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L511 2100588-1•BVwG L511 2100588-1
L511 2100588-1Bundesverwaltungsgericht15.04.2015
Arbeitslosengeld, Frist, Geltendmachung
L511 2100588-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula Lemmerer, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun Woisetschläger als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 26.01.2015, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 17 Abs. 1 iVm § 46 Abs. 6 AlVG der Anspruch auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum von 05.12.2014 bis 18.12.2014 zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice
Die Beschwerdeführerin beantragte am 28.04.2014 Arbeitslosengeld (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 3).
In der Betreuungsvereinbarung vom 02.09.2014 ist festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit 01.12.2014 eine Arbeit aufnehmen werde (Aktenzahl des übermittelten Verwaltungsaktes [im Folgenden: AZ] 1/1).
Am 02.09.2014 erging an die Beschwerdeführerin die "Mitteilung über den Leistungsanspruch", worin ihr Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich EUR 28,59 für den Zeitraum von 09.09.2014 bis 08.06.2015 zugesprochen wurde (OZ 5).
Am 01.10.2014 meldete die Beschwerdeüfhrerin eine geringfügige Beschäftigung bei der XXXX (OZ 4).
28.11. 2014 rief die Beschwerdeführerin bei der Serviceline [SEL] des AMS an und gab bekannt, dass sie später zu arbeiten beginne.
Im AMS-System erfolgte diesbezüglich an diesem Tag folgende Eintragung "SEL/AA später tel. Kd". Unter Bezugsveränderung wurde in der Rubrik Einstelltermin "05.12.2014" eingetragen (OZ 3 und 4).
Am 19.12.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin im Wege ihres eAMS-Kontos die Information, dass sie ab 22.12.2014 bei der XXXX beschäftigt sei (AZ 1/3).
Am 22.12.2014 erging an die Beschwerdeführerin die "Mitteilung über den Leistungsanspruch", worin ihr Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich EUR 28,59 für den Zeitraum von 09.09.2014 bis 04.12.2014 und von 19.12.2014 bis 31.12.2014, sowie Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich EUR 29,08 für den Zeitraum von 01.01.2015 bis 22.06.2015 zugesprochen wurde. Darüber hinaus weist die Mitteilung eine Unterbrechung von 05.12.2014 bis 18.12.2014 aus (OZ 5).
Am 30.12.2014 erkundigte sich die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die ihr übermittelte Mitteilung vom 22.12.2014, in dem die Unterbrechung des Leistungsbezuges vom 05.12.2014 bis einschließlich 18.12.2014 mitgeteilt wurde (AZ 1/4, OZ 4).
Mit Bescheid des AMS vom 07.01.2015, Zahl: Versicherungsnummer XXXX, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 17 in Verbindung mit den §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung Arbeitslosengeld ab dem 19.12.2014 gebühre (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 1/6).
Begründend wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 28.11.2014 ihren Arbeitsantritt mit 05.12.2014 bekanntgegeben habe. Eine neuerliche Meldung erfolgte mit 19.12.2014 (nicht innerhalb von 7 Tagen). Daher könne die Geltendmachung erst mit 19.12.2014 gewährt werden.
Die Zustellung ist im Akt nicht ersichtlich.
Beschwerde
Mit Schreiben vom 09.01.2015 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (OZ 3).
Darin führt sie aus, dass sie von den XXXXeine fixe Zusage per Ende November gehabt habe, ihren Dienst an der Kassa wieder antreten zu können. Aufgrund der schlechten Schneelage sei dies jedoch nicht möglich gewesen, weshalb der Arbeitsbeginn verschoben worden sei. Sie habe dies umgehend am 28.11.2014 dem AMS mitgeteilt, und ihr sei gesagt worden, dass dies in Ordnung sei und ihr Arbeitslosengeldbezug verlängert werde. Aus dem Telefongespräch habe sie herausgehört, dass sie sich bei ihrem Dienstantritt wieder melden solle, was sie mit 19.12.2014 auch getan habe.
Am 23.12.2014 habe sie über ihr eAMS-Konto von der Unterbrechung erfahren und habe telefonisch keine zuständige Person erreichen können, weshalb sie schriftlich um eine Lösung gebeten habe.
