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W217 2010762-2•BVwG W217 2010762-2
W217 2010762-2Bundesverwaltungsgericht14.04.2015
Disziplinarstrafe, Suspendierung, Versicherungspflicht
W217 2010762-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Jank Weiler Operenyi, Rechtsanwälte OG, Kärntner Straße 25, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates vom 17.06.2014, VSNR XXXX, Mitgliedszahl XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 63 des Notarversicherungsgesetzes 1972 (NVG 1972), BGBl. 66/1972 in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2010, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, Zl. XXXX, vom 23.04.2010, wurde über den Notariatskandidaten XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 180 Abs. 2 der Notariatsordnung die provisorische Suspension verfügt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz, in dessen Sprengel sich der Amtssitz des Notars befinde, bei Gefahr im Verzug gemäß § 180 Abs. 2 NO unter anderem dann die provisorische Suspension verfügen könne, wenn die Fortsetzung der Amtsführung des Notars während einer Disziplinaruntersuchung oder eines Strafverfahrens bedenklich erscheine. Die Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland habe am 13.04.2010 beschlossen, das gegen den Beschwerdeführer - auf Grund des Verdachts, seine Befugnisse als Verlassenschaftskurator missbraucht zu haben - geführte Ordnungsstrafverfahren gemäß § 169 Abs. 1 NO dem Oberlandesgericht Wien als Disziplinargericht abzutreten und gleichzeitig eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Wien einzubringen. Da die Gefahr für das Ansehen des Standes im Besonderen und der Rechtspflege im Allgemeinen evident sei, sei die vorläufige Suspension auszusprechen gewesen.
2. Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Disziplinargericht für Notare vom 04.05.2010, Zl. XXXX, bestätigt mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes als Disziplinargericht für Notare vom 03.11.2010, Zl. XXXX, wurde die über den Beschwerdeführer mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 23.04.2010, Zl. XXXX, verfügte provisorische Suspension bestätigt.
3. Mit Beschluss der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 12.04.2011, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer auf Grund der Anzeige des öffentlichen Notars XXXX, vom 11.04.2011, über den Austritt des Beschwerdeführers mit Ablauf des 30.04.2011 gemäß § 118a Abs. 1 lit. a NO mit Ablauf des 30.04.2011 aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten gestrichen.
4. Mit Schreiben vom 05.05.2014 teilte der Beschwerdeführer der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates mit, dass er ab 01.05.2010 kein Notariatskandidat mehr gewesen sei, da der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 03.11.2010, mit welchem seine vorläufige Suspension bestätigt worden sei, rückwirkend zum 23.04.2010 gemäß § 118a Abs. 1 lit a NO zur Streichung aus der Liste der Notariatskandidaten geführt habe. In der Zeit von 01.05.2010 bis 30.04.2011 sei er Angestellter der öffentlichen Notare XXXX gewesen und hätten diese fälschlicher Weise weiterhin Beiträge an die Pensionsversicherungsanstalt des österreichischen Notariates überwiesen, obwohl gemäß § 9 NVG kein Versicherungsverhältnis mehr bestanden habe.
5. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates vom 17.06.2014, VSNR XXXX, Mitgliedszahl XXXX, wurde dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit für die Zeit von 01.01.2011 bis 30.04.2011 gemäß §§ 9, 10 und 14 NVG 1972 ein nachzuzahlender Beitrag zur Pensionsversicherung in der Höhe von € 2.163,04 vorgeschrieben.
Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 NVG 1972 in der Fassung der 15. Novelle bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit die nach den Vorschriften über die Einkommensteuer versteuerbaren Einkünfte des Beitragsmonates Beitragsgrundlage seien. Gemäß § 14 Abs. 1 NVG 1972 habe die Versicherungsanstalt nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen die nach § 9 NVG 1972 zu entrichtenden Beiträge für ein Kalenderjahr im Sinne der §§ 9 und 10 NVG 1972 neu zu berechnen. Auf Basis der laut Einkommensteuerbescheid vom 09.04.2013 vorliegenden Daten sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.07.2014, vertreten durch Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte OG, Kärntner Straße 25, 1010 Wien, innerhalb offener Frist Beschwerde.
7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2014, GZ W209 2010762-1/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates vom 17.06.2014, VSNR XXXX, als unbegründet abgewiesen.
8. Mit einem weiteren Bescheid der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates vom 17.06.2014, VSNR XXXX, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Ausscheidens als Notariatskandidat mit Ablauf des 30.04.2011 nicht mehr der Versicherungspflicht nach dem NVG 1972 unterliege und ein Überweisungsbetrag in der Höhe von insgesamt € 24.269,40 an die Pensionsversicherungsanstalt zu leisten sei. Der Überweisungsbetrag sei am 04.09.2012 überwiesen worden.
Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 63 Abs. 3 NVG 1972 der Versicherungsträger bei Ausscheiden eines Versicherten die überweisungsfähigen Versicherungszeiten festzustellen und den entsprechenden Überweisungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt zu leisten habe.
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.07.2014, vertreten durch Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte OG, Kärntner Straße 25, 1010 Wien, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf Grund der mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen vom 23.04.2010 ausgesprochenen und mit Beschlüssen des Oberlandesgerichtes Wien vom 04.05.2010 und des Obersten Gerichtshofes vom 03.11.2010 bestätigten vorläufigen Suspension gezwungen gewesen sei, seine Tätigkeit als Notariatskandidat einzustellen. Im Zeitraum 01.05.2010 bis 30.04.2011 habe zwar ein aufrechtes Dienstverhältnis des Beschwerdeführers bei XXXX Öffentliche Notare bestanden, er sei jedoch nicht mehr als Notariatskandidat beschäftigt gewesen. Obwohl der Beschwerdeführer ab 23.04.2010 nicht mehr Notariatskandidat gewesen sei, hätten die XXXX Öffentliche Notare auf Grund eines internen Verwaltungsversehens weiterhin Beiträge an die Pensionsversicherungsanstalt des österreichischen Notariates überwiesen.
Im gegenständlichen Fall sei die belangte Behörde unrichtig davon ausgegangen, dass das NVG 1972 zur Anwendung gelange und habe damit die zur Begründung herangezogenen Rechtsnormen falsch ausgelegt. Gemäß § 1 NVG 1972 regle dieses Gesetz die Pensionsversicherung von Notaren und Notariatskandidaten. Nach § 2 Z 3 leg.cit. sei ein Notariatskandidat eine Person, die a) nach den Vorschriften der Notariatsordnung (NO) als Notariatskandidat anzusehen sei oder b) im Sinne der Notariatsordnung bei einem Notar tätig und zur Eintragung in die Liste der Notariatskandidaten angemeldet sei. Nach 117 NO müsse ein Kandidat bei einem Notar in "praktischer Verwendung in gesetzlicher Art" stehen und im sachlichen und zeitlichen Ausmaß des § 118 NO verwendet werden. Gemäß § 6 Abs. 1 lit d, Abs. 2 und 3 liege eine solche Verwendung nur dann vor, wenn die Tätigkeit des Kandidaten effektiv und ausschließlich darauf gerichtet sei, neben umfassender Rechtskenntnis auch mit speziellen Formvorschriften und deren Anwendung völlig vertraut zu werden, das notarielle Standesrecht kennenzulernen und sich zu eigen zu machen und die unerlässliche Erfahrung in dem den notariellen Geschäftsbereich darstellenden Tätigkeitsbereich zu sammeln. Genau diese Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer allerdings mit der vorläufigen Suspendierung vom 23.04.2010 bis auf weiteres untersagt worden, weshalb keine Kandidatenpraxis vorliege. Daher sei der Beschwerdeführer seit 23.04.2010 nicht mehr als Notariatskandidat im Sinne der NO und folglich im Sinne des NVG zu qualifizieren.
