BVwG W113 2014864-1

W113 2014864-1Bundesverwaltungsgericht14.04.2015

Regest

Befangenheit, Bewilligungsverfahren, Ermessen,<br/>Genehmigungsverfahren, Gesamtbetrachtung, Gutachten,<br/>Interessenabwägung, Nachvollziehbarkeit, öffentliches Interesse,<br/>private Interessen, Rodung, Sachverständigengutachten,<br/>Umweltauswirkung, Umweltverträglichkeitsprüfung, Unbefangenheit,<br/>UVP-Pflicht, Vorhabensbegriff, wirtschaftliche Interessen

Gesamter Gesetzestext

BVwG W113 2014864-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W113.2014864.1.00

Spruch

W113 2014864-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Vorsitzende und die Richter Dr. Silvia KRASA und Mag. Georg PECH als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX und der XXXX, beide vertreten durch Niederhuber Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 16.10.2014, Zl. 205-01/1105/699-2014, wegen Abweisung des Antrags auf Errichtung und Betrieb des Vorhabens "Golfplatz Anif" nach dem UVP-G 2000 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 09.12.2009 hat die XXXX um UVP-rechtliche Genehmigung eines 18 Loch Golfplatzes samt Driving Range sowie die XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerinnen) um die Genehmigung der dazugehörigen Verkabelung einer 30 kV Leitung angesucht. In Modifikation dieses Antrages wurden mit Schreiben vom 30.09.2010, 28.09.2012 sowie 22.02.2013 neuerlich konsolidierte Genehmigungsanträge gemäß § 5 UVP-G 2000 eingebracht bzw. Projektsänderungen vorgelegt.

Das Vorhaben wurde von der belangten Behörde als UVP-pflichtig gemäß Z 17 der Spalte 2 unter lit. a des Anhangs 1 des UVP-G 2000 (Golfplätze mit einer Flächeninanspruchnahme von mind. 10 ha oder mind. 1.500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge) erkannt, da der relevante Schwellenwert mit einer geplanten Fläche von ca. 70 ha überschritten werde. Gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G hat die Behörde das vereinfachte Verfahren durchgeführt.

Die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen gemäß § 12a UVP-G 2000 ergab zusammengefasst: Bei den Beurteilungen der Fachbereiche Bodenschutz/Landwirtschaft/(Nutz)pflanzen, Naturschutz/Fauna und Flora/Biotope/Ökosysteme/Landschaft, Umweltmedizin und Verkehrsplanung wurde von merklich nachteiligen Auswirkungen ausgegangen. Demgegenüber wurden in den Fachbereichen Elektrotechnik/Strahlenschutz, Raumplanung, Sportstättenbau und Wasserbautechnik vorteilhafte Auswirkungen gesehen.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2013 wurde mit angefochtenem Bescheid der Antrag auf Grund des gemäß § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 mitanzuwendenden § 17 Abs. 3 ForstG abgewiesen.

Forstrechtlicher Tatbestand

Im Rahmen des Projektes soll eine befristete Rodung von 1.430 m² und eine unbefristete Rodung von 84.600 m² Waldfläche durchgeführt werden. Die Behörde ging daher davon aus, dass der Rodungstatbestand des § 17 ForstG ausgelöst werde. Weiters sollen 55.344 m² (3,11 ha bestockt, 2,42 ha unbestockt) Fläche in Anspruch genommen werden, hinsichtlich deren mittels Bescheid des BH Salzburg-Umgebung 2009 die Nichtwaldeigenschaft festgestellt worden sei. Diesbezüglich sei kein Rodungsantrag gestellt worden und werde diese Fläche 1:1 wieder aufgeforstet. Weitere 83.907 m² Nichtwaldfläche aus dem Bescheid 2009 werden nicht benötigt und sollen wieder aufgeforstet (unbestockte Fläche 4,18 ha) bzw. in die Waldeigenschaft rückgeführt werden (bestockte Fläche 4,21 ha). Schließlich soll die dauerhaft beantragte Rodungsfläche von 84.600 m² mit Ersatzaufforstungen ausgeglichen werden (16.799 m² im engeren, 113.111 m² im weiteren Projektsgebiet).

Exkurs: Historie Nichtwaldfläche

1999 wurde einer von den Beschwerdeführerinnen verschiedenen Person eine Rodungsbewilligung über 139.251 m² für die Errichtung eines Golfplatzes erteilt. Bedingung war, dass die Rodung binnen 3 Jahren begonnen wird und die restlichen erforderlichen Bewilligungen für das Projekt eingeholt werden, ansonsten die Rodungsbewilligung erlischt. Mit der Rodung wurde zwar in der Folge begonnen, die fehlenden Bewilligungen wurden aber nicht eingeholt. Mit Bescheid aus 2005 stellte die BH Salzburg-Umgebung fest, dass es sich bei den von der Rodungsbewilligung umfassten Flächen um "Nichtwald" handle, da eine dauerhafte Rodungsbewilligung aufrecht sei. 2008 führte der Umweltsenat im Rahmen eines UVP-Feststellungsverfahrens und bestätigend der VwGH aus, dass die Rodungsbewilligung aus dem Jahr 1999 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört (VwGH 22.10.2008, 2007/06/0066; US 13.10.2006, US 8B/2006/14-10). Die zuständige BH nahm daher das Waldfeststellungsverfahren wieder auf und stellte mit Bescheid 2009 fest, dass es sich bei den relevanten Flächen nicht um Wald handelt. Die Begründung des Bescheides lässt erkennen, dass die Waldeigenschaft festgestellt werden sollte, im Spruch des Bescheides aber ein Fehler unterlaufen ist. Ein entsprechender Berichtigungsbescheid wurde von der Oberbehörde aufgehoben, da kein berichtigungswürdiger Fehler vorgelegen sei.

Die belangte Behörde begründet im angefochtenen Bescheid eingehend, warum der Feststellungsbescheid aus 2009 rechtsgültig sei und damit die "Nichtwaldeigenschaft" der Fläche festgestellt werde. Zu dieser Frage wurden ergänzende Erhebungen durchgeführt, die ergaben, dass hinsichtlich der Flächen keine maßgeblichen Veränderungen stattgefunden hätten. Da also weder eine Änderung der Sach- noch der Rechtslage vorliege, könne das Feststellungsverfahren - als zu klärende Vorfrage - nicht wieder aufgenommen werden.

Da § 17 Abs. 2 ForstG nicht zur Anwendung gelange, da der ASV Forst hinsichtlich der Rodungsflächen eine hohe Wohlfahrtswirkungen schlüssig dargelegt habe, sei eine Interessenabwägung nach § 17 Abs. 3 ForstG durchzuführen.

Die Behörde wies zunächst auf die geringe Waldausstattung der Gemeinde Anif hin. Die Waldfläche von 14,48 % würde durch das Vorhaben auf 13,34 % gesenkt werden. Weiters habe der ASV Forst schlüssig die Wohlfahrts- und Erholungsfunktion der Rodungsfläche dargelegt. Der Wohlfahrtsfunktion komme dabei die Leitfunktion zu und werde diese als hoch bewertet. Maßgeblich sei die Wirkung auf den Klimaausgleich und der Luftreinigung in der Stadt. Es handle sich bei den Flächen auch um den letzten größeren zusammenhängenden und unmittelbar an die Salzach angrenzenden Waldkomplex südlich der Stadt Salzburg. Die Wohlfahrtsfunktion werde durch das Projekt negativ beeinflusst, da die positive Verdunstungsfunktion auf den Rodungsflächen wegfalle. Ebenso gehe auf dieser Fläche die Filterfunktion und die Lufterneuerungsfunktion verloren. Eine mittlere Erholungsfunktion ergebe sich nach dem Gutachten aus der Bedeutung als Naherholungsraum für die Gemeinde Anif und die Stadt Salzburg.

Demgegenüber könne man nach Ansicht der belangten Behörde etwa das öffentliche Interesse der Raumordnung in die Interessenabwägung nach § 17 Abs. 3 ForstG miteinbeziehen. Zusammenfassend geht die Behörde dabei von einem hohen durch die Raumplanung vermittelten öffentlichen Rodungsinteresse aus. Ebenso wurden von der Behörde ein gewisses öffentliches Arbeitsmarktinteresse und ein gewisses öffentliches regional- und volkswirtschaftliches Interesse angenommen.

Tourismuswirtschaft und Sportausübung

Die belangte Behörde begründete, nach der Judikatur des VwGH liege ein öffentliches Interesse des Fremdenverkehrs vor, wenn bei Nichterteilung der Rodungsbewilligung wesentliche Nachteile für den Fremdenverkehr zu besorgen wären oder wenn durch die Rodung eine wesentliche Verbesserung für Belange des Fremdenverkehrs erzielt werden können (zB VwGH 29.01.1996, 94/10/0121). Entscheidend sei dabei, ob durch das Vorhaben ein entscheidender Beitrag zur wirtschaftlichen Existenzsicherung geleistet werde, ohne den der Betrieb einer zeitgemäßen Tourismuswirtschaft ernstlich in Frage gestellt wäre (VwGH 31.05.2006, 2003/10/0211).

