BVwG W171 1422510-2

W171 1422510-2Bundesverwaltungsgericht15.04.2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>geschlechtsspezifische Verfolgung, Minderjährige, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit, soziale Gruppe, westliche Orientierung,<br/>wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W171 1422510-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W171.1422510.2.00

Spruch

W171 1422510-2/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.10.2011, Zl. 11 07.900-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 AsylG 2005 BGBI. I Nr. 100/2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXXdamit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter (Verfahren zu Zl. XXXX), stellte nach rechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.07.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Das Bundesasylamt wies mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt an die Mutter als gesetzliche Vertreterin am 25.10.2011, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).

1.3. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides des Bundesasylamtes richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und mit 07.11.2011 datierte Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin an den Asylgerichtshof. Darin wurde unter anderem beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.

1.4. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 08.07.2013, Zl. C9 422510-1/2011/2E, die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 Abs. 4 AsylG 2005 als unbegründet ab.

1.5. Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Beschwerdeführerin und ihre Mutter fristgerecht Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

1.6. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 05.06.2014, Zlen. U2029-2030/2013-10, wurde die angefochtene Entscheidung hinsichtlich der Beschwerdeführerin aufgehoben und festgestellt, dass sie durch die angefochtene Entscheidung in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden sei. Hinsichtlich der Mutter der Beschwerdeführerin wurde die Beschwerde abgelehnt. Der Verfassungsgerichtshof führte im Wesentlichen aus, aus den vom Asylgerichtshof getroffenen Länderfeststellungen gehe hervor, dass die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen durch strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlende Schulbildung weiterhin wesentlich beschränkt bleiben würden. Es seien jedoch keine konkreten Feststellungen zu den Schulbildungsmöglichkeiten für Mädchen im Osten Afghanistans und in der Provinz NANGARHAR getroffen worden. Es wäre auch zu ermitteln gewesen, ob es der Beschwerdeführerin zumutbar wäre, in anderen Teilen Afghanistans die Schule zu besuchen. Durch das Unterlassen der Ermittlungstätigkeit in wesentlichen Punkten sei die Entscheidung betreffend die Beschwerdeführerin mit Willkür belastet.

2.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2014, Zl. W171 1422510-2/2Z, wurde der Beschwerdeführerin Möglichkeit zur Stellungnahme und Erstattung eines Vorbringens zu einer ihr übersandten Anfrage bei der Staatendokumentation zum Thema "Afghanistan- Mädchen, Schulmöglichkeiten" vom 06.10.2014 eingeräumt. In einer diesbezüglichen Stellungnahme vom 20.11.2014 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Bericht der Staatendokumentation nur teilweise zugestimmt werde. Außerdem sei für die Beschwerdeführerin der Besuch einer Mädchenschule lebensbedrohlich, diese würden immer öfter und gerade in der Heimatprovinz der Beschwerdeführerin Anschlagsziele der Taliban darstellen. Weiters wurden Berichte zur Sicherheitslage in der Provinz NANGARHAR auszugsweise wiedergegeben und auf ein Erkenntnis des Asylgerichtshofs hinsichtlich der Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe der afghanischen minderjährigen Mädchen, denen der Zugang zur Bildung verwehrt werde, hingewiesen.

2.2. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2015, Zl. W171 1422510-2/8Z, wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, die letzten beiden Jahresabschlusszeugnisse und die aktuelle Schulnachricht vorzulegen. Daraufhin wurden die Schulnachrichten der dritten und vierten Klasse, das Jahreszeugnis der dritten Klasse, eine Schulbesuchsbestätigung sowie eine Stellungnahme der Klassenlehrerin der Beschwerdeführerin übermittelt. Aus letzterer geht hervor, dass die Beschwerdeführerin pünktlich zum Unterricht erscheine und seit Eintritt in die Schule erhebliche Fortschritte gemacht habe. Sie habe die Sprache schnell erlernt und erledige sie Haus- und Schulübungen so gut wie möglich. Der Familie sei es sehr wichtig, die Beschwerdeführerin zu unterstützen. Die Beschwerdeführerin sei in der Klasse sehr gut integriert, ihr Verhalten sei vorbildlich. Mit entsprechender Unterstützung und Förderung werde die Beschwerdeführerin voraussichtlich eine normale Schullaufbahn absolvieren können.

