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W126 1435604-1•BVwG W126 1435604-1
W126 1435604-1Bundesverwaltungsgericht15.04.2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, soziale Gruppe, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W126 1435604-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.05.2013, Zl. 13 03.161-BAG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 12.03.2013 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am selben Tag von der Polizei erstbefragt sowie am 16.05.2013 niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen.
Bei der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, afghanischer Staatsangehöriger und sunnitischer Muslime sowie traditionell verheiratet zu sein und der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Er stamme aus dem Dorf XXXX im Bezirk XXXX in der Provinz Lugar und habe dort die Grundschule besucht. Er habe drei Brüder und zwei Schwestern. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, dass sein Vater XXXX, mit welchem er gemeinsam nach Österreich gekommen sei, in den 80/90er Jahren der politischen Gruppierung Hezb-e Islami angehört habe. Die Taliban hätten den Vater des Beschwerdeführers zwingen wollen, für sie zu arbeiten. Da sich dieser geweigert habe, sei die ganze Familie mit dem Umbringen bedroht worden.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt konkretisierte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass er im Heimatdorf sieben Jahre zur Schule gegangen sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei bereits ein bis eineinhalb Jahre vor der Ausreise des Beschwerdeführers in Pakistan gewesen. Nach seiner Flucht sei der Beschwerdeführer zu seinem Vater gefahren und mit diesem gemeinsam nach Österreich geflüchtet. Der Beschwerdeführer habe regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie. Einen Tag vor der Befragung vor dem Bundesasylamt habe der Vater des Beschwerdeführers mit den Verwandten in Afghanistan telefoniert und erfahren, dass der ältere Bruder des Beschwerdeführers entführt worden sei. Auf Nachfrage bestätigte er, dass die Familie einen neuerlichen Drohbrief erhalten habe. In Afghanistan sei der Beschwerdeführer von den Taliban entführt und für acht Monate festgehalten worden. Sein Vater habe für die Hezb-e Islami gearbeitet, was die Taliban gestört habe. Diese hätten den Vater des Beschwerdeführers gewarnt, weshalb er nach Pakistan geflüchtet sei. Daraufhin hätten die Taliban den Beschwerdeführer entführt und ihn in einem Keller festgehalten und ihn so fest geschlagen, dass er Narben davongetragen habe. Er habe in den ersten Monaten sehr wenig zu essen bekommen. Nach Interventionen des Onkels des Beschwerdeführers hätten ihn die Taliban freigelassen, da sein älterer Bruder XXXX getötet worden und die Familie des Beschwerdeführers daher ohne Oberhaupt gewesen sei. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer mit einem Motorrad zu seinem Onkel gebracht. Nach seiner Freilassung habe der Beschwerdeführer am Bauch operiert werden müssen. Drei oder vier Monate danach sei der Beschwerdeführer geflüchtet. Ein weiterer älterer Bruder des Beschwerdeführers habe sich aus Angst versteckt und sei - nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan - ebenfalls entführt worden.
Der Beschwerdeführer legte dem Bundesasylamt seine Tazkira vom 25.12.2011 und einen Drohbrief der Taliban vom 29.07.2011 vor, in welchem dem Beschwerdeführer und seinem Vater letztmalig gedroht werde, ihre Arbeit für die Amerikaner zu beenden. Sein Vater legte einen weiteren Drohbrief der Taliban vom 01.07.2012 vor.
2. Der Vater des Beschwerdeführers brachte im behördlichen Verfahren vor, dass die Taliban ihn um Unterstützung gebeten hätten, er diese jedoch nicht unterstützen habe wollen. Das Haus des Beschwerdeführers würde sich in einer Straße befinden, an der regelmäßig Regierungsfahrzeuge vorbeifahren würden, welche die Taliban von seinem Haus aus angreifen hätten wollen. Der Vater des Beschwerdeführers habe dies jedoch nicht erlaubt. Aus diesem Grund sei auch sein Sohn, der Beschwerdeführer, verfolgt und entführt worden. Sein Sohn sei geschlagen und gefoltert worden und die Taliban hätten ihm einen großen Schnitt im Bauchbereich zugefügt. Der Vater des Beschwerdeführers sei von XXXX Jahre im Gefängnis gewesen, weil er gegen die Regierung gewesen sei. Nach seinem Gefängnisaufenthalt sei er XXXX, als die Taliban an der Macht gewesen seien, noch einmal drei Monate in Haft gewesen.
