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W120 1438090-1•BVwG W120 1438090-1
W120 1438090-1Bundesverwaltungsgericht14.04.2015
Bescheidbegründung, Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteienvernehmung, religiöse<br/>Bekenntnisgemeinschaft, Verfolgungsgefahr, Volksgruppenzugehörigkeit
W120 1438090-1/14E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian EISNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, auch XXXX, auch XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. September 2013, Zl 13 02.829-BAL, beschlossen:
A)
Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der hazarischen Volksgruppe, stellte am 6. März 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005.
In seiner Erstbefragung am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er aus der Hauptstadt Kabul stamme und ledig sei.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er Afghanistan aufgrund der dort herrschenden Unruhen und der unsicheren Lage verlassen habe. Wenn man das Haus verlasse, wisse man nicht, ob man wieder lebendig nachhause zurückkehren könne. Jede Minute könne in Afghanistan eine Bombe explodieren und man verliere dort sein Leben. Der Beschwerdeführer wolle nur in Sicherheit und in Ruhe leben können. Er habe keine anderen Fluchtgründe.
Er verneinte in Afghanistan politische oder religiöse Probleme bzw. Probleme mit anderen Landsleuten gehabt zu haben.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer aufgrund der dortigen unsicheren Lage und den Selbstmordattentätern umgebracht zu werden.
Da die belangte Behörde Zweifel an dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter hatte, wurde eine medizinische Altersschätzung veranlasst. Dem gerichtsmedizinischen Gutachten des Ludwig Boltzmann Institutes für klinisch-forensische Bildgebung in 8010 Graz vom 17. April 2013 ist zu entnehmen, dass sich aus einer multifaktoriellen Untersuchung am 5. März 2013 (Befragung und körperliche Untersuchung, Röntgenbild der linken Hand und Computertomographie der brustbeinnahen Schlüsselbeinregion, Panoramaröntgen des Gebisses und zahnärztliche Untersuchung) laut Gesamtgutachten zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren ergebe.
Mit Verfahrensanordnung vom 23. April 2013 wurde von der belangten Behörde die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme.
In seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 13. August 2013 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi zu seinen Fluchtgründen erneut befragt ua auszugsweise wortwörtlich Folgendes an:
"[...]
F.: Beantworten sie die nachstehenden Fragen mit "ja" oder "nein". Sie haben später noch die Gelegenheit, sich ausführlich zu diesen Fragen zu äußern:
F.: Sind Sie vorbestraft oder waren sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat.
A.: Dreimal nein.
F.: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.
A.: Nein.
F.: Sind oder waren Sie politisch tätig.
A.: Nein.
F.: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei.
A.: Nein.
F.: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres schiitischen Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer hazarischen Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme.
A.: Ja, ich wurde geschlagen und bedroht, weil ich Schiite und Hazara bin.
F.: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)
A.: Nein.
F.: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil.
A.: Nein.
F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von sich aus vollständig, detailliert und wahrheitsgemäß.
Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.
Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.
Sie haben jetzt auch Gelegenheit sich zu den Fragen, die von ihnen mit "ja" oder "nein" beantwortet wurden, zu äußern.
A. Ich habe Angst gehabt vor den Selbstmordattentätern. Einige Leute wollten mich festnehmen und wollten, dass ich mit Ihnen zusammen arbeite.
Als ich bei XXXX gearbeitet habe. Es kam immer ein Kunde und kaufte Ware ein. Er hat mir vorgeschlagen, dass ich bei ihm arbeite und er hat versprochen, dass er mir mehr bezahlt.
Fragen Sie mich weiter.
F. Erzählen Sie bitte frei.
A. Ich habe ihm gesagt, dass ich nicht bereit bin mit ihm zu arbeiten. Als ich vom Geschäft unterwegs nach Hause war, kamen drei Personen zu mir und haben mich bedroht. Sie wollten dass ich mit ihnen arbeite, sonst werde ich entführt. Sie haben mich mit Waffen bedroht, dass ich mit ihnen zusammen arbeite. Ich habe aber gesagt, ich habe eine Arbeit und ich möchte dort nicht weggehen und nicht mit diesen Personen arbeiten. Aber die Personen haben mich bedroht, dass ich mit meiner Arbeit Schluss machen soll und mit der anderen Person zusammen arbeite. Ich sagte zum Schluss, dass ich darüber nachdenken möchte und ihnen später Bescheid gebe.
Einmal in einer Parkanlage haben sie mich erwischt und geschlagen. Dann konnte ich nach Hause flüchten. Ich bin dann nicht mehr zu meiner Arbeit gegangen und mich entschlossen das Land zu verlassen.
