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W209 2014315-1•BVwG W209 2014315-1
W209 2014315-1Bundesverwaltungsgericht15.04.2015
Fristversäumung, Kündigung, Schriftlichkeit, Verspätung,<br/>Vertragsverhältnis, Wiedereinsetzung, Zuständigkeit, Zustellung
W209 2014315-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Elisabeth HAGER, Mag. Franz SCHWEINBERGER, Dr. Walter ARNBERGER und Dr. Johannes DOCK als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, XXXX, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, Gauermanngasse 2, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Landesschiedskommission vom 03.10.2014, Zl. W-LSK 1/2014, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 19.12.2013, vom leitenden Angestellten und 1. Stellvertreter der Obfrau unterfertigt, sprach die Wiener Gebietskrankenkasse die Kündigung des mit der Beschwerdeführerin am 01.02.2011 abgeschlossenen kurativen Einzelvertrages sowie des VU-Einzelvertrages im eigenen Namen und im Namen der in § 2 des zwischen der Ärztekammer für Wien und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger abgeschlossenen Gesamtvertrages angeführten Krankenversicherungsträger (Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, Betriebskrankenkasse Austria Tabak, Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe, Betriebskrankenkasse Mondi, Sozialversicherungsanstalt der Bauern) mit Wirksamkeit per 31.03.2014 aus.
Am 30.12.2013 erfolgte der Zustellversuch des Kündigungsschreibens und wurde dieses in der Folge hinterlegt. Das Schreiben wurde binnen der - am 31.12.2013 begonnenen -zweiwöchigen Abholfrist nicht behoben.
2. Mit Schreiben vom 31.01.2014 teilte die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Paar Zwanzger Rechtsanwälte-Partnerschaft (GbR), der Wiener Gebietskrankenkasse mit, dass ihr keine Erklärung der Wiener Gebietskrankenkasse zugegangen sei, in der eine Vertragsauflösung ausgesprochen worden wäre. Vielmehr sei sie am 29.01.2014 über die Österreichische Gesellschaft für Qualitätssicherung Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH mit dieser Behauptung konfrontiert worden und sei dies nun auch diversen Medienberichten zu entnehmen. Die Krankenkasse werde daher aufgefordert, zur kolportierten Behauptung der erfolgten Vertragsbeendigung schriftlich Stellung zu nehmen.
3. Mit Schreiben vom 04.02.2014, adressiert an die Paar Zwanzger Rechtsanwälte-Partnerschaft (GbR), bei dieser eingelangt am 07.02.2014, teilte die Wiener Gebietskrankenkasse mit, dass sie gegenüber der Beschwerdeführerin bereits im Dezember 2013 die Kündigung ausgesprochen und diese gemäß den gesetzlichen Vorgaben unter Angabe der Gründe schriftlich zugestellt habe. Die Kündigung sei mittels RSa-Schriftstück übermittelt und beim Postamt 1042 für die Beschwerdeführerin hinterlegt worden. Besagtes Kündigungsschreiben sei mit dem Vermerk "Nicht behoben, zurück" an die Wiener Gebietskrankenkasse retourniert worden.
Beiliegend wurde eine Kopie des Kündigungsschreibens und der Zustellbestätigung übermittelt.
4. Am 21.02.2014 übermittelte die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Paar Zwanzger Rechtsanwälte-Partnerschaft (GbR), um 20:46 Uhr per Fax einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches an die Wiener Gebietskrankenkasse und brachte gleichzeitig Einspruch gegen die von der Wiener Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom 19.12.2013 ausgesprochene Vertragskündigung ein. Bezüglich des Wiedereinsetzungsantrages brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihre Ordination zum fraglichen Zeitpunkt der Zustellung auf Grund der Weihnachtsfeiertage geschlossen gewesen und erst am 07.01.2014 wieder geöffnet worden sei. An diesem Tag sei das Hausbrieffach erstmals wieder entleert worden, doch habe sich darin keine Hinterlegungsanzeige befunden. Die Beschädigung oder Entfernung der Verständigung von der Hinterlegung rechtfertige in aller Regel die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Beschwerdeführerin habe ohne ihr Verschulden keine Kenntnis von der Hinterlegung erlangen können. Somit liege ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis vor, durch welches die Beschwerdeführerin ohne ihr Verschulden gehindert gewesen sei, vom Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse Kenntnis zu erlangen und fristgerecht gegen die ihr gegenüber ausgesprochene Vertragskündigung Einspruch zu erheben. Da die Beschwerdeführerin erst am 07.02.2014 von der Kündigung Kenntnis erlangt habe, sei der gegenständliche Antrag rechtzeitig.
Den Einspruch betreffend wurde ausgeführt, dass der Krankenversicherungsträger gemäß § 343 Abs. 4 ASVG nur wegen wiederholter, nicht unerheblicher oder schwerwiegender Vertrags- oder Berufspflichtverletzungen unter Angabe der Gründe schriftlich kündigen könne. Die genannten gesetzlichen Voraussetzungen würden im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, weshalb der Antrag gestellt werde, auszusprechen, dass die angefochtene Kündigung rechtswidrig erfolgt sei, gleichzeitig die angefochtene Entscheidung zu beheben und auszusprechen, dass der kurative Einzelvertrag sowie der VU-Einzelvertrag aufrecht bestehen würden.
5. Am 25.02.2014, 13:47 Uhr, übermittelte die Wiener Gebietskrankenkasse zur Zl. ORG-MEP/Rol den bei ihr am 21.02.2014 eingelangten Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie den Einspruch gegen die von der Wiener Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom 19.12.2013 ausgesprochene Vertragskündigung mittels Fax an die Ärztekammer für Wien als Geschäftsstelle der Landesschiedskommission.
6. Mit Schreiben vom 28.02.2014, bei der Ärztekammer für Wien eingelangt am 03.03.2014, ergänzte die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Paar Zwanzger Rechtsanwälte-Partnerschaft (GbR), ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21.02.2014. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bereits am 10.01.2013 eine Urlaubsmeldung bei der Ärztekammer für Wien abgegeben habe, wonach ihre Ordination im Zeitraum von 23.12.2013 bis 03.01.2014 geschlossen sein werde. Die Urlaubsmeldung sei hinsichtlich des Zeitraumes 23.12.2013 bis 31.12.2013 von der Ärztekammer für Wien am 16.09.2013, 30.09.2013, 31.10.2013 und 29.11.2013 an die Wiener Gebietskrankenkasse weitergeleitet worden. Der Wiener Gebietskrankenkasse sei somit im Zeitpunkt der Verfassung des Kündigungsschreibens vom 19.12.2013 bereits bekannt gewesen, dass eine Zustellung im Zeitraum 23.12.2013 - 31.12.2013 auf Grund der vorliegenden Urlaubsmeldung nicht rechtskonform erfolgen könne. Da die Kündigung der Beschwerdeführerin nie wirksam zugestellt worden sei, sei nach wie vor vom aufrechten Bestehen der Verträge auszugehen. Daher werde ihr Antrag insofern ergänzt, als dass die Schiedskommission feststellen möge, dass der kurative Einzelvertrag sowie der VU-Einzelvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Wiener Gebietskrankenkasse aufrecht bestehen würden, in eventu, dass die angefochtene Kündigung rechtswidrig erfolgt sei und daher behoben werde, wobei gleichzeitig weiters ausgesprochen werden möge, dass der kurative Einzelvertrag sowie der VU-Einzelvertrag aufrecht bestehen würden.
Beiliegend wurde ein Auszug aus dem E-Mail-Verkehr von RA Mag. Hermann ZWANZGER mit dem Ärzte-Funkdienst für Wien, Safargasse 4, 1030 Wien, namentlich mit Michaela PINKHART, übermittelt, in welchem seitens des Ärzte-Funkdienstes mitgeteilt wurde, dass die Bekanntgabe des Urlaubes der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von 23.12.2013 bis 03.01.2014 bei der Ärztekammer am 10.01.2013 eingelangt sei. Dies sei für den Zeitraum von 23.12.2013 bis 31.12.2013 am 16.09.2013, 30.09.2013, 31.10.2013 sowie am 29.11.2013 und für den Urlaubszeitraum von 01.01.2014 bis 03.01.2014 am 30.12.2013 an die Wiener Gebietskrankenkasse weitergeleitet worden.
Darüber hinaus wurde eine Kopie des die Beschwerdeführerin betreffenden Teiles der von der Ärztekammer an die Wiener Gebietskrankenkasse übermittelten Urlaubsliste beigelegt.
