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W200 2006594-1•BVwG W200 2006594-1
W200 2006594-1Bundesverwaltungsgericht13.04.2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W200 2006594-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski als Besitzer sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Pinter als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 27.01.2014, VN: XXXX, betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu Recht erkannt:
Spruchteil A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2, § 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.
Spruchteil B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin hat am 13.09.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice und in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. Im Antragsformular wurden als Gesundheitsschädigungen "chron. Depressionen und chron. Spannungskopfschmerz, Lumbal-Cervical-Syndrom, Dysgnathie hl. II/1, Asthma bronchiale, progressive Myopie" vermerkt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden neben einer Kopie des Staatsbürgerschaftsausweises vorgelegt:
Schreiben eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie
Schreiben einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 30.10.2001
Heilkostenplan vom 22.11.2010 und vom 07.03.2011
Schreiben des Diagnosezentrums über die Untersuchung vom 19.01.2011
Scheiben eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 31.03.2011 und vom 29.04.2011
Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 04.04.2011 bis zum 26.07.2011
Schreiben der NÖGKK vom 22.06.2011 hinsichtlich der Kieferregulierung
Krankenstandsbescheinigung vom 27.07.2011
Bewilligung der NÖGKK vom 23.08.2011, vom 20.08.2012 und vom 09.08.2013 über die Bewilligung eines vorgesehenen Kostenvorschusses für jeweils 30 Psychotherapiesitzungen
Ärztliche Stellungnahme eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 03.09.2012
Schreiben der WGKK vom 02.01.2013
Schreiben vom 06.03.2013 mit der Diagnose "Rez. Lumbalsyndrom, ICD:
M 54.5 und CVS, ICD: M 54.2, Depression"
Verordnung für Sehbehelfe und Augenprothesen vom 10.04.2013
Röntgenbefund vom 13.05.2013
Heil- und Kostenplan für kieferorthopädische Behandlung vom 03.06.2013
Merkblatt, datiert mit 27.06.2013, für Operationen in Narkose hinsichtlich der Operation am 14.01.2014, diagnostiziert wurde "Dysgnathie",
Arbeitsunfähigkeitsmeldung der NÖGKK vom 10.09.2013
Weiters wurden hinsichtlich der Beschwerdeführerin folgende Unterlagen übermittelt:
Befundbericht einer Gruppenpraxis für Radiologie vom 17.06.2010
Fachärztlicher Befundbericht und Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 13.09.2013
Magnetresonanztomographiebefund vom 17.09.2013
Schreiben eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 10.10.2013
Schreiben einer Fachärztin für Lungenheilkunde vom 15.10.2013 samt Befund über "Bodyplenthysmographie" vom selben Tag
Im eingeholten Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 09.10.2013 wurde im Wesentlichen festgestellt:
Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Pos. Nr. GdB %
1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Dauermedikation, jedoch sozial integriert 030601 20
2. Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule
Oberer Rahmensatz, da deutliche Muskelverspannungen, jedoch ohne höhergradige radiologische Veränderungen 020101 20
Unterer Rahmensatz, da ohne wesentliche Beeinträchtigung von Sprache und Kauen 070202 10
Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 20 von Hundert bemessen.
Begründend wurde ausgeführt, dass das führende Leiden unter lfd. Nr. 1 durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht würden. Es liege keine Visusbefund vor. Das beantragte Augenleiden könne nur unter Vorlage der Brillenverordnung gutachterlich nicht eingestuft werden.
Es liege ein Dauerzustand vor. Die Beschwerdeführerin sei infolge des Ausmaßes ihrer funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
Im Rahmen des Parteiengehörs führte die Beschwerdeführerin dazu aus, dass es sich um eine mittelschwere Ausformung der depressiven bzw. bipolaren affektiven Erkrankung handle, wobei trotz jahrelanger Dauermedikation und intensiver medizinischer Betreuung (Facharzt und Psychotherapie) keine Stabilität zu erzielen sei. Der soziale Rückzug sei bereits großflächig erfolgt und der Verlust des Arbeitsplatzes sei zu befürchten. Die Arbeitsfähigkeit sei über weite Strecken nicht gegeben (vor allem auch wegen erheblicher Konzentrationsstörung). Weiters handle es sich bei den Veränderungen der HWS nach dem MRT sehr wohl um erhebliche (insb. Weg. Protrusion C6/7 mit Impression der Spinalwurzel im Neuroforamen), denen auch die entsprechenden klinischen Krankheitsbilder folgen würden. Funktionale Verschränkung von Schmerz und Depression würden zu einem wechselseitigen Aufschaukeln von Schmerz, Depression und Verspannung führen, weswegen es sehr wohl zu einer Zunahme der Beeinträchtigung durch diese Krankheitsbilder komme und somit auch eine Höherstufung des Behinderungsgrades aufgrund der Kumulierung von Leiden 1, 2 und 3 zu erfolgen habe. Weiters wurde ein Schreiben vom 29.11.2013 eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie übermittelt.
