BVwG W194 2103335-1

W194 2103335-1Bundesverwaltungsgericht15.04.2015

Regest

aufschiebende Wirkung, Gefahr im Verzug, gravierender Nachteil,<br/>Interessenabwägung, Maßstab, öffentliches Interesse, Prüfungsumfang,<br/>rechtliches Interesse, Versorgungsauftrag des ORF, wirtschaftliche<br/>Interessen, wirtschaftlicher Nachteil

Gesamter Gesetzestext

BVwG W194 2103335-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W194.2103335.1.00

Spruch

W194 2103335-1/4Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Daniela SABETZER als Vorsitzende und die Richter Dr. Christian EISNER und Mag. Walter TOLAR als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 12. Februar 2015, KOA 3.800/15-009, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 10. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf allfällig erhobene Rechtsmittel) als unbegründet abgewiesen.

II. Soweit sich die Beschwerde überdies gegen Spruchpunkt 9. des angefochtenen Bescheides richtet, wird die Entscheidung darüber einer gesonderten Erledigung vorbehalten.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 16.01.2015 auf Einräumung des Kurzberichterstattungsrechts durch die XXXX gemäß § 5 FERG wie folgt entschieden:

"Die XXXX ist gemäß § 5 Abs. 1 iVm Abs. 2 bis 5, Abs. 7 und Abs. 8 FERG verpflichtet, der XXXX die Sendesignale ihrer ab dem 14.02.2015 übertragenen Spiele der höchsten Spielklasse der Österreichischen Fußball-Bundesliga unter folgenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen, und die XXXX ist berechtigt, diese Signale zu folgenden Bedingungen aufzuzeichnen und zur Herstellung und Sendung eines Kurzberichtes im von ihr veranstalteten Fernsehprogramm "XXXX" zu verwenden:

1. Die Kurzberichterstattung ist gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 und Z 2 FERG auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt und darf nur in allgemeinen Nachrichtensendungen erfolgen, wobei insbesondere die Ausstrahlung des Kurzberichtes im Rahmen einer Sportsendung, wie sie zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheids von der XXXX in Form der Sportshow "XXXX" ausgestrahlt wurde, unzulässig ist.

2. Die Dauer der Kurzberichterstattung bemisst sich gemäß § 5 Abs. 3 Z 4 FERG nach der Länge der für die Vermittlung des nachrichtenmäßigen Informationsgehaltes eines Spiels erforderlichen Zeit, wobei die Dauer eines Kurzberichtes pro Spiel höchstens 90 Sekunden betragen darf.

3. Die Sendung des Kurzberichtes darf gemäß § 5 Abs. 3 Z 6 FERG nicht vor Beginn der Sendung des Ereignisses durch die XXXX und frühestens 60 Minuten nach dem planmäßigen Ende des einzelnen Spiels, über das berichtet wird, erfolgen.

4. Die Kurzberichterstattung über ein Spiel kann im Rahmen der in den Spruchpunkten 1 bis 3 festgelegten Grenzen solange und sooft erfolgen, als ein allgemeines nachrichtenmäßiges Informationsinteresse an dem im Kurzbericht abgebildeten Ereignis besteht.

5. Für die Erstellung der Kurzberichte ist die XXXX gemäß § 5 Abs. 3 Z 3 FERG berechtigt, nach ihrer Wahl

a. das Signal "clean-feed" ab Heck des Ü-Wagens zu übernehmen; oder

b. das Satellitensignal "dirty feed" der XXXX aufzuzeichnen, wobei die XXXX der XXXX hierfür geeignete Entschlüsselungsmittel im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen hat.

Die gewählte Art der Signalübernahme ist der XXXX von der XXXX unverzüglich bekanntzugeben und ein allfälliger Wechsel der in Anspruch genommenen Option jeweils spätestens 48 Stunden vor Beginn des Ereignisses bekanntzugeben.

6. Gemäß § 5 Abs. 3 Z 7 FERG ist während der Übertragung des Kurzberichtes gut lesbar als Quelle "XXXX" anzuführen und vor der Übertragung darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Kurzbericht nach dem Fernseh-Exklusivrechtegesetz handelt.

7. Der XXXX gebührt für die Einräumung des Kurzberichterstattungsrechts gemäß § 5 Abs. 4 FERG ein Ersatz für die unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs zum Signal verbundenen zusätzlichen Kosten. Diese belaufen sich bei der Abnahme ab Heck Ü-Wagen (Spruchpunkt 5.a) auf EUR 0,-; bei der Abnahme des Satellitensignals (Spruchpunkt 5.b) ist die XXXX berechtigt, der XXXX die üblichen Kosten der Entschlüsselungsmittel bzw. des Abonnements in Rechnung zu stellen.