Der Vater des Beschwerdeführers gab an, in einem Kriegsgebiet gelebt zu haben, in dem tagsüber die Regierung und ab 20 Uhr die Taliban an der Macht gewesen seien. Da er nicht für die Taliban habe arbeiten wollen, sei er beschattet worden. Als er einmal von der Moschee heimgekommen sei, hätten maskierte Taliban ihm aufgelauert und ihm gesagt, dass er für sie arbeiten solle. Er sei jedoch alt und krank und habe eine Familie, weshalb er sich geweigert habe. Daraufhin sei er von den Taliban mit Gewehrkolben geschlagen worden. Danach habe er sich bei seiner Schwester versteckt. Circa einen Monat nach dem Vorfall habe der Vater des Beschwerdeführers einen Drohbrief erhalten. Daraufhin habe er Afghanistan verlassen. Danach hätten die Taliban seinen Sohn, den Beschwerdeführer, für circa sechs oder sieben Monate mitgenommen und ihn während dieser Zeit derart geschlagen, dass er operiert habe werden müssen, weil sie von ihm wissen hätten wollen, wo der Vater des Beschwerdeführers sich aufhalte. Danach sei auch der Beschwerdeführer geflüchtet und habe seinen Vater in Pakistan getroffen. Sein Sohn habe ihm erzählt, dass der älteste Sohn, XXXX, umgebracht worden sei. In Kabul sei die Familie ebenfalls nicht sicher.
3. Mit Bescheid vom 24.05.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zu seinem Vater widersprüchliche Angaben gemacht habe, da er erklärt habe, dass sein Vater ein bis eineinhalb Jahre vor seiner Flucht bereits nach Pakistan ausgereist sei, sein Vater jedoch erklärt habe, sechs Monate vor seiner Ankunft in Österreich direkt von Lugar nach Pakistan ausgereist zu sein. Weiters habe der Vater des Beschwerdeführers ausgesagt, dass er beim letzten Telefonat mit seiner Familie erfahren habe, dass ein weiterer Drohbrief gekommen sei, wobei der Beschwerdeführer erzählt habe, dass der Inhalt des Gesprächs die Entführung seines älteren Bruders gewesen sei. Auch habe der Beschwerdeführer - wie sein Vater - widersprüchliche Angaben über die Zahl der erhaltenen Drohbriefe getätigt. In einem der vorgelegten Drohbriefe sei der Vater des Beschwerdeführers aufgefordert worden, die Zusammenarbeit mit den Amerikanern zu unterlassen. Eine Zusammenarbeit mit den Amerikanern hätten der Beschwerdeführer oder sein Vater jedoch nie erwähnt. Auch seien die auf den Drohbriefen befindlichen Datumsangaben nicht in Einklang mit den Zeitangaben des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe angegeben, für acht Monate von den Taliban entführt und geschlagen worden zu sein, was er bei seiner Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt habe, weshalb dies für die belangte Behörde eindeutig ein gesteigertes Vorbringen darstelle. Das Nichtwissen zu den näheren Umständen der Entstehung seiner Narbe am Bauch sei nicht geeignet, eine Misshandlung glaubhaft erscheinen zu lassen. Auch sei die Freilassung mit dem Motorrad sehr ungewöhnlich erfolgt, da die Entführer den Beschwerdeführer trotz seiner Verletzungen mit einem Motorrad zu seinem Onkel gebracht hätten. Dass sich die Entführer die Mühe machen, ihre Geisel nach Hause zu bringen, erscheine für die Behörde nicht glaubhaft. Eine herausragende persönliche Gefährdung des Beschwerdeführers durch die Taliban sei vom Beschwerdeführer nicht dargetan worden. Da auch das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden habe können, könne kein subsidiärer Schutz gewährt werden. Der - sich ebenfalls in Österreich aufhaltende - Vater des Beschwerdeführers sei ebenfalls von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte sei davon auszugehen, dass ein schützenswertes Privatleben des Beschwerdeführers nicht entstanden sei.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamts vom 24.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich zur Seite gegeben.
