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G311 2011389-1•BVwG G311 2011389-1
G311 2011389-1Bundesverwaltungsgericht14.04.2015
Aufenthaltsverbot, Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse,<br/>strafrechtliche Verurteilung
G311 2011389-1/7E
Schriftliche Ausfertigung des am 23.10.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die nur gegen Spruchpunkt I. gerichtete Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2014, Zl. 1000934309-14429368 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.10.2014 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG als unbegründet
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang :
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, erging über den Beschwerdeführer folgender Schuldspruch:
"Er hat
I) am 12.03.2011 in XXXX mit dem abgesondert verfolgten D. L. in
bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter mit Gewalt gegen eine Person einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, indem sie die 85jährige B.A., nachdem sie gewaltsam in deren Wohnhaus an der Adresse D. in F.eingedrungen waren, mit Körperkraft zu Boden stießen, er sich in der Folge auf die am Boden liegende Frau kniete und sie so am Boden fixierte, sie mit einem Schal würgte, mit einem Handtuch knebelte und ihr mit den Zähnen gewaltsam einen Goldring im Wert von ca. EUR 1.500,-- vom linken Ringfinger zog, während D. L. das Haus nach weiteren Wertgegenständen und Bargeld durchsuchte, wobei er zusätzlich lediglich EUR 7-. an Bargeld auffinden konnte, und sie den Tatort schließlich mit der Beute durch die Eingangstüre wieder verließen;
II) am 07.03.2011 in G. in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten C. V. C. und einer weiteren Person als Mittäter fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,- nicht übersteigenden Wert nachfolgenden Geschädigten durch Auftreten der Haustür des Wohnhauses an der Adresse M.in G., mithin durch Einbruch in ein Gebäude, mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er den Diebstahl durch Einbruch in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar
F. S. Bargeld in Höhe von ca. EUR 100,-- sowie eine Goldkette im Wert von. ca. EUR 150,-; 2) P. S. Bargeld in Höhe von EUR 50,--;
P.S. Bargeld in Höhe von EUR 50,--.
Er hat hiedurch begangen
zu 1) das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB;
zu 2) das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB
und er wird hiefür in Anwendung des § 28 StGB nach dem Strafsatz des § 142 Abs 1 StGB gemäß §§ 31, 40 StGB mit Rücksicht auf das Urteil des Amtsgericht XXXX vom XXXX, GZ XXXX bzw XXXX, zu einer
Zusatz-Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 (sieben) Jahren
sowie gemäß § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
Die Verwahrungs- und Untersuchungshaft vom XXXX bis XXXX Uhr, wird gemäß § 38 Abs. 1 StGB angerechnet."
In den Entscheidungsgründen wurde weiter ausgeführt:
"Der am XXXX geborene Angeklagte ist rumänischer Staatsangehöriger und lebt in einer Lebensgemeinschaft. Er ist sorgepflichtig für zwei Kinder im Alter von sechs und zwei Jahren. Er verfügt über kein Vermögen und hat keine Schulden. Für die beiden Kinder erhält er monatlich eine Unterstützung in Höhe von EUR 20,--. Darüber hinaus bestritt der Angeklagte seinen Lebensunterhalt vor seiner Festnahme durch Gelegenheitsarbeiten in Rumänien, für weiche er ca EUR 10,-- pro Tag ins Verdienen brachte, durch Betteln sowie offenkundig auch durch die Begehung von Eigentumsdelikten.
Das österreichische Strafregister des Angeklagten weist bislang keine Eintragung auf. Allerdings wurde er in Deutschland aufgrund verschiedener Vermögensdelikte bereits fünfmal verurteilt. Die erste Eintragung datiert mit XXXX und wurde der Angeklagte dabei durch das Amtsgericht XXXX wegen des Vergehens des Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt. Weiters erfolgte im Jahr 2010 eine Verurteilung durch das Amtsgericht XXXX aufgrund eines Betrugs bei öffentlichen Leistungen sowie bei Sozial- oder Familienleistungen. Nochmalig wurde der Angeklagte im Jahr 2010 durch das Amtsgericht XXXX wegen desselben Deliktes zu einer Geldstrafe verurteilt. Im Jahr 2011 erfolgte eine Verurteilung durch das Amtsgericht XXXX, wobei der Angeklagte dabei zu einer Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen aufgrund eines Betrugsdeliktes verurteilt wurde. Zuletzt wurde der Angeklagte am XXXX, rechtskräftig seit XXXX, durch das Amtsgericht XXXX aufgrund eines Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt (ON 44).
In den ersten Monaten des Jahres 2011 kamen der Angeklagte I. C.(Anmerkung: Beschwerdeführer), die abgesondert verfolgten D. L. und C.V.C. nach Österreich, um hier durch Betteln ihren Lebensunterhalt zu verdienen.
...