2.3. In einer am Bundesverwaltungsgericht am 24.03.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Vernehmung der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in die bereits im Verfahren vorgelegten Urkunden und durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Die Beschwerdeführerin brachte hiebei im Wesentlichen vor, sie sei in Afghanistan geboren, gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an und sei sunnitische Muslimin. Im Alter von sieben oder acht Jahren sei sie nach Österreich gekommen, wo sie in die erste Klasse Volksschule eingeschult worden sei. Sie habe die erste Klasse nicht wiederholt. Aktuell besuche sie die vierte Klasse Volksschule. Ihr Lieblingsfach in der Schule sei "Schreiben", ihre Klassenlehrerin sei nett. Zu ihrem Tagesablauf gab sie an, sie würde nach dem Frühstück gemeinsam mit ihrem Bruder zur Schule gehen. Nach dem Mittagessen mache sie unaufgefordert ihre Hausaufgaben. In ihrer Freizeit spiele sie gerne mit ihren Brüdern im Garten fangen. In ihre Klasse würden 24 Kinder gehen, davon 11 Buben und 13 Mädchen. Sie habe einen Mitschüler aus Pakistan, mit dem sie sich auf Deutsch unterhalte. Sie habe in ihrer Klasse fünf Freundinnen, XXXX komme aus Bosnien, XXXX aus Russland, XXXX aus Afrika und XXXX und XXXX sind aus Österreich. Am Nachmittag treffe sie sich manchmal mit XXXX, die nur etwa fünf Minuten entfernt von ihr wohne. Sie habe auch neben ihren Schulkolleginnen andere Freunde, etwa die XXXX, die Österreicherin sei und in einer Nebengasse wohne. Sie gehe auch manchmal in einen nahen Park. Dort treffe sie etwa XXXX oder XXXX. Ins Schwimmbad gehe sie derzeit nicht; sie könne noch nicht schwimmen. Sollte ihre Lehrerin jetzt im Sommersemester mit der Klasse schwimmen gehen, glaube sie schon, dass sie mitgehen dürfte. Gefragt, ob ihre Mutter manches Mal ein Kopftuch oder einen Schleier trage, gab die Beschwerdeführerin an, manchmal trage sie ein Tuch, um ihre Haare zu verbergen. Die Beschwerdeführerin selbst trage kein Kopftuch. Sie gehe einmal in der Woche in den Religionsunterricht. Sie habe eine Lehrerin, mit der sie ganz gut auskomme. An ihrem Wohnort gebe es eine Moschee, in der sie jedoch noch nicht gewesen sei. Auf die Frage, ob ihr Vater oder ihre Mutter dafür zuständig sei, heikle Gespräche wie etwa das Tragen eines Kopftuches oder dergleichen zu besprechen, meinte sie, dafür sei ihre Mutter zuständig.

Die bei der Verhandlung anwesende Mutter der Beschwerdeführerin gab dazu an, ihre Tochter werde selbst darüber entscheiden können, ob sie einen Schleier tragen wolle oder nicht, darüber sei sie auch sehr glücklich. Ihr Ehegatte sei ebenfalls der Ansicht, dass ihre Tochter das machen sollte, was sie glücklich mache. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, sie würde gern Ärztin werden. Es sei ihr bewusst, dass sie dafür sehr lange in die Schule gehen müsse, sie wolle das auch. Sollte dieser Berufswunsch nicht erfüllbar sein, sei auch Technikerin für sie denkbar. Sie gehe manchmal in Supermärkte einkaufen. Sie kaufe da für die gesamte Familie ein und gehe auch alleine hin. Manchmal gehe sie auch mit ihrem Bruder einkaufen. Gerne esse sie Spaghetti, sie habe auch schon einmal einen Apfel- und Topfenstrudel gegessen und kenne einen Kaiserschmarren. Die Frage, ob sie sich vorstellen könnte, in ihre Heimat zurückzukehren und dort zu leben, verneinte die Beschwerdeführerin nachdrücklich. Sie wolle dort nicht hingehen, weil dort Krieg und die Taliban herrschen würden. Sie würden zu Hause kein Schweinefleisch essen. Sie könne den Koran lesen und tue das auch. Sie habe einen Schulkollegen, den sie besonders nett finde. Dieser heiße XXXX. Ihre Mutter kenne alle ihre Schulkollegen. Die Mutter der Beschwerdeführerin gab auf weitere Befragung an, der Islam schreibe vor, dass eine Ehe dann vollzogen werden dürfe, wenn beide Ehepartner einverstanden seien. Sie seien derselben Ansicht, in Afghanistan werde das allerdings nicht praktiziert. Wenn ihre Tochter eines Tages mit einem Mann zu ihnen kommen würde, der nicht muslimischen Glaubens sei, würden sie dies akzeptieren. Die Beschwerdeführerin gab auf die Frage, wo sie sich in zehn Jahren sehe, an, sie sehe sich hier, in Österreich.