4. Am 05.06.2013 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher ergänzend ausgeführt wurde, dass sein Problem das Problem seines Vaters mit den Taliban gewesen sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei während des kommunistischen Regimes Mitglied der Hezb-e Islami und während des Taliban-Regimes zu Hause gewesen. Im Laufe der Regierungszeit der Taliban sei der Vater des Beschwerdeführers einige Male inhaftiert worden und habe sich insgesamt drei Monate in Haft befunden. Das Haus der Familie des Beschwerdeführers befinde sich am Rande der Straße, weshalb die Taliban die Familie zur Mithilfe und Zusammenarbeit aufgefordert hätten. Die Familie des Beschwerdeführers habe zum Beispiel Verletzte und Tote in ihr Haus aufnehmen sollen. Die Taliban hätten gesagt, dass der Vater des Beschwerdeführers und dessen Söhne an der Bewegung gegen die Ungläubigen teilnehmen und mitkämpfen sollen. Der Vater des Beschwerdeführers habe dies jedoch verweigert, weshalb die Taliban den Vater des Beschwerdeführers überfallen und ihn geschlagen hätten. Am 29.11.2011 habe die Familie einen Brief erhalten, indem der Vater des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführer zum Tode verurteilt worden seien. Danach sei der Vater des Beschwerdeführers nach Pakistan geflüchtet. Einige Zeit später seien die Taliban gekommen und hätten nach dem Vater des Beschwerdeführers gefragt und anschließend den Beschwerdeführer mitgenommen. Sie hätten den Beschwerdeführer festgehalten, ihn nach seinem Vater ausfragen wollen und ihm nur eine Mahlzeit täglich gegeben. Der Onkel des Beschwerdeführers habe erreicht, dass dieser freigelassen worden sei. Zu Hause habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sein älterer Bruder von den Taliban getötet worden sei. Nach vier Tagen habe der Beschwerdeführer zum ersten Mal wieder gegessen und habe daraufhin Bauchschmerzen bekommen. Danach sei er zu einem Arzt gegangen, der ihn zu einer Operation überwiesen habe. Als er nach ein paar Tagen wieder nach Hause gegangen sei, habe er erfahren, dass sein Bruder XXXX verfolgt werden würde und daher auf der Flucht sei. Drei Monate später habe der Beschwerdeführer mit seinem Vater telefoniert, der ihn dazu aufgefordert habe, das Land zu verlassen und zu ihm zu kommen, um gemeinsam von Pakistan aus zu fliehen.
Am 14.11.2014 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des ASPIS (Forschungs- und Beratungszentrum für Opfer von Gewalt) vom 09.11.2014, in dem dargelegt wurde, dass der Beschwerdeführer seit drei bis vier Monaten unter einer Lähmung seines Gesichtsnervs aufgrund einer Zyste in der mittleren Hirnhaut sowie seit seiner Verletzung durch die Taliban am Oberbauch und der nachfolgenden Operation an starken Bauchschmerzen leide, einen Arztbrief des LKH XXXX vom 31.10.2014 sowie ein Befund des MR-CT Institut Diagnosezentrum XXXX vom 27.03.2013.
5. Am XXXX führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Vater teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm (entschuldigt) nicht an der Verhandlung teil.
Der Beschwerdeführer gab an, vor einiger Zeit einen Schlaganfall erlitten zu haben und halbseitig gelähmt gewesen zu sein. Er habe Afghanistan verlassen, da sein Vater, welcher früher bei der Hezb-e Islami gewesen sei und damals mit den Mujaheddin zusammengearbeitet habe, Schwierigkeiten mit den Taliban bekommen habe. Diese hätten von seinem Vater verlangt, mit ihnen zusammenzuarbeiten und ihnen im Haus Platz zu gewähren, damit sie ihre Operationen gegen die Regierung im Haus der Familie des Vaters des Beschwerdeführers durchführen können. Der Vater des Beschwerdeführers habe sich immer wieder geweigert, mit den Taliban zusammenzuarbeiten, bis es schließlich zu Todesdrohungen gekommen sei. Der Vater des Beschwerdeführers sei daraufhin geflüchtet und habe niemandem gesagt, wohin er gehen wolle. Die Taliban seien auf der Suche nach dem Vater des Beschwerdeführers gewesen und hätten den Beschwerdeführer festgenommen. Er sei etwa acht Monate in ihrer Gefangenschaft gewesen. Dann hätten sie begonnen, ihn zu foltern, wovon er Schnittwunden im Brust- und Bauchbereich habe. Außerdem habe der Beschwerdeführer durch die Schläge einen Schädelbruch erlitten und sei sehr viel geschlagen worden. Der Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers habe sich durch seine Kontakte und Verbindungen bemüht, den Beschwerdeführer zu befreien. Er habe den Taliban erklärt, dass Vater des Beschwerdeführers geflüchtet sei, die Taliban den ältesten Sohn des Vaters des Beschwerdeführers während der Gefangenschaft des anderen Sohnes getötet hätten und die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers kein Familienoberhaupt mehr hätten, weshalb der Beschwerdeführer frei gelassen worden sei. Auch vom Beschwerdeführer hätten die Taliban verlangt, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Was mit dem entführten Bruder des Beschwerdeführers inzwischen passiert sei, wisse niemand. Dieser sei nach der Ausreise des Vaters des Beschwerdeführers und des Beschwerdeführers aus Afghanistan entführt worden. Die Familie des Beschwerdeführers lebe in Pakistan, er habe auch noch Verwandte in Afghanistan, sowohl in Logar als auch in Kabul. Die Taliban würden den Beschwerdeführer überall finden und töten. Die ganze Familie sei ernsthaft von den Taliban bedroht worden und werde immer in Afghanistan einer Verfolgung und Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt sein.
