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W208 2101260-1•BVwG W208 2101260-1
W208 2101260-1Bundesverwaltungsgericht13.04.2015
Massenbeförderungsmittel, Nächtigungskosten, Reisekosten,<br/>Verpflegskosten, Zeugengebühr
W208 2101260-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichts SAALFELDEN vom 29.01.2015, Zl. 2 C 333/14m, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die Gebühr des Zeugen gemäß §§ 9, 12, 14 und 15 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), BGBl. I Nr. 136/1975 idgF, mit € 220,10 bestimmt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde in der vom Bezirksgericht SAALFELDEN (BG) am 15.09.2014 zur Zl. 2 C 333/14m in XXXX, (S). durchgeführten Verhandlung als Zeuge einvernommen.
2. Für seine Teilnahme als Zeuge machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.09.2014, eingelangt beim BG am 24.09.2014, Reisekosten in Höhe von € 369,60 (amtliches Kilometergeld für 880 km) sowie Aufenthaltskosten (Mehraufwand für Verpflegung und Auslagen für unvermeidliche Nächtigung) in Höhe von € 110,00 geltend. Dazu führte der Beschwerdeführer näher aus, dass er und seine Lebensgefährtin aufgrund der großen Distanz von ihrem Wohnort im Burgenland zum Ort der Gerichtsverhandlung gezwungen gewesen seien, in S. zu übernachten. Sie hätten dafür ein "Schnäppchen-Angebot" für eine 3-Sterne Unterkunft gewählt, die zu einem 5-Sterne Hotel gehöre. Diese Wahl sei getroffen worden, weil der Wellnessbereich des 5-Sterne Hotels genutzt werden könne. Der Preis von € 110,00 pro Person erscheine daher angemessen für eine Weiterverrechnung. Auf das Angebot des Hotels, einen Garagenplatz um € 10,00 zu nutzen, hätten sie bewusst verzichtet, um Kosten zu sparen. Aus demselben Grund seien sie auch mit dem Auto gefahren. Eine An- und Rückreise mit Taxi, Bus und Bahn hätte - laut einer beigefügten Aufstellung - € 162,90 (pro Person) gekostet. Da die Zeugeneinvernahme bis ca. 17.45 Uhr gedauert habe, hätten sie - im Falle einer tatsächlichen Anreise mit der Bahn - übernachten müssen, da der nächste Bus um 18.20 Uhr gefahren wäre und sie somit erst um 01.21 Uhr am nächsten Tag zu Hause angekommen wären. Es hätten sich somit Probleme hinsichtlich der Betreuung des zehnjährigen Sohnes (der bei einer befreundeten Familie im Burgenland geblieben sei) und des Hundes der Familie ergeben.
3. Mit Bescheid des Vorstehers des BG vom 29.01.2015, Zl. 2 C 333/14m (zugestellt 30.01.2015) wurden die Gebühren des Beschwerdeführers wie folgt festgelegt:
1. ) Reisekosten nach § 9 GebAG
(Fahrt mit ÖBB von XXXX [B.] nach SAALFELDEN und retour) € 121,60
2. ) Aufenthaltskosten (§§ 14, 15 GebAG)
a) 1 Frühstück, 1 Mittagessen, 1 Abendessen € 21,00
b) Auslagen für unvermeidliche Nächtigung € 37,20
Gesamtsumme € 179,80
Die Reisekosten in der beantragen Höhe von € 369,60 seien abzuweisen gewesen. Ebenso die Aufenthaltskosten in Höhe von € 110,00.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer der Ladung für den 15.09.2014, 14.00 Uhr gefolgt sei und vom Richter um 18.00 Uhr entlassen worden sei. Die Reisekosten seien zu korrigieren gewesen, da der Beschwerdeführer mit dem Zug hätte anreisen können. Es gebe verschiedene Zug- und Busverbindungen, die zumutbar gewesen wären und eine erträgliche Anreisezeit von ca. 6,5 Stunden vorgelegen hätte. Selbst mit einem PKW würde man mehr als 5 Stunden Anreisezeit benötigen. Frühstück, Mittag- und Abendessen seien nach § 14 GebAG zu gewähren gewesen, da die Anreisezeit vor 7 Uhr liege und die Verhandlung bis 18.00 Uhr gedauert habe. Die Aufenthaltskosten in der beantragten Höhe seien jedenfalls abzuweisen gewesen, da eine Nächtigung zwar notwendig gewesen sei, jedoch nicht im angegebenen Ausmaß. Gemäß § 15 GebAG gebühre für eine unvermeidliche Nächtigung € 12,40. Gemäß § 15 Abs. 2 GebAG dürfe der Zeuge eine höhere Gebühr bescheinigen und dem Gericht vorlegen, jedoch sei ihm nicht mehr als das Dreifache des Betrages von € 12,40 auszubezahlen. In diesem Falle daher € 37,20.
4. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 07.02.2015 (Datum des Poststempels 11.02.2015) wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die angeführten Reisekosten in Höhe von € 121,60 weder vom Beschwerdeführer noch vom ÖBB-Reisecenter nachvollzogen werden könnten. Die geforderten und abgewiesenen Reisekosten in Höhe von € 369,60 hätten sich auf das amtliche Kilometergeld bezogen. Der Beschwerdeführer bleibe daher bei seiner Forderung von € 162,90.
Auch die angeführte Reisezeit könne nicht nachvollzogen werden. Abhängig von Zumutbarkeitsgrenzen (ab welcher Uhrzeit am Morgen und welche Anreisedauer zumutbar sei) würde sich für eine weitere Nächtigung eine Nachforderung in Höhe von € 110,00 ergeben. Die Nächtigung sei entsprechend seiner bisherigen Usancen erfolgt. Eine angemessene Unterkunft für eine Nacht in S. oder HINTERGLEMM um €
37,20 sei nicht zu finden. Selbst wenn es eine solche gäbe, lehne er eine "Frühstückspension" kategorisch ab, da dies nicht angemessen sei. Er fordere daher weiterhin € 110,00 für die entstandenen Aufenthaltskosten.
Weiters beantragte er Verzugszinsen sowie den Ersatz der Portokosten und stellte mehrere Auskunftsbegehren.
5. Mit Schreiben des BVwG vom 12.03.2015 wurden der Beschwerdeführer, die belangte Behörde der Revisor und die weiteren nebenbeteiligten Verfahrensparteien vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, wonach eine Neuberechnung der Gebühren durch das BVwG nach Ermittlungen einen Anspruch von € 220,- ergeben habe, verständigt und eine Frist für eine allfällige Stellungnahme bis 02.04.2015 (hg. einlangend) eingeräumt.
6. Bis zum Tag der Entscheidung des BVwG am 13.04.2015 langte von keiner der Parteien eine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der XXXX geborene und nicht gebrechliche Beschwerdeführer wurde vom BG im Verfahren 2 C 333/14m für den 15.09.2014, 14.00 Uhr als Zeuge geladen. Die Einvernahme fand nicht am Sitz des BG., sondern in S. statt und der Beschwerdeführer wurde um 18.00 Uhr vom Richter entlassen.
Der Beschwerdeführer wohnt in XXXX, 1,3 km vom örtlichen Bahnhof in B. entfernt und reiste (gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, die ebenso als Zeugin einvernommen wurde) am Vortag den 14.09.2014 mit dem eigenen PKW nach S., wo beide gemeinsam in einem Hotel übernachteten.
Nach Beendigung der Einvernahme reiste der Beschwerdeführer (wiederum gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin) noch am 15.09.2014 an seinen Wohnort zurück.
Für die Fahrt mit dem PKW machte der Beschwerdeführer € 369,60 (880 km à € 0,42 Kilometergeld) geltend. Für die Übernachtung und Verpflegung im Hotel bescheinigte er Kosten in Höhe von € 110,00 mit einer diesbezüglichen Hotelrechnung.