Erörtert wurden die der zukünftigen Entscheidung zu Grunde zu legenden Länderfeststellungen, die bereits im Vorfeld der Entscheidung zur Stellungnahme übersandt wurden, sowie die in der Verhandlung der Mutter als Vertreterin der Beschwerdeführerin überreichten Feststellungen zur Situation der Frauen in Afghanistan, aus denen sich im Wesentlichen ergibt, dass westlich orientierte Frauen, die etwa aus Europa oder dem Iran nach Afghanistan zurückkehren und daher einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, Opfer von Gewalt und gewisser Formen von Bestrafung, auf Grund einer vermeintlichen Überschreitung der sozialen Verhaltensnormen werden können.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Beschwerdeführerin ist afghanische Staatsangehörige. Sie ist ein jugendliches Mädchen, das an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Die Beschwerdeführerin besucht in Österreich die Schule, ist sozial integriert und hat auch außerhalb der Schule soziale Kontakte. Sie ist in ihrer Freizeitgestaltung sowie der Auswahl ihres Freundeskreises nicht eingeschränkt und erledigt selbstständig Einkäufe im Supermarkt. Sie kann selbst darüber entscheiden, ob sie ein Kopftuch tragen möchte, was sie derzeit nicht tut. Die Beschwerdeführerin strebt eine weitergehende Schul- und Berufsausbildung an. Sie hat dementsprechend inzwischen eine auf ein selbstbestimmtes Leben gerichtete Einstellung angenommen und verinnerlicht, die im Widerspruch zu den in Afghanistan bislang vorherrschenden gesellschaftlich-religiösen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind, steht. Auf Grund dieser "westlichen Gesinnung" unterliegt sie in ihrem Herkunftsstaat einem realen Risiko, von privater Seite ausgehende Verfolgung zu erleiden, wobei ihr in Bezug auf diese Verfolgung weder effizienter staatlicher Schutz noch eine innerstaatliche Fluchtalternative zukommt.

1.2. Es liegen hinsichtlich der Asylgewährung keine Ausschlussgründe vor, solche sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin ist strafunmündig.

1.3. Zum Herkunftsstaat im Hinblick auf das asylrelevante Vorbringen:

Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne.

Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung und einfachgesetzlich (Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen, EVAW - law) garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen.

Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde") kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor. Im August 2010 hatten Taliban in der Provinz Kunduz ein unverheiratetes Liebespaar wegen Ehebruchs öffentlich gesteinigt, was durch Präsident Karzai verurteilt wurde. Im August 2010 haben die Taliban in der Provinz Badghis eine Witwe wegen Ehebruchs gehängt, die vier Jahre nach dem Tod ihres Mannes schwanger geworden war. Am 08.12.2010 haben Taliban in der Provinz Takhar eine Frau wegen angeblichen Ehebruchs erschossen. Die AIHRC verurteilte die Tat. Ähnliche Vorfälle haben sich auch in den folgenden Jahren immer wieder ereignet.

Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet unter Umständen mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will.

Viele Frauen sind wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben.

Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das afghanische Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19.07.2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesellschaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbetracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen betrafen und diese damit implizit anerkannten, sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte.

Zahlreiche Bestimmungen stehen weiterhin in Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nun nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, vor allem was Immobilien betrifft.

Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAW-Gesetz) verbessert, das am 19.07.2009 von Präsident Karzai unterzeichnet wurde. Das EVAW-Gesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es enthält zahlreiche strafbewehrte Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie vom Dezember 2010 zum Teil gar nicht kannten, auch heute noch weit entfernt.

Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region Herat in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark eingeschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich vorwiegend aus Verzweiflung wegen Kinder- und Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor.

Frauen waren unter den Taliban (1996-2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10%. Nach Angaben von UNICEF können nur 18% der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlende Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (etwa am 25.08.2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigten, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wurde.

Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen.

Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich.

(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 10.01.2012, S. 20 ff; vgl. BAA, "Bericht zur Fact Finding Mission-Afghanistan", vom Dezember 2010; 27.07.2010; Human Rights Watch, "We Have the Promises of the World - Women's Rights in Afghanistan", Dezember 2009; U.K. Home Office, Border Agency, "Country of Origin Information Report: Afghanistan", 05.11.2010; U.S., Department of State, "Country Reports on Human Rights Practices: Afghanistan", 08.04.2011)

Laut einer "Analyse der Staatendokumentation", Übersetzung des Beitrages "Women in Afghanistan" (erschienen in Taucher; Vogl; Webinger, Hgb., 3.2014, "Afghanistan 2014 and beyond", Wien, BMI) hat sich die Situation inzwischen nicht wesentlich geändert.

Frauen mit bestimmten Profilen:

Frauen sind besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition und sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird.

Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Als Folge können sie Opfer von häuslicher Gewalt oder anderer Formen der Bestrafung werden, die von der Isolation und Stigmatisierung bis hin zu Ehrenmorden auf Grund der über die Familie, die Gemeinschaft oder den Stamm gebrachte "Schande" reichen. Tatsächliche oder vermeintliche Überschreitungen der sozialen Verhaltensnormen umfassen nicht nur das Verhalten im familiären oder gemeinschaftlichen Kontext, sondern auch die sexuelle Orientierung, das Verfolgen einer beruflichen Laufbahn und auch bloße Unstimmigkeiten über die Art des Auslebens des Familienlebens.

Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) sind weiterhin in Bezug auf eine normale soziale Lebensführung eingeschränkt. Betroffen sind geschiedene, unverheiratete, jedoch nicht jungfräuliche Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde. Außer wenn sie heiraten, was angesichts des gesellschaftlichen Stigmas sehr schwierig ist, sind soziale Unterdrückung und Diskriminierung üblich. Alleinlebenden Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es infolge der sozialen Einschränkungen, einschließlich der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, grundsätzlich an Mitteln zum Überleben. Dies spiegelt sich im Fall der wenigen Frauen wieder, die ein Frauenhaus aufsuchen konnten. Da es für sie keine Möglichkeit gibt, unabhängig zu leben, sehen sie sich mit einer jahrelangen haftähnlichen Situation im Frauenhaus konfrontiert und entscheiden sich deswegen vielfach für die Rückkehr in die durch Missbrauch geprägte familiäre Situation. Ergebnisse dieser "Versöhnungen" werden nicht weiter beobachtet und Misshandlungen oder Ehrenmorde, die nach der Rückkehr begangen werden, bleiben oft unbestraft. Zwangs- und Kinderheirat werden in Afghanistan nach wie vor weit verbreitet praktiziert und können in unterschiedlichen Formen in Erscheinung treten. Auch ist der Zugang zu Bildung für Mädchen stark eingeschränkt. Darüber hinaus werden Frauenrechtsaktivisten bedroht und eingeschüchtert, insbesondere wenn sie ihre Stimme zu Frauenrechten, der Rolle des Islam oder das Verhalten von Befehlshabern erheben.

