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L503 2101904-1•BVwG L503 2101904-1
L503 2101904-1Bundesverwaltungsgericht14.04.2015
Arbeitslosengeld, Einkommen, Rückforderung, Selbstständigkeit
L503 2101904-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS Linz vom 28.01.2015, GZ: LGSOÖ/Abt.4/-09, zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Bescheid vom 07.11.2014 sprach das AMS L. aus, dass gem. § 24 Abs 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes durch die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 09.05.2012 widerrufen und die BF gem. § 25 Abs 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 2.142,40 verpflichtet werde.
Begründend führte das AMS aus, die BF habe die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen, da sie gleichzeitig vollversichert bei der SVA der gewerblichen Wirtshaft angemeldet gewesen sei.
Im Akt befinden sich diverse Dokumente wie insbesondere der Einkommensteuerbescheid für 2012 die BF betreffend (Einkünfte aus selbständiger Arbeit: € 14.216,79); zwei Gewerberegisterauszüge vom 23.12.2014 die BF betreffend; das von der BF ausgefüllte Antragsformular vom 01.12.2011 betreffend Gewährung eines Pensionsvorschusses; ein Konvolut von Erklärungen über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz der BF, jeweils für die Monate Dezember 2011 bis Mai 2012, Höhe jeweils € 300 pro Monat; Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt OÖ, demzufolge der Antrag der BF vom 01.12.2011 auf Weitergewährung der bis 30.11.2011 befristeten Berufungsunfähigkeitspension mit Bescheid vom 19.01.2012 abgelehnt worden sei; Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt OÖ, demzufolge die BF ihre Klage gegen den soeben erwähnten Bescheid zurückgezogen hat; Ausdrucke des AMS zum bisherigen Bezugsverlauf der BF.
2. Mit Schriftsatz vom 03.12.2014, beim AMS eingelangt am 04.12.2014, erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 07.11.2014. Darin führte die BF aus, im Zeitraum vom "01.01.2012 bis 09.05.2014" sei sie nicht gleichzeitig bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft vollversichert gewesen. Die Vollversicherungspflicht sei in einem Zeitraum nach der Inanspruchnahme von Leistungen des AMS entstanden bzw. sei die Vollversicherungspflicht seitens der SVA "dann rückwirkend auf ein ganzes Jahr" vorgeschrieben worden. Sie sei somit der Meinung, dass sie die Leistungen des AMS nicht zu Unrecht bezogen habe.
Beantragt wurde, das BVwG möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass es zu keiner Rückforderung von Leistungen kommt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde "als Möglichkeit wenn notwendig" beantragt; schließlich wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
3. Mit Schreiben vom 23.12.2014 teilte das AMS der BF im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass sie mittels monatlicher Erklärungen gegenüber dem AMS erklärt habe, dass sie im Zeitraum vom 01.11.2011 bis zum 31.05.2012 ein Bruttoeinkommen sowie einen Umsatz von monatlich € 300 aus ihrer selbständigen Tätigkeit erziele.
Am 27.07.2013 habe das AMS durch eine Meldung vom Hauptverband der Sozialversicherung erfahren, dass die BF in der Zeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 von der SVA der gewerblichen Wirtschaft in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG und in die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG einbezogen wurde.
Laut Abfrage des Geweberegisters habe die BF einen Gewerbeschein mit dem Gewerbewortlaut "Handels- und Handelsagentengewerbe", welcher seit 28.01.20108 bestehe und einen Gewerbeschein mit dem Gewerbewortlaut "Markt- und Meinungsforscher", welcher seit 01.09.2011 bestehe. Laut telefonischer Auskunft der Wirtschaftskammer vom 23.12.2014 habe die BF ihren Gewerbeschein "Handels- und Handelsagentengewerbe" ab 01.10.2010 ruhend gemeldet und ihren Gewerbeschein "Markt- und Meinungsforscher" ab 01.01.2013 ruhend gemeldet.
Laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes L. vom 27.03.2014 habe die BF im Jahr 2012 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von € 14.216,79 erzielt.
Aufgrund ihrer Einbeziehung in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung durch die SVA der gewerblichen Wirtschaft liege Arbeitslosigkeit nicht vor.
