, persönliche Streitigkeiten oder Landstreitigkeiten - bleiben oft unklar. Religiöse Minderheiten stehen oft zuunterst in der sozialen Hierarchie und haben die geringste politische Unterstützung.

Gesellschaftliche Gruppen stacheln mitunter zu Taten gegenüber religiösen Minderheiten an, zB zur Brandstiftung und Plünderung religiöser Stätten und von Wohnungen. Die Urteile gegen drei JIB-Führer Anfang 2013 durch das ICT führten zu Angriffen auch auf Hindu-Tempel und die Wohnungen von Hindus.

1.1.2.3. Biharis

Die so genannten Biharis sind eine Minderheit; sie oder ihre Vorfahren kamen im Zuge der Teilung des indischen Subkontinents in die Staaten Indien und Pakistan aus Bihar und anderen indischen Landesteilen in das damalige Ost-Pakistan (das heutige Bangladesh). Sie sprachen nicht Bengali, sondern Urdu und standen im Unabhängigkeitskampf Bangladesh' 1971 auf der Seite West-Pakistans. Nach dem Krieg wurden sie als Verräter gebrandmarkt und geächtet. Viele siedelten nach Pakistan über, die übrigen (heute etwa 250.000) leben zT (151.000) in 116 Lagern im ganzen Land, die von der Regierung eingerichtet worden waren, zT haben sie sich in die Bengali-sprechende Mehrheitsgesellschaft integriert.

Am 8.5.2008 entschied der Oberste Gerichtshof, dass Biharis, die im Lande leben, Staatsbürger Bangladesh' seien. Dennoch gibt es weiterhin Biharis, die in Armut leben und keinen Zugang zu den lebensnotwendigen Versorgungseinrichtungen haben, sei es, weil es in ihrer Umgebung keine gibt, sei es, weil sie die Voraussetzungen zum Zugang - wie einen Pass - nicht erfüllen.

1.1.3. Repressionen durch Dritte

Der BNP-geführten Regierung, die 2001 bis 2006 amtierte und der auch die JIB und die IOJ angehörten, wurde vorgeworfen, sie habe stillschweigend radikale islamistische Gruppen wie die Jamaat ul-Mujahideen Bangladesh (JMB) unterstützt, die für 459 Sprengstoffanschläge vom 17.8.2005 verantwortlich war (dabei kamen zwei Personen um, mehr als hundert wurden verletzt). Die BNP begann spät, die JMB zu unterdrücken; obwohl es dadurch zu Spannungen innerhalb der Regierung kam, gelang es, die führenden Köpfe auszuforschen. Im Mai 2007 gab es drei Bombenanschläge auf Bahnhöfe in verschiedenen Städten; eine Gruppe namens Zadid Al-Qaeda - vielleicht eine Neugruppierung von JMB-Aktivisten - behauptete, sie durchgeführt zu haben. Die Regierung sprach im April 2009 von 122 Organisationen, die in terroristische Aktivitäten verwickelt seien. Anschläge im Ausmaß jener von 2005 haben sich nicht wiederholt; Anti-Terror-Aktionen waren erfolgreich darin, die Schlüsselmitglieder der JMB zu verhaften und ihre Möglichkeiten zu beschneiden. Die derzeitige AL-Regierung versucht, die Ausbreitung des Islamismus einzudämmen. Versuche des Obersten Gerichtshofs, religiöse Parteien zu verbieten und die Verfassung auf ihre säkularen Wurzeln zurückzuführen, wurden durch den 15. Verfassungszusatz erschwert, der den Islam als Staatsreligion beibehält. Schon dass die Wortfolge "absoluter Glaube und Vertrauen in Allah" aus der Präambel der Verfassung gestrichen wurde, war für islamistische Organisationen Grund genug, Ausschreitungen zu begehen. Trotzdem hat sich die Lage in Bangladesh seit 2009 stabilisiert.

Am 12.5.2012 hob der Oberste Gerichtshof eine Entscheidung des High Court von 2001 auf, wonach "Fatwas" nicht zulässig gewesen wären. Er stellte jedoch klar, dass Fatwas nur religiöse Fragen beilegen und nicht Strafen aussprechen oder staatliches Recht verdrängen können. Nach islamischer Tradition dürfen nur Religionsgelehrte mit Erfahrung in islamischem Recht eine Fatwa aussprechen; trotzdem kommt es vor, dass auch Dorfgeistliche dies tun; sie laufen auf Bestrafungen für angebliche moralische Vergehen hinaus, va. gegenüber Frauen.

1.1.4. Grundversorgung

Das Land hat große Fortschritte in der Basis-Gesundheitsversorgung gemacht. Die meisten Gesundheitsindikatoren zeigen ständige Verbesserungen, der Gesundheitszustand der Bevölkerung hat sich verbessert. Die Regierung hat Schritte unternommen, um die Basis-Gesundheitseinrichtungen wieder zu beleben, indem sie die Kliniken der Gemeinschaften einsatzbereit gemacht hat. Mit der Ausbreitung der Gesundheitseinrichtungen an die Peripherie hat sich die Gesundheitsversorgung verbessert und verbreitert. Mit Unterstützung der Regierung erzeugt die pharmazeutische Industrie Medikamente für den Gebrauch im Land und für den Export. Die Erzeugung im Land deckt etwa 97 % der Nachfrage nach Medikamenten und 100 % der Nachfrage nach wichtigen Medikamenten.

Das "National Minimum Wage Board" (NMWB) legte den monatlichen Mindestlohn mit 1500 Taka (18,75 $) für alle Wirtschaftssparten fest, in denen es keine industrie-spezifischen Löhne gibt. Für die Bekleidungsindustrie erhöhte es am 4.11.2013 den monatlichen Mindestlohn von 3000 Taka (37,50 $) auf 5300 Taka (66,25 $).

1.1.5. Ausweichmöglichkeiten

Das Gesetz erlaubt, sich innerhalb des Landes frei zu bewegen, es zu verlassen und wieder zurückzukehren; die Behörden respektieren dies, außer in zwei Gebieten, nämlich CHT und Cox's Bazar. Um das Land zu verlassen, genügt ein gültiger Reisepass.

Wer Misshandlungen durch Angehörige gegnerischer Parteien oder durch Angehörige eines gegnerischen Flügels der eigenen Partei befürchtet, kann sich in anderen Gebieten ansiedeln, eine solche Möglichkeit ist nur dann nicht anzunehmen, wenn bestimmte Umstände in der Fluchtgeschichte dagegen sprechen.