8. Die Verpflichtung/Berechtigung gemäß den vorstehenden Spruchpunkten gilt für die Dauer des dem Exklusivrechteerwerb zu Grunde liegenden Vertragsverhältnisses der XXXX mit der XXXX.

9. Hinsichtlich der Frage der Berechtigung der XXXX gemäß § 5 Abs. 5 FERG, die allgemeine Nachrichtensendung gemäß Spruchpunkt 1 mit dem Kurzbericht im Rahmen ihres audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf (www.XXXX.at) bereitzustellen, wird das Verfahren gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013, bis zur Vorabentscheidung des in der Rechtssache C-347/14 New Media Online angerufenen Gerichtshofes der Europäischen Union ausgesetzt.

10. Der Antrag der XXXX auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf allfällig erhobene Rechtsmittel wird gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, abgewiesen."

Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 10. im Wesentlichen Folgendes aus:

1.1. Mit Schreiben vom 05.02.2015 habe die Antragstellerin beantragt, dass mit dem in der Hauptsache ergehenden Bescheid gleichzeitig ausgesprochen werde, dass bei allfällig erhobenen Rechtsmitteln die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen werde. Dies sei damit begründet worden, dass, sollte der Antragstellerin das Recht auf Kurzberichterstattung eingeräumt werden, die Ausübung der durch den Bescheid eingeräumten Berechtigung angesichts des zeitnahen Beginns der Rückrunde der "tipico Bundesliga" und des öffentlichen Interesses an der Kurzberichterstattung im Free-TV dringend geboten sei.

1.2. § 13 VwGVG sehe (wie auch § 64 AVG) eine zweigliedrige Prüfung beim Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vor: Erstens müsse diese entweder im Interesse der Antragstellerin oder im öffentlichen Interesse liegen. Der Inhalt des Interesses der Antragstellerin sei in Hinblick auf die im Bescheid erteilte Berechtigung zu beurteilen. Zweitens müsse der vorzeitige Vollzug des Bescheides auch wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein. Die Behörde habe das Interesse des (potentiellen) Beschwerdeführers gegen das Parteieninteresse der Antragstellerin sowie gegen das öffentliche Interesse abzuwägen und hierbei zu beurteilen, ob Gefahr im Verzug in Hinblick auf das Parteieninteresse oder das öffentliche Interesse bestehe. Unter Hinweis auf das Schrifttum bedeute "Gefahr im Verzug", dass bei Aufschub der "Vollstreckung" des Bescheides ein erheblicher Nachteil für die Partei oder ein "gravierender Nachteil" für das öffentliche Wohl droht.

1.3. Ob diese Voraussetzungen vorliegen würden, sei von der entscheidenden Behörde jeweils sachverhaltsbezogen zu beurteilen. Bei der Bestimmung derjenigen rechtlichen Interessen, die im konkreten Fall zur Abwägung gelangen, sei auf den Regelungszweck des FERG sowie insbesondere auf die Bestimmung des § 5 Abs. 7 FERG zu rekurrieren. Der wesentliche Zweck der Regelungen des FERG bestehe darin, dass Ereignisse, denen eine besondere gesellschaftliche Bedeutung beigemessen werde, für die Zuseher im Fernsehen frei verfolgbar - somit unverschlüsselt und allgemein zugänglich - gemacht werden sollten. Im Vordergrund stehe das Anliegen, "das Recht auf Informationen zu schützen und der Öffentlichkeit breiten Zugang zur Fernsehberichterstattung über nationale oder nichtnationale Ereignisse zu verschaffen" (Erl zur RV 285 BlgNR, 21. GP zum FERG). Das so formulierte rechtliche Interesse ziele darauf ab, das Recht auf Informationen für die allgemeine Öffentlichkeit zu schützen. Dieses Interesse würde umso schwerer wiegen, wenn sämtliche Lizenzrechte in Hinblick auf die gegenständlichen Spiele der Österreichischen Fußball-Bundesliga bei der Antragsgegnerin konzentriert wären. Es würde umgekehrt weniger stark ins Gewicht fallen, wenn bereits andere Free-TV Veranstalter über Lizenzrechte für die Berichterstattung über Spiele der Österreichischen Fußball-Bundesliga verfügten. Letzteres sei der Fall. Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Antragsgegnerin habe diese kürzlich die Rechte zur "Highlight-Berichterstattung" betreffend die Spiele der höchsten Spielklasse der Österreichischen Fußball-Bundesliga für die kommenden zwei Jahre im Wege der Sublizenzierung der XXXX sowie der XXXX eingeräumt. So sei die Highlight-Berichterstattung über die verfahrensgegenständlichen Spiele bereits unabhängig vom Kurzberichterstattungsrecht durch die Antragstellerin im "Free-TV" bzw. im Rahmen kostenlos zugänglicher Internetportale der Sublizenzinhaber abrufbar. In diesem Ausmaß trete bei der gebotenen Interessenabwägung auch das Informationsinteresse der Allgemeinheit (vgl. § 5 Abs. 7 letzter Satz FERG), welches durch die Sublizenzierung bereits zu einem Teil gedeckt sei, zurück.

