BVwG W213 2014879-1

W213 2014879-1Bundesverwaltungsgericht15.04.2015

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Polizist, Wochendienstzeit - Herabsetzung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W213 2014879-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2014879.1.01

Spruch

W 213 2014879-1/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Pamela KELLERMAYR, 4563 Micheldorf, Welser Straße 11/1, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 09.09.2014, GZ. P6/80340/2014, betreffend Herabsetzung der Wochendienstzeit, beschlossen:

A)

Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

die Beschwerdeführerin steht als Exekutivbeamtin der Landespolizeidirektion Oberösterreich (belangte Behörde) in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht an der Polizeiinspektion (PI) Münichholz Dienst.

Mit Antrag vom 01.07.2014 beantragte die Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 50a BDG die Herabsetzung ihrer Wochendienstzeit auf 24 Stunden für einen Zeitraum vom drei Jahren. Als Begründung führte sie an, dass sie ein Studium an der Universität Linz absolvieren wolle.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.07.2014 wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs eröffnet, dass die Polizeiinspektion Münichholz einen systemisierten Personalstand von 26 Beamten (7 Beamte der Verwendungsgruppe E2a und 19 Beamte der Verwendungsgruppe E2b) aufweise. Mit Stand vom 01.07.2014 betrage der dienstbare Stand jedoch nur 21,5 Beamte (Planstunden bezogen).

Der personelle Fehlstand stelle sich wie folgt dar:

1 freie E2b-Planstelle

1 Zuteilung aus dienstlicher Notwendigkeit (E2a)

2 Beamtinnen im Karenzurlaub (MSch)

1 Beamtin in längerfristiger Teilzeit (20 Wochenstunden) zu Betreuung ihrer Kinder

Für die freie E2b-Planstelle sei keine Nachbesetzung zu erwarten, da im Jahr 2014 kein Grundausbildungslehrgang die Ausbildung abschließen werde. Es sei daher mit einer weiteren Verschärfung der personellen Besetzung der Dienststellen zu rechnen.

Jeder weitere Fehlstand bedeute eine zwingende Mehrbelastung der verbleibenden Bediensteten.

Anträge von Bediensteten, die einen Rechtsanspruch auf Herabsetzung der Wochendienstzeit haben, krankheitsbedingte Ausfälle oder ad hoc-Zuteilungen von Bediensteten seien weder vorhersehbar noch aufschiebbar.

Die Möglichkeit zur Aufnahme von Ersatzkräften sei durch die Reglementierungen des Stellenplans beschränkt und erfordere wegen des Auswahlverfahrens bzw. der anschließenden Ausbildung eine Vorlaufzeit von nahezu 3 Jahren. Trotz Neuaufnahmen in den Jahren 2014 und 2015 sei daher eine Besserung der personellen Situation erst im Jahr 2016 zu erwarten. Angesichts der prekären Personalsituation im Bereich des Stadtpolizeikommandos Steyr seien vermehrt Überstunden, Nachdienste und Wochenenddienste zu leisten, und den gegebenen Sicherheitsanforderungen gerecht zu werden bzw. einen ordentlichen Dienstbetriebs aufrecht erhalten zu können. Es sei daher beabsichtigt den gegenständlichen Antrag abzuweisen.

Mit Schreiben vom 04.08.2014 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die freie E2b-Planstelle und die Zuteilung eines E2a-Beamten zur PI Ennserstraße nicht akut aufgetreten seien, sondern bereits seit mehreren Jahren gegeben seien. Ebenso bestehe der angeführte Karenzurlaub zweier weiterer Beamtinnen der PI Münichholz schon seit mehreren Jahren, wobei dennoch ein ordnungsgemäßer Dienstbetrieb aufrechterhalten worden sei. Hinsichtlich der Beamtin, die sich innerhalb Teilzeitbeschäftigung (20 Wochenstunden) befinde, werde angeführt, dass sie sich bis Ende 2013 ebenfalls im Karenzurlaub (Mutterschutzgesetz) befunden habe und daher nach Wiedereintritt als Gewinn bzw. Ergänzung der tatsächlichen Personalsituation heranzuziehen sei.

Ferner werde angeführt, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von Dezember 2013 bis einschließlich Februar 2014 unbefristet dem Polizeikommissariat Steyr - Sonstige Angelegenheiten dienstzugeteilt worden sei. Seitens der belangten Behörde sei geplant worden. Seitens der belangten Behörde sei geplant worden, diese Dienstzuteilung für die Dauer einer Karenzvertretung einer A2-Planstelle des Strafamtes bis Jänner 2016 aufrechtzuerhalten. Die belangte Behörde hätte in diesem Fall eine weitere unbesetzte Planstelle im Bereich der PI Münichholz akzeptiert.

Im übrigen dürften eventuell auftretende Absenzen (Krankenstände, Zuteilungen oder Mutterschutz) nicht eine objektive Beurteilung herangezogen werden. Gegebenenfalls müssten der Personalstand und die Maßnahmen betreffend die PI Münichholz von der belangten Behörde allgemein neu überdacht werden dürften somit nicht eine Einzelperson nachteilig ausgelegt werden. Sie halte daher ihren Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50 Buchst. a BDG aufrecht.

