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W128 2104975-1•BVwG W128 2104975-1
W128 2104975-1Bundesverwaltungsgericht14.04.2015
Anzeigepflicht, gesetzliche Frist, häuslicher Unterricht, Schuljahr,<br/>Verspätung
W128 2104975-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers, XXXX und der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX, vertreten durch Held Berdnik Astner Partner Rechtsanwälte GmbH, 1090 Wien, Rooseveltplatz 10, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 25.02.2015, Zl. 601641/4-2015, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 11 Abs. 3 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG), BGBl. Nr. 76/1985, idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich Folgendes:
1. Am 12.01.2015 zeigte die Zweitbeschwerdeführerin mittels Formblatt die Teilnahme des Erstbeschwerdeführers am häuslichen Unterricht für die 2. Schulstufe beim Landesschulrat für Steiermark an. Dem Antrag beilgelegt waren ein Klinisch-Psychologischer Befund sowie ein Konvolut von Zeugnissen der Zweitbeschwerdeführerin.
2. Mit dem bekämpften Bescheid vom 25.02.215 wies die belangte Behörde die Anzeige für das Schuljahr 2014/2015 als unzulässig zurück. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anzeige vom 12.01.2015 am 13.02.2015 bei der belangten Behörde eingelangt sei. Gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG sei jedoch von den Eltern oder Erziehungsberechtigten dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres der häusliche Unterricht anzuzeigen gewesen. Gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes 1999, LGBl Nr. 105/1999 idgF beginne das Schuljahr am zweiten Montag im September, das sei im Schuljahr 2014/2015 der 08.09.2014 gewesen. Die Anzeige des häuslichen Unterrichtes hätte somit - bezogen auf das Schuljahr 2014/2015 - spätestens am Freitag, dem 05.09.2014, dem Landesschulrat übermittelt werden müssen. Der Bescheid wurde der Zweitbeschwerdeführerin am 27.02.2015 durch Hinterlegung zugestellt.
3. Dagegen richtete sich die rechtzeitig am 26.03.2015 per Fax eingebrachte Beschwerde, die folgende Anträge umfasste:
Das BVwG möge:
in der Sache selbst entscheidend, den bekämpften Bescheid infolge Verletzung des verfassungsmäßig geschützten Rechts auf häuslichen Unterricht des Erstbeschwerdeführers wegen Rechts-und Verfassungswidrigkeit aufheben und die Anzeige des häuslichen Unterricht für den Erstbeschwerdeführer für das Schuljahr 2014/2015 als zulässig erklären;
weiters den bekämpften Bescheid auch gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin als Anzeigerin infolge Verletzung des verfassungsmäßig geschützten Rechtes auf häuslichen Unterricht des Erstbeschwerdeführers wegen Rechts- und Verfassungswidrigkeit aufheben und die Anzeige des häuslichen Unterrichts für den Erstbeschwerdeführer für das Schuljahr 2014/2015 als zulässig erklären;
wegen Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit der Bestimmung "jeweils vor Beginn des Schuljahres "des § 11 Abs. 3 SchPflG idgF diese Bestimmung wegen Verfassungswidrigkeit aufheben;
in eventu den bekämpften Bescheid aufheben und an den Landesschulrat für Steiermark zur neuerlichen Beurteilung und Entscheidungsfindung zurückverweisen;
dies alles bei den gesetzlichen Kostenfolgen.
In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass § 11 Abs. 3 SchPflG verfassungswidrig sei und gegen die gemäß Art. 17 Abs. 3 StGB garantierten Freiheiten des häuslichen Unterrichts verstoßen würde. Demnach würde der häusliche Unterricht keinerlei Beschränkungen unterliegen.
Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde hingegen nicht bekämpft.
4. Einlangend mit 07.04.2015 legte der Landesschulrat für Steiermark die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1.1. Gemäß Art. 17 2. und 3. Satz des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG 1867), RGBl. Nr. 142/1867, ist jeder Staatsbürger, der seine Befähigung hiezu in gesetzlicher Weise nachgewiesen hat, berechtigt, Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen. Der häusliche Unterricht unterliegt keiner solchen Beschränkung.
