Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
L511 2016290-1•BVwG L511 2016290-1
L511 2016290-1Bundesverwaltungsgericht15.04.2015
Antragsbegehren, Fristverlängerung, Geltendmachung, Notstandshilfe
L511 2016290-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula Lemmerer, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun Woisetschläger als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 08.09.2014, Zahl: XXXXXXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 46 Abs. 1 AlVG der Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 06.08.2014 bis 27.08.2014 zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice
Der Beschwerdeführer beantragte am 06.08.2014 Notstandshilfe (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [im Folgenden: OZ] 3).
Auf dem Antrag wurde die Wiedervorlage bis spätestens 18.08.2014 vermerkt (OZ 3).
Am 28.08.2014 erschien der Beschwerdeführer am AMS und gab im Rahmen einer Niederschrift an, die Gründe zur versäumten Frist für die Antragsabgabe bereits bei Herrn XXXX bekannt gegeben zu haben. Er ersuche aufgrund seiner finanziellen Schwierigkeiten um Entschuldigung der versäumten Frist (OZ 1/1).
Die von allen Beteiligten unterfertigte Niederschrift endet mit dem Vermerk "Vorsprache am 28.08.2014 - neuerl. Rückgabefrist 05.09.2014 (Einkommensnachwiese d. Gattin fehlen noch)." (OZ 1/1).
Über das Gespräch vom 28.08.2014 wurde ein Aktenvermerk angefertigt, in dem die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für die Fristversäumnis angeführt sind. Der Vermerk endet wie folgt. "Neuer Antrag wird eingereicht und ein neuer KM Termin festgeschrieben."
(OZ 1/2).
Ebenfalls am 28.08.2014 erhielt der Beschwerdeführer vom AMS folgende Mitteilung persönlich überreicht: "Ihr nächster Kontrollmeldetermin bzw. Ihre nächsten Kontrollmeldetermine gemäß § 49 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) finden am bzw. für jeden 1.9.14 Telefonisch statt." (OZ 4/4).
Ein neuer Antrag wurde nicht ausgegeben.
Auf der Niederschrift wurde in der Folge handschriftlich am 01.09.2014 verfügt: "Fristversäumnis wird nicht entschuldigt". (OZ 1/1).
Am 03.09.2014 teilte der Beschwerdeführer per E-Mail mit, dass er seit Freitag versuche beim XXXX anzurufen, dies leider ohne Erfolg (OZ 1/3).
Am 05.09.2014 erschien die Gattin des Beschwerdeführers am AMS, weil der Beschwerdeführer nicht persönlich habe kommen können, da er keine "Zeit habe". Festgehalten wurde in diesem Zusammenhang "Nochmals Antrag auf 08.09.2014 verlängert [...]." (OZ 4/1).
Am 08.09.2014 erschien der Beschwerdeführer beim AMS und gab im Rahmen einer Niederschrift an, dass er die Kontrollmeldung am 01.09.2014 nicht einhalten habe können, weil er zwar versucht habe den XXXX zu erreichen, dabei jedoch keinen Erfolg gehabt habe. Er halte sich derzeit bei seiner Schwester in Innsbruck auf (GZ 2016295: OZ 1/4).
Auf dem Antragsformular selbst finden sich unter der Rubrik "Einbringungsfrist verlängert bis:" folgende handschriftliche Eintragungen "neuerl. Frist 5.9.2014", "nochmals bis 8.9.2014".
Unter der Rubrik "Ausgegeben am (Geldendmachung)" findet sich nur ein abgezeichneter Stempel vom "06. Aug. 2014". Eine etwaige neuerliche Geltendmachung wurde nicht vermerkt (OZ 3).
Mit Bescheid des AMS vom 08.09.2014, Zahl: XXXX, wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 38 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und gemäß § 58 in Verbindung mit den §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung Notstandshilfe ab dem 28.08.2014 gebühre (OZ 1/4).
Begründend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den Antrag bis zum 18.08.2014 beim AMS hätte abgeben müssen.
Die Zustellung ist im Akt nicht ersichtlich.
Beschwerde
Mit Schreiben vom 07.10.2014 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS sowie gegen den Bescheid des AMS vom 19.09.2014 (hg. GZ 2016295: OZ 1/6).
