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G311 2101267-1•BVwG G311 2101267-1
G311 2101267-1Bundesverwaltungsgericht14.04.2015
Kostentragung, Mitgliedstaat, öffentliches Interesse, Revision<br/>zulässig, Schubhaft, Sicherungsbedarf, Überstellung
G311 2101267-1/12E
Schriftliche Ausfertigung des am 27.02.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2015, Zl. 15-1049702406/150022970 sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
A)
I.
Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z4 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG sowie Art 28 Dublin VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) als unbegründet abgewiesen.
II.
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Laut Bericht der Landespolizeidirektion Kärnten vom 09.01.2015 wurde der Beschwerdeführer am 09.01.2015 um 00.45 Uhr in einem internationalen Reisezug von Italien kommend am Hauptbahnhof XXXX fremdenrechtlich kontrolliert. Der Beschwerdeführer konnte keine Dokumente vorweisen und wurde nach den Bestimmungen des FPG festgenommen.
Er wurde am 09.01.2015 um 12.30 Uhr vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten unter Beiziehung eines Dolmetschers für Paschtu einvernommen. Er gab, sein Geburtsdatum sei ihm nicht bekannt, er sei jedenfalls 19 Jahre alt, er sei vor ca. 2,5 Monaten über Bulgarien in die Europäische Union eingereist. In Ungarn, Italien, Belgien und Österreich seien von ihm Fingerabdrücke genommen worden. Er sei gestern von Udine nach Österreich gefahren. Er sei für 15 Tage in Italien in einem Hotel gewesen, das vom Sozialamt zur Verfügung gestellt worden sei. Dann sei er mit dem Zug nach Belgien gefahren, wo er 5 Tage geblieben sei. Von dort sei er nach Italien und gleich nach Österreich gereist. Er habe in Italien einen Asylantrag gestellt und stelle nun einen in Österreich. Er habe keine Verwandten in Österreich oder der übrigen EU. Er wolle Asyl, wenn er kein Asyl bekomme, werde er wieder nach Afghanistan zurückkehren. Bisher habe er in Italien und Belgien einen Asylantrag gestellt. Nach Italien wolle er nicht. In Ungarn habe er keinen Asylantrag gestellt. Er sei dort für etwa 20 Tage in einem Camp für Fremde gewesen.
Im Zuge seiner Erstbefragung nach dem AsylG gab der Beschwerdeführer am 09.02.2015 um 13.22 Uhr an, er machte im Wesentlichen die gleichen Angaben, wie bei seiner niederschriftlichen Einvernahme um
12. 30 Uhr. Er sei ca. 20 Tage in Ungarn, 8 Tage in Belgien und 15 Tage in Italien gewesen. Wenn er nach Italien oder Ungarn müsse, wolle er lieber nach Afghanistan zurück. Abschließend gab er an, er wolle in seine Heimat zurück.
Eine EURODAC-Anfrage vom 09.01.2015 ergab Treffer in Italien vom 10.11.2014, sowie in Belgien vom 30.12.2014.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2015, dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme zugestellt am 09.01.2015, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 4 FPG iVm Art 28 Dublin III -VO die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde ausgeführt, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein EURODAC-Treffer in Italien und einer in Belgien vorliegt. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls 19 Jahre alt. Er habe sich dem Verfahren in Italien entzogen, indem er nach Belgien reiste. Dem dortigen Verfahren habe er sich insofern entzogen, da er von Belgien wieder nach Italien reiste. Es gebe nun in Italien ein Asylverfahren, dem er sich durch die Weiterreise nach Österreich entzogen habe. Er sei in Österreich weder familiär noch sozial verankert. Es bestehe aufgrund der Wohn- und Familiensituation des Beschwerdeführers, seiner fehlenden sonstigen Verankerung, seiner Ortsungebundenheit und Mobilität sowie aufgrund seines bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Mit einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und einer periodischen Meldeverpflichtung könne im vorliegenden Fall nicht das Auslangen gefunden werden.
Mit Verfahrensanordnung vom 14.01.2015, zugestellt durch persönliche Übernahme am 15.01.2015, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 14.01.2015 Dublin-Konsultationen mit Italien, Ungarn und Belgien geführt werden.