Die belangte Behörde beauftragte das Stadtpolizeikommando Steyr

die durchschnittliche Anzahl der Nachdienste der Beamten pro Monat (ohne Überstunden) sowie

die durchschnittliche Belastung durch Wochenenddienste pro Beamten zu erheben.

Mit Schreiben vom 06.08.2014 teilte dieses mit, dass in den drei Inspektionen Ennserstraße, Münichholz und Stadtplatz pro Monat durchschnittlich 4,5 Nachdienste und Exekutivbeamten zu leisten seien. In der Verkehrsinspektion Tomschitzstraße seien pro Monat durchschnittlich 4,8 Nachdienste und Exekutivbeamten zu leisten, im Polizeianhaltezentrum 6,9. Durchschnittlich würden durch jeden Exekutivbediensteten ein oder zwei Wochenenddienste geleistet, wobei entweder 24 oder 36 Planstunden erbracht würden.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch wie folgt lautet:

"I. Ihr Antrag vom 01.07.2014 auf Herabsetzung der Wochendienstzeit auf 24 Wochendienststunden (60,0 vH), beginnend ab dem 01.10.2014 bis 30.09.2017 (Dauer 3 Jahre), wird gemäß § 50a Abs.1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) BGBl. Nr. 333 vom 27.06.1979 idgF,iVm § 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, abgewiesen.

II. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG wird die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen."

In der Begründung wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin als Exekutivbedienstete der Verwendungsgruppe E 2b auf dem Arbeitsplatz einer Mitarbeiterin bei der PI Münichholz, Stadtpolizeikommando Steyr, in Verwendung stehe. Sie unterliege dem Wechseldienst nach § 48 Abs. 4 BDG. Die von ihr gemäß § 48 Abs. 2 BDG zu leistende regelmäßige Wochendienstzeit betrage 40 Stunden.

Nach Wiedergabe des Parteiengehörs, der Stellungnahme der Beschwerdeführerin und Darstellung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde ausgeführt, dass die PI Münichholz eine von 3 Polizeiinspektionen des Stadtpolizeikommandos Steyr sei. Daneben gebe es noch die Verkehrsinspektion Tomitzsstraße (zugleich SLS) und das Polizeianhaltezentrum. Insgesamt seien 116 Exekutivdienstplanstellen systemisierten und gebunden. Derzeit seien 2 E2a-Planstellen und 3 E2b-Planstellen unbesetzt.

Infolge Dienstzuteilungen würden zwei Beamte nicht zur Verfügung stehen, wobei ein Beamter im Kriminalreferat des SPK Steyr und eine Beamtin der belangten Behörde zugeteilt sei. Drei Beamtinnen befänden sich im Karenzurlaub bzw. Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz. Acht weitere Bedienstete hätten eine herabgesetzte Wochendienstzeit und durch 2,75 Planstellen (Vollbeschäftigtenäquivalent) nicht zur Verfügung stünden.

2 E2b-Beamte aus dem Flexipool seien den Dienststellen mit gravierenden Fehlständen zur Dienstverrichtung zugewiesen worden.

Mit Stand 01.09.2014 seien daher den Polizeiinspektionen des SPK Steyr 89,87 % (104,25 Beamte) des systemisierten Personals zur Bewältigung des täglichen Dienstbetriebes zur Verfügung gestanden. Die freien E2b-Planstellen könnten nicht nachbesetzt werden, da im Jahr 2014 kein Grundausbildungslehrgang die Ausbildung abschließen werde.

Wenn auch im ersten Quartal 2015 voraussichtlich 28 Lehrgangsteilnehmer nach dem Ausbildungsende den Polizeiinspektion an zugewiesen würden, sei jedoch angesichts der Altersstruktur im Bereich der belangten Behörde davon auszugehen, dass durch weitere Ruhestandsversetzungen diese Anzahl an Abgängen nicht ersetzen könne.

Die Polizeiinspektion Münichholz verfüge über einen systemisierten Personalstand von 26 Beamten (7 Beamte der Verwendungsgruppe E2a und 19 Beamte der Verwendungsgruppe E2b). Neben dem Schriftsatzkommandanten und den drei Stellvertretern seien drei Sachbearbeiter als dienstführende Beamtin vorgesehen. Eine E2b-Planstelle sei unbesetzt. Zwei Beamtinnen befänden sich im Karenzurlaub (MSch). Ein Beamter(E2a) sei aus dienstlicher Notwendigkeit der PI Steyr-Ennserstraße dienstzugeteilt. Eine Beamtin befinde sich in längerfristiger Teilzeit (20 Wochenstunden) zu Betreuung ihrer Kinder. Damit würden der Dienststelle der Beschwerdeführerin 21,5 Planstellen zur Bewältigung des Arbeitspensums zur Verfügung stehen. Das entspreche 82,7 % des systemisierten Standes. Dabei seien krankheitsbedingte Abwesenheiten, Erholungsurlaube und andere Fehlbestände im Rahmen des täglichen Dienstbetriebes noch gar nicht berücksichtigt.