Der Vater des Beschwerdeführers gab an, Verwandte und Freunde in Afghanistan zu haben, seine Familienangehörigen würden jedoch in Pakistan leben. Eine seiner Nichten habe geheiratet und würde in Kabul leben. Die restliche Familie habe Afghanistan nach dem Erhalt der weiteren Drohbriefe vor etwa vier oder fünf Monaten verlassen und sei nach Pakistan geflüchtet. In den Briefen seien Todesdrohungen hinsichtlich der ganzen Familie des Beschwerdeführers enthalten. Der älteste Sohn des Vaters des Beschwerdeführers sei von den Taliban getötet worden, der zweitälteste Sohn des Vaters des Beschwerdeführers werde von den Taliban gefangen gehalten und seine anderen Kinder würden mit dem Tod bedroht werden. Der zweitälteste Sohn werde von den Taliban gefangen gehalten, da die Taliban vermutet hätten, dass der Vater des Beschwerdeführers Verbindungen zu den Amerikanern habe und mit der Hilfe von Amerikanern Afghanistan mit dem Beschwerdeführer verlassen habe. Wie lange genau der zweitälteste Sohn in Gefangenschaft sei, wisse er nicht, jedoch sei er bereits bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt bei den Taliban gewesen. Es habe damit begonnen, dass die Taliban vom Vater des Beschwerdeführers eine Zusammenarbeit verlangt hätten und dieser sich geweigert habe. Aus diesem Grund sei der Vater des Beschwerdeführers festgenommen und geschlagen worden. Er habe entkommen können und sei aus Afghanistan geflüchtet. Daher hätten die Taliban den ältesten Sohn des Vaters des Beschwerdeführers getötet und damit gedroht, die anderen ebenfalls umzubringen. Die Zielpersonen der Taliban seien nicht bestimmte Leute, die Taliban würden jeden für sich haben wollen. In der Heimatregion des Beschwerdeführers sei es nicht Neues, dass die Taliban Leute rekrutieren. Die Sicherheitslage sei schlecht. Zwei Kommandanten der örtlichen Polizei seien auf der Straße von den Taliban getötet worden. Die Taliban hätten ihre Kampftruppe vergrößern wollen und zum Vater des Beschwerdeführers gesagt, dass er ein Muslime sei und es seine Pflicht sei, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Der Vater des Beschwerdeführers sei zwar Muslime, habe aber seine Ehefrau und seine Kinder nicht im Stich lassen wollen. Die Taliban hätten gewollt, dass der Vater des Beschwerdeführers Essen und Trinken bereitstellen, sich um verletzte "Kammeraden" kümmern und für eine medizinische Versorgung sorgen solle sowie dass der Beschwerdeführer und seine anderen Söhne kämpfen sollen. Es sei üblich, dass viele Leute und Familien, die ihren Heimatort verlassen, von den Taliban verdächtigt werden, dass sie Verbindungen zu Amerikanern haben würden und aus diesem Grund hätten fliehen können. Eines Abends sei der Vater des Beschwerdeführers aus der Moschee hinausgegangen, als zwei Leute ihn angesprochen und zu sich gerufen hätten. Sie hätten gesagt, dass sie ihn bereits zwei Mal gewarnt hätten und er sich für den falschen Weg entschieden habe, indem er Befürworter der Amerikaner sei. Sie hätten ihn zusammengeschlagen und ein drittes Mal gewarnt. Der Vater des Beschwerdeführers sei vor der Karzai-Regierung unter ihrem Regime mehrmals in Gefangenschaft der Taliban gewesen und habe einmal fast ein Jahr bei ihnen verbracht. Unter der Regierung von Dr. Najibullah sei der Vater des Beschwerdeführers zu sechzehn Jahren Haft verurteilt worden, da er Mitglied in der Partei Hezb-e Islami gewesen sei und sich der kommunistischen Partei nicht habe anschließen wollen und somit als Gegner bezeichnet worden sei. Er sei eigentlich zum Tode verurteilt worden, jedoch sei