Der Angeklagte und seine Begleiter hatten die Absicht, nicht nur durch Betteln zu Geld zu kommen, sondern auch durch Eigentumsdelikte, wobei sie es auf Schmuck und Bargeld abgesehen hatten. Durch das Betteln konnten der Angeklagte und seine Begleiter die Örtlichkeiten erkunden, außerdem in Erfahrung bringen, wo sie Geld oder Essen bekommen hatten, und daraufhin vermuten, dass jene Personen, die ihnen Geld gaben, auch über solches verfügen, weshalb die Häuser, in denen sie von den Bewohnern Geld bekommen hatten, als potentielle Einbruchsobjekte ausersehen waren.
...
B. A. ist 85 Jahre alt, und hat I. oder V. C. Geld und Essen gegeben, als einer der beiden oder beide zusammen bei ihr bettelten.
...
Am 12.03.2011 wollten der Angeklagte sowie D. L. den Plan verwirklichen, nämlich in genanntes Haus einzubrechen. Nachdem sie das Wohnhaus aufgesucht hatten, vermeinten sie, dass XXXX sich nicht darin aufhält. Mit einem Stein schlug einer der beiden eine Fensterscheibe ein, worauf sie das Fenster entriegelten und einsteigen konnten.
Sie wollten sich dann beide sofort auf die Suche nach Geld und Wertgegenständen machen, wurden jedoch von B. A. überrascht, die aufgrund des Lärms, der durch das Zerschlagen der Fensterscheibe verursacht worden war, aufwachte und sich nach der Ursache erkundigen wollte, da sie vorerst ihre Katze als Lärmverursacherin vermeinte.
Plötzlich stand die 85-jährige B. A. vor dem Angeklagten und seinem Komplizen. Ohne dass es einer besonderen Absprache bedurft hätte, drückten der Angeklagte und D. L. die betagte Frau gewaltsam auf den Boden. Nachdem B. A. brutalst auf den Boden gedrückt worden war, kniete I. C. auf die am Boden liegende Frau, fixierte sie, nahm einen in der Nähe des Vorfalles befindlichen Schal, der B. A. gehörte, schlang diesen um ihren Hals und würgte sie mit demselben. Sodann versuchte B. A. zu schreien, weshalb I. C. ein Handtuch nahm, wie er zu diesem kam, woher er es holte, kann nicht festgestellt werden, und knebelte das Opfer mit dem Handtuch, das er über den Mundbereich bzw das Gesicht B. A. gebunden hat, um dieselbe am Schreien zu hindern. Nachdem B. A. auf brutalste Weise auf den Boden gedrückt, mit dem Schal gewürgt und mit dem Handtuch geknebelt war, zog I. C. mit den Zähnen einen Goldring vom linken Ringfinger, da I. C. denselben nur auf diese Weise vom Finger bringen konnte.
Sie ließen die 85-Jahrige mit dem um ihr Gesicht verknotetes Handtuch liegen, wobei ihnen die möglichen Folgen der Knebelung einer derartig betagten Frau völlig gleichgültig waren, vielmehr sie mit der Knebelung verhindern wollten, dass B. A. sofort in der Lage war zu schreien oder Hilfe zu holen.
Am 07.03.2011 fuhr der Angeklagte gemeinsam mit C.V.C sowie einem weiteren Rumänen mit dem Zug von B. nach G., wo sie beabsichtigten, unter anderem mittels Bettelbrief um Geld zu betteln. In G. angekommen kamen die drei Personen sodann zum Wohnhaus der Geschwister F. und P. S. in G. Während sich die weitere unbekannte Person vor dem Wohnhaus aufhielt, begab sich C.V.C zum Wohnhaus, wo er klingelte. Zumal auf das Läuten niemand reagierte, wurde sodann dem Angeklagten sowie seinen beiden Begleitern klar, dass sich im Haus offensichtlich niemand befindet und wurde sodann gemeinsam der Entschluss gefasst, in das Haus einzudringen um dort Wertgegenstände zu stehlen. Sodann begab sich der Angeklagte sowie seine zwei Begleiter hinter das Wohnhaus zur ebenerdig gelegenen, von der Straße nicht einsehbaren und sichtgeschützten Eingangstüre. Dort traten zumindest der Angeklagte sowie C.V.C ihren zuvor getroffenen Entschluss folgend mit ihren Füßen gegen die aus Holz gefertigte Eingangstür, um in das Wohnhaus eindringen zu können. Dadurch splitterte der aus Holz gefertigte Türrahmen, wodurch das Schließblech ausbrach und die Eingangstüre aufsprang.
Unmittelbar darauf begaben sich der Angeklagte sowie seine zwei Begleiter in das Wohnhaus, wo sie die Räumlichkeiten nach Bargeld und brauchbarem Diebesgut durchsuchten.
..."
Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab das Oberlandesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX, keine Folge. Bemaßgabt wurde lediglich die Anrechnung der Verwahrungs- und Untersuchungshaft auf die Strafhaft.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.08.2014 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung hingewiesen.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, er sei auf der Suche nach Arbeit nach Österreich eingereist. Er habe keine Bekannten oder Angehörigen in diesem Land. Er möchte nach der Haft nach Rumänien zu seiner Familie zurückkehren. Er sei selbstverständlich bereit, das Bundesgebiet sofort nach seiner Entlassung zu verlassen. Er akzeptiere das Aufenthaltsverbot, ersuche allerdings um Verkürzung. Er lerne Deutsch und könne sich vorstellen, im deutschsprachigen Raum einer Beschäftigung nachzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.10.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und eine Dolmetscherin für Rumänisch teilnahmen.
Der Beschwerdeführer gab an, er habe seit seiner Geburt in Rumänien gelebt. Er sei in Rumänien drei Jahre in die Hauptschule gegangen, die Schule habe er nicht abgeschlossen.
Auf Vorhalt Blatt der strafgerichtlichen Verurteilungen in Deutschland gab er an, er sei nicht durchgehend in Deutschland gewesen, sondern immer wieder zwischen Deutschland und Rumänien hin und her gereist. Er habe in Österreich keine Familie. Seine Familie, Ehegattin und zwei Kinder, leben in Rumänien. Er sei in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen.
Abschließend hielt er fest, dass er lediglich das Aufenthaltsverbot bekämpfe.
Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger. Laut Zentralmelderegisterauszug liegen in der Zeit von 19.03.2010 bis 10.03.2011 Wohnsitzmeldungen mit Unterbrechungen in Vorarlberg vor. Seine Familie lebt in Rumänien. Der Beschwerdeführer ist in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen und hat keine familiären und privaten Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet.
Aufgrund der zitierten Urteile des Landesgerichtes XXXX und des Oberlandesgerichtes XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Rumänien sowie in Österreich beruhen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf den Feststellungen des Landesgerichtes Innsbruck.
Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegister- und Strafregisterauszug ein. Die Urteile des Landesgerichtes XXXX und des Oberlandesgerichtes XXXX sind aktenkundig.
Zu Spruchteil A):
§ 67 FPG lautet:
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß § 18 Abs. 3 FPG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
§ 9 Abs. 1 BFA-VG lautet wie folgt:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
Wie der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ausdrücklich klarstellte, richtet sich seine Beschwerde ausschließlich gegen die Bekämpfung des Aufenthaltsverbotes, die Spruchpunkte II. und III. blieben daher unangefochten und sind somit bereits in Rechtskraft erwachsen.
Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 5 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).
Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose steht die strafgerichtliche Verurteilung im Mittelpunkt.
Wie das Landesgericht XXXX feststellte, ist der Beschwerdeführer mit der Absicht in das Bundesgebiet eingereist, Eigentumsdelikte zu begehen.
Die Verhinderung von Eigentumsdelikten stellt jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist diesem Grundinteresse massiv zuwidergelaufen.
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner Bettelei ausgeforscht, wo sich günstige Gelegenheiten ergeben um in Häuser einzubrechen und Diebstählte zu begehen. Allein schon diese gezielte Vorgehensweise zeigt, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr jedenfalls eine tatsächliche ist. Die Erheblichkeit ist im Fall des Beschwerdeführers einerseits aufgrund der Häufigkeit der Angriffe und andererseits durch das dabei gesetzte Verhalten evident. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass er - wie in den Entscheidungsgründen des Landesgerichtes XXXX ausführlich dargestellt - die Hilfsbereitschaft und Wehrlosigkeit einer betagten Frau ausgenützt hat. Er hat beim Einbruch in ihr Haus, als er mit seinem Mittäter von der Frau überrascht wurde, diese auf den Boden gedrückt mit einem Schal gewürgt und einem Handtuch geknebelt. Er hat somit auch das Rechtsgut der körperlichen Integrität anderer Personen gröblichst missachtet.
Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 04.06.2009, 2006/18/0102; 24.02.2011, 2009/21/0387). Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und befindet sich im Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Haft, weshalb auch die Gegenwärtigkeit der Gefährdung der öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Eigentumsdelikten und Delikten gegen Leib und Leben gegeben ist.
Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 FPG sind somit gegeben.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.
Familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Inland liegen im gegenständlichen Fall nicht vor und waren daher auch nicht zu berücksichtigen.
Die vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen beeinträchtigten in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Eigentumsdelikten und Straftaten gegen das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit anderer. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine unbedingte Freiheitsstrafe von sieben Jahren verhängt, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 3 Z 1 FPG für die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes liegen daher vorher und war in Hinblick auf das vom Landesgericht Feldkirch als brutal beschriebene Vorgehen des Beschwerdeführers die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes keineswegs zu beanstanden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Erstellung der Gefährdungsprognose des Beschwerdeführers sowie auch bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
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