Die durch des SV Tourismus beschriebenen positiven Effekte des Vorhabens auf den Tourismus können nach Ansicht der Behörde nicht in die Interessenabwägung miteinfließen. Das schlüssige Gutachten habe zwar positive Effekte beschrieben, aber nicht ergeben, dass ohne das Vorhaben der Betrieb einer zeitgemäßen Tourismuswirtschaft sowohl in der Region als auch in der Standortgemeinde ernsthaft in Frage gestellt wäre. Selbst wenn man den für die Beschwerdeführerinnen günstigsten Fall an Nächtigungszahlen annehme, komme man lediglich auf einen Effekt zwischen 5,7% und 13,4%. Ein solcher Prozentsatz an Nächtigungen vermag nach Ansicht der Behörde nicht dazutun, dass ohne diese Nächtigungen die Tourismuswirtschaft in der Standortgemeinde ernstlich in Frage gestellt sei. In der Region würde ein Effekt zwischen 0,16% und 0,38% an zusätzlichen Nächtigungen bewirkt werden. Auch dabei gelte, dass eine zeitgemäße Tourismuswirtschaft nicht ernsthaft in Frage gestellt sein könne. Gleiches gelte auch hinsichtlich der strukturellen Tourismuseffekte. Hier führe der SV aus, das Vorhaben würde eine gute strukturelle Ergänzung für das Hauptnachfragesegment der Golftouristen, nämlich 5/4 Sterne Hotels bedeuten. Diese Hotels würden aber derzeit schon eine gute Auslastung aufweisen. Das vom Umweltsenat zuletzt angenommene öffentliche Interesse an Golfplätzen in der Entscheidung vom 30.10.2013, Zl. 5B/2012/14-51, könne auf den gegenständlichen Fall nicht umgelegt werden, da es dort um einen Wintersportort ging, wo der Sommertourismus schwach ausgeprägt gewesen sei. Die Sicherstellung der Ganzjahresauslastung sei als entscheidender Beitrag zum Betrieb einer zeitgemäßen Tourismuswirtschaft angesehen worden.

Zusammengefasst kam die Behörde zum Schluss, dass zwar positive wirtschaftliche Effekte erkennbar seien, diese allerdings kein solches Ausmaß erreichen würden, als ohne diese Effekte die wirtschaftliche Existenz des Fremdenverkehrs in Frage gestellt wäre.

Für das öffentliche Interesse an der Sportausübung kam die Behörde zu einem ähnlichen Ergebnis: Das Ermittlungsverfahrens habe nicht ergeben, dass - wie vom VwGH 18.04.1994, Zl. 93/10/0079 gefordert - die Ausübung des Golfsportes im betreffenden Gebiet für die Allgemeinheit durch das Fehlen entsprechender Anlagen wesentlich beeinträchtigt werden würde. Das Vorhaben führe zwar zu einer Angebotserweiterung im unmittelbaren Nahbereich der Stadt Salzburg, eine wesentliche Beeinträchtigung der Ausübung des Golfsportes könne aber nicht erkannt werden, da zumindest 9 weitere Golfanlagen im Einzugsbereich der geplanten Anlagen vorhanden seien. Diese bloße Angebotserweiterung vermittle kein öffentliches Interesse an der Sportausübung.

Zur Interessenabwägung argumentiert die Behörde weiter, die angebotenen projektimmanenten Aufforstungen (nicht benötigter) nicht bestockter Nichtwaldflächen bzw. die Überführung (nicht benötigter) bestockter Nichtwaldflächen in die Waldeigenschaft im Ausmaß von insgesamt 8,39 ha seien dabei nicht zu berücksichtigen. Die Aufzählung des § 17 Abs. 4 ForstG sei zwar nur demonstrativ und müsse daher grundsätzlich auch ein öffentliches Interesse aus dem Forstwesen ableitbar sei. § 17 ForstG diene vorrangig der Walderhaltung. Bei der Interessenabwägung müsse ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegen, damit eine Rodungsbewilligung erteilt werden könne. Eine solche Interessenabwägung mache aber nur Sinn, wenn die mit den öffentlichen Interessen verbundenen Zwecke unterschiedlich seien, schließlich sei eine Abwägung gleichgerichteter öffentlicher Interessen nicht möglich (VwGH 28.09.1992, 92/10/0075). In die Interessenabwägung können daher nur solche öffentlichen Interessen miteinfließen, welche in Konkurrenz zum öffentlichen Interesse an der Walderhaltung stünden.

Wesentlich sei, dass es die ständige Judikatur des VwGH verbiete, etwaige Ersatzaufforstungen in der Interessenabwägung zu berücksichtigen, da diese nicht Voraussetzung für eine Rodungsbewilligung, sondern im Fall von deren Erteilung, nur die entsprechende Nebenbestimmung darstelle (VwGH 31.03.1987, 84/07/0123 ua). Der VwGH gehe nach Ansicht der Behörde davon aus, dass angebotene Ersatzaufforstungsflächen nicht in die Interessenabwägung miteinzubeziehen seien, da sich deren Notwendigkeit erst im Fall der Erteilung der Bewilligung und somit nach der Interessenabwägung zeige. Die Behörde übersehe dabei nicht, dass es sich um Maßnahmen handle, die Projektsbestandteil sind.

Weiters sei eine Rodungsbewilligung nach dem Wortlaut nur zu erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegt. Diese Bindung an die Fläche zeige sich auch in der Rechtsprechung des VwGH, nach der der Umstand, dass ein öffentliches Interesse daran besteht andere Flächen aufzuforsten, kein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche zu begründen vermag (VwGH 31.03.1981, 07/2515/79; 07.12.1982, 82/07/0170). Weiters habe der VwGH auch ausgesprochen, dass die Schaffung und Erhaltung von Wald , die erst in der Zukunft erfolgen soll, wobei vorhandene Waldflächen zuerst vollständig gerodet werden müssen, nicht als öffentliche Interessen gewertet werden könnten (VwGH 18.10.1993, 90/10/0197). Zusammenfassend vermeinte die Behörde, weder aus dem ForstG noch aus der Rechtsprechung ließen sich Anhaltspunkte dafür gewinnen, dass zusätzliche Aufforstungen auf anderen als zur Rodung beantragten Flächen in die Interessenabwägung nach § 17 Abs. 3 ForstG miteinzubeziehen wären. Das in § 17 Abs. 1 ForstG normierte Rodungsverbot würde auch ausgehebelt werden, da jede Rodung bewilligungsfähig wäre, wenn nur genügend Ersatzaufforstungsflächen zum Projektsinhalt erklärt würden. Nach Ansicht der Behörde spreche auch folgendes weitere Argument gegen die Einbeziehung der Ersatzaufforstungsflächen in die Interessenabwägung: mit dem Antrag werde der Prozessgegenstand festgelegt und dies sei nach § 17 ForstG ausschließlich die Erteilung/Versagung der Bewilligung der Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche für andere Zwecke als solche der Waldkultur. Inhalt des Rodungsantrags soll auch insbesondere das Ausmaß der Rodungsfläche sowie der Rodungszweck sein. Inwiefern projektimmanente Maßnahmen zum Gegenstand des Genehmigungsverfahrens werden können, erschließe sich der Behörde nicht. Dass gegenständlich ein UVP-Verfahren vorliege, ändere nichts, da sich die Genehmigungsvoraussetzungen nach den mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften, gegenständlich dem § 17 ForstG, richten würden. Man könne dem UVP-G-Gesetzgeber nicht unterstellen, dass Aufforstungsmaßnahmen in einem reinen Rodungsverfahren unberücksichtigt bleiben müssten, aber im Rahmen des UVP-Verfahrens einfließen könnten. Das würde zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung führen. Auch das Erkenntnis des VwGH vom 24.07.2014, 2013/07/0215, könne daran nichts ändern.

Zur Interessenabwägung selbst führte die Behörde aus, dass eine Reduktion der Waldfläche der Gemeinde Anif von 14,48% auf 13,34% der Gesamtgemeindefläche bzw. der Verlust von knapp 8 % Waldfläche bei einer ohnehin sehr geringen Waldausstattung ein hohes öffentliches Interesse an der Walderhaltung vermittle. Dadurch sinke die hohe Wohlfahrtsfunktion und würde auch die Erholungsfunktion mit mittlerer Wertigkeit reduziert werden. Insgesamt gehe die Behörde von einem hohen öffentlichen Interesse an der Walderhaltung der beantragten Fläche aus. Dieses Interesse könne nicht von den festgestellten öffentlichen Rodungsinteressen überwogen werden. Zwar bestehe ein durch das Raumordnungsrecht vermitteltes hohes Interesse an der Projektsumsetzung. Dieses könne aber gemeinsam mit den wirtschaftlichen und Arbeitsmarktinteressen nicht das hohe Walderhaltungsinteresse überwiegen.

2. Dagegen haben die Beschwerdeführerinnen rechtzeitig Beschwerde erhoben. Die vorgelegte Beschwerde samt beiliegendem Rechtsgutachten von Univ.-Prof. Dr. Nicolas Raschauer zur Auslegung des § 17 Abs. 3 ForstG rügt im Wesentlichen die forstrechtliche Interessenabwägung gemäß § 17 Abs. 3 ForstG und dabei insbesondere die rechtliche Beurteilung des für die Interessenabwägung notwendigen "Abwägungsmaterials". So seien die Tourismus-, Sportausübungs- und forstlichen Effekte des Vorhabens falsch beurteilt und zu Unrecht nicht in die forstrechtliche Interessenabwägung miteingeflossen. Es wird beantragt der Beschwerde Folge zu geben, den Bescheid aufzuheben und in der Sache zu entscheiden, in eventu die Sache an die Behörde zurückzuverweisen.

2.1. Forstrechtlicher Tatbestand

Aus dem gesamten Verfahrensakt ergebe sich, dass die Behörde davon ausgegangen ist, dass die im Projekt vorgesehenen positiven forstlichen Maßnahmen im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen seien. Bis April 2014 sei die Behörde auch noch davon ausgegangen, dass eine Bewilligung für das Vorhaben erteilt werden würde.

Die Behörde liege falsch, wenn sie meint, nach der Judikatur des VwGH könnten nur solche öffentliche Interessen in der forstrechtlichen Interessenabwägung Berücksichtigung finden, welche gegeneinander in Konkurrenz stünden. Die Behörde vermeine, dass die Einbeziehung projektsimmanenter forstlicher Maßnahmen in die Interessenabwägung vom VwGH verneint worden sei. Weiter müsse sich das öffentliche Rodungsinteresse aus der anderen Verwendung der zu rodenden Fläche selbst ergeben. Diese Ansicht würde dazu führen, dass nur jene Teile des Vorhabens in der Abwägung berücksichtigt werden dürften, die auf den betroffenen Waldflächen situiert seien.