Lt. Fahrplanauskunft der ÖBB besteht die Möglichkeit mit der Bahn und dem Bus von B. nach S. zu gelangen. Vom Wohnort des Beschwerdeführers zum Bahnhof besteht keine Möglichkeit der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel. Die Fahrtzeit beträgt 06:26 Stunden, bei jenem Zug der um 06.31 Uhr in B. abfährt und die geringste Fahrzeit aufweist. Wobei bis zum Ziel 5 x umgestiegen werden muss, um um 12.57 Uhr in HINTERGLEMM/WIESENEGG (die Haltestelle befindet sich in unmittelbarer Nähe des Vernehmungsortes in S.) einzutreffen. Bei Nutzung der nächst späteren Zug/Bus-Transportmöglichkeit (Abfahrt 06.40 Uhr/Fahrzeit 07:17 Stunden/3 x Umsteigen) wäre der Beschwerdeführer erst um 13.57 Uhr eingetroffen.
Bei der Rückfahrt am Verhandlungstag (Montag) wäre eine Busabfahrt zum Bahnhof frühestens um 18.21 Uhr und folglich eine Ankunft des Zuges in B. um 01.23 Uhr möglich gewesen.
Es wird daher festgestellt, dass sowohl bei der Hinfahrt als auch bei der Rückfahrt mit Massenbeförderungsmitteln, Teile der Reisezeit in die Nachtzeit (22.00 - 06.00 Uhr) gefallen wären.
Die Fahrkosten für das Zugticket von B. nach ZELL/SEE betragen €
63,90 und das Busticket von dort nach HINTERGLEMM/WIESENEGG betragen € 5,50, insgesamt somit € 69,40. Hin- und Rückreise daher € 138,80.
Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die Entfernung von 1,3 km vom Wohnort des Beschwerdeführers bis zum Bahnhof wurde einem gebräuchlichen Internet-Routenplaner entnommen. Die Angaben zur Bahn/Busverbindung der ebenfalls im Internet verfügbaren Fahrplanauskunft.
Sowohl der Beschwerdeführer, die belangte Justizverwaltungsbehörden, der Revisor und die nebenbeteiligten Verfahrensparteien hatten die Möglichkeit im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs zum ermittelten Sachverhalt Stellung zu nehmen. Da keine Stellungnahmen eingelangt sind, geht das BVwG davon aus, dass der festgestellte Sachverhalt außer Streit steht.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013 (in Folge: B-VG), in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, die in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, soweit keine Zuständigkeitsverschiebung nach Art. 131 Abs. 4 B-VG erfolgt ist; eine solche ist in Angelegenheiten des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2014 nicht erfolgt, sodass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes besteht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GebAG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 20 Abs. 4 GebAG sind - soweit im GebAG nichts anderes angeordnet ist - auf das Verfahren zur Bestimmung der Zeugengebühr vor der Justizverwaltungsbehörde das AVG und die §§ 89a bis 89i Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896 (GOG) - umfasst im Wesentlichen die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr -, anzuwenden.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Da der Bescheid am 30.01.2015 dem Beschwerdeführer zugestellt und die Beschwerde am 11.02.2015 dem Zustelldienst (Post) übergeben wurde, ist diese jedenfalls rechtzeitig. Auch sind keine anderen Gründe, die für die Unzulässigkeit der Beschwerde sprechen, zu erkennen.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Somit erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28 VwGVG lautet:
"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), StF BGBl. Nr. 136/1975, idgF lauten:
Anspruch
§ 1. (1) Natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, haben Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht für dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur gemäß § 75 Abs. 4 ASGG oder § 126 Abs. 2a StPO zur Verfügung gestellte Dolmetscherinnen und Dolmetscher.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Zeugen
Begriff. Anspruchsberechtigung
§ 2. (1) Als Zeuge im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Person anzusehen, die innerhalb oder außerhalb eines förmlichen gerichtlichen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken, aber nicht als Sachverständiger, Partei oder Parteienvertreter gerichtlich vernommen oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen der Befundaufnahme beigezogen wird.