Es habe sich daher in den Monaten Jänner 2014 bis Juni 2014 an der Dienststelle der Beschwerdeführerin bzw. einer anderen Polizeiinspektionen des SPK Steyr nachstehende durchschnittliche Überstundenbelastung ergeben:

Durchschnitt PI Münichholz Durchschnitt aller Polizeiinspektionen des SPK Steyr

Überstunden Jänner 2014 19,03 15,04

Überstunden Februar 2014 15,61 13,6

Überstunden März 2014 21,82 19,16

Überstunden April 2014 16,85 14,07

Überstunden Mai 2014 16,83 16,17

Überstunden Juni 2014 18,39 17,6

Die Exekutivbeamten der PI m- hätten pro Monat im Schnitt 4,5 Nachdienste geleistet.

Für die freie E2b-Planstelle sei keine Nachbesetzung zu erwarten, da im Jahr 2014 kein Grundausbildungslehrgang die Ausbildung abschließen werde. Es sei daher mit einer weiteren Verschärfung der personellen Besetzung der Dienststellen zu rechnen.

Die beantragte Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit hätte daher im beantragten Zeitraum unausweichlich eine Zusatzbelastungen von Bediensteten der Stammdienststelle der Beschwerdeführerin und auch von Nachbardienststellen zur Folge, die nicht durch andere Personalmaßnahmen abgefangen werden könnte.

Die Beschwerdeführerin könnte bei erfolgter Herabsetzung gemäß § 50 Buchst. c Abs. 3 BDG nur dann zu Mehrleistungen herangezogen werden wenn dies zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig und ein Bediensteter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt sei, nicht zur Verfügung stehe. Damit entfalle nicht eine Arbeitskapazität von 16 Wochenstunden (Plandienst), sondern auch die Möglichkeit zur Verrichtung von mehr als einem Wochenenddienste sowie von Journal- und Nachtdiensten.

Die Möglichkeiten des Stellenplanes seien ausgeschöpft, da gemäß § 7 des Bundesfinanzgesetzes 2013 durch die Aufnahme von Ersatzkräften im Personalplanung für die einzelnen Untergliederungen festgesetzte mittelverwendungswirksame Personalkapazität nicht überschritten werden dürfe. Für Bundesbedienstete, die eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG in Anspruch nehmen, dürften (im Falle von Exekutivbeamten) provisorische Beamten der Verwendungsgruppe E2c aufgenommen werden. Zudem müsse die Einhaltung des budgetären Personalaufwandes jederzeit sichergestellt sein.

Die Dienstbehörde habe auch in Bezug auf Ersatzaufnahmen für Karenzurlaube, Herabsetzungen nach §§ 50 Buchst. a und 50 Buchst. b BDG, der EZ Beschäftigungen nach dem Mutterschutzgesetz, dienstfrei Stellungen nach § 78 Buchst. b BDG und dienstfrei Stellungen auf § 78 Buchst. c BDG sicherzustellen, dass mit (allenfalls vorzeitigem) Ende einer Karenz oder mit Änderung der Herabsetzung der budgetäre Personalaufwand jederzeit sichergestellt sei und zum Jahresende keine Überschreitung des Stellenplans erfolge. Ein Kalkül, dass in Anbetracht des durchzuführenden Auswahlverfahrens und der umfassenden Ausbildung jedenfalls für 3 Jahre im Voraus und daher mit gebotener Sorgfalt zu erfolgen habe. In Anbetracht der Vielzahl an nicht oder nur in groben Zügen vorhersehbaren Variablen (Austritte, Versetzungen, Todesfälle etc.) sei es letzten Endes kaum möglich, zu jederzeit den dienstlichen und privaten Interessen idealerweise gerecht werden zu können.

Die Systematik der Planstellengebundenheit i.V.m. dem umfassenden Auswahlverfahren unter zweijährigen Ausbildungszeit für den Ergebnis dazu, dass ein tatsächlicher Ersatz im Wege der Ersatzaufnahme nur mit einer erheblichen zeitlichen Verzögerung von ca. 3 Jahren erfolgen könne. Damit sei der Handlungsspielraum der belangten Behörde im Hinblick auf andere geeignete Personalmaßnahmen nachhaltig begrenzt. Letztlich wäre die unmittelbare Ersatzstellung durch Ersatzaufnahme für eine bloß ein- oder zweijährige Herabsetzung gar nicht möglich.