7. Mit Äußerung vom 24.03.2014, Zl. ORG-MEP She/MBÖ-Mag.aWie, nahm die Wiener Gebietskrankenkasse zu dem von der Beschwerdeführerin eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag sowie zu dem Einspruch gegen die Vertragskündigung Stellung. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend wurde ausgeführt, dass die Kündigung der Beschwerdeführerin am 30.12.2013 durch Hinterlegung beim Postamt 1042 zugestellt worden und eine schriftliche Verständigung darüber ins Postfach eingeworfen worden sei. Dies ergebe sich aus dem am Rückschein angebrachten Vermerk, bei welchem es sich um eine öffentliche Urkunde handle, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich habe. Da die Beschwerdeführerin die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten und somit die Widerlegung der Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde aber nicht zu begründen vermocht habe, sei im Einklang mit der Judikatur von einer ordnungsgemäßen Zustellung auszugehen. Der Behauptung, wonach die Hinterlegungsanzeige nachträglich entfernt worden sei, mangle es zudem gänzlich an der Glaubhaftmachung, insbesondere betreffend den Umstand, dass kein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden vorliege. Außerdem liege ein minderer Grad des Versehens tatsächlich nicht vor, da der Beschwerdeführerin bereits in einem Gespräch am 19.12.2013 unter anderem mitgeteilt worden sei, dass der Generaldirektion auf Grund der ermittelten und im Gespräch bekräftigten Tatsachen die Verhängung eines sofortigen Zahlungsstopps und eine Kündigung des Vertragsverhältnisses vorgeschlagen werde, weshalb sie schon deshalb mit der Zustellung einer Kündigung habe rechnen müssen und darüber hinaus entsprechende Vorkehrungen hätte treffen müssen, um die ordnungsgemäße Entleerung ihres Postfaches sicherzustellen. Selbst wenn tatsächlich ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis vorgelegen habe, wäre mit Kenntnis der Kündigung am 29.01.2014 - durch Mitteilung seitens der Österreichischen Gesellschaft für Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement in der Medizin GmbH - das Hindernis weggefallen und hätte daher bereits zu diesem Zeitpunkt die Frist zur Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages zu laufen begonnen. Dies insbesondere, da der Beschwerdeführerin die Kündigungsgründe bereits auf Grund des Gespräches am 19.12.2014 (gemeint wohl: 19.12.2013) bekannt gewesen seien. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre daher spätestens bis zum 12.02.2014 möglich gewesen. Selbst unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich erst am 07.02.2014 von der Kündigung Kenntnis erlangt habe, mangle es der Antragstellung an der Rechtzeitigkeit, da die Beschwerdeführerin den Antrag offensichtlich auch bei der falschen Behörde - nämlich bei der Wiener Gebietskrankenkasse anstatt bei der Landesschiedskommission - eingebracht habe. Da der Wiedereinsetzungsantrag am 21.02.2014, dem letzten Tag der Frist, bei der falschen Behörde eingebracht worden sei, sei dieser - ungeachtet der späteren Übermittlung des Antrages durch die Wiener Gebietskrankenkasse an die Landesschiedskommission - jedenfalls nicht rechtzeitig.
Die Wiener Gebietskrankenkasse stelle daher den Antrag, die Landesschiedskommission für Wien möge die Anträge der Beschwerdeführerin als verspätet eingebracht zurückweisen bzw. in eventu als unbegründet abweisen.
8. Mit Schreiben vom 06.05.2014 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie das Mandatsverhältnis zu ihrer bisherigen Rechtsvertretung beende und die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, Gauermanngasse 2, 1010 Wien, mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftrage. Weiters nahm sie zur Äußerung der Wiener Gebietskrankenkasse vom 24.03.2014 Stellung und führte ergänzend aus, dass der Wiener Gebietskrankenkasse - entgegen ihrem Vorbringen - die Sperre der Ordination der Beschwerdeführerin zur Weihnachtszeit im Zeitraum von 23.12.2013 bis 03.01.2014 bekannt gewesen sei. Dieser Erholungsurlaub ohne Vertretung sei beim Urlaubsreferat der Ärztekammer für Wien am 10.01.2013 eingetragen worden und sei der Wiener Gebietskrankenkasse (Vertragspartnerreferat) vom Urlaubsreferat der Ärztekammer für Wien im Zuge der Versendung der Urlaubslisten für das vierte Quartal 2013 bzw. für das erste Quartal 2014 auch mitgeteilt worden. Daher sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Kündigung ausgerechnet in diesem Zeitraum zugestellt worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass die Unkenntnis von der Zustellung eines Bescheides einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen könne, wenn diese nicht auf einem Verschulden beruhe, welches den Grad minderen Versehens überschreite. Auf welche Weise eine Hinterlegungsanzeige verschwunden sei, werde demjenigen, der von einem Zustellvorganz gar keine Kenntnis erlange, in der Regel nicht bekannt sein, weshalb die Beschwerdeführerin auch keine genauen Angaben darüber machen könne und sich auf die Darlegung von Umständen beschränken müsse, die die Entfernung der Hinterlegungsanzeige als nicht unwahrscheinlich erscheinen lassen würden. Nach einem Urlaub werde der Entleerung des Postfaches ein größeres Zeitfenster gewidmet und sei daher auszuschließen, dass die Hinterlegungsbestätigung mit Zutun der Beschwerdeführerin nicht vorgefunden worden sei. Bei dem mit der Gebietskrankenkasse am 19.12.2013 geführten Gespräch habe es sich um ein "amikales Gespräch" gehandelt, weshalb die Beschwerdeführerin nicht mit einer Kündigung hätte rechnen müssen. Außerdem könne eine Kündigung erst nach ordnungsgemäßer Zustellung Rechtswirkungen entfalten. Weiters könnten Aussagen Dritter, die nicht die zum Ausspruch der Kündigung berechtigten Personen seien, keine Verbindlichkeit zukommen und müssten daher zu keinen Handlungen und Nachforschungen durch die Beschwerdeführerin führen. Zuletzt wurde ausgeführt, dass die jeweilige Geschäftsstelle der Landesschiedskommission samt deren Adresse nicht ausreichend kundgemacht sei und daher das Einbringen des Einspruchs samt Wiedereinsetzungsantrag bei der Wiener Gebietskrankenkasse jedenfalls als rechtzeitig zu werten sei. Offenkundig auf Grund eines Versehens habe die frühere Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin es verabsäumt, ausdrücklich die Geschäftsstelle der Landesschiedskommission auch zu benennen, doch ergebe sich bereits aus dem Rubrum unzweifelhaft, dass dieses Schriftstück ausschließlich an die Landesschiedskommission gerichtet gewesen sei, da nur diese zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung sowie den Einspruch berufen sei. Zudem sei festzuhalten, dass auch die Wiener Gebietskrankenkasse offenkundig von der Rechtzeitigkeit und auch ihrer Weiterleitungspflicht ausgegangen sei, da sie die Möglichkeit der Nutzung der E-Card erst ab 22.04.2014 - somit deutlich nach Ablauf des ersten Quartals, zu dem die Kündigung ausgesprochen worden sei - untersagt habe. Dementsprechend sei jedenfalls davon auszugehen, dass die Wiener Gebietskrankenkasse den diesbezüglichen Einwand verwirkt habe. Im Übrigen verweise sie in ihrem Kündigungsschreiben nicht darauf, wo der Einspruch einzubringen sei und wo sich in dem jeweiligen Jahr die Geschäftsstelle der Landesschiedskommission befinde.
Weiters wurden Vorbringen betreffend die Kündigungsanfechtung erstattet.
9. Am 08.05.2014 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor der Landesschiedskommission für Wien statt. Die Beschwerdeführerin gab als Partei vernommen an, dass ihr beim "amikalen" Gespräch am 19.12.2013 nur mitgeteilt worden sei, dass Ermittlungen weitergeführt würden; eine Kündigung sei ihr nicht angedroht worden. Sie habe auch kein Protokoll unterschrieben und das Kündigungsschreiben nicht erhalten. Ihre Ordination sei von 20.12.2013 bis 07.01.2014 geschlossen gewesen und habe sie ihren Urlaub der Ärztekammer gemeldet und veranlasst, dass sowohl am Ordinationsschild bei der Haustüre als auch an der Türe der Ordination eine diesbezügliche Bekanntmachung befestigt werde. In ihrer Urlaubszeit sei sie weder in der Ordination gewesen noch sei diese von jemand anderem besetzt gewesen. Auch die Post sei in diesem Zeitraum nicht entleert worden. Am 08.01.2014 habe sie wieder ordiniert und die Post entleert, jedoch keine Hinterlegungsanzeige betreffend die gegenständliche Kündigung vorgefunden. Am 29.01.2014 habe sie durch eine Mitarbeiterin der Patienten-Anwältin und in der Folge von der Ärztekammer erfahren, dass ihr Kassenvertrag gekündigt worden sei. Die Kündigung selbst habe sie erst über ihren Anwalt Mag. Zwanzger im Februar 2014 erhalten.
Der Beschwerdeführerin wurde eine ausführliche Stellungnahme zu den Kündigungsvorwürfen samt Beilagen binnen vier Wochen aufgetragen.
