BVwG W229 1433404-1

W229 1433404-1Bundesverwaltungsgericht15.04.2015

Regest

Begründungsmangel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht,<br/>Familienangehöriger, Fluchtgründe, Glaubwürdigkeit, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, politische Gesinnung,<br/>Verfolgungsgefahr

Gesamter Gesetzestext

BVwG W229 1433404-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W229.1433404.1.00

Spruch

W229 1433404-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.02.2013, Zl. XXXX, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 12.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 13.09.2012 gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinen Fluchtgründen an, sein Vater sei als Geheimdienstchef in der Provinz Kunar tätig gewesen. Sein Vater sei darauf gekommen, dass sein Stellvertreter dort auch illegale Sachen gemacht habe und mit anderen kriminellen und bewaffneten Personen zu tun gehabt habe. Sein Vater habe diese illegalen Machenschaften an seine Vorgesetzten weitergeleitet und sei danach vor zirka sechs bis sieben Monaten von seinem Stellvertreter und seinen Handlangern bedroht worden. Es sei dann soweit gegangen, dass sein Vater wegen dieser Sache auch vor sechs bis sieben Monaten seinen Job verloren habe. Auch sein Bruder XXXX sei vor zirka sechs oder sieben Monaten, als er gegen 14 Uhr auf dem Weg von zu Hause in die Schule gewesen sei, von unbekannten Personen mit einem Messer verletzt worden. Er sei von zwei Männern angehalten und von einem mit einem Messer mehrmals in den Bauchbereich gestochen worden. Dabei sei er schwer verletzt worden. Sie hätten ihn vermutlich umbringen wollen. Sein Bruder sei wegen dieses Vorfalls zwei Tage lang im Krankenhaus XXXX im Koma und insgesamt zirka 20 Tage lang stationär gelegen. Heute sei er wieder gesund. Sie würden nicht wissen, wer diese zwei Personen gewesen seien, aber sie vermuten, dass es Handlanger des Stellvertreters seines Vaters gewesen seien, weil sie sonst mit niemandem Schwierigkeiten hätten. Sein Vater sei auch mehrmals telefonisch von unbekannten Männern, vermutlich Handlangern seines Stellvertreters, bedroht worden. Er kenne den Namen des Stellvertreters seines Vaters nicht. Da sie Angst gehabt hätten und er auch aus diesem Grund aus Angst nicht mehr zur Schule gehen habe können, hätten sie beschlossen von dort wegzugehen. Sein Vater und er seien aus Afghanistan geflohen. Seine Mutter und seine Geschwister hätten sich nach ihrer Ausreise in Kabul bei seinem Onkel mütterlicherseits in XXXX von XXXX, versteckt. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er getötet zu werden.

Zu seiner Person befragt, gab er an, er sei sunnitischer Moslem und gehöre der tadschikischen Volksgruppe an. Seine Muttersprache sei Dari. Er sei am XXXX in Kabul im Viertel XXXX, Afghanistan, geboren. Er habe vom siebten bis zum 21. Lebensjahr mit Unterbrechungen die Grundschule in Kabul und von 2010 bis vor zirka sechs Monaten im Jahr 2012 die XXXX in Kabul besucht, wo er Business Management studiert, aber nicht abgeschlossen habe. Er habe noch nie in seinem Leben gearbeitet. Die finanzielle Situation sei gut gewesen, sein Vater besitze ein eigenes Haus in Kabul. Er habe vier Brüder und eine Schwester, wobei ein Bruder vor zirka 15 Jahren im Alter von sechs oder sieben Jahren an einer Krankheit verstorben sei. Sein Vater sei zirka eineinhalb Jahre Chef des Staatssicherheitsdienstes in der Provinz Kunar gewesen und habe dort bis vor zirka sechs oder sieben Monaten gearbeitet. Seine Familie habe sich zirka acht Jahre lang illegal in Pakistan, XXXX, aufgehalten und sie seien im Jahr 2001 wieder nach Kabul zurückgekehrt.