Gemäß Art. 14 Abs. 7a Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.
2.1.2. Gemäß § 11 Abs. 2 SchPflG, kann die allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer öffentlichen oder an einer mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule - ausgenommen die Polytechnische Schule - mindestens gleichwertig ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. haben die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte die Teilnahme ihres Kindes am häuslichen Unterricht dem Landesschulrat jeweils vor Beginn des Schuljahres anzuzeigen. Der Landesschulrat kann die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monats ab dem Einlagen der Anzeige untersagen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 2 leg. cit. geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist.
Gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes 1999 beginnt das Schuljahr am zweiten Montag im September.
2.1.3. Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
2.2. Die Auffassung der Beschwerdeführer, wonach die Bestimmungen des § 11 SchPflG verfassungswidrig wären, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht geteilt. Zum einen steht die in Art. 14 Abs. 7a B-VG verfassungsrechtlich verankerte Schulpflicht auf derselben verfassungsrechtlichen Stufe wie das Recht auf häuslichen Unterricht gemäß Art. 17 StGG, zum anderen hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits ausreichend mit dieser Frage auseinandergesetzt.
Häuslicher Unterricht stellt eine eigene Form der Bildungsvermittlung dar, die den Regelungen über die schulische Ausbildung nicht unterworfen ist (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2008/10/0332, mit Verweis auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 15.12.2008, B 1954/08). In diese Bildungsvermittlung greifen die Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes nicht ein.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.01.2009, Zl. 2008/10/0332, ausführt ist es dem Gesetzgeber im Grunde des Art. 17 StGG 1867 verwehrt, die Erteilung häuslichen Unterrichts irgendwelchen Beschränkungen zu unterwerfen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22.07.1954, VfSlg 2670/1954). Die Regelungen des Schulpflichtgesetzes beziehen sich daher ausschließlich auf die Frage, ob ein Kind durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht bereits seine Schulpflicht erfüllt, oder ob es dazu des Besuches einer allgemeinen Pflichtschule bedarf.
2.3. Zur Frage der Zulässigkeit der Befristung der Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 28.09.1992, Zl. 92/10/0159 ausgeführt, dass es das Interesse der Schulverwaltung an einer entsprechenden organisatorischen Vorsorge, aber auch das Interesse des Kindes an einem geordneten Unterricht gebietet, die Teilnahme am häuslichen Unterricht zu einem möglichst frühen Zeitpunkt - spätestens allerdings noch vor Beginn des Schuljahres - dem Bezirksschulrat anzuzeigen. Dafür spricht auch, dass der Bezirksschulrat nur innerhalb eines Monates ab dem Einlangen der Anzeige die Teilnahme an einem solchen Unterricht bei Vorliegen der im Gesetz genannten Umstände untersagen kann. Die Befristung gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG ist keine bloße Ordnungsvorschrift.
Der maßgebliche Zeitpunkt "vor Beginn des Schuljahres" für die spätestmögliche Anzeige gemäß § 11 Abs. 3 SchPflG war für das Schuljahr 2014/2015 gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes 1999, der 08.09.2014. Gesetzliche Fristen dürfen von der Behörde - auch auf Antrag der Partei hin - nicht erstreckt werden (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 33 RZ 11 samt zitierter Judikatur). Auch ist dem § 11 Abs. 3 SchPflG eine entsprechende Möglichkeit zur Erstreckung der Frist durch die Behörde nicht zu entnehmen. Die am 13.01.2015 per Email übermittelte Anzeige erfolgte daher in jedem Fall zu spät.
2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen, da die Lösung der Rechtssache von bloßen Rechtsfragen abhängt und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH vom 10.03.2015, E1993/2014-9). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, insbesondere, dass die Zweitbeschwerdeführerin die dem bekämpften Bescheid zugrunde liegende Anzeige am 13.01.2015 eingebracht hat, ist nicht strittig.
2.5. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 74 AVG gilt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Ausnahme des § 35 VwGVG der Grundsatz der Kostenselbsttragung. Daher war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die - wie oben unter Punkt 2 dargestellt - Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
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