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L511 2102677-1•BVwG L511 2102677-1
L511 2102677-1Bundesverwaltungsgericht15.04.2015
Ausbildung, ersatzlose Behebung, Notstandshilfe, Rechtsbelehrung,<br/>Revision zulässig, vorzeitige Beendigung
L511 2102677-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula Lemmerer, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun Woisetschläger als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Mag.a KLIMA-REISINGER, Kammer für Arbeiter und Angestellt für OÖ, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 23.02.2015, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX, vom 23.02.2015, Zahl: XXXX, gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
II. In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX, vom 14.01.2015, Versicherungsnummer: XXXX, gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice
Die Beschwerdeführerin beantragte am 20.04.2014 Notstandshilfe (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 6 S3).
Ab 05.05.2014 nahm die Beschwerdeführerin an der Ausbildung zur XXXX teil. Diese gliedert sich in 6 Wochen Vorqualifizierung von XXXX und die Ausbildung von XXXX beinhaltend zwei Praktika in der Zeit von XXXX und XXXX (AZ 4, 5, 9; OZ 3).
Am 10.11.2014 ersuchte die Kursleitung das AMS um Rückruf bezüglich Probleme am Praktikumsplatz der Beschwerdeführerin (OZ 4).
Am 14.11.2014 sprach die Beschwerdeführerin beim AMS vor und gab an, während des Kurses XXXX belästigt worden zu sein, weshalb sie die Ausbildung abbrechen möchte (AZ 3).
Im Zuge der an diesem Tag angefertigten Niederschrift gab die Beschwerdeführerin an, dass sie an dem Kurs nicht mehr teilnehmen möchte. Sie sei von einer anderen Schülerin im Rahmen der Ausbildung XXXX belästigt worden. Die Belästigungen wurden von der Beschwerdeführerin auch konkretisiert. Weiters sei ihr mit einem XXXX in die Augen geleuchtet worden, weshalb sie diese 2 Tage lang nicht mehr habe öffnen können. Auch sei sie mit Grimassen und Gesprächen provoziert worden (AZ 3).
Am 21.11.2014 wurde seitens der Kursleitung dem AMS telefonisch bekanntgegeben, dass das Praktikum bei der Praktikumsfirma nicht mehr fortgeführt werden könne, da die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten negativ auffalle. Sie sei zwar die Beste in der Kursgruppe und weise eine hohe Intelligenz auf, sei jedoch im Umgang sehr schwierig. Zum gegebenen Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin im Krankenstand, das Fortführen der Ausbildung werde danach mit ihr besprochen (AZ 3).
Am 04.12.2014 erschien die Beschwerdeführerin persönlich beim AMS und gab bekannt, dass sie das Praktikum nun abbreche. Sie habe gestern den letzten Tag gehabt und möchte die Grundleistung beantragen. Die Beschwerdeführerin wies dabei auf die XXXX Belästigung und andere Vorfälle im Kurs hin. Im Zuge dieses Gespräches wurde die Beschwerdeführerin informiert, dass sie den offiziellen Kursaussteig mit dem Kurstrainer vereinbaren müsse, damit der Ausstieg auch direkt an das AMS gemeldet werden könne (OZ 4).
An diesem Tag erhielt die Beschwerdeführerin vom AMS auch folgende Mitteilung persönlich überreicht: "Ihr nächster Kontrollmeldetermin bzw. Ihre nächsten Kontrollmeldetermine gemäß § 49 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977) finden am 13.01.2015 09:00 Uhr (Zimmernummer [...]) statt." (AZ 15).
Mit Bescheid des AMS vom 14.01.2015, Zahl: Versicherungsnummer XXXX, wurde die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit der Beschwerdeführerin gemäß §§ 33 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung ab 03.12.2014 eingestellt (AZ 7).
Begründend wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ab 03.12.2014 bis 14.12.2014 der Kursmaßnahme unentschuldigt ferngeblieben sei. Der offizielle Kursausstieg sei erst ab 15.12.2014 erfolgt.
Die Zustellung ist im Akt nicht ersichtlich.
Beschwerde
Mit handschriftlichem Schreiben vom 22.01.2015, eingelangt beim AMS am 26.01.2015, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (AZ 8).