Die BF könne zu diesem Schreiben bis spätestens 07.01.2015 Stellung nehmen.
4. Laut Aktenvermerk des AMS vom 05.01.2015 wurde die Frist zu Stellungnahme telefonisch auf Ersuchen der BF bis zum 13.01.2015 verlängert.
5. Mit Bescheid vom 28.01.2015, GZ: LGSOÖ/Abt.4/-09, wies das AMS L. die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.
Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, die BF habe am 01.12.2011 Arbeitslosengeld in Form eines Pensionsvorschusses beantragt und im Formular angegeben, dass sie selbständig erwerbstätig (gewesen) sei. Sie habe dann mittels monatlicher Erklärungen gegenüber dem AMS erklärt, dass sie im Zeitraum vom 01.11.2011 bis zum 31.05.2012 ein Bruttoeinkommen sowie einen Umsatz von monatlich € 300 aus ihrer selbständigen Tätigkeit erziele.
Am 27.07.2013 habe das AMS durch eine Meldung vom Hauptverband der Sozialversicherung erfahren, dass die BF in der Zeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 von der SVA der gewerblichen Wirtschaft in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG und in die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG einbezogen wurde. Laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes L. vom 27.03.2014 habe die BF im Jahr 2012 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von € 14.216,79 erzielt. Aufgrund der Einbeziehung der BF in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung durch die SVA der gewerblichen Wirtschaft liege Arbeitslosigkeit nicht vor.
Eine Stellungnahme zum Schreiben des AMS vom 23.12.2014, in welchem der BF diese Umstände zur Kenntnis gebracht worden seien, sei trotz zweimaliger Verlängerung der Frist bis zum zuletzt vereinbarten Fristende 26.01.2015 nicht eingelangt.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies das AMS zunächst insbesondere auf § 12 Abs 1 Z 2 AlVG, wonach arbeitslos sei, wer nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt und auf § 12 Abs 3 lit b AlVG, wonach insbesondere nicht als arbeitslos gelte, wer selbständig erwerbstätig ist.
Weiters führte das AMS begründend aus, ungeachtet des Vorbringens der BF, dass die Einbeziehung in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung seitens der SVA der gewerblichen Wirtschaft nachträglich erfolgt sei, liege Arbeitslosigkeit für den Zeitraum der Einbeziehung in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung jedenfalls nicht vor.
Mangels Arbeitslosigkeit habe das AMS somit das Arbeitslosengeld in der täglichen Höhe von € 16,48 für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 09.05.2012 widerrufen; dadurch sei ein Übergenuss von € 2.142,40 entstanden.
Die BF habe zwar seinerzeit eine selbständige Erwerbstätigkeit dem AMS bekannt gegeben, allerdings sei gem. § 25 Abs 1 dritter Satz AlVG der Empfänger einer Leistung nach dem AlVG auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.
Im Jahr 2012 sei die BF vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2012 selbständig erwerbstätig gewesen. Das daraus erzielte Bruttoeinkommen aus selbständiger Arbeit habe laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid € 14.216,79 betragen. Abzüglich € 730 Sonderausgaben, € 3.872,50 außergewöhnliche Belastung, € 220 Kinderfreibetrag und € 298 Einkommenssteuer ergebe sich ein für die Ermittlung der Rückforderung maßgebliches durchschnittliches Nettoeinkommen von täglich € 25,85.
Das Arbeitslosengeld der BF im relevanten Zeitraum habe täglich €
16,48 betragen.
Da somit das durchschnittliche Nettoeinkommen der BF aus selbständiger Arbeit über ihrem Arbeitslosengeld lag, sei das Arbeitslosengeld vom 01.01.2012 bis zum 09.05.2012 zur Gänze zurückzufordern gewesen.
6. Mit Schriftsatz vom 11.02.2015 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin brachte sie wiederum vor, die Vollversicherung sei erst nach ihrem Leistungsbezug entstanden und dürfe somit keine Auswirkungen auf ihren Leistungsbezug entfalten. Bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit "wäre es nicht zustande gekommen" und sie wäre "bevorzugt". Es gehe um die "Gleichstellung von Selbständigen".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF bezog in der Zeit vom 01.01.2012 bis zum 09.05.2012 Arbeitslosengeld (zunächst in Form eines Pensionsvorschusses - ihr Antrag auf Weitergewährung einer befristeten Berufsunfähigkeitspension wurde am 19.01.2012 abgewiesen) in der Höhe von € 2.142,40.