Darin führt der Beschwerdeführer aus, er stimme zu, dass er den Notstandshilfeantrag am 18.08.2014 hätte abgeben sollen. Seine psychische Verfassung habe ihn jedoch daran gehindert, was er am 28.08.2014 Herrn XXXX auch mitgeteilt habe. Es sei auch eine Niederschrift angefertigt worden, die angeblich von Frau XXXX abgelehnt worden sei.
Zum telefonischen Fristversäumnis führt er aus, dass er sich am 03.09.2014 per E-Mail gemeldet habe, dies jedoch nicht beantwortet und anerkannt worden sei.
Seit 17.09.2014 befinde er sich nun auf Anraten von Herrn XXXX im Krankenstand.
Er habe mit dem XXXX Kontakt aufgenommen, Termine vereinbart und auch eingehalten. Sein psychischer Zustand ergebe sich aus den E-Mails von Dr. XXXX und Dr. XXXX
Ergänzendes Verfahren und Beschwerdevorentscheidung durch das AMS
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 22.10.2014 ersucht Unterlagen vorzulegen (OZ 1/9). Dem kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.10.2014 nach (OZ 1/18-25).
Das AMS veranlasste im Hinblick auf die psychische Verfassung des Beschwerdeführers ein Begutachtung, welche in der Beschwerdevorentscheidungsfrist jedoch nicht zustande kam (OZ 1/14, 1/16-17; OZ 3).
Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.
Die belangte Behörde legte am 19.12.2014 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt, in elektronischer Form, vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1).
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte das AMS um Übermittlung weiterer Aktenteile (OZ 2-4).
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
entscheidungswesentliche Feststellungen
In der mit dem Beschwerdeführer am 28.08.2014 aufgenommenen Niederschrift sowie auf dem Antragsformular wurde zunächst eine "neuerliche Rückgabefrist" für den 05.09.2014 vereinbart, welche "nochmals bis 08.09.2014" verlängert wurde.
Der Beschwerdeführer erschien am 08.09.2014 persönlich am AMS und gab sein Antragsformular ab.
Beweiswürdigung
Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1/1-26, OZ 3, OZ 4/1-11)
beinhaltend insbesondere
Bescheid und Beschwerde (OZ 1/4 und GZ 2016295 OZ 6)
Niederschrift vom 28.08.2014 (OZ 1/1)
Niederschrift vom 08.09.2014 (hg. GZ 2016295: OZ 1/4)
Kontrollmeldeterminmitteilung vom 28.08.2014 (OZ 4/4)
Antrag vom 06.08.2014 (OZ 3)
Versicherungs- und Bezugsverlauf (OZ 1/11)
Der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt sich aus den vorliegenden Auszügen aus dem Verwaltungsakt des Beschwerdeführers (OZ 1).
Beweiswürdigung
Die handschriftlichen Eintragungen auf dem Antragsformular, sowie die Aussagen aus der Niederschrift ergeben sich unmittelbar aus den diesbezüglichen Formularen (OZ 1/1, OZ 3).
Dass der Beschwerdeführer am 08.09.2014 am AMS persönlich erschien ergibt sich aus der mit ihm an diesem Tag aufgenommenen Niederschrift (hg. GZ 2016295: OZ 1/4). Dass das Antragsformular an diesem Tag abgegeben wurde, ergibt sich schlüssig aus dem gegenständlich angefochtenen Bescheid, welcher eine Zuerkennung der Notstandshilfe ab dem 28.08.2014 vorsieht, was bedeutet, dass der Beschwerdeführer die ihm gesetzte Nachfrist am 08.09.2014 eingehalten haben musste.
Rechtliche Beurteilung
Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
maßgebliche Rechtsgrundlagen
Gemäß § 35 Abs. 1 AlVG wird die Notstandshilfe jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.
Gemäß § 38 AlVG, sind, soweit im Abschnitt 3 [Anm: Notstandshilfe § 33-§ 38] nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnitts 1 des AlVG [Anm: Arbeitslosengeld §1-§ 25] sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16 ruht, ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt (Z1) oder wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat (Z2).
Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann die zuständige Landesgeschäftsstelle, wenn die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen ist, die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
Gemäß § 58 AlVG sind auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe die Verfahrensbestimmungen über das Arbeitslosengeld mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt.
Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
zum gegenständlichen Verfahren
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer Notstandshilfe ab dem 28.08.2014 zuerkannt.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Notstandshilfe ab einem bestimmten Zeitpunkt, im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Notstandshilfe für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290; 22.02.2012, 2010/08/0103 mwN; 23.10.2002, 2002/08/0041).