10. Mit Stellungnahme vom 05.06.2014 kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nach und nahm zu den Kündigungsvorwürfen ausführlich Stellung. Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend wurde - ergänzend zu den bisherigen Ausführungen - vorgebracht, dass die Wiener Gebietskrankenkasse auf Grund der Retournierung des Kündigungsschreibens mit dem Vermerk "Nicht behoben, zurück" aus vertragspartnerschaftlicher Vorsicht mit einer neuerlichen Zustellung hätte reagieren müssen. In der Übermittlung der Kündigung seitens der Gebietskrankenkasse aus 2013 könne schon aus rechtsgeschäftlicher Sicht keine (neuerliche) Kündigung des Kassenvertrages erblickt werden, sondern bloß eine Wissenserklärung über die Tatsache der 2013 vermeintlich zugestellten Kündigung. Eine solche Wissenserklärung könne als bloße Tatsachenmitteilung niemals rechtsgeschäftlich relevant sein. Außerdem sei diese im gegenständlichen Fall insoweit unrichtig, als sie von einer wirksamen Zustellung der Kündigung im Dezember 2013 ausgehe, obwohl diese nicht rechtswirksam gewesen sei. Für die Gebietskrankenkasse habe auf Grund dieser irrigen Annahme gar kein Anlass bestanden, im Februar 2014 neuerlich eine Kündigung zu erklären und bestehe daher auch aus Sicht des Empfängerhorizontes kein Anhaltspunkt für einen darauf gerichteten Erklärungswillen. Außerdem sei dem Schreiben vom 04.02.2014 bloß eine Kopie der Kündigung vom Dezember 2013 beigelegt worden, welche deshalb auch nach wie vor den 31.03.2014 als Kündigungstermin nenne. Auf Grund der mangelnden Willenserklärung könne daher in der Übermittlung einer Kopie der Kündigung samt Begleitschreiben vom 04.02.2014 keine rechtsgültige Kündigung gesehen werden, weshalb eine Kündigung bis dato nicht wirksam erfolgt sei. Eine mangelnde Zustellung sei einer Wiedereinsetzung aber nicht zugänglich, weshalb eine Entscheidung über eine allfällige Wiedereinsetzung nicht zu treffen sei. Zudem wäre der nächstmögliche Kündigungstermin nach § 343 Abs. 4 ASVG erst der 31.06.2014 (gemeint wohl: 30.06.2014). Daher wäre die Kündigung selbst bei hypothetischer Unterstellung eines wirksam zugestellten Kündigungsausspruches durch das Schreiben vom 04.02.2014 schon nach dieser Bestimmung rechtswidrig und damit unwirksam. Darüber hinaus bestimme § 343 Abs. 4 ASVG ein Schriftformgebot der Kündigung, welches die Übermittlung der unterschriebenen Erklärung im Original voraussetze. Da die Originalkündigung bis dato weder der Beschwerdeführerin noch ihrer Rechtsvertretung vorgelegt worden sei, könne auch aus diesem Grund keine wirksame Kündigung vorliegen.
Die Landesschiedskommission habe daher auszusprechen, dass der Einzelvertrag der Beschwerdeführerin nach wie vor aufrecht bestehe und keine rechtswirksame Kündigung erfolgt sei.
In der Folge wurde zu den einzelnen inhaltlichen Vorwürfen ausführlich Stellung genommen.
11. Mit Schreiben vom 05.06.2014 gab die Wiener Gebietskrankenkasse bekannt, der Preslmayr Rechtsanwälte OG, Universitätsring 12, 1010 Wien, Vollmacht erteilt und sie mit ihrer anwaltlichen Vertretung beauftragt zu haben. Weiters führte sie - in Ergänzung zu den bisherigen Vorbringen - aus, dass nach § 16 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 der Schiedskommissionsverordnung 2014 im Jahr 2014 die zuständige Geschäftsstelle der Landesschiedskommission die Ärztekammer sei, an welche die Beschwerdeführerin ihren Einspruch zu richten gehabt hätte. Werde eine fristgebundene Eingabe bei der unzuständigen Behörde eingebracht, so sei die Frist nur gewahrt, wenn die unzuständige Behörde die Eingabe zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist der zuständigen Stelle übergebe. Im gegenständlichen Fall sei der Einspruch erst am 25.02.2014 - und damit nach Ablauf der Frist - bei der Ärztekammer für Wien als zuständiger Geschäftsstelle eingegangen, weshalb der Einspruch mangels Rechtzeitigkeit zurückzuweisen sei. Dasselbe gelte für den Wiedereinsetzungsantrag, weil auch dieser innerhalb einer zweiwöchigen Frist bei der Ärztekammer für Wien als zuständiger Geschäftsstelle einzubringen gewesen wäre.
Der Wiedereinsetzungsantrag sei ebenso wie der Einspruch bereits auf Grund der Aktenlage ohne weitere Verhandlung nicht nur aus formalen Gründen zurückzuweisen, sondern wäre unabhängig davon auch als inhaltlich unberechtigt abzuweisen.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sich aus dem Rubrum des Einspruches unzweifelhaft ergebe, dass dieser ausschließlich an die Landesschiedskommission gerichtet gewesen wäre, sei schlichtweg unrichtig, da sich dem Rubrum ein solcher Hinweis nicht entnehmen lasse. Außerdem sei die Argumentation der Beschwerdeführerin, die Wiener Gebietskrankenkasse habe den Einwand der Verspätung "verwirkt", weil die Anbindung der Beschwerdeführerin an das e-Card-System noch bis Mitte April 2014 bestanden habe, nicht nachvollziehbar, da die Rechtzeitigkeit einer fristgebundenen Eingabe unabhängig von einer diesbezüglichen Einwendung von der zuständigen Behörde zu prüfen sei. Daneben übersehe die Beschwerdeführerin auch die sogenannte "Nachsteckfrist" des § 23 Abs. 4 des e-Card-Gesamtvertrages vom 16.12.2004 zwischen dem Hauptverband und der Bundeskurie der niedergelassenen Ärzte der Österreichischen Ärztekammer, welche Patienten die Möglichkeit biete, die e-Card innerhalb von zwei Wochen nachzubringen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin müsse ein Kündigungsschreiben auch nicht darauf hinweisen, wo ein allfälliger Einspruch im jeweiligen Kalenderjahr einzubringen sei, zumal eine Kündigung keine Rechtsmittelbelehrung enthalten müsse. Außerdem sei das Vorbringen, die jeweilige Geschäftsstelle der Landesschiedskommission sei "nicht ausreichend kundgemacht", nicht nachvollziehbar.
Weiters nahm die Wiener Gebietskrankenkasse zur behaupteten Rechtswidrigkeit der Kündigung Stellung.
12. Zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 05.06.2014 erstattete die Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch die Preslmayr Rechtsanwälte OG, am 30.06.2014 Replik. Darin führte sie aus, dass der Urlaub des Empfängers einer wirksamen Zustellung nicht entgegenstehe. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Zustellung nach § 17 Abs. 3 ZustellG sei lediglich, dass der Empfänger noch während der Abholfrist zurückkehre. Dass dies hier der Fall sei, stelle selbst die Beschwerdeführerin nicht in Abrede. Die Zustellung der Kündigung sei daher - trotz Urlaubes - bereits im Dezember 2013 wirksam erfolgt. Auf die Kenntnis des Empfängers von der Zustellung und auf den tatsächlichen Erhalt der Sendung komme es nicht an. Selbst wenn ein Zustellmangel im Hinblick auf die Zustellung im Dezember 2013 bestanden hätte, wäre dieser Mangel durch den tatsächlichen Zugang der Kündigung am 07.02.2014 jedenfalls beseitigt gewesen. Unrichtig sei, dass nach ständiger Rechtsprechung die Übermittlung einer Kopie nicht den Erfordernissen der Schriftlichkeit genüge. Richtigerweise sei jedes Formgebot auf seinen Zweck zu überprüfen. Denn Zweck des Schriftgebotes der Kündigung sei die Dokumentation der Kündigungsgründe, zumal der Sozialversicherungsträger im anschließenden Anfechtungsverfahren daran gebunden sei. Auch gegenständlich führe die Analyse des Formzwecks daher zu dem Ergebnis, dass die Kündigung selbst bei Übermittlung einer Kopie wirksam sei.
Zudem nahm die Wiener Gebietskrankenkasse zu den einzelnen Kündigungsgründen Stellung.
13. Bei der am 08.09.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der Landesschiedskommission wurde die Zustellerin
XXXX als Zeugin vernommen. Dabei gab sie an, an den Zustelldaten 30. und 31.12.2013 im Rayon, zu welchem die XXXX gehöre, ausgeholfen zu haben. Die Ordination der Beschwerdeführerin habe am 30.12.2013 nach der Ankündigungstafel an der Haustüre noch nicht geöffnet gehabt, als sie den Zustellversuch vorgenommen habe, weshalb sie auch nicht an der Ordination geläutet habe. Sie habe die Hinterlegungsanzeige geschrieben und auf die übrige Post in das Hausbrieffach der Beschwerdeführerin gelegt. Sie wisse nur, dass die Ordination an diesem Tag geschlossen gewesen sei, aber nicht, ob die Beschwerdeführerin auf Urlaub gewesen sei. Sie könne sich nicht erinnern, ob an der Ordinationstafel oder an der Türe der Ordination die Ankündigung, dass die Beschwerdeführerin von 23.12. (Anmerkung: 2013) bis 07.01.2013 (gemeint wohl: 2014) auf Urlaub gewesen sei, befestigt gewesen sei. Das Postfach sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht voll gewesen, ansonsten dürfe sie eine Hinterlegung nicht mehr vornehmen. Die Beschwerdeführerin habe bereits über ein neues Postfach verfügt, welches von außen befüllt werde.
14. Mit Bescheid der Landesschiedskommission zur Zl. W-LSK 1/2014 vom 03.10.2014, zugestellt am 07.10.2014, wurden der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruchs gegen die Kündigung des Einzelvertrages der Beschwerdeführerin, der Einspruch gegen die Kündigung sowie die Anträge, auszusprechen, dass die Vertragskündigung rechtswidrig erfolgt sei und dass der kurative Einzelvertrag sowie der VU-Einzelvertrag aufrecht bestehen würden, zurückgewiesen.
