BVwG W176 2016303-1

W176 2016303-1Bundesverwaltungsgericht14.04.2015

Regest

Außerkrafttreten, Ermittlungen, ersatzlose Behebung,<br/>Gerichtsgebühren, Mandatsbescheid, Unzuständigkeit, Vorstellung,<br/>Vorstellungsbescheid

Gesamter Gesetzestext

BVwG W176 2016303-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W176.2016303.1.00

Spruch

W176 2016303-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde (1.) der XXXX und (2.) der XXXX, beide vertreten durch RA Dr. Klaus NUENER, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 09.10.2014, Zl. 1 Jv 4619-33/14x (819 818 Rev 7917/14g), wegen Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 iVm § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 11.09.2014, Zl. 811 TZ 9027/2014-VNR 2, schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Innsbruck für dessen Präsidenten den Beschwerdeführern in Zusammenhang mit einem am Bezirksgericht Innsbruck geführten Grundverfahren eine Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), idHv 68.200,- EUR sowie eine Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), idHv 8,- EUR, somit einen Gesamtbetrag von 68.208,- EUR vor. In der Rechtsmittelbelehrung heißt es, dass eine dagegen erhobene Vorstellung bei der Dienststelle des Grundverfahrens einzubringen sei.

2. Gegen diesen Zahlungsauftrag brachten die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.09.2014 binnen offener Frist eine Vorstellung beim Bezirksgericht Innsbruck ein, wo sie am 24.09.2014 einlangte.

3. Mit Schreiben vom 25.09.2014 legte die genannte Kostenbeamtin die Vorstellung dem Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vor.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.10.2014 entschied der Präsident des Landesgerichtes Innsbruck, dass der Mandatsbescheid vom 11.09.2014 bestätigt werde und der Zahlungsauftrag aufrecht bleibe.

5. Diesen Bescheid zogen die Beschwerdeführer binnen offener Frist in Beschwerde.

6. Mit Schreiben vom 26.11.2014 legte der Präsident des Landesgerichtes Innsbruck die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen.

Die belangte Behörde hat innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung am 24.09.2014 kein Ermittlungsverfahren eingeleitet.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Diese Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen, insbesondere aus dem Mandatsbescheid, welcher eindeutig als solcher bezeichnet und von der Kostenbeamtin (für den Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck) erlassen wurde, der Vorstellung samt Eingangsvermerk "24.09.2014" sowie dem angefochtenen Bescheid.

2.2. Die Feststellung, wonach die Behörde innerhalb von zwei Wochen keine Ermittlungsschritte eingeleitet hat, ergibt sich ebenfalls aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, welcher keine Hinweise auf die Einleitung von Ermittlungsschritten (weder innerhalb dieses Zeitraumes noch danach) bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides enthält.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28 Abs. 5 VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs. 5 VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein könne.

3.2.2. Auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG findet § 57 Abs. 3 AVG Anwendung (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).

Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen.

Aus der Judikatur und Literatur zu dieser Bestimmung ergibt sich, dass bei Unterlassen von Ermittlungsschritten der Mandatsbescheid ipso iure außer Kraft tritt (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 38). Unter Ermittlungsverfahren ist ein Verfahren zur Feststellung des für die Anordnung maßgebenden Sachverhalts oder zur Gewährung von Parteiengehör zu verstehen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 39 mwN).

Eine besondere Form für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist nicht vorgesehen, doch muss die Behörde eindeutig zu erkennen geben, dass sie sich durch die Anordnung von Ermittlungen mit der Angelegenheit befasst (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058; 23.01.2007, 2006/11/0159; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 57 Rz 40 mwN). Es muss sich dabei um ein aktenkundiges Verhalten handeln (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006). Ausreichend ist auch ein bloß innerbehördlicher Vorgang, wie etwa die Anfrage an eine andere Abteilung (VwGH 11.02.1992, 92/11/0006) oder auch die Wiederholung von Ermittlungsschritten (VwGH 01.10.1991, 91/11/0058).