1.4. Eine auf den Sachverhalt gestützte konkrete Beurteilung ergebe, dass ein gravierender Nachteil für das öffentliche Interesse im Sinne von § 13 Abs. 2 VwGVG - das Recht auf Information über maßgebliche öffentliche Ereignisse - durch einen (potentiellen) Aufschub des Vollzug des Bescheides nicht drohe, da die Antragsgegnerin die Rechte zur Highlight-Berichterstattung über die gegenständlichen Spiele bereits anderen "Free-TV"-Veranstaltern bzw. Abrufdiensteanbietern übertragen habe. Weiters bestehe eine zumindest teilweise Abdeckung der Ereignisse im Rahmen der Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Öffentlichkeit habe damit aber die Möglichkeit, Berichte über die gegenständlichen Ereignisse von allgemeinem Informationsinteresse anderweitig zu konsumieren.

1.5. Im Rahmen der sachverhaltsbezogenen Beurteilung sei dem öffentlichen Interesse auf Information das Recht auf Eigentum und Erwerbsfreiheit der Antragsgegnerin gegenüberzustellen. Diese habe erhebliche finanzielle Aufwendungen getätigt, um die exklusiven Übertragungsrechte für die Spiele der höchsten Spielklasse der Österreichischen Fußball-Bundesliga zu erwerben. Mangels "Gefahr im Verzug" könne nicht davon ausgegangen werden, dass das gemäß § 5 Abs. 7 letzter Satz FERG zu schützende öffentliche Interesse gegenüber dem Parteieninteresse der Antragsgegnerin ein Gewicht einnehme, welches den sofortigen Vollzug des Bescheides rechtfertige. Die Antragstellerin habe in diesem Zusammenhang nicht dartun können, weshalb das Interesse den Bescheid unverzüglich zu vollziehen, Vorrang gegenüber anderen rechtlich geschützten Interessen haben sollte, sondern sich auf eine allgemein gehaltene Aussage (den Beginn der Rückrunde der Österreichischen Fußball-Bundesliga am 14.02.2015) zurückgezogen. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung stelle nicht den gesetzlichen Regelfall, sondern eine Ausnahme dar, die nur aufgrund des Vorliegens besonderer Gründe gewährt werden kann. Solche Gründe würden aber auf Seiten der Antragstellerin nicht vorliegen, da dieser kein, durch das FERG geschütztes, eigenständiges wirtschaftliches Interesse dahingehend zukomme, einen finanziellen Vorteil aus der Einräumung des Kurzerstattungsrechts zu erlangen.

2. Am 09.03.2015 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht gegen die Spruchpunkte 9. und 10. dieses Bescheides Beschwerde und beantragte im Hinblick auf Spruchpunkt 10. "das Bundesverwaltungsgericht möge unverzüglich gem § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Satz VwGVG Spruchpunkt 10 des angefochtenen Bescheides abändern und gem § 22 Abs 3 VwGVG die aufschiebende Wirkung für Beschwerden gegen den Bescheid ausschließen". Begründend wurde dazu insbesondere ausgeführt:

2.1. Die Beschwerdeführerin habe am 16.01.2015 die Einräumung des Kurzberichterstattungsrechts an den Spielen der höchsten Spielklasse der ÖFBL ab der 20. Spielrunde am 14./15.02.2015 beantragt. Der Antrag sei sohin von einer gewissen Dringlichkeit geprägt gewesen. Die belangte Behörde habe "folgerichtig" auch rasch entschieden und den angefochtenen Bescheid noch vor der ersten Spielrunde nach der Winterpause erlassen. Durch die Abweisung des Antrages auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung habe die belangte Behörde jedoch den aufgrund der erwähnten Dringlichkeit rasch ergangenen Bescheid "gewissermaßen ad absurdum" geführt. Das mit dem angefochtenen Bescheid eingeräumte Recht habe für die Beschwerdeführerin vorerst überhaupt keinen Wert, weswegen die Dringlichkeit der Entscheidung letztendlich nicht geboten gewesen wäre.