Die belangte Behörde stellte fest, dass sich die Beschwerdeführerin von 24.12.2013 bis 07.01.2014 auf Urlaub befunden und die Ordination, an deren Adresse die Kündigung nach einem Zustellversuch am 30.12.2013 am 31.12.2013 hinterlegt worden sei, in dieser Zeit nicht aufgesucht habe. An der Türe der Ordination und am Ordinationsschild bei der Haustüre habe die Beschwerdeführerin die Bekanntmachung befestigt, dass sie bis 06.01.2014 auf Urlaub sei. Den beabsichtigten Urlaub habe sie dem Urlaubsreferat der Ärztekammer bekanntgegeben, wovon diese die Wiener Gebietskrankenkasse verständigt habe. Beim Entleeren der Hausbriefanlange am 07.01.2014 nach ihrer Rückkehr vom Urlaub habe die Beschwerdeführerin keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden.
Begründend wurde ausgeführt, dass eine Heilung der Zustellung erst mit dem Zeitpunkt eintrete, in dem das Schriftstück tatsächlich in die Verfügungsgewalt des Adressaten gelange. Nach der Rechtsprechung stelle die Kenntnis des Vertreters vom Bescheidinhalt durch Übermittlung einer Fotokopie kein tatsächliches Zukommen des Bescheides dar. Eine privatrechtliche Kündigung hingegen unterliege keinen Formvorschriften, außer dass im vorliegenden Fall Schriftlichkeit gefordert werde. Erst durch das Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse vom 04.02.2014, eingelangt am 07.02.2014, mit welchem ihr mitgeteilt worden sei, dass ihr gegenüber im Dezember 2013 die Kündigung ausgesprochen worden wäre, sei die Beschwerdeführerin in Kenntnis der erfolgten Kündigung gelangt. Die Heilung des Zustellmangels sei somit am 07.02.2014 eingetreten, als die Fotokopie der Kündigung in die - durch ihren Vertreter ausgeübte - Verfügungsgewalt der Beschwerdeführerin gelangt sei. Es sei nicht erforderlich gewesen, eine neuerliche Kündigung auszusprechen oder die Kündigung zu wiederholen, weil die geforderte schriftliche Willenserklärung bereits abgegeben gewesen sei und nur Zustellmängel vorgelegen hätten. Auch ein neuer Kündigungstermin sei entbehrlich gewesen, weil ein verfehlter Kündigungstermin ohnehin erst bei Vorliegen eines rechtzeitigen Einspruches zu prüfen gewesen wäre.
Das im vorliegenden Fall normierte Formgebot der Schriftlichkeit der Kündigung sei seinem Zweck entsprechend dahingehend zu beurteilen, ob der Fotokopie die gleiche Bedeutung zukomme wie der bereits ausgesprochenen schriftlichen Kündigung. Da die Kopie mit dem ebenso schriftlichen Original übereinstimme, die Wiener Gebietskrankenkasse an der Kündigungserklärung festhalte und auch alle Zweckvoraussetzungen der schriftlichen Kündigung erfüllt seien, sei dies zu bejahen.
Wie eindeutig aus § 343 Abs. 6 ASVG (gemeint wohl: § 343 Abs. 4 ASVG) iVm §§ 4, 16 SchKV 2014 hervorgehe, sei im Jahr 2014 die Ärztekammer für Wien die Geschäftsstelle der Landesschiedskommission für Wien gewesen. Die vierzehntägige Einspruchsfrist beginne mit Zustellung der Kündigung. Der Einspruch müsse rechtzeitig bei der für das jeweilige Kalenderjahr zuständigen Geschäftsstelle der Landesschiedskommission eingebracht werden. Da die paritätische Schiedskommission (gemeint wohl: Landesschiedskommission) über zwei verschiedene, kalenderjährlich wechselnde Geschäftsstellen verfüge - was aus dem Gesetz und der Schiedskommissionsverordnung leicht zu entnehmen sei - seien die Anträge im gegenständlichen Fall an die unzuständige Behörde gerichtet und adressiert gewesen.
Da sowohl die Wiedereinsetzungsfrist als auch die Einspruchsfrist nicht eingehalten worden seien, seien die Anträge zurückzuweisen gewesen. Ebenso seien die Anträge, auszusprechen, dass die Kündigung rechtswidrig erfolgt sei und der Einzelvertrag aufrecht fortbestehe, zurückzuweisen gewesen, weil eine inhaltliche Erledigung infolge der Zurückweisung des Einspruches gegen die Kündigung nicht mehr in Frage komme.
15. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 03.11.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und bekämpfte den Bescheid in seinem gesamten Umfang. Darin wurde ausgeführt, dass eine Kündigung eine empfangsbedürftige Willenserklärung sei, die den rechtsgeschäftlichen Willen der Erklärenden zum Ausdruck bringen müsse, das Vertragsverhältnis zu den in der Kündigung genannten Fristen und Terminen beenden zu wollen, wohingegen eine Wissenserklärung eine rechtsgeschäftlich irrelevante Tatsachenmitteilung sei. Gegenständlich liege nach wie vor bloß die nicht wirksam zugestellte Kündigungserklärung vom Dezember 2013 samt entsprechender Wissenserklärung darüber vor.
§ 343 Abs. 4 ASVG sehe vor, dass der Krankenversicherungsträger nur zum Quartal unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist und überdies nur schriftlich kündigen dürfe. Da in dem Kündigungsschreiben, welches dem Schreiben der Gebietskrankenkasse vom 04.02.2014 in Kopie beigelegt gewesen sei, der 31.03.2014 als Kündigungstermin angeführt sei, jedoch erst der 31.06.2014 (gemeint wohl: 30.06.2014) als nächster gesetzeskonformer Kündigungstermin in Betracht komme, sei die Kündigung schon aus diesem Grund rechtswidrig und damit unwirksam. Außerdem sei unter Schriftlichkeit nach völlig herrschender Meinung stets "Unterschriftlichkeit" im Sinne des § 886 ABGB gemeint und setze dies die Übermittlung der unterschriebenen Erklärung im Original voraus. Da im gegenständlichen Fall lediglich eine Kopie des Originals zugestellt worden sei, obwohl der Wiener Gebietskrankenkasse die erneute Zustellung der Originalfassung möglich gewesen wäre, könne auch aus diesem Grund keine wirksame Kündigung vorliegen, weil das Schriftformgebot des § 343 Abs. 4 ASVG nicht erfüllt worden sei.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde den Anträgen, auszusprechen, dass die Vertragskündigung rechtswidrig erfolgt sei und der kurative Einzelvertrag sowie der VU-Einzelvertrag aufrecht bestehen würden, stattgeben müssen.
Die Behörde sei aus den genannten Gründen zu Unrecht von der wirksamen Zustellung der Kündigung am 07.02.2014 ausgegangen, daher seien die Ausführungen zum Ablauf der 14-tägigen Frist zur Erhebung des Einspruches bzw. des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ebenfalls verfehlt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre der Einspruch bzw. der Wiedereinsetzungsantrag als rechtzeitig zu beurteilen gewesen. In Folge der unrichtigen rechtlichen Beurteilung habe sich die belangte Behörde inhaltlich nicht mit den Argumenten gegen die Kündigungsgründe auseinandergesetzt, weshalb das Verfahren unvollständig geblieben sei (sekundärer Verfahrensmangel).
16. Am 18.11.2014 langte die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten beim Bundesverwaltungsgericht ein.
17. Mit Äußerung vom 21.01.2015, eingebracht durch die Rechtsvertretung, brachte die Wiener Gebietskrankenkasse ergänzend vor, dass die Argumente der Beschwerdeführerin (weitgehend) unberechtigt seien, und zwar unabhängig davon, ob man die Wirksamkeit der Zustellung nach allgemeinem Privatrecht oder nach dem Zustellgesetz beurteile. Der Zugang einer Kündigung nach § 343 ASVG richte sich nach allgemeinem Zivilrecht, sodass diese als zugegangen gelte, sobald sie in den Machtbereich des Empfängers gelange. Der Zugang liege mit Hinterlegung des Kündigungsschreibens nach einem Zustellversuch am 30.12.2013 vor, da es für die Rechtzeitigkeit der Kündigung nicht auf die Kenntnisnahme ankomme. Dies gelte selbst dann, wenn man davon ausgehe, dass die Kenntnisnahmemöglichkeit der Beschwerdeführerin erst nach Rückkehr aus ihrem Urlaub bestanden habe, sodass der Zugang am 07.01.2014 wirksam geworden sei.
Da feststehe, dass eine Hinterlegungsanzeige in das Hausbrieffach der Ordination eingelegt worden sei, könne aus einem gegenteiligen Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts gewonnen werden, da es zu Lasten des Empfängers gehe, wenn die Erklärung in seinem Risikobereich verlorengehe.
Der Wiedereinsetzungsantrag der Beschwerdeführerin erweise sich nicht nur als verspätet, sondern sei auch inhaltlich unberechtigt, da keine Anhaltspunkte für die angebliche Entfernung der Hinterlegungsanzeige hervorgekommen seien. Die Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, sei nicht ausreichend, um die Angaben der Zustellerin am Rückschein zu entkräften. Die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 08.09.2014 seien widersprüchlich und nicht glaubwürdig gewesen.
Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Kündigung auf Grund der Terminwidrigkeit unwirksam sei, sei unberechtigt, da der Wille der Wiener Gebietskrankenkasse ausdrücklich darauf gerichtet gewesen sei, das Vertragsverhältnis "zum nächst möglichen Termin" zu kündigen. Dadurch käme es zu einer Konversion der Kündigungserklärung, sodass diese zum nächsten Zeitpunkt wirksam wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist niedergelassene Ärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in der Ordination zur Adresse XXXX. Mit Einzelvertrag vom 01.02.2011 wurde die Beschwerdeführerin in ein Vertragsverhältnis mit der Wiener Gebietskrankenkasse aufgenommen.
Mit Schreiben vom 19.12.2013, vom leitenden Angestellten und 1. Stellvertreter der Obfrau unterfertigt, sprach die Wiener Gebietskrankenkasse die Kündigung des mit der Beschwerdeführerin abgeschlossenen kurativen Einzelvertrages sowie des VU-Einzelvertrages im eigenen Namen und im Namen der in § 2 des zwischen der Ärztekammer für Wien und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger abgeschlossenen Gesamtvertrages angeführten Krankenversicherungsträger (Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, Betriebskrankenkasse Austria Tabak, Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe, Betriebskrankenkasse Mondi, Sozialversicherungsanstalt der Bauern) mit Wirksamkeit per 31.03.2014 aus.
Am 30.12.2013 erfolgte der Zustellversuch des Kündigungsschreibens an der Ordinationsadresse der Beschwerdeführerin. Dieses wurde in der Folge beim Postamt hinterlegt. Die zweiwöchige Abholfrist begann am 31.12.2013 zu laufen. Das Schreiben wurde binnen dieser Frist nicht behoben.
Mit Schreiben vom 04.02.2014, adressiert an die Paar Zwanzger Rechtsanwälte-Partnerschaft (GbR), bei dieser eingelangt am 07.02.2014, teilte die Wiener Gebietskrankenkasse mit, dass sie gegenüber der Beschwerdeführerin bereits im Dezember 2013 die Kündigung ausgesprochen und diese gemäß den gesetzlichen Vorgaben unter Angabe der Gründe schriftlich zugestellt habe. Beiliegend wurde eine Kopie des genannten Kündigungsschreibens übermittelt. Damit gelangte die Beschwerdeführerin in Kenntnis über die von der Wiener Gebietskrankenkasse ausgesprochene Kündigung des mit der Beschwerdeführerin abgeschlossenen kurativen Einzelvertrages sowie des VU-Einzelvertrages im eigenen Namen und im Namen der in § 2 des Gesamtvertrages angeführten Krankenversicherungsträger.
Am 21.02.2014 übermittelte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, Paar Zwanzger Rechtsanwälte-Partnerschaft (GbR), um 20:46 Uhr mittels Fax einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an die Wiener Gebietskrankenkasse und brachte gleichzeitig Einspruch gegen die von der Gebietskrankenkasse ausgesprochene Vertragskündigung ein.
Mittels Fax vom 25.02.2014, 13:47 Uhr, übermittelte die Wiener Gebietskrankenkasse zur Zl. ORG-MEP/Rol den bei ihr am 21.02.2014 eingelangten Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie den Einspruch gegen die von der Wiener Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom 19.12.2013 ausgesprochene Vertragskündigung an die Ärztekammer für Wien als Geschäftsstelle der Landesschiedskommission.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang und ist unstrittig.
Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, aus dem Rubrum des am 21.02.2014 der Wiener Gebietskrankenkasse übermittelten Schreibens ergebe sich bereits unzweifelhaft, dass dieses ausschließlich an die Landesschiedskommission (gemeint: Ärztekammer für Wien als Geschäftsstelle der Landessschiedskommission für Wien) gerichtet gewesen sei, da nur diese zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung sowie den Einspruch berufen sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass in dem genannten Schreiben die Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15-19, Postfach 6000, 1100 Wien, als Adressat angeführt ist und es damit zweifelsfrei an diese gerichtet war.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 347a Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2013, kann gegen einen Bescheid der Landesschiedskommission Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. § 347b Abs. 1 ASVG bestimmt, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten nach § 347a durch einen Senat zu erfolgen hat, der aus dem/der Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern/Laienrichterinnen besteht, wobei davon zwei Ärzte/Ärztinnen sind und zwei spezifische Kenntnisse auf dem Gebiet des Gesundheits- und des Sozialversicherungswesens haben müssen. Im vorliegenden Fall liegt demnach Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten:
§ 1 Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.
§ 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der Stammfassung:
§ 6. (1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
(2) Durch Vereinbarung der Parteien kann die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.
§ 32 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Stammfassung:
§ 32. (1) [...]
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 71 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 bzw. BGBl. I Nr. 33/2013:
§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5) bis (7) [...]
§ 338 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2013:
§ 338. (1) Die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung (des
Hauptverbandes) zu den freiberuflich tätigen Ärzten/Ärztinnen, Zahnärzten/Zahnärztinnen, Gruppenpraxen nach den §§ 52a und 52b des Ärztegesetzes 1998 und § 26 des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005, Dentisten/Dentistinnen, Hebammen, Apothekern/Apothekerinnen, freiberuflich tätigen klinischen Psychologen/Psychologinnen, freiberuflich tätigen Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen, freiberuflich tätigen Heilmasseuren/Heilmasseurinnen, Pflegepersonen, die medizinische Hauskrankenpflege nach § 151 erbringen, und anderen Vertragspartnern/Vertragspartnerinnen werden durch privatrechtliche Verträge nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geregelt. Diese Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form. Die Verträge sowie allfällige Änderungen und Zusatzvereinbarungen sind vom Hauptverband im Internet zu veröffentlichen. Nach jeder fünften Änderung ist vom Hauptverband eine konsolidierte Fassung zu veröffentlichen.
(2) bis (4) [...]
§ 341 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2001:
§ 341. (1) Die Beziehungen zwischen den Trägern der
Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten sowie den Gruppenpraxen werden jeweils durch Gesamtverträge geregelt. Diese sind für die Träger der Krankenversicherung durch den Hauptverband mit den örtlich zuständigen Ärztekammern abzuschließen. Die Gesamtverträge bedürfen der Zustimmung des Trägers der Krankenversicherung, für den der Gesamtvertrag abgeschlossen wird. Die Österreichische Ärztekammer kann mit Zustimmung der beteiligten Ärztekammer den Gesamtvertrag mit Wirkung für diese abschließen.
(2) Aufgehoben.
(3) Der Inhalt des Gesamtvertrages ist auch Inhalt des zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt oder der Gruppenpraxis abzuschließenden Einzelvertrages. Vereinbarungen zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt oder der Gruppenpraxis im Einzelvertrag sind rechtsunwirksam, insoweit sie gegen den Inhalt eines für den Niederlassungsort des Arztes oder für den Sitz der Gruppenpraxis geltenden Gesamtvertrages verstoßen.
(4) [...]
§ 343 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2010 bzw. BGBl. I Nr. 130/2013 [Änderung auf Grund BGBl. I Nr. 130/2013 in eckiger Klammer] bzw. BGBl. I Nr. 32/2014 [[Änderung auf Grund BGBl. I Nr. 32/2014 in zweifacher eckiger Klammer]]:
§ 343. (1) Die Auswahl der Vertragsärztinnen/Vertragsärzte und der Vertrags-Gruppenpraxen und der Abschluss der Einzelverträge zwischen dem zuständigen Träger der Krankenversicherung und dem Arzt/der Ärztin oder der Gruppenpraxis erfolgt nach den Bestimmungen des Gesamtvertrages und im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer. Diese Einzelverträge sind sodann für alle Gebiets- und Betriebskrankenkassen sowie für die Sozialversicherungsanstalt der Bauern wirksam. Die Einzelvertragsparteien können abweichend von § 341 Abs. 3 mit Zustimmung der zuständigen Ärztekammer ergänzende oder abweichende Regelungen hinsichtlich Art, Umfang und Honorierung der vertragsärztlichen Tätigkeit insbesondere im Zusammenhang mit der Festlegung der Öffnungszeiten, für Spitalsambulanzen entlastende Leistungen, oder für dislozierte Standorte treffen. Wurden in einem Zulassungsverfahren nach § 52c ÄrzteG 1998 oder § 26b Abs. 1 ZÄG Auflagen erteilt, so sind diese Inhalt des jeweiligen Einzelvertrages. Einzelverträge, die nicht im Rahmen der jeweils nach § 342 Abs. 1 Z 1 vereinbarten Zahl und örtlichen Verteilung abgeschlossen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Hauptverbandes und der zuständigen Ärztekammer, bei Nichteinigung der Zustimmung des Hauptverbandes und der Österreichischen Ärztekammer. Mit approbierten Ärztinnen/Ärzten (§ 44 Abs. 1 ÄrzteG 1998) kann kein Einzelvertrag abgeschlossen werden, es sei denn, der Arzt/die Ärztin hat gemäß Artikel 36 Abs. 2 [[Artikel 29]] der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen das Recht erworben, den ärztlichen Beruf als Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin im Rahmen eines Sozialversicherungssystems auszuüben.