1.1.6. Echtheit der Dokumente

Es gibt zahllose falsche Dokumente, darunter Pässe, Geburtsurkunden, Bankauszüge, Steuerdokumente, Geschäftsdokumente, Schuldokumente und Heiratsurkunden. Niemand hat ein Problem, solche Dokumente zu erwerben, man bedient sich dazu eines Mittelsmannes ("dalal"). Es wird ein lebhafter Handel mit gefälschten oder falschen Dokumenten betrieben.

1.2. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Bangladesh' und Muslim. In Bangladesh hat er den HSC-Abschluss (Higher Secondary School Certificate) erworben.

Der Beschwerdeführer hält sich seit Mitte 2010 in Österreich auf. Er arbeitet seit mehr als fünf Jahren, unterbrach diese Arbeit aber einmal wegen einer Krankheit. Er verdient sich seinen Lebensunterhalt seit Feber 2013 als XXXX und nimmt damit im Monat zuletzt etwa 1000 Euro ein. Vorher arbeitete er an einem XXXX und nahm 300 bis 400 Euro im Monat ein.

Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und hat keine familiären Beziehungen in Österreich. Der Beschwerdeführer wird in Österreich wegen Bluthochdrucks behandelt. Er ist beschwerdefrei und bedarf der regelmäßigen Einnahme von Medikamenten zur Senkung des erhöhten Blutdrucks, der Nikotinkarenz und der regelmäßigen Kontrolle durch einen Arzt für Allgemeinmedizin.

Die Fluchtgründe, die der Beschwerdeführer vorgebracht hat, werden den Feststellungen nicht zugrundegelegt: dass er nämlich als Mitglied der BNP bzw. der Jubo Dal (in der Folge: JD), der Jugendorganisation der BNP, von politischen Gegnern oder von den staatlichen Behörden verfolgt worden sei.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Lage in Bangladesh beruhen iW auf den Berichten des britischen Home Office vom 31.8.2013 und des U.S. Department of State vom 27.2.2014; sie werden durch den Bericht des britischen Home Office vom September 2013 (Operational Guidance Note) bestätigt. Die jüngsten Entwicklungen (Wahlen im Jänner 2014) werden anhand zweier Zeitungsmeldungen (vom 5.1.2014 und vom 6.1.2014) dargestellt.

Die Feststellung zur Einwohnerzahl beruht auf dem Bericht des britischen Home Office vom 31.8.2013 (Pt. 1.03); danach hatte das Bangladesh Bureau of Statistics (BBS) 2012 für den 15.3.2011 eine Einwohnerzahl von 149,8 Mio. angegeben.

Die Feststellungen zu den Ausweichmöglichkeiten beruhen auf dem Bericht des U.S. Department of State vom 27.2.2014 (sect 2/d) und auf dem Bericht des Home Office vom September 2013 (Pt. 2.3.3 und 3.9.23).

Die zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen, die sich ihrerseits auf zahlreiche staatliche und nichtstaatliche Quellen beziehen. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.

Die Feststellungen zur Situation nach den Wahlen vom 05.01.2014 (die letzten vier Absätze unter "Allgemeine Entwicklung") gründen sich auf das Gutachten eines länderkundlichen Sachverständigen, das er in fünf Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 28.2.2014 und in einer Verhandlung vom 4.3.2014 erstattet hat (zuletzt zur Zahl W199 1307130). Er ist in Bangladesh geboren und aufgewachsen. Er verfügt dort über zahlreiche Kontakte, ist mit den dortigen Gegebenheiten vertraut und recherchiert dort - auch für den Asylgerichtshof und für das Bundesverwaltungsgericht - immer wieder. Auf Grund seiner Sachkenntnis wurde er bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen; er hat im Auftrag des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichts zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur aktuellen Lage in Bangladesh erstattet.

2.2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Religionszugehörigkeit und zur Schulbildung des Beschwerdeführers stützen sich auf seine insoweit glaubwürdigen Angaben. Die Feststellungen zu seiner Berufstätigkeit und zu seinem Einkommen in Österreich beruhen auf seinen Angaben in der Verhandlung und auf den in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen (Schreiben der mediaprint vom 12.2.2013; GSVG-Werkvertrag-Abonnentenbetreuung vom 1.2.2013;

"Jahreskonto WP 2013"; "Honoraraufstellung 05/2013";

Versicherungsdatenauszug vom 18.6.2013). Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers beruht auf dem in der Verhandlung vorgelegten "Sprachzertifikat Deutsch" des Österreichischen Integrationsfonds vom 23.11.2012.

2.2.2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen, eines Facharztes für Innere Medizin und Kardiologie, vom 14.10.2013. Der Sachverständige hielt fest, seit 2011 sei beim Beschwerdeführer Bluthochdruck bekannt und eine medikamentöse Behandlung begonnen worden, die im März 2013 auf ein anderes Medikament umgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe über hohen Blutdruck berichtet und im März 2013 über zwei bis drei Stunden seine rechte Hand nicht bewegen können. Er habe das Gefühl, dass seine rechte Hand schwer und schläfrig sei, und überdies gelegentlich Schmerzen im Bereich des Nackens. Der Sachverständige kam zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei ein beschwerdefreier, mäßig leistungsfähiger, nikotinabhängiger Mann, der seit 2011 an einem medikamentös behandelten Bluthochdruck mit den Folgeerscheinungen einer mittelgradigen linksventrikulären Hypertrophie (Verdickung des Herzmuskels der linken Herzkammer), eines inkompletten Linksschenkelblockes (geringgradige Reizleitungsstörung im Bereich der linken Herzkammer) und einer geringgradigen ventrikulären Extrasystolie (Herzstolpern) bei normaler Herzmuskelfunktion leide. Er sei in einem guten Gesundheitszustand und habe derzeit bei regelmäßigem Zigarettenkonsum keine Krankheitszeichen. Beim Herz-Kreislauf-System bestehe derzeit bei unregelmäßiger Einnahme der blutdrucksenkenden Medikamente eine hypertone Blutdruckregulation (erhöhter Blutdruck). Die Funktion des Herzmuskels sei normal, die inneren Organe seien nicht geschädigt, es liege keine artherosklerotische Schädigung der großen Arterien vor. Es bestehe ein chronisches Halswirbelsäulensyndrom mit gelegentlich auftretenden Beschwerden im Bereich des Schultergürtels in Folge von Muskelverspannungen. Ein Bluthochdruck mit den genannten Folgeerscheinungen sei im engeren Sinn keine Krankheit, sondern dies seien Merkmale einer erhöhten kardiovaskulären Risikosituation. Der Beschwerdeführer sei beschwerdefrei und bedürfe der regelmäßigen Einnahme von Medikamenten zur Senkung des erhöhten Blutdrucks (antihypertensive Standardmedikation), derNikotinkarenz und der regelmäßigen Kontrolle durch einen Arzt für Allgemeinmedizin.