Die Möglichkeiten zur Ersatzstellung durch Zustellungen oder Versetzungen seien ausgeschöpft. Im Bereich der belangten Behörde hätten sich mit Stand 01.09.2014 68 Bedienstete im Karenzurlaub (Mutterschutzgesetz, Väterkarenzgesetz etc.) befunden. 3 Bedienstete seien wegen eines politischen Mandats vom Dienst freigestellt. Bei 164 Bediensteten sei die Wochendienstzeit herabgesetzt worden. Insgesamt seien durch diese Umstände 71 Planstellen zur Gänze und weitere 58,5 Planstellenteile (Äquivalente von 164 Teilzeitkräften) nicht besetzt gewesen (insgesamt 129,5 Planstellen/-teile).

Im Vergleich dazu seien mit November 2011 insgesamt 90 Planstellen/-teile unbesetzt gewesen.

Weitere 110 Bedienstete würden durch länger andauernde Dienstverwendungen im Rahmen von Auslandseinsätzen, Verwendung der Sondereinheiten und anderen Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Inneres vorübergehend nicht zur Dienstleistung auf ihren Stammdienststellen zur Verfügung stehen. In Summe sei der belangten Behörde mit 01.09.2014 die Arbeitskapazität von 239,5 Bediensteten nicht zur Verfügung gestanden.

Die belangte Behörde wies ferner darauf hin, dass der Bund zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit verpflichtet sei, dafür Sorge zu tragen, dass permanent Exekutivorgane zur Bewältigung der anfallenden Aufgaben bereit stünden und in angemessener Zeit am Ort des Geschehens einschreiten könnten. Sie werde dadurch Rechnung getragen, dass in Ballungszentren ein Schichtdienstsystem vorgesehen sei und die dort eingeteilten Bediensteten Tag und Nacht uneingeschränkt exekutiven Außendienst verrichten. Außerhalb der Ballungszentren werde der Dienst im Wechseldienst Systemen geplant. Durch die monatliche Dienstplanung könnten die Exekutivkräfte dem Bedarf entsprechend Dienst eingeteilt werden. Im Interesse einer angemessenen Interventionszeit sei es auch notwendig in exponierten und exekutiv dienstlichen wenig belasteten Regionen (Klein) Dienststellen zu errichten. Während der Nachtzeit bedürfe es in diesen Regionen eines durchgehenden exekutiven Außendienst des, weshalb im Wechseldienstsystem zur Nachtzeit für die Dauer von 4 Stunden der exekutive Einsatz durch Journaldienste (Dienststellenaufenthalt, dienstliche Tätigkeiten auf Anordnung, exekutiven Außendienst nur im Anlassfall) gewährleistet werde. Damit könne einerseits wenn sie darauf bzw. der Bereitschaft Rechnung getragen werden und andererseits jenen Nachtdienst befindlichen Beamten die Möglichkeit zur Ruhe eingeräumt werden. Den einschlägigen Bestimmungen des Dienstzeitmanagements (DiMa) zur Folge bestehe daher die Verpflichtung zur Leistung von 28 Journaldienststunden pro Monat, wobei die Möglichkeit bestehe auf Antrag von dieser Verpflichtung entbunden zu werden. Eine solche Entbindung wäre im vorliegenden Fall nicht möglich, da aufgrund des vorliegenden Arbeitsumfanges für die Beseitigung von Aufgaben des inneren Dienstes und Besetzungen von Dienststellen Überstunden anfallen würden. Ein Abgehen von diesem Journaldienstsystem sei nur bei einer Veränderung der gesamten Dienststellenstruktur und einer bedeutenden Erhöhung des Personalstandes möglich.

Da gegenwärtig die Nachdienste zwingend mit 4 Journaldienststunden zu kombinieren bzw. zu planen seien, hätte die Herabsetzung der Wochendienstzeit der Beschwerdeführerin zwingend zur Folge, dass sie bis auf wenige Ausnahmen zu Journaldiensten und damit zur Nachtdiensten nicht herangezogen werden könnte. Daran vermöge auch die von der DiMa eingeräumte Möglichkeit auf Antrag trotz herabgesetzter Wochendienstzeit schon einen Dienst zu leisten, nichts zu ändern. Dies sei nur in zwingenden Fällen möglich, außerdem sei § 50 Buchst. c BDG zu beachten, wonach dies nur zur Vermeidung eines Schadens bezüglich notwendig sei, und den Bediensteter dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt sei, nicht zur Verfügung stehe. Die belangte Behörde könne aber die Gewährleistung eines täglich 24 stündigen Sicherheitsdienstes nicht von unverbindlichen Freiwilligkeiten (Antragstellung) abhängig machen.

Die Beschwerdeführerin könne im Fall der Herabsetzung der Wochendienstzeit nicht zu Überstunden herangezogen werden. Daher wäre eine Dienstleistung nur an einem (Plandienst) Wochenende möglich. Ferner könnte sie auch nicht für Nachdienste eingeplant werden. Dies hätte eine unvertretbare weitere Erhöhung der Belastung für die anderen Beamten an ihrer Dienststelle zur Folge.

Die Aufrechterhaltung der täglich 24stündigen Einsatzbereitschaft von der bestehenden Dienststellenstruktur würden daher wichtige dienstliche Interessen darstellen, die der Herabsetzung der Wochendienstzeit der Beschwerdeführerin entgegenstünden.