Aktenkundig ist weiters ein Email der Caritas Flüchtlingsregionalbetreuung vom 20.01.2015, wonach der Beschwerdeführer eine freiwillige Rückkehr nach Afghanistan ablehne.
Mit Schreiben vom 28.01.2015 teilten die italienischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer in Belgien einen Asylantrag gestellt habe, einen Wiederaufnahmeantrag sei seitens Belgiens nicht gestellt worden, weshalb der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nicht zugestimmt werden könne.
Die belgischen Behörden teilten mit Schreiben vom 02.02.2015, dass das Ersuchen der österreichischen Behörden vom 28.01.2015 auf Wiederaufnahme des Beschwerdeführers abgelehnt wird. Der Beschwerdeführer habe am 30.12.2014 in Belgien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt als Minderjähriger gestellt. Am 07.01.2015 sei basierend auf Art. 34 Dublin III -VO ein Informationsersuchen an Italien gerichtet worden. Am 30.01.2015 sei ein Rücknameersuchen an Italien gerichtet worden. Da dieses innerhalb der Frist von zwei Monaten gestellt worden, sei Belgien nicht zuständig. Bereits mit Schreiben vom 16.01.2015 teilten die belgischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer am 06.01.2015 vor Durchführung einer Altersüberprüfung untergetaucht sei.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.02.2015 wurden die italienischen Behörden um neuerliche Überprüfung unter Hinweis auf die Antwort der belgischen Behörden ersucht.
Mit Schreiben vom 16.02.2015 teilten die ungarischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer am 27.10.2014 in Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Er sei bald danach untergetaucht, sein Verfahren sei am 26.11.2014 abgeschlossen worden.
Mit Schreiben vom 19.02.2015 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn gerichtet.
Am 20.02.2015 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gemäß
§ 22a BFA-VG eingebracht. Es wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft sowie die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, den bekämpften Bescheid zu beheben sowie Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung und der Eingabegebühr zuzuerkennen. Im Falle eines Obsiegens der belangten Behörde werde beantragt dieser aufgrund Art 15 der Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuzuerkennen, auszusprechen auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage des Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt ist, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen des Art 28 Dublin III -VO nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer sei - anders als im Verfahren bisher angenommen - minderjährig. Er kenne sein genaues Geburtsdatum nicht. Vom Anhaltezentrum XXXX aus, habe er mit seiner Mutter in Afghanistan telefoniert, sie habe ihm dabei gesagt, dass er erst 17 Jahre alt sei. Der Beschwerdeführer wolle sich zum Beweis seiner Minderjährigkeit einer Altersfeststellung durch einen Sachverständigen unterziehen und werde dies hiermit beantragt. Es sei nicht ersichtlich, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein Ausnahmefall vorliege, der eine Inschubhaftnahme rechtfertigen würde. Er wolle in Österreich bleiben und das Asylverfahren hier durchlaufen. Der Beschwerdeführer habe zu seiner bisherigen Reiseroute und seinen bisherigen Asylantragstellungen wahre Angaben gemacht. Die belangte Behörde habe keine Prüfung des konkreten Sachverhaltes nach den Schubhaftkriterien der Dublin III-VO vorgenommen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides werde nicht weiter darauf eingegangen, weshalb mit der Anwendung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG nicht das Auslangen gefunden werden konnte.
Zur Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts wurde vorgebracht, dass die Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG ein Rechtsmittel besonderer Art darstelle, wobei aufgrund des Legalitätsprinzips des Art. 18 B-VG iVm Art. 130 B-VG bestehenden "Typenzwanges" einzelner Rechtsmittel nicht ersichtlich sei, ob eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG unter Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder unter Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG falle.
Darüber hinaus sei die in § 22a Abs. 3 BFA-VG vorgesehene Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Titelbehörde verfassungsrechtlich nicht determiniert, da eine derartige Kompetenz dem Verwaltungsgericht - anders als den UVS durch Art. 129a B-VG alter Fassung - nicht zugewiesen sei.
Unter Berufung auf § 35 Abs. 1 und 4 Z 3 VwGVG wurden die Zuerkennung von Kosten gemäß der VwG-Aufwandersatzverordnung beantragt. Im Hinblick auf die Systematik der Rückführungsrichtlinie und den Telos des Art 15 Abs. 2 lit b der Rückführungsrichtlinie scheine das ausnahmslose Aufbürden eines Kostenrisikos im Schubhaftbeschwerdeverfahren jedenfalls ausgeschlossen. Die Regelung des § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung würde dazu führen, dass das Recht auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme gemäß Art 15 Abs. 2 lit b der Rückführungsrichtlinie in seiner Effektivität unterlaufen werde.