Er habe Afghanistan vor zirka 20 oder 25 Tagen, Anfang 2012, gemeinsam mit seinem Vater von ihrer Wohnadresse in Kabul aus verlassen und sie seien schlepperunterstützt unter der Verwendung eines gefälschten afghanischen Reisepasses mit einem Flugzeug nach Kasachstan gelangt, von wo aus sie über ihm unbekannte Länder schlepperunterstützt nach Österreich gelangt seien.

2. Am 19.10.2012 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Er sei damit einverstanden, dass unter Wahrung seiner Anonymität seitens der Behörde eventuell Erhebungen zum Sachverhalt in seinem Heimatland durchgeführt würden.

Der Beschwerdeführer legt als Beweismittel einen Studentenausweis, seine Tazkira und ein Schulabschlusszeugnis vor.

Er habe zwei Monate vor der Ausreise die Absicht gehabt, sein Heimatland zu verlassen. Er sei sieben oder acht Jahre, als Bürgerkrieg geherrscht habe, in Pakistan gewesen und sie seien 2001 wieder nach Afghanistan zurück. In Pakistan hätten sein Vater, seine Mutter und seine Brüder mit ihm gelebt, aber sein Vater sei nicht immer da gewesen. Er sei in XXXX gewesen und habe mit einem Händler zusammengearbeitet. Die meiste Zeit sei er dort gewesen, danach sei er nach XXXX gegangen. Er wisse nicht, wann genau das gewesen sei. Er wisse auch nicht, was er dort gemacht habe. Er sei freiwillig zurückgekehrt, aber er habe nicht erzählt, warum er dort gewesen sei.

Er habe studiert, sein Vater sei beim Geheimdienst gewesen, seine Mutter Hausfrau und seine drei Brüder seien Schüler gewesen. Alle seine Verwandten würden in Afghanistan leben. Seine Familie würde derzeit in ihrem Haus in Kabul, XXXX, wohnen. Er habe keinen Kontakt zu ihnen, aber sein Vater. Er telefoniere einmal die Woche mit seiner Mutter.

Zu seinen Fluchtgründen führte er näher aus, dass seine Probleme die seines Vaters seien. Sein Vater sei beim Geheimdienst und gegen die Taliban gewesen. Er habe einen Verbrecher bei der Nationalen Sicherheit verraten. Er sei sein Assistent gewesen. Er habe mit der Regierung und den Terroristen unter einer Decke gesteckt. Ein Bruder sei schon mit dem Messer verletzt worden. Sein Vater sei bedroht worden. Sein Bruder sei ein Monat nachdem sein Vater seinen Job verloren habe, verletzt worden. Sein Vater sei in seinem Büro von seinem Assistenten bedroht worden, dass Kunar ihnen gehöre und sie ihn und seine Familie umbringen würden. Es habe nie zu Hause Bedrohungen gegeben. Er habe Angst gehabt und habe das Haus nicht verlassen können. Er habe nicht mehr studieren dürfen. Sein Vater sei das letzte Mal vor zirka sieben Monaten bedroht worden. Er habe ihnen gesagt, dass sie vorsichtig sein sollen, mehr nicht. Über Vorhalt, dass er in der Erstbefragung angegeben habe vor sechs bis sieben Monaten bereits ausreisen zu wollen, gab er an, er habe heute auch gesagt, dass sie vor sechs oder sieben Monaten flüchten wollten. Erst zwei Monate vor der Ausreise hätten sie angefangen etwas dafür zu tun. Über Vorhalt, warum ihm nicht aufgefallen sei, dass sein Vater rund um die Uhr telefonisch bedroht worden sei, führte er aus, es hätte jeder sein eigenes Zimmer. Er sei immer dort gewesen. Er wisse nicht, warum sein Vater nichts über seinen Aufenthalt in Pakistan erzählt habe. Er sei in Kabul geboren, auf der Tazkira stehe immer der Ort, wo die Familie herstamme. Es sei nur er mit seinem Vater geflohen, weil seine Brüder klein seien und seine Mutter nicht könne. Es sei schwierig bis hier her gewesen.