(1a) bis (2) [...]
(3) Der Träger der Krankenversicherung ist zur Auflösung des Vertragsverhältnisses mit einem Vertragsarzt oder mit einer Vertrags-Gruppenpraxis verpflichtet, wenn der Arzt oder ein Gesellschafter einer Vertrags-Gruppenpraxis die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes verliert oder wenn ihm diese Berechtigung von Anfang an fehlte oder wenn im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer festgestellt wird, dass die Voraussetzungen, die zur Bestellung des Vertragsarztes oder der Vertrags-Gruppenpraxis erforderlich sind, von Anfang an nicht gegeben waren. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
(4) Das Vertragsverhältnis kann unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 von beiden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Der Krankenversicherungsträger kann nur wegen wiederholter nicht unerheblicher oder wegen schwerwiegender Vertrags- oder Berufspflichtverletzungen unter Angabe der Gründe schriftlich kündigen. Der gekündigte Arzt/die gekündigte Ärztin oder die gekündigte Vertrags-Gruppenpraxis kann innerhalb von zwei Wochen die Kündigung bei der Landesschiedskommission mit Einspruch anfechten. Die Landesschiedskommission hat innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Einspruches über diesen zu entscheiden. Der Einspruch hat bis zum Tag der Entscheidung der Landesschiedskommission aufschiebende Wirkung. Eine Vertrags-Gruppenpraxis kann die Kündigung des Einzelvertrages abwenden, wenn sie innerhalb von acht Wochen ab Rechtskraft der Kündigung jenen Gesellschafter/jene Gesellschafterin, der/die ausschließlich den jeweiligen Kündigungsgrund gesetzt hat, aus der Vertrags-Gruppenpraxis ausschließt. Eine vom gekündigten Arzt/von der gekündigten Ärztin (von der gekündigten Gruppenpraxis) eingebrachte Berufung an die Bundesschiedskommission [Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht] hat ohne Zustimmung des Krankenversicherungsträgers keine aufschiebende Wirkung.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2010)
§ 345 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2013:
§ 345. (1) Für jedes Land ist auf Dauer eine Landesschiedskommission
zu errichten. Diese besteht aus einem Richter/einer Richterin des Ruhestandes als Vorsitzenden und vier Beisitzern/Beisitzerinnen. Der/Die Vorsitzende soll durch längere Zeit hindurch in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig gewesen sein. Er/Sie ist vom Bundesminister für Justiz jeweils auf fünf Jahre zu bestellen. Je zwei Beisitzer/Beisitzerinnen werden im Einzelfall von der zuständigen Ärztekammer und dem Hauptverband entsendet.
(2) Die Landesschiedskommission ist zuständig:
2. zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung gemäß § 343 Abs. 4;
§ 347 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2013 :
§ 347. (1) bis (5) [...]
(6) Die Verhandlungen der Landesschiedskommission (§ 345) sind am Sitz des Landesgerichts der jeweiligen Landeshauptstadt, im Land Vorarlberg am Sitz des Landesgerichts Feldkirch, und die Verhandlungen der Bundesschiedskommission (§ 346) am Sitz des Obersten Gerichtshofes durchzuführen. Im Übrigen bleibt § 40 Abs. 1 AVG unberührt. Die Kanzleigeschäfte der in den §§ 344 und 345 vorgesehenen Kommissionen sind kalenderjährlich abwechselnd von den Ärztekammern und den Gebietskrankenkassen jener Länder zu führen, in denen die betreffende Kommission eingerichtet oder im Einzelfall einzurichten ist. Die Kanzleigeschäfte der Bundesschiedskommission (§ 346) sind kalenderjährlich abwechselnd von der Österreichischen Ärztekammer und vom Hauptverband zu führen.
(7) [...]
§ 347a ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2013:
§ 347a. Gegen einen Bescheid der Paritätischen Schiedskommissionen,
der Landesschiedskommissionen und der Bundesschiedskommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
§ 4 der Schiedskommissionsverordnung 2014 (SchKV 2014), BGBl. II Nr. 325/2013 in der Stammfassung:
§ 4. (1) Die Kanzleigeschäfte sind kalenderjährlich abwechselnd, in Kalenderjahren mit gerader Jahreszahl von der örtlich in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung, in den anderen Kalenderjahren von der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse, zu führen (Geschäftsstelle). Dies gilt auch für Verfahren, die vor einem Jahreswechsel anhängig geworden sind.
(2) bis (4) [...]
§ 5 der SchKV 2014, BGBl. II Nr. 325/2013 in der Stammfassung:
§ 5. (1) Anträge an die paritätische Schiedskommission sind bei der
Geschäftsstelle (§ 4) schriftlich einzubringen. Dem Antrag sind sechs Gleichschriften anzuschließen, von denen je eine für die Antragsgegnerin/den Antragsgegner und die Mitglieder der paritätischen Schiedskommission bestimmt ist.
(2) bis (4) [...]
§ 13 der SchKV 2014, BGBl. II Nr. 325/2013 in der Stammfassung:
§ 13. (1) Für jedes Bundesland wird auf Grund des § 345 Abs. 1 ASVG
eine Landesschiedskommission errichtet.
(2) Die Landesschiedskommissionen haben ihren Sitz
a) in den Jahren, in denen die Ärztekammer die Kanzleigeschäfte zu führen hat, in Wien, solange sich der Sitz der Ärztekammer dort befindet, sonst in der Landeshauptstadt;
b) in Angelegenheiten, welche eine Zahnärztin/einen Zahnarzt (Dentistin/Dentisten, zahnärztliche Gruppenpraxis) oder eine Hebamme betreffen, in der Landeshauptstadt;
2. für das Land Vorarlberg in Dornbirn;
3. für die übrigen Länder in der jeweiligen Landeshauptstadt.
§ 14 der SchKV 2014, BGBl. II Nr. 325/2013 in der Stammfassung:
§ 14. (1) Die Landesschiedskommission ist zuständig:
2. zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung nach § 343 Abs. 4 ASVG sowie § 343 Abs. 4 ASVG im Zusammenhang mit § 343d ASVG und § 349 Abs. 1 ASVG;
(2) Bei Streitigkeiten aus einem Gesamtvertrag ist für die örtliche Zuständigkeit der Sitz der am Verfahren beteiligten gesetzlichen Interessenvertretung maßgebend. Unbeschadet dessen ist die Landesschiedskommission für Niederösterreich zuständig, wenn die beteiligte Interessenvertretung die Ärztekammer für Niederösterreich ist. Bei Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis nach Abs. 1 Z 2 wird die örtliche Zuständigkeit durch den Berufssitz der Vertragsärztin/des Vertragsarztes, der Vertragszahnärztin/Vertragszahnarztes (der Vertragsdentistin/des Vertragsdentisten), der ärztlichen oder zahnärztlichen Vertrags-Gruppenpraxis oder der Hebamme bestimmt, die/der am Streitverfahren als Partei beteiligt ist.
§ 16 der SchKV 2014, BGBl. II Nr. 325/2013 in der Stammfassung:
§ 16. (1) Hinsichtlich der Führung der Kanzleigeschäfte, der
Einleitung des Verfahrens, der Gegenschrift, der mündlichen Verhandlung, des Schlichtungsversuches, der Leitung der Verhandlung (Beratung), der Beschlussfassung und der Ausfertigung der Bescheide sind § 4 Abs. 1, 3 und 4 und die §§ 5 bis 11 sinngemäß anzuwenden.
(2) [...]
3.2. Wirksamkeit der Vertragskündigung:
3.2.1. Anwendung des Zustellgesetzes:
Die Beschwerdeführerin ist niedergelassene Ärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in der Ordination zur Adresse XXXX, welche mit Einzelvertrag vom 01.02.2011 gemäß § 343 ASVG in ein Vertragsverhältnis mit der Wiener Gebietskrankenkasse aufgenommen wurde.
Mit Schreiben vom 19.12.2013, welches von der Wiener Gebietskrankenkasse per Post an die Ordination der Beschwerdeführerin gesendet wurde, sprach die Krankenkasse die Kündigung des kurativen Einzelvertrages sowie des VU-Einzelvertrages im eigenen Namen und im Namen der in § 2 des zwischen der Ärztekammer für Wien und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger abgeschlossenen Gesamtvertrages angeführten Krankenversicherungsträger aus.
Zur Überprüfung des Zuganges dieses Schreibens an die Beschwerdeführerin ist zunächst zu beurteilen, ob bei der Übermittlung dieses Schreibens an die Beschwerdeführerin das Zustellgesetz anzuwenden ist.
Gemäß § 1 ZustG regelt dieses Gesetz die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.
Die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten werden gemäß § 341 ASVG jeweils durch Gesamtverträge geregelt, welche für die Träger der Krankenversicherung durch den Hauptverband mit den örtlich zuständigen Ärztekammern abzuschließen sind. Der Inhalt des Gesamtvertrages bildet gemäß § 341 Abs. 3 ASVG auch den Inhalt des zwischen dem Träger der Krankenversicherung und dem Arzt gemäß § 343 ASVG abzuschließenden Einzelvertrages. Diese Einzelverträge sind sodann für alle Gebiets- und Betriebskrankenkassen sowie für die Sozialversicherungsanstalt der Bauern wirksam.