die Todesstrafe damals nicht praktiziert worden. Er sei wegen Paragraf 227 (Waffengesetz) verurteilt worden, weil er eine Kalaschnikow zu Hause besessen habe. Nach dem Einmarsch der Mujaheddin sei das kommunistische Regime gestürzt worden und alle Gefangenen seien von den Mujaheddin freigelassen worden. Der Vater des Beschwerdeführers sei etwa acht oder neun Jahre tatsächlich inhaftiert gewesen. Nachdem in Afghanistan der Bürgerkrieg begonnen habe, habe er nicht mehr für die Partei gearbeitet und sei nur noch zu Hause gewesen. In Afghanistan habe der Vater des Beschwerdeführers eine Landwirtschaft und Viehzucht betrieben, so habe er seine Kinder zur Schule schicken können. Die Bildung seiner Kinder habe für ihn höchste Priorität gehabt. Als der Vater des Beschwerdeführers in Pakistan gewesen sei, sei der Beschwerdeführer mehrere Monate von den Taliban festgehalten und im Brust- und Bauchbereich schwer verletzt worden. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer festgenommen, um den Vater des Beschwerdeführers unter Druck zu setzen. Für den Vater des Beschwerdeführers seien die Taliban eine Gruppe von gewalttätigen Mördern, die einem Menschenleben keinen Wert schenken würden. Sie würden den Islam missbrauchen und versuchen, Menschen auf den falschen Weg zu führen. Sie würden nicht menschlich handeln, und auch nicht so, wie es sich im Islam gehöre.
Der Vater des Beschwerdeführers legte Kopien von zwei weiteren Drohbriefen der Taliban vom 26.06.2013 und vom 16.08.2014 vor. Laut Übersetzung wurde im ersten Drohbrief mitgeteilt, dass der Vater des Beschwerdeführers und seine Familie niemals vor den Taliban entkommen können würden. Wegen des Verrats und der Spionage, die sie begangen hätten, würden sie an keinem Ort in Afghanistan in Sicherheit sein und, wo auch immer sie gesichtet werden würden, würden sie für ihre Taten bestraft werden. Die Taliban würden wissen, in welchem Ausmaß der Vater des Beschwerdeführers die Amerikaner und Ausländer unterstützt habe. Wegen seiner Spionage und seiner schlechten Taten würde er bestraft werden. Im zweiten Drohbrief wurde dem Vater des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass er und seine Familie bereits mehrmals aufgefordert worden seien, die Mitarbeit mit Ausländern und Nicht-Muslimen zu beenden. Im Falle einer Weigerung würde er früher oder später für seine Taten bestraft werden. Er solle achtsam sein und die Warnungen und Aussagen der Taliban-Bewegung und des Islamischen Emirats nicht ignorieren. Er solle sich für seinen Tod kleiden und jederzeit mit seinem Tod rechnen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Muslime und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Er stammt aus Logar und ist gemeinsam mit seinem Vater XXXX in Österreich.
1.2. Die Taliban forderten den Vater des Beschwerdeführers wiederholt zur Zusammenarbeit und Unterstützung auf, welche dieser auch nach mehrmaligen Drohungen und Übergriffen seiner Person und seinen Familienangehörigen gegenüber verweigerte. Der Beschwerdeführer wurde von den Taliban entführt, für mehrere Monate festgehalten und misshandelt, er wurde bedroht und ebenfalls zur Zusammenarbeit aufgefordert. Sein Bruder, der älteste Sohn des Vaters des Beschwerdeführers, wurde zu dieser Zeit von den Taliban getötet. Nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan wurde auch der zweitälteste Sohn von den Taliban entführt und ist bis heute verschwunden. Nachdem die restlichen Familienmitglieder weitere Drohbriefe erhielten, verließen auch sie Afghanistan und flüchteten nach Pakistan.
