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W200 2103654-1•BVwG W200 2103654-1
W200 2103654-1Bundesverwaltungsgericht13.04.2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W200 2103654-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina Pinter als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 22.01.2015, VN: XXXX, über die amtswegige Feststellung, dass sie nicht mehr die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt, zu Recht erkannt:
Spruchteil A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 2 sowie § 14 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Frau XXXX mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.
Spruchteil B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Erstverfahren:
Die Beschwerdeführerin stellte am 09. Juli 2009 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) aufgrund folgender Gesundheitsschädigungen: Entfernung Lymphknoten rechts (Metastase), Entfernung Zungengrundkarzinom, Chemotherapie, Bestrahlungstherapie.
Im eingeholten aktenmäßigen Gutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen-, Ohrenerkrankungen wurde Folgendes festgestellt:
Z.n. Zungengrundteilresektion und Neck-Diss. rechts, Pos.Nr. 664, GdB 60%
BEGRÜNDUNG der Position:
Oberer Rahmensatz unter Berücksichtigung der derzeit aktenmäßig zu vermutenden Folgeerscheinungen. Eine höhere Einstufung sei ohne klinische Untersuchung nicht möglich. Auch fänden sich im Akt keine Unterlagen, ob die geplante Radiochemotherapie tatsächlich in Angriff genommen worden sei.
Eine Nachuntersuchung hätte im September 2014 zu erfolgen, weil nach Ablauf der Heilungsbewährung unter Umständen ein funktionell zufriedenstellender Zustand vorliegen könne.
Mit Bescheid vom 28. September 2009 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 09. Juli 2009 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Der Grad der Behinderung betrage 60 von 100.
Zweitverfahren:
Die Beschwerdeführerin legte auf Aufforderung des Sozialministeriumservice am 11.08.2014 aktuelle Befunde über ihren Gesundheitszustand vor und verwies auch auf die Unterlagen zu ihrer Nachbehandlung ab 2009, da sie diese bisher nicht vorgelegt hätte. Die Kontrolluntersuchungen erfolgten nunmehr jährlich in einer Privatordination eines HNO-Arztes, der auch den Tumor entfernt hätte. Sie lege auch einen Sonographiebefund der Halsweichteile und der Schilddrüse bei. Es seien 2013 Oberbauch- und Thorax-Untersuchungen erfolgt sowie würde jährlich eine Blutkontrolle inklusive Schilddrüsenwerten vorgenommen und die Knochendichte ebenfalls jährlich überprüft werden.
Aufgrund der Nachbehandlungen leide sie noch immer unter verminderter Speichelproduktion und Halsaustrocknung, Schluckstörungen und Verschleimung, sodass sie sich entschlossen hätte, ab Juli 2014 die Altersteilzeitlösung in Anspruch zu nehmen.
Das vom Sozialministeriumservice eingeholte Gutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenerkrankungen vom 02. Oktober 2014 ergab nach Durchführung einer Untersuchung Folgendes:
"Anamnese:
2009 Zungengrundteilresektion, Neck-Dissektion rechts mit konsekutiver Radiochemotherapie wegen eines Zungengrundkarzinoms rechts.
Derzeitige Beschwerden:
Schmerzen an der Zunge, Geschmackstörung, Mundtrockenheit, damit verbunden Schluckbeschwerden.
Das Körpergewicht mit 57 Kilogramm konstant.
Medikamente: Oleovit, Pantoprazol, Cal D Vita, Selavital, Sucralan, Effortil, Misteltherapie
(...) Status - Fachstatus:
(...) Cavum oris:
trockene blasse glatte Mucosa, St. P. TE
Zungengrund glatt, kein Lokalrezidiv.
Hals: sehr schlanker Hals, Substanzdefekt rechts nach Neck-Dissektion, die rechte Schulter kann gehoben werden.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Zustand nach Zungengrundkarzinom, Pos.Nr.13.01.02; GdB 30%;
Neck-Dissektion rechts und Radiochemotherapie 2009; Zwei Stufen über unterem Rahmensatz unter Berücksichtigung der Schluck- und Geschmackstörung.
Gesamtgrad der Behinderung: 30 von 100
Stellungnahme zum Vorgutachten: Weitgehende Besserung gegenüber 2009; Dauerzustand"
Im Zuge des Parteiengehörs führte die Beschwerdeführerin am 01.11.2014 aus, dass sie seit der Nachbehandlung ihrer Krebserkrankung (Bestrahlung, Chemotherapie) insbesondere unter
chronischem Schmerzzustand im Zungenbereich
Austrocknung des Mund- und Rachenraumes besonders beim Sprechen
Schluckbeschwerden beim Essen
Geschmackstörung
erhöhte Schleimbildung
häufigem Schwindel
leide, die sich 2009 nur unwesentlich verändert hätten. Sie hätte sich deshalb gezwungen gesehen, einem Altersteilzeitangebot zuzustimmen.