Darin führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie sei deshalb nicht mehr zum Praktikum erschienen sei, weil ihr der Chef gesagt habe, dass sie nicht mehr kommen müsse.
Darüber hinaus führt die Beschwerdeführerin aus, welche Faktoren es ihr unmöglich gemacht haben, an der Ausbildung weiter teilzunehmen.
Am 27.01.2015 erging an die Beschwerdeführerin eine "Mitteilung über den Leistungsanspruch", worin ihr Notstandshilfe in der Höhe von täglich EUR 27,26 für den Zeitraum von 03.12.2014 bis 31.12.2014, sowie in der Höhe von täglich EUR 27,72 für den Zeitraum von 01.01.2015 bis 01.05.2015 zugesprochen wurde (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [im Folgenden: OZ] 3).
Ergänzendes Verfahren und Beschwerdevorentscheidung durch das AMS
Das AMS holte Auskünfte beim Kursveranstalter ein, welcher ua auch den E-Mail-Verkehr mit der Praktikumsfirma, den Beurteilungsbogen sowie die Anwesenheitsliste samt Arbeitsunfähigkeitsmeldung übermittelte (AZ 9).
Mit Parteiengehör vom 06.02.2015 wurde der Beschwerdeführerin zunächst mitgeteilt, dass ihre Beschwerde aufschiebende Wirkung habe und das AMS daher für den Zeitraum vom 03.12.2014 bis 14.12.2014 die Notstandshilfe vorerst nachzahle, diesen Betrag jedoch bei negativem Ausgang wieder zurückfordere (AZ 11).
Zum Vorbringen in der Beschwerde wurde der Beschwerdeführerin die Niederschrift vom 14.11.2014 vorgehalten und Sie ersucht zu ihren damaligen Aussagen Stellung zu nehmen.
Zu den eingeholten Auskünften des Kursveranstalters (AZ 9) wurde kein Parteiengehör eingeräumt.
Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin datiert vom 17.02.2015 (AZ 15), wurde jedoch dem gegenständlichen Verfahrensakt beim AMS nicht beigefügt (AZ 1).
Der Kursveranstalter wurde am 05.02.2015 um Stellungnahme im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin in der Niederschrift vom 14.11.2014 vorgebrachte XXXX Belästigung eingeholt (AZ 16-23).
Die von der Kursleitung gesammelten Stellungnahmen der einzelnen Kursteilnehmerinnen langten am 06.03.2015 ein.
Mit Bescheid vom 23.02.2015, Zahl: XXXX, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 22.01.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab (AZ 13).
Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 26.02.2015 (AZ 14).
Zunächst gibt das AMS den Verfahrensgang wieder (BS [Bescheidseite] 2). In weiterer Folge sind die Beschwerde (BS 3-4) und das Parteiengehör (BS 4-7) in gescannter Form zur Gänze wiedergegeben.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bis zum gesetzten Termin am 20.02.2015 keinerlei Einwendungen gegen diesen Sachverhalt vorgebracht bzw. auch keine weiteren Vorbringen im Sinne des Schreibens vom 6.2.2015 erstattet habe, sodass das AMS von der Richtigkeit der ermittelten Beweise und Sachverhalte ausgehe (BS 7).
Rechtlich würdigt das AMS den Sachverhalt wie folgt und verwies auf die (nicht im Akt befindlichen) gesetzlichen Bestimmungen des Beiblattes (AZ 11 S3; Anonymisierung durch das BVwG):
"Arbeitswilligkeit ist eine Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Notstandshilfe. Arbeitswillig ist, wer bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Sie haben keine abgeschlossene Berufsausbildung und waren als Kellnerin, Lagerarbeiterin, Küchenhilfe Verpackerin und in der Reinigung tätig. Das AMS XXXX hat Ihnen daher den Auftrag erteilt, die Facharbeiterinnen-Kurzausbildung zur XXXX durchzuführen.