(2) Eine Begleitperson des Zeugen ist einem Zeugen gleichzuhalten, wenn der Zeuge wegen seines Alters oder wegen eines Gebrechens der Begleitung bedurft hat; das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, hat die Notwendigkeit der Begleitperson zu bestätigen.
(3) Keinen Anspruch auf die Gebühr haben
1. der Zeuge, der die Aussage ungerechtfertigt verweigert,
2. im Strafverfahren Subsidiarankläger (§ 72 StPO) und Privatankläger.
Umfang der Gebühr
§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfasst
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
(2) Zeuginnen und Zeugen, die im öffentlichen Dienst stehen und über dienstliche Wahrnehmungen vernommen worden sind, haben anstatt des Anspruchs nach Abs. 1 Z 1 Anspruch auf eine Gebühr, wie sie ihnen nach den für sie geltenden Reisegebührenvorschriften zustände; das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, (der oder die Vorsitzende) hat diese Tatsache zu bestätigen. Sie haben keinen Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis.
Anspruchsvoraussetzungen
§ 4. (1) Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. Er kommt aber auch dem Zeugen zu, der ohne Ladung gekommen und vernommen worden oder der auf Grund einer Ladung gekommen, dessen Vernehmung aber ohne sein Verschulden unterblieben ist; er hat jedoch im ersten Fall, wenn er sonst im Weg der Rechtshilfe hätte vernommen werden können, nur den Anspruch, der ihm bei einer Vernehmung vor dem Rechtshilfegericht zustände, sofern seine unmittelbare Vernehmung zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich gewesen ist; andernfalls hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung zu bestätigen.
(2) Ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem der Zeuge zureist, so steht dem Zeugen eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen.
Reisekosten
§ 6. (1) Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfasst die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.
(2) Tritt in der Verhandlung eines Gerichtes eine längere Pause ein, so sind dem Zeugen, der sich in dieser Zeit mit Erlaubnis des Gerichtes (des Vorsitzenden), vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, in seine Wohnung oder an seine Arbeitsstätte begibt, die Kosten der Heimreise und der neuerlichen Reise an den Ort der Vernehmung zu vergüten, soweit sie die Gebühr nicht übersteigen, die dem Zeugen bei seinem Verbleib am Ort der Vernehmung zustände.
(3) Dem Zeugen, der aus dem Ausland geladen wird, sind auch die unvermeidlichen Nebenkosten, z. B. für die Beschaffung von Reisepapieren, zu ersetzen.
Massenbeförderungsmittel
§ 7. (1) Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.
(2) Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.
(3) Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises.
Fahrpreisklasse
§ 8. Dem Zeugen gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte, für Strecken, die er mit dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.
Andere als Massenbeförderungsmittel
§ 9. (1) Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,
1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,
2. wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,
3. wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder
4. wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann.
(2) Kosten nach Abs. 1 sind die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 12).
(3) Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.
Kilometergeld
§ 12. (1) Dem Zeugen gebührt für Wegstrecken, die er zu Fuß zurücklegen muss, ab dem zweiten Kilometer ein Kilometergeld von 0,70 € für jeden angefangenen Kilometer,
1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht vorhanden ist oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Benützung eines anderen Verkehrsmittels nicht möglich ist oder nicht vergütet wird, oder
2. wenn durch Zurücklegung der Wegstrecke ohne Benützung eines Massenbeförderungsmittels die Dauer der Reise wesentlich abgekürzt wird.
(2) Für die Ermittlung der Länge der Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, ist die kürzeste gangbare Verbindung maßgebend. Ist die Länge der zurückgelegten Wegstrecken, für die das Kilometergeld gebührt, nicht feststellbar, so ist für jede Viertelstunde der Bewegung eine Vergütung in der Höhe des Kilometergeldes für einen Kilometer zu leisten.