Dem Beschwerdeführer wurden die Feststellungen zur Situation in Afghanistan erörtert, wozu er angab, dass es stimme, mehr könne er dazu nicht sagen.

Er kenne sein genaues Geburtsdatum, weil seine Familie es ihm gesagt habe. Er besuche in Österreich seit kurzem einen Deutschkurs.

3. Der Vater des Beschwerdeführers gibt im Rahmen seiner Einvernahme am 19.10.2012 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, im Wesentlichen Folgendes an:

Er sei in England, Deutschland, Usbekistan, Turkmenistan, Kasachstan, Kirgisistan und Pakistan gewesen. Er habe in England um Asyl angesucht und sei dort anerkannter Flüchtling gewesen, sei aber 2005 freiwillig zurückgekehrt. Seine wirtschaftliche Lage sei sehr gut gewesen, er habe ein sehr hohes Einkommen sowie zwei Häuser in Kabul und ein Grundstück in Laghman gehabt. Seine Familie habe immer in Kabul gelebt. Er sei selbst ein kleines Kind gewesen, als sie bereits nach Kabul gezogen seien. Als er zurückgekehrt sei, habe er direkt seine Arbeit mit der Organisation für Nationale Sicherheit für Afghanistan begonnen. Er sei am XXXX mit dem Flugzeug legal mit einem Reisepass ausgereist, der ihm in Kasachstan vom Schlepper abgenommen worden sei.

Zu seinen Fluchtgründen näher befragt, gab er an, sein Hauptproblem sei gewesen, dass er mit der Nationalen Sicherheitsdirektion in Kunar zusammengearbeitet habe. Bevor er seine Arbeit dort begonnen habe, sei er darauf hingewiesen worden, dass dort große Unsicherheit herrsche und er die Ursache finden solle. Er habe dort einen Assistenten gehabt, er sei ein früherer Krieger gewesen und er habe XXXX und sein Vater XXXX geheißen. Er sei manchmal Direktor gewesen, manchmal sein Assistent. Es hätten dort keine richtigen Gesetze geherrscht und jeder habe machen können, was er wolle. Er habe gute Beziehungen gehabt und er sei der Grund für die Unsicherheit in der Provinz Kunar gewesen. Er sei Terrorist gewesen, habe Korruption unterstützt und habe alles zu seinen Gunsten ausgenützt. Seine Aufgabe sei gewesen, die Ursachen in seiner Arbeit herauszufinden. Er habe einen ehrlichen Bericht verfasst und dem Nationalen Sicherheitsdirektor für ganz Afghanistan vorgelegt. Eine Zeit später habe sein Assistent das intern erfahren. Er sei dann zu ihm ins Büro gekommen und habe gesagt, dass er der eigentliche Herr in Kunar sei - den, der sich mit ihm anlege oder gegen ihn sei, lasse er nicht mehr aus der Provinz Kunar, sondern aus ganz Afghanistan verschwinden. Er sei sehr wütend gewesen und habe ihm mit dem Tod gedroht. Er habe Angst bekommen. Es habe in Kunar auch gute Leute gegeben und die hätten von diesem Problem erfahren. Sie hätten ihm gesagt, dass diese Leute Menschen umbringen, in Säcke verpacken und in den Fluss werfen würden. Als er das gehört habe, sei er nach Kabul gegangen und sei direkt zum Assistenten des Nationalen Sicherheitsdirektors von Afghanistan, XXXX, sein Dienstgrad sei XXXX gewesen, gegangen. Er habe ihm alles geschildert und danach auch dem Direktor selbst. Er sei dann eine Woche in Kabul gewesen und sei wieder nach Kunar. Zehn oder fünfzehn Tage nach seiner neuerlichen Ankunft habe er ein Schreiben bekommen, dass er wieder nach Kabul versetzt werde. Er habe in Kabul sieben Monate gewartet. Er sei wie ein Gefangener zu Hause gesessen und habe sich nicht einmal einkaufen gehen getraut. Ein Monat nach dem er aus Kunar zurück gewesen sei, sei sein Sohn mit einem Messer verletzt worden als er zur Schule gehen habe wollen. Er sei zwei oder drei Tage im Koma gelegen, habe aber überlebt. Er habe noch mehr Angst bekommen. Danach sei er telefonisch bedroht worden. Es seien Leute aus Jalalabad gewesen, er habe sie am Dialekt erkannt. Sie hätten ihn zu jeder Tages- und Nachtzeit angerufen. Er sei psychisch schon sehr angegriffen gewesen. Er habe seiner Familie nicht alles erzählen können, obwohl es sie sehr interessiert habe.