F.: Gibt es noch andere Gründe, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen haben.
A.: Nein.
F. Diese beiden Vorfälle, wann waren die genau.
A. Ich kann es nicht genau sagen. Beide Vorfälle waren Ende 8. Monat 1391 (November 2012).
F. Wie viel Zeit war zwischen den beiden Vorfällen
A. Eine Woche war dazwischen.
F.: Was würde Sie konkret erwarten, wenn jetzt sie in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten.
A.: Es kann sein, dass ich durch diese Personen umgebracht werde.
F. Wer sind denn diese Personen.
A. Das sind die Leute die mit Rauschgift zu tun haben. Sie wollten mich mitnehmen, dass ich für sie bei Festen tanze.
[...]
F. Was genau haben die drei Personen bei ihrem ersten Aufeinandertreffen zu ihnen gesagt. Wie ist dieses erste Treffen genau abgelaufen.
A. Ich musste durch eine Parkanlage nach Hause gehen. Auf einmal sind die drei Personen aufgetaucht und kamen zu mir. Ich dachte Sie wollen eine Adresse von mir. Dann fragten Sie mich ob ich sie kennen würde und ich sagte nein. Dann haben Sie mir gesagt, dass sie die Personen sind, die mit dem Mann, der bei mir im Geschäft war und mir eine Arbeit vorgeschlagen hat. Sie fragten mich warum ich nicht mit dem Mann arbeiten möchte. Ich habe gesagt, dass ich nicht mit dem Mann arbeiten will und meine Arbeit nicht verlassen möchte. Sie haben mich mit der Pistole bedroht und sagten mir, dass ich mit dem Mann arbeiten müsste. Und sie haben mir gesagt, dass ich entweder freiwillig gehe oder mit Gewalt zu ihm gebracht werde. Ich habe gesagt, dass ich darüber nachdenken muss und dass ich ihnen später Bescheid gebe.
F. Wie wollten Sie ihnen bescheid geben.
A. Ich habe nur einfach so gesagt, ich wollte aber nicht mit der Person arbeiten.
F. Dann sind die Leute wieder gegangen und Sie gingen nach Hause.
A. Ja. Eine Woche später habe ich die drei Personen im selben Park wieder gesehen.
F. Wie lief das zweite Treffen ab.
A. Sie fragten mich, was ich mir überlegt habe und ich sagte, dass ich meine Arbeit weiter machen möchte. Dann sind sie auf mich losgegangen und haben mich geschlagen, aber ich konnte von dort nach Hause flüchten.
[...]"
In der bei der belangten Behörde am 29. August 2013 eingelangten Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem Beschwerdeführer ausgehändigten Ländervorhalte ua auf die anhaltende Diskriminierung und Benachteiligung der Hazara hinweisen würden. Zudem trete im Falle des Beschwerdeführers ein zusätzliches erschwerendes Moment hinzu, nämlich die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers. Wie der Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme erwähnt habe, sei er erst 16 Jahre alt. Er gelte daher als besonders vulnerabel und schutzwürdig.
Mit Bescheid vom 13. September 2013 wies die belangte Behörde sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §§ 3 Abs 1 iVm 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch jenen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 8 Abs 1 iVm 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab und wies den Beschwerdeführer darüber hinaus gemäß § 10 Abs 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde nach Wiedergabe der Einvernahmeprotokolle im Rahmen der Feststellungen der belangten Behörde ua ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Afghanistan sei, der Volksgruppe der Hazara und der muslimisch schiitischen Glaubensrichtung angehöre sowie "nicht festgestellt werden [kann], dass Sie von unbekannten Kriminellen bedroht und aufgefordert wurden für sie zu arbeiten" und "Auch aus den sonstigen Umständen [...] eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festgestellt werden [konnte]."
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass "Sie [...] den oben erwähnten Anforderungen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit eines Vorbringens nicht gerecht geworden [sind] und vermochten keinen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen."
In der rechtlichen Beurteilung legte die belangte Behörde insbesondere Folgendes dar:
"Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, konnten Sie ein Vorbringen zu einer Verfolgung und zu Verfolgungshandlungen in Afghanistan aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft machen, da es Ihren Angaben insbesondere an Schlüssigkeit und Plausibilität mangelte. [...] Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergaben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zur Gewährung von Asyl führen würde."
Dem Beschwerdeführer drohe daher keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe und seien im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Art 2 bzw. Art 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung gemäß Spruchpunkt III. wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art 8 Abs 2 EMRK begründet.