Zu diesem Gutachten äußerte sich der Beschwerdeführer nicht. Erst in der Verhandlung vom 29.12.2014 gab er an, er habe das Gutachten gelesen, aber nicht verstanden, und er ersuchte, es übersetzen zu lassen. Nachdem dies geschehen war, gab er an, er nehme regelmäßig Medikamente, habe Schmerzen im Herzen, im Nacken, im linken Brustkorbbereich und an der Schulter. Er gehe regelmäßig zum Arzt. In Österreich sei er sozialversichert, sodass er zum Arzt gehen könne, ohne zahlen zu müssen. Seit einem Jahr könne er nicht arbeiten gehen, weil er Schmerzen habe. Wenn er nach Bangladesh zurückgehen müsste, wäre er dort nicht versichert und hätte dort kein Geld. Er sei krank; wenn er in Österreich bleiben könne, dann könne er regelmäßig zum Arzt gehen. In Bangladesh habe er diese Möglichkeit nicht. In Österreich erhalte er ärztliche Hilfe und sein Leben wäre gerettet.

Da sich der Sachverständige ausführlich mit den Symptomen des Beschwerdeführers beschäftigt hat und der Beschwerdeführer dem in der Sache nicht hat entgegentreten können, folgt das Bundesverwaltungsgericht dem Gutachten des Sachverständigen.

2.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht folgt den Behauptungen des Beschwerdeführers über seine Fluchtgründe (Verfolgung durch Angehörige der AL oder durch staatliche Organe wegen seiner Mitgliedschaft in der BNP oder in der JD) nicht, und zwar aus folgenden Gründen:

Der Beschwerdeführer gab bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion XXXX) am 22.7.2010 an, er sei Mitglied der BNP. Auf Grund seiner politischen Gesinnung sei er von Mitgliedern der regierenden AL misshandelt und verfolgt worden. Zuletzt sei er von ihnen sogar mit dem Umbringen bedroht worden. Aus diesem Grund habe er seine Heimat verlassen.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle XXXX) am 27.7.2010 gab der Beschwerdeführer an, er habe sich für die BNP engagiert und sei ehrenamtlich XXXX der JD, einer Tochterorganisation der BNP, des Polizeiverwaltungsbezirkes XXXX gewesen. Als die AL an die Macht gekommen sei, seien die Mitglieder der BNP unter Druck gesetzt worden. Man habe sie auch durch die Polizei schikanieren lassen. Einerseits seien sie von der Polizei gesucht und andererseits von der AL mit dem Umbringen bedroht worden. Ein paar der Verfolger hätten aus seinem Dorf gestammt, die meisten von außerhalb. Ungefähr zwei Monate vor seiner Ausreise seien Mitglieder der AL mit Gewalt in sein Haus eingedrungen. Aus diesem Grund habe er beschlossen, das Land zu verlassen. Er sei zu diesem Zeitpunkt zufällig in der Stadt XXXX gewesen und habe seinen Vetter besucht. Dass es Leute der AL gewesen seien, die in das Haus eingebrochen seien, habe er gewusst, weil er vor dem Einbruch mehrmals durch Boten bedroht worden sei. Die letzten beiden Monate in Bangladesh habe er sich an verschiedenen Orten aufgehalten, so in XXXX (etwa XXXX km entfernt), XXXX (etwa XXXX km entfernt) und XXXX (etwa XXXX km entfernt). Die Frage, ob er in diesen Ortschaften irgendwelche Probleme gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer. Auf die Frage nach weiteren Vorfällen (außer den Drohungen durch die Boten und dem Einbruch in das Haus) schilderte der Beschwerdeführer, einmal - etwa zweieinhalb Monate vor seiner Ausreise - habe man versucht, ihn auf der Straße zu schlagen, als er von XXXX in Richtung Heimatdorf unterwegs gewesen sei, er habe sich aber losreißen und davonlaufen können. Auf die Frage, warum er ausgereist sei, wenn er in XXXX und XXXX keine Probleme gehabt habe, antwortete der Beschwerdeführer, diese Orte seien sehr nahe, man hätte ihn dort finden können. Auf die weitere Frage, warum er nicht 500 km weit weg gezogen sei, erwiderte er, er sei auch von der Polizei gesucht worden. Sie sei etwa zwei Monate vor seiner Ausreise, noch vor dem Einbruch, bei ihm zu Hause gewesen. Er sei gesucht worden; ob etwas gegen ihn vorliege, wisse er nicht.

Der Beschwerdeführer wurde gefragt, was ihm die Leute der AL gesagt hätten, als sie ihn auf der Straße hätten schlagen wollen; er antwortete, er sei mit der Rikscha unterwegs gewesen. Kurz vor dem Bahnübergang habe er aussteigen müssen, damit der Rikschafahrer über das Gleis fahren könne. Als er zu Fuß gegangen sei, seien plötzlich fünf bis sechs Personen aufgetaucht und hätten ihn am Kragen ergriffen und beschimpft. Er habe sich losreißen und davonlaufen können. Was sie vorgehabt hätten, habe er nicht gewusst. Einige Gesichter habe er gekannt; es seien Leute von der AL gewesen. Seit dem Einbruch habe er keinen Kontakt mit der AL gehabt. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, er habe am 22.7.2010 davon gesprochen, dass er misshandelt und schließlich auch mit dem Umbringen bedroht worden sei. Er gab dazu an, er sei "abermals" durch die Boten bedroht worden. Auf die Frage nach den Schikanen durch die Polizei (die er am 22.7.2010 auch erwähnt hatte) gab er an, dies habe nicht ihn unmittelbar betroffen, aber seine Familienmitglieder seien aufgefordert worden, seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben. Auf die weitere Frage, weshalb er glaube, dass man ihn umbringen wolle, erzählte der Beschwerdeführer, etwa drei Monate vor seiner Ausreise habe man begonnen, ihm durch Boten mitzuteilen, dass man ihn umbringen wolle.

Auf die Frage, weshalb er - obwohl die Polizei nach ihm suche - mit seinem eigenen echten Reisepass ausgereist sei, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe keine Probleme gehabt und denke daher, dass die Polizei die "Grenze" noch nicht verständigt gehabt habe.