Die belangte Behörde führte ferner aus, dass die Gewährleistung des umfassenden Exekutivdienstes nicht primär vom Willen der einzelnen Dienstnehmer abhängig sein dürfe. Der permanente Sicherheitsdienst an der PI Münichholz müsse mit 21,5 Bediensteten bewältigt werden. Angesichts der dadurch entstehenden Belastungen bestehe die Gefahr, dass die Gewährleistung des Sicherheitsdienstes zur Nachtzeit und an Wochenenden von der Freiwilligkeit der Bediensteten abhängig werde und damit nicht sichergestellt werden könnte.

Angesichts der für den Exekutivdienst essentiellen Erfordernisse des exekutiven Außendienstes an Wochenenden und während der Nacht müssten bei Exekutivbeamten andere Maßstäbe zur Beurteilung des wichtigen dienstlichen Interesses im Sinne des § 50a Abs. 1 BDG angewendet werden als bei Beamten der allgemeinen Verwaltung des Normaldienstes.

Angesichts der oben dargestellten Personalsituation sei gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde auszuschließen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreterin fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass der gegenständliche Bescheid wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung zur Gänze angefochten werde.

Ein wesentlicher Mangel des bekämpften Bescheides liege darin, dass der Erlass des Bundesministeriums für Inneres, Dienstzeitmanagement, GZ. BMI-OA 1340/0004-II/1/b/2014 (DiMa 2005), undifferenziert angewendet worden sei. Die d- sei auf das Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin nicht zur Gänze bzw. nicht in der von der belangten Behörde zitierten Art und Weise anzuwenden. Mit Schreiben des SPK Steyr vom 04.01.2011 sei mitgeteilt worden, dass im Bereich der Dienststelle der Beschwerdeführerin mit Beginn 01.02.2011 ein probeweiser Wechseldienst eingeführt worden sei. Dieser habe die Leistung von mindestens 34 Plan- und Journaldienststunden, verteilt auf ein oder zwei Wochenenden im Monat, die Leistung zwingender Journaldienststunden (vier) während des Nachtdienstes und keinen Journaldienst am Tag für Exekutivbeamte der Verwendungsgruppe E2b beinhaltet.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides befinde sich mit einigen wenigen Ausnahmen der Dienststelle der Beschwerdeführerin im unbefristeten probeweisen Wechseldienstbetrieb.

Die belangte Behörde ziehe die d- vor allem hinsichtlich der zu leistenden 28 Journaldienststunden und des Umstandes, dass nur ein Plandienstwochenende möglich sei, heran. Weitere Argumente würden bei dem auf die Beschwerdeführerin anzuwendenden Probebetrieb nicht greifen. Die Beschwerdeführerin sei nicht verpflichtet tagsüber Journaldiensten durchzuführen. Da sie die von der belangten Behörde angeführten 28 Journaldienststunden ohnedies nicht in der von der belangten Behörde angeführten Art und Weise leiste, könnten diese Stunden für die beantragte Herabsetzung auch nicht wegfallen. Ferner sei bei dem auf die Beschwerdeführerin anzuwendenden Probebetrieb sehr wohl eine Zeit lang ist Wochenende möglich, was auch oftmals in Anspruch genommen und geplant werde. Zwei Plandienstwochenenden seien an der Dienststelle der Beschwerdeführerin auch jetzt schon möglich und notwendig, beispielsweise in Monaten mit vielen Wochenenden.

Die Personalsituation an der Dienststelle der Beschwerdeführerin bzw. im Bereich des SPK Steyr werde unzutreffend dargestellt. Zu den von der belangten Behörde Bescheid angeführten Fehlständen bei der PI m- werde bemerkt, dass keine Zuteilung aus dienstlicher Notwendigkeit (E2a) bestehe, da dieser Beamte bereits fix bei der PI Ennser Straße eingeteilt sei. Eine der beiden Beamtinnen, die sich im Karenzurlaub nach dem Mutterschutzgesetz befänden werde ab 20.12.2014 wieder mit 20 Wochenstunden zur Verfügung stehen. Dadurch werde der durch den gegenständlichen Antrag entstehende Personalaufwand ausgeglichen.

Zu den von der belangten Behörde angeführten Gegenständen im Bereich des SPK Steyr werde festgehalten, dass eine Beamtin, die sich seit Jahren in Teilzeitbeschäftigung befinde, mit 01.10.2014 ihre Wochendienstzeit der 96 Stunden erhöht habe. Ferner sei die Argumentation, dass eine Beamtin aus dienstlichen Gründen der Landespolizeidirektion Oberösterreich dienstzugeteilt worden sei, nicht richtig. Diese Beamtin sei seit Jänner 2013 im Innendienst. Grund für die Zuteilung sei, dass diese Beamtin für den Außendienst nicht tauglich sei. Eine Versetzung sei mangels freier Planstellen nicht möglich. Eine Notwendigkeit für die Zuteilung sei aber nicht gegeben. Die Beamtin könnte ihren Dienst auch im SPK Steyr verrichten. Alternativ wäre sie zur Landespolizeidirektion Oberösterreich zu versetzen, so dass ihre Planstelle und Steyr nachbesetzt werden könne.