Mit Verfahrensanordnung vom 13. September 2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs 1 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 27. September 2013 mit dem Begehren dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 zuzuerkennen bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen bzw. in eventu dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 zuzuerkennen bzw. in eventu die Ausweisung des Beschwerdeführers für unzulässig zu erklären. In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von einem Kunden, der zur Mafia gehöre, bedroht worden sei. Dieser habe den Beschwerdeführer mehrfach zur Zusammenarbeit aufgefordert. Der Beschwerdeführer habe abgelehnt. Eines Tages seien drei weitere Personen, die den Beschwerdeführer hätten überzeugen sollen, gekommen. Diese hätten den Beschwerdeführer ua zusammengeschlagen, sodass der Beschwerdeführer geblutet habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes
Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG legt fest, dass die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit erkennen.
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art 129c B-VG in der bis dahin geltenden Fassung, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 das Bundesasylamt - zu erkennen.
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Nach § 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 68/2013, besteht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als eine dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit.
Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 BFA-G obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des AsylG 2005.
Art 131 Abs 2 B-VG legt fest, dass das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG in Rechtsachen in den Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, erkennt.
Die konkrete Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall ergibt sich daher aus Art 131 Abs 2 B-VG iVm §§ 1 und 3 Abs 1 Z 2 BFA-G.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).
§ 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.
§§ 16 Abs 6 und 18 Abs 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Mit 1. Jänner 2006 ist das AsylG 2005 in Kraft getreten, welches auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz in seiner jeweils geltenden Fassung, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden ist.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I Nr 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer einschlägigen anderslautenden Regelung unterliegt der Beschwerdefall somit der Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 15 Abs 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl I Nr 100/2005 idF BGBl I Nr 144/2013, hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 Abs 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts
§ 27 VwGVG normiert den "Prüfungsumfang":
"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse") lautet auszugsweise:
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das
Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
[...]"
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 6. Oktober 1999, Zl 99/01/0279).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19. Oktober 2000, Zl 98/20/0233).
§ 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Bestimmung ausgesprochen (vgl. das Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl Ro 2014/03/0063), dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommt, "wenn die Verwaltungsbehörde jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat". Diese Vorgangsweise setzt insbesondere voraus, dass das Verwaltungsgericht eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs 2 VwGVG verneint (vgl. zum Wortlaut des § 28 VwGVG II.1.3.).
Eine Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach diesem Erkenntnis zusammengefasst insbesondere in Betracht (siehe Lehofer, Die Grenzen der Zurückverweisung durch das Verwaltungsgericht, ÖJZ 2014/109):
wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat,
wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden ("Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe der Behörde eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durchzuführen. Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylbewerbers sind auch im Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er behauptet betroffen gewesen zu sein, zu messen (vgl. die Erkenntnisse vom 30. September 2004, Zl 2001/20/0135, und vom 31. Mai 2005, Zl 2005/20/70176). Der Verfassungsgerichtshof bewertete das Verhalten einer Behörde dann als willkürlich, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wurde oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfand (vgl. das Erkenntnis vom 7. November 2008, Zl U 67/08-9). Vielmehr bedarf es fallbezogen konkreter Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Diese Verpflichtung besteht selbst dann, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von Vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet nämlich die Asylbehörde nicht von der Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen (vgl. das Erkenntnis des VfGH vom 2. Oktober 2001, Zl B 2136/00). Aus einer als unglaubwürdig zu wertenden Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers kann sein restliches Vorbringen nicht a priori als unglaubwürdig übergangen werden und anstelle einer tatsächlichen Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall eine allgemeine und nicht näher begründete Mutmaßung der Entscheidung zugrunde gelegt werden (vgl. das Erkenntnis des VfGH vom 6. Juni 2014, Zl U 2012/2013-10).
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist die belangte Behörde im Beschwerdefall einerseits ihrer Pflicht gemäß § 18 Abs 1 AsylG 2005 den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln nicht nachgekommen und hat diese andererseits auch keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen weder in Hinblick auf die geltend gemachten Fluchtgründe noch zur Situation, die der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Afghanistan zu erwarten hätte, getroffen. Vor allem kann aufgrund der - basierend auf den getätigten Ermittlungen - getroffenen Feststellungen der belangten Behörde nicht abschließend beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer eine Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK im Herkunftsstaat glaubhaft machen habe können.