Angesichts der weit verbreiteten gesellschaftlichen Diskriminierung und der geschlechtsspezifischen Gewalt können afghanische Frauen und Mädchen - insbesondere in den vom bewaffneten Konflikt betroffenen oder sich unter der faktischen Kontrolle der bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen befindlichen Gebieten - je nach ihrem individuellen Profil und ihren persönlichen Umständen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein. Das Abweichen von den konventionellen Rollen oder die Überschreitung der gesellschaftlichen und religiösen Normen kann dazu führen, dass Frauen und Mädchen Gewalt, Schikanierungen und Diskriminierungen ausgesetzt sind. Frauen mit bestimmten Profilen können einer Verfolgungsgefahr auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt sein, beispielsweise Opfer von häuslicher oder anderen Formen schwerwiegender Gewalt, alleinstehende Frauen oder weibliche Familienvorstände, Frauen mit erkennbaren gesellschaftlichen oder beruflichen Rollen wie Journalistinnen, Menschenrechtsaktivistinnen und in der Gemeindearbeit tätige Frauen. Wenn das Abweichen von den traditionellen Rollen als Widerspruch zu den traditionellen Machtstrukturen angesehen wird, kann sich die Verfolgungsgefahr auch auf die Religion oder politische Überzeugung beziehen. Darüber hinaus können Maßnahmen, die die Fähigkeit, den Lebensunterhalt zu verdienen, so stark einschränken, dass das Überleben bedroht ist, oder starke Einschränkungen des Zugangs zur Bildung oder zu Gesundheitsdiensten eine Verfolgung darstellen.

(UNHCR, "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender" vom 10.11.2009; vgl. UNHCR, "Eligibility Guidelines for Assessing the international protection needs of Asylum-Seekers from Afghanistan", 17.12.2010; Human Rights Watch, "We Have the Promises of the World - Women's Rights in Afghanistan", Dezember 2009).

1.4. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Thema Schulbesuchsmöglichkeiten und Mädchen in Afghanistan vom 06.10.2014:

Der Besuch öffentlicher Schulen ist in ganz Afghanistan sowohl für Jungen als auch für Mädchen die übliche Form. Der Besuch von Privatschulen ist grundsätzlich nur sehr eingeschränkt möglich und nur Familien vorbehalten die das notwendige Schulgeld auch aufbringen können. Der Besuch von Privatschulen ist in Afghanistan Ausdruck eines Prestiges und verbunden mit der Möglichkeit später einmal Studienstipendien oder eine gehobenere Anstellung zu erhalten. Privatschulen werden allgemein mit dem Ausland gleichgesetzt, da Sie häufig von nicht-afghanischen NGO's finanziell und operativ unterstützt werden.

Gutachter (6.10.2014): Stellungnahme Zl. ACU011A-2014, via E-Mail am 2.10.2014

Im Bericht vom Auswärtigen Amt vom März 2014 wird kurz auf den Schulbesuch von Mädchen eingegangen:

Die Situation der Kinder hat sich in den vergangenen Jahren verbessert. So werden mittlerweile rund zwei Drittel aller Kinder eingeschult. Während Mädchen unter der Taliban-Herrschaft fast vollständig vom Bildungssystem ausgeschlossen waren, sind heute 3,1 Millionen der 8 Millionen Schulkinder Mädchen.

AA- Auswärtiges Amt (31.3.2014): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand Februar 2014)

Im August 2014 schrieb das Auswärtige Amt:

Seit Ende der Talibanzeit nimmt die Schülerzahl an afghanischen Schulen stetig zu. Mädchen machen mittlerweile über ein Drittel der über sieben Millionen Schulkinder aus. Nach Englisch gehört Deutsch zu den beliebtesten Fremdsprachen im Land, was auch dem starken Engagement der Bundesregierung und der deutschen Kulturmittler zu verdanken ist. Die deutsche Zentralstelle für das Auslandsschulwesen entsendet sieben deutsche Auslandsdienstlehrkräfte an drei von Deutschland geförderte afghanische Schulen in Kabul, welches neben dem breit gefächerten Engagement des Goethe-Instituts im Bereich Deutsch als Fremdsprache eine solide Basis für eine positive Entwicklung im afghanischen Schulwesen bildet - nicht nur für den Deutschunterricht. 2013 fanden erstmalig und mit großem Erfolg Prüfungen zum Deutschen Sprachdiplom (DSD) an diesen von Deutschland unterstützen Schulen statt. Ab Herbst 2014 wird gemeinsam mit der afghanischen Seite an diesen drei Schulen, davon zwei Mädchenschulen, ein neues Schulförderkonzept entwicklet.

