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W200 2017327-1•BVwG W200 2017327-1
W200 2017327-1Bundesverwaltungsgericht13.04.2015
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung
W200 2017327-1/5E
BESCHLUSS!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina Pinter als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 24.11.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 19 Abs. 5 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei stellt am 04.11.2009 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG).
Mit Bescheid vom 16. Februar 2010 wurde dem Antrag stattgegeben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Der Grad der Behinderung hätte 50 von 100 betragen.
2. Im Rahmen einer Nachuntersuchung am 01.09.2014 stellte eine Ärztin für Allgemeinmedizin fest, dass sich im Vergleich zum Vorgutachten die Reduktion des Gesamtgrades der Behinderung um 3 Stufen durch Erreichen der 5-jährigen Heilungsbewährung von Leiden 1 (Zustand nach Entfernung der Gebärmutter bei bösartiger Neubildung 9/09, Zustand nach Laparaskopie und Laparatomie zur Adhäsiolyse 4/14) ergebe. Leiden 2 (Belastungsharninkontinenz Grad II) werde neu aufgenommen, erhöhe jedoch nicht den Gesamtgrad der Behinderung. Das frühere Leiden 2 (reaktive Depressio) erreiche keinen Grad der Behinderung mehr.
Nach Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen führte die Ärztin für Allgemeinmedizin im Rahmen einer Stellungnahme vom 20.10.2014 aus, dass der Zustand nach diagnostischer Laparaskopie und Adhäisiolyse 4/14 aufgrund einer gutartigen Histologie keinen Grad der Behinderung ergebe, da auch erfolgreich operativ saniert worden sei. Die Belastungsharninkontinenz sei in genügend hoher Weise eingeschätzt worden. Der Befund CT Thorax und Abdomen ergebe keinen neue Erkenntnisse.
Es komme zu keiner Änderung des Gesamtgrades der Behinderung durch die neuvorliegenden Befunde.
Mit Bescheid vom 24. November 2014 stellte das Sozialministeriumservice fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 von 100 die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigt Behinderten nicht mehr erfülle, sowie, dass sie mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre.
Der Bescheid wurde nachweislich am 28.11.2014 durch Hinterlegung zugestellt.
Die Beschwerdeführerin erhob am 12. Jänner 2015 Beschwerde gegen den zuvor zitierten Bescheid.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Bescheid vom 24. November 2014, zugestellt am 28.11.2014, wurde vom Sozialministeriumservice festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 von 100 die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigt Behinderten nicht mehr erfülle, sowie, dass sie mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre.
Dieser Bescheid ist am 09.01.2015 in Rechtskraft erwachsen.
Die Beschwerdeführerin hat am 12.01.2015 Beschwerde erhoben.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere dem Akt der belangten Behörde.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zu A)
§ 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) besagt:
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, (...) beträgt vier Wochen.
§ 19 Abs. 1 BEinstG besagt: Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen.
Im konkreten Fall ist die sechswöchige Beschwerdefrist am 09.01.2015 abgelaufen und die Beschwerde erst am 12.01.2015 - somit am dritten Tag nach Ablauf der im § 19 Abs. 1 BEinstG vorgesehenen Frist - eingebracht worden.
Demnach war spruchgemäß zu entscheiden.
Es steht der Beschwerdeführerin frei, einen neuerlichen Antrag nach dem BEinstG zu stellen.
In diesem Zusammenhang wird auf § 14 Abs. 5 BEinstG verwiesen, wonach Anträge von begünstigten Behinderten (§ 2) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wegen Änderung des Leidenszustandes ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen sind, wenn seit der letzten rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG konnte eine Verhandlung kann entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist die Versäumnis der Beschwerdefrist.
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