BVwG L503 2013814-1

L503 2013814-1Bundesverwaltungsgericht14.04.2015

Regest

ersatzlose Behebung, Geringfügigkeitsgrenze, Rückforderung,<br/>Scheinanmeldung, Weiterbildungsgeld

Gesamter Gesetzestext

BVwG L503 2013814-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L503.2013814.1.00

Spruch

L503 2013814-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXXgegen den Bescheid des AMS Linz vom 25.02.2014 zur Versicherungsnummer XXXX zu Recht erkannt:

A.) Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 und Abs 5 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid betreffend Einstellung und Rückforderung des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum vom 01.11.2012 bis 30.11.2012, vom 01.12.2012 bis 31.12.2012 und vom 01.02.2013 bis 28.02.2013 ersatzlos behoben.

B.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 25.02.2014 wurde durch das AMS L. ausgesprochen, dass für die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz "BF") der Bezug des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum vom 1.11.2012 bis 30.11.2012, 1.12.2012 bis 31.12.2012 und 1.2.2013 bis 28.2.2013 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß § 25 Abs. 1 AlVG die BF zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von € 1.293,17 verpflichtet wird. Begründend wurde ausgeführt, dass die BF im genannten Zeitraum zu Unrecht Weiterbildungsgeld bezogen habe, da sie zwei geringfügige Dienstverhältnisse gehabt habe, ohne diese dem AMS gemeldet zu haben. Der Verdienst sei über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen.

2. Mit Schriftsatz vom 5.9.2014 erhob die BF fristgerecht Beschwerde.

Darin wird ausgeführt, dass dem angefochtenen Bescheid unrichtige Tatsachen zugrunde liegen würden. Die BF habe lediglich im Zeitraum vom 13.11.2012 bis 31.12.2012 bei der Fa. M. ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mit einem Gesamtentgelt von € 517,62 gehabt. Das Beschäftigungsverhältnis bei XXXX im Zeitraum vom 1.1.2012 bis 31.12.2012 und vom 19.03.2012 bis 31.12.2012 habe nicht bestanden. Hierbei würde es sich um eine Scheinanmeldung durch ihren Vater handeln, zu dem seit längerer Zeit kein Kontakt mehr bestehe. Gegen ihren Vater sei ein Strafverfahren im Gange. Zur Bekämpfung der offensichtlichen Scheinanmeldung habe sie bei der OÖ GKK die Ausstellung eines Bescheides verlangt.

Bezüglich der Zustellung des angefochtenen Bescheides sei anzumerken, dass sie an der Adresse, an der zuerst ein Zustellversuch unternommen wurde, schon seit Anfang 2013 weder gemeldet noch wohnhaft sei. Der angefochtene Bescheid sei ihr dann ein weiteres Mal an die korrekte Adresse zugestellt worden. Abschließend wurde ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt. Der Beschwerde angeschlossen wurde ein Schreiben der OÖGKK vom 18.2.2014, wonach die BF an die GKK Beiträge in Höhe von € 600,84 zu entrichten habe.

3. Im Akt befindet sich eine Lohnbescheinigung vom 30.09.2014, wonach die BF im Zeitraum vom 13.11.2012 bis 30.11.2012, vom 1.12.2012 bis 31.12.2012 und vom 8.2.2013 bis 28.02.2013 bei der Fa. M. in Wien als Hilfskraft beschäftigt war.

4. In einem weiteren im Akt befindlichen Schreiben wird XXXX seitens des AMS L. zur Bekanntgabe aufgefordert, ob die BF in der Zeit vom 1.10.2012 bis 14.04.2013 bei ihm beschäftigt gewesen sei.

5. Aus einem im Akt befindlichen Aktenvermerk des AMS vom 30.09.2014 geht hervor, dass der Dienstgeber XXXXsowie dessen Steuerberater aufgefordert wurden, zu den Einwänden der BF, es handle sich bei dem angegebenen Dienstverhältnis um ein Scheindienstverhältnis, Stellung zu nehmen und Unterlagen vorzulegen, welche ein Dienstverhältnis begründen würden.

6. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 3.10.2014 gab das AMS L. dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde statt. Nach Darlegung des bisherigen Verfahrensgangs wird in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren seitens der GKK, ob es sich beim Beschäftigungsverhältnis beim Dienstgeber XXXX um ein Scheinbeschäftigungsverhältnis handle, noch offen sei. Weiters wird ausgeführt, dass die Beschwerde nicht von vornherein als aussichtslos erscheine; es bestünden keine begründeten Zweifel an der Einbringlichkeit der Forderung, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde.

7. Mit Beschwerdevorlage vom 5.11.2014 legte das AMS L. den Verwaltungsakt samt einer Stellungnahme dem BVwG vor.

Neben der Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs wird bezüglich der Zustellung des angefochtenen Bescheids darauf hingewiesen, dass die BF dem AMS ihre ab dem 19.10.2012 erfolgte Wohnsitzverlegung nach Wien nicht gemeldet habe, weshalb der angefochtene Bescheid zunächst nicht erfolgreich habe zugestellt werden können. Von der Existenz des Bescheids habe die BF erst im Rahmen eines vom AMS eingeleiteten Exekutionsverfahrens erfahren. Das AMS L. habe sodann den Bescheid am 14.08.2014 per Rsa an die nunmehrige Wohnadresse der BF zugestellt, weshalb die Einbringung der Beschwerde am 5.9.2014 fristgerecht erfolgt sei.

Zeiten eines Scheindienstverhältnisses (Formalversicherung gem. § 21 ASVG) würden nicht als Beschäftigungsverhältnis gelten, auch wenn Versicherungsbeiträge geleistet wurden. Auf Anfrage des AMS hätte die OÖGKK mitgeteilt, dass die BF am 6.8.2014 bei der OÖGKK einen Bescheidantrag bezüglich des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses beim Dienstgeber XXXX gestellt habe. Am 3.11.2014 hätte die OÖGKK dem AMS mitgeteilt, dass der Dienstgeber XXXXauf die Urgenzen (Stellungnahme) nicht reagiert habe und dass nunmehr ein Ermittlungsverfahren bei der BF versucht werde. Ein diesbezügliches Schreiben sei in Vorbereitung (Stellungnahme). Das Gewerbe (Restaurant) des Hr. XXXX sei am 25.03.2010 angemeldet worden und hätte laut Gewerberegister, Stand 10.09.2014, am 3.9.2013 geendet.

8. Am 30.01.2015 langte beim BVwG ein Schreiben der OÖGKK an die BF vom 26.01.2015 ein, demzufolge die BF nachvollziehbar bekannt gegeben habe, dass sie nicht vom 1.1.2012 bis 31.1.2012 und vom 19.3.2012 bis 31.12.2012 beim Dienstgeber XXXX geringfügig beschäftigt gewesen sei.

Die gespeicherten Dienstverhältnisse betreffend den Dienstgeber XXXX vom 1.1.2012 bis 31.1.2012 und vom 19.3.2012 bis 31.12.2012 seien storniert worden, weshalb die Voraussetzung für die Beitragsvorschreibung für mehrfach geringfügige Beschäftigte weggefallen sei; daher würden Beitrage in Höhe von € 600,84 rückverrechnet.

9. Mit Schriftsatz vom 10.02.2015 übermittelte die BF das unter Punkt 8. erwähnte Schreiben der OÖGKK vom 26.01.2015.

Da die Dienstverhältnisse betreffend den Dienstgeber XXXX im relevanten Zeitraum nicht bestanden hätten, sei die Grundlage für die Rückzahlung des Weiterbildungsgeldes weggefallen. Herr XXXX habe nämlich eine Scheinanmeldung der BF ohne ihr Wissen und Zutun durchgeführt; die BF sei nie bei ihrem Vater angestellt gewesen.

Die BF halte die Ausführungen in ihrer Beschwerde vom 05.09.2014 aufrecht. Im Zeitraum vom 13.11.2012 bis 31.12.2012 habe sie lediglich ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei der Fa. M. mit einem Gesamtentgelt von € 517,62 gehabt.