Zum Einbruch gab der Beschwerdeführer an, dass die Täter ihn vielleicht damals hätten umbringen wollen. Sie hätten zuerst das Haus durchsucht, Gegenstände beschädigt und dann seine Frau gefragt, wo er sich aufhalte.

Die Boten, die ihm die Drohungen ausgerichtet hätten, seien Bekannte gewesen. Umbringen wolle man ihn, da er Mitglied der BNP sei. Zur Polizei sei er nicht gegangen, da er von ihr gesucht werde und Angst gehabt habe, dass er eingesperrt werde. Schließlich gab der Beschwerdeführer an, er habe Probleme in Bangladesh, es gebe Anzeigen gegen ihn, er müsse mit der Polizei Kontakt aufnehmen, dann könne er Unterlagen vorlegen.

In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof blieb der Beschwerdeführer im Wesentlichen bei seinen Aussagen, verwickelte sich jedoch in mehrere Widersprüche.

Während er am 27.7.2010 angegeben hatte, er habe sich für die BNP engagiert und sei (ehrenamtlich) XXXX der JD gewesen, gab er in der Verhandlung an, er sei einfaches Mitglied der JD gewesen. Auf den Vorhalt, er habe sich am 27.7.2010 als XXXX der JD bezeichnet, bestätigte er dies. Als ihm seine Aussage von unmittelbar zuvor vorgehalten wurde (wonach er einfaches Mitglied gewesen sei), erklärte er, er habe gemeint, dass er XXXXsmitglied der JD gewesen sei ("Hatten Sie in der Jubo Dal eine bestimmte Funktion?" - "Ich war einfaches Mitglied." - "Beim Bundesasylamt in Traiskirchen haben Sie gesagt, dass Sie XXXXsmitglied der Jubo Dal waren [...]." - "Ja. Ich war im XXXX." - "Warum haben Sie zuvor gesagt, dass Sie einfaches Mitglied waren?" - "Ja, ich habe gemeint, ich war XXXXmitglied der Jubo Dal im Polizeiverwaltungsbezirk."). Dies ist nicht nachvollziehbar, es liegt auf der Hand, dass ein Vorstandsmitglied gerade nicht ein "einfaches Mitglied" ist; die Antwort, er sei einfaches Mitglied gewesen, hatte der Beschwerdeführer gerade auf die Frage gegeben, ob er in der JD eine bestimmte Funktion bekleidet habe.

In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, er sei, als die AL-Leute zu ihm nach Hause gekommen seien, nicht zu Hause gewesen. Auf mehrere Fragen nach seinem Aufenthalt gab er an, er sei woanders gewesen, er sei im Nachbardorf gewesen und habe zwei bis drei Tage im Nachbardorf, dann in einem anderen Dorf geschlafen. Auf die nochmalige Frage, wo er sich befunden habe, als die AL-Leute bei ihm gewesen seien, gab er an, er habe im Nachbardorf XXXX geschlafen. Etwas später wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe am 27.7.2010 angegeben, er sei, als die AL-Leute gekommen seien, in XXXX gewesen und habe dort seinen Vetter besucht. Darauf bestätigte er, er sei in XXXX gewesen; damit meinte er aber offenbar die Orte, in denen er sich nach seiner Flucht aufgehalten haben will. Als ihm nochmals erklärt wurde, es sei von der Nacht die Rede, als die AL-Leute in sein Haus eingedrungen seien, gab er an, er sei nicht zu Hause gewesen, sondern habe in XXXX geschlafen. Es wurde ihm nochmals erklärt, es sei von der Nacht die Rede, als die AL-Leute in sein Haus eingedrungen seien. Darauf gab er an, sie hätten ihn auf der Straße attackiert und er sei dann nach XXXX gegangen, spielte also offenbar auf den behaupteten Überfall bei der Bahnkreuzung an. Kurz danach gab er an, er habe sich in der betreffenden Nacht in XXXX aufgehalten und bei seinem Vetter geschlafen. Dies hatte er auch bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.7.2010 angegeben.

Diese unterschiedlichen Antworten auf dieselbe Frage deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer die unterschiedlichen Erlebnisse, von denen er berichtet hat, nämlich den Überfall mehrerer AL-Leute auf ihn persönlich (bei einem Bahnübergang), den Überfall von AL-Leuten auf sein Haus und die Suche der Polizei nach ihm, nicht auseinanderhalten kann und dass es sich somit um bloße gedankliche Konstrukte handelt und ihm die eingelernten Antworten nicht mehr geläufig sind.

Auf die Frage, welche Bedeutung die Abkürzung BNP habe, gab er an, dies stehe für "Bangladesh Nationality Party". Dies trifft nicht zu, die Abkürzung steht vielmehr für "Bangladesh Nationalist Party"; nach den Erfahrungen des erkennenden Richters ist Mitgliedern der BNP die korrekte Bedeutung dieser Abkürzung so gut wie immer bekannt. Schon deshalb sind Zweifel angebracht, dass der Beschwerdeführer überhaupt der BNP oder einer ihrer Tochterorganisationen wie der JD angehört hat. Daran kann auch die Bestätigung der JD über seine Mitgliedschaft nichts ändern. Nach den Länderfeststellungen (so.) ist es verbreitet, falsche Bestätigungen dieser Art auszustellen. Vor dem Hintergrund der übrigen Beweisergebnisse geht das Bundesverwaltungsgericht daher nicht davon aus, dass diese Bestätigung inhaltlich zutrifft. Abgesehen davon wird darin nur (am 19.6.2013) bestätigt, dass der Beschwerdeführer "aktives Mitglied" der Jubo Dal sei, er sei in politischen Aktivitäten und auch privat ein sehr guter und korrekter Organisator, habe viel Zeit für die Partei investiert und sei eines der besten Mitglieder im Polizeiverwaltungsbezirk. Damit wird sohin nicht einmal bestätigt, dass der Beschwerdeführer Vorstandsmitglied gewesen wäre, wie er wiederholt behauptet hat; es wird auch nicht - wie zu erwarten wäre - darauf hingewiesen, dass er wegen seiner Parteiaktivität verfolgt worden wäre und hätte fliehen müssen.

Während der Beschwerdeführer am 27.7.2010 angegeben hatte, er habe aus der Rikscha aussteigen müssen, damit der Rikschafahrer über das Gleis fahren könne, erzählte er den Vorfall in der Verhandlung derart, dass er die Bahnkreuzung hätte überqueren müssen, um auf der anderen Seite der Gleise eine andere Rikscha zu nehmen. Dieser Widerspruch mag für sich genommen nicht ins Gewicht fallen, zeichnet jedoch im Verein mit den übrigen Widersprüchen das Bild einer erfundenen und nicht erlebten Geschichte.