Neben der inhaltlichen Arbeit unterstützt Deutschland das afghanische Schulwesen auch strukturell. So wurden seit dem Neubeginn des deutschen Engagements in Afghanistan über 2.000 Schulen mit deutschen Geldern neu, beziehungsweise wieder aufgebaut. Deutschland engagiert sich weiterhin in der Lehreraus- und Fortbildung. Das Angebot richtet sich an afghanische Lehrkräfte aus verschiedenen Provinzen, die über die Deutschabteilung der Universität Kabul entsandt werden. Diese pädagogische und fachliche Weiterbildung im Rahmen der Bildungskooperation Deutsch (BKD) wird nachhaltig und mit Wirkung über Kabul hinaus zur Verbesserung des Unterrichts beitragen.

AA - Auswärtiges Amt (8.2014): Afghanistan, Kultur- und Bildungspolitik,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Kultur-UndBildungspolitik_node.html, Zugriff 6.10.2014

1.5. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in JALALABAD vom 29.01.2015:

Die Presse, eine österreichische Tageszeitung berichtet Anfang Jänner 2015, folgendes:

In der Hauptstadt Afghanistans, Kabul, ist am Montag ein Selbstmordanschlag auf ein Fahrzeug der EU-Polizeimission verübt worden. Wie die EUPOL-Mission mitteilte, blieben die Insassen des Fahrzeugs unbeschadet. Allerdings sei ein Passant getötet worden, hieß es weiter.

Das Fahrzeug war auf der östlichen Ausfallstraße nach Jalalabad unterwegs, wie es in der EUPOL-Erklärung hieß. Der Anschlag wurde wenige Tage nach dem Ende des 13-jährigen internationalen Kampfeinsatzes am Hindukusch verübt. Zum Jahreswechsel wurde der internationale Kampfeinsatz von der Nachfolgemission "Resolute Support" abgelöst. Nunmehr sind die Einsatzkräfte Afghanistans selbst für die Sicherheit im Land verantwortlich.

Die Presse (5.1.2015): Selbstmordanschlag auf EU-Fahrzeug in Kabul, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/4631527/Selbstmordanschlag-auf-EUFahrzeug-in-Kabul-, Zugriff 27.1.2015

Khaama Press, eine afghanische Tageszeitung berichtet Anfang Jänner 2015, dass ein Richter und seine zwei Kinder im Rahmen einer Explosion in Jalalabad City getötet wurden. Ein lokaler Sicherheitsbeamter sagte, dass der Vorfall sich um ca. 08.00 Uhr in der Gegend von Eidgah ereignet hatte. Der Beamte führte weiter aus, dass ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug explodierte und den Richter, sowie seine zwei Söhne tötete. Die Talibanaufständischen bekannten sich zu diesem Vorfall.

Khaama Press (7.1.2015): Explosion in Jalalabad city kills a judge, injures his 2 children,

http://www.khaama.com/explosion-in-jalalabad-city-kills-a-judge-injures-his-2-children-9219, Zugriff 27.1.2015

Die Global Times, ist eine englischsprachige chinesische Tageszeitung, die im Jänner 2015 berichtet, dass fünf Zivilisten bei einer Explosion in der östlichen Stadt Jalalabad verletzt wurden.

"Eine Explosion ereignete sich in einem Hotel in Jalalabad City, etwa um 13.00 Uhr lokale Uhrzeit, dabei wurden 5 Menschen verletzt, alles Zivilisten".

Global Times (26.1.2015): Blast wounds 5 in Afghanistan's Jalalabad, http://www.globaltimes.cn/content/904041.shtml, Zugriff 27.1.2015

Tasnim, eine iranische Nachrichtenwebsite, berichtet im Jänner 2015, dass eine Explosion, die vermutlich von Talibanaufständischen organisiert wurde, das Leben zweier Polizisten in der Hauptstadt der Provinz Nangarhar kostete.

"Die Explosion gegen ein Fahrzeug der Streitkräfte der Grenzpolizei (Border Police Force), ereignete sich heute gegen 11 Uhr lokale Zeit und nahm zwei Polizisten das Leben, sowie verletzte diese zwei weitere."

