BVwG W200 2012355-1

W200 2012355-1Bundesverwaltungsgericht13.04.2015

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W200 2012355-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W200.2012355.1.00

Spruch

W200 2012355-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina Pinter als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 07.08.2014, VN:

XXXX, über die amtswegige Feststellung, dass sie nicht mehr die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt, zu Recht erkannt:

Spruchteil A)

Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 2 sowie § 14 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Frau XXXX mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.

Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Erstverfahren:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 07.09.2011 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Im Antrag wurden als Gesundheitsschädigungen "MS (Befunde seit 1998) und Thyreoditis Hashimoto (Befund seit 1997)" angeführt und zahlreiche Befunde vorgelegt.

Mit Bescheid vom 12.12.2011 hatte das Bundessozialamt den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen, weil als Gesamtgrad der Behinderung lediglich 30 von 100 festgestellt worden war. Die Einschätzung ergab sich aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 10.10.2011 sowie aufgrund einer abermaligen Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen.

Aufgrund der gegen den vorzitierten Bescheid erhobenen Berufung wurde ein nervenfachärztliches Sachverständigengutachten zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eingeholt. Im Gutachten vom 28.02.2012 wurde die Diagnose "Encephalomyelitis disseminata; Unterer Rahmensatz, da eine Paraparese vorliegt, zum Gehen jedoch keine Hilfsmittel in Anspruch genommen werden, inkludiert eine anamnestische Blasenstörung (Position in den Richtsätzen 04.08.02)" gestellt. Festgestellt wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert und es wurde festgehalten, dass eine Nachuntersuchung nach Ablauf von zwei Jahren "(3/2014)" sinnvoll sei.

Mit Bescheid der Bundesberufungskommission vom 19.04.2012 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 07.09.2011 aufgrund des nervenfachärztlichen Sachverständigengutachtens basierend auf der Begutachtung vom 28.02.2012 (Gesamtgrad der Behinderung 50%) ab 07.09.2011 dem Kreis der begünstigt Behinderten angehöre.

Zweitverfahren:

Im Rahmen einer Nachuntersuchung wurde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.01.2014 eingeholt. Dieses Gutachten ergab nach Durchführung einer Untersuchung im Wesentlichen Folgendes:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos. Nr. GdB %

1. Encephalitis disseminata

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da leichte Gangataxie bei einwandfrei nachgewiesener Herdbildung ohne ständige Therapie (letzter Schub 07/2011) 04.08.01

30

2. Schilddrüsenunterfunktion im Rahmen einer Immunthyreoditis

Hashimoto

Unterer Rahmensatz, da unter medikamentöser Therapie euthyreote Stoffwechsellage erzielt werden kann 09.01.01 10

Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 30 v. H.. Das führende Leiden unter lf. Nr. 1 werde durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bestehe.

Weiters wurde der Gesamtgrad der Behinderung damit begründet, dass das Leiden 1 sich gebessert habe und ohne ständige Therapie um zwei Stufen niedriger bewertet werde. Dies wirke sich auf die Gesamteinschätzung aus. Durch das neu aufgenommene Leiden unter lf. Nr. 2 sei keine weitere Änderung der Gesamteinschätzung gerechtfertigt, es handle sich um einen Dauerzustand. Die Beschwerdeführerin sei infolge des Ausmaßes ihrer funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.

Im Rahmen des Parteiengehörs übermittelte die Beschwerdeführerin ein Schreiben eines Facharztes für Neurologie vom 03.04.2014, wonach sie sich in regelmäßiger Kontrolle in dessen Ordination befinde.

Weiters wurde ein Arztbrief des behandelnden Arztes vom 03.04.2014 mit folgendem Inhalt übermittelt:

"Zwischenanamnese:

Seit der letzten Ko subjektiv schleichende Verschlechterung der Wegstrecke und der Blasenfunktion. Die zuletzt empfohlene Copaxonetherapie wurde bis dato nicht begonnen. Behinderungsgrad wurden rezent von 50 auf 30% zurückgestuft.

Neurologischer Status:

Pat. ist wach, koop., allseits gut orientiert. Sprache o.Ö. Mnestik grobklinisch unauffällig.

CC: frei beweglich, kein Meningismus. Rotation frei, SOP bds. nicht druckdolent.

