BVwG L511 2013467-1

L511 2013467-1Bundesverwaltungsgericht15.04.2015

Regest

Arbeitslosengeld, Beschwerdevorentscheidung, ersatzlose Behebung,<br/>Frist, Unzuständigkeit, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L511 2013467-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L511.2013467.1.00

Spruch

L511 2013467-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula Lemmerer, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun Woisetschläger als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 03.10.2014, Zahl:

XXXX, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 03.10.2014, Zahl: XXXX, gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang und Verfahrensinhalt:

Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS)

Der Beschwerdeführer bezog zuletzt ab 14.01.2014 Arbeitslosengeld (Ordnungszahl des hg. Verfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 3).

Mit Bescheid des AMS vom 27.06.2014, Zahl: XXXX, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung für den Zeitraum von 16.06.2014 bis 27.07.2014 verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht wurde nicht erteilt (OZ 6 S21-22).

Die Zustellung des Bescheides ist aus dem Akt nicht ersichtlich.

Beschwerde

Mit Schreiben vom 23.07.2014 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (OZ 1/5 S20).

Beschwerdevorentscheidung und Vorlage durch das AMS

Mit Bescheid vom 03.10.2014, Zahl: XXXX, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23.07.2014 ab (AZ 2 S23-59).

Die Zustellung erfolgte durch Hinterlegung mit 07.10.2014 (AZ 2 S60).

Mit Schreiben vom 07.10.2014, beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (AZ 2 S1-12).

Die belangte Behörde legte am 27.10.2014 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Auszügen (zumeist in doppelter Ausführung) aus dem Verwaltungsakt, in elektronischer Form, vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden: OZ 1-8).

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

entscheidungswesentliche Feststellungen

Der dem Verfahren zu Grunde liegende Bescheid des AMS, Zahl: XXXX, datiert vom 27.06.2014. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.07.2014, eingelangt beim AMS am 25.07.2014, fristgerecht Beschwerde.

Die Beschwerdevorentscheidung datiert vom 03.10.2014 und wurde dem Beschwerdeführer am 07.10.2014 zugestellt.

Beweiswürdigung

Beweisaufnahme

Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in die vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1-OZ 8) beinhaltend insbesondere

Zustellnachweis der Beschwerdevorentscheidung (OZ 1/2 S60)

Beschwerde vom 23.07.2014 (OZ 1/5 S20)

Der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt sich aus den vorliegenden Auszügen aus dem Verwaltungsakt des Beschwerdeführers (OZ 1).

Die entscheidungswesentlichen Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem Eingangsstempel auf der Beschwerde (OZ 1/5 S20) und dem Zustellnachweis zur Beschwerdevorentscheidung (OZ 1/2 S60).

Rechtliche Beurteilung

Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Zu A) Aufhebung des bekämpften Bescheides

maßgebliche Rechtsgrundlagen

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§28 VwGVG, Anm 17]).

gegenständliches Verfahren

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG steht es dem AMS frei, binnen 10 Wochen eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wobei die Frist mit Einbringung der Beschwerde zu laufen beginnt (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2013) §14 VwGVG, K1; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§14 VwGVG, Anm 6]).

Als erlassen ist ein schriftlicher Bescheid erst mit der Zustellung an eine Partei anzusehen (VwGH 26.06.2013, 2011/05/0121; 08.09.2004, 2004/03/0090; 22.03.2001, 97/03/0201, jeweils mwN).

Gegenständlich begann die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung mit 25.07.2014 zu laufen und endete mit 03.10.2014. Die Erlassung des Bescheides erfolgte jedoch erst mit Zustellung an den Beschwerdeführer mit 07.10.2014, und somit außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist.

Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Fristablauf erlassen, so liegt Unzuständigkeit der Behörde vor (VwGH 04.11.1996, 96/10/0109), sodass die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 27 VwGVG von Amts wegen zu beheben ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, (2013) §14 VwGVG, K7).

Die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 03.10.2014 ist daher mangels Zuständigkeit AMS zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung spruchgemäß zu beheben.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Zur Frist, innerhalb der eine Beschwerdevorentscheidung getroffen werden kann, gibt es eine klare gesetzliche Regelung. Im Hinblick auf die Unzuständigkeit der Behörde nach Fristablauf ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die bisher zur Erlassung einer verspäteten Berufungsvorentscheidung ergangene, einheitliche und klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 04.11.1996, 96/10/0109) sinngemäß anwendbar, weshalb sich die vorliegende Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt.

Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision ebenso nicht vorliegen.

Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.

Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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