Die Ausbildung dauert (6 Wochen Vorqualifizierung XXXX) von XXXXund endet mit der Lehrabschlussprüfung. In dieser Zeit sind 2 Praktika von jeweils 6 Wochen eingeplant (XXXX). Die Ausbildung erfolgt laut dem Konzept Facharbeiterinnenkurzausbildung zur XXXX. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht eine Verpflichtung von Arbeitslosen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- bzw. umschulen zu lassen, unter der Voraussetzung, dass sie mit ihren bisherigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelt werden können. Arbeitslose müssen vor Zuweisung zu einer Maßnahme über die bestehenden Defizite die einer Vermittlung auf einen Regelarbeitsplatz entgegenstehen und die durch die zugewiesene Maßnahme beseitigt werden sollen, informiert werden. Es muss ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme geboten werden. Außerdem muss die arbeitslose Person über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG bei Weigerung der Teilnahme an einer zumutbaren Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt informiert werden. In einem weiteren Erkenntnis vom 6.7.2011, ZI.2011/08/0389 hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch ausgesprochen, das es notorisch sei und keiner näheren Begründung bedürfe, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann. Soweit sich der Beschwerdeführer daher auf die von ihm erworbenen Fachkenntnisse beruft, übergeht er seine in anderer Hinsicht bestehenden Vermittlungsdefizite.
Sie haben keine abgeschlossene Berufsausbildung und waren als Kellnerin, Lagerarbeiterin, Küchenhilfe Verpackerin und in der Reinigung tätig. Daher hat Ihnen das AMS XXXX den Auftrag erteilt, die Facharbeiterinnen-Kurzausbildung zur XXXX durchzuführen. Da Sie vom 14.3.2008 bis 24.2.2013 Notstandshilfe bezogen haben und zuletzt in einem Dienstverhältnis bei einem Sozialökonomischen Betrieb vom XXXX2013 gestanden sind, bedurfte es durch das AMS keine konkreten Begründung für das verbindliche Angebot einer Facharbeiterinnen-Ausbildung, da die Sinnhaftigkeit dieser Ausbildung Ihrem bisherigen Beschäftigungsverlauf und den Zeiten Ihrer Arbeitslosigkeit immanent ist. Im Zeitraum vom 3.12.2014 bis 14.12.2014 sind Sie dieser Ausbildung ferngeblieben. Sie haben dafür mehrere Gründe angeführt, wie Ihre XXXX Belästigung durch die Schülerin XXXX, Belästigung mit einem XXXX durch die Teilnehmerin XXXX und Provozierung durch Grimassen durch die Teilnehmerin XXXX. Der Umstände, der zur Einstellung der Notstandshilfe vom 3.12.2014 bis 14.12.2014 geführt hat, war jedoch, dass Sie zum Praktikum bei der Firma XXXX nicht mehr erschienen sind. Dieses Praktikum war Teil Ihrer Ausbildung zur XXXX. Sie haben auch keine weiteren Ausführungen zu den Vorhalten des AMS mit Schreiben vom 6.2.2015, trotz nachweislicher Kenntnis vorgebracht. Mangels Arbeitswilligkeit kann Notstandshilfe vom 3.12.2014 bis 14.12.2014 nicht gewährt werden."
Mit Schreiben vom 05.03.2015, beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte - nunmehr rechtlich vertreten - aus, sie sei nicht eigenmächtig dem Praktikum ferngeblieben, sondern der Chef habe ihr mitgeteilt, dass sie nicht mehr kommen solle. Sie habe dies dem AMS auch am nächsten Tag mitgeteilt. Bei diesem Termin am 04.12.2014 sei ihr in keiner Weise mitgeteilt worden, dass es nun zu einer Einstellung der Notstandshilfe kommen werde, sondern im Gegenteil ein Kontrolltermin für den 13.01.2015 vereinbart. Darüber hinaus habe Sie am 20.02.2015 persönlich eine vierseitige Stellungnahme beim AMS abgegeben, welche im Bescheid vom 23.02.2015 keinen Eingang gefunden habe, womit ihr Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei (AZ 15).
Als Beweis für das Vorbringen, wurde die Befragung der Mitarbeiter der Praktikumsfirma beantragt.
Beantragt wurde die Aufhebung des strittigen Bescheides sowie diesen dahingehend abzuändern, dass die Notstandshilfe für die Zeit vom 03.12.2014 bis 14.12.2014 zuerkannt werde.