Auf Grund all dieser Widersprüche geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte nicht erlebt, sondern nur eingelernt hat. Sie erscheint somit insgesamt nicht als glaubwürdig. Den bisherigen Überlegungen steht nämlich nur die Beteuerung des Beschwerdeführers gegenüber, die Wahrheit zu sprechen. Die Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit sprechen, überwiegen bei weitem.

Der Beschwerdeführer hatte am 27.7.2010 erklärt, es gebe Anzeigen gegen ihn, und angekündigt, er müsse mit der Polizei Kontakt aufnehmen, dann könne er Unterlagen vorlegen. Dies unterließ er zunächst. Als er in der Verhandlung vom 28.6.2013 dazu gefragt wurde, erklärte er, er wisse nicht, warum er von der Polizei gesucht werde. Er habe zwar versucht, das herauszufinden, könne aber mit seiner Familie nicht leicht Kontakt aufnehmen. Auch Parteifreunde hätten ihm nicht helfen können, auch sie hätten Probleme, zur Polizei zu gehen. Wenn er "nicht so richtig" Kontakt aufnehmen und die richtige Person finden könne, dann könne er keine Unterlagen aus Bangladesh beischaffen.

Erst als die Verhandlung bereits geschlossen war, legte der Beschwerdeführer Unterlagen zu seiner behaupteten Verfolgung in Bangladesh vor. Nach der Übersetzung handelt es sich um eine Anzeige, einen Ersten Informationsbericht (First Information Report - FIR) und eine Anklageschrift, die einen Vorfall vom 22.04.2009 betreffen, sowie um eine Anzeige und einen Ersten Informationsbericht, die einen Vorfall vom 07.02.2011 betreffen.

In der Anzeige vom 23.04.2009 gibt ein Mann bekannt, dass seine beiden Söhne am Vortag gegen 7 Uhr 45 Uhr am Abend in XXXX von acht namentlich genannten Beschuldigten, darunter dem Beschwerdeführer, angehalten, fälschlich des Diebstahls einer CD bezichtigt und angegriffen worden seien. Die Täter seien mit Schwertern, Beilen, Eisenstangen und Hockeyschlägern bewaffnet gewesen. Der Beschwerdeführer habe einen der beiden Söhne umklammert, ein anderer Beschuldigter habe auf den Sohn eingestochen und ihn verletzt, um ihn zu töten. Die beiden Söhne seien in das Spital gebracht worden, einer sei gestorben. - Der Erste Informationsbericht vom 23.04.2009 stammt vom Kommandanten des Postens XXXX und bezieht sich auf einen Vorfall vom Vortag um etwa 19 Uhr 45 Uhr. Beschuldigt werden acht Personen, darunter der Beschwerdeführer, sowie weitere fünf bis sechs unbekannte Personen. Vorgeworfen werden ihnen illegale Versammlung und Mord sowie schwere Körperverletzung durch "Schnittwaffen". - Die Anklageschrift bezieht sich auf acht Angeklagte, darunter den Beschwerdeführer, der als flüchtig bezeichnet wird. Es folgen die Angaben sicher gestellter Beweisstücke und von Zeugen. Sodann heißt es, der Anzeiger habe in der Früh des 23.04.2009 bei der Polizeistation eine schriftliche Beschwerde eingebracht. Zwei seiner Söhne seien am Vortag gegen 19 Uhr 45 auf einer asphaltierten Straße in XXXX von den Angeklagten angehalten, fälschlich des Diebstahls einer CD bezichtigt und angegriffen worden. Die Täter seien mit Schwertern, Beilen und Eisenstangen bewaffnet gewesen. Zwei namentlich genannte Angeklagte - darunter nicht der Beschwerdeführer - hätten auf die beiden eingestochen und sie schwer verletzt. Einer der beiden sei daran gestorben. Sodann werden in der Anklageschrift die Ermittlungsschritte des zuständigen Polizeibeamten geschildert. Aus Zeugenaussagen ergebe sich, dass es etwa 10 bis 15 Minuten vor dem Vorfall einen Streit gegeben habe, an dem ua. der Beschwerdeführer beteiligt gewesen sei. Zwei Zeugen hätten diesen Vorfall von den Vorgärten ihrer Häuser aus wahrgenommen. Der Beschwerdeführer habe eines der Opfer umklammert, während ein anderer Angeklagter es gleichzeitig mit Schnittwaffen attackiert habe.

Die Anzeige vom 07.02.2011 stammt von einem Polizeisubinspektor der Polizeistation XXXX, der angibt, er sei mit sechs festgenommenen Beschuldigten (die namentlich genannt werden) in der Polizeistation erschienen, um Anzeige zu erstatten. Diese Beschuldigten, weitere 14 Beschuldigte - darunter der Beschwerdeführer - und noch 100 bis 150 weitere unbekannte Beschuldigte seien am 07.02.2011 etwa gegen 9 Uhr 45 im Zuge eines Generalstreiks, den die BNP ausgerufen habe, unter Führung des Obmanns der Distriktsorganisation der BNP in einem Demonstrationszug unterwegs gewesen. Sie seien mit Stöcken und Ziegelsteinen bewaffnet gewesen und hätten an einer Kreuzung den fließenden Verkehr behindert. Der Anzeiger habe sie aufgefordert, die Straße zu räumen; sie seien wütend geworden und hätten Widerstand gegen die Staatsgewalt geleistet, Ziegelsteine geworfen und die Beamten mit Stöcken angegriffen; zwei Molotov-Cocktails seien geworfen worden, eines davon sei explodiert. Zwei Polizeibeamte seien verletzt, sechs Beschuldigte seien festgenommen worden, die übrigen hätten die Flucht ergriffen, 16 hätten auf Grund der Zeugenaussagen identifiziert werden können. - Der Erste Informationsbericht bezieht sich - gleichfalls - auf einen Vorfall vom 07.02.2011, 9 Uhr 45. Es werden 20 Beschuldigte namentlich angeführt, und zwar in derselben Reihenfolge wie in der zuvor genannten Anzeige. Da der Bericht aber unvollständig kopiert worden ist, fehlen in der Übersetzung zwei Namen; das Bundesverwaltungsgericht geht, da alle übrigen der Reihenfolge des Informationsberichts entsprechen, davon aus, dass an der fehlenden Stelle die beiden dort zu erwartende Namen stehen, darunter jener des Beschwerdeführers.