1.3. Zur maßgeblichen Lage in Afghanistan im konkreten Fall werden nachfolgende Feststellungen getroffen:
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen.
Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.
Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems.
Die größte Bedrohung für die Bürger Afghanistans geht von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Personen kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen.
Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Die Rekrutierung von Kindern durch regierungsfeindliche Kräfte steigt Berichten zufolge an.
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. Für eine Unterstützung seitens der Familie kommt es auch darauf an welche politische und religiöse Überzeugung das jeweilige Heimatdorf dominiert.
Provinz Logar:
Logar hat sechs Distrikte (Mohammad Agha, Sarkh, Kharwar, Baraki Barak, Khwaki und Azrah) und eine Provinzhautstadt: Pole Alam. Kabul liegt im Norden der Provinz Logar, Paktia im Süden, Nangarhar im Osten und die Provinz (Maidan) Wardak im Westen. Ein Streifen der Provinz Ghazni berührt ebenfalls Logar. Stämme der Pashtunen, Tadschiken und Hazara leben in der Provinz (Pajhwok o.D.t).
Logar zählt zu den volatilen Provinzen Afghanistans, in welcher Taliban und andere bewaffnete Rebellengruppen offen in verschiedenen Bezirken operieren (Khaama Press 14.10.2014; vgl. Khaama Press 1.4.2014; Khaama Press 28.4.2014). Die Sicherheitslage in der Provinz Logar ist allgemein nicht gut, obwohl sie in manchen Bezirken stabil ist (CAI 30.4.2014).
In der Provinz werden Operationen durchgeführt, um Gegenden von Terroristen zu befreien (Fars News 1.10.2014; vgl. Khaama Press 15.10.2014).
Die UNAMA hat unter anderem auch in der Provinz Logar weiterhin den lokalen Dialog gefördert, um interethnische Spannungen zu entschärfen und das Vertrauen innerhalb der Gemeinschaften zu fördern. Teilgenommen haben lokale Regierungsbeamte, traditionelle Stammesführer und die Zivilgesellschaft (UN GASC 7.3.2014).
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt, die am XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung sowie die vorgelegten Bescheinigungsmittel Beweis erhoben.
2.2. Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan stützen sich auf den Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 30. März 2014, den Bericht des US Department of State (USDOS) Country Reports on Human Rights Practices 2013 von März 2014, die Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013 sowie das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 19.11.2014. Die Parteien sind diesen nicht entgegengetreten. Zum Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 2. März 2015 ist keine wesentliche Änderung der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers eingetreten.
2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seiner Herkunft ergeben sich aus den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers und den Angaben seines Vaters im gesamten Verfahren.
2.4. Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen Afghanistans sowie die Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem widerspruchsfreien, gleichbleibenden und vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse plausiblen Vorbringen des Beschwerdeführers und des Vaters des Beschwerdeführers während des Verfahrens, insbesondere in der Beschwerdeverhandlung, gestützt durch die vorgelegten Beweismittel.
Der Beschwerdeführer schilderte die Ereignisse vor dem Bundesverwaltungsgericht konkret und ausführlich und machte einen persönlich glaubhaften Eindruck. Seine Ausführungen stehen auch im Einklang mit den Aussagen seines Vaters in der Beschwerdeverhandlung. Die von der Verwaltungsbehörde aufgezeigten zeitlichen Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten beziehungsweise Diskrepanzen zu den Erzählungen seines Vaters sowie die von der Behörde angenommenen Implausibilitäten zu seiner "Gefangenschaft" und Freilassung durch die Taliban wurden in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubwürdig aufgeklärt und erwiesen sich überdies als keine tragenden Argumente, um auf die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens schließen zu können.
Entscheidend ist, dass das Kernvorbringen sowohl in der Einvernahme beim Bundesasylamt als auch in der Beschwerdeverhandlung dasselbe ist und der Beschwerdeführer - ebenso wie sein Vater - sein Fluchtvorbringen immer kohärent erzählt hat sowie dass die Darstellung der Ereignisse der Berichtslage und der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht.
Der Quellenlage entsprechend nutzen regierungsfeindliche Kräfte in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang.