Beigelegt sind dem Vorlageantrag die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 17.02.2015 sowie die Kontrollmeldeterminmitteilung vom 04.12.2014.
Die belangte Behörde legte am 10.03.2015 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt, in elektronischer Form, vor (OZ 1 [=AZ 1-23]).
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte das AMS um Übermittlung weiterer Aktenteile (OZ 2-5).
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
entscheidungswesentliche Feststellungen
Die Beschwerdeführerin absolvierte ab 05.05.2014 eine Ausbildung zur XXXX und hat im Zuge dieser Ausbildung mit 03.11.2014 ein Praktikum begonnen.
Ab 10.11.2014 war dem AMS bekannt, dass es zu Problemen am Praktikumsplatz gekommen ist. Ab 21.11.2014 war evident, dass die Beschwerdeführerin das Praktikum nicht mehr fortführen konnte.
Die Beschwerdeführerin wurde zu keinem Zeitpunkt zwischen dem 10.11.2014 und dem Abbruch der Ausbildung am 03.12.2014 vom AMS über die Rechtsfolgen des Abbruches belehrt.
Beweiswürdigung
Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1 [AZ 1-23], OZ 2, 3)
beinhaltend insbesondere
Bescheid und Beschwerdevorentscheidung (AZ 7, 13)
Beschwerde und Vorlageantrag (AZ 8, 15)
E-Mail-Verkehr zwischen dem Kursveranstalter und der Praktikumsfirma (AZ 9)
Kontrollmeldeterminmitteilung vom 04.12.2014 (AZ 15)
Niederschrift vom 14.11.2014 (AZ 3)
Versicherungs- und Bezugsverlauf (AZ 5, 6)
Mitteilungen über den Leistungsanspruch von 10.12.2013 bis 27.01.2015 (OZ 3)
Der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Verfahrensinhalt ergibt sich aus den vorliegenden Auszügen aus dem Verwaltungsakt der Beschwerdeführerin (OZ 1).
Beweiswürdigung
Die Ausbildung der Beschwerdeführerin ist im Verfahren unstrittig geblieben.
Dass dem AMS seit 10.11.2014 bekannt war, dass Probleme am Praktikumsplatz existieren, ergibt sich aus der Dokumentation des Anrufs der Kursbetreuung beim AMS (OZ 5). Dass an einen weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin im Praktikum nicht mehr zu denken war, ergibt sich aus dem mittels Aktenvermerk festgehaltenen Telefonat des AMS mit der Kursbetreuung vom 21.11.2014 (AZ 3).
Dass die Beschwerdeführerin seitens des AMS mit den sich aus dem vorzeitigen Abbruch des Praktikums ergebenden Konsequenzen niemals dergestalt konfrontiert wurde, dass über die Rechtsfolgen eines Abbruchs belehrt wurde, beruht auf den Eintragungen ins Datensystem des AMS (OZ 3, 5, AZ 3, OZ 4 und AZ 15).
Zunächst ergibt sich weder aus der Niederschrift noch aus der Gesprächsnotiz vom 14.11.2014 ein Hinweis auf eine Rechtsbelehrung (AZ 3). Beim nächsten persönlichen Kontakt mit der Beschwerdeführerin am 04.12.2014 wurde der Beschwerdeführerin eine Kontrollmeldemitteilung für 13.01.2015 mitgegeben und im Hinblick auf die ergangen Information an die Beschwerdeführerin folgendes vermerkt (OZ 5): "Die K wurde informiert, dass sie den offiziellen Kursausstieg mit dem Kurstrainer vereinbaren muss, damit der Ausstieg auch vom Kurs direkt an das AMS gemeldet werden kann - dann Klärung genaues Ausstiegsdatum? Neue KM in BZ/NH-Bezug an K pers. Ausgefolgt".
Aus dieser Info ist aber keine Rechtsbelehrung im Hinblick auf § 10 ersichtlich.
Dass es weitere schriftliche oder persönliche Kontakte mit der Beschwerdeführerin vor dem temporären Verlust der Notstandshilfe kam, ist auf Grund der lückenlosen Eintragungen in das Datensystem auszuschließen (OZ 3).