Er sei dann wieder zur Nationalen Sicherheitsdirektion von Afghanistan gegangen und habe gefragt, ob sie für ihn einen Job hätten und ihn beschützen würden. Er habe ihnen alles erzählt und sei drei Mal dort gewesen. Am Ende sei er darauf gekommen, dass die ihn nicht beschützen hätten wollen. Er habe gedacht, dass seine Familie und er getötet werden würden und habe dann beschlossen das Land zu verlassen. XXXX stecke mit allen von der Regierung unter einer Decke. Er habe keinen Schutz, denn die würden alle Geld von ihm bekommen. Zwei Monate vor der Ausreise habe er beschlossen, das Land zu verlassen, weil er nur die Wahl zwischen Tod oder Flucht gehabt habe. Es hätten seit dem Attentat auf seinen Sohn alle Leute gewusst, dass er der Sicherheitsdirektor der Provinz Kunar gewesen sei und es sei für sie nicht schwierig gewesen, ihn zu finden. Er habe in seinem Job damals Waffen und vier Bodyguards gehabt. Dann auf einmal habe er keinen Schutz mehr gehabt.

Er sei erstmalig ein bis zwei Monate, bevor er seinen Job verloren habe, bedroht worden. Er habe seinen Job von heute zurückgerechnet zirka vor acht Monaten verloren. Er sei das letzte Mal einen Tag vor seiner Ausreise telefonisch bedroht worden, er habe aber nie heraufgefunden wer ihn bedroht habe. Sie hätten gesagt, sie würden ihn und seine Familie vernichten. Sie hätten ihn auch beleidigt und sich über ihn lustig gemacht. Er habe seine Familie nicht mitgenommen, weil er den Fluchtweg kenne, er wisse, dass seine Frau es nicht schaffen würde und sein Kind, das verletzt sei, könne nicht viel gehen.

Er habe von 2005 bis vor zirka acht Monaten für den Geheimdienst gearbeitet und sei zirka ein Jahr der Sicherheitschef der Provinz Kunar gewesen. Seine Dienststelle mit seinem Büro, die er als Sicherheitschef inne gehabt habe, habe sich in XXXXin der Nähe vom Gouverneursbüro befunden, dort gebe es keine genauen Bezeichnungen. Sein Chef sei zum Schluss XXXX und vorher XXXX gewesen. Er habe den Bericht fünf Monate nach dem er als Sicherheitsdirektor begonnen habe, vorgelegt, als er genug Beweise gehabt habe. Er sei nach seiner Rückkehr nach Kunar innerhalb von 24 Stunden, nachdem er das Kündigungsschreiben erhalten habe, zurück nach Kabul. XXXX habe ihn nur dieses eine Mal persönlich aufgesucht, er habe sich fast ausschließlich in seinem Dorf aufgehalten. Er sei der größte Verbrecher und die Taliban würden ihn dort beschützen.

Der Vater des Beschwerdeführers legt ein Konvolut an dienstlichen Ansuchen und Auszeichnungen in Vorlage sowie mehrere Bilder aus dem Jahr 2007 und März 2012 sowie Bestätigungen über eine Seminarteilnahme XXXX vom 09.04.2009 und Canada von 2008. Zudem legt er eine Auszeichnung von Präsident Karzai von 1383, Waffenkarten und einen Führerschein, Dokumente aus GB, Reisepass von der afghanischen Botschaft in XXXX, Aufenthaltsberechtigung und Versicherungskarte, vor.