Ergänzendes Verfahren und Beschwerdevorentscheidung durch das AMS
Das AMS ersuchte die Mitarbeiterin der Serviceline, welche den Anruf am 28.11.2014 entgegengenommen hatte um Information hinsichtlich des Gespräches und erhielt folgende Antwort per E-Mail: "Vorgangsweise ist wenn Kdin anruft und ein Datum AA bekannt gibt, wird der Bezug (im Falle der Kdin) mit 05.12.2014 eingestellt, Kdin jedoch informiert, da[ss] eine Meldung innerhalb von 7 Tagen erforderlich ist, sollte sich der Arbeitsbeginn abermals verschieben . Ich habe sicherlich nicht gesagt, dass sie sich erst bei Dienstantritt melden mu[ss], weil ich ja weiß[,] was das für Auswirkungen hat! Gibt Kdiin an keinen genauen Arbeitsbeginn nennen zu können, gebe ich per PST-AV eine Mitteilung an Berater/In weiter - AA kein genaues Datum bekannt. Zuständiger PST Berater setzt sich dann mit Kden in Verbindung." [AZ 1/8]
Mit Bescheid vom 26.01.2015, Zahl: XXXX, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 09.01.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab.
Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 28.01.2015 (AZ 11).
Zunächst wird unter Sachverhalt wie folgt ausgeführt (AZ 11 S2;
Anonymisierung durch das BVwG):
"Wie aus Ihren Unterlagen hervorgeht haben Sie am 01.09.2014 beim AMS XXX einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Dabei haben Sie bekannt gegeben, dass Ihre Arbeitslosigkeit aufgrund der Aufnahme einer Arbeit am 01.12.2014 enden wird. Dies wurde in der mit Ihnen am 2. September 2014 einvernehmlich erstellten Betreuungsvereinbarung festgehalten. Am 28.11.2014 haben Sie dann bei der ServiceLine des AMS Salzburg angerufen und Frau XXX mitgeteilt, dass Sie nicht schon am 01.12.2014 sondern erst am 05.12.2014 bei den Bergbahnen anfangen können. Da das AMS dann keine weitere Information von Ihnen erhalten hatte, wurde Ihr Arbeitslosengeldbezug mit 05.12.2014 eingestellt. Am 19.12.2014 haben Sie dem AMS bekannt gegeben, dass die Arbeitsaufnahme am 05.12.2014 nicht zustande gekommen ist und Sie erst mit 22.12.2014 eingestellt werden. Aufgrund Ihres Beschwerdevorbringens, wonach Sie am 28.11.2014 nur von einer Verschiebung des Einstelldatums auf unbestimmte Zeit gesprochen haben, hat die Landesgeschäftsstelle Frau XXX, die mit Ihnen damals das Telefongespräch geführt hat, zu einer Stellungnahme aufgefordert. Mit e-mail vom 23.01.2015 hat Frau Kofler mitgeteilt, dass es bei Verschiebungen des Datums von Einstellungszusagen in der ServiceLine eine genau vorgegebene Vorgangsweise gibt, die sie auch in diesem Fall eingehalten hat. Wenn die Kundin ein neues Datum nennt, wird der Leistungsbezug mit diesem Tag eingestellt und eine Information gegeben, wonach bei neuerlicher Verschiebung des Datums innerhalb von sieben Tagen eine neue Meldung erforderlich ist. Nur für den Fall, dass kein neues Datum für die Arbeitsaufnahme bekannt gegeben werden kann, wird eine Mitteilung an die zuständige Beraterin in der jeweiligen Geschäftsstelle geschickt und nimmt diese dann Kontakt zur Kundin auf."
Rechtlich würdigt das AMS den Sachverhalt wie folgt (AZ 11 S3;
Anonymisierung durch das BVwG):
"Dem vorliegenden Sachverhalt ist zu entnehmen, dass Sie dem AMS zunächst eine Arbeitsaufnahme am 01.12.2014 gemeldet haben. Am 28.11.2014 haben Sie dann angerufen und eine Verschiebung des Datums der Arbeitsaufnahme auf den 05.12.2014 mitgeteilt. Das wird aufgrund der EDV-Eintragungen und der glaubhaften schriftlichen Stellungnahme von Frau XXX von der ServiceLine des AMS festgestellt. Frau XXX hätte nämlich für den Fall, dass Sie kein neues Datum genannt hätten, keine Einstellung Ihres Arbeitslosengeldbezuges mit 05.12.2014 gemacht, sondern eine Mitteilung an die zuständige Beraterin beim AMS XXX. Außerdem wurden Sie bei diesem Telefonat auch darüber informiert, dass Sie eine weitere Verschiebung des Datums der Arbeitsaufnahme binnen sieben Tagen melden müssen. Sie haben sich jedoch erst am 19.12.2014 und nicht innerhalb der Siebentagesfrist (bis zum 13.12.2014) gemeldet. Das AMS XXX ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass Sie am 05.12.2014 eine vollversicherungspflichtige und somit die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen haben. Ihr Arbeitslosengeld wurde daher ab 05.12.2014 gern. § 46 Abs. 6 AlVG zu Recht unterbrochen. Eine gesonderte Information über die Unterbrechung des Leistungsbezuges war daher auch nicht erforderlich. Sie haben dem AMS erst am 19.12.2014 gemeldet, dass am 05.12.2014 kein Dienstverhältnis zustande gekommen ist. Da Sie dem AMS das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses nicht innerhalb einer Woche ab der zuletzt gemeldeten Arbeitsaufnahme (am 05.12.2014) gemeldet haben, gebührt Ihnen das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Meldung, das ist der 19.12.2014. Eine Nachzahlung des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 05.12.2014 bis 18.12.2014 ist aufgrund der zwingenden Bestimmungen des § 46 Abs. 6 AlVG leider nicht möglich."