Die belangte Behörde legte die Akten vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. In der schriftlichen Stellungnahme wurde der bisherige Verfahrensgang zusammengefasst.
Die belangte Behörde legte mit Email vom 23.02.2015 ein Schreiben der italienischen Behörden vor, wonach der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt werde.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.02.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und eine Dolmetscherin für Pashtu teilnahmen. Eine Vertreterin der XXXXteilte telefonisch am 26.02.2015 mit, dass seitens der Rechtsberatung kein Vertreter an der Verhandlung teilnehmen werde. Der Beschwerdeführer wurde von Organen der Landespolizeidirektion Steiermark vorgeführt, welche am Beginn der Verhandlung der Richterin eine medizinische Information bezüglich des Beschwerdeführers, datiert mit 26.02.2015, vorlegten. Demnach liegen keine medizinisch relevanten Hinweise vor.
Zunächst gab der BF an, er fühle sich körperlich und geistig in der Lage der Verhandlung zu folgen.
Er gab weiters an, er sei erst 17 Jahre alt und bereits seit über 2 Monaten in Haft. Anfangs habe er nach Afghanistan ausreisen wollen, er habe Sehnsucht nach seinen Eltern. Jetzt wolle er nicht mehr nach Hause gehen.
Über Befragen nach dem Geburtsdatum gab der BF an, das wisse er nicht so genau. Er sei 5 Monate unterwegs gewesen, das sei alles sehr schwierig gewesen,er möchte hier bleiben, er möchte ein anderes Leben führen.
Auf Vorhalt seiner Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 09.01.2015 gab er an, er habe nie gesagt, dass er 19 Jahre alt sei. Ihm gehe es psychisch schlecht, sei sei schon mehrere Male umgekippt. Das wisse auch die Polizei. Er wolle zu einem zu einem Arzt geschickt werden, wenn dieer feststelle, dass er älter als 17 Jahre alt bin, gehe er freiwillig nach Afghanistan zurück.
Er habe in Afghanistan 8 Jahre die Schule besucht.
Über Befragen, wann genau er die Schule besucht habe, gebe er an, das wisse er nicht, die Situation in Afghanistan sei anders als hier.
Nach der Schule habe er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Wie lange er dort gearbeitet habe, könne er nicht sage, die Arbeit in der Landwirtschaft sei sehr schwer.
Über neuerliches Befragen und Vorhalt, dass er genaue Angaben zur Dauer seines Schulbesuches geben konnte, gab er an, dass er ungefähr 2 Jahre in der Landwirtschaft gearbeitet habe. Er habe dort allerdings nicht durchgehend gearbeitet, immer nur dann wenn etwas zu tun war.
(Anmerkung der Dolmetscherin: Üblicherweise beginnen die Kinder im 6. oder im 7. Lebensjahr mit der Schule in Afghanistan).
Der BF gibt weiter an, dass seine Eltern noch in Afghanistan leben. Er habe 2 Schwestern, die in Afghanistan leben. Sein Vater heiße XXXX und meine Mutter heiße XXXX.
Auf Vorhalt der Angaben vor der LPD Kärnten am 09.01.2015, wonach er angegeben habe, dass er 6 Brüder habe, gebe er an, mit ihm seien es 4 Brüder. Nein, mit ihm seien es 5 Brüder. Er selbst sei jedenfalls 17 Jahre, alt aber noch nicht 18 Jahre alt. Wenn das nicht stimmen sollte, könne er nach Hause geschickt werden.
Italien habe er verlassen, weil er in einem Zimmer mit älteren Männern gewesen sei, er habe in einem Zimmer unter Gleichaltrigen sein wollen, deswegen sei er von Italien nach Belgien gegangen. Dort habe er gesagt, dass er minderjährig sei, weil er davon ausgegangen sei, dass er dann Asyl bekomme. In Belgien sei jedoch eine mit seiner Familie verfeindete Familie aus seinem Heimatland gewesen, weshalb er Belgien wieder verlassen habe. In Italien habe er nicht angegeben, dass er minderjährig sei. Er sei nach dem Grenzübertritt verwirrt gewesen.