4. Mit Bescheid vom 19.02.2013, Zahl: 12 12.544-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

4.1. Begründend führte das Bundesasylamt insgesamt aus, dass er keine eigenen Flucht- und Asylgründe geltend gemacht habe. Die von ihm präsentierte Fluchtgeschichte entspreche nicht der Wirklichkeit, sondern habe er eine asylrelevante Geschichte zu konstruieren versucht. Er habe widersprüchlich zu den Angaben seines Vaters, wonach es nur bei telefonischen Drohungen geblieben sei und er Tag und Nacht telefonisch bedroht worden sei, angegeben, dass diese Bedrohungen nur in seinem Büro gewesen seien, er zu Hause nicht bedroht worden sei und ihm keine häufigen Anrufe aufgefallen seien. Dies lasse für die Behörde nur den Schluss zu, dass diese Angaben nicht der Wahrheit entsprechen können. Es sei für die Behörde nicht nachvollziehbar und daher nicht glaubhaft, dass er sich sieben Monate an seiner Adresse aufgehalten habe, die dem Dienstgeber und auch dem angeblichen Verfolger seines Vaters bekannt gewesen sei. Es sei für die Behörde auch nicht nachvollziehbar und auch nicht glaubhaft, dass seine Mutter und seine Geschwister alleine und schutzlos zurückgelassen worden seien, obwohl er angegeben habe, dass es seiner Familie finanziell sehr gut gegangen sei und somit auch die finanziellen Möglichkeiten einer Flucht mit der ganzen Familie durchaus gegeben gewesen wären.

4.2. Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, er keine asylrelevanten Fluchtgründe darlegen habe können, welche in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt seien. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen seien, würden keine Verfolgung im Sinne der GFK darstellen. Es könne hinreichend davon ausgegangen werden, dass ihm im Falle seiner Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohe. Diese Beurteilung ergebe sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht, die nicht nur seine individuelle Situation, sondern auch die generelle politische Lage in seinem Herkunftsstaat sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppen berücksichtigt, deren Fluchtgründe mit seinen vergleichbar seien. Auch andere die Annahme asylrelevanter Verfolgung begründete Umstände seien nicht hervorgekommen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe).

Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt II. aus, dass auch das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG von ihm nicht glaubhaft gemacht bzw. seitens der Behörde nicht festgestellt werden habe können, sodass subsidiärer Schutz nicht gewährt werden könne. Gerade das Vorliegen einer solchen Gefahr stelle nämlich die Grundvoraussetzung für die Gewährung von subsidiärem Schutz dar. Es handle sich bei ihm um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, der nach wie vor über Verwandte verfüge und seine Familie für afghanische Verhältnisse über beachtliche Vermögenswerte (zwei Häuser und Grundstück) verfüge. Es sei daher davon auszugehen, dass er auch unter Berücksichtigung der traditionell stark ausgeprägten sozialen Absicherung durch die Familien- und Stammesverbände auf die Hilfe seiner Familie zurückgreifen könne. Seiner Familie sei es auch nach wie vor möglich in Afghanistan zu leben.

Zu Spruchpunkt III. kam das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers vorliege, sowie dass durch seine Ausweisung nicht auf unzulässige Weise iSd. Art. 8 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention in sein Recht auf Schutz des Familien- oder Privatlebens eingegriffen würde.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 19.02.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 die XXXX als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