HN: I: subjektiv nicht beeinträchtigt; Visus grobklinisch o.B. Pupillen rund, mittelweit, isocor; LR+/+, Augenmot. frei, kein pathol. Nystagmus; VII symm.; basale HN o.B.

OE: Trophik, Tonus, Kraft, Motilität stgl. o.B. AVV, FNV stgl. o.B. Eudiadochokinese bds., kein Reboundphänomen; MER stgl. Mittellebhaft, Knips -/-

UE: Trophik, Tonus, Kraft, Motilität stgl. o.B. PV. KHV stgl. o.B. MER stgl. mittel lebhaft,

Babinski-/-; Lasegue -/-

Sens.: Berührung, Schmerz, Temperatur, Tiefensensibilität stgl. unauffällig; Blase ztw. Urge Stand-/Gangprüfung: 1-BH und Zehenballengang bds. n.d., sonst regelrecht: Wegstrecke um 500m.

Gesamt-EDSS: 4,0

Zusammen fassend besteht eine schubförmige MS"

Zudem langte ein Arztbrief einer Fachärztin für Urologie vom 21.03.2014 ein.

Am 30.04.2014 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, in der sie monierte, dass das Ermittlungsergebnis der amtswegigen Nachprüfung des Grades der Behinderung nicht ihrem tatsächlichen Leidenszustand entspreche. Die Beschwerdeführerin leide an Encephalitis disseminata und es habe sich im Vergleich zum Vorverfahren keineswegs eine Besserung eingestellt. Sie leide aufgrund der chronisch rezidivierenden Encephalitis disseminata an Harninkontinenz. Darüber hinaus bestehe eine spastisch-ataktische Paraparese, die dazu führe, dass es nach einer Wegstrecke von maximal 100 Metern zu einem Kontrollverlust der Beine komme, welche die Beschwerdeführerin zum Stehenbleiben zwinge. Ferner liege ein chronisches Fatigue Syndrom vor. Es sei keine Besserung der Erkrankung der Beschwerdeführerin eingetreten, die eine Herabsetzung des Grades der Behinderung rechtfertige. Vielmehr sei nach wie vor von der Richtsatzposition 040802 mit einem Grad der Behinderung von zumindest 50 von Hundert auszugehen, da eine Paraparese mit Gehbehinderung und einer Harninkontinenz vorliege. Es wurde beantragt, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einer Überprüfung zu unterziehen. Zusammen mit der Stellungnahme wurde überdies ein MR-Befund vom 15.05.2014 übermittelt.

Im dazu eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 05.06.2014, nach erfolgter Begutachtung am 22.05.2014, wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:

Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos. Nr. GdB %

1. Encephalitis disseminata

Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da leichte Gangablaufstörung ohne Notwendigkeit von Hilfsmitteln 04.08.01

30

2. Schilddrüsenunterfunktion im Rahmen einer Immunthyreoditis Hashimoto

URS, da unter medikamentöser Therapie euthyreote Stoffwechsellage 09.01.01 10

Der Gesamtgrad der Behinderung betrage 30 v. H.. Im Vergleich zum Vorgutachten könne nach fachärztlicher Untersuchung keine Änderung im Grad der Behinderung festgestellt werden und es handle sich um einen Dauerzustand.

Die Beschwerdeführerin sei infolge des Ausmaßes ihrer funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.

Im dazu gewährten Parteiengehör gab die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme ab.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 07.08.2014 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 von Hundert die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle und mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Verwiesen wurde auf das Ergebnis des ärztlichen Ermittlungsverfahrens.

Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde verkenne, dass sich dieses Leiden der Beschwerdeführerin keineswegs seit der letzten Begutachtung am 28.02.2012 wesentlich gebessert habe, sodass nunmehr eine Herabstufung von 50 von Hundert auf 30 von Hundert gerechtfertigt wäre. Im Vergleich zur letzten Begutachtung und der nunmehr durchgeführten Untersuchung sei keine Änderung im Zustandsbild der Beschwerdeführerin eingetreten. Eine Besserung des Gesundheitszustandes sei keinesfalls eingetreten. Es wurde in Aussicht gestellt, einen Befund nachzureichen. Beantragt wurde der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten weiterhin vorlägen.

Mit Verfahrensanordnung vom 03.11.2014 wurde die Beschwerdeführerin - aufgrund ihrer Ankündigung neue Befunde vorzulegen - aufgefordert diese Unterlagen binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens nunmehr vorzulegen.