Die Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Vorstellung zählt grundsätzlich zu den Ermittlungsschritten (VwGH 19.02.1986, 85/11/0231), ist aber auf den ersten Blick zu sehen, dass die Vorstellung rechtzeitig eingebracht worden war, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen. Der erwähnte erste Blick aber stellt keinen Verfahrensschritt dar - abgesehen davon, dass er aktenmäßig gar nicht zum Ausdruck kommt, sodass es nach der Aktenlage offen ist, ob die Erstbehörde der Rechtzeitigkeit der Vorstellung überhaupt Beachtung geschenkt hat (VwGH 21.10.1994, 94/11/0202).

Ist ein Bescheid gemäß § 57 Abs. 3 erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Oberbehörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert werde (VwGH 24.06.1983, 83/02/0139). Daraus ergibt sich nach Rechtsmeinung des Bundesverwaltungsgerichtes gleichfalls, dass auch bei Bestätigung eines außer Kraft getreten Mandatsbescheides in Erledigung einer Vorstellung Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist. Die Unzuständigkeit der Behörde führt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dann, wenn sie vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wurde, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides (VwGH 25.04.1991, 91/06/0010).

3.2.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Vorlage der Vorstellung an den Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck (vgl. Pkt. I.3.) jedenfalls kein Ermittlungsschritt ist.

Auch wenn keine besondere Form für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vorgesehen ist, so muss doch eindeutig erkennbar sein, dass Ermittlungen eingeleitet wurden. Im vorliegenden Fall ist aus den Verwaltungsakten keine Einleitung von Ermittlungsschritten innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung bei der belangten Behörde dokumentiert.

Auch kann nicht gesagt werden, dass die Behörde den Vorstellungsbescheid innerhalb der zweiwöchigen Frist erlassen hätte (vgl. VwGH 21.01.1997, 95/11/0396); denn diese lief am 08.10.2014 und damit vor Erlassung des Bescheides aus.

Im Übrigen brachte die belangte Behörde im Vorstellungsbescheid klar zum Ausdruck, dass sie die Beschwerdeführer nicht bloß ihrerseits zur Zahlung von Gerichtsgebühren verpflichte, sondern dass die den Mandatsbescheid - im Sinne der Abweisung bzw. Zurückweisung der Vorstellung - bestätige (vgl. abermals VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075).

Dies hat zur Folge, dass der Mandatsbescheid vom 11.09.2014 kraft gesetzlicher Anordnung des § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten ist. Die belangte Behörde hätte folglich nicht mehr über die Vorstellung gegen den Mandatsbescheid entscheiden dürfen, sondern allenfalls selbst erstmals über die Gebühr nach dem GGG gemäß § 6 Abs. 1 GEG mittels Bescheid entscheiden können. Auf Verlangen der Partei hat die Behörde das Außerkrafttreten eines Mandatsbescheides schriftlich zu bestätigen (Hengstschläger/Leeb, AVG [2005], § 57 Rz 43). Im Ergebnis führt dies dazu, dass die belangte Behörde am 09.10.2014 für die Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig war.

3.2.4. Dem angefochtenen Bescheid lastet daher eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an, weshalb dieser gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 iVm § 27 VwGVG zu beheben war.

3.2.5. Der Umstand, dass der Mandatsbescheid außer Kraft getreten ist, hat nicht zur Folge, dass in dieser Angelegenheit res iudicata vorliegt. Die Behörde ist somit nicht gehindert, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache neuerlich zu entscheiden (VwGH 22.09.1992, 92/11/0071; 10.08.2000, 2000/07/0038; Hengstschläger/Leeb, AVG [2005], § 57 Rz 44 mwN).

3.2.6. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 24 VwGVG, Anm. 8).

3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die Frage, ob § 57 Abs. 3 AVG auf Mandatsbescheide gemäß § 6 Abs. 2 GEG Anwendung findet, hat der Verwaltungsgericht in seinem oben mehrfach zitierten Erkenntnis vom 16.12.2014, Zl. Ro 2014/16/0075, geklärt.

Weiters wurde von der - oben unter Punkt 3.2.2. dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann von einem Ermittlungsschritt iSd § 57 Abs. 3 AVG auszugehen ist, nicht abgegangen.

3.3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.