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W197 1435394-1•BVwG W197 1435394-1
W197 1435394-1Bundesverwaltungsgericht14.04.2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz
W197 1435394-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2013, AIS-Zahl:
13 05.773-EAST West, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 BGBl. I. Nr. 100/2005 (AsylG) idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 i.d.g.F. wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter von einem Jahr bis zum XXXX erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) führt den im Verfahren verwendeten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist sunnitischen Bekenntnisses, reiste am am 03.05.2013 illegal ins Bundesgebiet ein, stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Vor der Behörde gab der BF 2013 an, dass er vor 5 Jahren Afghanistan verlassen und sich 2 Jahre im Iran und 3 Jahre in Griechenland aufgehalten habe. Seine Frau lebe mit den drei gemeinsamen Söhnen bei den Schwiegereltern in der Provinz Laghman.
Sein Vater habe ein Lebensmittelgeschäft besessen, wo er mitgearbeitet hätte. Der Vater hätte Probleme mit den Taliban bekommen und wäre unmittelbar vor seiner Ausreise verschwunden. Es gäbe seitens der Taliban Drohungen, die Familie zu ermorden. Deshalb habe er Afghanistan verlassen.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der BF niederschriftlich einvernommen wurde, erließ die Behörde mangels Glaubwürdigkeit des BF den nunmehr angefochtenen Bescheid und sprach aus, dass ihm weder Asyl, noch subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Zugleich wurde der BF in den Herkunftsstaat ausgewiesen. Dagegen erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen wie bisher.
Mit Schriftsatz vom 15. Jänner 2015 zog der Rechtsvertreter des BF die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück und hielt die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und III. ausdrücklich aufrecht.
Ergänzend dazu brachte der Rechtsvertreter vor, dass in Afghanistan, in der Provinz Laghman, nur mehr seine Mutter lebe, die von ihrem Bruder erhalten würde. Bei seinen Schwiegereltern in der Provinz Badakhshan habe er sich vor seiner Flucht nur 2 Monate aufgehalten, dor lebten noch seine Frau und die drei Söhne. Weitere Verwandte gäbe es im Herkunftsstaat nicht. Der BF habe keine spezifische Ausbildung und sei nunmehr 7 Jahre nicht mehr im Herkunftsstaat gewesen.
Die Herkunftsprovinz des BF sei eine Hochburg der Taliban und daher sehr unsicher. Auch die Sicherheitslage in der Provinz Badakhshan habe sich erheblich verschlechtert. Im Hinblick auf die Sicherheitslage und ein ausreichendes verwandtschaftliches Netzwerk verstieße eine Verbringung des BF nach Afghanistan daher gegen Art 3
EMRK.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der Beschwerdeführer (BF) führt den im Verfahren verwendeten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Pashtunen an, ist sunnitischen Bekenntnisses, reiste am 03.05.2013 illegal ins Bundesgebiet ein, stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF habe keine spezifische Ausbildung und ist seit nunmehr 7 Jahre nicht mehr im Herkunftsstaat gewesen.
Der BF lebte bis zu zwei Monate vor seiner Ausreise 2008 in der Provinz Laghman im elterlichen Haus mit seiner Mutter, die nicht selbsterhaltungsfähig ist und daher von ihrem Bruder erhalten wird.
Seine Frau lebt mit den drei gemeinsamen Kindern bei den Schwiegereltern in der Provinz Badakhshan, die zusetzlich auch noch die eigene Familie erhalten müssen. Weitere Verwandte hat der BF in Afghanistan nicht.
Dem BF steht ansonsten keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist in Rechtskraft erwachsen.
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).
Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).
Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).
Sämtliche Feststellungen aus: BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, 9.11.2014, S. 13, 22-24)
Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Laghman, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 524 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Die volatilsten Distrikte waren Mehtarlam, Alingar und Alishang (EASO 1.2015).
Im Zeitraum Jänner - 31. Oktober 2014, wurden in der Provinz Badakhshan, laut Informationen eines westlichen Sicherheitsvertreters, 156 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 1.2015).
Sämtliche Feststellungen aus: BAA, Kurzinformation der Staatendokumentation Afghanistan, Angriffsstatistiken auf Distriktebene 24.2.2015, S. 15 und 17
Badakhshan zählt zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans, jedoch haben regierungsfeindliche bewaffnete Gruppen ihre Aktivitäten in den verschieden Distrikten in den letzten Jahren erhöht, insbesondere im Bezirk Wardoj (Khaama Press 16.4.2014; vgl. Khaama Press 9.6.2013).