2.2. "Gefahr im Verzug" sei Voraussetzung einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Die belangte Behörde habe zwar eine Interessenabwägung vorgenommen, dabei aber außer Acht gelassen, dass durch die aufschiebende Wirkung "ein massiver Nachteil für das öffentliche Wohl" gegeben sei. Die dem Regelungszweck des FERG entsprechende unverschlüsselte Empfangbarkeit bzw. allgemeine Zugänglichkeit von besonderen Ereignissen sei nun aber weder durch den "ORF, noch durch XXXX oder XXXX" gegeben.

Infolge der Umstellung auf digitales Fernsehen könnten in Österreich analoges terrestrisches Antennenfernsehen, und somit auch die Programme des ORF, nicht mehr frei empfangen werden. Der ORF sende zwischenzeitig seine Signale verschlüsselt über die Satelliten der ASTRA-Kette. Für den Empfang benötige man eine Smartcard wie auch ein Satelliten-Empfangsgerät. Die Entschlüsselung bleibe nur aufrecht, solange die "monatlichen Empfangsgebühren" entrichtet würden. Ferner gelte: "Die terrestrische Verbreitung des ORF-Signals, die theoretisch ohne Smartcard und Satelliten-Technik ‚frei' empfangbar wäre, ist aufgrund der topografischen Verhältnisse Österreichs einerseits, und des derzeitigen Stands der ORS-Technik, nur für etwa 5% der österreichischen Bevölkerung zugänglich (Quelle: Teletest Österreich 2014)." Für 95% der österreichischen Bevölkerung seien demnach die Programme des ORF weder unverschlüsselt, noch allgemein zugänglich und daher auch nicht frei empfangbar. Auch die Verbreitung der ORF-Signale durch Kabelbetreiber sei keinesfalls unentgeltlich oder allgemein zugänglich. Vielmehr setze diese Empfangsart einen Wohnsitz mit entsprechender Infrastruktur, ausreichender Bonität und einen Vertrag mit einem Kabelnetzbetreiber voraus. Dieser schlage zusätzlich zum Programm-Entgelt des ORF noch Kosten für seine eigenen Dienstleistungen auf, was in der Regel zu einer monatlichen Kostenbelastung von etwa 45 Euro führe. Selbst wenn diese Kosten für alle Bevölkerungsschichten Österreichs zumutbar wären, so könnten maximal etwa 30% der Bevölkerung so versorgt werden, weil die rein technischen Voraussetzungen nur für diesen "kleinen Teil" zutreffen würden.

Und auch die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Verbreitung über XXXX bzw. XXXX stelle keine Verbreitung dar, die den Kriterien und dem Regelungsansatz des FERG entspreche. Beide Plattformen würden ihre Programme zwar derzeit unverschlüsselt anbieten, "sicherlich" sei diese Verbreitung aber nicht als "allgemein zugänglich" zu bewerten, da dies voraussetze, dass potentielle Nutzer über das Bestehen des Angebots informiert seien. Dieser Bekanntheitsgrad "ist" bei diesen beiden Angeboten "jedenfalls nicht bei einer Mehrheit der österreichischen Bevölkerung und daher in keinem ausreichendem Ausmaß gegeben". So würden auch die aktuellen Zahlen der Österreichischen Webanalyse für Jänner 2015 "eindeutig" belegen, dass die Plattform der Beschwerdeführerin "weitaus bekannter" sei als diese beiden Angebote.

All dies führe zum Ergebnis, dass durch die aufschiebende Wirkung im vorliegenden Fall ein "massiver Nachteil für das öffentliche Wohl" gegeben sei.

3. Mit hg. am 17.03.2015 eingelangter Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde die verfahrensgegenständlichen Verfahrensakten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zum vorliegend entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen.

2. Diese Ausführungen gründen sich auf die angeführten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der Verfahrensakten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I. Nr. 33/2013, ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die KommAustria.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (im Wesentlichen gleichlautend Art. 135 Abs. 1 B-VG sowie § 2 VwGVG.) Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 36 KommAustria-Gesetz (KOG), BGBl. I Nr. 32/2001 idF BGBl. I Nr. 84/2013, welcher lautet: "Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl I. Nr. 33/2013), durch Senat."