Wenn auch im Jahr 2014 keine Ausbildungslehrgänge abgeschlossen würden, seien doch im Jahr 2013 Neuaufnahmen erfolgt, weshalb im Jahr 2015 sehr wohl neue E2b-Beamte zur Verfügung stehen würden.

Es seien eine Ausführungen über die Auslastung der Landespolizeidirektion Oberösterreich getätigt worden, sondern nur die (nicht aktuelle) Auslastung der Dienststelle der Beschwerdeführerin mit 82,7 % und des SPK Steyr mit 89,87 % angeführt worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis GZ. 2007/12/0092 ausgesprochen, dass mit einem Personalstand von (jahresdurchschnittlich) 90 % der systemisierten Planstellen soweit das Auslangen gefunden werden könne, dass den Grunderfordernissen des Sicherheitsdienstes auf allen Ebenen Rechnung getragen werden könne. Diese Grenze sei im Bereich des SPK Steyr nahezu erreicht. Da eine Verbesserung der Personalsituation zu erwarten sei, sei sogar von einem Überschreiten dieser 90 % auszugehen.

Die konkreten Möglichkeiten des aktuellen Stellenplans sei nicht angeführt worden, weshalb es nicht möglich sei zu prüfen, ob dessen Möglichkeiten tatsächlich ausgeschöpft worden seien.

Unter Hinweis auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wurde ausgeführt, dass ein bloß abstraktes Interesse an der Aufrechterhaltung eines Dienstsystems für sich allein nicht als wichtiges dienstliches Interesse im Sinne des §§ 50 Buchst. a Abs. 1 BDG gewertet werden könnte. Vielmehr müsse konkret und nachvollziehbar begründet werden, warum in einem konkreten Fall die Herabsetzung der Wochendienstzeit nicht bewilligt werden könne.

Ein solches wichtiges dienstliches Interesse könne zwar dann bestehen, wenn eine bereits bestehende hohe Überstundenbelastung der übrigen Beamten einer Dienststelle nicht weiter ansteigen solle. Dies gelte aber nur dann, wenn diese Mehrbelastung nicht durch andere Personalmaßnahmen (insbes. Beschäftigung von Ersatzkräften) ausgeglichen werden könne. Es müsse konkret und nachvollziehbar dargestellt werden, warum dies aus besonderen Gründen nicht in Betracht komme.

Im gegenständlichen Fall könnte der durch eine Herabsetzung der Wochendienstzeit der Beschwerdeführerin entstehende Ausfall an Arbeitskraft bereits durch Mehrdienstleistungen anderer Beamter ihrer Dienststelle verkraftet werden. Der von der belangten Behörde als repräsentativ erachtete Durchschnittswert der Überstundenbelastung (Jänner bis Juni 2014) betrage 18,09 Mehrdienstleistungsstunden. Dieser Wert sei für sich genommen unter Berücksichtigung des im § 48 Buchst. a Abs. 3 BDG verankerten Höchstmaßes der zulässigen durchschnittlichen Belastung eines Beamten noch nicht geeignet ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung der Entstehung höherer diesbezüglicher Belastungen anderer Beamten zu begründen. Dies würde auch für den für den März 2014 angegebenen Durchschnittswert von 21,82 Stunden zutreffen. Konkrete Hinweise, dass sich die diesbezügliche Situation gerade an der Dienststelle der Beschwerdeführerin in Richtung eines weiteren Anstiegs der erforderlichen Mehrdienstleistungen entwickeln könnte, seien dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Auch andere Umstände, die zur Verlängerung der von den Beamten der Dienststelle der Beschwerdeführerin zu leistenden Wochendienstzeit führen könnten, seien im angefochtenen Bescheid nicht erkennbar.

Ferner sei anzuführen, dass es neben der Mehrdienstleistungen anderer Beamter der Dienststelle der Beschwerdeführerin genügend weitere Ressourcen gebe. Insbesondere gebe es zahlreiche Exekutivbedienstete, die in der allgemeinen Verwaltung im Innendienst tätig seien und lediglich Verwaltungstätigkeiten wahrnehmen würden. Diese Tätigkeiten könnten ohne weiteres von E2c-Beamten, Vertragsbediensteten oder ähnlichen Personen übernommen werden, wodurch allfällige durch die beantragte Herabsetzung der Wochendienstzeit verursachte Fehlbestände im exekutiven Außendienst ausgeglichen werden könnten.