Für die Abgrenzung der Privatwirtschaftsverwaltung von der Hoheitsverwaltung kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auf die Motive und den Zweck der Tätigkeit nicht an; entscheidend ist vielmehr, welche rechtstechnischen Mittel die Gesetzgebung zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereitstellt. Hat der Gesetzgeber den Verwaltungsträger nicht mit Zwangsbefugnissen ausgestattet, so liegt keine Hoheitsverwaltung, sondern Privatwirtschaftsverwaltung vor (VfSlg. 3262/1957, 6084/1969; vgl. auch Bernhard Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht3 (2009) Rz 684 ff). Die Zuweisung einer Verwaltungsangelegenheit an die Hoheits- oder an die Privatwirtschaftsverwaltung ist Sache des Gesetzgebers (VfGH 07.12.1994, B1424/94, G229/94).
Bereits aus dem Wortlaut der hier relevanten Bestimmungen des ASVG ergibt sich eindeutig und zweifelsfrei, dass als Grundlage der Beziehung zwischen dem freiberuflich tätigen Arzt und dem Krankenversicherungsträger der nach § 343 ASVG abzuschließende "Einzelvertrag" dient. Ein Tätigwerden des Versicherungsträgers in hoheitlicher Form wurde vom Gesetzgeber nicht normiert.
Zwar handelt es sich bei der Wiener Gebietskrankenkasse um eine Verwaltungsbehörde, doch wird diese im Rahmen des Abschlusses der genannten Verträge nicht auf Grund der Ermächtigung zu hoheitlichem Handeln tätig, sondern in der Form privatrechtlichen Handelns. Somit liegt bei Abschluss eines Einzelvertrages nach § 343 ASVG ein Fall der Privatwirtschaftsverwaltung und kein Tätigwerden "in Vollziehung der Gesetze vor".
Bei dem von der Beschwerdeführerin mit der Wiener Gebietskrankenkasse abgeschlossenen kurativen Einzelvertrag sowie bei dem VU-Einzelvertrag handelt es sich um rein zivilrechtliche Verträge (vgl. Selb/Schrammel in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts, 5.3.3.).
Ebenso handelt es sich bei der Kündigung der Einzelverträge nach § 343 Abs. 4 ASVG durch die Wiener Gebietskrankenkasse um einen der Privatwirtschaftsverwaltung zuzurechnenden Akt, sodass das von der Wiener Gebietskrankenkasse an die Beschwerdeführerin zu übermittelnde Kündigungsschreiben vom 19.12.2013 nicht als von einer Verwaltungsbehörde "in Vollziehung der Gesetze" zu übermittelndes Dokument im Sinne des § 1 ZustG angesehen werden kann.
Verfahrensgegenständlich liegt somit gemäß § 1 ZustG kein Anwendungsfall des Zustellgesetzes vor, sodass auf alle Ausführungen dieses Bundesgesetz betreffend nicht näher eingegangen werden muss.
Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die das Vertragsverhältnis durch ihre rechtsgestaltende Wirkung auflöst. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ruft diese nur dann rechtliche Wirkungen hervor, wenn sie in die Sphäre des Adressaten gelangt ist. Zugegangen ist die Erklärung jedenfalls bei Kenntnisnahme durch den Empfänger, jedoch auch schon vorher, sobald sie in seinen "Machtbereich" gelangt ist, sodass er sich unter normalen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis verschaffen kann. Es ist nicht erforderlich, dass sich der Empfänger wirklich Kenntnis verschafft, weil es sonst in seinem Belieben stünde, das Wirksamwerden der Erklärung zu verhindern (OGH 08.08.2007, 9 ObA 61/06w; 11.10.1995, 9 ObA 135/95; 03.03.1977, 7 Ob 6/77; 15.10.1974, 4 Ob 60/74; 25.09.1973, 4 Ob 68/73; vgl. auch Koziol/Welser, Bürgerliches Recht 1³ I (2006), 111).
Somit ist für die Wirksamkeit der am 19.12.2013 von der Wiener Gebietskrankenkasse ausgesprochenen, verfahrensgegenständlichen Kündigung des kurativen Einzelvertrages sowie des VU-Einzelvertrages der Zeitpunkt des Zuganges an die Beschwerdeführerin relevant.
Da die Zustellung des Kündigungsschreibens vom 19.12.2013 am 30.12.2013 erfolglos war, wurde dieses in der Folge hinterlegt und binnen der - am 31.12.2013 begonnenen - zweiwöchigen Abholfrist nicht von der Beschwerdeführerin behoben.
Die Wiener Gebietskrankenkasse übermittelte mit Schreiben vom 04.02.2014 im Rahmen der Mitteilung über die bereits im Dezember 2013 ausgesprochene Kündigung eine Kopie des genannten Kündigungsschreibens an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin. Diese langte bei der Paar Zwanzger Rechtsanwälte-Partnerschaft (GbR), am 07.02.2014 ein, womit sie jedenfalls in den "Machtbereich" der Beschwerdeführerin gelangte.
Somit wäre die Kündigung des kurativen Einzelvertrages sowie des VU-Einzelvertrages grundsätzlich als spätestens am 07.02.2014 der Beschwerdeführerin zugegangen zu qualifizieren, jedoch ist an dieser Stelle zu überprüfen, ob etwaige - als Wirksamkeitsvoraussetzung normierte - Formerfordernisse eingehalten wurden.
Gemäß § 343 Abs. 4 ASVG kann das Vertragsverhältnis vom Krankenversicherungsträger nur wegen wiederholter nicht unerheblicher oder wegen schwerwiegender Vertrags- oder Berufspflichtverletzungen unter Angabe der Gründe schriftlich gekündigt werden.
Daher ist weiters zu prüfen, ob die Übermittlung einer Kopie der bereits am 19.12.2013 ausgesprochenen, im Original unterfertigten Kündigung durch die Wiener Gebietskrankenkasse an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im Februar 2014 dem Schriftformgebot des § 343 Abs. 4 ASVG gerecht werden konnte oder ein Wirksamwerden der Kündigung verhinderte.
Das Gebot der Schriftlichkeit bedeutet im Allgemeinen "Unterschriftlichkeit" (Krejci in Rummel, ABGB § 3 KSchG Rz 54, § 6 KSchG Rz 66; Koziol-Welser, Grundriß I9, 151), es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor. Das Erfordernis der Eigenhändigkeit der Unterschrift wird unbestrittenermaßen argumentum e contrario aus § 886 Satz 3 ABGB gefolgert (Rummel in FS Ostheim, Telefax und Schriftform (1990), 211; Gschnitzer in Klang
2 IV/1, 269; Rummel in Rummel, ABGB 2 § 886 Rz 1). Die Bestimmung des § 886 ABGB über das Erfordernis der Unterschrift ist daher nicht nur auf Verträge, sondern auch auf einseitige Erklärungen anzuwenden, für welche das Gesetz - ohne eine entsprechende Einschränkung zu machen - Schriftlichkeit normiert (vgl. OGH 05.11.2002, 5 Ob 207/02f; 02.07.1993,
1 Ob 525/93).
Das Schriftformgebot ist aber nicht Selbstzweck, sondern dient dem allgemeinen Schutz des Rechtsverkehrs, dem Übereilungsschutz, der Klarheit, der Beweissicherheit sowie der Rechtssicherheit. Insbesondere soll gewährleistet werden, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, sowie die Person, von der sie ausgeht, entnommen werden können (OGH 27.03.1995, 1 Ob 515/95; 02.07.1993, 1 Ob 525/93).
Nach der Rechtsprechung des OGH ist es abhängig vom Normzweck der entsprechenden Bestimmung, ob die Übermittlung einer Kopie der im Original unterfertigten Erklärung das Schriftformgebot erfüllen kann (vgl. OGH 28.04.2000, 1 Ob 358/99z; 05.12.1995,
1 Ob 620/95; 02.07.1993, 1 Ob 525/93). Für eine Kündigung nach § 343 Abs. 4 ASVG ist aus der oben genannten Judikatur und Lehre zu gewinnen, dass nach dem Normzweck dieser Bestimmung beurteilt werden muss, ob die Übermittlung einer Kopie der im Original unterschriebenen Kündigung das Schriftformgebot erfüllen kann. Der Sinn des Erfordernisses der Schriftlichkeit der Kündigung eines Einzelvertrages durch den Krankenversicherungsträger liegt in der Wahrung der oben angeführten Zwecke. Daher ist die Übermittlung einer Kopie eines Kündigungsschreibens, welches alle Zweckvoraussetzungen der schriftlichen Kündigung erfüllt, zur Erfüllung des Schriftformgebotes ausreichend und bedarf es nicht des Originals, um dem Normzweck gerecht zu werden.
Daher ist im gegenständlichen Fall die Übermittlung einer Kopie des bereits am 19.12.2013 verfassten Kündigungsschreibens an die Beschwerdeführerin, welches vom leitenden Angestellten und 1. Stellvertreter der Obfrau der Wiener Gebietskrankenkasse unterfertigt wurde - entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - als mit dem Schriftformgebot des § 343 Abs. 4 ASVG konformgehend zu qualifizieren.