Aus dem Gutachten des Sachverständigen vom 27.11.2014 geht hervor, dass der Vertrauensanwalt des Sachverständigen am 06.11.2014 in der Polizeistation XXXX in das Anzeigeregister des Jahres 2009 Einsicht genommen hat und dass dort keine Eintragung betreffend den Beschwerdeführer zu finden war. In der Polizeistation XXXX wurde das Anzeigeregister von 2011 eingesehen und keine Eintragungen betreffend den Beschwerdeführer gefunden. Gegen den Beschwerdeführer sei somit bei keiner der beiden Polizeistationen eine Anzeige erstattet worden. Auch im Registeramt beim Berufsrichter in XXXX sei keine aktenmäßige Eintragung über eine Anklage gegen den Beschwerdeführer zu finden gewesen.

Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer in der Verhandlung am 29.12.2014 vorgehalten, er gab dazu an: "Wenn alles richtig ist, was im Gutachten steht, warum sucht dann die Polizei nach mir? Ich weiß nicht, was richtig und was falsch ist, ich weiß nur, dass die Polizei nach mir sucht. Ich habe mir sehr viel Mühe gegeben, die Unterlagen aus Bangladesh zu besorgen. Ich weiß nicht, ob die Polizei dem Ermittler die richtigen Informationen gegeben hat."

Wenige Tage nach dieser Verhandlung, nämlich am 08.01.2015, brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu diesem Gutachten ein, die das Bundesverwaltungsgericht übersetzen ließ. Darin führt er aus, nach dem Gutachten habe der Ermittler, der im Auftrag des Sachverständigen tätig geworden sei, am 6.11.2014 in den genannten Polizeistationen mit Polizeibeamten namens XXXX und XXXX gesprochen. Der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit Kontakt mit seinem Anwalt in Bangladesh aufgenommen, dieser habe ihm mitgeteilt, dass am 6.11.2014 keine Beamten mit diesen Namen in diesen Polizeistationen Dienst verrichtet hätten und dass es dort keine Beamten mit diesen Namen gebe. Er lege eine Liste mit den Beamten beider Stationen bei. Beigelegt waren insgesamt 22 Blätter, die in bengalischer Schrift beschrieben sind; das Bundesverwaltungsgericht ließ sie nicht eigens übersetzen, sondern ging darauf in der Verhandlung vom 20.03.2015 ein, in der sich der Sachverständige mit den Blättern beschäftigte. Es stellte sich heraus, dass es sich um Aufzeichnungen über das Tagesgeschehen (mehrerer Tage, auch des 06.11.2014) in den beiden genannten Polizeistationen handelt, und zwar 18 Seiten zur Station XXXX und eine Seite zur Station XXXX; die letzten beiden Seiten konnten keiner Polizeistation zugeordnet werden. Es schienen auch die Namen einzelner Polizisten auf (beiXXXX etwa 34, bei XXXX etwa 27), öfters aber nur die Dienstnummer (bei XXXX 51). Die Namen der Beamten, mit denen der Ermittlungshelfer des Sachverständigen nach seinen Angaben gesprochen hatte, kommen nicht vor. - Der Sachverständige führte in der Verhandlung zu diesen Blättern aus, es handle sich um ein internes Dokument, zu dem nur Beamte Zugang hätten. Die Polizeistation XXXX sei eine der Distriktpolizeidienststellen, dort versähen mindestens 100 Polizisten Dienst.

Der Beschwerdeführer gab an, er habe diese Unterlagen abgegeben, um zu belegen, dass das Ergebnis des Gutachtens nicht zutreffe, und ersuchte, seine Angaben nochmals zu überprüfen. Sein Anwalt (in Bangladesh) habe die Tagesaufzeichnungen der Polizei in dieser Weise bekommen. Der Sachverständige gab dazu an, er habe, nachdem ihn das Bundesverwaltungsgericht von der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers informiert habe, nochmals mit seinem Vertrauensanwalt gesprochen und erfahren, dass er tatsächlich in den Polizeistationen gewesen sei und Einsicht in die Anzeigeregister genommen habe. Die Beamten, die ihm die Register ausgehändigt hätten, hätten sich mit den Namen vorgestellt, die im Gutachten erwähnt seien. Der Anwalt überprüfe ihre Identität nicht. Es sei auch möglich, dass die Polizisten ihre wahren Namen nicht bekannt geben wollten, weil sie politischen Druck fürchteten. Der Beschwerdeführer erwiderte darauf, auf der Uniform eines Polizeibeamten sei sein Name zu sehen. Er glaube auch der zweiten Auskunft des Vertrauensanwaltes nicht und ersuche um eine nochmalige Überprüfung. Es sei für ihn kein Problem, wenn derselbe Anwalt nochmals zur Polizeistation gehe. Der Sachverständige gab an, es treffe zu, dass uniformierte Polizisten ein Namensschild auf ihrer Uniform trügen. Er habe aber des Öfteren selbst gesehen, dass viele nicht-uniformierte Polizisten in der Polizeistation Dienst verrichteten. Der Beschwerdeführer erklärte dazu, das glaube er nicht. Er habe nach der Verhandlung vom 29.12.2014 gleich seinen Anwalt (in Bangladesh) angerufen und ihn gefragt, warum er ihm unzutreffende Unterlagen übermittelt habe. Der Anwalt sei gleich zu den Polizeistationen gegangen und habe ihm am 03.01.2015 oder am 04.01.2015 diese Unterlagen per e-mail übermittelt.

Das Bundesverwaltungsgericht hält die Erklärung des Sachverständigen, der auf Grund seiner Erfahrung bestellt worden ist, für nachvollziehbar, dass Polizeibeamte uU aus welchen Gründen auch immer nicht ihren Namen preisgeben möchten und dass es ohne weiteres möglich ist, dass sie in Zivil zur Arbeit erscheinen. Dazu kommt, dass nach den Unterlagen, die der Beschwerdeführer vorgelegt hat, nicht mehr als 27 Polizeibeamte der Station Raipura aufgezählt wurden, während es nach Auskunft des Sachverständigen dort mindestens 100 Beamte gibt.

Der Beschwerdeführer wollte mit seiner Stellungnahme aufzeigen, dass der Vertrauensanwalt des Sachverständigen gar nicht bei der Polizeistation gewesen sein kann, da dort Beamte mit den von ihm genannten Namen nicht Dienst versehen. Anders kann sein Vorbringen nicht verstanden werden, soll es zielführend sein. Wenn dem aber so ist, dann ist es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer keine Einwände dagegen gehabt hätte, wenn derselbe Vertrauensanwalt (nochmals) bei diesen Polizeistationen Einsicht nehmen würde. Vielmehr drängt sich die Vermutung auf, er wolle durch dieses Vorgehen das Verfahren in die Länge ziehen.