Die Beschwerdeführerin sei im Dezember 2013 zunächst unbefristet dem Polizeikommissariat Steyr, Strafamt, konkret dem Posten der Strafreferentin zugeteilt worden. Diese Zuteilung sei im Hinblick darauf erfolgt, dass dieser Posten ausgeschrieben werden würde. Aus unbekannten Gründen sei der gegenständliche Posten aber in weiterer Folge mit einer bis zumindest August 2015 bzw. voraussichtlich Jänner 2016 in Karenz befindlichen Beamten besetzt worden.

In der Folge wäre von Seiten der belangten Behörde eine zwangsweise Zuteilung der Beschwerdeführerin bis voraussichtlich Jänner 2016 mit dem Argument eines Vergleiches vorgenommen worden. Dies hätte zur Folge gehabt, dass die Beschwerdeführerin ihrer Dienststelle überhaupt nicht zur Verfügung gestanden wäre. Diese Tatsache, dass der Posten der Beschwerdeführerin bei der PI m- unbesetzt gewesen wäre, wäre offenbar von der Dienstbehörde akzeptiert und mit den dienstlichen Interessen vereinbar gesehen worden.

Es stelle sich nun die Frage, warum dann der von der Beschwerdeführerin beantragten Herabsetzung auf 24 Stunden wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen würden.

Im Hinblick auf den Zeitablauf modifiziere die Beschwerdeführerin ihren Antrag dahingehend, dass die Herabsetzung für den Zeitraum 01.10.2015 bis 30.09.2018 begehrt werde.

Es werde beantragt

den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem modifizierten Antrag der Beschwerdeführerin Folge gegeben werde,

in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin steht Exekutivbeamtin der Verwendungsgruppe E 2b auf dem Arbeitsplatz einer Sachbearbeiterin bei der PI m- in Verwendung. Sie unterliegt dem Wechseldienst nach § 48 Abs. 4 BDG.

Die PI Münichholz ist eine von 3 Polizeiinspektionen des Stadtpolizeikommandos Steyr. Daneben gibt es noch die Verkehrsinspektion Tomitzsstraße (zugleich SLS) und das Polizeianhaltezentrum. Insgesamt sind 116 Exekutivdienstplanstellen systemisierten und gebunden. Derzeit sind 2 E2a-Planstellen und 3 E2b-Planstellen unbesetzt.

Infolge Dienstzuteilungen stehen zwei Beamte nicht zur Verfügung, wobei ein Beamter im Kriminalreferat des SPK Steyr und eine Beamtin der belangten Behörde zugeteilt ist. Drei Beamtinnen befinden sich im Karenzurlaub bzw. Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz. Acht weitere Bedienstete haben eine herabgesetzte Wochendienstzeit wodurch 2,75 Planstellen (Vollbeschäftigtenäquivalent) nicht zur Verfügung stehen.

Zwei E2b-Beamte aus dem Flexipool sind den Dienststellen mit gravierenden Fehlständen zur Dienstverrichtung zugewiesen worden.

Mit Stand 01.09.2014 sind daher den Polizeiinspektionen des SPK Steyr 89,87 % (104,25 Beamte) des systemisierten Personals zur Bewältigung des täglichen Dienstbetriebes zur Verfügung gestanden. Die freien E2b-Planstellen können nicht nachbesetzt werden, da im Jahr 2014 kein Grundausbildungslehrgang die Ausbildung abschließen wird.

Wenn auch im ersten Quartal 2015 voraussichtlich 28 Lehrgangsteilnehmer nach dem Ausbildungsende den Polizeiinspektion an zugewiesen würden, ist jedoch angesichts der Altersstruktur im Bereich der belangten Behörde davon auszugehen, dass durch weitere Ruhestandsversetzungen diese Anzahl an Abgängen nicht ersetzen könne.

Die Polizeiinspektion Münichholz verfügt über einen systemisierten Personalstand von 26 Beamten (7 Beamte der Verwendungsgruppe E2a und 19 Beamte der Verwendungsgruppe E2b). Neben dem Schriftsatzkommandanten und den drei Stellvertretern sind drei Sachbearbeiter als dienstführende Beamtin vorgesehen. Eine E2b-Planstelle ist unbesetzt. Zwei Beamtinnen befinden sich im Karenzurlaub (MSch). Ein Beamter(E2a) ist aus dienstlicher Notwendigkeit der PI Steyr-Ennserstraße dienstzugeteilt. Eine Beamtin befindet sich in längerfristiger Teilzeit (20 Wochenstunden) zu Betreuung ihrer Kinder. Damit stehe der Dienststelle der Beschwerdeführerin 21,5 Planstellen zur Bewältigung des Arbeitspensums zur Verfügung. Das entspricht 82,7 % des systemisierten Standes. Dabei sind krankheitsbedingte Abwesenheiten, Erholungsurlaube und andere Fehlbestände im Rahmen des täglichen Dienstbetriebes noch gar nicht berücksichtigt.