Der Vater des Beschwerdeführers hat glaubhaft gemacht, dass er in den Fokus der Taliban geraten ist und von diesen bedroht und verfolgt wird, weil er eine Zusammenarbeit und Unterstützung der Taliban ablehnte. Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung seiner Person durch die Taliban glaubwürdig dargelegt.
In Anbetracht der derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan und aufgrund des sich aus den Berichten ergebenden Umstandes, dass die Zentralregierung die regierungsfeindlichen Kräfte und Gruppierungen nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen kann und Menschenrechtsverletzungen wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens häufig ohne Sanktionen bleiben, kann nicht angenommen werden, dass die staatlichen Stellen in der Lage sind, dem Beschwerdeführer ausreichend Schutz zu gewähren.
Vor diesem Hintergrund ist auch eine innerstaatliche Relokationsalternative aufgrund der sich aus den Quellen ergebenden schlechten Sicherheitslage in Afghanistan und der bereits vor seiner Ausreise stattgefundenen Verfolgung durch die Taliban, welche über weitreichenden Einfluss in Afghanistan verfügen, auszuschließen.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 27.01.2000, Zl. 99/20/0519, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177, VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, u.a.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Verfolgungsgefahr im Falle ihres Zusammenhangs mit der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen" Gruppe, nämlich der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie Asylrelevanz im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu (VwGH 24.08.2007, 2006/19/0131; 21.03.2007, 2006/19/0083; 26.05.2009, 2007/01/0077).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgungsgefahr:
Bei der gegebenen Sachlage ist die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, da der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers zum einen wesentlich in der dem Beschwerdeführer von den Taliban zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung liegt, die aus deren Sicht darauf beruht, dass sowohl der Vater des Beschwerdeführer als auch er selbst sich weigerte, mit den Taliban zusammenzuarbeiten, zum anderen in der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie (seines Vaters). Es genügt die begründete Befürchtung des Beschwerdeführers, dass ihm eine bestimmte politische Gesinnung unterstellt wird. Die politische Gesinnung muss nicht tatsächlich vorhanden sein, die Annahme des Verfolgers, dass eine solche vorliege, reicht aus, da die Unterscheidung für den Verfolgten im Ergebnis keinen Unterschied macht (vgl. auch die Judikatur des VwGH zur Asylrelevanz der Tatsache, dass Personen ins Blickfeld gewaltbereiter Gruppen geraten: VwGH 25.5.2005, 2004/01/0576; 16.12.2010, 2007/20/0743).
Im Fall des Beschwerdeführers ergibt sich auf Grundlage des Ermittlungsverfahrens das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr asylrelevanter Intensität durch die Taliban wegen unterstellter feindlicher politischer Gesinnung, dies unter Berücksichtigung der zitierten Länderfeststellungen. Es liegt genau ein Fall vor, in welchem wegen individueller Verfolgung gezielte Menschenrechtsverletzungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen können. Die hinreichende Schwere dieser möglichen Menschenrechtsverletzungen ist durch die Berichtslage sowie durch die bereits erfolgte Verfolgung und körperliche Misshandlung des Beschwerdeführers durch die Taliban, die Verfolgung seines Vaters, die Entführung seines zweitältesten Bruders durch die Taliban sowie die Tötung seines ältesten Bruders - vermutlich durch die Taliban - eindeutig indiziert.
Auch die Aktualität der Gefährdung ist gegeben, von einer Verjährung einer solchen Lebensbedrohung kann auf Basis der Feststellungen und der Länderberichte nicht gesprochen werden.
Verfolgungshandlungen, welche nicht von staatlichen Stellen ausgehen, im gegenständlichen Fall durch die Taliban, sind, wie dargelegt, im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur relevant, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, besteht im konkreten Fall keine Schutzfähigkeit des Staates, die drohenden Menschenrechts-verletzungen können infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann, und ihm dies zumutbar ist (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; 25.11.1999, Zl. 98/20/0523). Ausgehend von der Sicherheitslage in Afghanistan, den dem Beschwerdeführer drohenden Konsequenzen und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre.
Somit befindet sich zusammengefasst der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht asylrelevant verfolgt zu werden außerhalb Afghanistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren.
Es liegen keine der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vor.
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern zum einen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und der Würdigung der individuellen Situation unter dem Hintergrund der Lage in Afghanistan, zum anderen erging sie in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur asylrelevanten Verfolgungsgefahr sowie unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018 zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
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