Obwohl der Beschwerdeführer in seiner Äußerung vom 05.05.2014 ausdrücklich darauf hingewiesen habe, in dem von der belangten Behörde relevierten Zeitraum nicht mehr Notariatskandidat gewesen zu sein, habe sie sich damit nicht auseinandergesetzt und nicht die erforderlichen Ermittlungen angestellt, um feststellen zu können, in welchem Zeitraum der Beschwerdeführer aktiv Notariatskandidat gewesen sei. Damit habe die belangte Behörde den Sachverhalt infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung nur mangelhaft geprüft und den Grundsatz der Amtswegigkeit verletzt. Außerdem habe sie es unterlassen, auszuführen, auf Grund welcher Beweisergebnisse sie welche Tatsachen auf welcher Grundlage als feststehend erachte, wodurch sie die ihr obliegende Begründungspflicht verletzt habe. Des Weiteren verletze der bekämpfte Bescheid das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Beschwerdeführers auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, da die Behörde bei der Erlassung des Bescheides Willkür geübt habe. Schlussendlich greife der Bescheid auch in das gemäß Art 5 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums ein, da die Behörde die Bestimmungen des NVG 1972 denkunmöglich angewandt habe.
Dennoch gelange die belangte Behörde im bekämpften Bescheid zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.05.2010 bis 30.04.2011 der Beitragspflicht nach dem NVG 1972 unterlegen sei und ihm auch für diesen Zeitraum lediglich ein Überweisungsbetrag in der Höhe von 6% der durchschnittlichen Beitragsgrundlagen der Beitragsmonate zustehen würde. Diesbezüglich habe sich die belangte Behörde in ihrem Bescheid auf § 63 Abs. 3 NVG 1972 gestützt, wonach bei Ausscheiden eines Versicherten aus der Pensionsversicherung bei unmittelbarem Übertritt in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis lediglich ein Überweisungsbetrag in Höhe von 6% der durchschnittlichen Beitragsgrundlagen ohne Berücksichtigung allfälliger Sonderzahlungen aus den letzten sechs Beitragsmonaten vor dem Ausscheiden als Überweisungsbetrag von der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates (im Folgenden: VAN) an die Pensionsversicherungsanstalt zu leisten sei. Gegenständlich habe der Beschwerdeführer über Jahre Beiträge für die Pensionsversicherung an die VAN geleistet. Aufgrund einer (keineswegs gerechtfertigten) Suspendierung sei dem Beschwerdeführer untersagt worden, weiterhin als Notariatskandidat (und in Folge als Notar) tätig zu sein; er sei zum Ausscheiden aus dem Stand gezwungen worden. Bis zum 30.04.2011 habe der Beschwerdeführer an die VAN Beträge in der Höhe von insgesamt € 104.129,52 geleistet. Für das Jahr 2010 sei dem Beschwerdeführer nachträglich weiters ein Betrag von € 4.401,74 von der VAN vorgeschrieben worden, den dieser auch beglichen habe. Der Beschwerdeführer habe daher einen Gesamtbetrag in der Höhe von € 108.531,26 an die VAN bezahlt. Aufgrund seiner nunmehrigen selbständigen Tätigkeit seien auf Basis des § 63 Abs. 3 NVG 1972 Beiträge nur im Ausmaß von 6% der durchschnittlichen Beitragsgrundlagen ohne Berücksichtigung allfälliger Sonderzahlungen aus den letzten Beitragsmonaten vor dem Ausscheiden als Überweisungsbetrag von der VAN an die Pensionsversicherungsanstalt überwiesen worden. Nach Ausführungen der belangten Behörde sei daher lediglich ein Betrag in Höhe von € 24.269,40 an die Pensionsversicherungsanstalt überwiesen worden. Sämtliche darüber hinausgehenden vom Beschwerdeführer geleisteten Beiträge an die VAN in Höhe von € 84.261,86 seien damit praktisch verfallen. Damit sei der Beschwerdeführer durch sein erzwungenes Ausscheiden aus dem Stand der Notare bzw. Notariatskandidaten um seine darüber hinausgehenden Beitragsleistungen in Höhe von € 84.261,86 samt Zinsen und Zinseszinsen gebracht worden, was letztlich, da die im Verhältnis sehr hohen Pensionsbeiträge an die VAN auch mit einer höheren Pension verbunden gewesen wären, als dies bei einer Pension der Pensionsversicherungsanstalt der Fall wäre, einer Enteignung ohne Entschädigungsleistung gleichkommen würde. Es sei nicht ersichtlich, warum für den Beschwerdeführer lediglich ein Prozentsatz in Höhe von 6% der von ihm durchschnittlich in den letzten sechs Monaten vor seinem Ausscheiden als Notariatskandidat einbezahlten Beiträge an die Pensionsversicherungsanstalt überwiesen worden sei. Vielmehr wäre diese Regelung nur dann verfassungskonform, wenn entweder die gesamten geleisteten Beiträge dem Beschwerdeführer auf dessen Pensionskonto gutgeschrieben oder diesem die nicht an die Pensionsversicherungsanstalt überwiesenen Beträge ausbezahlt würden.
10. Im Rahmen der Beschwerdevorlage vom 13.08.2014 führte die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates aus, dass Notariatskandidaten gemäß § 117 Abs. 1 und Abs. 2 NO ausschließlich Personen seien, die in einer Notariatskanzlei unter Leitung und Aufsicht eines Notares zum Notariat herangebildet würden und in das von der Notariatskammer geführte Verzeichnis eingetragen seien. Nur die Personen, welche in dieses Verzeichnis eingetragen seien, seien - neben den Notaren - Standesmitglieder des Notariates mit all den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten. Mit der provisorischen Suspension gemäß § 180 NO sei unmittelbar kein Verlust des Notariatskandidatenstatus des betroffenen Kandidaten verbunden, wie schon der Wortlaut "mittlerweilige Vorkehrung" zeige. Der suspendierte Notariatskandidat bleibe Mitglied des Kollegiums, besitze jedoch weder ein Teilnahme- noch ein aktives oder passives Wahlrecht und dürfe für die Dauer der provisorischen Suspension keine Tätigkeit in einer Notariatskanzlei ausüben. Die provisorische Suspension beende sohin den Status als Notariatskandidat im Sinne der NO nicht, vielmehr setze eine solche Maßnahme die Notariatskandidateneigenschaft der betroffenen Person voraus. Sofern jemand nicht (mehr) Standesmitglied sei, könne eine provisorische Suspension nicht (mehr) verhängt werden; daran ändere auch die rechtskräftige Bestätigung der provisorischen Suspension nichts. Mit der Rechtskraft des Beschlusses über die provisorische Suspension gemäß § 180 NO ende lediglich die Möglichkeit der Bekämpfung des Suspensionsbeschlusses im ordentlichen Rechtsweg. Ein Verlust der Standesmitgliedschaft gehe mit dieser "mittlerweiligen Vorkehrung" jedoch ex lege nicht einher.
Die Notariatskandidateneigenschaft ende gemäß § 118a Abs. 1 NO mit der Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten, welche im gegenständlichen Fall auf Grund der Anzeige des Austritts des Beschwerdeführers durch dessen Ausbildungsnotar mit Ablauf des 30.04.2011 erfolgt sei. Da innerhalb der Berufungsfrist gegen die Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten kein Rechtmittel erhoben worden sei, sei der Beschluss über die Streichung des Beschwerdeführers aus dem genannten Verzeichnis mit Ablauf des 30.04.2011 rechtskräftig geworden. Sowohl dem Beschwerdeführer als auch dessen Ausbildungsnotar wäre es jederzeit möglich gewesen, ein allfällig früheres Ende des Ausbildungsverhältnisses anzuzeigen und damit die Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
Da der Beschwerdeführer bis zu seiner Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten als Notariatskandidat im Sinne der NO anzusehen sei, unterliege er auch bis 30.04.2011 der Versicherungspflicht gemäß § 3 NVG 1972. Nach § 2 Z 3 NVG 1972 sei eine Person Notariatskandidat, die nach den Vorschriften der NO als Notariatskandidat anzusehen sei. Der Beschwerdeführer sei bis zu seiner Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses vom 12.04.2011 als Notariatskandidat iSd BO anzusehen und unterliege bis zum Ablauf des 30.04.2011 auch der Versicherungspflicht nach § 3 NVG 1972.