Tasnim News (24.1.2015): Blast Claims 2 Lives of Afghan Police, Security Forces Kill 18 Militants, http://www.tasnimnews.com/English/Home/Single/630575, Zugriff 28.1.2015

Reuters, eine US amerikanische Nachrichtenagentur, berichtet im August 2014, dass ein Selbstmordanschlag auf ein Büro des afghanischen Geheimdienstes (NDS) in der östlichen Stadt, sechs Menschen getötet hat, sowie, dass Aufständische elf andere im Westen getötet haben.

Sieben Aufständische wurden ebenfalls getötet, während den mehrstündigen schweren Kämpfen zwischen den afghanischen Sicherheitskräften im Hauptbüro des Geheimdienstes (NDS) in Jalalabad.

Abdulzai sagte, dass 4 NDS-Agenten und zwei Zivilisten getötet wurden, als ein Truck und ein kleineres Auto, beide beladen mit Explosionen, in die Anlage gefahren wurden und eine Schießerei zwischen den afghanischen Kräften und den Aufständischen ausbrach.

Reuters (30.8.2014): Taliban suicide bombers hit Afghan intelligence agency,

http://www.reuters.com/article/2014/08/30/us-afghanistan-attack-idUSKBN0GU03W20140830, Zugriff 27.1.2015

Khaama Press berichtet im März 2014, dass eine Gruppe von Selbstmordattentätern die Polizeizentrale des ersten Bezirkes von Jalalabad City in der östlichen Provinz Nangarhar attackiert haben.

Der Vorfall ereignete sich am Morgen und mehrere Explosionen wurden in der Nähe der Polizeizentrale gehört, als dann die Rebellen sich stundenlange Schießerein mit den afghanischen Sicherheitskräften lieferten.

Der Polizeichef von Nangarhar sagte, dass mindestens 7 Rebellen bei den Kämpfen mit den afghanischen Sicherheitskräften verletzt wurden.

Der Vizeinnenminister sagte, dass berichtet wurde, dass es sich um sechs Rebellen handelte, wovon 5 erschossen wurden.

Lokale Sicherheitsbeamte in Jalalabad City sagten, dass mindestens 11 Menschen, inklusive 10 Polizisten, sowie ein Student im Zuge der stundenlangen Gefechte getötet und mehrere andere verletzt wurden.

Beamte im Provinzspital sagten, dass mindestens 22 Menschen, der Großteil Polizisten ebenfalls während den Angriffen verletzt und zur Behandlung ins Spital gebracht wurden.

Die Taliban bekannten zu diesem Vorfall.

Khaama Press (20.3.2014): Explosion and gun battle rocks Jalalabad city in eastern Afghanistan,

http://www.khaama.com/explosion-and-gun-battle-rocks-jalalabad-city-in-eastern-afghanistan-2908, Zugriff 27.1.2015

Reuters, berichtet im März 2014, dass Talibankämpfer im Rahmen eines Selbstmordattentates und einer Schießerei, bei der Polizeistation in Jalalaband City mindestens 11 Menschen getötet und 22 weitere verwundetet haben.

Der Angriff in einer der Hauptstädte Afghanistan ereignete sich im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen am 5. April und verdeutlichte die Bestimmtheit der Rebellen die Wahlen zu stören.

Die Sicherheitskräfte entdeckten mindesten zwei Straßenbomben auf der schwer geschützten Autobahn zwischen Jalalabad und Kabul und führten kontrollierte Explosionen dieser durch.

Reuters (20.3.2014): Taliban suicide attack on Afghan police station kills 11,

http://www.reuters.com/article/2014/03/20/us-afghanistan-blast-idUSBREA2J06320140320, Zugriff 28.1.2015

.

Bakhtar News, eine Nachrichtensite unter dem Ministerium für Information und Kultur berichtet im Dezember 2014, dass zwei Explosionen sich in Jalalabad City ereignet hatten.

Abdulzai, sagte, dass eine Explosionen durch eine am Fahrzeug befestigte magnetische Bombe, das einem Märtyrer Soldaten der afghanischen Nationalarmee gehörte, durchgeführt wurde.

Die zweite Explosion zielte auf ein ziviles Fahrzeug ab und verletzte einen Zivilisten.