(3) Hat der Zeuge größere An- oder Abstiege zu Fuß zu bewältigen, so entspricht ein Höhenunterschied von 75 m der Strecke von 1 km.
Aufenthaltskosten
§ 13. Die Aufenthaltskosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfassen
1. den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und
2. die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung.
Verpflegung
§ 14. (1) Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten
(2) Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen.
Nächtigung
§ 15. (1) Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 12,40 €
zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste.
(2) Bescheinigt der Zeuge, dass die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Abs. 1 angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Abs. 1 genannten Betrages, zu ersetzen.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:
Der Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges ist etwa dann vorgesehen, wenn entweder kein Massenbeförderungsmittel verkehrt und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß etwa wegen des Alters des Zeugen oder eines Gebrechens unzumutbar ist, oder aber, wenn die Abfahrtszeiten so liegen, dass bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung entstehen (Hinweis E 25.2.1994, 93/17/0001). Mehrstündige Wartezeiten am Umsteigebahnhof sind den Wartezeiten am Vernehmungsort gleichzuhalten (VwGH 23.10.2000, 2000/17/0080).
Der Zweck des § 3 Abs 1 Z 1 GebAG bedingt, dass dem Zeugen alle notwendigen Kosten zu ersetzen sind, die sich aus der Benützung des Massenbeförderungsmittels ergeben hätten. Bei der Beurteilung der Reisebewegung ist darauf abzustellen, wann sie zu beenden war und sind in diesem Zusammenhang die Kosten der Mahlzeit unabhängig davon zu ersetzen, ob sie tatsächlich eingenommen wurde (VwGH 24.09.1997, 96/03/0058).
§ 15 Abs. 1 GebAG stellt keinesfalls eine Regel dahingehend auf, dass immer dann, wenn die Reise zur Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste, Kosten für eine (fiktive) unvermeidliche Nächtigung zuzusprechen wären. Vielmehr soll eine Vergütung nur für eine TATSÄCHLICHE, unvermeidlich gewordene Nächtigung zustehen, wobei eine solche tatsächliche Nächtigung unter den Voraussetzungen des zweiten Satzes des § 15 Abs. 1 GebAG (argumentum: "DIE Nächtigung auch dann") jedenfalls als unvermeidlich anzusehen ist; nur DIESBEZÜGLICH stellt das Gesetz eine Fiktion auf (VwGH 15.04.1994, 93/17/0321).
Die längere Bahnfahrtdauer kann nicht als ausreichender Grund dafür angesehen werden, dass ein Zeuge das für seine Beförderung vorgesehene Massenbeförderungsmittel nicht benützt (VwGH 18.09.2001, 2001/17/0054; 24.09.1997, 96/03/0058; 25.02.1994, 93/14/0001; 17.02.1986, 85/15/0066).
Bei einer Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind auch angemessene Wartezeiten beim Umsteigen und eine "Verschnaufpause" von fünf Minuten vor dem Gerichtssaal einzuberechnen. Es darf nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass der Zeuge über ausreichende Ortskenntnisse in der Umgebung des Gerichtes und dem Parkhaus sowie über Kenntnisse der dort üblichen Frequenz von Kraftfahrzeugen verfügt, die ihm die Einhaltung eines angemessenen zeitlichen Sicherheitsspielraumes von etwa einer viertel Stunde bei der Hinfahrt erspart hätten (VwGH 22.03.1999, 98/17/0286).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Die Gebühr des Zeugen umfasst gem. § 3 Abs. 1 Z 1 GebAG den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden.
Die notwendigen Reisekosten beinhalten die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel (das dem allgemeinen Verkehr zu gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können) oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (§ 6 GebAG). Grundsätzlich sind daher die Kosten für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zu ersetzen.