In Ungarn habe er angegeben, dass er 16 Jahre alt sei, der Dolmetscher sagte ihm, wenn er bei seinen Angaben bleibe, werde er Probleme bekommen. Auf Vorhalt, dass er vorhin gesagt habe, dass er 17 Jahre alt sei, gab er an, er sei zum Jahreswechsel 17 Jahre alt geworden.
Er wolle jetzt in Österreich bleiben. Man solle ihm den Status eines Asylberechtigten geben. Er halte es in Haft nicht mehr aus.
Er wolle enthaftet werden. Es seien alles ältere Menschen dort. Er sei nur hier um zu sagen, dass er 17 Jahre alt sei und Schutz brauche. Wenn er nach Italien zurückkehren muss, werde er dort genauso sagen, dass er 17 Jahre alt sei.
Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des
§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen Angaben 17 Jahre alt.
Der Beschwerdeführer stellte am 10.11.2014 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz. Weitere Anträge auf internationalen Schutz stellte er am 26.11.2014 in Ungarn und am 30.12.2014 in Brüssel (Belgien). Nach den Angaben der belgischen Behörden gab der Beschwerdeführer, dort sein Geburtsdatum mit XXXX an. Der Beschwerdeführer ist am 09.01.2015 in das Bundesgebiet eingereist.
Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch. Er weist zu Österreich keine familiären, beruflichen oder sozialen Bindungen auf.
Der Beschwerdeführer befindet sich im Entscheidungszeitpunkt im Anhaltezentrum XXXX. Er ist nicht bereit, freiwillig nach Afghanistan, Italien oder Ungarn auszureisen.
Die Feststellungen und der Verfahrensgang ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, in der Beschwerde, in der öffentlichen mündlichen Verhandlung und der medizinischen Information vom 26.02.2015. Der Beschwerdeführer wirkte im unmittelbaren Eindruck nicht glaubwürdig, er beantwortete die an ihn gerichteten Fragen zögerlich und ausweichend.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.
Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.
Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA G umfasst.
Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung in Schubhaft (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten.
Nach den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 (RV 1618 BlgNR 24. GP), legt § 27 VwGVG den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.
Zu Spruchteil A):
3.2.1. Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß § 61 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
2. er in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieser Mitgliedstaat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 61 Abs. 2 FPG hat eine Anordnung zur Außerlandesbringung zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Gemäß § 61 Abs. 4 FPG tritt die Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde, (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.
Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
Gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA VG idgF lautet:
"§ 22a.
(1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-VO), lauten wie folgt:
"Artikel 2
Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung
a) [...]
b) ‚Antrag auf internationalen Schutz' einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU;
c) ‚Antragsteller' einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde;
d) - m) [...]
n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Artikel 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
...
Artikel 28
Haft
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.
Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU."
...
Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."
3.2.2. Festzuhalten ist, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 19.02.2015, Ro 2014/21/0075, dem Bundesverwaltungsgericht am 17.03.2015, somit nach Verkündung der gegenständlichen Entscheidung zugestellt wurde.
In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass § 76 Abs. 2 FPG für sich betrachtet keine - gesetzlich festgelegten - objektiven Kriterien für die Annahme von (erheblicher) Fluchtgefahr iSd Dublin III-VO enthält. Dass die Verordnung aber eine ausdrückliche Festlegung im Gesetz verlangt, sei nach dem eindeutigen, keiner anderen Auslegung zugänglichen Wortlaut des Art. 2 lit. n Dublin III-VO ganz klar. Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Judikatur vor allem zum Tatbestand der Z 4 des § 76 Abs. 2 FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat (vgl. ausgehend vom grundlegenden Erkenntnis vom 30. August 2007, Zl. 2007/21/0043, etwa die Erkenntnisse vom 8. Juli 2009, Zl. 2007/21/0093, vom 22. Oktober 2009, Zl. 2007/21/0068, vom 30. August 2011, Zlen. 2008/21/0498 bis 0501, und zuletzt vom 19. März 2014, Zl. 2013/21/0225, sowie vom 24. Oktober 2007, Zl. 2006/21/0045, und vom 2. August 2013, Zl. 2013/21/0054; siehe schließlich auch das vom BVwG wiederholt ins Treffen geführte Erkenntnis vom 25. März 2010, Zl. 2008/21/0617) reiche daher nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen.