Zusammenfassend ist daher evident, dass die Beschwerdeführerin keine Rechtsbelehrung im Hinblick auf ihren vorzeitigen Kursausstieg erhalten hat.
Rechtliche Beurteilung
Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG), ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG in der geltenden Fassung geregelt.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gemäß § 14 Abs. 1 steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. (vgl dazu: Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, §15 VwGVG, K1-K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§15 VwGVG, Anm 8]). Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft, so dass Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung ist (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S5).
In der Zusammenschau dieser Bestimmungen und im Hinblick auf § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, ist davon auszugehen, dass die ursprünglich gegen den ersten Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch die Vorlage derselben mittels Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde anzusehen ist, zumal der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.
Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG
Gegenständlich maßgebliche Rechtsgrundlagen
Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt (Z1), oder sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt (Z2), oder ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt (Z3), oder auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen (Z4), für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Gemäß § 10 Abs. 4 AlVG verliert, wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 AlVG ist, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, dieses einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§28 VwGVG, Anm 17]).
ad Spruchpunkt I
Mit dem verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid wurde die Notstandshilfe ab dem 03.12.2014 gemäß §§ 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 eingestellt, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, 2012/21/0082 sowie auf den Stammrechtssatz vom 08.10.1996, 96/04/0046).
In der Begründung des Bescheides wird allerdings ausgeführt, dass "mangels Arbeitswilligkeit [...] Notstandshilfe vom 03.12.2014 bis 14.12.2014 nicht gewährt werden [kann].", sowie auf rechtliche Voraussetzungen des § 10 AlVG verwiesen.
Damit leidet der Bescheid zunächst bereits an einem nicht bloß terminologischen Widerspruch zwischen dem Spruch und der Begründung und ist somit inhaltlich rechtswidrig (vgl. dazu VwGH 26.06.2014, 2012/03/0056; 27.05.2011, 2010/02/0231).
Aber auch inhaltlich finden weder Spruch noch Begründung des Bescheides Bestand. Zunächst ist im Hinblick auf den Spruch des Bescheides mit dem die Notstandshilfe gemäß §§ 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 auf Grund mangelnder Arbeitswilligkeit ab 03.12.2014 eingestellt wurde auszuführen, dass für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs 1 AlVG iVm § 38 AlVG die generelle Ablehnung der Annahme jedweder zumutbaren (die Arbeitslosigkeit ausschließenden) Beschäftigung Voraussetzung ist (VwGH 26.05.2000, 2000/02/0013 mwN).
Dass dies gegenständlich der Fall wäre, wurde weder im Bescheid dargelegt, noch ergibt sich aus dem Aktenkonvolut ein Hinweis darauf. So sind etwa aus dem Bezugsverlauf auch keine Ausschlussfristen gemäß § 10 AlVG in der Vergangenheit ersichtlich (AZ 5). Auch hat die Beschwerdeführerin offenbar die Ausbildung von 05.05.2014 weg erfolgreich absolviert. Aber auch die vorangegangene Zuweisung zu einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Jahr 2013 wurde von der Beschwerdeführerin zur Gänze absolviert (AZ 4).
Eine generelle Ablehnung jedweder zumutbaren Beschäftigung seitens der Beschwerdeführerin kann daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden.
Es ist allerdings - angesichts der Begründungen im Bescheid vom 14.01.2015 ["Sie sind ab 03.12.2014 bis 14.12.2014 der Kursmaßnahme unentschuldigt ferngeblieben."] und in der Beschwerdevorentscheidung vom 23.02.2015 ["Mangels Arbeitswilligkeit kann Notstandshilfe vom 03.12.2014 bis 14.12.2014 nicht gewährt werden."] - davon auszugehen, dass das AMS eigentlich einen temporärer Verlust des Arbeitslosengeldes im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG verfügen wollte.
Von einer den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe nach sich ziehenden ungerechtfertigten Weigerung eines Arbeitslosen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, kann nur dann gesprochen werden, wenn sie in objektiver Kenntnis des Inhaltes der erforderlichen Nach- oder Umschulung und der Zumutbarkeit und Erforderlichkeit einer solchen Maßnahme erfolgt. Dem Arbeitslosen sind die objektive Notwendigkeit der in Rede stehenden Maßnahme anlässlich der Zuweisung zu derselben, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Ansehung seiner fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes und die Notwendigkeit gerade dieser Maßnahme darzulegen. Darüber hinaus ist er aktenkundig auf die Rechtsfolgen einer Weigerung hinzuweisen (VwGH 11.09.2008, 2007/08/0141 mwN).