Somit ist die Kündigung der Wiener Gebietskrankenkasse des mit der Beschwerdeführerin abgeschlossenen kurativen Einzelvertrages sowie des VU-Einzelvertrages dieser spätestens am 07.02.2014 zugegangen und die Kündigung wirksam geworden.
3.2.4. Rechtzeitigkeit des Einspruches nach § 343 Abs. 4 ASVG:
Gemäß § 343 Abs. 4 ASVG kann der gekündigte Arzt/die gekündigte Ärztin innerhalb von zwei Wochen die Kündigung bei der Landesschiedskommission mit Einspruch anfechten.
Nach § 345 ASVG ist für jedes Land auf Dauer eine Landesschiedskommission zu errichten, deren Kanzleigeschäfte gemäß § 347 Abs. 6 ASVG kalenderjährlich abwechselnd von der Ärztekammer und der Gebietskrankenkasse jenes Landes zu führen sind, in dem diese eingerichtet oder im Einzelfall einzurichten ist.
§ 13 der SchKV 2014 bestimmt, dass für jedes Bundesland auf Grund des § 345 Abs. 1 ASVG eine Landesschiedskommission errichtet wird. Nach § 14 Abs. 2 SchKV 2014 bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit bei Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis nach Abs. 1 Z 2 - zur Entscheidung über die Wirksamkeit einer Kündigung nach § 343 Abs. 4 ASVG - durch den Berufssitz der Vertragsärztin/des Vertragsarztes, die/der am Streitverfahren als Partei beteiligt ist. Im gegenständlichen Fall ist der Berufssitz der beschwerdeführenden Vertragsärztin in Wien gelegen, wonach sich die örtliche Zuständigkeit richtet.
§ 16 Abs. 1 der SchKV 2014 verweist unter anderem hinsichtlich der Führung der Kanzleigeschäfte sowie hinsichtlich der Einleitung des Verfahrens sinngemäß auf § 4 Abs. 1, 3 und 4 und die §§ 5 bis 11 SchKV 2014.
Gemäß § 4 Abs. 1 SchKV 2014 sind die Kanzleigeschäfte kalenderjährlich abwechselnd, in Kalenderjahren mit gerader Jahreszahl von der örtlich in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung, in den anderen Kalenderjahren von der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse, zu führen (Geschäftsstelle). Dies gilt auch für Verfahren, die vor einem Jahreswechsel anhängig geworden sind.
Nach § 16 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 1 SchKV 2014 sind Anträge an die Landesschiedskommission bei der Geschäftsstelle nach § 4 SchKV 2014 schriftlich einzubringen.
Demnach war die Geschäftsstelle der Landesschiedskommission für Wien im Jahr 2014 die Ärztekammer für Wien und war der verfahrensgegenständliche Einspruch nach § 343 Abs. 4 ASVG gemäß § 16 Abs. 1 iVm §§ 4, 5 SchKV 2014 daher schriftlich bei der Ärztekammer für Wien einzubringen.
Die zweiwöchige Frist zur Anfechtung der Kündigung nach § 343 Abs. 4 ASVG begann - auf Grund des Zuganges an die Beschwerdeführerin - im gegenständlichen Fall mit 07.02.2014 zu laufen.
Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Somit endete die Frist zur Erhebung des Einspruches verfahrensgegenständlich am 21.02.2014.
Am 21.02.2014 übermittelte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, Paar Zwanzger Rechtsanwälte-Partnerschaft (GbR), um 20:46 Uhr mittels Fax neben dem Wiedereinsetzungsantrag den Einspruch gegen die von der Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom 19.12.2013 ausgesprochene Vertragskündigung an die Wiener Gebietskrankenkasse. Damit langte der Einspruch jedoch bei der unzuständigen Behörde ein.
§ 6 AVG bestimmt, dass die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen hat; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Mittels Fax vom 25.02.2014 übermittelte die Wiener Gebietskrankenkasse als unzuständige Behörde gemäß § 6 AVG - und somit auf Gefahr der Beschwerdeführerin - um 13:47 Uhr den bei ihr am 21.02.2014 eingelangten Wiedereinsetzungsantrag sowie den Einspruch gegen die von der Wiener Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom 19.12.2013 ausgesprochene Vertragskündigung an die Ärztekammer für Wien als Geschäftsstelle der Landesschiedskommission für Wien.
Zum Zeitpunkt des Einlangens des Einspruches bei der zuständigen Behörde - der Ärztekammer für Wien als Geschäftsstelle der Landesschiedskommission - am 25.02.2014, war die zweiwöchige Frist zur Erhebung des Einspruches bereits verstrichen. Mangels Rechtzeitigkeit war der Einspruch der Beschwerdeführerin gegen die Kündigung des kurativen Einzelvertrages sowie des VU-Einzelvertrages durch die Wiener Gebietskrankenkasse somit von der Landesschiedskommission als verspätet eingebracht zurückzuweisen.
Ebenso waren die Anträge, auszusprechen, dass die Vertragskündigung rechtswidrig erfolgt sei und der kurative Einzelvertrag sowie der VU-Einzelvertrag aufrecht bestehen würden, von der belangten Behörde zurückzuweisen, da eine inhaltliche Prüfung der Kündigung auf Grund der Zurückweisung des Einspruches nicht in Betracht kam.
3.2.5. Rechtzeitigkeit des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Am 21.02.2014 übermittelte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, Paar Zwanzger Rechtsanwälte-Partnerschaft (GbR), um 20:46 Uhr mittels Fax den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches an die Wiener Gebietskrankenkasse. Diese übermittelte mittels Fax vom 25.02.2014 den bei ihr am 21.02.2014 eingelangten Antrag an die Ärztekammer für Wien als Geschäftsstelle der Landesschiedskommission.
§ 71 Abs. 2 AVG normiert, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden muss. Da die Beschwerdeführerin spätestens durch den Zugang des Kündigungsschreibens am 07.02.2014 von der Zulässigkeit des Einspruches Kenntnis erlangte, endete auch die Frist zur Erhebung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 Abs. 2 AVG spätestens am 21.02.2014.
Gemäß § 71 Abs. 4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Wiedereinsetzungsantrag bei jener Behörde einzubringen, welche darüber zu entscheiden hat (VwGH 26.06.1990, 89/05/0235; 18.10.2000, 95/08/0330). Im Fall einer versäumten Prozesshandlung ist der Antrag somit bei jener Behörde einzubringen, bei welcher die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war.
Da der Einspruch gegen die Vertragskündigung des kurativen Einzelvertrages sowie des VU-Einzelvertrages gegenständlich - wie bereits oben ausführlich dargestellt - bei der Ärztekammer für Wien als Geschäftsstelle der Landesschiedskommission einzubringen war, war auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung dieses Einspruches bei der Ärztekammer für Wien einzubringen.
Zum Zeitpunkt des Einlangens des Wiedereinsetzungsantrages bei der zuständigen Behörde - der Ärztekammer für Wien als Geschäftsstelle der Landesschiedskommission - am 25.02.2014, war die zweiwöchige Antragsfrist des § 71 Abs. 2 AVG bereits verstrichen. Mangels Rechtzeitigkeit war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches gegen die Kündigung des kurativen Einzelvertrages sowie des VU-Einzelvertrages somit von der Landesschiedskommission als verspätet eingebracht zurückzuweisen. Daher war eine inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen zur Bewilligung des Wiedereinsetzungsantrages jedenfalls nicht geboten.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Geschäftsstelle der Landesschiedskommission samt deren Adresse nicht ausreichend kundgemacht gewesen sei und daher das Einbringen des Einspruchs samt Wiedereinsetzungsantrag bei der Wiener Gebietskrankenkasse jedenfalls als rechtzeitig zu werten sei, geht jedenfalls ins Leere, da sich verfahrensgegenständlich aus den oben genannten Bestimmungen für das Jahr 2014 eindeutig die Zuständigkeit der Ärztekammer für Wien als Geschäftsstelle der Landesschiedskommission für Wien ergibt. Bei den relevanten Bestimmungen handelt es sich um in den entsprechenden Bundesgesetzblättern ordnungsgemäß kundgemachte Normen, sodass das Vorbringen der Beschwerdeführerin keine andere Beurteilung zu begründen vermag.
Auch das Vorbringen, dass die Wiener Gebietskrankenkasse in ihrem Kündigungsschreiben nicht darauf verweise, wo der Einspruch einzubringen sei, ist nicht geeignet, die Einbringung als rechtzeitig zu qualifizieren, da ein solches Schreiben als rein privatrechtlicher Akt keine Rechtsmittelbelehrung enthalten muss. So bestimmt auch § 71 Abs. 1 Z 2 AVG, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist zu bewilligen ist, wenn die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei. Da verfahrensgegenständlich kein Bescheid vorliegt, kommt auch eine solcherart begründete Wiedereinsetzung nicht in Betracht.
Auf das Vorbringen der Wiener Gebietskrankenkasse zur Hinterlegung des Kündigungsschreibens infolge der ersten Zustellversuches, dass es zu Lasten des Empfängers gehe, wenn die Erklärung in seinem Risikobereich verlorengehe, und dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches ist vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses nicht mehr einzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.
In der vorliegenden Beschwerde wurden jedoch keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung folgt in allen wesentlichen Rechtsfragen der Judikatur der Höchstgerichte, die in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) an der jeweiligen Stelle zitiert wird.
Gegenständlich liegt somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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