§ 9 Abs. 1 BVwGG lautet: "Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag."

Da das Bundesverwaltungsgericht die vorliegende Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis (und nicht durch Beschluss) zu erledigen hat (vgl. im Folgenden II.3.3.), ist ein Senatsbeschluss erforderlich (vgl. auch Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 3 zu § 9 BVwGG).

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. § 27 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, normiert den "Prüfungsumfang":

"Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

§ 28 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

[...]"

Im Beschwerdefall steht der maßgebliche Sachverhalt fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt A)

3.4. Zu den im Beschwerdefall relevanten gesetzlichen Grundlagen:

§ 5 Fernseh-Exklusivrechtegesetz (FERG), BGBl. I Nr. 85/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2010, ordnet Folgendes an:

"Kurzberichterstattung

§ 5. (1) Ein Fernsehveranstalter, der ausschließliche Übertragungsrechte an einem Ereignis von allgemeinem Informationsinteresse erworben hat, hat jedem in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einer Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989, BGBl. III Nr. 164/1998, niedergelassenen Fernsehveranstalter auf Verlangen und zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen das Recht auf Kurzberichterstattung zu eigenen Sendezwecken einzuräumen. Ein allgemeines Informationsinteresse liegt dann vor, wenn zu erwarten ist, dass das Ereignis auf Grund seiner Bedeutung breiten Niederschlag in der Medienberichterstattung in Österreich oder in einer anderen in dieser Bestimmung genannten Vertragspartei finden wird.

(2) Das Recht auf Kurzberichterstattung umfasst die Berechtigung zur Aufzeichnung des Signals des im Sinne des Abs. 1 verpflichteten Fernsehveranstalters und zur Herstellung und Sendung oder Bereitstellung eines Kurzberichtes unter den Bedingungen der Abs. 3 bis 5.

(3) Für die Ausübung des Kurzberichterstattungsrechts gelten folgende Bedingungen:

1. Die Kurzberichterstattung ist auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt;

2. Der Kurzbericht darf nur in allgemeinen Nachrichtensendungen verwendet werden;

3. Der berechtigte Fernsehveranstalter darf den Inhalt des Kurzberichts frei aus dem Signal des verpflichteten Fernsehveranstalters wählen;

4. Die zulässige Dauer der Kurzberichterstattung bemisst sich nach der Länge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt des Ereignisses zu vermitteln und beträgt mangels anderer Vereinbarung höchstens 90 Sekunden;

5. Erstreckt sich das Ereignis über mehr als einen Tag, so umfasst das Recht der Kurzberichterstattung die tägliche Verbreitung eines Kurzberichts;

6. Die Sendung und Bereitstellung des Kurzberichts darf jedenfalls nicht vor Beginn der Sendung durch den im Sinne des Abs. 1 verpflichteten Fernsehveranstalter erfolgen;

7. Der berechtigte Fernsehveranstalter hat den Kurzbericht eindeutig als solchen zu kennzeichnen und die Quelle anzugeben.

(4) Der verpflichtete Fernsehveranstalter hat, sofern nicht anderes vereinbart wird, nur Anspruch auf den Ersatz der unmittelbar mit der Gewährung des Zugangs verbundenen zusätzlichen Kosten.

(5) Das Kurzberichterstattungsrecht umfasst auch die Berechtigung des Fernsehveranstalters, die Nachrichtensendung mit dem Kurzbericht nach der Ausstrahlung unverändert im Rahmen eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf bereitzustellen. Die Bereitstellung ist längstens für die Dauer von sieben Tagen nach der Ausstrahlung zulässig.

(6) Ein im Sinne des Abs. 1 verpflichteter Fernsehveranstalter hat auf Nachfrage eines Fernsehveranstalters rechtzeitig vor dem Ereignis die Bedingungen bekannt zu geben, unter denen er ein Kurzberichterstattungsrecht vertraglich einzuräumen bereit ist.