Die Kosten für ein anderes Beförderungsmittel sind nur bei Vorliegen der in § 9 Abs. 1 Z 1 bis 4 GebAG genannten Voraussetzungen zu ersetzen. Dies ist der Fall, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist (Z 1), die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Z 2), die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte (Z 3), oder dem Zeugen wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann (Z 4).
Der Ersatz der notwendigen Reisekosten bezieht sich gemäß § 6 GebAG auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss. Der Beschwerdeführer musste seine Reise an seinem Wohnort antreten und beenden. Der Ort der Vernehmung war nicht im Bezirksgericht SAALFELDEN selbst, sondern am Ort des durchgeführten Lokalaugenscheins in S. Es sind daher die Reisekosten für die Strecke zwischen dem Wohnort und SAALBACH zu ersetzen. Im angefochtenen Bescheid wurden jedoch die Kosten für die Strecke B. und SAALFELDEN (Sitz des BG) herangezogen, weshalb diesbezüglich eine Berichtigung zu erfolgen hat.
Im gegenständlichen Fall ist keine der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 bis 4 GebAG erfüllt, weshalb die Kosten, die für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätten aufgewendet werden müssen, zu ersetzen sind.
Vom Wohnort des Beschwerdeführers zum ca. 1,3 Kilometer entfernten Bahnhof in B. gibt es zwar kein Massenbeförderungsmittel. Die Wegstrecke von 1,3 km zu Fuß vom Wohnort zum Bahnhof und zurück ist dem Beschwerdeführer jedoch zumutbar. Ab dem Bahnhof B. bis S. besteht die Möglichkeit der Nutzung von Massenbeförderungsmitteln (Bahn/Bus).
Für die Wegstrecke von seiner Wohnadresse zum Bahnhof (und retour) gebührt dem Beschwerdeführer, gem. § 12 Abs. 1 GebAG ab dem zweiten Kilometer ein Kilometergeld von € 0,70 für jeden angefangen Kilometer, daher für die Strecke von ca. 2, 6 km (1,3 km hin und zurück) insgesamt € 2,10. Die Kosten für die Massenbeförderungsmittel betragen gemäß § 7 Abs. 3 GebAG insgesamt €
138,80.
Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt, liegt im gegenständlichen Fall eine unvermeidliche Nächtigung gemäß § 15 GebAG vor. Es wäre jedoch wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, hätte er ein Massenbeförderungsmittel benutzt, eine Nächtigung sowohl von Sonntag auf Montag (Abfahrt des Zuges am Verhandlungstag wäre spätestens um 06.31 Uhr in B. und davor wäre noch der Fußweg von 1, 3 km vom Wohnort bis zum Bahnhof zu bewältigen) als auch von Montag auf Dienstag (Busabfahrt frühestens um 18.21 Uhr und Ankunft in B. um 01.23 Uhr) unvermeidlich gewesen, weil in beiden Fällen die Reisezeit zumindest zum Teil in die Nachtzeit (22.00 und 06.00) Uhr gefallen wäre (§ 15 Abs. 1 GebAG). Angemessene Wartezeiten für Umstiege aus öffentlichen Verkehrsmitteln wären zu berücksichtigen.
Nun hat der Beschwerdeführer aber tatsächlich nur eine Nächtigung (So/Mo) in Anspruch genommen. Für eine unvermeidliche Nächtigung ist gemäß § 15 Abs. 1 GebAG ein Betrag von € 12,40 zu vergüten. Wenn der Zeuge bescheinigt, dass die Kosten für die Nächtigung diesen Betrag übersteigen, sind ihm gemäß Abs. 2 diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des in Abs. 1 genannten Betrages zu ersetzen. Der Beschwerdeführer hat mit der Vorlage der Hotelrechnung nachgewiesen, dass die Kosten für die Nächtigung So/Mo inkl. Verpflegung € 110,00 betragen haben. Es ist ihm, aufgrund des klaren Wortlautes des Gesetzes und der Rechtsprechung des VwGH nur für diese tatsächlich unvermeidliche Nächtigung gemäß § 15 Abs. 2 GebAG das Dreifache des in Abs. 1 genannten Betrages zu ersetzen, das sind € 37,20. Die Kosten für eine "fiktive" Nächtigung sind hingegen ebenso wenig zu ersetzen, wie die tatsächlichen Nächtigungskosten die über den gesetzlichen Rahmen hinausgehen. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer eine "Frühstückpension" als nicht angemessen abgelehnt hat.