Zudem erlaube die keineswegs eingehende Art und Weise der Untersuchung, die zu einer Minderung des Grades der Behinderung führen solle, keine Rückschlüsse auf solche. Die Beschwerdeführerin beantragte weiterhin den Grad der Behinderung bei 60% zu belassen.
Auf die Aufforderung des Sozialministeriumservice, ihr Vorbringen durch Vorlage von medizinischen Unterlagen zu untermauern, führte die Beschwerdeführerin nach am 14.11.2014 beantragter Fristerstreckung am 15.12.2014 aus, dass ihr behandelnder HNO-Arzt ihr gesagt hätte, dass er nicht berechtigt sei, ein Gutachten zu erstellen, jedoch eine Bestätigung ausstellen könnte. Dieses könnte laut ihm jedoch nicht anerkannt werden. Auch ihre Radioonkologin vom SMZ Süd hätte ihr gesagt, dass ein Schreiben von ihr nicht akzeptiert werden würde.
Sie sei jedoch gerne bereit, nochmal bei einem Arzt des Sozialministeriumservice vorstellig zu werden.
Zur Reduktion des Grades der Behinderung vom 60% auf 30% führte sie aus, dass sie bei der Untersuchung nicht präzise gefragt worden sei, "ob es ihr heute besser gehe als zum Zeitpunkt der Erkrankung im Jahr 2009". Ihre Bejahung hätte sich auf den Allgemeinzustand bezogen, da sie zum damaligen Zeitpunkt künstlich ernährt worden wäre und im Krankenstand gewesen sei. Außerdem sei sie über einen längeren Zeitraum mit Morphiumpflaster und Schmerztabletten behandelt worden. Ihre heutigen Beschwerden hätten sich teilweise erst nach Absetzen der Medikation bzw. Beginn der normalen Essensaufnahme ergeben und seien teilweise gravierend.
Dem Schreiben ist ein Arztbrief eines Institutes für Klimakterium und Osteoporose angeschlossen, in dem als Diagnose "Osteoporose" vermerkt ist.
Das Sozialministeriumservice holte eine Stellungnahme des Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenerkrankungen zu den von der Beschwerdeführerin aufgelisteten Symptomen ein. Diese ergab, dass exakt jene von der Beschwerdeführerin angegebenen Symptome explizit im Gutachten angeführt und in der Bewertung von 30% miterfasst seien. Ausgenommen davon seien lediglich die neuangeführten Schwindelbeschwerden, die nicht angegeben worden seien und auch mit der Karzinomerkrankung nicht im Zusammenhang stünden. Alle angeführten Beschwerden seien besprochen und im Gutachten angeführt worden. Die Einschätzung mit 30% GdB erfolge im Einklang mit dem am 02.10.2014 erhobenen aktuellen objektivierbaren Befund.
Zur Osteoporose wurde vom Chefarzt des ärztlichen Dienstes ausgeführt, dass diese keinen Grad der Behinderung begründe, da sie keine Funktionseinschränkung mit sich bringe.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 22.01.2015 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 30 von 100 die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Es wurde festgestellt, dass sie mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folge, nicht mehr dem Kreis der begünstigt Behinderten angehöre. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 03.11.2014 sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt worden.
Im Rahmen der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass in die Begründung des Bescheides lediglich die Schluck- und Geschmackstörungen Eingang gefunden hätten, obwohl diese nur einen Teil der Beschwerden darstellen würden. Gravierender seien jedoch die chronischen Schmerze im Zungenbereich, die sich im Tagesablauf verschlechtern würden. Dies entstehe durch die unzureichende Funktion der Speicheldrüsen, die durch die Nachbehandlungen geschädigt worden seien. Das wiederum führe zur Austrocknung des gesamten Mund- und Rachenraumes und erhöhter Schleimbildung und stelle eine wesentliche Behinderung beim Sprechen dar. Deshalb sei sie auch gezwungen gewesen, ein Altersteilzeitangebot anzunehmen. Auf alle diese von ihr im Verfahren erster Instanz vorgebrachten Aspekte gehe der Bescheid nicht ein. Die Beschwerdeführerin verwies auf ihre aktenkundigen Eingaben vom 01.11., 14.11. und 15.12.2014. Das gesamte Verfahren leide unter einer gravierenden Mangelhaftigkeit.
Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung führte sie aus, dass völlig unklar bleibe, weshalb alle ihre Beschwerden der Pos. Nr. 13.01.02 zuzuordnen seien. Dies möge auch nicht weiter verwundern, seien ihre Beschwerden doch eindeutig unter Positionsnummer 13.02.01 ("Entfernte Malignome mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung je nach Funktionsstörung") einzuordnen, was einen Grad der Behinderung von 50 bis 100 % nach sich ziehe.