Scheide ein Versicherter aus der Pensionsversicherung nach dem NVG 1972 aus, so seien gemäß § 63 ASVG (gemeint wohl NVG 1972) die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (§§ 308 ff) sinngemäß anzuwenden. Als Grundlage für die Ermittlung des Überweisungsbetrages gelte gemäß § 63 Abs. 3 Z 2 NVG 1972 der Durchschnitt der Beitragsgrundlagen (§ 10 NVG 1972) ohne Berücksichtigung einer allfälligen Sonderzahlung aus den letzten sechs Beitragsmonaten vor dem Ausscheiden; weiters dürfe sie den Betrag des Dreißigfachen der im Zeitpunkt des Ausscheidens in der Pensionsversicherung jeweils in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlagen nach § 45 Abs. 1 ASVG nicht übersteigen.
Der Hundertsatz des Überweisungsbetrages betrage gemäß § 63 Abs. 3 Z 3 NVG 1972 6 vH. Da die Beitragsgrundlagen des Beschwerdeführers in den letzten sechs Beitragsmonaten vor seinem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht nach dem NVG 1972 jeweils über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG (2010: € 4.110,--, 2011: € 4.200,--) gelegen seien, sei im gegenständlichen Fall die Grundlage für die Ermittlung des Überweisungsbetrages dementsprechend zu deckeln und mit € 4.170,-- festzustellen gewesen. Die rechnerische Richtigkeit der Ermittlung des Überweisungsbetrages sei im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht angefochten worden.
Wenn der Beschwerdeführer ausführt, er habe bis zum 30.04.2011 an die VAN Beiträge in der Höhe von insgesamt € 104.129,52 geleistet, so sei dies insoweit zu korrigieren, als in diesem Betrag auch der auf den Versicherten entfallende Teil des Wohnbauförderungsbeitrages enthalten sei, der - gleichsam als "Durchläufer" - von der VAN an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (für den Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds) weiterzuleiten sei. Die vom Beschwerdeführer in den Jahren 2004 bis 2011 an die VAN geleisteten Beiträge hätten tatsächlich insgesamt € 102.591,78 (davon € 74.409,04 auf Grund der unselbständigen Tätigkeit und € 28.182,74 auf Grund von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit) betragen. Eine Beitragserstattung sei im NVG 1972 nicht vorgesehen.
11. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 23.02.2015 zur Beschwerdevorlage der belangten Behörde Stellung bezogen. Mit der vorläufigen Suspendierung des Beschwerdeführers sei es zwangsläufig zu einer Unterbrechung der praktischen Verwendung des Beschwerdeführers als Notariatskandidat gekommen. Mangels entsprechender Tätigkeit des Beschwerdeführers als Notariatskandidat sei dieser ab Erlass des Bescheids vom 23.04.2010 durch die Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen nicht mehr als Notariatskandidat iSd NO anzusehen. Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen sollte, dass beim Beschwerdeführer dennoch bis zum 30.04.2011 Kandidateneigenschaft vorgelegen und damit grundsätzlich eine Beitragspflicht bestanden haben sollte, so habe die Beitragspflicht ab dem Zeitpunkt seiner vorläufigen Suspension jedenfalls geruht. § 9 Abs. 5 NVG regle Fälle, in denen die Beitragspflicht ruhen solle. Auch wenn sich § 9 Abs. 5 Z 1 NVG nach dem Gesetzeswortlaut nur auf Notare beziehe, lasse sich in Folge eines Analogieschlusses auch ein Ruhen der Beitragspflicht für Notariatskandidaten während einer vorläufigen Suspension ableiten. Gegen einen Notar könne nämlich nach § 158 Abs. 1 NO u.a. die Suspension vom Amt in der Dauer von höchstens einem Jahr als Disziplinarstrafe verhängt werden. Dadurch erlösche das Amt des Notars nicht, ihm sei jedoch jede Berufstätigkeit untersagt. Der Suspensionszeitraum selbst zähle nicht zur Amtszeit. Dieselben Auswirkungen habe aber auch die vorläufige Suspension eines Notariatskandidaten, bei der es - wie im gegenständlichen Fall - nicht zur Streichung aus der Kandidatenliste gekommen ist. Vor diesem Hintergrund sei eine analoge Heranziehung der Ruhensbestimmung nach § 9 Abs. 5 Z 1 NVG geboten. Ab dem Zeitpunkt der vorläufigen Suspension des Beschwerdeführers am 23.04.2010 habe für diesen somit keine Beitragspflicht mehr bestanden. § 9 Abs. 5 Z. 2 NVG regle für Notariatskandidaten weiters, dass die Beitragspflicht eines Notariatskandidaten für Zeiten eines einen Kalendermonat übersteigenden Urlaubs gegen Einstellung der Bezüge ruhen solle. Wenn das Ruhen der Beitragspflicht eines Notariatskandidaten daher schon im Falle eines Urlaubs gelten solle, so müsse dies zweifelsfrei auch bei einer durch vorläufige Suspension erzwungenen Unterbrechung der praktischen Verwendung aufgrund einer vorläufigen Suspension im Ausmaß von mehr als einem Monat gelten, in denen er kein Entgelt aus der Tätigkeit als Notariatskandidat im Sinne des § 2 Z 6 NVG erhalte. § 10 Abs. 1 NVG regle, dass Beitragsgrundlage die Monatseinkünfte der versicherten Person aus ihrer Tätigkeit im Notariat seien. Als Tätigkeit im Notariat qualifiziere § 2 Z 6 NVG die berufliche Tätigkeit eines Notars oder Notariatskandidaten. Eben diese sei dem Beschwerdeführer aufgrund der vorläufigen Suspension aber untersagt gewesen, weshalb auch aus diesem Grund eine Beitragspflicht ab diesem Zeitpunkt nicht bestanden habe. Dem von der belangten Behörde errechneten Überweisungsbetrages liege daher infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften und falscher rechtlicher Beurteilung eine unrichtige Berechnung zu Grunde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer wurde mit 01.01.2004 in das Verzeichnis der Notariatskandidaten eingetragen.
Mit 13.11.2006 trat der Beschwerdeführer in die Kandidatenpraxis bei Notar XXXX ein.
Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Disziplinargericht für Notare vom 04.05.2010, Zl. XXXX, bestätigt mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes als Disziplinargericht für Notare vom 03.11.2010, Zl. XXXX, wurde die über den Beschwerdeführer mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 23.04.2010, Zl. XXXX, verfügte provisorische Suspension bestätigt.
Auch nach dieser verfügten provisorischen Suspension war der Beschwerdeführer weiterhin bis 30.04.2011 - somit jedenfalls im Zeitraum 01.05.2010 bis 30.04.2011 - im Notariat XXXX beschäftigt und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte.
Mit rechtskräftigem Beschluss der Notariatskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 12.04.2011, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf des 30.04.2011 aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten gestrichen.