6. Gegen den Bescheid vom 19.02.2013 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, worin im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass er seine Fluchtgeschichte äußerst umfassend und detailliert vorgebracht habe und die Behörde unter Verweis auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verpflichtet gewesen wäre, die ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel auszuschöpfen, wenn sie Zweifel an der Authentizität seiner Geschichte gehabt hätte. Er habe angegeben, dass er mit Erhebungen vor Ort einverstanden gewesen wäre, wobei sich dabei seine Familie oder andere Arbeitskollegen seines Vaters als einzuvernehmende Zeugen angeboten hätten. Diese hätten die Bedrohungen, die von dem ehemaligen Mitarbeiter seines Vaters (er kenne ihn unter den Namen XXXX) ausgegangen seien, bestätigen können. In diesem Zusammenhang wurde der Antrag gestellt, seine Angaben durch die Einholung von Zeugenaussagen im Wege eines Vertrauensanwaltes vor Ort beim Geheimdienst in der Provinz Kunar überprüfen zu lassen. Zudem seien die Länderfeststellungen zum größten Teil über ein Jahr alt und keinesfalls als aktuell zu bezeichnen.

Hinsichtlich der von der Behörde vorgeworfenen Widersprüche führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht mit Gewissheit sagen könne, auf welche Art und Weise sein Vater konkret bedroht worden sei. Sein Vater habe so wie er ein eigenes Zimmer. Er habe mitbekommen, dass sein Vater sehr gestresst und sehr traurig gewesen sei und habe auch bemerkt, dass er viele Anrufe bekommen habe, wisse aber nicht, wer angerufen habe und was der Inhalt der Gespräche gewesen sei. Sie hätten sich noch so lange zu Hause aufgehalten, weil sein Vater die Ausreise erst organisieren habe müssen. Überdies sei es in Afghanistan nicht üblich, dem Arbeitgeber seine Privatadresse mitzuteilen, weshalb er denke, dass ihre Privatadresse nicht bekannt gewesen sei. Seine Mutter und seine minderjährigen Geschwister seien zu seinem Onkel mütterlicherseits nach Kabul gegangen und würden sich dort versteckt halten, weil eine solche Flucht einfach zu schwierig für Frauen und Kinder gewesen wäre. Sie hätten sich nicht an die Polizei gewendet, weil sie gewusst hätten, dass der Mitarbeiter seines Vaters auch zur Polizei sehr gute Kontakte gehabt habe und sie deswegen nicht darauf hoffen konnten, dass die Polizei ihnen helfen könnte.

Hinsichtlich der Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheitskräfte verwies der Beschwerdeführer auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 20.10.2011 (Afghanistan: Schutzfähigkeit der Afghan National Police und Sicherheitssituation in Kabul), der besage, dass sich die afghanischen Sicherheitskräfte bisher weitgehend als unfähig erwiesen hätten, die afghanische Bevölkerung vor Übergriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen zu beschützen. Die Sicherheitslage in Afghanistan - auch in Kabul - sei, wie auch den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zu entnehmen sei, derzeit so prekär, dass eine Rückführung nach Afghanistan eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Angesichts der gekennzeichneten Sicherheitslage ist es dem Beschwerdeführer, selbst wenn er ein soziales Netz in Form seiner Familie in Kabul vorfinden würde, nicht zumutbar, sich unter Gefährdung der durch § 8 AsylG geschützten Güter dorthin zu begeben.

7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 12.03.2013 beim Asylgerichtshof ein.

8. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache am 08.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (vgl. VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (vgl. VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2.2. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

2.3. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (vgl. VwGH 26.06.2014,Zl. Ro 2014/03/0063):

"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)

Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"

2.4. Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht, wie anhand der darzustellenden Ermittlungsmängel zu zeigen ist, der maßgebliche Sachverhalt fest, noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Dies vor allem, weil die aufzuzeigenden Ermittlungslücken derart erheblich sind, dass zu deren Beseitigung über eine der Feststellung des Sachverhalts dienende mündliche Verhandlung hinausgehende weitere Ermittlungsschritte zu setzen wären, welche durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches - anders als das Bundesverwaltungsgericht - eine asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde ist (so ist die sog. Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet, vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz), rascher und effizienter durchgeführt werden können. Letztlich haben gerade diese verwaltungsökonomischen Erwägungen auch dazu geführt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht von der Möglichkeit nach § 28 Abs. 3 1. Satz Gebrauch gemacht hat.