Der ärztliche Dienst stellte am 19.12.2013 zu dem Vorbringen und Schreiben fest, dass keine Änderung der Beurteilung angezeigt sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.01.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, nach diesem Gutachten sei ein Grad der Behinderung von 20 von Hundert festgestellt worden. Verwiesen wurde darauf, dass auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden sei, dass keine neuen Aspekte vorliegen und es zu keiner Änderung der Sachlage komme.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wurde ausgeführt, das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin sei am 07.01.2014 von ihrem Arbeitgeber gekündigt worden und die Kündigungsfrist laufe bis 30.06.2014. Angefochten wurde die Einstufung des Grades der Behinderung von Leiden 1 und wurde dazu insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin über viele Jahre psychotherapeutische Hilfe in Anspruch genommen habe und auch seit vier Jahren Antidepressiva nehme. Ihr Zustand habe sich in den letzten Jahren noch verschlechtert. Es sei ihr immer schwerer gefallen, die geforderten Leistungen am Arbeitsplatz zu erbringen, privat sei sie in eine Isolation geschlittert. Der erste Burnout-Krankenstand sei 2011 erfolgt und im August 2013 sei es zum zweiten Burnout-Krankenstand gekommen. Infolge von Geldmangel und Erfolglosigkeit habe sie die Psychotherapie im Oktober 2013 beendet. Am 07.01.2014 habe ihr Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen, seither sei sie freigestellt. Nach wie vor gehe es ihr schlecht. Sie sei komplett zerstreut und sehe beruflich und privat keine Zukunftsperspektive für sich. Die Beschwerdeführerin sei nicht sozial integriert, sei alleinstehend, ledig und habe keine Kinder, von ihrem Freundeskreis sei fast keiner mehr übrig. Sie verwies darauf, dass ihr sozialer Rückzug im Gutachten vom 29.11.2013 nicht berücksichtigt worden wäre. Es habe keine Stabilität ihres Krankheitszustandes erzielt werden können, daher handle es sich um eine mittelschwere Ausformung des Krankheitsbildes und mittlerweile nicht mehr um eine bloß kurzweilige Episode.
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin wurden überdies zwei Befunde eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom Juli und August 2014 übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht holte am 03.10.2014 ein nervenärztliches und allgemeinmedizinisches Gutachten" ein.
Im nervenärztlichen Sachverständigengutachten vom 03.10.2014 wurde die Diagnose "Recidivierende depressive Störung mit Verdacht auf Bipolarität 03.06.01" folgendermaßen eingestuft:
"Anamnese:
45 Jahre alte Frau, die alleine zur Untersuchung kommt. Magistra für Jus. Hat bei einer Firma "Wohnungseigentümer" gearbeitet, bis 30.6.2014. Dann sei sie gekündigt worden wegen zahlreicher Krankenstände. Lebt alleine. Hatte noch nie Beziehungen. Keine Kinder. Nur eine Freundin, die aber leider seit 8 Jahren in Graz lebt. Sie selbst ist in Wien geboren, lebt noch in der Elternwohnung. 1 Bruder. 20 Jahre älter. Halbbruder, von derselben Mutter. Hat schon Kontakt. Bruder ist verheiratet, hat auch keine Kinder. Vater war Straßenbahner, Mutter im Haushalt. Mutter 1988 gestorben, Vater 1992. Beide Eltern seien von ihr und vom Bruder gepflegt worden. Hat Studium mit Mühe und durch lange Zeit absolviert. Von der Mutter sei Druck ausgegangen, hat sie gepusht, "dass etwas aus ihr werde". Sie selbst hätte gerne etwas mit Tieren gemacht. Liebt Pferde. Hat auch ein Pferd. Reitet gerne. Aber seit einem dreiviertel Jahr nicht, weil sie ständig krank ist. Lebt in einem Koppelstall. Lebt vom Krankengeld. Dann AMS.
Depressionen habe sie immer schon gehabt. In den letzten Jahren sei es ärger geworden. Obwohl Jus nicht ihr Traum gewesen wäre, habe sie den Job gerne gemacht, sei auch gut geworden. Sei aber zunehmend überfordert gewesen.