Das Strafverfahren gegen ihren Vater hätte von November 2011 bis Oktober 2014 angedauert. Auf Grund mehrerer Delikte gegen die BF sei er zu neun Jahren unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt worden. Es sei völlig lebensfremd anzunehmen, dass sie in dem genannten Zeitraum im Jahr 2012 für ihn tätig gewesen sei. Die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilung spreche dafür, dass es auf Grund des gestörten persönlichen Verhältnisses zwischen ihrem Vater und ihr gar nicht zu einem Dienstverhältnis gekommen sein könne. Ihr Vater habe mit der Scheinanmeldung lediglich seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu lösen versucht.

10. Am 19.03.2015 wurde seitens des BVwG mit der OÖGKK telefonisch Rücksprache gehalten; konkret wurde angefragt, warum in dem - von der BF vorgelegten - Schreiben der OÖGKK vom 26.01.2015 lediglich festgehalten wird, dass die BF nachvollziehbar bekannt gegeben habe, dass sie vom 1.1.2012 bis 31.1.2012 und vom 19.3.2012 bis 31.12.2012 nicht beim Dienstgeber XXXX geringfügig beschäftigt gewesen sei, während hingegen keine Aussagen über ein allfälliges Dienstverhältnis der BF bei XXXX Anfang 2013 (für gegenständliches Verfahren konkret relevant: 01.02.2013 bis 28.02.2013) getroffen werden. Die Auskunft der OÖGKK lautete dahingehend, dass für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 14.04.2013 seitens der OÖGKK keine Beiträge vorgeschrieben worden seien, da (auch) für diesen Zeitraum eine Beschäftigung der BF bei XXXXnicht glaubhaft sei, sondern es sich (auch) diesbezüglich um eine Scheinanmeldung gehandelt habe. In Anbetracht der mangelnden Beitragsvorschreibung für diesen Zeitraum sei seitens der BF jedoch nichts zu beeinspruchen gewesen, sodass sich die Ausführungen der OÖGKK in dem von der BF vorgelegten Schreiben nur auf das Jahr 2012 beziehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF stand im für das gegenständliche Verfahren relevanten Zeitraum (01.11.2012 bis 30.11.2012, 01.12.2012 bis 31.12.2012 und 01.02.2013 bis 28.02.2013) ungeachtet einer diesbezüglichen Meldung in keinem Dienstverhältnis zu ihrem Vater XXXX, da es sich um Scheinanmeldungen handelte. Die OÖGKK hat die ursprünglich bei ihr gespeicherten Dienstverhältnisse betreffend den Dienstgeber XXXX vom 1.1.2012 bis 31.1.2012 und vom 19.03.2012 bis 31.12.2012 storniert und die der BF diesbezüglich vorgeschriebenen Beiträge in Höhe von 600,84 EUR rückverrechnet. Im Hinblick auf das im Februar 2013 gemeldete Dienstverhältnis bei XXXX hat die OÖGKK keine Beiträge vorgeschrieben, da nach Ansicht der OÖGKK auch diesbezüglich von einer Scheinanmeldung auszugehen ist.

Die BF hatte im Zeitraum vom 13.11.2012 bis 30.11.2012 bei der Fa. M. ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mit einem Bruttoentgelt in Höhe von EUR 182,97.

Die BF hatte im Zeitraum vom 01.12.2012 bis 31.12.2012 bei der Fa. M. ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mit einem Bruttoentgelt in Höhe von EUR 334,65.

Die BF hatte im Zeitraum vom 08.02.2013 bis 28.02.2013 bei der Fa. M. ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis mit einem Bruttoentgelt in Höhe von EUR 218,90.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS, darunter insbesondere das Schreiben der OÖGKK vom 26.01.2015. Weiters erfolgte seitens des BVwG ein telefonisches Nachfragen bei der OÖGKK.