Auch die vorzeitige Beendigung einer Maßnahme stellt jedenfalls dann keine die Rechtsfolgen des § 10 Abs. 1 AlVG nach sich ziehende ungerechtfertigte Weigerung einer weiteren Teilnahme an einer solchen Maßnahme dar, wenn der betroffenen Person nicht unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des vorzeitigen Kursabbruches vom AMS zur Kenntnis gebracht wird, dass ihre Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erlangung oder Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend seien und deshalb die Maßnahmen für die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess erforderlich seien (vgl. VwGH 05.09.1995, 1994/08/0246).
Soweit das AMS in seiner Begründung unter Verweis auf VWGH 06.07.2011, 2011/08/0389, darauf verweist, dass es "notorisch sei und keiner näheren Begründung bedürfe, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann." so ist dem durchaus zuzustimmen. Es enthebt das AMS allerdings nicht vom aktenkundigen Hinweis auf die Rechtsfolgen einer vorzeitigen Beendigung einer Maßnahme.
Aus dem vorgelegten Aktenkonvolut ergibt sich jedoch wie bereits ausgeführt, kein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem 10.11.2014 auf die Rechtsfolgen des vorzeitigen Kursabbruches hingewiesen wurde.
In Fällen in denen ohne Parteienantrag ein widerrechtlicher Entzug eines Rechtes oder einer Leistung erfolgt, kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch ersatzlose Behebung des rechtswidrigen Bescheides hergestellt werden (vgl. VwGH 08.10.2010, 2005/04/0002; 21.02.2014, 2013/06/0159).
Der Beschwerde war daher stattzugeben, und der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben (Spruchpunkt I.).
ad Spruchpunkt II
Mit Spruchpunkt I wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben. In Ermangelung einer diesbezüglichen Regelung, tritt jedoch der - der Beschwerdevorentscheidung zu Grunde liegende - Erstbescheid vom 14.01.2015, Zahl: XXXX, nicht außer Kraft, womit die Beschwerdevorentscheidung diesem lediglich derogiert und dieser bei Behebung der Beschwerdevorentscheidung auch wieder auflebt (vgl. VwGH 21.05.2001, 2001/17/0043). Die Herstellung des dem materiellen Recht entsprechenden Zustandes erfordert daher den weiteren Schritt der ersatzlosen Behebung des Erstbescheides.
Es widerspricht nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts der vom Verfassungsgesetzgeber in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehenen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte (vgl. dazu jüngst VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), wenn diese darauf beschränkt wäre, in Fällen wie dem gegenständlichen lediglich die Beschwerdevorentscheidung zu beheben, wobei die belangte Behörde in der Folge an die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts gebunden wäre. In Konstellationen wie der gegenständlichen, in der der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden kann, ist daher auch der zu Grunde liegende Erstbescheid vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben, was gegenständlich zur Folge hat, dass die belangte Behörde über den Verfahrensgegenstand nicht mehr neuerlichen entscheiden darf (vgl. VwGH 08.10.2010, 2005/04/0002; 21.02.2014, 2013/06/0159).
Aus diesem Grunde war auch der Bescheid des AMS vom 14.01.2015 ersatzlos zu beheben (Spruchpunkt II).
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Wie sich aus der oben unter A) Punkt II.3.3. wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht im Hinblick auf die Notwendigkeit des aktenkundigen Hinweises auf die Rechtsfolgen im Sinne des § 10 AlVG eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass diesbezüglich die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.
Im Hinblick auf die Entscheidung zu Spruchpunkt II des gegenständlichen Erkenntnisses ist die Revision zulässig, weil zur Frage des rechtlichen Schicksals des Erstbescheides, sowie der diesbezüglichen Kompetenz der Verwaltungsgerichte im Hinblick auf das neu geregelte Institut der Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besteht.
Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
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