(7) Ein Fernsehveranstalter, der die Einräumung eines Rechts im Sinne des Abs. 1 verlangt, kann zwecks Durchsetzung dieses Rechts die Regulierungsbehörde anrufen. Wenn jedoch ein anderer Fernsehveranstalter, der in demselben Vertragstaat niedergelassen ist wie der um das Kurzberichterstattungsrecht ersuchende Fernsehveranstalter, ausschließliche Rechte an dem Ereignis erworben hat, muss der Zugang bei diesem Fernsehveranstalter beantragt und in diesem Vertragstaat geltend gemacht werden. Die Regulierungsbehörde hat ehestmöglich auf eine gütliche Einigung zwischen den Fernsehveranstaltern hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, hat die Regulierungsbehörde mit Bescheid auszusprechen, ob und zu welchen Bedingungen dem anderen Fernsehveranstalter das Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen ist. Die Regulierungsbehörde hat dabei die Interessen der Beteiligten abzuwägen und durch nähere Festlegung der Bedingungen einen Ausgleich zwischen dem Recht auf Information und dem Recht auf Eigentum und Erwerbsfreiheit herzustellen.

(8) Kann auf Grund der besonderen Aktualität des Ereignisses ein Verfahren gemäß Abs. 6 nicht rechtzeitig abgeschlossen werden, kann die Regulierungsbehörde auf Antrag eines beteiligten Fernsehveranstalters nachträglich aussprechen, ob und zu welchen Bedingungen ein Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen gewesen wäre. Für den Fall, dass ein Recht auf Kurzberichterstattung einzuräumen gewesen wäre, kann der verpflichtete Fernsehveranstalter unter sinngemäßer Anwendung von § 3 Abs. 7 bis 9 auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

(9) Für den Fall, dass einem der österreichischen Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter in einer anderen in Abs. 1 genannten Vertragspartei ein Kurzberichterstattungsrecht eingeräumt wurde, hat die Regulierungsbehörde, wenn keine Einigung erfolgt, auf Antrag eines Beteiligten mit Bescheid festzulegen, welche Bedingungen an die Ausübung des Kurzberichterstattungsrechts geknüpft sind. Die Regulierungsbehörde hat dabei die Entscheidung des das Kurzberichterstattungsrecht einräumenden Gerichts oder der Behörde der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen und die Bestimmungen der Abs. 3 bis 7 anzuwenden. In jenen Fällen, in denen einem nicht der österreichischen Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter ein Kurzberichterstattungsrecht eingeräumt wird, hat die Regulierungsbehörde bei der Festlegung der angemessenen Bedingungen nach den vorstehenden Absätzen ergänzend die maßgeblichen Vorschriften der die Rechtshoheit ausübenden Vertragspartei anzuwenden.

(10) Das Kurzberichterstattungsrecht kann im Einzelfall auch durch einen Vermittler geltend gemacht werden, der im Namen und im Auftrag eines Fernsehveranstalters handelt."

§ 13 VwGVG idF BGBl. I Nr. 122/2013 lautet auszugsweise:

"Aufschiebende Wirkung

§ 13. (1) Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

[...]

(5) Die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen."

§ 22 VwGVG lautet auszugsweise:

"Aufschiebende Wirkung

§ 22. [...]

(2) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung durch Beschluss ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gemäß § 13 und Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben."

Die Gesetzesmaterialien zu § 13 und § 22 VwGVG (2009 der Beilagen XXIV. GP) halten fest:

Zu § 13:

"Wie eine Berufung im Verwaltungsverfahren (§ 64 Abs. 1 AVG) soll auch die zulässige Beschwerde an das Verwaltungsgericht aufschiebende Wirkung haben. Bis zur Vorlage der Akten an das Verwaltungsgericht soll die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen können. Über eine Beschwerde gegen einen solchen Bescheid soll das Verwaltungsgericht unverzüglich entscheiden. Zu diesem Zweck hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Akten des Verfahrens vorzulegen. [...]"

Zu § 22:

"Gemäß dem vorgeschlagenen § 13 Abs. 1 kommt einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. Da zunächst die Behörde über die aufschiebenden Wirkung entscheidet, soll dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit eröffnet werden, dies auch zu tun."

3.5. Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen die Entscheidung der belangten Behörde über die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt 10. des angefochtenen Bescheides) als auch gegen die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens (Spruchpunkt 9. des angefochtenen Bescheides).