Der Beschwerdeführer hat insgesamt 97 Versicherungsmonate nach dem NVG 1972 erworben (vom 01.04.2003 bis 31.12.2003: 9 Monate und vom 01.01.2004 bis zum 30.04.2011: 88 Versicherungsmonate). Die für die Berechnung des Überweisungsbetrages heranzuziehenden Pensionsbeitragsgrundlagen überschreiten die jeweiligen gesetzlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach dem ASVG. Das monatliche Bruttogehalt betrug im Jahr 2011 € 4.247,14.
Während seiner Tätigkeit im Rahmen des bis zum Ablauf des 30.04.2011 aufrechten Dienstverhältnisses zur Kanzlei XXXX erzielte er im Jahr 2011 selbständige Einkünfte in der Höhe von € 12.196,79.
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes und ist unstrittig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 65 Abs. 1 Notarversicherungsgesetz 1972 (NVG 1972) bestimmt, dass hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes der Siebente Teil des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) mit der Maßgabe gilt, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG, welcher eine Senatsentscheidung in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei vorsieht, nicht anzuwenden ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen lauten:
§ 2 NVG 1972 in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2010:
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
1. Pensionsversicherung: die durch das NVG 1972 geregelte Pensionsversicherung.
2. Notar: eine Person, die nach den Vorschriften der Notariatsordnung, RGBl. Nr.75/1871, als Notar anzusehen ist und das Amt angetreten hat.
3. Notariatskandidat: eine Person die
a) nach den Vorschriften der Notariatsordnung als Notariatskandidat anzusehen ist, oder
b) im Sinne der Notariatsordnung bei einem Notar tätig und zur Eintragung in die Liste der Notariatskandidaten angemeldet ist in der Zeit ab dem Beginn der Tätigkeit bis zur Entscheidung über den Antrag; die Zurückziehung des Antrages ist der ablehnenden Entscheidung gleichzuhalten, oder
c) zum Notar neuernannt ist und das Amt noch nicht angetreten hat.
4. Versicherter: ein Notar oder ein Notariatskandidat (§ 3 NVG 1972).
§ 3 NVG 1972 in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2010:
Versicherungspflichtig sind die Notare und die Notariatskandidaten.
§ 9 NVG 1972 in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2010:
(1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen der Pensionsversicherung werden durch Beiträge der Versicherten gemäß Abs. 2 und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.
(2) Die Versicherten haben monatlich einen Beitrag in der Höhe des jeweils als Beitragssatz festgesetzten Hundertsatzes der Beitragsgrundlage, mindestens jedoch 218,02 €, zu entrichten. Überschreitet der Beitragssatz 10 v.H., so ist für jeden vollen Prozentpunkt darüber der jeweilige Mindestbeitrag um 21,80 € zu erhöhen. An die Stelle der genannten Beträge treten ab 1.Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 21 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 20) vervielfachten Beträge.
(3) Der Beitragssatz ist von der Hauptversammlung unter Berücksichtigung einer mindestens 20-jährigen Prognose der finanziellen Entwicklung der Versicherungsanstalt alljährlich für das folgende Jahr so festzusetzen, dass die dauerhafte Deckung der Ausgaben gewährleistet ist. Dabei darf die liquide Rücklage (§ 78a) am Ende jedes Geschäftsjahres ein Drittel der Ausgaben dieses Jahres nicht unterschreiten. Überdies ist auf die beabsichtigte Verwendung oder Erhöhung der allgemeinen Rücklage und auf sonstige Mittel der Versicherungsanstalt Bedacht zu nehmen.
(4) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzung für die Versicherungspflicht eintritt, sie endet mit dem Kalendermonat, in dem diese Voraussetzung wegfällt.
(4a) [...]
(5) Die Beitragspflicht ruht:
1. bei einem Notar für Zeiten der als Disziplinarstrafe verhängten Suspension vom Amt.
2. bei einem Notariatskandidaten für die Dauer eines einen Kalendermonat übersteigenden Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge.
§ 10 NVG 1972 in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2010:
(1) Beitragsgrundlage sind die Monatseinkünfte der versicherten Person aus ihrer Tätigkeit im Notariat. Als Monatseinkünfte gelten:
2. bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit sämtliche nach den Vorschriften über die Einkommensteuer steuerpflichtigen Einkünfte des Beitragsmonates. Zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit im Notariat zählen auch Einkünfte aus Substitutionen, Kuratelen, Sachwalterschaften, Masse-, Ausgleichs- und Zwangsverwaltungen, Verteidigungen in Strafsachen, Dolmetsch- und Übersetzungstätigkeiten, Testamentsvollstreckungen, Vermögensinsbesondere Hausverwaltungen, Tätigkeiten als MediatorIn und als SchlichterIn, als Stiftungsvorstand und in Aufsichts-, Verwaltungs- und Beiratsgremien, als Vortragende/r und AutorIn sowie Funktionsgebühren im Sinne des § 29 Z 4 EStG 1988 und Empfänge bzw. Erlöse aus einer Kanzleiablöse (§ 2 Z 16). Kanzleiablösen sind mit dem Wert ihrer zivilrechtlich vereinbarten Gegenleistung exklusive Umsatzsteuer abzüglich der einkommensteuerlichen Buchwerte des übertragenen Anlagevermögens zu erfassen.
(2) [...]
(3) [...]
(4) [...]
(5) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den die Beiträge zu entrichten sind.
§ 14 NVG 1972 in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2010:
(1) Die Versicherungsanstalt hat nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen die nach § 9 zu entrichtenden Beiträge für ein Kalenderjahr im Sinne der §§ 9 und 10 neu zu berechnen, und zwar
1. im Falle des § 10 Abs. 1 Z 1 auf Grund der danach in Betracht kommenden Einkünfte, die sich nach den vorzulegenden Abschriften der Lohnkonten und dem vorzulegenden Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr ergeben;
2. im Falle des § 10 Abs. 1 Z 2 auf Grund der danach in Betracht kommenden Einkünfte, die sich nach dem vorzulegenden Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr ergeben,
a) nicht vermindert um außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben,
b) zuzüglich jener für Fremdleistungen (§ 2 Z 19) bezahlten Beträge, die die versicherte Person nach § 10 Abs. 2 nicht als Minderung der Beitragsgrundlage geltend machen kann,
c) zuzüglich der im Zuge der Einkommensteuerveranlagung als Betriebsausgaben anerkannten Beiträge zur Pensionsversicherung und allfälligen Verzugszinsen (§ 15 Abs. 3),
d) zuzüglich gewinnmindernd anerkannter Investitions- und sonstiger steuerlicher Freibeträge für Gewinne sowie
e) vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn nach den Vorschriften über die Einkommensteuer entfallenden Beträge, wenn die versicherte Person es beantragt.
Ist ein steuerlicher Freibetrag (lit. d) gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei der Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage im Jahr der Auflösung auf Antrag außer Ansatz zu lassen. Ein solcher Antrag bzw. ein Antrag auf Minderung der Beitragsgrundlage um einen Sanierungsgewinn (lit. e) sind mit Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides, spätestens bis zur Rechtskraft der Neuberechnung der Beiträge (§ 14 Abs. 1), für das betreffende Kalenderjahr zu stellen.
(2) Im Kalenderjahr, in dem die Versicherungspflicht endet, und in dem diesem vorangehenden Kalenderjahr sind der Neuberechnung der Beiträge zu Grunde zu legen:
1. die nach Abs. 1 in Betracht kommenden Einkünfte aus dem dem Kalenderjahr, in dem die Versicherungspflicht endet, zweitvorangegangenen Kalenderjahr, mindestens jedoch der Durchschnitt der nach Abs. 1 in Betracht kommenden Einkünfte der ersten fünf der letzten sieben Kalenderjahre vor dem Ende der Versicherungspflicht, sowie
(3) [...]