Am 27.07.2013 hat das AMS durch eine Meldung vom Hauptverband der Sozialversicherung erfahren, dass die BF aufgrund selbständiger Erwerbstätigkeit in der Zeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 von der SVA der gewerblichen Wirtschaft in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG und in die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG einbezogen wurde.
Laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes L. vom 27.03.2014 hat die BF im Jahr 2012 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von € 14.216,79 erzielt.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.
Die obigen Feststellungen folgen unstrittig aus dem Akteninhalt.
Darin befindet sich insbesondere auch der erwähnte Einkommensteuerbescheid für 2012 die BF betreffend, aus dessen Ergebnis abzuleiten ist, dass für die BF in Anbetracht ihrer Einkommenshöhe ex lege eine Versicherungspflicht nach GSVG bestanden haben muss; zudem bestreitet die BF nicht, dass sie von der SVA der gewerblichen Wirtschaft für das Jahr 2012 in die Versicherungspflicht einbezogen wurde, sondern sie beruft sich darauf, dass dies nachträglich geschehen sei.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3.3. Zum Widerruf bzw. zur Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitslosengeldes:
§ 24 Abs. 2 AlVG lautet:
Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25 Abs. 1 AlVG lautet auszugsweise:
§ 25. (1) [...] Der Empfänger einer Leistung nach diesem
Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.
§ 12 AlVG lautet auszugsweise:
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
[...]
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a) wer in einem Dienstverhältnis steht;
b) wer selbständig erwerbstätig ist;
[...]
(6) Als arbeitslos gilt jedoch,
[...]
c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;
Im gegenständlichen Fall argumentiert die BF sinngemäß damit, sie sei von der SVA der gewerblichen Wirtschaft für das Jahr 2012 erst nachträglich in die Pflichtversicherung (unter anderem in der Pensionsversicherung) einbezogen worden; dies dürfe ihr für das bereits bezogene Arbeitslosengeld jedoch nicht zum Nachteil gereichen.
Diese Ansicht ist jedoch gesetzlich nicht gedeckt: Die BF wurde nämlich in die Versicherungspflicht einbezogen, nachdem sich gezeigt hatte, dass ihr Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Jahr 2012 die Geringfügigkeitsgrenze (deutlich) überschritten hatte; laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes L. vom 27.03.2014 hat die BF im Jahr 2012 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von € 14.216,79 erzielt.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf § 25 Abs 1 dritter Satz AlVG zu verweisen, demzufolge der Empfänger einer Leistung nach dem AlVG auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten ist, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.
Es kommt folglich ausschließlich auf das entsprechende Einkommen laut Einkommensteuerbescheid bzw. eine daraus resultierende Versicherungspflicht nach GSVG an; dass diese Umstände quasi nachträglich festgestellt wurden, ist rechtlich irrelevant.
Folglich ist der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn sie zum Ergebnis kommt, dass die BF vom 01.01.2012 bis zum 09.05.2012 nicht arbeitslos war und die BF somit zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes verpflichtet ist.
Darüber hinaus hat das AMS auch dargelegt, dass das von der BF im relevanten Zeitraum erzielte Einkommen aus selbständiger Arbeit das gewährte Arbeitslosengeld übersteigt (§ 25 Abs 1 dritter Satz zweiter Halbsatz AlVG), sodass auch insofern keine Bedenken an der gänzlichen Rückforderung des Arbeitslosengeldes bestehen.
Die Beschwerde war folglich spruchgemäß abzuweisen. Aufgrund der gegenständlichen Entscheidung erübrigt sich auch, auf den seitens der BF gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einzugehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage des Widerrufs von Arbeitslosengeld bei nachträglicher Erlassung eines Einkommensteuerbescheids bzw. nachträglicher Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach GSVG gibt es eine klare gesetzliche Regelung; die gegenständliche Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des VwGH ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage - insbesondere auch aufgrund der Beschwerde bzw. des Vorlageantrags der BF - als geklärt.
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