Der Beschwerdeführer hat sein Fluchtvorbringen auf folgende Gründe gestützt: Einerseits, dass er aufgrund seiner Eigenschaft als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und der Glaubensgemeinschaft der Schiiten geschlagen und bedroht worden sei sowie andererseits, dass er Angst vor Selbstmordattentätern, die ihn festnehmen haben wollen und den Beschwerdeführer aufgefordert hätten, für sie zu arbeiten, habe (vgl. AS 192).
Im gesamten Verfahren wurde es von der belangten Behörde unterlassen, nähere Ermittlungen zur vorgebrachten Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers aufgrund seines Religionsbekenntnisses und seiner Volksgruppenzugehörigkeit vorzunehmen bzw. ihn diesbezüglich ergänzend zu befragen, obwohl der Beschwerdeführer dies aufgrund einer Frage der Organwalter der belangten Behörde ausdrücklich ausgeführt hat (vgl. AS 192: "F.: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres schiitischen Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer hazarischen Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme. - A.:
Ja, ich wurde geschlagen und bedroht, weil ich Schiite und Hazara bin.") und er in der bei der belangten Behörde am 29. August 2013 eingelangten Stellungnahme noch einmal ausdrücklich darauf hinwies (vgl. AS 229: "[...] dass ich nicht allein aufgrund meiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara verfolgt werde [...]."). Basierend auf den so zu erzielenden Ermittlungsergebnissen wäre festzustellen gewesen, ob es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers um ein asylrelevantes Vorbringen handelt oder nicht. Dieses Vorbringen wäre dann an Hand konkreter Ländersituation einer Beurteilung zu unterziehen gewesen und es wären entsprechende Feststellungen zu treffen bzw. zu begründen gewesen, warum das Vorbringen des Beschwerdeführers von der belangten Behörde für unglaubwürdig erachtet werde. Zudem hat es die belangte Behörde unterlassen, die vorgebrachte Misshandlung und Bedrohung des Beschwerdeführers aufgrund seines Religionsbekenntnisses und seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Bezug zu seiner übrigen Fluchtgeschichte zu setzen und ihn nach den Gründen, warum ausgerechnet er mit den Attentätern zusammenarbeiten solle (vgl. AS 191: "A: [...] Sie wollten dass ich mit ihnen arbeite, sonst werde ich entführt. Sie haben mich mit Waffen bedroht, dass ich mit ihnen zusammen arbeite. [...]") zu befragen, zumal der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausdrücklich Bedrohungen und Misshandlungen vorbrachte (vgl. AS 193: "F. Woher wissen Ise das. A. Die drei Personen haben mir das gesagt. Sie haben mich bedroht und mir gesagt, dass ich für diese Person arbeiten soll."; vgl. AS 195: "F. Wie lief das zweite Treffen ab. - A. Sie fragten mich, was ich mir überlegt habe und ich sagte, dass ich meine Arbeit weiter machen möchte. Dann sind sie auf mich losgegangen und haben mich geschlagen, aber ich konnte von dort nach Hause flüchten.").
In Hinblick auf den ersten Teil des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers finden sich in den Feststellungen des angefochtenen Bescheides keinerlei Ausführungen der belangten Behörde. Die vier von der belangten Behörde äußerst allgemein gehaltenen Sätze ["Festgestellt wird, dass Sie in Ihrem Heimatstaat weder vorbestraft, noch inhaftiert waren. Sie hatten keine Probleme mit den Behörden und es bestehen keine Fahndungsmaßnahmen gegen Sie. Weiter wird festgestellt, dass Sie weder Mitglied einer politischen Partei waren, noch politisch aktiv waren. Auch hatten Sie keine Probleme mit Privatpersonen (z. B. Blutfehden, Racheakte etc.). Auch aus den sonstigen Umständen konnte eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung nicht festgestellt werden."] sind diesbezüglich als nicht ausreichend einzustufen.
Die dazu vorgenommene Beweiswürdigung der belangten Behörde [AS 329] vermag entsprechende Erhebungen der belangten nicht zu ersetzen. Im konkreten Fall wäre sie verpflichtet gewesen, weitere Ermittlungen anzustellen. Es ist der belangten Behörde zuzugestehen, dass gegebenenfalls auch aus den Umständen der Befragung zu anderen Themenbereichen (vgl. AS 328: "Ihr gesamtes Vorbringen blieb vage, unplausibel und widersprüchlich. So gaben Sie zum Beispiel an, dass Ihr Bruder sein Geld als Fahrer für einen Ingenieur verdient. Sie konnten aber weder angeben, wie die Person, noch wie die Firma heißt, für die er arbeitet.") im konkreten Einzelfall Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit (konkret der mangelnden Glaubwürdigkeit) gezogen werde können, jedoch bedarf es dessen ungeachtet entsprechender Ermittlungen und darauf beruhender Feststellungen, die entsprechend zu würdigen sind.
Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Es ist daher festzustellen, dass die belangte Behörde in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich (in der Bescheidbegründung) nur mangelhaft mit den Angaben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat.
Die aufgezeigten Ermittlungsschritte wären - im Sinne eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens - in Hinblick auf die Beurteilung einer allfälligen Asylrelevanz des vom Beschwerdeführer getätigten Vorbringens erforderlich gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, seiner persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26. November 2003, Zl 2003/20/0389).
Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers nicht vorgenommen und sich in Bezug auf die vorgebrachte Verfolgung aufgrund seines Religionsbekenntnisses und seiner Volksgruppenzugehörigkeit darauf beschränkt in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides lediglich lapidar Folgendes auszuführen: "Auch hat sich weder aus den Länderfeststellungen noch Ihren Angaben ergeben, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz im Ausland oder eine rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergaben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gem. Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zur Gewährung von Asyl führen würde."
Ferner wurden von der belangten Behörde auch ausreichende Ermittlungen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlassen. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist im Rahmen der Prüfung der Gefahrenprognose für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers abzustellen. Im Fall der ihm dort drohenden Gefahr kann der Beschwerdeführer nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (vgl. die Erkenntnisse vom 12. März 2013, Zl U 1674/12, sowie vom 12. Juni 2013, Zl U 2087/2012). Dabei ist zu beachten, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz variiert (vgl. die Erkenntnisse vom 11. Dezember 2013, Zl U 2643/2012, und vom 7. Juni 2013, Zl U 2436/2012).
Die diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ("Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie in Afghanistan in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden. Festgestellt wird, dass Sie arbeitsfähig sind, sieben Jahre lang die Schule besucht und bereits mehrere Jahre in Kabul als Verkäufer von Textilien gearbeitet haben. [...] Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche eine Rückkehrgefährdung beinhalten.") sind als nicht ausreichend anzusehen. Die belangte Behörde hat sich zudem auch nicht hinreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Beschwerdeführer über ein ausreichendes soziales oder familiäres Netz in Kabul verfügt (siehe in diesem Zusammenhang auch die Erkenntnisse des VfGH vom 12. September 2013, Zl U 1842/2012, und 13. September 2013, Zl U 1513/2012-18).
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes hat es die belangte Behörde somit unterlassen, "brauchbare Ermittlungsergebnisse [...] in das Verfahren einzuführen" (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 21. November 2002, Zl 2000/20/0084) und verstößt ihr Vorgehen gegen die in § 18 Abs 1 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflichten. Das bisherige Ermittlungsverfahren reicht daher als Grundlage für die Annahme des Nichtvorliegens der Gründe zur Gewährung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten nicht aus. Ohne die vorgenannte Ermittlungstätigkeit ist eine Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in der Sache selbst nicht möglich.
Es ist daher festzuhalten, dass die in § 28 Abs 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, angesichts der geschilderten erforderlichen Ermittlungstätigkeit nicht vorliegen. Weder steht - wie dargetan - der maßgebliche Sachverhalt fest (Z 1 leg.cit.), noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden (Z 2 leg.cit.) - dies vor allem auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass (auch mit Blick auf die von der belangten Behörde zu führende Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-G) angenommen werden muss, dass die belangte Behörde als Spezialbehörde in Asylangelegenheiten im vorliegenden Fall wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann.
Da die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG (Spruchpunkt II.) voraussetzt, dass der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen wird und Spruchpunkt III. auf den zu behebenden Spruchpunkten I. und II. aufbaut, war der angefochtene Bescheid daher insgesamt gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheide an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen [sowohl bezüglich der Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers (vor allem in Hinblick auf seine Zugehörigkeit zu der Volksgruppe der Hazara sowie der Bekenntnisgemeinschaft der Schiiten und hinsichtlich eines diesbezüglich allfälligen Zusammenhangs zur Verfolgung aufgrund von Misshandlungen und Drohungen durch die drei unbekannten Personen) als auch hinsichtlich seiner persönlichen Umstände (vor allem das familiäre Umfeld) in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers] die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte zur Situation in Afghanistan bzw. in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers mit diesem - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob das erstattete Vorbringen tatsächlich Asylrelevanz aufweist bzw. ob bei allfälliger Verneinung dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre.
Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH), weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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