Weiters ist anzumerken, dass zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2015, G 151/2014-23, G 172/2014-18, G 184-185/2014-18, mit welchem die Bestimmungen des § 22a Abs. 1 und Abs. 2 als verfassungswidrig aufgehoben wurden, noch nicht ergangen war.
3.2.3. Wie bereits ausgeführt, hinterließ der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einen unglaubwürdigen Eindruck. Selbst wenn man den Angaben des Beschwerdeführers folgt, wonach er 17 Jahre alt ist, ist festzuhalten, dass § 77 Abs. 1 zweiter Satz FPG sich lediglich auf mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres bezieht. § 77 Abs. 1 zweiter Satz FPG stand daher im gegenständlichen Fall einer Verhängung der Schubhaft nicht entgegen.
Der Beschwerdeführer ist von Italien über die Landgrenze nach Österreich gelangt. Er stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Gemäß Art 13 Abs. 1 Dublin III - VO kommt die Zuständigkeit Italiens hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz in Betracht. Zum Entscheidungszeitpunkt kommt aufgrund der Ergebnisse bisherigen Ermittlungsverfahren weiters in Betracht, dass der Antrag des Beschwerdeführers mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen wird. Seitens der belangten Behörde war die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG zu prüfen, weshalb die belangte Behörde zutreffend § 76 Abs. 2 Z 4 FPG herangezogen hat.
Der Beschwerdeführer hat mehrfach betont, nicht nach Italien oder Ungarn ausreisen zu wollen. Seine zunächst bekundete Bereitschaft nach Afghanistan zurückkehren, ist nach seinen eigenen Angaben nicht mehr gegeben. Die fehlende Ausreisewilligkeit kann für sich allein die Schubhaftverhängung nicht rechtfertigen, es ist in einem zweiten Schritt einzelfallbezogen zu prüfen, ob auch ein konkretes Sicherungserfordernis gegeben ist (VwGH 28.02.2008, 2007/21/0391).
Ungeachtet des Vorliegens eines Tatbestandes nach § 76 Abs. 2 FPG kann die Schubhaftnahme eines Asylwerbers nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die (schon) in diesem Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043; 28.05.2008, 2007/21/0110).
Der Beschwerdeführer hat zunächst am 10.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien gestellt, nach seinen eigenen Angaben hat er Italien nach ca. 15 Tagen verlassen. Er stellte am 26.11.2014 in Ungarn sowie am 30.12.2014 in XXXX (Belgien) einen Antrag auf internationalen Schutz. Belgien hat er seinen Angaben folgend nach 8 Tagen wieder verlassen und ist nach Italien zurückgekehrt, von wo er nach Österreich reiste und hier einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, er habe wahre Angaben zu seiner Identität und Reiseroute gemacht, ist er auf die Chronologie der bisher gestellten Anträge auf internationalen Schutz und seine damit einhergehenden Reisebewegungen zu verweisen.
Der Beschwerdeführer hat - wie der festgestellte Sachverhalt zeigt-Italien nach Stellung seines ersten Antrages in Richtung Ungarn verlassen, in Ungarn ist er nach seinen eigenen ca-. 20 Tage und in Belgien ca. 8 Tage verblieben.
In einem Verfahren betreffend Schubhaft kann dem Grund für eine Weiterreise nach Österreich nach Stellung eines Asylantrags in einem anderen Land und der dabei eingeschlagenen Vorgangsweise Relevanz zukommen (VwGH 25.03.2010, 2008/21/0617).
Die festgestellten Umstände und das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere die Reisebewegungen sowie das Verlassen Italiens, Ungarns und Belgiens nach Stellung der Anträge auf internationalen Schutz lassen die konkrete Befürchtung, er werde sich ohne Anhaltung in Schubhaft aufenthaltsbeendenden Maßnahmen entziehen, zweifellos als schlüssig erscheinen. Die Annahme der belangten Behörde, es bedürfe zu den genannten Sicherungszwecken der Verhängung der Schubhaft, ist daher gerechtfertigt, da dem Beschwerdeführer andernfalls wieder eine Weiterreise ermöglicht worden wäre.