Die belangte Behörde hat somit über den vom Beschwerdeführer behaupteten Anspruch ab dem Tag der Geltendmachung am 06.08.2014 bis zum Tag vor der Zuerkennung, dem 27.08.2014, negativ abgesprochen. Auch die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich erkennbar gegen die Nichtzuerkennung im betreffenden Zeitraum und nicht gegen die Zuerkennung der Notstandshilfe ab dem 28.08.2014, weshalb die Nichtzuerkennung des Anspruches für den Zeitraum von 06.08.2014 bis einschließlich 27.08.2014 den Gegenstand dieses Verfahrens bildet.
Gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 46 Abs. 1 AlVG steht einem Antragsteller die Notstandshilfe ab dem Tag der Geltendmachung zu, sofern die vom AMS gesetzte Frist zur Beibringung des Antrages und der für die Beurteilung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld erforderlichen Unterlagen eingehalten wird, und der Antragsteller bei der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und das ausgefüllte Antragsformular abgegeben hat (VwGH 26.01.2005, 2002/08/0274 mwN).
Aus § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG ergibt sich die Möglichkeit der regionalen Geschäftsstelle des AMS, dem Antragsteller eine Nachfrist zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder sonstiger erforderlicher Unterlagen einzuräumen und bei Einhaltung der Nachfrist die Leistung ab dem "Ausgabedatum" des Antragsformulars anlässlich der ersten persönlichen Vorsprache des Arbeitslosen zuzuerkennen.
Auf dem Antragsformular findet sich diese Möglichkeit der Nachfristsetzung unter der Rubrik "ist vom Arbeitsmarktservice auszufüllen" im Feld "Einbringungsfrist verlängert bis". Gegenständlich wurde am 28.08.2014 sowohl auf dem Antragsformular des Beschwerdeführers, als auch im Rahmen der Niederschrift vom 28.08.2014 eine Nachfrist bis (zunächst) zum 05.09.2014 gesetzt. Ergänzend ist diesbezüglich auszuführen, dass auf dem Formular auch keine neuerliche Geltendmachung, etwa in Form eines neuerlichen Datumsstempels, vermerkt wurde.
Ergänzend ist diesbezüglich auszuführen, dass in allen außenwirksamen Akten, und zwar in der Niederschrift vom 28.08.2014 [neuerl. Rückgabefrist 05.09.2014] und im Antragsformular [neuerl. Frist 5.9.2014] von einer Fristverlängerung ausgegangen wird. Einzig im Aktenvermerk vom 28.08.2014 wird auf eine neue Geltendmachung insofern Bezug genommen, als ausgeführt wird "Neuer Antrag wird
eingereicht ... ". Tatsächlich ist jedoch weder ein neuer Antrag
ausgegeben, noch eine neuerliche Geltendmachung auf dem Formular, etwa in Form eines neuerlichen Datumsstempels, vermerkt, sondern ausschließlich eine Fristverlängerung eingetragen worden.
Dass die Fristverlängerung erst im Nachhinein am 28.08.2014 und nicht vor dem ursprünglichen Fristende dem 18.08.2014 gewährt wurde, schadet dabei nicht, zumal auch § 46 Abs. 1 AlVG letzter Satz eine nachträgliche Geltendmachung von triftigen Gründen nicht ausschließt (vgl. dazu VwGH 22.12.2009, 2009/08/0088).
Eine wie gegenständlich am 01.09.2014 erfolgte nachträgliche Rücknahme einer bereits gewährten Fristverlängerung sieht das Gesetz jedoch selbst dann nicht vor, wenn die Fristverlängerung etwa aus "nicht triftigen" Gründen erfolgt wäre.
Da dem Beschwerdeführer somit bis zum 08.09.2014 eine Fristverlängerung zukam und er den Antrag an diesem Tag abgegeben hat, steht ihm die Notstandshilfe ab dem 06.08.2014 dem Tag der erstmaligen Geltendmachung zu, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig, zumal er sich unmittelbar aus den vorgelegten Aktenteilen der belangten Behörde ergibt (siehe II.2.3.).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Wie sich aus der oben unter A) Punkt II.3.3. wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zu § 46 Abs. 1 AlVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur.
Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich wie unter A) Punkt II.4. wiedergegeben, aus dem Gesetz und steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.
Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.