Mit Schreiben vom 03.02.2015, beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte erneut aus wie in der Beschwerde (AZ 13, OZ 3).
Die belangte Behörde legte am 11.02.2015 dem Bundesverwaltungsgericht die Auszüge aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1).
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte das AMS um Übermittlung weiterer Aktenteile, insbesondere um Übermittlung der Beschwerde und des Vorlageantrages, sowie sämtlicher Bescheide und Mitteilungen über den Leistungsanspruch mit Bezug auf den verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 02.09.2014 - 07.01.2014 (OZ 2-5).
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
entscheidungswesentliche Feststellungen
Am 02.09.2014 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie für 01.12.2014 eine Einstellungszusage habe.
Am 28.11.2014 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass ihr Arbeitsbeginn später erfolgen werde. Ein konkretes Datum ihrerseits wurde jedoch nicht genannt.
Am 19.12.2014 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie ab 22.12.2014 beschäftigt sein werde.
Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1 [=AZ 1-13, OZ 3, OZ 4, OZ 5)
beinhaltend insbesondere
Bescheid und Beschwerdevorentscheidung (AZ 9-12)
Beschwerde und Vorlageantrag (OZ 3)
Mitteilungen über den Leistungsanspruch vom 06.05.2014, 02.09.2014 und 22.12.2014 (OZ 5)
Aktenvermerk und E-Mail-Befragung zum Telefonat vom 28.11.2014 (AZ 7-8, OZ 3)
Der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt sich aus den vorliegenden Auszügen aus dem Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin (OZ 1, 3-5).
Beweiswürdigung
Der ursprüngliche angekündigte Arbeitsbeginn vom 01.12.2014 und der tatsächliche Arbeitsbeginn am 22.12.2014 sind im Verfahren unbestritten geblieben (AZ 1, AZ 3).
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 28.11.2014 keinen konkreten Termin angegeben hatte, ergibt sich zunächst daraus, dass ihre Angaben mit der Haupteintragung im Aktenvermerk übereinstimmen:
"SEL / AA später tel. Kd".
Unterstützend für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin kommt hinzu, dass sie sämtliche Änderungen immer ordnungsgemäß und rechtzeitig bekanntgegeben hatte. So gab sie ihren ursprünglich mit 01.12.2014 geplanten Arbeitsantritt bereits im September bekannt (AZ 1), meldete eine zwischenzeitige geringfügige Beschäftigung sofort (OZ 2, 3) und meldete auch den tatsächlichen Arbeitsbeginn am 22.12.2014 bereits am 19.12.2014 (AZ 3).
Zur Aussage der SEL-Mitarbeiterin ist hingegen auszuführen, dass diese lediglich angab, was die grundsätzliche Vorgangsweise ist, und wie sie sich grundsätzlich in so einem Fall verhält. Zur Beschwerdeführerin selbst und dem konkreten Telefonat macht sie jedoch keine konkreten Angaben, etwa wie sich aus der SEL Eintragung "später tel. Kd" konkret der 05.12.2014 entwickelte. Eine, wie vom AMS im Bescheid (und davor bereits von der im E-Mail-Weg befragten Servicelinemitarbeiterin) vorgenommene, Schlussfolgerung vom "Sollen" auf das "Sein", kann jedoch keinen eindeutigen Beweis für die konkrete Situation darstellen (vgl. diesbezüglich VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136).