Familiäre oder ins Gewicht fallende soziale oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich, aufgrund derer zu erwarten wäre, dass der Beschwerdeführer bereit wäre, sich behördlichen Anordnungen zu fügen, sind weder aus den Angaben des Beschwerdeführers, noch dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Akteninhalt zu erkennen.
Die Annahme der belangten Behörde die Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung des Beschwerdeführers durch Schubhaft sei bei einzelfallbezogener Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit notwendig und verhältnismäßig, ist im Ergebnis aufgrund der angeführten Umstände nicht zu beanstanden, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Abwicklung der aufenthaltsbeenden Maßnahmen vereitelt würde.
Im Lichte dieser Ausführungen, insbesondere im Hinblick auf die Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz in Italien, Ungarn, Belgien und Österreich, den Umstand, dass er sich den Verfahren in Italien, Ungarn und Belgien nach Antragstellung entzogen hat, war auch vom Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr gemäß Art iSd Art 28 Abs. 2 Dublin III - VO auszugehen. Die Schubhaft wurde am 09.01.2014 verhängt, das Aufnahmeersuchen wurde an Italien wurde am 14.01.2015 gestellt. Die einmonatige Frist zur Stellung dieses Ersuchens gemäß Art 28 Abs. 3 Dublin III - VO wurde von der belangten Behörde somit auch eingehalten. Italien hat mittlerweile der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt.
3.2.3. Die gegebenen Sicherungszwecke der Schubhaft waren im konkreten Fall durch die in § 77 FPG vorgesehene Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend zu erfüllen. Es bestand aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers kein Grund zur Annahme, dass der mit der Schubhaft verfolgte Zweck auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden könne. Daher ließ die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht erwarten, dass der Beschwerdeführer nicht untertauchen und nicht versuchen würde, sich dem Zugriff der Behörde zu entziehen.
3.3. Zu Spruchteil II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der Beschwerdeführer hat am 15.01.2015 die Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG übernommen. Ihm wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz Sache zurückzuweisen.
Hinsichtlich einer gemäß einem der Tatbestände des § 76 Abs 2 FPG gegen Asylwerber angeordneten Schubhaft hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass die Tatbestände der Z 1, Z 2 und Z 4 des § 76 Abs 2 FPG insoweit aufeinander abgestimmt sind, als sie jeweils verschiedene Phasen des Asylverfahrens erfassen und diesen jeweils zugeordnet sind: Ist das Ausweisungsverfahren noch gar nicht eingeleitet, so greift der Tatbestand der Z 4; dieser wird nach Einleitung des Ausweisungsverfahrens durch jenen der Z 2 abgelöst, an dessen Stelle wiederum - wenn es nach Einleitung des Ausweisungsverfahrens auch tatsächlich zu einer durchsetzbaren Ausweisung kommt - schließlich der Tatbestand der Z 1 tritt. Insgesamt ergibt sich damit ein der Chronologie des Asylverfahrensablaufes entsprechend gestuftes Schubhaftregime. Auch § 76 Abs 2 Z 3 FPG ist in dieses System eingepasst. Dazu halten die ErläutRV zu § 39 Abs 3 FrPolG 2005 (952 BlgNR 22. GP) Folgendes fest: "Abs 3 Z 3 soll das Ausweisungsverfahren von Asylwerbern sichern, die nach Erlassung eines durchsetzbaren fremdenpolizeilichen Titels zur Aufenthaltsbeendigung einen Asylantrag stellen. Zwar kann dieser Titel nicht vollzogen werden, jedoch hat sich seit in Kraft treten der Asylgesetznovelle 2003 in der Praxis gezeigt, dass die Verhinderung von Festnahme und Schubhaft ex lege einen Anreiz geschaffen hat, offensichtlich nur um Asyl anzusuchen, um der Festnahme und in weiterer Folge der Schubhaft zu entgehen. Dies soll nunmehr verhindert werden." Aus den zitierten Erläuterungen ergibt sich, dass der Tatbestand der Z 3 des § 76 Abs 2 FPG - wie jener der Z 4 - die Schubhaftnahme von Asylwerbern ermöglichen soll, deren Antrag voraussichtlich nicht zu einem Erfolg führen wird. Ist das durch die Einleitung eines Ausweisungsverfahrens manifestiert, so greift der Tatbestand der Z 2, der damit nicht nur Z 4, sondern im Blick auf die vergleichbare Ausgangssituation auch Z 3 ablöst. Mit diesem Tatbestand wird somit ebenfalls - wie in § 76 Abs 2 Z 4 FPG - auf die Phase vor der Einleitung eines Ausweisungsverfahrens abgestellt. Wird ein solches eingeleitet, ist ein Rückgriff auf § 76 Abs 2 Z 3 FPG - ebenso wenig wie auf dessen Z 4 - nicht mehr zulässig (VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043; 07.02.2008, 2006/21/0389; 20.02.2014, 2013/21/0170).