Übermittelt wurde ein Schreiben eines Facharztes für Neurologie vom 18.09.2014, welches bei - verglichen zum Arztbrief vom 03.04.2014 - gleichlautendem neurologischen Status Folgendes ausführt:

"Zwischenanamnese:

Seit der letzten Ko subjektiv idem, die Pat. möchte die Reduktion des Behinderungsgrades nunmehr vor Gericht beeinspruchen. Die MRT-Ko lt. Patientin ohne Dynamik. (...)"

Es bestehe eine "schubförmige MS" und es wurde Kontrolle bei Bedarf empfohlen.

Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die das Gutachten vom 05.06.2014 verfassende Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie unter Zugrundelegung der Aktenlage Stellung zu nehmen, ob die Beschwerdeausführungen und die vorgelegten Unterlagen geeignet seien, die am 05.06.2014 getroffene Einschätzung zu ändern und im Anlassfall eine entsprechende Einschätzung vorzunehmen.

In der Stellungnahme vom 09.12.2014 wurde ausgeführt, dass im vorgelegten fachärztlichen Befund vom 18.09.2014 ein EDDS 4,0, bei Multipler Sklerose beschrieben werde. Das MRT sei ohne Dynamik. Im neurologischen Status fänden sich keine Auffälligkeiten, es werde eine Wegstrecke mit 500 Metern angegeben. Als Conclusio wurde festgehalten, dass keine neuen Erkenntnisse hervorgekommen seien. Im Vergleich zum Gutachten vom 05.06.2014 sei tendenziell eine Stabilisierung feststellbar.

Mit Schreiben vom 07.01.2015 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Stellungnahme vom 09.12.2014 zur Kenntnis gebracht.

In der Stellungnahme vom 19.01.2015 wurde lediglich ausgeführt, dass die bisherigen Einwendungen aufrechterhalten werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.

Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.

Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

2. Beweiswürdigung:

Im Rahmen des Verfahrens wurde durch die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.01.2014, ein Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 05.06.2014 und durch das Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme vom 09.12.2014 zum nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 05.06.2014 eingeholt, die im Ergebnis gleichlautend waren.

Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen - basierend auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen - entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich somit keine Anhaltspunkte vom mehrfach festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert abzuweichen.

Mit Schreiben vom 07.01.2015 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der aktuellsten Stellungnahme vom 09.12.2014 zur Kenntnis gebracht und ihr eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. In der Stellungnahme vom 19.01.2015 wurde lediglich ausgeführt, dass die bisherigen Einwendungen aufrechterhalten werden, diese wurden jedoch bereits in der aktuellsten Stellungnahme berücksichtigt.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche nicht beantragt wurde, wurde abgesehen, weil der Sachverhalt im gegenständlichen Fall geklärt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 3 BEinstG)

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)

Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG idF BGBl. I Nr. 81/2010)

Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt wurde im Rahmen der Nachuntersuchung von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 30.01.2014 und ein Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 05.06.2014 eingeholt. Das Bundesverwaltungsgericht holte schließlich eine Stellungnahme vom 09.12.2014 zum nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten ein.

Die eingeholten Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen zum Gutachten sind schlüssig und nachvollziehbar, weisen keine Widersprüche auf und es ergibt sich aus diesen Unterlagen eindeutig der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH. Es wurde in den Gutachten und Stellungnahmen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen - basierend auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen - entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Mit Schreiben vom 07.01.2015 wurde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der aktuellsten Stellungnahme vom 09.12.2014 zur Kenntnis gebracht. In der dazu ergangenen Stellungnahme vom 19.01.2015 wurde ausgeführt, dass die bisherigen Einwendungen aufrechterhalten werden, diese wurden jedoch bereits in der aktuellsten Stellungnahme berücksichtigt.

Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich somit keine Anhaltspunkte vom mehrfach festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert abzuweichen.

Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).

Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurden - wie bereits ausgeführt - von der belangten Behörde allgemeinmedizinische und fachärztliche Sachverständigengutachten eingeholt und das Bundesverwaltungsgericht holte darüber hinaus eine neurologische Stellungnahme vom 09.12.2014 zum nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 05.06.2014 ein. Es ergibt sich aus allen eingeholten ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen eindeutig ein Grad der Behinderung von 30 vH, diese sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.

Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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