Das Gericht geht daher davon aus, dass der Vertrauensanwalt des Sachverständigen tatsächlich Einsicht in die Anzeigeregister genommen hat und dass sich die Beamten mit den Namen vorgestellt haben, die im Gutachten erwähnt sind.

Da somit nicht nur die oben erwähnten Widersprüche, sondern auch das Gutachten des Sachverständigen gegen die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers sprechen, legt sie das Bundesverwaltungsgericht der rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idF des FNG-Anpassungsgesetzes zu Ende zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 73 Abs. 11 und 12 AsylG 2005 idF des Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes BGBl. I 87/2012 (in der Folge: FNG) und des FNG-Anpassungsgesetzes ist § 10 AsylG 2005 idF des FNG und des FNG-Anpassungsgesetzes mit 1.1.2014 in Kraft getreten.

Gemäß § 3 Abs. 8 Z 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Art. 2 BGBl. I 33/2013, können Verfahren, die mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig waren, vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt "zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat."

3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. Da es am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist es vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Da der Einzelrichter, dem die Rechtssache nach der Geschäftsverteilung zugewiesen worden ist, dem Senat des Asylgerichtshofes angehört hat, zu dessen Zuständigkeit die Rechtssache am 31.12.2013 gehört hat, kann das Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden.

Da der angefochtene Bescheid vor dem 1.4.2009 erlassen worden ist, hat das Bundesasylamt den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt III) entsprechend der damaligen Rechtslage auf § 10 AsylG 2005 in der Stammfassung gestützt. Anstattdessen hat das Bundesverwaltungsgericht nun gemäß § 73 Abs. 11 und 12 AsylG 2005 idF des FNG und des FNG-Anpassungsgesetzes den § 10 AsylG 2005 idF des FNG und des FNG-Anpassungsgesetzes sowie § 75 Abs. 20 AsylG 2005 und § 9 BFA-Verfahrensgesetz (Art. 2 FNG) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz und des BG BGBl. I 144/2013 (in der Folge: BFA-VG) anzuwenden. Da der angefochtene Bescheid zwischen dem 30.6.2011 und dem 31.12.2013 erlassen worden ist, hat das Bundesasylamt den Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt III) - gemäß § 73 Abs. 9 AsylG 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 BGBl. I 38 (in der Folge: FrÄG 2011) zu Recht - auf § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF des FrÄG 2011 gestützt. Anstattdessen hat das Bundesverwaltungsgericht nun gemäß § 73 Abs. 11 und 12 AsylG 2005 idF des FNG und des FNG-Anpassungsgesetzes den § 10 AsylG 2005 idF des FNG und des FNG-Anpassungsgesetzes sowie § 75 Abs. 20 AsylG 2005 und § 9 BFA-VG anzuwenden.

3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden. (So enthalten zB § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 21 Abs. 7 BFA-VG ausdrücklich Sonderbestimmungen gegenüber dem VwGVG.)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie - Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

1.2. Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Verfolgung durch Angehörige der AL bzw. durch die Behörden Bangladesh' wegen seiner Zugehörigkeit zur BNP bzw. zur JD, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.

2.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3, 3 a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht, wenn ein Aberkennungsgrund vorliegt oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 3, § 27 Abs. 2, 4 und 5 AsylG 2005, § 33 Abs. 5 Z 3 BFA-VG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

2.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iVm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der Rechtslage nach dem AsylG 2005 keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iVm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."

Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."

Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):

"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 210 mwN).

Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie - Neufassung (zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung, nämlich Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie - alt] EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;

6.11. 1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;

25.1. 2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4. 2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108;

17.12. 1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 20.9.2007, Sultani gegen Frankreich, Z 56;

17.7. 2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer, Asylrecht. Leitfaden2 [2011] Rz 212 f.). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 MRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie - alt (denen Art. 15 lit. b und c der Statusrichtlinie - Neufassung entsprechen) vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.

2.1.3. Da somit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege.

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die oben wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 MRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). In "sehr außergewöhnlichen" Fällen kann die Abschiebung eines Kranken gegen Art. 3 MRK verstoßen (vgl. VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515, mit Nachweisen aus der Rsp. des EGMR; 10.12.2009, 2008/19/0809;

16.12. 2009, 2007/01/0918; 31.3.2010, 2008/01/0312; 26.4.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360; vgl. VfSlg. 19.086/2010;

VfGH 12.6.2010, U 613/10).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

2.2. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Bangladesh den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre. Es besteht auch kein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. In Bangladesh besteht nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer hat einen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet, der - nach seiner Ansicht möglicherweise - ein Abschiebungshindernis bilden könnte, und hat auf seine ärztliche Behandlung hingewiesen. Nach dem Ergebnis des medizinischen Sachverständigengutachtens ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Situation, in der sich der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Bangladesh befände, die hohe Schranke des Art. 3 MRK überschritte.

3.1. Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es ua. in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG 2005 - wie im vorliegenden Fall - den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, zu entscheiden, ob die "Rückkehrentscheidung" auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Damit zielt das Gesetz auf § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in der Fassung des FNG (die mit 01.01.2014 in Kraft getreten ist, als der angefochtene Bescheid bereits erlassen war), danach ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) zu verbinden, wenn der Asylantrag abgewiesen und dem Fremden weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt wird, wenn weiters nicht von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wird und überdies - wie hier - kein Aberkennungsgrund (iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005) vorliegt. Dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte, scheidet auf Grund des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 aus, da dies dem Bundesamt vorbehalten ist, ebenso, dass das Bundesverwaltungsgericht selbst eine Rückkehrentscheidung träfe. Ob eine Rückkehrentscheidung (nach § 52 FPG) auf Dauer unzulässig ist, richtet sich nach § 9 BFA-VG. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung ist eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn durch sie in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, (nur dann) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. § 9 Abs. 2 BFA-VG zählt Umstände auf, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind (sie entsprechen wörtlich den in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF vor dem FNG aufgezählten, abgesehen davon, dass es statt "Herkunftsstaat" nunmehr heißt: "Heimatstaat" [vgl. die Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, die freilich durch das FNG nicht geändert worden ist und gemäß § 2 Abs. 2 BFA-VG auch in dessen Anwendungsbereich gelten soll]). Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung (nach § 52 FPG) jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf abzusprechen, ob sie gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Dies ist nur dann der Fall, "wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind". Dies wiederum "ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht" verfügen, unzulässig wäre.