Gemäß § 59 Abs. 1 letzter Satz AVG kann, wenn der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zulässt, aus Zweckmäßigkeitsgründen über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden (vgl. auch zB VwGH 30.04.1992, Zl. 91/05/0173). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine solche Teilerledigung nur dann in Betracht, "wenn jeder der getrennten Bescheidpunkte für sich allein ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten einem gesonderten Abspruch zugänglich ist, also die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte ist" (vgl. VwGH 12.11.2013, Zl. 2012/09/0051). Von einer Trennbarkeit ist im vorliegenden Fall schon insoweit auszugehen, als der Verwaltungsgerichtshof diese in Bezug auf Rechtsmittel gegen Entscheidungen über die aufschiebende Wirkung regelmäßig bejaht: "Ebenso wie in erster Instanz ein gesonderter Bescheid über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zulässig ist, kann auch die Berufungsbehörde über die Berufung gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in einem von der Hauptsache getrennten Bescheid erkennen. Die Entscheidung über die Berufung gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist von der Entscheidung über die Berufung in der Hauptsache iSd § 59 Abs 1 AVG trennbar" (VwGH 26.08.1996, Zl. 96/11/0188). Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, geänderte neue Rechtslage übertrage ließe, zumal § 59 AVG aufgrund der Regelung des § 17 VwGVG (vgl. II.3.2.) für das Bundesverwaltungsgericht anwendbar ist.

Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass im Beschwerdefall eine getrennte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde gegen Spruchpunkt 10. des angefochtenen Bescheides ergehen kann.

3.6. Mit Spruchpunkt 10. hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin "auf Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf allfällig erhobene Rechtsmittel [...] gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG" abgewiesen. Die vorliegende Beschwerde beantragt nunmehr, "das Bundesverwaltungsgericht möge unverzüglich gem § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Satz VwGVG Spruchpunkt 10 des angefochtenen Bescheides abändern und gem § 22 Abs 3 VwGVG die aufschiebende Wirkung für Beschwerden gegen den Bescheid ausschließen".

§ 13 Abs. 1 VwGVG ordnet gleichermaßen als Grundregel an, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung hat. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG "kann" nun die Behörde bei Vorliegen der in diesem Absatz genannten Voraussetzungen "die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen". Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG über die Beschwerde [ua. gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 leg.cit.] "ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden" (vgl. zum gesamten Wortlaut des § 13 VwGVG bereits II.3.4.).

3.7. Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde zum Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht vorliegen würden und hat in weiterer Folge den entsprechenden Antrag gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

3.8. Was den Maßstab für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG anbelangt, ist anzunehmen, dass dieser "materiell" dem in § 64 Abs. 2 AVG normierten Maßstab gleichkommt (vgl. Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, B.1.). Auch die zitierten Gesetzesmaterialien zu § 13 VwGVG (II.3.4.) zeigen, dass diese Bestimmung § 64 AVG zum Vorbild hat. Zur Beurteilung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung hat die belangte Behörde daher zu Recht auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 64 AVG zurückgegriffen.

Begründend streicht die belangte Behörde zunächst den (in der Beschwerde auch nicht bestrittenen) wesentlichen Zweck der Regelungen des FERG heraus, welcher darin bestehe, dass Ereignisse, denen eine besondere gesellschaftliche Bedeutung beigemessen werde, für die Zuseher im Fernsehen frei verfolgbar - somit unverschlüsselt und allgemein zugänglich - gemacht werden sollen, und hebt weiters hervor, dass rechtliche Interesse darauf abziele, das Recht auf Informationen für die allgemeine Öffentlichkeit zu schützen. Dieses Interesse würde umso schwerer wiegen, wenn sämtliche Lizenzrechte in Hinblick auf die gegenständlichen Spiele der Österreichischen Fußball-Bundesliga bei der Beschwerdegegnerin konzentriert wären. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, da bereits der XXXX sowie der XXXX (für deren kostenlos zugängliche Internetportale) die Rechte zur "Highlight-Berichterstattung" betreffend die Spiele der höchsten Spielklasse der Österreichischen Fußball-Bundesliga für die kommenden zwei Jahre eingeräumt worden seien. Hinzu komme eine zumindest teilweise Abdeckung der Ereignisse im Rahmen der Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

3.9. Die Beschwerde bringt nun vor, dass durch den mangelnden Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ein massiver Nachteil für das öffentliche Wohl entstehe, wozu zusammengefasst festzuhalten sei, dass einerseits die Verbreitung durch den ORF nicht dem Kriterium von "unverschlüsselt" und "allgemein zugänglich" entspreche, und andererseits die Verbreitung durch XXXX und XXXX nicht dem Kriterium "allgemein zugänglich" entspreche, da dies einen Bekanntheitsgrad voraussetze, der bei beiden Plattformen nicht gegeben sei.