(4) Hat die Versicherungspflicht geendet, so haben die ehemalige versicherte Person oder deren RechtsnachfolgerIn die in Folge einer Neuberechnung vorgeschriebenen Beiträge ungeachtet dessen zu entrichten, dass die ehemalige versicherte Person zum Zeitpunkt der Vorschreibung bzw. Fälligkeit dieser Beiträge nicht mehr der Versicherungspflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegt.
§ 63 NVG 1972 in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2010:
(1) Scheidet ein Versicherter aus der Pensionsversicherung aus und wird er in unmittelbarem Anschluss daran in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen, so sind die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis sinngemäß anzuwenden.
(2) Abs. 1 gilt auch in allen übrigen Fällen des Ausscheidens aus der Pensionsversicherung, ausgenommen in den Fällen, in denen
1. der Tod der versicherten Person oder
2. die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- bzw. Zivildienstes oder
3. bei Notariatskandidat/inn/en die Stellenlosigkeit (§ 45 Abs. 2 Z 4) oder
4. bei Notariatskandidat/inn/en die Karenz nach den §§ 15 ff. des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 221/1979, oder nach den §§ 2 ff. des Väterkarenzgesetzes, BGBl. Nr. 651/1989,
die Ursache des Ausscheidens ist oder nach dem Ausscheiden eine Berufsunfähigkeits(Alters)pension oder ein Berufsunfähigkeitsgeld gebührt. Gebührt nach dem Ausscheiden eine dieser Leistungen oder wird Präsenz- oder Ausbildungs- bzw. Zivildienst geleistet oder war der Notariatskandidat/die Notariatskandidatin stellenlos, so gilt Abs. 1 erst nach dem nicht durch den Tod bedingten Wegfall der Leistungen bzw. nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- bzw. Zivildienstes bzw. nach dem Ende der Stellenlosigkeit, spätestens aber nach deren sechsmonatiger ununterbrochenen Dauer, es sei denn, dass der/die Ausgeschiedene in diesen Fällen unmittelbar danach nach diesem Bundesgesetz wieder versicherungspflichtig wird; im Fall der Karenz gilt Abs. 1 nach deren Beendigung, es sei denn, dass der/die Ausgeschiedene in diesem Fall unmittelbar danach nach diesem Bundesgesetz wieder versicherungspflichtig wird.
(3) Die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis sind mit folgender Maßgabe anzuwenden:
1. zuständig für die Feststellung und Leistung des Überweisungsbetrages ist die Versicherungsanstalt; sie kann den Überweisungsbetrag auch von Amts wegen leisten;
2. als Grundlage für die Ermittlung des Überweisungsbetrages gilt der Durchschnitt der Beitragsgrundlagen (§ 10) ohne Berücksichtigung einer allfälligen Sonderzahlung aus den letzten sechs Beitragsmonaten vor dem Ausscheiden; in den Fällen des Abs. 2 darf sie den Betrag des Dreißigfachen der im Zeitpunkt des Ausscheidens in der Pensionsversicherung der Angestellten jeweils in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht übersteigen;
3. der Hundertsatz des Überweisungsbetrages beträgt 6 v. H.;
4. die Verpflichtung der Versicherungsanstalt zur Leistung eines Überweisungsbetrages erstreckt sich nur auf solche Versicherungszeiten, für die an die Versicherungsanstalt Beiträge oder Überweisungsbeträge geleistet worden sind;
5. in den Fällen des Abs. 2 tritt an die Stelle des Dienstgebers die Pensionsversicherungsanstalt, an die Stelle der Pensionsversorgung die Pensionsversicherung der Angestellten, an die Stelle der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis das Ausscheiden aus der Pensionsversicherung und an die Stelle des Einlangens des Anrechnungsbescheides der Stichtag; die Anrechnung von Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung der Angestellten ist von der Leistung des Überweisungsbetrages abhängig.
§ 308 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2013:
(1) Wird ein Versicherter in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Abs. 2) aufgenommen und rechnet der Dienstgeber nach den für ihn geltenden dienstrechtlichen Vorschriften
a) Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz, Ersatzmonate nach § 229, § 228 Abs. 1 Z 1 und 4 bis 6, § 227 Abs. 1 Z 1, soweit sie leistungswirksam sind, Z 2, 3 und 7 bis 9 dieses Bundesgesetzes,
b) Beitragsmonate nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 und 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,
c) Beitragsmonate nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Ersatzmonate nach § 107 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bauern Sozialversicherungsgesetzes,
für die Begründung des Anspruches auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß bedingt oder unbedingt an, so hat der nach Abs. 5 zuständige Versicherungsträger auf Antrag dem Dienstgeber einen Überweisungsbetrag in der Höhe von je 7 v. H. der Berechnungsgrundlage nach Abs. 6 für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Beitragsmonat und von je 1 v. H. dieser Berechnungsgrundlage für jeden in der Pensionsversorgung bedingt oder unbedingt angerechneten Ersatzmonat zu leisten. Zur Stellung des Antrages ist sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer berechtigt.
(1a) Wird eine versicherte Person nach dem 31. Dezember 2004 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (Abs. 2) aufgenommen und hat der Dienstgeber nach den dienstrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetz oder das APG anzuwenden, so hat der Versicherungsträger abweichend von Abs. 1 für alle bis zur Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis erworbenen Versicherungsmonate (Beitrags- und Ersatzmonate) einen Überweisungsbetrag zu leisten. Dies gilt auch für Bedienstete des Bundes, die nach § 136b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen wurden. In den Fällen des § 8 Abs. 1a sind der erste und zweite Satz nicht anzuwenden.
(2) Als pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis ist jedes Dienstverhältnis anzusehen, in dem der Dienstnehmer entweder von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 3, 4 oder 6 ausgenommen und auch nicht nach § 7 Z 2 lit. a in die Pensionsversicherung einbezogen ist oder in dem er nach § 7 Z 1 lit. a bis d nur in der Kranken- und Unfallversicherung teilversichert ist.
(3) Ist ein Überweisungsbetrag nach Abs. 1 zu leisten, so hat der zuständige Versicherungsträger dem (der) Versicherten auf Antrag folgende Beiträge, aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor, zu erstatten:
1. Beiträge zur Höherversicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem GSVG oder dem BSVG, die für Zeiten entrichtet wurden, die vor dem Stichtag nach Abs. 7 liegen, soweit sie nicht nur nach den §§ 70 und 249 als entrichtet gelten;
2. Beiträge nach § 227 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes oder nach § 116 GSVG oder nach § 107 BSVG, die für Zeiten entrichtet wurden, die vor dem Stichtag nach Abs. 7 liegen.
Diese Beiträge sind dem (der) Versicherten auf Antrag auch dann zu erstatten, wenn ein Überweisungsbetrag nach Abs. 1 nicht zu leisten ist, weil der Dienstgeber keinen Versicherungsmonat anrechnet. § 107a gilt entsprechend.
(4) Wurde ein in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehender Dienstnehmer gegen Entfall des Entgeltes beurlaubt und wurde mit dem Ende der Beurlaubung nicht gleichzeitig das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis beendet oder ist mit dem Ende der Beurlaubung ein Übertritt oder eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt, so steht hinsichtlich der Leistung eines Überweisungsbetrages nach Abs. 1 für die während der Beurlaubung erworbenen Beitragsmonate die Beendigung der Beurlaubung einer Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 gleich. Gleiches gilt für einen wegen Mitgliedschaft in einem Landesverwaltungsgericht in den zeitlichen Ruhestand versetzten Richter, wenn
1. das befristete Dienstverhältnis als Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes zu einem Land (zur Gemeinde Wien) endet, sein Bundesdienstverhältnis aber weiter andauert, oder
2. das Bundesdienstverhältnis durch Tod endet.