Habe sich zunehmend wie ein "Häufchen Elend" gefühlt. Keine Suizidversuche. Die Mutter sei auch psychisch krank gewesen. Hat zwei Selbstmordversuche hinter sich. Auch noch nie stationär gewesen. Hat jetzt um eine psychorehabilitative Kur angesucht, hat auch eine bewilligt bekommen, allerdings ambulant XXXX. Schaffe aber das Aufstehen nicht. Hat jetzt um stationäre Rehabilitation angesucht.
In Psychotherapie seit Jahren. Derzeit bei Dr. XXXX. Einmal monatlich. War auch schon früher immer in Psychotherapie.
Medikamentöse Therapie:
Abilify 5 mg 1, Effectin 300 retard 1, Trittico retard 150 mg 1, Sirdalud 4 mg 1. Xarelto 20 mg 1, Forair 24 yg wegen Asthma.
Große: 172 cm. Gewicht: 127 kg. Nikotin: nein. Alkohol: nein.
Drogen: nein.
Psychischer Status:
Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik. Befindlichkeit: schlecht, verhalten, antriebsvermindert. Alles falle schwer. Morgendliches Pessimum. Rückzugstendenzen und fallweise Todeswünsche. Verminderte Affizierbarkeit und Resonanz. Distanziert von Suizidalität.
Neurologischer Status:
Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Keine Halbseitenzeichen. Seitengleiche Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft. Sensibilität und Reflexe. Keine pathologischen Reflexe. Sämtliche Koordinationsversuche regelrecht. Romberg, Unterberger, Zehen- und Fersenstand unauffällig. Gangbild unauffällig.
Diagnose:
Rezidivierende depressive Störung mit Verdacht auf Bipolarität 03.06.01 40%
Oberer Rahmensatz, da trotz jahrelanger Psychotherapie und medikamentöser Therapie nicht stabil und soziale Beeinträchtigung."
Das allgemeinmedizinische Gutachten, in welchem das neurologische Gutachten berücksichtigt wurde, gestaltet sich wie folgt:
"Vorgeschichte und Sachverhalt:
(...)
Angaben bei der Untersuchung:
"Ich habe deshalb Beschwerde eingelegt, da mein psychischer Zustand in der I. Instanz nicht richtig eingeschätzt wurde. Ich bin der Meinung, dass meine Leiden und mein Gesamtleidenszustand insgesamt zu niedrig eingeschätzt worden sind.
In der Zwischenzeit habe ich eine Lungenembolie erlitten (Feber 2014). Grund dafür war eine Venenthrombose und ich muss jetzt Xarelto einnehmen."
Medikamente: Xarelto 20 mg. Effectin, Tritace 150 mg, Abilify 5 mg,
Sirdalud 4 mg, Inhalationsspray f. Asthma (Foster?).
Ständige Betreuung durch FA f. Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie - siehe diesbezüglich zweitinstanzliches neurologisch-psychiatrisches Gutachten Dr. XXXX.
Untersuchungsbefund:
Größe: 172 cm Gewicht: 115 kg
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:
Habitus: Mittelgroß.
Knochenbau: Normal.
Ernährungszustand. Adipositas.
Hautfarbe: Normal. Schleimhäute: Normal. Atmung: Normal.
Drüsen: Keine suspekten LKN.
Augen: Pupillen mittelweit, Lichtreaktion prompt.
Zunge: Normal. Zähne: Saniert. Rachen: Bland. Hirnnerven: HNA frei.
Hals: Normal lang.
Arterien: Pulse tastbar. Venen: Nicht gestaut.
Schilddrüse: Normgroß, schluckverschieblich.
Thorax: Fassförmig
Lunge: Perkussion: Basen verschieblich, normaler Klopfschall.
Auskultation: Vesikuläratmen.
Herz: Spitzenstoß im V ICR in der ML.
Rhythmisch, reine HAT, Frequenz 76/min.
RR: 155/105
Abdomen: Bauchdecken: Fettreiche Bauchdecken. Keine pathologischen Resistenzen.
Leber: Nicht palpabel.
Milz: Nicht palpabel.
Rectal: Nicht durchgeführt. Nierenlager Frei.
Wirbelsäule:
Halswirbelsäule: Streckhaltung, Verspannung der paravertebralen Muskulatur, geringe endlagige Einschränkung der Kopfdrehbewegungen.
BWS: Unauffällig.
Lendenwirbelsäule: Fingerspitzen-Bodenabstand 25 cm, Klopfschmerz, Rumpfdrehung und
-neigung endlagig schmerzgehemmt.
(...)
Gesamtmobilität - Gangbild: Unauffällig.