Diesem Vorbringen vermag das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen nicht zu folgen:

Soweit die Beschwerdeführerin betreffend XXXX und XXXX darauf verweist, dass die Verbreitung über die Plattformen nicht als "allgemein zugänglich" zu bewerten sei, da deren Bekanntheitsgrad nicht in ausreichendem Maße gegeben sei, ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, welchen Maßstab die Beschwerdeführerin hier heranzieht, da der "Bekanntheitsgrad" eines Veranstalters kein dem FERG zu entnehmendes Kriterium darstellt, welcher geeignet wäre die allgemeine Zugänglichkeit in Abrede zu stellen. Nur ergänzend ist daher anzumerken, dass auch wenn die Beschwerdeführerin hierzu die Zahlen der Österreichischen Webanalyse heranzieht, um zu belegen, dass ihre Plattform "weitaus bekannter" sei als diese beiden Angebote, ihr zu entgegnen ist, dass ausweislich der vorgelegten Zahlen alle drei Veranstalter im Jänner 2015 mehr als 2 Mio. Unique Clients aufweisen - selbst wenn die Beschwerdeführerin mit rund 4,7 Mio. diese Auflistung anführt -, weswegen ein mangelnder Bekanntheitsgrad der weiteren beiden Angebote nicht angenommen werden kann.

Wenn die Beschwerdeführerin weiters die allgemeine Zugänglichkeit der Programme des ORF bestreitet, da diese weder über Satellit, noch über digitale Terrestrik oder Kabel frei empfangbar wären, geht dieses Vorbringen schon insoweit ins Leere, als die Beschwerdeführerin damit völlig die Anforderungen des Versorgungsauftrages, welchen der ORF im Sinne von § 3 ORF-Gesetz (ORF-G) unterliegt, außer Acht lässt (vgl. insbesondere zur verpflichtenden terrestrischen Verbreitung ua. von zwei österreichweit empfangbaren Programmen des Fernsehens § 3 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 3 ORF-G). Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgesprochen hat (BVwG 20.02.2014, W194 2000237-1), dass der Gesetzgeber (jedenfalls im Bereich der Terrestrik) klar davon ausgeht, dass dem Nutzer ein gewisser - von der Verpflichtung zur Zahlung des Programmentgelts losgelöster - zusätzlicher Kostenaufwand (im Hinblick auf den Erwerb von eines DVB-T Tuners) durchaus zugemutet werden kann (vgl. § 31 Abs. 10 ORF-G bzw. die Materialien zur Novellierung BGBl. I Nr. 126/2011). Nur ergänzend ist darauf zu verweisen, dass unter Zugrundelegung des Maßstabes der Beschwerdeführerin nicht angenommen werden kann, dass irgendein (über Satellit, Kabel oder Terrestrik verbreitetes) österreichisches Fernsehprogramm die Voraussetzungen der freien Empfangbarkeit erfüllen könnte, was nicht ernsthaft vertreten werden kann.

Die belangte Behörde hat weiters nachvollziehbar dargelegt, dass der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht den gesetzlichen Regelfall, sondern eine Ausnahme darstelle, die nur aufgrund des Vorliegens besonderer Gründe gewährt werden könne. Es kann der belangten Behörde vor dem Hintergrund der getroffenen Erwägungen nicht entgegengetreten werden, wenn diese davon ausgegangen ist, dass solcherart besondere Gründe im Beschwerdefall nicht vorliegen, die einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen.

3.10. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 10. des angefochtenen Bescheides war vor diesem Hintergrund keine Folge zu geben.

Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, ob der verfahrensgegenständliche Antrag von der belangten Behörde nicht eigentlich zurückgewiesen hätte werden müssen (vgl. VwGH 26.01.2012, Zl. 2011/21/0266, zu einem Antrag, einer Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen), da die Beschwerdeführerin durch die vorliegende Abweisung anstelle einer Zurückweisung nicht in einem Recht verletzt sein kann.

3.11. Im Hinblick darauf, dass sich die vorliegende Beschwerde darüber hinaus gegen Spruchpunkt 9. des angefochtenen Bescheides richtet, wird darauf verwiesen, dass diesbezüglich spruchgemäß (A.II.) eine gesonderte Erledigung des Bundesverwaltungsgerichts ergehen wird (zur Trennbarkeit der Entscheidungen vgl. bereits II.3.5.).

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (zB VwGH 11.09.2014, Zl. Ra 2014/16/0009). Schon angesichts dessen, dass im Beschwerdefall keine Gründe dargetan wurden, die einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass den verfahrensgegenständlichen Rechtsfragen eine über den vorliegenden Fall hinausgehende Bedeutung zukommt.

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