(5) Zuständig für die Feststellung und Leistung des Überweisungsbetrages nach Abs. 1 und für die Erstattung der Beiträge nach Abs. 3 ist der Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, in dessen Versicherung in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nach Abs. 7 ausschließlich, mehr oder die meisten Versicherungsmonate erworben wurden. Liegen Versicherungsmonate im gleichen Ausmaß vor, so ist der letzte Versicherungsmonat entscheidend; das gleiche gilt, wenn in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag keine Versicherungsmonate vorliegen. Wurde überhaupt kein Versicherungsmonat erworben, hat jener Versicherungsträger zu entscheiden, bei dem der Antrag eingebracht wurde.
(6) Grundlage für die Berechnung des Überweisungsbetrages nach Abs. 1 und für die Erstattung der Beiträge nach Abs. 3 sind die nachstehend angeführten Hundertsätze der am Stichtag (Abs. 7) geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (Berechnungsgrundlage):
Angestellte Arbeiter
Träger der männl. weibl. männl. weibl.
Pensionsversicherung der Angestellten 55 40 -- --
Pensionsversicherung der Arbeiter -- -- 45 30
knappschaftlichen Pensionsversicherung 55 40 45 30
(7) Stichtag für die Feststellung des nach Abs. 5 zuständigen Versicherungsträgers, der nach Abs. 1 bzw. Abs. 3 zu berücksichtigenden Versicherungsmonate und der Berechnungsgrundlage nach Abs. 6 ist der Tag der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis (§ 11 Abs. 5), wenn sie an einem Monatsersten erfolgt, sonst der der Aufnahme folgende Monatserste.
(8) Bei Anwendung der Abs. 1 und 5 sind Versicherungsmonate nach diesem Bundesgesetz, die auch in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und (oder) in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz als Versicherungsmonate gelten, nur einfach zu zählen und nur einer der in Betracht kommenden Versicherungen, und zwar in folgender Reihenfolge, zuzuordnen; Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz.
§ 117 NO in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010:
(1) Der Notar kann in seiner Kanzlei Angestellte unter seiner Leitung und Aufsicht zum Notariat heranbilden. Er hat diese Angestellten sowie die sonstigen bei ihm Beschäftigten durch geeignete Maßnahmen mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, vertraut zu machen. Diese Maßnahmen schließen unter anderem die Teilnahme des Notars und des Notariatskandidaten an besonderen Fortbildungsprogrammen (§ 134 NO) zur Erkennung mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängender Geschäfte und richtigem Verhalten in solchen Fällen ein.
(2) Notariatskandidaten sind diese Angestellten nur, wenn sie in das bei der Notariatskammer geführte Verzeichnis der Notariatskandidaten eingetragen sind. Die Eintragung ist auf Anzeige des Notars vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
(3) Der Eingetragene ist vom Tag des Einlangens der Anzeige über den Eintritt, frühestens jedoch vom Tag des Beginns seiner Tätigkeit an Notariatskandidat.
(4) Der Notar hat unverzüglich der Notariatskammer anzuzeigen:
1. den Austritt des Notariatskandidaten aus seiner Kanzlei;
(5) [...]
(6) [...]
§ 117a NO in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010:
(1) Die Notariatskammer hat ein Verzeichnis über sämtliche Notariatskandidaten ihres Sprengels zu führen.
(2) Auf Anzeige des Notars (§ 117 Abs. 2) darf als Notariatskandidat in dieses Verzeichnis nur eingetragen werden, wer nachweist, dass er österreichischer Staatsbürger und von ehrenhaftem Vorleben ist, ein Studium des österreichischen Rechts (§ 6a) abgeschlossen und mindestens neun Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft in rechtsberuflicher Tätigkeit verbracht hat. Außerdem darf er an dem Tag, mit dem seine erstmalige Eintragung wirksam würde, das 35. Lebensjahr nicht vollendet haben; eine neuerliche Eintragung in ein Verzeichnis nach dem 35. Lebensjahr ist nur zulässig, wenn der Betreffende bereits insgesamt mindestens ein Jahr als Notariatskandidat in einem Verzeichnis eingetragen gewesen ist. Der Nachweis der mindestens neunmonatigen Gerichtspraxis ist nur bei der erstmaligen Eintragung zu erbringen.
(2a) [...]
(3) [...]
(4) [...]
§ 118 NO in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010:
(1) Der Notariatskandidat ist in allen Bereichen der notariellen Tätigkeit zu verwenden.
(2) Nach einer praktischen Verwendung als Notariatskandidat im Ausmaß von einem Jahr und sechs Monaten sowie nach Ablegung der ersten Teilprüfung der Notariatsprüfung oder der Ergänzungsprüfung nach dem Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, BGBl. Nr. 523/1987, kann der Notariatskandidat im Auftrag und unter Verantwortung sowie im Rahmen des Wirkungsbereichs des Notars
a) [...]
b) [...]
(3) Die Praxis bei dem Notare muss eine ausschließliche sein; es ist dem Kandidaten nicht gestattet, sich gleichzeitig in der Rechtsanwalts- oder Gerichtspraxis, oder in einem anderen die Ausschließlichkeit der Notariatspraxis beeinträchtigenden Staats- oder Privatdienste zu verwenden.
(4) Die Kammer und insbesondere der Präsident derselben haben darüber zu wachen, dass die Notariatskandidaten sich auch wirklich bei dem Notare der Praxis in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise widmen.
(5) Die Zeugnisse über die zurückgelegte Praxis werden vom Notare ausgestellt und sind von der Notariatskammer allenfalls nach vorläufiger Erhebung der Umstände zu bestätigen.
§ 118a NO in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010:
(1) Der Notariatskandidat ist von der Notariatskammer aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten zu streichen,
a) wenn sein Austritt oder die Unterbrechung seiner praktischen Verwendung nach § 117 Abs. 4 angezeigt wird,
b)
c) [...]
d) [...]
e) [...]
f) [...]
g) [...]
h) wenn er zur Disziplinarstrafe der Streichung aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten (§ 158 Abs. 3) verurteilt worden ist,
i) [...]
j) [...]
k) [...]
(2) Die Streichung ist mit dem Zeitpunkt zu verfügen, in dem der für die Streichung maßgebende Umstand eingetreten ist.
(3) Vor der Streichung ist der Notariatskandidat in den Fällen des Abs. 1 Buchstaben b und k auch der Notar, zu hören. Gegen die Streichung steht den Anhörungsberechtigten die Berufung (§ 138) zu. Wird der Austritt eines Notariatskandidaten angezeigt, der zum Dauersubstituten des Notars bestellt gewesen ist, und wird diese Anzeige vom Notariatskandidaten nicht mitunterschrieben, so hat die Notariatskammer im Sinn des § 134 Abs. 2 Z 3 zu vermitteln.
§ 180 NO in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010:
(1) Als mittlerweilige Vorkehrung ist die Suspension vom Amte durch das Disziplinargericht zu verhängen:
a) [...]
b) wenn die Fortsetzung seiner Amtsführung während einer Disziplinaruntersuchung oder eines Strafverfahrens nach der StPO bedenklich erscheint;
c)[...]
d)[...]
(2) Bei Gefahr am Verzuge kann in diesen Fällen der Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel sich der Amtssitz des Notars befindet, die provisorische Suspension verfügen; er hat jedoch gleichzeitig dem Disziplinargerichte die Anzeige zu erstatten, welches unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Tagen nach erfolgter Verständigung die Suspension zu bestätigen oder aufzuheben hat.
§ 181 NO in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010:
(1) Gegen den Beschluss des Disziplinargerichtes, mit welchem die provisorische Suspension verhängt wird, steht dem Notare, gegen den Beschluss, womit die Suspension verweigert wird, dem Ober-Staatsanwalte die Beschwerde an den Obersten Gerichtshof offen.