Bei der Abwägung, die durch Art. 8 MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Pt. IV.2.1), das zu einer der Vorgängerbestimmungen des § 9 BFA-VG ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997, der - wie der vom Bundesasylamt angewandte § 10 AsylG 2005 idF vor dem FNG - statt von einer "Rückkehrentscheidung" von einer "Ausweisung" sprach), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das BFA-VG vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Pt. IV.3.2]; vgl. VfSlg. 18.224/2007, wo der VfGH - anlässlich einer auf § 10 AsylG 2005 gestützten Ausweisung - auf das zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997 ergangene Erk. VfSlg. 17.340/2004 verweist): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."

Die diesbezügliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt zusammengefasst (VfSlg. 18.223/2007, 18.224/2007; vgl. weiters VfSlg. 18.417/2008, 18.524/2008; VfGH 28.4.2009, U 847/08; 1.7.2009, U 1209/09; 3.9.2009, U 61/09; VwGH 23.9.2009, 2006/01/0954, mwN;

21.1. 2010, 2008/01/0637; 15.3.2010, 2007/01/0537, mwN; 21.6.2010, 2006/19/0451; 9.9.2010, 2006/20/0176; 15.12.2010, 2007/19/0869;

23.2. 2011, 2011/23/0074; 21.4.2011, 2011/01/0132; 27.4.2011, 2011/23/0057):

"Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die [...] an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird [...], das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens [...] und dessen Intensität [...], die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert [...], die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung [...] für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen [...]."

Im Erkenntnis 22.6.2009, U 1031/09, hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahin zusammengefasst, diese Kriterien seien "u.a.:

die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;

die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen;

die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen;

die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist."

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Prüfung, ob die Rückkehrentscheidung "zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist", insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und "die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war", das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die "strafgerichtliche Unbescholtenheit", Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, "die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren", und "die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist". Nach den parlamentarischen Materialien (Erläut. zur RV, 1803 BlgNR 24. GP, 10 f., ebenso aus den parlamentarischen Materialien zur Vorgängerbestimmung, Erläut. zur RV, 88 BlgNR 24. GP, 2 f., und Erläut. zur RV, 1078 BlgNR 24. GP, 43) ergibt sich, dass damit nichts anderes geschehen soll, als der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art. 8 MRK Rechnung zu tragen, ohne eine gegenüber der früheren materiell andere Rechtslage zu schaffen.

3.2. Da die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG vorliegen, wäre diese Entscheidung grundsätzlich zu treffen. Dass das Bundesasylamt noch nicht § 9 Abs. 2 BFA-VG, sondern § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 (in der Stammfassung) angewandt hat, schadet nicht, da sich durch § 9 Abs. 2 BFA-VG gegenüber § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 die Rechtslage inhaltlich nicht geändert hat, wie auch die oben erwähnten Gesetzesmaterialien belegen.

Aus den Unterlagen ergibt sich ua., dass der Beschwerdeführer einer geregelten Beschäftigung nachgeht und dass er Deutsch auf der Niveaustufe A2 beherrscht.

Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt ist, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, und dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0232; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142;

17.12. 2001, 2001/18/0162; 31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147;

20.2. 2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; 8.3.2005, 2005/18/0044; vgl. auch VwGH 9.5.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters - anknüpfend an VfSlg. 18.224/2007 - VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; VfGH 12.6.2010, U 613/10 [wesentliche Bedeutung eines nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus, kein Rechtsanspruch auf Grund des Art. 8 MRK allein durch beharrliche Missachtung fremden- und aufenthaltsrechtlicher Vorschriften]; ebenso VfSlg. 19.086/2010; nach VfSlg. 19.203/2010 [zum vergleichbaren § 66 FPG] ist zu berücksichtigen, ob eine Integration während eines Asylverfahrens stattgefunden hat, das ohne Verschulden des Fremden und ohne dass besonders komplexe Rechtsfragen vorgelegen wären, besonders lange gedauert hat).

Betrachtet man die übrigen in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes herausgearbeiteten Kriterien, so zeigt sich aber, dass die Umstände im Fall des Beschwerdeführers auf ausreichend intensive persönliche Interessen hindeuten: Er hält sich seit mehr als sieben Jahren in Österreich auf; dass das Verfahren so lange gedauert hat, geht nicht auf sein Verschulden zurück, wenngleich er es in die Länge gezogen hat, indem er offenbar unrichtige Urkunden vorgelegt hat; er ist strafgerichtlich unbescholten und hat sich, soweit erkennbar, keine Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zuschulden kommen lassen. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass seine Bindungen an sein Heimatland noch besonders intensiv wären, wenn sie überhaupt bestehen. Er geht einer geregelten Arbeit nach und bezieht ein Einkommen, das es ihm erlaubt, sich selbst zu erhalten, ohne auf öffentliche Unterstützung angewiesen zu sein. Darüber hinaus beherrscht er die deutsche Sprache in ausreichendem Ausmaß. Unter diesen Umständen fällt es nicht entscheidend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen in Österreich hat. Dazu kommt noch, dass der Beschwerdeführer zwar, wie das medizinische Gutachten ergeben hat, beschwerdefrei ist, dass er aber dennoch einer regelmäßigen Therapie zur Senkung des erhöhten Blutdrucks und einer regelmäßigen Kontrolle durch einen Arzt für Allgemeinmedizin bedarf. Dieser Umstand würde für sich allein genommen mitnichten bewirken können, dass die Verpflichtung zur Rückkehr in den Herkunftsstaat Art. 8 MRK verletzen würde, wie er ja auch nicht dazu führen kann, dass diese Verpflichtung gegen Art. 3 verstoßen könnte. Im Verein mit den übrigen Umständen kommt ihm jedoch durchaus Bedeutung zu, hat doch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkannt, dass Fragen der Gesundheit nicht nur bei Art. 3, sondern auch bei Art. 8 MRK relevant sein können (EGMR 6.2.2001, Bensaid gegen das Vereinigte Königreich, Z 46 [vgl. Z 48:

"Even assuming that the dislocation caused to the applicant by removal from the United Kingdom where he has lived for the last eleven years was to be considered by itself as affecting his private life, in the context of the relationships and support framework which he enjoyed there" - wenngleich der EGMR dort fallbezogen zu einem anderen Ergebnis kommt]). Nach dem persönlichen Eindruck, den sich das Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer verschafft hat, nimmt es an, dass der Beschwerdeführer subjektiv stärker unter seiner Krankheit leidet, als es nach dem Gutachten gerechtfertigt ist.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers gegenüber dem öffentlichen Interesse überwiegen und dass eine Rückkehrentscheidung gegen Art. 8 MRK verstieße.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG fest, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.

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