Aus der Judikatur des Umweltsenates und des VwGH gehe hervor, dass bei der forstlichen Interessenabwägung immer die öffentlichen Interessen am Gesamtvorhaben jenen an der Walderhaltung gegenüber zu stellen seien (US 08.03.2007, 9B/2005/8-431, Stmk-Bgld 380kV-Leitung II - Teil Stmk). Daher sei klar, dass das Gesamtvorhaben zu berücksichtigen sei und nicht nur jene Vorhabensteile, die auf Waldboden gelegen sind.

Es möge zwar zutreffen, dass der zehnte Senat des VwGH in ständiger Rechtsprechung das Angebot einer Ersatzaufforstung für die Prüfung der Berechtigung des Antrags auf Rodungsbewilligung als nicht wesentlich ansieht, da der Frage der Ersatzaufforstung im Hinblick auf § 18 ForstG erst für den Fall der Bewilligung Bedeutung zukommen (VwGH 11.11.1991, 91/10/0118). Nach dem führenden Kommentar zum ForstG seien Ersatzaufforstungen aber unter bestimmten Voraussetzungen bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen (Brawenz/Kind/Reindl, Forstgesetz, S. 159).

Gegenstand der aktuellen Judikatur des VwGH vom 24.07.2014, 2013/07/0215, zum Wasserkraftwerk Mur/Graz sei auch die forstliche Interessenabwägung gewesen. Dort habe der SV festgestellt, dass die projektimmanenten Ausgleichsmaßnahmen langfristig einen Ausgleich schaffen und kam zum Schluss, dass der kompensierbare Verlust an Waldflächen dazu führe, dass das öffentliche Interesse am Projekt jenes an der Walderhaltung übertreffe. Der Umweltsenat meinte dazu in seinem Bescheid, das öffentliche Interesse des Waldes stelle sich als ein öffentliches Interesse von relativem Gewicht dar. Der VwGH bestätigte diese Entscheidung und hielt fest, dass die Beschwerden die forstliche Interessenabwägung nicht zu erschüttern vermochten. Nach ständiger Rechtsprechung verwerfe der VwGH eine Interessenabwägung dann nicht, wenn das "Abwägungsmaterial" ordnungsgemäß ermittelt worden sei. Projektimmanente Aufforstungen im Projekt seien daher im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen.

2.2. Fremdenverkehrswirtschaft und Sportausübung

Gemäß § 17 Abs. 3 ForstG könne die Behörde trotz Vorliegens eines öffentlichen Interesses an der Walderhaltung unter bestimmten Voraussetzungen eine Rodungsbewilligung erteilen. Die Behörde habe nach der ständigen Judikatur des VwGH zunächst ausreichende Ermittlungen darüber anzustellen, in welchem Ausmaß ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der Rodungsfläche vorliege (VwGH 30.04.1992, 91/10/0156; 31.03.1987, 84/07/0344). Wurde ein solches öffentliches Interesse festgestellt, sei in die Interessenabwägung einzutreten (VwGH 20.09.1999, 99/10/0131).

Im Fremdenverkehr und der Sportausübung begründete Interessen seien vom VwGH nach § 17 Abs. 3 ForstG anerkannte öffentliche Interessen (VwGH 20.09.1999, 99/10/0131). Ein öffentliches Interesse des Fremdenverkehrs an einer Rodung liege vor, wenn bei Nichterteilung der Rodungsbewilligung wesentliche Nachteile für den Fremdenverkehr zu besorgen wären oder wenn dadurch eine wesentliche Verbesserung für Belange des Fremdenverkehrs erzielt werden könne (VwGH 31.03.2011, 2007/10/0033; 29.01.1996, 94/10/0121; VwSlg. 14098 A/1994). Nach dem SV-Gutachten des Österreichischen Instituts für Raumplanung habe der Golfplatz erhebliche positive touristische Auswirkungen. Regional sei ein mittleres öffentliches Interesse, lokal gar ein hohes öffentliches Interesse festgestellt worden.

Die Behörde habe die positiven Effekte zwar dem Grunde nach anerkannt, aber dennoch gemeint, es sei entscheidend, ob das Vorhaben einen entscheidenden Beitrag zur wirtschaftlichen Existenzsicherung leiste, ohne den der Betrieb einer zeitgemäßen Tourismuswirtschaft ernstlich in Frage gestellt sei (VwGH 31.05.2006, 2003/10/0211). Hier werde von der Behörde auf eine Rechtsprechung zur naturschutzrechtlichen Interessenabwägung verwiesen, die wesentlich strenger sei. Aus dem Gutachten Raschauer ergebe sich, dass im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 3 ForstG einzig und alleine relevant sei, ob mit dem Vorhaben erhebliche positive Verbesserungen für die Belange des Fremdenverkehrs erzielt werden können. Verfehlt sei das Vorgehen der Behörde, wenn sie schon vor Eintritt in die Interessenabwägung pauschal öffentlichen Interessen am Fremdenverkehr und der Sportausübung eine nicht vorhandene Abwägungsrelevanz unterstelle. Bei rechtsrichtiger Anwendung der relevanten Bestimmungen hätte die Behörde feststellen müssen, dass das öffentliche Interesse am Fremdenverkehr gemeinsam mit den anderen öffentlichen Interessen das Interesse an der Walderhaltung überwiegen. Ähnliches gelte für das öffentliche Interesse an der Sportausübung.

2.3. Befangenheit

Der angefochtene Bescheid sei von der ressortzuständigen XXXX bewilligt worden. Aus einem Aktenvermerk von XXXX vom 15.07.2014 sei ersichtlich, dass die Behörde zu einer neuen rechtlichen Einschätzung entscheidender Verfahrenseckpunkte motiviert worden sei, insofern, als positive forstliche projektsimmanente Maßnahmen nicht im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen seien. XXXX habe sich während ihrer Zeit als Oppositionspolitikerin jahrelang ablehnend zum Vorhaben geäußert, was der Beschwerde beigelegte Zeitungsartikel beweisen würden.

Nach § 6 der Geschäftsordnung der Salzburger Landesregierung sei in den in § 7 AVG genannten Fällen ein Mitglied der Landesregierung von der Teilnahme an der Beratung und Beschlussfassung des Kollegiums der Landesregierung ausgeschlossen und habe sich auch sonst der Ausübung seines Amtes zu enthalten. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Die vorgelegten Zeitungsartikel würden eindeutig eine ablehnende Haltung von XXXX dokumentieren. Ein pflichtgemäßes und unparteiisches Handeln wäre daher nicht möglich.

3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte aus:

3.1. Zum Vorwurf, es sei hinsichtlich der Frage, wie das öffentliche Interesse an der Fremdenverkehrswirtschaft und der Sportausübung zu gewichten sei, auf nicht anwendbare Judikatur zum Naturschutzrecht verwiesen worden: Der VwGH habe beispielsweise in dem zum Salzburger Naturschutzrecht ergangenen Erkenntnis vom 21.05.2012, 2010/10/0147, den von der Behörde wiedergegeben Rechtssatz zu den in der Fremdenverkehrswirtschaft begründeten Interessen angeführt und auf seine Vorjudikatur in "vergleichbaren Regelungszusammenhängen" verwiesen (etwa VwGH 31.03.2011, 2007/10/0033, welches zum Forstrecht ergangen sei). Vor diesem Hintergrund deute nichts darauf hin, dass der Gerichtshof einen unterschiedlichen Maßstab für die Berücksichtigung von in der Fremdenverkehrswirtschaft begründeten Interessen in der forstrechtlichen bzw. naturschutzrechtlichen Interessenabwägung angewendet wissen wolle (vgl in diese Richtung wohl auch Niederhuber, Abwägungsentscheidungen im Naturschutz- und Forstrecht, in: Institut für Umweltrecht/Österreichischer Wasser- und Abfallwirtschaftsverband [Hrsg], Jahrbuch des österreichischen und europäischen Umweltrechts 2012, 167 ff, der von einem grundsätzlich gemeinsamen Begriff des öffentlichen Interesses im ForstG und den LandesnaturschutzG ausgeht und diesem daraufhin Spezialfälle gegenüberstellt, wie beispielsweise den "langfristigen öffentlichen Interessen" im Tiroler NSchG).

Nicht jeder positive Effekt eines Vorhabens auf die Fremdenverkehrswirtschaft vermittle ein entsprechendes öffentliches Interesse. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergebe sich vielmehr, dass erst Tourismuseffekte ab einem gewissen Ausmaß ein öffentliches Interesse zu begründen vermögen. Mit anderen Worten ziehe der Gerichtshof mit dem oben genannten Rechtssatz die Grenze bis wann Tourismuseffekte lediglich als private wirtschaftliche - und folglich in der Interessenabwägung nicht zu berücksichtigende - Interessen anzusehen seien und ab wann diese ein Ausmaß erreichen, um von einem Interesse der Allgemeinheit sprechen zu können (ganz in diesem Sinne hinsichtlich Agrarstrukturverbesserungen zuletzt auch VwGH 08.10.2014, 2011/10/0058). Folgerichtig spreche der Gerichtshof auch davon, dass in der Fremdenverkehrswirtschaft begründete Interessen an einem Vorhaben als öffentliche Interessen anzusehen seien, wenn sie die in dem zitierten Rechtssatz aufgestellten Erfordernisse erfüllen. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass wenn die in der Fremdenverkehrswirtschaft begründeten Interessen diese Erfordernisse nicht erfüllen auch nicht als öffentliche Interessen anzusehen seien und folglich auch nicht in der Interessenabwägung zu berücksichtigen seien.