Bakhtar News (21.12.2014): Explosions Occurred In Jalalabad, http://www.bakhtarnews.com.af/eng/security/item/15567-explosions-occurred-in-jalalabad.html, Zugriff 28.1.2015

Bakhtar News, eine Nachrichtensite unter dem Ministerium für Information und Kultur berichtet im Mai 2014, dass Zarqawi, ein Kommandant des Oppositionsnetzwerkes, und fünf seiner Männer in einer Operation, geführt von den afghanischen Sicherheitskräften getötet wurde.

BNA - Bakhtar News (17.5.2014): Oppositions Commander Killed In Nangarhar Operation,

http://www.bakhtarnews.com.af/eng/security/item/12350-oppositions-commander-killed-in-nangarhar-operation.html, Zugriff 28.1.2015

Belleville News-Democrat, eine US amerikanische Tageszeitung mit Sitz im Bundesstaat Illinois, berichtet im Jänner 2015, dass mehrere hundert Afghanen die französische Flagge verbrannten, als sie" im Rahmen einer Massenkundgebung, gegen die letzte Ausgabe des satirischen Magazins Charlie Hebdo mit einer Karikatur des Propheten Muhammas - welche für fromme Muslimme eine tiefe Beleidigung für den Islam darstellt, "Tod Frankreichs sangen.

Die Demonstranten - zum Großteil afghanische junge Männer - bei der Massenkundgebung in Jalalabad, verlangten auch, dass die französische Botschaft in Kabul geschlossen wird und dass die französische Regierung sich bei den Muslimen entschuldigt.

BND- Belleville News-Democrat (19.1.2015): Afghans protest French weekly's prophet cover for third day, http://www.bnd.com/2015/01/19/3617621/afghans-protest-french-weeklys.html#storylink=cpy, Zugriff 28.1.2015

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft der Beschwerdeführerin stützen sich auf die glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren sowie auf vorgelegte Urkunden, an deren Echtheit keine Zweifel bestehen.

2.2. Die weiteren Feststellungen resultieren aus der Befragung der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerdeverhandlung hinterließ die Beschwerdeführerin durch ihr Auftreten und die Spontanität ihrer Antworten einen in jeder Hinsicht glaubwürdigen Eindruck. Ihre Angaben wurden zudem durch ihre Mutter überzeugend bestätigt. Die von der Beschwerdeführerin vertretene sowie auch nach außen erkennbare persönliche Wertung über die Stellung der Frau in der Gesellschaft steht zu der gesellschaftlichen Situation der Frau in Afghanistan im eindeutigen Widerspruch. Die Beschwerdeführerin hat somit nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ihr im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohen würde.

2.3. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung dargetanen Länderdokumente. Da die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Auch seitens der Parteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen keine Einwände erhoben.

2.4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes respektive des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 leg. cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.3. Aus nachstehenden Gründen besteht für die Beschwerdeführerin eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:

Die Beschwerdeführerin hat sich seit ihrem Aufenthalt in Österreich einen westlichen Lebensstil (Bildungs- und Berufswunsch, unabhängige Freizeitgestaltung, Selbstbestimmtheit und Selbstständigkeit) angeeignet. Im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan wäre sie bei einer Beibehaltung dieser Lebensweise hier relevanter Verfolgung ausgesetzt, denn nach der Einschätzung des UNHCR (Eligibility Guidelines for assessing the international Protection Needs of Asylum-Seekers from Aghanistan, Juli 2009, 32), der Indizwirkung zukommt (vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182), sind Frauen besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen (vgl. dazu auch EGMR, Case N. gegen Schweden, 20.07.2010, Application Nr. 23505/09). Die Beschwerdeführerin würde als eine solche Frau wahrgenommen, wäre also einem besonderen Misshandlungsrisiko ausgesetzt und würde dagegen keinen ausreichenden staatlichen Schutz erhalten. Da der Beschwerdeführerin im Herkunftsland sohin Verfolgung drohen würde, da ihr "westlicher Lebensstil" in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommenen oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird, kommt dieser drohenden Verfolgung auch Asylrelevanz zu (vgl. VwGH, 06.07.2011, 2008/19/0994).

Aufgrund der Situation in Afghanistan, der mangelnden Schutzfähigkeit des Staates und mangels sozialer Anknüpfungspunkte dort besteht für die Beschwerdeführerin keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative. Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, ist somit der Beschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.

Zur Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.