Ergänzend ist festzuhalten, dass auch die von der Servicelinemitarbeiterin für den Normalfall beschriebene Informationspflicht gegenüber einer Kundin - die Notwendigkeit der Meldung, innerhalb von 7 Tagen, bei Verschiebung des Arbeitsbeginns - nicht in der Eintragung vermerkt ist, was ein zusätzliches Indiz dafür ist, dass das Gespräch in der von der Beschwerdeführerin beschriebenen Form (OZ 3) stattgefunden hat.
Für den erkennenden Senat ist daher zusammenfassend den Aussagen der Beschwerdeführerin zu folgen, da diese sich mit dem sonstigen Akteninhalt in ein stimmiges Bild fügen, wohingegen sich die Aussagen der AMS-Mitarbeiterin ausschließlich auf die Wiedergabe von "Standardverhalten" in einer bestimmten vorgegebenen Situation beziehen. Auf den konkreten Einzelfall bezogen stützt sie sich lediglich auf die getätigten Eintragungen ins System und leitet daraus reziprok ab, was zu Grunde habe liegen müssen, um diese Eintragungen zu tätigen.
Rechtliche Beurteilung
Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gemäß § 14 Abs. 1 steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. (vgl dazu: Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §15 VwGVG, K1-K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§15 VwGVG, Anm 8]). Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft, so dass Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung ist (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S5).
In der Zusammenschau dieser Bestimmungen und im Hinblick auf § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, ist davon auszugehen, dass die ursprünglich gegen den ersten Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch die Vorlage derselben mittels Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde anzusehen ist, zumal der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.
Im gegenständlichen Fall ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin zwar nicht konkret die Vorlage der Beschwerde vom 09.01.2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt, sondern erkennbar eine Beschwerde ["Betr.: Ihr Bescheid vom 26.1.2015 bezüglich meiner Beschwerde"] gegen die Beschwerdevorentscheidung erhoben hat.
Diese unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels schadet jedoch nicht, da sich das Schreiben sowohl gegen die "richtige" Entscheidung, nämlich die Beschwerdevorentscheidung, als auch an die zuständige Behörde richtet (vgl. VwGH RS2 21.12.2006, 2004/20/0158 mwN).
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
maßgebliche Rechtsgrundlagen
Gemäß § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16 ruht, ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt (Z1) oder wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat (Z2).
Gemäß § 46 Abs. 6 AlVG wird, wenn die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt hat, der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
zum gegenständlichen Verfahren
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld ab dem 19.12.2014 zuerkannt, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, 2012/21/0082 sowie auf den Stammrechtssatz vom 08.10.1996, 96/04/0046).
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, ist ein Abspruch über den Beginn des Anspruches auf Arbeitslosengeld ab einem bestimmten Zeitpunkt im Sinne einer Abweisung des (ebenfalls begehrten) Anspruches auf Arbeitslosengeld für den davorliegenden Zeitraum zu verstehen (vgl. VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290; 22.02.2012, 2010/08/0103 mwN; 23.10.2002, 2002/08/0041).
Die belangte Behörde hat somit über den von der Beschwerdeführerin behaupteten Anspruch nach dem vermeintlichen gemeldeten Arbeitsantritt ab dem 05.12.2014 bis zum Tag der neuerlichen Zuerkennung, dem 19.12.2014, negativ abgesprochen. Auch die Beschwerde der Beschwerdeführerin richtet sich ausschließlich gegen die Nichtzuerkennung im betreffenden Zeitraum und nicht gegen die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab dem 19.12.2014, weshalb die Nichtzuerkennung des Anspruches für den Zeitraum von 05.12.2014 bis einschließlich 18.12.2014 den Gegenstand dieses Verfahrens bildet.
§ 46 Abs. 6 AlVG sieht eine neuerliche Geltendmachung des Anspruches auf das Arbeitslosengeld unter anderem dann vor, wenn eine ab einem bestimmten Tag gemeldete Aufnahme eines Dienstverhältnisses nicht erfolgt, und die Wiedermeldung beim AMS nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung erfolgt.
Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin am 28.11.2014 zunächst rechtzeitig ihren Nicht-Dienstantritt vom 01.12.2014 bekanntgegeben. Zumal Sie - wie oben beweiswürdigend dargelegt - auch kein neuerliches Unterbrechungsdatum bekanntgegeben hatte, trat keine weitere Unterbrechung ein.
Die Beschwerdeführerin hatte somit den Fortbezug auch nicht neuerlich geltend zu machen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Im gegenständlichen Verfahren liegt der Schwerpunkt auf der Beweiswürdigung zur Sachverhaltsfeststellung. Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts des diesbezüglich klaren Wortlautes des § 46 Abs. 6 AlVG keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage.
Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass auch diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.
Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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