Laghman, zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in der regierungsfeindliche bewaffnete Gruppen in einer Vielzahl von Bezirken aktiv sind und Aktionen durchführen (Khaama Press 23.6.2014; vgl. Khaama Press 26.9.2014). Die Taliban haben besonders im unsicheren Bezirk Allishing eine starke Präsenz (Tolo News 18.2.2014).
Laut Innenministerium wurden von der afghanischen Nationalpolizei, in Kooperation mit der afghanischen Nationalarmee und dem Geheimdienst NDS, in den Provinzen Farah, Logar, Laghman, Parwan, Nangarhar und Ghazni Operationen durchgeführt. Dabei wurden mindestens 37 Talibanaufständische getötet und 55 verletzt. Die größte Opferzahl entfiel auf die Provinzen Laghman und Farah, wo auch mindestens ein Aufständischer verhaftet wurde (Fars News 25.10.2014).
Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe im Vergleich zum Jahr 2011 um 160% gestiegen. 2013 wurden 578 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014)
Sämtliche Feststellungen aus: BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, 9.11.2014, S. 53 und 59
2.1. Die Feststellungen zur Identität, Herkunft, zum Wohnort sowie zum Fehlen eines ausreichenden Netzwerkes im Herkunftsstaat des BF stützen sich auf die Angaben des BF im Asylverfahren sowie auf vorgelegte Urkunden.
2.2. Die entscheidungsrelevanten Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild geben, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.
Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegenden Berichte für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Vom BF wurden keine anderslautenden Berichte vorgelegt oder auf solche verwiesen, noch die herangezogenen Berichte in Zweifel gezogen.
Festzuhalten ist, dass die Sicherheitslage in den beiden Provinzen unterschiedlich ist, wobei sie in der Provinz Langham, wo der Heimatort des BF liegt, als gefährlich zu bewerten ist. Dies entwertet ein allfällig vorhandenes familiäres Netzwerk in Form des elterlichen Wohnhauses, wobei nicht festgestellt werden kann, ob der Onkel willens in der Lage wäre, neben der Mutter auch noch den BF zu erhalten. Die Sicherheitslage in der Provinz Badakhshan ist zwar besser, dort fehlt dem BF jedoch das familiäre Netzwerk, da nicht mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die Schwiegereltern den BF samt Familie erhalten können und wollen. Unsicher ist aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in den beiden Provinzen, ob der BF überhaupt in der Lage wäre, in den heimatlichen Wohnort zu gelangen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der BF nunmehr 7 Jahre lang von Afghanistan ortsabwesend ist. Aus all dem ergibt sich, dass eine sichere Rückführung des BF nach Afghanistan nicht möglich ist.
2.3. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht erforderlich.
3.1.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.
Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).
3.1.2. Im Fall des BF ergeben sich unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen zur Situation in Afghanistan in Zusammenhang mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.
Bereits aus den getroffenen Feststellungen zu den beiden in Frage kommenden Provinzen ergibt sich, dass die Sicherheitslage besorgniserregend ist. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass sich aus den zugrunde gelegten Länderfeststellung und den in das Verfahren einfließenden sonstigen Informationen für das erkennende Gericht ergibt, dass aufgrund der Häufung und Schwere der verübten Anschlägen und herrschenden Kriegshandlungen in den in Frage kommenden Regionen, eine sichere Rückführung des Beschwerdeführers nicht möglich ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass für den BF diesfalls eine ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben droht. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in einer anderen Gegend Afghanistans Fuß fassen könnte, haben sich nicht ergeben. Dem BF steht auch in Kabul kein existenzsicherndes Netzwerk zur Verfügung.
Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers, der seit sieben Jahren nicht mehr in Afghanistan war, zu erkennen, dass er im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Afghanistan - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Dem Beschwerdeführer war daher nach dieser Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs.4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher war ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zuzuerkennen.
Zu B. Zur Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt" (VwGH 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011; vgl. auch VwGH 23.09.2014, Zl. Ra 2014/01/0058; VwGH 28.11.2014, Zl. Ra 2014/01/0088).
In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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