Es haben sich daher in den Monaten Jänner 2014 bis Juni 2014 an der Dienststelle der Beschwerdeführerin bzw. einer anderen Polizeiinspektionen des SPK Steyr nachstehende durchschnittliche Überstundenbelastung ergeben:

Durchschnitt PI Münichholz Durchschnitt aller Polizeiinspektionen des SPK Steyr

Überstunden Jänner 2014 19,03 15,04

Überstunden Februar 2014 15,61 13,6

Überstunden März 2014 21,82 19,16

Überstunden April 2014 16,85 14,07

Überstunden Mai 2014 16,83 16,17

Überstunden Juni 2014 18,39 17,6

Die Exekutivbeamten der PI m- habe pro Monat im Schnitt 4,5 Nachdienste geleistet.

Für die freie E2b-Planstelle ist keine Nachbesetzung zu erwarten, da im Jahr 2014 kein Grundausbildungslehrgang die Ausbildung abschließen wird. Es ist daher mit einer weiteren Verschärfung der personellen Besetzung der Dienststellen zu rechnen.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie der Aktenlage.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 50a BDG hat nachstehenden Wortlaut:

"Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlaß

§ 50a. (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, daß die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfaßt. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.

(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 50d Abs. 1 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a herabgesetzt war.

(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:

1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes;

2. während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;

3. in den übrigen Fällen, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte."

Die belangte Behörde hat ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass eine antragsgemäße Herabsetzung der Wochendienstzeit der Beschwerdeführerin zu einer erhöhten Mehrarbeitsbelastung für die übrigen Bediensteten führen würde. Ferner wäre eine adäquate Personalplanung unter Berücksichtigung zwingender gesetzlicher Ansprüche auf Urlaube, Karenz, Teilzeit etc. nicht mehr aufrechtzuerhalten. Hinzu kämen noch Krankenstände von Bediensteten. Insbesondere würde vor allem auch die Nacht- und Wochenenddienstbelastung ansteigen. Darüber hinaus hat die belangte Behörde auch detailliert dargelegt, dass sie alle durch den gesetzlich vorgegebenen Stellenplan vorgegebenen Möglichkeiten ausgeschöpft habe. Auch die Möglichkeit der Ersatzstellung durch Zuteilungen oder Versetzungen sei zur Gänze ausgeschöpft worden.

Demgegenüber wendete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass mit 20.12.2014 eine Exekutivbeamtin der PI m- nach Beendigung des Karenzurlaubs (Mutterschutzgesetz) wieder im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche verfügbar sein werde. Ferner habe eine Beamtin, die sich Teilzeit befunden habe ihre Wochendienstzeit auf 36 Stunden erhöht. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass zahlreiche Exekutivbeamte im Innendienst Tätigkeiten der allgemeinen Verwaltung ausüben würden. Diese Tätigkeiten müssten von Verwaltungsbediensteten übernommen werden, um Fehlbestände im exekutiven Außendienst, die der beantragten Herabsetzung der Wochendienstzeit entgegenstehen könnten, zu vermeiden.

Gemäß § 28 Abs. 2 Z.2 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden wenn die Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Hinblick auf die oben aufgezeigten Ermittlungsdefizite liegt es auf der Hand, dass die Voraussetzungen des Abs. 2 lec.cit. nicht vorliegen. Vielmehr ist im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG davon auszugehen, dass die belangte Behörde wesentliche Ermittlungen des Sachverhalts - zumal die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung offen gestanden wäre - unterlassen hat. Der angefochtene Bescheid war daher im Hinblick auf die oben aufgezeigten eklatanten Ermittlungs- und Begründungsmängel gemäß § 28 Abs.3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente, wonach sich die Personalsituation an ihrer Dienststelle durch Beendigung von Karenzurlauben bzw. Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes von anderen Exekutivbeamtinnen verbessert habe, ist das Ermittlungsverfahren im gegenständlichen Fall dahingehend zu ergänzen, dass einerseits der tatsächliche Eintritt dieser Verbesserungen festzustellen sein wird. Ferner ist festzustellen, ob dadurch eine antragsgemäße Herabsetzung der Wochendienstzeit der Beschwerdeführerin gemäß § 50a BDG zulässig sein wird.

Dabei wird auch darauf Bedacht zu nehmen sein, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine durchschnittliche Belastung während eines repräsentativen Zeitraumes an Mehrdienstleistungsstunden in Höhe von 24,26 Stunden pro Beamten an der Dienststelle des Antragstellers für sich genommen kein wichtiges dienstliches Interesse begründet, das einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50a BDG entgegensteht (VwGH, 17.10.2011, GZ. 2010/12/0206).

Ebenso wird im fortgesetzten Verfahren darzutun sein, inwieweit von Restriktionen durch den Stellenplan gesprochen werden kann, wenn Exekutivbedienstete für Verwaltungstätigkeiten herangezogen werden anstatt sie Exekutivdienst verrichten zu lassen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Hinblick auf die oben dargestellten Ermittlungsdefizite war eine meritorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht eingebracht, da sie - angesichts der im Bereich der belangten Behörde vor Ort erforderlichen Ermittlungen - unter den Gesichtspunkten der Raschheit und Kostenersparnis keine Vorteile erbracht hätte.

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