Zur Berücksichtigung der "Sportausübungseffekte" sei auf ein explizit zum ForstG ergangenen Erkenntnis des VwGH vom 20.09.1999, 99/10/0131, verwiesen. Dort gehe der Gerichtshof offensichtlich davon aus, dass nur die geordnete und sichere Ausübung von Breitensport überhaupt als Gemeinwohlbelange in Frage kommen, welche ein öffentliches Interesse begründen können. Dies sei beim Golfsport nicht der Fall. Ebenso führe nicht jede Angebotserweiterung zur Sportausübung zum Vorliegen eines öffentlichen Interesses. Einerseits ergäbe diesfalls die Einschränkung auf den Breitensport keinen Sinn, andererseits ziehe der Gerichtshof mit der Verpflichtung zur Prüfung ob der Zweck der Breitensportausübung auch ohne die Inanspruchnahme von Waldflächen erreicht werden kann, eine weitere Relativierung ein (VwGH 27.11.1992, 89/10/0210). Auch der zweitgenannte Punkt sei aber im zu beurteilenden Sachverhalt nicht erfüllt, da die geordnete und sichere Ausübung des Golfsports in Salzburg auch ohne Inanspruchnahme neuer Waldflächen und mit dem bestehenden Angebot sichergestellt sei.

3.2. Die Beurteilung der öffentlichen Interessen sei ganz im Sinne der von den Beschwerdeführerinnen angeführten Entscheidung des Umweltsenates vom 08.03.2007, 9B/2005/8-431, erfolgt. Die Behörde gehe nach wie vor davon aus, dass der forstrechtliche Genehmigungstatbestand des § 17 ForstG aus seinem spezifischen systematischen Kontext heraus zu interpretieren sei (und folglich auch die dazu ergangene Rechtsprechung heranzuziehen sei), und nicht durch das UVP-G modifiziert werde. Dies im Übrigen einhergehend mit dem Privatgutachter, der diese Auffassung in seinem Kommentar noch explizit vertreten habe (vgl Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G³ § 17 Rz 6).

Zum mehrfach zitierte Erkenntnis des VwGH vom 24.07.2014, 2013/07/0215, zum Vorhaben Murkraftwerk Graz sei auszuführen: Zur Frage der Zulässigkeit der Einbeziehung von projektimmanenten forstfachlichen Maßnahmen in die forstrechtliche Interessenabwägung gebe es eine eindeutige höchstgerichtliche Rechtsprechung. Wollte der Gerichtshof von dieser abgehen, hätte er dementsprechend das Verfahren nach § 13 VwGG eingehalten.

3.3. Zum Vorwurf der Befangenheit bringt die belangte Behörde vor, die Behauptung sei nicht nachvollziehbar, die Behörde habe eine andere Rechtsmeinung als die im ergangenen Bescheid wiedergegebene vertreten. Erst mit Bescheiderlassung werde ein verbindlicher individueller Rechtsakt geschaffen. Das vorangegangene Verfahren könne somit auch keinen Rechtsanspruch auf positive Erledigung schaffen. Eine in den Medien, in einer anderen Funktion, geäußerte kritische Haltung gegenüber dem Projekt könne nicht per se auf eine Befangenheit iS einer unsachgemäßen Beeinflussung der Entscheidung deuten.

Nach der Rechtsprechung des VwGH sei für die Einhaltung des § 7 AVG einzig und allein maßgeblich, ob die natürliche Person die tatsächlich eine Amtshandlung vorgenommen hat, befangen ist (VwGH 26.09.2013, 2013/07/0092). Ohne Belang sei hingegen die Beziehung anderer bei der betreffenden Dienststelle tätiger Menschen zur Sache, einschließlich jener Personen, welche die Organfunktion bekleiden, welcher der Akt zuzurechnen ist. Der genehmigende Organwalter sei aber XXXX gewesen, gegen den keine Befangenheitsvorwürfe geltend macht worden seien.

4. Mit Schreiben vom 03.03.2015 hat Birdlife Österreich folgende Stellungnahme erstattet: Naturschutzfachlich sei es nachvollziehbar, dass die Rodung als nicht im öffentlichen Interesse liegend beurteilt wurde, da die Schutzziele eines Landschaftsschutzgebietes nicht mit der Errichtung eines Golfplatzes vereinbar seien. Aufforstungsmaßnahmen können den Verlust an in Salzburg ohnehin seltenen, natürlichen Auwäldern nicht aufwiegen, da ein Auwald eine wesentlich höhere Biodiversität ausweise als Aufforstungsflächen.

Der Vergleich mit dem Murkraftwerk Graz sei unseriös, da es dort um die Energiegewinnung gehe, die die Allgemeinheit brauche. Die Errichtung eines Golfplatzes hingegen liege alleine im privaten Interesse und könne keinesfalls als gleichwertiges öffentliches Interesse angesehen werden. Im Übrigen wird auf die bisherigen Stellungnahmen verwiesen.

5. Mit Schreiben vom 05.03.2015 gab die Landesumweltanwaltschaft Salzburg (LUA) an, dass das Projekt auch auf Grund naturschutzrechtlicher Bestimmungen und wegen Widerspruchs zum Sachprogramm Golfanlagen zu versagen gewesen wäre, da anstatt der dort zulässigen 5 % Rodung an der Gesamtfläche der Golfanlage, wesentlich mehr gerodet werden soll. Es wird auf die Stellungnahmen im Verfahren hingewiesen.

Zur Berücksichtigung der öffentlichen Interessen der Tourismuswirtschaft und der Sportausübung schließe sich die LUA den Ausführungen der Behörde an - erst wenn ein öffentliches Interesse (und kein rein privates) vorliege, erfolge die Interessenabwägung. Gegenständlich dürfte es in der Umgebung von Salzburg keine Golfplätze geben und müsste die Allgemeinheit dadurch wesentlich beeinträchtigt sein, damit ein öffentliches Interesse vorliegen könne. Darüber hinaus setze der VwGH voraus, dass bei der Interessenabwägung der Zweck nicht auch ohne die Inanspruchnahme von Waldflächen erreicht werden kann (VwGH 99/10/0131; 89/10/0210). Selbst wenn ein öffentliches Interesse hinsichtlich Tourismuswirtschaft und Sportausübung angenommen werden würde, ändere dies nichts an der negativen Entscheidung der Behörde, da das höchste Walderhaltungsinteresse allfällige geringwertige andere öffentliche Interessen überwiege.

Hingewiesen wird von der LUA darauf, dass die projektimmanenten Maßnahmen im Zusammenhang mit dem irrtümlichen Nichtwaldfeststellungsbescheid stehen. Aus diesem solle eine Fläche von 83.907 m² nicht in Anspruch genommen werden. Der unbestockte Teil der Restfläche (ca. 4,18 ha) soll aufgeforstet und der bestockte Teil (ca. 4,21 ha) in Wald im Rechtssinn rückgeführt werden. An den Bescheid sei die Behörde nicht mehr gebunden, da sich die Sachlage seit Bescheiderlassung durch die Struktur im Nebenbestand geändert habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Vorhabensbeschreibung

Der Golfplatz Anif soll als 18-Loch Golfanlage samt Driving Range auf einer Fläche von etwa 70 ha im Bereich des Parks Schloss Anif zwischen der Alpenstraße im Norden, dem Treppelweg an der Salzach im Osten und dem Waldbad Anif im Süden errichtet werden. Das Vorhaben umfasst ein Clubhaus am Südostende der Schlossallee sowie einen Betriebshof und 2 Teiche, wovon einer zur Beregnung der Golfanlage dient.

Das Projekt beinhaltet befristete Rodungsflächen im Ausmaß von 1.950 m² und unbefristete Rodungen im Ausmaß von 85.025 m². Zusätzlich werden 55.344 m² an ehemaliger Waldfläche in Anspruch genommen;

83. 907 m² davon werden nicht mehr benötigt. Die in Anspruch genommene Fläche beträgt insgesamt 140.369 m².

Die Waldfläche der Gemeinde Anif beträgt 1.190.000 m². Nach Abzug der "Nicht-Wald-Flächen" gemäß dem Nicht-Wald-Feststellungsbescheid sowie der Ersatzaufforstungsflächen von Sony verbleibt eine Waldfläche von 1.077.440 m² bzw. 14,48 % der Gesamtgemeindefläche. Nach der Rodung der Waldflächen (laut ForstG) von 85.025 m² verbleibt eine Waldfläche von 13,34 % der Gesamtgemeindefläche. Insgesamt wird die Waldfläche in der Gemeinde Anif um rund 8 % reduziert.

Tourismuswirtschaft und Sportausübung

Das Österreichische Institut für Raumplanung (SV für Tourismus) erkannte im behördlichen Verfahren zusammenfassend hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf öffentliche Konzepte und Pläne im Fachbereich Tourismus ein mittleres regionales öffentliches Interesse sowie ein hohes lokales öffentliches Interesse: der Strategieplan Tourismus 2020 sehe den Golfsport als Stärke im Angebot des Landes und werde die "Sommerstärkung" betont. Der Bau eines Golfplatzes könne als Beitrag des Tourismus gesehen werden, allerdings sei der Golfsport nur ein (kleines) Segment im Gesamtkontext. Die Gemeinde Anif spreche sich deutlich für das Vorhaben aus, was sich auch im Flächenwidmungsplan wiederspiegle.

Gleich verhielt es sich hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf die regionale/lokale Tourismusstruktur. Auch hier wurden ein mittleres regionales öffentliches Interesse sowie ein hohes lokales öffentliches Interesse erkannt: einerseits könne das touristische Sommerangebot im Bereich Golf verbreitert werden und die Region würde eine Imageaufwertung erfahren. Eine höhere Auslastung der 4/5-stern Betten würde erfolgen (wobei dieses Segment jetzt schon recht gut ausgelastet sei). Andererseits sei die Region Salzburg keine Golfdestination, was sich durch das Vorhaben nicht völlig ändern werde. Golfurlauber seien eine kleine Zielgruppe (ca. 3,7% der österreichischen Sommergäste würden während des Aufenthalts Golf spielen). Für die Gemeinde Anif wäre der Golfplatz einer Erweiterung des touristischen Angebots und gute strukturelle Ergänzung. Abseits des Golfs seien ausreichende Angebote für die "Golfgäste" vorhanden.

Hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf das touristische Potenzial der Region wurden ein geringes regionales öffentliches Interesse, sowie ein mittleres bis hohes lokales Interesse begutachtet: zusätzliche Nächtigungen in der Region würden sich bezogen auf die Saison 2011/2012 zwischen 0,16% und 0,38% ergeben. Gehe man davon aus, dass alle induzierten Nächtigungen in Anif anfallen würden, wäre das bezogen auf die Nächtigungszahlen 2011/2012 ein Effekt zwischen 5,7% und 13,4%. Allerdings werde sicher nur ein Teil der Nächtigungen in Anif erfolgen, der Rest werde sich auf die Stadt Salzburg und andere Gemeinden im Flachgau verteilen. Es könne daher, insbesondere für die Gemeinde, von einer Vergrößerung des touristischen Potentials ausgegangen werden.

Zu der Einwendung der LUA, die Zahl der Golfspieler würde nicht steigen, sondern viel mehr sinken, führte der SV aus, dass die Entwicklung an Golfspielern in Salzburg wenig dynamisch verlaufe. Dazu, dass schon einige Golfanlagen in der Umgebung vorhanden wären und daher die Errichtung dieses Golfplatzes keine wesentliche Verbesserung darstelle, führte der SV aus, dass im Raum Salzburg eine überdurchschnittlich hohe Golfplatzdichte zu beobachten sei (33 existierende Golfanlagen innerhalb 60 Min. Fahrzeit). Salzburg habe aber auch die höchste Dichte an Golfspielern in Österreich. In den letzten Jahren gehe aber die Anzahl der Spieler zurück, was gemeinsam mit der nachweislichen Unterauslastung einiger Golfplätze im Salzburger Raum durchaus den Grenznutzen einer zusätzlichen Anlage fraglich erscheinen lasse.

Der SV für Sportstättenbau bewertete den Golfplatz als überregional bedeutsam. Der Golfplatz führe zu einer wesentlichen Angebotsverbesserung im Bereich der Golfsportanlagen. Es würde zu einer Angebotserweiterung im unmittelbaren Nahbereich der Stadt Salzburg und zu einer Verbesserung des Bewegungsangebots kommen. Der Golfplatz sei mit den anderen Plätzen nicht vergleichbar. Er werde einer der landschaftlich- spieltechnisch und aus Sicht der Erreichbarkeit mit Autobahn, öffentlichem Verkehr, dem Rad - vor allem Kinder und Jugendliche - sowie dem Flughafen Salzburg, einer der besten und schönsten Golfplätze Österreichs sein. Es werde zu einer Verbesserung der Freizeit- und Naherholungsfunktion kommen. Die Durchwegung des Erholungsraums bleibe vollinhaltlich vorhanden.

Diese gutachterlichen Aussagen blieben im Beschwerdeverfahren unbestritten und werden der Entscheidung daher zu Grunde gelegt.

Forstwirtschaft

Das Projekt beinhalte befristete Rodungsflächen von 1.950 m² und unbefristete Rodungen von 85.025 m². Zusätzlich werden 55.344 m² an ehemaliger Waldfläche in Anspruch genommen; 83.907 m² davon werden nicht mehr benötigt. Die in Anspruch genommene Fläche betrage insgesamt 140.369 m². Die bestehende Waldfläche grenze an die Salzach an und weise der Waldentwicklungsplan dafür die Kennzahl 132 auf. Dies bedeute, dass die Wohlfahrtsfunktion die Leitfunktion innehabe und die Walderhaltung in diesem Bereich im höchsten öffentlichen Interesse liege. Die Erholungsfunktion weise mit der Kennziffer 2 eine mittlere Wertigkeit auf.

Der Waldflächenanteil der KG Anif betrage unter Einrechnung der Nichtwaldflächen und der Ersatzaufforstungen von Sony 14,48 %, ansonsten 16 %. Die Umlandgemeinden würden einen Waldflächenanteil zwischen 39 % und 59 % aufweisen. Anif sei daher eine der waldärmsten Gegenden im Bundesland Salzburg. Durch die Rodungen würde sich die Waldfläche um etwa 2 % auf 14 % reduzieren. Durch die geringe Waldflächenausstattung und die Lage der Gemeinde in Stadtnähe sei langfristig von einer Stagnation bzw. einer negativen Waldflächenbilanz auszugehen. Dies auch deswegen, da im landwirtschaftlich intensiv genutzten und stark besiedelten Ballungsraum der Rodungsdruck stark sei und kaum Ersatzaufforstungsflächen zur Verfügung stünden. Als Ersatz für die Rodungen seien im Projekt auch Neuaufforstungen im Ausmaß von 159.073 m² vorgesehen. 17.309 m² befänden sich im engeren Projektsgebiet, der Rest im weiteren Projektsgebiet.

Durch den aktuell geringen Waldanteil der Gemeinde Anif sei der Erhalt der Waldfläche dementsprechend wichtig und im öffentlichen Interesse gelegen. Der Wald habe durch seine Lage an der Salzach einen teilweisen Auwaldcharakter und einen hohen positiven Einfluss auf den Wasserhaushalt. Durch die Rodungen und die Nutzungsänderung würden negative Auswirkungen auf den Oberflächenabfluss und den Wasserrückhalt nicht ausgeschlossen werden können.

Hochwasserabflüsse würden entschärft werden und das Grundwasserregime reguliert. Die hohe Wohlfahrtsfunktion ergebe sich aus dem ausgleichenden Einfluss des Waldes auf das Klima. Durch die Verdunstung würden sich positive Auswirkungen auf das Kleinklima im Bestandesinneren ergeben und wirke sich das positiv auf das Mikroklima, sowie bei zusammenhängenden Waldflächen ab einigen hundert Metern auch auf das Mesoklima aus. Diese Wirkungen würden auf der Rodungsfläche verloren gehen und wären die Auswirkungen auf den Umgebungsbereich negativ. Der Wald stelle einen wichtigen Kohlenstoffspeicher dar. Pro Hektar Wald sei eine Menge von ca. 400 Tonnen CO2-Äquivalent gespeichert. Diese Klimaschutzwirkung gehe auf der Rodungsfläche verloren. Ein funktionierendes Ökosystem, das eine hohe ökologische Wertigkeit aufweise, werde in seiner Funktionalität beeinträchtigt.

Die Bedeutung der mittleren Wertigkeit der Erholungsfunktion ergebe sich durch die Bedeutung als Naherholungsraum der Gemeinde Anif und der Stadt Salzburg. Die Verfügbarkeit des Waldes zu Erholungszwecken werde durch die Rodungen reduziert. Die frei zu betretenden Waldfläche werde flächenmäßig eingeschränkt. Zwischen der Salzach und den Spielbahnen bleibe ein Waldstreifen erhalten, der eine solche Mindestbreite aufweise, dass man von einer gewissen Erholungswirkung ausgehen könne. Einschränkungen der Bewirtschaftung würden als geringfügig eingeschätzt werden.

Zusammenfassend sei die Waldflächenausstattung der Gemeinde Anif als nicht ausreichend einzustufen. Jede zusätzliche Rodung sei als äußerst kritisch zu beurteilen. Die Waldausstattung sinke auf 13,34 %. Unter Einrechnung der nicht benötigten "Nichtwaldflächen" steige die Waldflächenausstattung auf 14,47 %, womit sich ein realer Waldflächenverlust von 0,01 % ergebe. Die Erhaltung des Auwaldes liege im besonderen öffentlichen Interesse. Bei Durchführung der Rodungen unter gleichzeitiger Umwandlung der nicht benötigten "Nichtwaldflächen" in Wald sei langfristig mit einem geringen Waldflächenverlust zu rechnen, sodass die negativen Auswirkungen langfristig als gering einzustufen seien. Eine Schwächung der Wohlfahrts- und Erholungsfunktion kurz- und mittelfristig sei aber gegeben. Durch Ersatzaufforstungen können die negativen Auswirkungen gemindert werden. Positiv wird vom SV erwähnt, dass Flächen, welche vom Nichtwaldfeststellungsbescheid umfasst sind, in die Waldeigenschaft rückgeführt werden.

Zur Berücksichtigung öffentlicher Konzepte und Pläne könnten Abweichungen in Bezug auf das Sachprogramm Golfanlagen bestehen, nach dem die beanspruchte Waldfläche bei einem Golfplatz maximal 5 % der Gesamtfläche betragen dürfe. Die beanspruchte Waldfläche betrage etwa 10 %. Ein Widerspruch bestehe auch zum gültigen Waldentwicklungsplan, der für die gegenständliche Fläche die Kennzahl 132 aufweise. Die Wohlfahrtsfunktion habe die Leitfunktion und damit die höchste Priorität.

Diese gutachterlichen Aussagen blieben im Beschwerdeverfahren unbestritten und werden der Entscheidung daher zu Grunde gelegt.

Befangenheit

Der angefochtene Bescheid wurde von XXXX, als approbationsbefugt für die Landesregierung, unterfertigt.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, zumal im Beschwerdeverfahren keine neuen fachlichen Argumente vorgebracht wurden, der Sachverhalt ausreichend erhoben war und von keiner Verfahrenspartei in Frage gestellt wurde. Auch wurde kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt.

Die Stellungnahmen von Birdlife vom 03.03.2015 sowie der LUA vom 05.03.2015 waren den Beschwerdeführerinnen nicht mehr zur Kenntnis zu bringen, da im Wesentlichen die Einwendungen des behördlichen Verfahrens wiederholt und wurden keine neuen Ermittlungsergebnisse zu verzeichnen waren.

Vorausgeschickt wird, dass die Beurteilung der belangten Behörde, was den "Waldnichtfeststellungsbescheid" betrifft, vom Bundesverwaltungsgericht geteilt wird - der Bescheid also als verbindlich anzusehen ist.

2.1. UVP-Tatbestand

Z 17 lit. a (Spalte 2) des Anhangs 1 des UVP-G 2000 lautet:

"Freizeit- oder Vergnügungsparks, Sportstadien oder Golfplätze mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha oder mindestens 1 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge;"

Die belangte Behörde hat das Vorhaben richtig als UVP-pflichtig gemäß dem oben angeführten Tatbestand erkannt, da der relevante Schwellenwert mit einer geplanten Fläche von ca. 70 ha überschritten wird.