Infolge der an den Fremden ergangenen Mitteilung nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 gilt von Gesetzes wegen ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 27 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als eingeleitet. Mit Blick auf das Fortschreiten des Asylverfahrens war daher nunmehr der Schubhafttatbestand des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG anzuwenden. (VwGH 24.01.2013, 2012/21/0230).
Wie bereits oben ausgeführt, erwies sich der bekämpfte Schubhaftbescheid als zulässig und die darauf gestützte Anhaltung als unbedingt erforderlich. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles haben sich keine maßgeblichen Umstände ergeben, dass zum Entscheidungszeitpunkt der konkrete Sicherungsbedarf weggefallen wäre bzw. die Fortsetzung der Schubhaft nunmehr unverhältnismäßig geworden wäre.
Zur Fluchtgefahr ist auf die Ausführungen unter 3.2.3. zu verweisen. Die Vorgangsweise des Beschwerdeführers sowie seine Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht lassen erkennen, dass er jedenfalls die zu erwartenden aufenthaltsbeenden Maßnahmen vereiteln will, weshalb in Hinblick darauf dem Sicherungsbedarf auch zum Entscheidungszeitpunkt wesentliche Bedeutung zukommt. Es war daher davon auszugehen, dass ein erheblicher Sicherungsbedarf besteht, um die Mitwirkung des Beschwerdeführers im Verfahren zu gewährleisten und um die erforderliche Kooperation zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu sichern.
Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass auch gelindere Mittel im Sinne des § 77 Abs. 1 FPG nicht geeignet sind, die erforderliche Minimalkooperation des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Seine in der Beschwerde behauptete Bereitschaft, sich dem Verfahren nicht zu entziehen, steht in deutlichem Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten und muss davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer befürchteten Abschiebung den Kontakt zu Sicherheitsbehörden meiden und durch Untertauchen versuchen würde, sich einem befürchteten Zugriff von Polizeiorganen zu entziehen.
Da nach der bereits dargelegten Ansicht des erkennenden Gerichts eine Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a BFA VG der Maßnahmenbeschwerde näher liegt als einer (reinen) Bescheidbeschwerde und auch nicht davon auszugehen ist, dass der Bundesgesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde im Unterscheid zu der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage ungeregelt lassen wollte, hat gemäß § 35 VwGVG im Fall eines entsprechenden Antrages auch ein Abspruch über einen Ersatz der im Antrag näher bezeichneten Aufwendungen (Kosten) zu erfolgen.
Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:
"§ 35.
(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
Die belangte Behörde ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die obsiegende Partei. Demgemäß war der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen. Nach § 35 Abs. 5 VwGVG ist ein Kostenersatzanspruch antragsbedürftig. Die gilt auch für die belangte Behörde als Partei des Verfahrens, deren Parteistellung sich explizit aus § 18 VwGVG ergibt (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 7. zu § 35 VwGVG). Da die belangte Behörde keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt hat, war ihr kein Kostenersatz zuzusprechen.
Zu Spruchteil B): Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht zum Entscheidungszeitpunkt hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.
Allerdings erwies sich zum Entscheidungszeitpunkt eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig:
a) welche Rechtsnatur kommt der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA VG (überwiegend) zu (Maßnahmenbeschwerde oder Bescheidbeschwerde);
b) bei welcher Stelle ist die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder bei beiden);
c) wann beginnt der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG zu laufen (mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht oder beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl);
d) ob und inwieweit finden die Kostenersatzregelungen des § 35 VwGVG auf Beschwerden gemäß § 22a BFA VG Anwendung.
Weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, waren diese Fragen zum Entscheidungszeitpunkt von grundsätzlicher Bedeutung.
Die Revision war daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zuzulassen.
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