2.2. Der festgestellte Sachverhalt geht aus dem Akt unstrittig hervor.

Was die obige Feststellung anbelangt, dass die BF im hier relevanten Zeitraum tatsächlich in keinem Dienstverhältnis zu ihrem Vater XXXX stand, so ist vorweg darauf hinzuweisen, dass die OÖGKK letztlich zu dieser Einschätzung gelangte, zumal die BF nach Ansicht der OÖGKK glaubhaft habe machen können, dass es sich diesbezüglich um eine Scheinanmeldung gehandelt hatte. In diesem Sinne wurden im Hinblick auf das Jahr 2012 die der BF diesbezüglich vorgeschriebenen Beiträge in Höhe von 600,84 EUR seitens der OÖGKK rückverrechnet bzw. wurden im Hinblick auf das Jahr 2013 seitens der OÖGKK keine Beiträge eingehoben. Das BVwG hat keinen Anlass, von dieser Einschätzung der OÖGKK abzugehen; vielmehr stützt sich das BVwG auf die Ansicht der OÖGKK, dass eben kein Dienstverhältnis der BF zu ihrem Vater XXXX bestand. Abgesehen davon wies die BF im Beschwerdeverfahren auch darauf hin, dass ihr Vater aufgrund mehrerer gegen die BF gesetzter Delikte nunmehr rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in Dauer von neun Jahren verurteilt worden sei und dass sie aufgrund dieser Vorkommnisse schon seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater habe, was ebenfalls klar für Scheinanmeldungen durch ihren Vater spricht. Schließlich spricht auch für die diesbezügliche Glaubwürdigkeit der BF, dass sie in dem Zeitraum, in dem sie durch ihren Vater aufgrund einer angeblichen Beschäftigung durch ihn in Oberösterreich angemeldet wurde, tatsächlich eine Beschäftigung für die Fa. M. in Wien ausübte.

Die obigen Feststellungen zur Tätigkeit der BF bei der Fa. M. folgen unstrittig aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zum Ausspruch des Widerrufs des Bezuges des Weiterbildungsgeldes für den Zeitraum vom 01.11.2012 bis 30.11.2012, vom 01.12.2012 bis 31.12.2012 und vom 01.02.2013 bis 28.02.2013 gem. § 26 Abs. 7 iVm § 24 Abs. 2 AlVG sowie zur Verpflichtung zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von EUR 1.293,17 gem. § 25 Abs. 1 AlVG:

3.2.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten:

§ 12 (1) - (5) (....)

(6) Als arbeitslos gilt (....),

a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;

(....)

§ 24 (1) (...)

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) - (7) (...)

§ 26 (...)

(3) Bei Vorliegen einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit gebührt kein Weiterbildungsgeld, es sei denn, dass § 12 Abs. 6 lit. a, b, c, d, e oder g (Geringfügigkeit) zutrifft.

(...)

(7) § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), sind mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. Werden Ersatzkräfte aus Verschulden des Arbeitgebers nicht beschäftigt, so hat dieser dem Arbeitsmarktservice die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen.

(...)

3.2.2. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, bestehen die ursprünglich angenommenen Dienstverhältnisse der BF bei ihrem Vater XXXX tatsächlich nicht und wurde dies auch von der OÖGKK festgehalten.

Unstrittig ist das Beschäftigungsverhältnis der BF bei der Fa. M. im Zeitraum 13.11.2012 bis 30.11.2012 mit einem Bruttoentgelt von €

182,97, vom 01.12.2012 bis 31.12.2012 mit einem Bruttoentgelt von €

334,65 und vom 08.02.2013 bis 28.02.2013 mit einem Bruttoentgelt von € 218,90.

Die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG betrug im Jahr 2012 €

376,26 und im Jahr 2013 € 386,80. Ein Vergleich zwischen der Geringfügigkeitsgrenze und dem Bruttoentgelt der BF ergibt, dass das Bruttoentgelt der BF im relevanten Zeitraum stets unter der Geringfügigkeitsgrenze lag und somit die Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 6 lit a AlVG zum Tragen kommt, sodass die BF das Weiterbildungsgeld im relevanten Zeitraum zu Recht bezogen hat. Das AMS hat daher zu Unrecht den Bezug des Weiterbildungsgeldes widerrufen und die BF zu Unrecht zur Rückzahlung des empfangenen Weiterbildungsgeldes verpflichtet.

Der Beschwerde war daher vollinhaltlich stattzugeben und der bekämpfte Bescheid aufzuheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung zum Widerruf von Weiterbildungsgeld bzw. zu einer diesbezüglichen Rückzahlungsverpflichtung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt; vielmehr war lediglich entscheidungsrelevant, dass das Einkommen der BF unter der Geringfügigkeitsgrenze lag und bestehen diesbezüglich klare und unstrittige gesetzliche Regelungen.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

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