(2) Solche Beschwerden sind binnen acht Tagen nach erfolgter Verständigung einzubringen und haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Der Vollzug der provisorischen Suspension sowie die Kundmachung des Spruchs des die provisorische Suspension aussprechenden Beschlusses erfolgt auf die im § 178 festgesetzte Art.
(4) Die Dauer der provisorischen Suspension ist in die Dauer der gemäß § 158 Abs. 1 Z 3 verhängten Suspension einzurechnen.
§ 185 NO in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010:
Die Vorschriften dieses Hauptstückes sind sinngemäß auch auf die in dem Verzeichnis der Notariatskandidaten eingetragenen Notariatskandidaten anzuwenden.
Der Beschwerdeführer bestreitet unter einem, in der Zeit von 23.04.2010 bis 30.04.2011 als Notariatskandidat beschäftigt gewesen zu sein. Auf Grund seiner vorläufigen Suspension vom 23.04.2010 habe ab diesem Zeitpunkt keine Kandidatenpraxis im Sinne der Notariatsordnung mehr vorgelegen, weshalb er seit 23.04.2010 nicht mehr als Notariatskandidat im Sinne der NO und folglich im Sinne des NVG 1972 zu qualifizieren gewesen sei und für die Zeit von 01.05.2010 bis 30.04.2011 keine Versicherungspflicht nach dem NVG 1972 bestanden habe.
Entscheidend im vorliegenden Fall ist daher die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Zeit von 01.05.2010 bis 30.04.2011 als Notariatskandidat im Sinne der Notariatsordnung zu qualifizieren war und für den genannten Zeitraum nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 der Versicherungspflicht unterlag.
Gemäß § 2 Z 3 lit a NVG 1972 ist Notariatskandidat eine Person, die nach den Vorschriften der Notariatsordnung als Notariatskandidat anzusehen ist.
§ 117 NO bestimmt, dass ein Notar in seiner Kanzlei Angestellte unter seiner Leitung und Aufsicht zum Notariat heranbilden kann. Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind diese Angestellten nur dann Notariatskandidaten, wenn sie in das bei der Notariatskammer geführte Verzeichnis der Notariatskandidaten eingetragen sind. Die Eintragung ist auf Anzeige des Notars vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist der Eingetragene vom Tag des Einlangens der Anzeige über den Eintritt, frühestens jedoch vom Tag des Beginns seiner Tätigkeit an, Notariatskandidat.
Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer am 01.01.2004 in das Verzeichnis der Notariatskandidaten eingetragen wurde.
Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 23.04.2010, Zl XXXX, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 180 Abs. 2 NO die provisorische Suspension verfügt, welche in der Folge mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Disziplinargericht für Notare vom 04.05.2010, Zl. XXXX, sowie mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes als Disziplinargericht für Notare vom 03.11.2010, Zl. XXXX, bestätigt wurde.
Wie bereits aus dem Wortlaut des § 180 Abs. 2 NO hervorgeht, handelt es sich bei der nach dieser Bestimmung ausgesprochenen Suspension um eine provisorische - und daher nicht abschließende - Maßnahme. Eine Beendigung der Notariatskandidateneigenschaft des Beschwerdeführers ist damit nicht verbunden. Dies ergibt sich auch aus der Systematik der Notariatsordnung, wonach in deren X. Hauptstück im I. Abschnitt "Allgemeine Bestimmungen" im § 158 Abs. 1 NO die Disziplinarstrafen "Suspension vom Amt" (Z 3) und "Entsetzung vom Amt" (Z 4) unterschieden werden. Daraus ergibt sich in Verbindung mit § 19 Abs. 1, der sich im II. Hauptstück der NO "Verleihung und Erlöschen des Amtes eines Notars, Urlaub" findet, dass bei einer Suspension, sei diese als Disziplinarstrafe oder als mittlerweilige Vorkehrung verhängt, das Amt des Notars nicht erlischt, sondern fortbesteht. Dies im Gegensatz zur Entsetzung vom Amte durch Disziplinarerkenntnis, wie § 19 Abs. 1 NO deutlich normiert, der zusammen mit § 18 Abs. 2 NO die Gründe für das Erlöschen des Amtes des Notars taxativ aufzählt (Klaus Woschnak in Verwaisung der Amtsstelle - eine Begriffsverwirrung, NZ 2011/67, 230).
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ein Kandidat bei einem Notar nach § 117 NO in "praktischer Verwendung in gesetzlicher Art" stehen und im sachlichen und zeitlichen Ausmaß des § 118 NO verwendet werden müsse, eine solche Verwendung dem Beschwerdeführer allerdings mit der vorläufigen Suspension vom 23.04.2010 untersagt worden sei, weshalb keine Kandidatenpraxis vorliege und er somit seit 23.04.2010 nicht mehr als Notariatskandidat im Sinne der NO zu qualifizieren sei und folglich auch nicht im genannten Zeitraum der Versicherungspflicht im Sinne des NVG 1972 unterlegen sei, ist Folgendes entgegenzuhalten:
Die "praktische Verwendung" wird in der NO nicht als Voraussetzung für die Qualifikation als Notariatskandidat angeführt, sondern lediglich als Voraussetzung für die Ernennung zum Notar (§6 NO). Das Ausbildungsverhältnis wird in den §§ 117 NO ff näher normiert, wobei § 117 Abs. 2 NO bestimmt, dass die bei einem Notar in seiner Kanzlei Angestellten, die zum Notariat herangebildet werden, nur dann Notariatskandidaten sind, wenn sie in das bei der Notariatskammer geführte Verzeichnis der Notariatskandidaten eingetragen sind.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers wird somit lediglich auf die Eintragung im Verzeichnis der Notariatskandidaten abgestellt. Die "praktische Verwendung in gesetzlicher Art" bei einem Notar nach § 117 NO ist dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung nach für den Weiterbestand der Versicherungspflicht nicht ausschlaggebend.
Zudem geht auch gemäß § 9 Abs. 5 Z 1 NVG 1972 hervor, dass die Versicherungspflicht eines Notariatskandidaten im Falle einer provisorischen Suspension nicht beendet wird, da selbst eine als Disziplinarstrafe verhängte Suspension von Amt des Notars lediglich das Ruhen der Beitragspflicht, nicht aber die Beendigung der Versicherungspflicht bewirkt.
Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer durch die am 23.04.2010 verhängte provisorische Suspension seine Eigenschaft als Notariatskandidat im Sinne der NO nicht verloren hat. Da er erst mit Ablauf des 30.04.2011 gemäß § 118a Abs. 1 lit a NO aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten gestrichen wurde, war er bis zu diesem Zeitpunkt als Notariatskandidat einzustufen und unterlag als solcher der Versicherungspflicht nach dem NVG 1972 (vgl. rechtskräftiges Erkenntnis des BVwG vom 17.11.2014, W209 2010762-1/2E).
Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers, insbesondere zur Frage des Ruhens der Beitragspflicht gemäß § 9 Abs. 5 NVG ist auf Folgendes hinzuweisen:
Ein Ruhen der Beitragspflicht ist gemäß § 9 Abs. 5 NVG 1972, welcher die Ruhenstatbestände taxativ aufzählt, ausgeschlossen. Dort ist zwar geregelt, dass die Beitragspflicht bei einem Notar für Zeiten der als Disziplinarstrafe verhängten Suspension vom Amt (Z 1) und bei einem Notariatskandidaten für die Dauer eines einen Kalendermonat übersteigenden Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge (Z 2) ruht. Der in Z 1 normierte Ruhenstatbestand der als Disziplinarstrafe verhängten Suspension vom Amt kommt jedoch nur für Notare, nicht aber für Notariatskandidaten in Betracht. Für letztere sieht § 158 Abs. 3 NO als vergleichbare Disziplinarstrafe lediglich die Entziehung der Substitutionsberechtigung bis zur Dauer eines Jahres vor. Dass in diesem Fall - mangels Normierung eines derartigen Ruhenstatbestandes - kein Ruhen der Beitragspflicht eintreten soll, ist konsequent, da die Entziehung der Substitutionsberechtigung - im Gegensatz zur Disziplinarstrafe der Suspension vom Amt - eine weitere, dem NVG 1972 unterliegende Tätigkeit (als Notariatskandidat) nicht ausschließt. Die provisorische Suspension hingegen kommt gemäß § 180 Abs. 2 iVm § 185 NO auch bei Notariatskandidaten in Betracht und ist dementsprechend nicht unter den Ruhenstatbestand der Z 1 zu subsumieren. Daraus ergibt sich, dass die Beitragspflicht aufgrund einer provisorischen Suspension gemäß § 180 Abs. 2 NO nicht ruht (vgl. Petrasch/Meisel/Sommer, NVG 1972 (2012), Anm. 9 zu § 9).
§ 9 Abs. 5 Z 1 NVG 1972 ist aber auch Beleg dafür, dass die Versicherungspflicht eines Notariatskandidaten im Falle einer provisorischen Suspension nicht beendet wird, zumal selbst eine als Disziplinarstrafe verhängte Suspension vom Amt des Notars lediglich das Ruhen der Beitragspflicht, nicht aber die Beendigung der Versicherungspflicht bewirkt.
3.3. Ausscheiden aus der Pensionsversicherung - Überweisungsverfahren
Gemäß § 63 Abs. 1 NVG 1972 sind die Bestimmungen des ASVG (§§ 308 ASVG) über die Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis sinngemäß anzuwenden, wenn ein Versicherter aus der Pensionsversicherung ausscheidet. Die Verpflichtung des Sonderversicherungsträgers zur Leistung eines Überweisungsbetrages erstreckt sich gemäß Abs. 4 leg.cit. nur auf solche Versicherungszeiten, für die an die Versicherungsanstalt Beiträge oder Überweisungsbeiträge geleistet worden sind.
Gemäß § 63 Abs. 3 Z 2 NVG 1972 ist der Durchschnitt der Beitragsgrundlagen nach § 10 NVG 1972 ohne Berücksichtigung einer allfälligen Sonderzahlung aus den letzten sechs Beitragsmonaten vor dem Ausscheiden aus der Pensionsversicherung für die Ermittlung des Überweisungsbetrages heranzuziehen. Die Berechnungsgrundlagen dürfen den Betrag des Dreißigfachen der im Zeitpunkt des Ausscheidens in der Pensionsversicherung jeweils in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 ASVG nicht übersteigen. Der Hundertsatz des Überweisungsbetrages beträgt gemäß § 63 Abs. 2 Z 3 NVG 1972 6 vH.
Da der Beschwerdeführer mit Ablauf des 30.04.2011 gemäß § 118a Abs. 1 lit a NO aus dem Verzeichnis der Notariatskandidaten gestrichen wurde und damit auch aus der Pensionsversicherungspflicht nach dem Notarversicherungsgesetz ausgeschieden ist, war die belangte Behörde nach dem Wortlaut des § 63 NVG 1973 verpflichtet, das Überweisungsverfahren einzuleiten und den errechneten Betrag an die Pensionsversicherungsanstalt zu überweisen.
Im gegenständlichen Fall lagen die für die Bemessung des Überweisungsbetrages heranzuziehenden Beitragsmonate vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht nach dem NVG 1972 nachweislich jeweils über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach dem ASVG. Es war daher die Grundlage für die Ermittlung des Überweisungsbetrages entsprechend zu deckeln und mit € 4.170,-- festzusetzen. Von diesem Betrag sind 6% (jeweils € 250,20) für jeden Versicherungsmonat an die Pensionsversicherungsanstalt zu überweisen. Im Ergebnis waren daher von der belangten Behörde an die Pensionsversicherungsanstalt insgesamt € 24.269,40 (97 festgestellte Versicherungsmonate * € 250,20 = 24.269,40) zu überweisen.
Soweit der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers die Rechtsansicht vertritt, dass der Großteil bei der VAN einbezahlten Pensionsbeiträge dadurch verfallen sei, weil lediglich 6% von der errechneten Beitragsgrundlage (in diesem Fall von der jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage ohne Sonderzahlungen) an die PVA zu überweisen seien und somit durch diese gesetzliche Vorgangsweise nur ein geringer Bruchteil der einbezahlten Pensionsbeiträge dem ASVG-Pensionskonto gutzuschreiben sei, so verkennt er offensichtlich das auf Umlagensystem aufbauende Grundprinzip des österreichischen Pensionsrechts, denn es werden weder Pensionsbeiträge noch Überweisungsbeiträge für die Bemessung einer künftigen Pension herangezogen. Am Pensionskonto werden ausschließlich 1,78 Prozent der Jahresbeitragsgrundlage (beschnitten mit der jeweiligen Jahreshöchstbeitragsgrundlage) und nicht die einbehaltenen Pensionsbeiträge bzw. der Überweisungsbeitrag gebucht. Die erworbenen Pensionsbeitragsgrundlagen gehen demnach durch den Versicherungswechsel nicht verloren. Der an die PVA überwiesene "Überweisungsbetrag" wird im Sinne des Umlagesystems sofort an die Pensionisten ausgeschüttet.
Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (vgl. z.B. B 893/05, Slg. 4714/1964; Slg. 6015/1969; Slg. 6181/1970) wird die österreichische Sozialversicherung vom Grundgedanken getragen, dass die Pflichtversicherten in der Sozialversicherung eine Riskengemeinschaft bilden. Dabei steht der Versorgungsgedanke im Vordergrund, der den Versicherungsgedanken in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückdrängt. Es ist für die Pflichtversicherung ohne Belang, ob der Einzelne der Sozialversicherung bedarf, sie erwünscht oder ob er sie für sinnlos erachtet. Über den individuellen Sonderinteressen stehen die gemeinsamen Interessen der in der Pflichtversicherung zusammengeschlossenen Personen. Die Riskengemeinschaft ist eine Solidaritätsgemeinschaft. Dieser Gemeinschaftsgedanke ist für die Sozialversicherung typisch und wesentlich. (VwGH 29.03.2006; Zl. 2003/08/0160; VfGH vom 18.06.2009, Zl. B111/09; vom 19.06.2001, Zl. G115/00). Der Gesetzgeber kann bei der Gestaltung des Leistungsrechtes auch sozialpolitische Ziele verwirklichen und dabei eine Durchschnittsbetrachtung anstellen. Härtefälle können ebenso unberücksichtigt bleiben wie Einzelfälle einer Begünstigung (vgl. VfGH 11.3.2010, G 228/09, VfSlg. 19.031/2010; VfSlg. 12.568/1990 unter Hinweis auf VfSlg. 8871/1980).
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken der Willkür des belangten Bescheides sowie des Eingriffes in die Unverletzlichkeit des Eigentums können daher ebenso wie die behauptete denkunmögliche Anwendung der Bestimmungen des NVG 1972 im Hinblick auf die oben dargestellte eindeutige Rechtslage nicht geteilt werden.
Da die rechnerische Richtigkeit der Ermittlung des Überweisungsbetrages vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen, zumal der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt unstrittig ist.
Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 28. September 2010, 2009/05/0160).
Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten, und das Verfahren somit ausschließlich rechtliche Fragen betrifft.
Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig und war den schlüssigen tragenden Erwägungen der Verwaltungsbehörde zu folgen; rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen, es wurden keine Fragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (siehe auch VwGH vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt).
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Im Übrigen treffen § 9 NVG 1972 und § 117 NO eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, Zl. 5 Ob 105/90). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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