Dazu kommt der Mehraufwand für die Verpflegung. Hinsichtlich dessen ist zu beachten, dass dem Zeugen alle notwendigen Kosten zu ersetzen sind, die sich aus der Benützung des Massenbeförderungsmittels ergeben hätten unabhängig davon, ob er die Mahlzeiten tatsächlich eingenommen hat oder nicht. Da zwei Nächtigungen des Beschwerdeführers unvermeidlich gewesen wären, sind für den Tag vor der Einvernahme (Sonntag) und jenen danach (Dienstag) die (fiktiven) Verpflegungskosten zu ersetzen. Die Reise hätte der Beschwerdeführer am Sonntag erst nach 1200 Uhr antreten müssen, weshalb ihm am Sonntag gemäß § 14 GebAG der Mehraufwand für ein Abendessen (€ 8,50) zu vergüten ist. Für den Tag der Vernehmung sind dem Beschwerdeführer der Mehraufwand für ein Frühstück (€ 4,00), ein Mittagessen (€ 8,50) und ein Abendessen (€ 8,50) zu vergüten. Danach ein Frühstück (€ 4,00) und ein weiteres Mittagessen (€ 8,50) für Dienstag, weil der Beschwerdeführer seine Rückreise erst nach 1400 Uhr hätte beenden müssen. Der Mehraufwand für die Verpflegung beträgt somit insgesamt € 42,-.
Während die fiktiven Verpflegungskosten - die faktische Rückreise mit dem Privat-Kfz wurde in der Nachtzeit beendet - zugesprochen werden können, gilt dies nicht für die Kosten einer fiktiven weiteren Nächtigung.
Dem Beschwerdeführer sind somit folgende Gebühren zu ersetzen:
Reisekosten:
Kilometergeld für 3 km Fußweg (2 x 1,3 km)
€ 0,70 pro angefangenen Kilometer gem. § 12 GebAG € 2,10
Zugticket von B. nach ZELL/SEE € 63,90 +
Busticket ZELL/SEE nach HINTERGLEMM/WIESENEGG € 5,50,
= € 69,40 Hin- u. Rückfahrt daher x 2 gem. §§ 6, 7,8, 9 GebAG €
138,80
Aufenthaltskosten:
1 reale Nächtigung von 14. auf 15.09.2014
Höchstmöglicher Satz gem. § 15 GebAG daher 3x 12,40) € 37,20
Verpflegung gem. § 14 GebAG:
15.09. Frühstück € 4,- /Mittag € 8,50/Abend € 8,50
16.09. Frühstück € 4,- /Mittag € 8,50 € 42,00
Gesamtsumme € 220,10
Für die Zuerkennung von Verzugszinsen und den Ersatz der Portokosten besteht keine Rechtsgrundlage. Auf die gem. § 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrens Gesetz (AVG) der Justizverwaltungsbehörde eingeräumte Bearbeitungszeit von 6 Monaten, die die belangte Behörde im Gegenstand nicht überschritten hat (Antragstellung am 15.09.2014 - Entscheidung der Behörde am 29.01.2015, zugestellt am 30.01.2015) wird verwiesen. Auskunftsbegehren sind im Rahmen einer Beschwerde nicht zu beantworten, diesbezüglich darf auf die Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes, BGBl. 287/1987 idgF verwiesen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Bestimmungen des GebAG sind eindeutig. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH im Punkt II.3.2. wird verwiesen.
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