2.2. Ersatzaufforstungen als projektimmanente Maßnahmen

Die Beschwerdeführerinnen bemängeln, die Behörde habe zu Unrecht die projektimmanenten Ersatzaufforstungen bei ihrer Interessenabwägung nicht berücksichtigt. Damit verkennen sie die Rechtslage.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Ersatzaufforstung nicht als Voraussetzung für eine Rodungsbewilligung, sondern nur als deren Nebenbestimmung, wenn jene zulässig ist und erteilt wird, in Betracht und ist daher nicht in die Interessenabwägung einzubeziehen (VwGH 11.09.1984, 82/07/0073; 31.03.1987, 84/07/0123; Jäger, Forstrecht³ § 17 Abs. 5 Rz 5). Das Angebot einer Ersatzaufforstung ist für die Prüfung der Berechtigung des Antrags auf Rodungsbewilligung auch nicht wesentlich, da die Frage der Ersatzaufforstung im Hinblick auf § 18 ForstG erst für den Fall der Rodung Bedeutung zukommt (VwGH 10.10.1988, 87/10/0200; 12.05.1985, 83/07/0205; 18.01.1988, 87/10/0143; 11.11.1991, 91/10/0118; 29.05.2000, 97/10/0036; 03.09.2001, 2001/10/0073). Zuzustimmen sei nach Ansicht von Brawenz/Kind/Reindl, dass das Angebot einer Ersatzaufforstung kein öffentliches Interesse an der Rodung zu begründen vermag. Es seien aber Sachlagen denkbar, in denen die Möglichkeit einer Ersatzaufforstung für die forstseitige Interessengewichtung Bedeutung habe und die Nichteinbeziehung in die Interessenabwägung unsachlich wäre (Brawenz/Kind/Reindl, ForstG³ § 17 Anm zu E40).

Dieser Judikatur stehen auch nicht die von den Beschwerdeführerinnen angeführten Entscheidungen zum Murkraftwerk Graz entgegen: Dort hat der SV festgestellt, dass die projektimmanenten Ausgleichsmaßnahmen langfristig einen Ausgleich schaffen und kam zum Schluss, dass der kompensierbare Verlust an Waldflächen dazu führe, dass das öffentliche Interesse am Projekt jenes an der Walderhaltung übertreffe. Der Umweltsenat meinte dazu in seinem Bescheid:

"Demgegenüber ist das öffentliche Interesse an der anderen Verwendung des Waldes aus Gründen der Versorgung der Allgemeinheit und zur Erfüllung der zwingenden Erfordernisse der Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien an der Stromproduktion von hinreichend dokumentiertem höheren Gewicht." Der VwGH bestätigte diese Entscheidung und hielt fest, dass die Beschwerden die forstliche Interessenabwägung nicht zu erschüttern vermochten - besprach aber lediglich das in diesem Fall überwiegende öffentliche Interesse an der Energiegewinnung (VwGH 24.07.2014, 2013/07/0215 bzw. US 26.08.2013, 3A/2012/19-51 Murkraftwerk Graz). Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht ersichtlich, dass der VwGH damit von seiner ständigen Rechtsprechung zu den nicht in die Interessenabwägung miteinzubeziehenden Aufforstungsmaßnahmen abweicht. Zum einen war diese Frage keine zu lösende Rechtsfrage und zum anderen war die Sachlage im Fall des Murkraftwerkes Graz gänzlich anders. Dort war das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldes zwar gegeben, wurde das öffentliche Interesse an der Energiegewinnung aber eindeutig höher bewertet.

In der ebenfalls zitierten Entscheidung des Umweltsenates betreffend die 380kV-Leitung II Teil Stmk wird ausgeführt, dass das öffentliche Interesse an der zum geringeren Teil ständigen und zum weitaus überwiegenden Teil vorübergehenden Nutzung der Flächen zur Errichtung und zum Betrieb der Starkstromleitung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung dieser Flächen als Wald überwiegt, zumal die durch die Rodung verursachten Beeinträchtigungen der wirtschaftlichen und überwirtschaftlichen Waldfunktionen zum überwiegenden Teil zeitlich beschränkt (vorübergehend) und durch Auflagen und Bedingungen weiter eingeschränkt und letztlich nur von lokaler Relevanz sein werden (US 08.03.2007, 9B/2005/8-431, Stmk-Bgld 380kV-Leitung II - Teil Stmk). Auch dieser Entscheidung liegt ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde. Nach den Ausführungen des Umweltsenates wurden Rodungen nur in einem untergeordneten Ausmaß vorgenommen. Die Waldflächenausstattung war entsprechend gut und das öffentliche Interesse an der Errichtung der Stromleitung zur Verbesserung der Versorgungssicherheit wurde als höher bewertet.

Die Ansicht der belangten Behörde, das öffentliche Rodungsinteresse müsse sich aus der anderen Verwendung der zu rodenden Fläche selbst ergeben, dient lediglich als Hilfsargument für den Umstand, dass Ersatzaufforstungen nicht zu berücksichtigen sind. Dass nur jene Teile des Vorhabens in der Abwägung berücksichtigt werden dürften, die auf den betroffenen Waldflächen situiert sind, stellt eine zu enge Sichtweise dar. Insofern ist den Beschwerdeführerinnen Recht zu geben. Es ist das Gesamtvorhaben zu berücksichtigen und nicht nur jene Vorhabensteile, die auf Waldboden gelegen sind (US 08.03.2007, 9B/2005/8-431, Stmk-Bgld 380kV-Leitung II - Teil Stmk).

Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, der Vorhabensbegriff des UVP-G 2000 bedinge, dass das Angebot der Ersatzaufforstungen bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sei, geht ins Leere:

§ 17 UVP-G 2000 lautet auszugsweise:

"(1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. ...

(2) Soweit dies nicht schon in anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, gelten im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich nachstehende Genehmigungsvoraussetzungen: ...

(4) ... Durch geeignete Auflagen ... ist zu einem hohen Schutzniveau

für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.

(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten. ..."

Bei der Durchführung einer UVP sind zunächst die Genehmigungsvoraussetzungen der betroffenen Verwaltungsmaterien heranzuziehen (vgl. auch EB zur Stammfassung - AB 1179 BlgNR 18. GP, zu § 17). Darunter sind all jene Vorschriften zu verstehen, die für die Genehmigung des jeweiligen Vorhabens einschlägig sind (Altenburger/Berger, UVP-G², § 17 Rz 11 u 13). Es kann sich im Fall einer negativen Beurteilung aus jedem einzelnen Genehmigungserfordernis ein Versagungsgrund für den Antrag ergeben (Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G³ (2013), § 17 Rz 6 mVa Madner, UVP 877; BVwG 28.08.2014; W104 2000178-1 "Kötschach-Mauthen").

§ 17 Abs. 2 UVP-G 2000 soll eine wirksame Umweltvorsorge für den Fall sicherstellen, dass die anzuwendenden Materiengesetze Defizite im Hinblick auf einen umfassenden Umweltschutz aufweisen (Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G³ (2013), § 17 Rz 26). Sind die Regeln der maßgeblichen Verwaltungsvorschriften inhaltsgleich (im Vergleich zu jenen nach dem UVP-G) oder ist das Schutzniveau sogar höher, so gehen diese vor (Raschauer UVP-G Kommentar (1995), § 17 Rz 18; US 04.04.2008, 8A/2007/11-94 OÖ-Sbg 380kV-Leitung;

Altenburger/Berger, UVP-G², § 17 Rz 18;

Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G³ (2013), § 17 Rz 30). Abs. 5 leg. cit. normiert eine zusätzliche Abweisungsmöglichkeit, auch wenn die sonstigen Genehmigungsvoraussetzungen jeweils für sich genommen zwar erfüllt sind, eine Gesamtbewertung aber zu einem negativen Ergebnis führt. Abs. 5 hat daher auch eine Auffangfunktion (Altenburger/Berger, UVP-G², § 17 Rz 76). Er dient nicht dazu, eine Interessenabwägung, die bereits nach Materiengesetz durchgeführt wurde, nochmals durchzuführen (Altenburger/Berger, UVP-G², § 17 Rz 82).

Daraus ergibt sich für den gegenständlichen Fall, dass - ähnlich einem Prüfschema - zuerst gemäß § 17 Abs. 1 UVP-G 2000 zu prüfen ist, ob das Vorhaben Golfplatz Anif die Genehmigungsvoraussetzungen der maßgeblichen Materiengesetze erfüllt. Es kann sich aus jedem einzelnen Genehmigungserfordernis ein Versagungsgrund für den Antrag ergeben. Wird ein solcher Versagungsgrund von der Behörde erkannt, ist die Behörde auch nicht gehalten, die Genehmigungsvoraussetzungen der weiteren anzuwendenden Materiengesetze bzw. der Abs. 2 und 5 des § 17 UVP-G 2000 zu prüfen.

Damit kann aber ein Vorhaben - würde es nur nach dem ForstG seiner Bewilligungsfähigkeit unterzogen werden und dort der durchzuführenden Interessenabwägung nicht Stand halten - nicht alleine durch die Prüfung nach dem UVP-G 2000 plötzlich die Bewilligungsfähigkeit erlangen.

2.3. Tourismuswirtschaft und Sportausübung als öffentliche Interessen

Es hat die zur Entscheidung zuständige Behörde in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob öffentliche für das Rodungsvorhaben sprechende Interessen geltend gemacht wurden und ob solche tatsächlich bestehen. Trifft dies zu, dann hat sie diese Interessen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Fläche als Wald abzuwägen und die so gewonnene Entscheidung entsprechend zu begründen. Das öffentliche Interesse an der Rodung muss schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an der Walderhaltung (VwGH 27.11.1992, 89/10/0210).

Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die öffentlichen Interessen aus den Bereichen Tourismuswirtschaft und Sportausübung seien zu Unrecht von der Behörde nicht als solche in der Interessenabwägung nach § 17 Abs. 3 ForstG berücksichtigt worden. Die Behörde erkannte zwar die von den SVs beschriebenen positiven Effekte aus den Fachbereichen Tourismuswirtschaft und Sportausübung an. Nach ihrer Ansicht habe sich aber unter Verweis auf eine zum Naturschutzrecht ergangene Judikatur nicht ergeben, dass ohne das Vorhaben der Betrieb einer zeitgemäßen Tourismuswirtschaft sowohl in der Region als auch in der Standortgemeinde ernsthaft in Frage gestellt wäre. Weiters werde die Ausübung des Golfsportes im betreffenden Gebiet für die Allgemeinheit durch das Fehlen entsprechender Anlagen nicht wesentlich beeinträchtigt, da das Vorhaben zwar zu einer Angebotserweiterung im unmittelbaren Nahbereich der Stadt Salzburg führe, aber zumindest 9 weitere Golfanlagen im unmittelbaren Nahbereich bzw. im Einzugsbereich der geplanten Anlagen vorhanden seien. Diese bloße Angebotserweiterung vermittle kein öffentliches Interesse an der Sportausübung.

Die demonstrative Aufzählung öffentlicher Interessen im § 17 ForstG lässt es zu, dass solche im Sinne des § 17 Abs. 2 leg. cit. (nunmehr § 17 Abs. 3 ForstG) auch im Fremdenverkehr begründet sein können (vgl. VwGH 27.11.1992, 89/10/0210). Ein öffentliches Interesse an der Rodung unter dem Titel des Fremdenverkehrs ist nach ständiger Rechtsprechung nur gegeben, wenn bei Nichterteilung der Rodungsbewilligung wesentliche Nachteile für den Fremdenverkehr zu besorgen wären oder durch die Rodung eine wesentliche Besserung für die Belange des Fremdenverkehrs erzielt werden könnte (VwGH 31.03.2011, 2007/10/0033; 29.01.1996, 94/10/0121; 27.07.1994, 94/10/0067). Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie auf die - hier zum Salzburger Naturschutzgesetz ergangene - Entscheidung des VwGH vom 21.05.2012, 2010/10/0147, verweist, wo dieser ausführt:

"... Wie der Verwaltungsgerichtshof in vergleichbaren Regelungszusammenhängen bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z. B. die hg. Erkenntnisse vom 31. März 2011, Zl. 2007/10/0033 [Anmerkung: zum ForstG], vom 3. November 2008, Zl. 2007/10/0080, sowie vom 20. September 1999, Zl. 96/10/0106), sind in der Fremdenverkehrswirtschaft begründete Interessen an einem Vorhaben als öffentliche Interessen anzusehen, wenn ohne Verwirklichung des Vorhabens wesentliche Nachteile für den Fremdenverkehr zu befürchten wären bzw. bei Projektverwirklichung eine wesentliche Verbesserung für die Belange des Fremdenverkehrs erzielt werden könnte. Entscheidend ist, ob durch das Vorhaben ein entscheidender Beitrag zur wirtschaftlichen Existenzsicherung geleistet wird, ohne den der Betrieb einer zeitgemäßen Tourismuswirtschaft ernstlich in Frage gestellt wäre (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2006, Zl. 2003/10/0211)." Wenngleich der Gesetzeswortlaut des Salzburger Naturschutzgesetzes (und auch anderer Naturschutzgesetze) bezogen auf die Interessenabwägung ein wenig anders formuliert ist, als bezogen auf das ForstG, sieht der VwGH hier offenbar dennoch vergleichbare Regelungszusammenhänge. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes steht dem Heranziehen dieser Judikatur daher nichts entgegen.

Öffentliche Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 ForstG können auch in der Sportausübung begründet sein (vgl. VwGH 02.07.2008, 2007/10/0005; 20.09.1999, 99/10/0131, 20.09.1993, 93/10/0065) bzw. in einer geordneten und sicheren Ausübung von Breitensport (VwGH 20.09.1999, 99/10/0131).

Für den gegenständlichen Fall bedeutet das, dass öffentliche Interessen in der Tourismuswirtschaft oder an der Sportausübung begründet sein können. Von den beigezogenen Sachverständigen für Sportstätten und Tourismus wurden auch positive Aspekte des Vorhabens beschrieben. Der belangten Behörde kann nicht gefolgt werden, wenn sie ausführt, diese Aspekte könnten in der Interessenabwägung nicht berücksichtigt werden, weil gar kein überwiegendes oder maßgebliches öffentliches Interesse festgestellt worden sei. Es ist vielmehr gerade der Sinn einer Interessenabwägung, dass sämtliche öffentliche Interessen in die Abwägung miteinbezogen werden, auch wenn sie kein maßgebliches Gewicht haben - die Interessenabwägung würde ansonsten von vornherein ad absurdum geführt werden. Das Bestehen eines öffentlichen Interesses an einer anderen Verwendung der Waldfläche bedeutet freilich noch nicht, dass deswegen die begehrte Rodungsbewilligung bereits erteilt werden müsste. Vielmehr hat die Behörde, nachdem sie das öffentliche Interesse an einer anderen Verwendung der Waldfläche festgestellt hat, die gesetzlich vorgesehene Interessenabwägung vorzunehmen und in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise zu untersuchen, ob das öffentliche Interesse an der anderen Verwendung der Waldfläche das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegt (vgl. VwGH 16.03.1992, 91/10/0157).

2.4. Interessenabwägung

Vor dem Hintergrund der obigen Feststellungen und Ausführungen ist die von der belangten Behörde vorgenommene Interessenabwägung im Ergebnis dennoch nicht zu beanstanden. Wann immer Waldboden durch ein Vorhaben benützt werden soll, kann die Mitanwendung der §§ 17 ff ForstG geboten sein (Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G³ (2013), § 17 Rz 24; VwGH 18.10.2001, 2000/07/0229).

§ 17 ForstG lautet:

"(1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.

(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen."

Ein besonderes - und damit einer Bewilligung nach § 17 Abs. 2 ForstG entgegenstehendes - öffentliches Interesse an der Walderhaltung ist dann als gegeben zu erachten, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen mittlere oder hohe Schutzwirkung, mittlere oder hohe Wohlfahrtswirkung oder hohe Erholungswirkung gemäß Waldentwicklungsplan zukommt (Jäger, Forstrecht³ § 17 Abs. 2 Rz 1). Dass diese Bestimmung gegenständlich nicht zum Tragen kommt, hat die belangte Behörde rechtsrichtig durch die Feststellungen erfasst, wonach es sich bei den zur Rodung anstehenden Waldflächen um solche mit einer hohen Wohlfahrtsfunktion handelt.

Die Behörde kann eine Rodungsbewilligung aber gemäß § 17 Abs. 3 ForstG erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt. Ist ein solches Überwiegen gegeben, so liegt - auch in Ansehung des dabei verwendeten Wortes "kann" - kein Fall des freien Ermessens der Behörde vor, sondern es besteht ein Rechtsanspruch der Antragstellerinnen auf Erteilung der Rodungsbewilligung (VwGH 29.05.2000, 97/10/0036).

Die vorzunehmende Interessenabwägung setzt voraus, dass zunächst festgestellt wird, ob und in welchem Ausmaß ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Flächen besteht (VwGH 27.08.2002, 2000/10/0025; VwGH 14.09.2004, 2001/10/0072; 14.12.1998, 97/10/0194). Ausgehend von diesen Bestimmungen ist es Sache der Behörde, gestützt auf entsprechende Ermittlungsergebnisse in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise darzutun, ob und inwiefern am dargelegten Rodungszweck ein öffentliches Interesse besteht und gegebenenfalls, ob und aus welchen Gründen dieses öffentliche Interesse jenes an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Fläche als Wald überwiegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt darauf hingewiesen, dass einem auf Grund einer Interessenabwägung ergehenden Bescheid eine Wertentscheidung zu Grunde liegt; in der Regel sind die konkurrierenden Interessen nicht berechen- und damit an Hand zahlenmäßiger Größen konkret vergleichbar. Dieser Umstand erfordert es umso mehr, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüber zu stellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen. Die Behörde hat gegenständlich umfassend ermittelt, ob und welche öffentliche Interessen einerseits an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Flächen bestehen und welche öffentliche Interessen an der Erhaltung der Rodungsfläche andererseits bestehen. Gutachten wurden dementsprechend zu sämtlichen in Betracht kommenden öffentlichen Interessen aus den Bereichen Raumordnung, Arbeitsmarktinteresse, Volkswirtschaft, Tourismuswirtschaft und Sportausübung eingeholt. Die Gutachten wurden von der Behörde zusammenfassend als schlüssig und nachvollziehbar bewertet und wurden diese weder von Seiten der Beschwerdeführerinnen noch der sonstigen Verfahrensparteien in Frage gestellt. Das "Abwägungsmaterial" wurde somit ausreichend erhoben und war der Boden für eine Interessenabwägung geebnet (vgl. VwGH 20.09.1999, 99/10/0131).

Zur betroffenen Waldfläche konnte festgestellt werden, dass die Wohlfahrtsfunktion die Leitfunktion innehat und die Walderhaltung im hohen öffentlichen Interesse liegt. Die Erholungsfunktion weist eine mittlere Wertigkeit auf. Die Gemeinde Anif ist, was die Waldausstattung betrifft, eine der waldärmsten Gegenden im Bundesland Salzburg. Durch das Vorhaben käme es zu einer weiteren Reduktion der Waldfläche in der Gemeinde Anif von 14,48 % auf 13,34 %. Insgesamt wird die Waldfläche um rund 8 % verringert.

Die Behörde ging von einem hohen durch die Raumplanung vermittelten öffentlichen Rodungsinteresse aus. Ebenso wurden ein gewisses öffentliches Arbeitsmarktinteresse und ein gewisses öffentliches regional- und volkswirtschaftliches Interesse angenommen. Zu Unrecht nicht berücksichtigt hat die belangte Behörde die öffentlichen Interessen der Tourismuswirtschaft und der Sportausübung.