Die Beschwerdeführerin wiederholte ihren bereits im Schreiben vom 01.11.2014 beschriebenen Gesundheitszustand.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft.
Ausschlussgründe gem. § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht in Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 von 100.
Mit Bescheid vom 28. September 2009 wurde bescheidmäßig festgestellt, dass die Beschwerdeführerin dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Der Grad der Behinderung betrug 60 von 100. Ursächlich dafür war die Krebserkrankung (Zungengrundkarzinom, Metastasen) der Beschwerdeführerin.
Im Gutachten vom August 2009 ist vermerkt, dass eine Nachuntersuchung im September 2014 zu erfolgen hätte, weil nach Ablauf der Heilungsbewährung unter Umständen ein funktionell zufriedenstellender Zustand vorliegen könne.
Aus diesem Grund erfolgte eine Nachuntersuchung durch einen Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenerkrankungen am 02. Oktober 2014, welche zu folgendem Ergebnis führte:
Zustand nach Zungengrundkarzinom, Pos.Nr.13.01.02; GdB 30%;
Neck-Dissektion rechts und Radiochemotherapie 2009; zwei Stufen über unterem Rahmensatz unter Berücksichtigung der Schluck- und Geschmackstörung.
Begründend wurde im Rahmen des Gutachtens auch angeführt, dass seit dem Jahr 2009 eine weitgehende Verbesserung eingetreten sei. Im Rahmen der Anamnese wurden folgende Beschwerden aufgelistet:
Schmerzen an der Zunge, Geschmackstörung, Mundtrockenheit, damit verbunden Schluckbeschwerden.
Wenn nun die Beschwerdeführerin ausführt, dass in das Gutachten die chronischen Schmerzen im Zungenbereich, die sich im Tagesablauf verschlechtern würden, nicht Eingang gefunden hätten, so ist darauf hinzuweisen, dass - wie soeben ausgeführt - die Schmerzen im Zungenbereich sehr wohl - wie die Austrocknung des gesamten Mund- und Rachenraums - Eingang in die Entscheidung (vgl. Anamnese) gefunden haben. Insofern entspricht das Beschwerdevorbringen nicht den Tatsachen.
Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist Folgendes auszuführen.
Die Beschwerdeführerin führt aus, dass die Einstufung unter die Positionsnummer 13.01.02 zu Unrecht erfolgt sei. Ihrer Ansicht nach seien die Beschwerden viel eher unter die Positionsnummer 13.02.01 einzuordnen.
Die Einordnung unter die Positionsnummer 13.02.01 bedarf einer weiterführenden Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung (nach Entfernung eines Malignoms innerhalb der Heilungsbewährung [fünf Jahre]).
Die Positionsnummer 13.01.02 beinhaltet entfernt Malignome mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung:
Somit fünf Jahre nach Entfernung des Malignoms (Heilungsbewährung), wobei als maßgeblicher Bezugspunkt für den Beginn der Heilungsbewährung der Abschluss der Behandlung der Chemotherapie bzw. Bestrahlung ist.
Die letzte Chemotherapie erfolgte am 07.09.2009, die letzte Bestrahlung erfolgte am 11.09.2009.
Dies bedeutet auf den konkreten Sachverhalt angewandt, dass die Heilungsbewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls eingetreten ist, weshalb eine Einstufung unter die Position 13.02.01 keinesfalls erfolgen kann.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Einstufung durch den begutachtenden Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde korrekt erfolgt. Eine andere Einschätzung kann keinesfalls getroffen werden.
Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass von der Beschwerdeführerin keine medizinischen Unterlagen zum behaupteten Schwindel vorgelegt wurden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die nicht beantragt wurde, wurde abgesehen, weil der Sachverhalt im gegenständlichen Fall geklärt ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. (§ 2 Abs. 1 1. Satz BEinstG)
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)
Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG idF BGBl. I Nr. 81/2010).
Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt ergibt sich aus dem im Rahmen des amtswegig eingeleiteten Ermittlungsverfahrens eingeholten Gutachten eines Facharztes für HNO-Erkrankungen vom 02. Oktober 2014 ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von Hundert.
Das Gutachten und die zum Parteiengehör ergangene Stellungnahme sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.
Es ergibt sich aus all diesen Unterlagen eindeutig der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH. Es wurde in den Gutachten und Stellungnahmen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist eine andere Einstufung nicht möglich.
Die getroffenen Einschätzungen - basierend auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen - entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Für das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich somit keine Anhaltspunkte vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 von 100 abzuweichen.
Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden von der belangten Behörde ebenso wie vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorgelegten Befunde zahlreiche Gutachten und Stellungnahmen zu den Gutachten eingeholt. Es ergibt sich aus den eingeholten ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen eindeutig ein Grad der Behinderung von 30 vH, diese sind schlüssig und nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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