Diagnosen:
1. Rezidivierende depressive Störung mit Verdacht auf Bipolarität.
Oberer Rahmensatz, da trotz jahrelanger Psychotherapie und medikamentöser Therapie nicht stabil und soziale Beeinträchtigung. 030601 40
2. Abnützungserscheinungen der Wirbelsäule
Oberer Rahmensatz, da deutliche Muskelverspannungen und geringe Funktionseinschränkungen, jedoch ohne höhergradige radiologische Veränderungen. 020101 20
Unterer Rahmensatz, da ohne wesentliche Beeinträchtigung von Sprache und Kauen 070202 10
Gesamt-GdB: 40 v.H., weil der GdB der führenden Gesundheitsschädigung unter Punkt 1 aufgrund des Ausmaßes der übrigen Gesundheitsschädigungen nicht weiter erhöht wird. Eine wechselseitige Beeinflussung der einzelnen Leiden ist nicht gegeben, ein Zusammenwirken in funktioneller Hinsicht liegt nicht vor.
Folgen nach einer Lungenembolie sind nicht belegt und somit kann eine diesbezügliche Einschätzung nicht erfolgen.
Stellungnahme zum Gutachten vom 9.0ktober 2013 Abl. 42-45:
Gegenüber diesem Gutachten ist insofern eine Änderung verifizierbar, als von neurologisch-psychiatrischer Seite das Leiden unter Punkt 1 "rezidivierende depressive Störung" (vormals Depression) nun mit einem GdB von 40 % bewertet wird.
Grund dafür ist lt. FÄ f. Neurologie und Psychiatrie, dass trotz jahrelanger Psychotherapie und medikamentöser Einstellung eine Stabilität nicht erzielt ist und eine soziale Beeinträchtigung besteht.
Weitere Ausführungen siehe nervenfachärztliches Sachverständigengutachten (...).
Stellungnahme zu den zweitinstanzlich beigebrachten Befunden:
Abweichungen aus allgemeinmedizinischer Sicht sind nicht gegeben - siehe weiters nervenfachärztliches Sachverständigengutachten (...).
Aus allgemeinmedizinischer Sicht sind auch keine Abweichungen zu den erstinstanzlich beigebrachten Befunden evident. Die auf Abl. 40 und 41 im pulmologischen Befund angeführte obstruktive Lungenveränderung ist nur in diesem Befund erwähnt, Eine einschätzungsmäßige Berücksichtigung kann jedoch deshalb nicht erfolgen, da aktuellere Befunde nicht aufliegen. (...)
Dauerzustand."
Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des Parteiengehörs vom 04.01.2015 das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen des Parteiengehörs langte jedoch keine Stellungnahme innerhalb der eingeräumten Frist ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.
Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 13.09.2013 im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingelangt.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.01.2014 hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2, § 3 und § 14 BEinstG abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht holte am 03.10.2014 ein "Zweitinstanzlichen allgemeinmedizinische Gutachten" ein, in dem ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert festgestellt wurde. Im Gutachten war die psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin (Rezidivierende depressive Störung mit Verdacht auf Bipolarität) mit 40 von Hundert bemessen worden. Diese Erkrankung wurde im nervenärztlichen Sachverständigengutachten vom 03.10.2014 als "Rezidivierende depressive Störung mit Verdacht auf Bipolarität 03.06.01" mit 40 von Hundert eingestuft. Der GdB wird aufgrund des Ausmaßes der übrigen Gesundheitsschädigungen jedoch mangels wechselseitiger Beeinflussung der einzelnen Leiden nicht weiter erhöht und ein Zusammenwirken in funktioneller Hinsicht liegt nicht vor.
Die durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten beiden ärztlichen Sachverständigengutachten, nach deren Inhalt der Gesamtgrad der Behinderung 40 von Hundert beträgt, sind schlüssig und nachvollziehbar, sie weisen keine Widersprüche auf.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Beweismittel wurden bei der Beurteilung im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten berücksichtigt.
Das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Beschwerdeführerin ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb der Frist zur Stellungnahme nicht entgegengetreten.
Die durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 03.10.2014 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weist am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Datum 13.09.2013 auf.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG)
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.
Da ein Grad der Behinderung übereinstimmend durch die vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten von 40 vH festgestellt wurde, diesen Gutachten im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb der eingeräumten Frist nicht widersprochen wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (weiterhin) nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher durch das Bundesverwaltungsgericht zwei ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
Wie unter Punkt II. bereits ausgeführt, wurden diese Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und langte im Rahmen des Parteiengehörs innerhalb der eingeräumten Frist keine Stellungnahme zu deren Feststellungen ein.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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