Die Einschätzung der belangten Behörde, dass die von ihr festgestellten öffentlichen Interessen (Raumordnung, Arbeitsmarktinteresse und regional- und volkswirtschaftliches Interesse) das Interesse an der Walderhaltung nicht überwiegen, ist für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar. Nach § 17 Abs. 5 ForstG hat die Behörde bei Abwägung der öffentlichen Interessen insbesondere auf die Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen. Für die Forstbehörde ist aber weder ein Raumplanungsplan noch ein Flächenwidmungsplan noch ein in diesem bestätigtes "überwiegendes öffentliches Interesse" an einer Umwidmung von Waldflächen in Bauland verbindlich. Denn die von der Baubehörde wahrzunehmenden Interessen können anders gelagert sein als jene der Forstbehörde (Jäger, Forstrecht³, § 17 Abs. 4 Rz 8).

Nun wurde zwar ein hohes öffentliches Interesse der Raumplanung festgestellt, da keine Widersprüche zum Flächenwidmungsplan, dem räumlichen Entwicklungskonzept, dem Landesentwicklungsprogramm und dem Regionalprogramm bzw. dem ROG festgestellt werden konnten. Die belangte Behörde zog daraus den Schluss, dass insbesondere in den örtlichen Raumplanungsakten ein entsprechendes Widmungsinteresse dokumentiert ist und dadurch ein öffentliches Interesse an der Errichtung des Vorhabens gegeben ist. Weiters wurden ein mittleres lokales öffentliches Interesse hinsichtlich des Arbeitsmarktes und ein geringes bis mittleres öffentliches Interesse hinsichtlich der Regional- und Volkswirtschaft festgestellt. Andererseits besteht aber auch eine hohe Wohlfahrtswirkung des Waldes. Zudem ist die Waldausstattung der betroffenen Gemeinde Anif derzeit schon zu gering und ist jede weitere Rodung negativ zu bewerten. Bei der Interessenabwägung ist aber auf den örtlichen Überfluss oder Mangel an Wald Bedacht zu nehmen (US 08.03.2007, 9B/2005/8-431, Stmk-Bgld 380kV-Leitung II - Teil Stmk). Dies ergibt sich auch unmittelbar aus § 17 Abs. 5 ForstG, wonach bei der Interessenabwägung ausdrücklich auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen ist. Das öffentliche Interesse an der Walderhaltung liegt daher gegenständlich höher als die von der belangten Behörde festgestellten öffentlichen Interessen der Raumordnung, des Arbeitsmarktinteresses und der Volkswirtschaft.

Nicht erschüttert wird dieses Ergebnis, wenn man die öffentlichen Interessen der Tourismuswirtschaft und der Sportausübung in die Interessenabwägung miteinbezieht. Die Behörde hat zwar ausgeführt, dass diese Aspekte nicht in die Interessenabwägung miteinbezogen werden, in ihrer Begründung aber nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei diesen öffentlichen Interessen nicht um solche handelt, die das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegen können. Die belangte Behörde hat die öffentlichen Interessen an der Tourismusmuswirtschaft und der Sportausübung sohin in ihrer Interessenabwägung implizit berücksichtigt und war das Ergebnis, dass diese nicht das Interesse an der Walderhaltung überwiegen können.

Ein öffentliches Interesse an der Rodung unter dem Titel des Fremdenverkehrs ist nach ständiger Rechtsprechung nur gegeben, wenn bei Nichterteilung der Rodungsbewilligung wesentliche Nachteile für den Fremdenverkehr zu besorgen wären oder durch die Rodung eine wesentliche Besserung für die Belange des Fremdenverkehrs erzielt werden könnte. Genau das geht aus den Ausführungen des Sachverständigen für Tourismuswirtschaft aber nicht hervor. Ein wesentlicher Nachteil für den Fremdenverkehr wurde unbestritten nicht aufgezeigt, falls das Vorhaben nicht verwirklicht wird. Auch wurde nicht aufgezeigt, dass eine wesentliche Besserung für die Belange des Fremdenverkehrs erzielt werden könnte. Es wurden zwar mittlere regionale und hohe lokale öffentliche Interessen beschrieben, was die Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf öffentliche Konzepte und Pläne im Fachbereich Tourismus betrifft. Insgesamt wird das Vorhaben als Beitrag des Tourismus gesehen, im Gesamtkontext wird der Golfsport aber nur als (kleines) Segment betrachtet. Auch bei der Tourismusstruktur wird ein mittleres regionales öffentliches Interesse sowie ein hohes lokales öffentliches Interesse erkannt. Das touristische Sommerangebot wird zwar erweitert, Golfurlauber sind aber nur eine kleine Zielgruppe und ist die Region Salzburg keine Golfdestination. Das Ergebnis der höheren Auslastung der 4/5-Stern Betten ist derzeit schon gegeben. Die Auswirkungen des Vorhabens auf das touristische Potential ist regional gering bzw. lokal mittel bis hoch, da zwar zusätzliche Nächtigungen erwartet werden. Diese werden sich aber nicht auf die Gemeinde beschränken. Zudem hat der Sachverständige schlüssig ausgeführt, dass im Raum Salzburg eine überdurchschnittlich hohe Golfplatzdichte zu beobachten sei, was gemeinsam mit der nachweislichen Unterauslastung einiger Golfplätze im Salzburger Raum durchaus den Grenznutzen einer zusätzlichen Anlage fraglich erscheinen lasse. Zweifelsohne kann man hier nicht von einer wesentlichen Besserung für die Belange des Fremdenverkehrs ausgehen. Greift man auf die zum Naturschutzrecht ergangene Judikatur zurück, wonach entscheidend ist, ob durch das Vorhaben ein entscheidender Beitrag zur wirtschaftlichen Existenzsicherung geleistet wird, ohne den der Betrieb einer zeitgemäßen Tourismuswirtschaft ernstlich in Frage gestellt wäre, kommt man noch mehr zum Ergebnis, dass ein das Interesse an der Walderhaltung überwiegendes öffentliches Interesse der Tourismuswirtschaft nicht vorliegt (zu den Judikaturhinweisen vgl. Pkt. 2.3.).

Die festgestellten positiven Auswirkungen des Vorhabens auf das Interesse an der Sportausübung münden zusammenfassend darin, dass es im Bereich des Golfsportes zu einer (bloßen) Angebotserweiterung kommt, wie der Sachverständige selber ausführt, da es schon etliche weitere Golfanlagen in Salzburg und Umgebung gibt. Eine solche bloße Angebotserweiterung einer noch dazu ein kleines Segment darstellenden Sportart kann aber ebenso kein überwiegendes öffentliches Interesse begründen.

Die Rechtmäßigkeit der (von der Behörde vorgenommenen) Wertentscheidung ist daran zu messen, ob das "Abwägungsmaterial" in einer diesen Grundsätzen entsprechenden Weise in der Begründung des Bescheides dargelegt wurde und die Abwägung der konkurrierenden Interessen im Einklang mit Denkgesetzen, Erfahrungssätzen und - gegebenenfalls - Erkenntnissen der Wissenschaft erfolgte. Entspricht die Begründung eines Bescheides, der auf einer Interessenabwägung beruht, diesen Anforderungen, so kann mit der bloßen Behauptung, die Behörde habe zu Unrecht den einen oder den anderen öffentlichen Interessen höheres Gewicht beigemessen, keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt werden; liegt es doch im Wesen einer solchen Interessenabwägung, dass sich die Behörde für die Zurückstellung der einen oder der anderen Interessen zu entscheiden hat (vgl. etwa das zum Vorarlberger Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung ergangene Erkenntnis des VwGH vom 02.10.2007, 2004/10/0174, mit Verweis auf das zum Kärntner Naturschutzgesetz ergangene Erkenntnis vom 22.04.2002, 98/10/0305).

Die Begründung der belangten Behörde ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden und ihre Interessenabwägung im Ergebnis nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerinnen nicht im Stande waren, eine diesbezügliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

2.4. Befangenheit

Verwaltungsorgane haben sich nach § 7 AVG ua der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Der gegenständliche Bescheid wurde von XXXX als Approbationsgefugtem für die Landesregierung unterfertigt. Die Vorwürfe einer allfälligen Befangenheit von Frau XXXX gehen schon aus diesem Grund ins Leere.

Ein von einem befangenen Organ erlassener Bescheid leidet darüber hinaus zwar wegen Verstoßes gegen § 7 AVG an Rechtswidrigkeit, die allein eine Aufhebung durch die Berufungsbehörde aber nicht rechtfertigt, wenn der Bescheid ansonsten (materiell) rechtmäßig ist (VwSlg 2422 A/1952). Die Rechtsmittelbehörde hat über die Berufung in der Sache zu entscheiden und nicht den Bescheid zu beheben. Hat in der Berufungsinstanz ein unbefangenes Organ entschieden, ist der Verfahrensmangel geheilt (VwGH 23.05.1995, 93/07/0006; Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht4 Rz 81). Durch die Entscheidung des Gerichtes in der Sache selbst ist jeglicher Verfahrensmangel wegen einer allfälligen Befangenheit des Verwaltungsorgans geheilt - die zitierte Judikatur und Lehrmeinung sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die neue Rechtslage der Verwaltungsgerichtsbarkeit übertragbar. Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerinnen ist auch deswegen nicht mehr relevant.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Dazu, dass Ersatzaufforstungsflächen nicht in die forstrechtliche Interesseabwägung miteinzubeziehen sind, sei nur beispielhaft auf VwGH 10.10.1988, 87/10/0200 oder 12.05.1985, 83/07/0205 verwiesen. Zu weiteren Judikaturhinweisen vgl. Pkt. 2.2.

Öffentliche Interessen, die bei der Interessenabwägung nach § 17 Abs. 3 ForstG höher wiegen können, können auch im Fremdenverkehr begründet sein (vgl. z.B. VwGH 31.03.2011, 2007/10/0033). Ebenso können solche öffentlichen Interessen auch in der Sportausübung liegen (vgl. z.B. VwGH 02.07.2008, 2007/10/0005). Vergleiche dazu auch die weitere in Pkt. 2.3. angeführte Judikatur.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.