2.5. Aufgabe der belangten Behörde war es zu klären, ob der Beschwerdeführer zum einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.

Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde erster Instanz dabei eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durchzuführen. In diesem Sinne hat auch der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, welches in die Verfassungssphäre eingreift, anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt Ermittlungen unterlassen werden oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet (vgl. VfGH 7.11.2008, U 67/08). Insbesondere eine Bescheidbegründung mit Ausführungen, welchen jeglicher Begründungswert fehlt, stellt willkürliches Vorgehen dar.

Hervorzuheben ist, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sich beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen, vielmehr bedarf es einer konkreten, fallbezogenen Betrachtung der Lage im Herkunftsstaat, weil die gemachten Angaben nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/01/0002). Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes besteht die Verpflichtung der Behörde, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen, selbst dann, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint (vgl. VfGH 2.10.2001, B 2136/00).

Wie in der gegenständlichen Beschwerde zu Recht vorgebracht, erweist sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere im Lichte der oben angeführten Judikatur, in wesentlichen Punkten als mangelhaft:

Die Erstbehörde hat bezüglich der asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers (Spruchpunkt I.) zwar festgestellt, dass sich dessen Vorbringen nicht als glaubhaft dargestellt habe, aus den Ermittlungen der Behörde ergibt sich jedoch nicht zweifelsfrei, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Es ist festzustellen, dass die belangte in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben des Beschwerdeführers, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Angaben des Vaters des Beschwerdeführers, und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.

Es ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, wenn er in seiner Beschwerde ausführt, dass er in der Einvernahme angegeben hat, dass er mit Erhebungen vor Ort einverstanden wäre, dennoch seitens der belangten Behörde keine weiteren Ermittlungsschritte getätigt wurden. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde nämlich keine weiteren Ermittlungsschritte gesetzt hat; dies trotz der sehr detaillierten Angaben des Vaters des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde hatte jedoch ausreichende Anhaltspunkte für eine Anfrage bei der Staatendokumentation oder für Erhebungen vor Ort im Herkunftsort des Beschwerdeführers, um nachvollziehbar feststellen bzw. überprüfen zu können, ob die Angaben des Beschwerdeführers tatsächlich unglaubwürdig sind. So war der Vater des Beschwerdeführers in der Lage detaillierte Angaben, insbesondere konkrete Namen zu den Verfolgern und mit diesen in Zusammenhang stehenden Personen zu tätigen. Außerdem war er auch im Stande den Ort seiner Dienststelle konkret anzugeben. Die belangte Behörde hat jedoch keinerlei Ermittlungen in dieser Hinsicht angestellt - weder wurde ermittelt, ob der Vaters des Beschwerdeführers tatsächlich als Sicherheitschef der Provinz Kunar tätig gewesen ist und mit der Nationalen Sicherheitsdirektion zusammengearbeitet hat noch ob es die vom Vater des Beschwerdeführers namentlich genannten Personen tatsächlich gibt.

Die belangte Behörde hat es somit unterlassen, nähere Ermittlungen zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfällen hinsichtlich seines Vaters, welche ihn schließlich zur gemeinsamen Ausreise mit seinem Vater aus Afghanistan veranlasst hat, zu tätigen. In diesem Zusammenhang unterließ die belangte Behörde auch jegliche Feststellungen hinsichtlich der Situation von regierungstreuen Personen, insbesondere von Personen die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan bzw. Regierungsorganisationen unterstützen, sowie deren Angehörigen zu treffen.

Ohne konkret auszuführen, weshalb der geschilderte Ablauf undenkbar sein sollte und insbesondere ohne konkrete Ermittlungen anzustellen trotz Vorliegens detaillierter Angaben, die grundsätzlich einer Überprüfung zugänglich sind, kann basierend auf den Angaben des Beschwerdeführers sowie den konkreten Angaben seines Vaters allein nicht darauf geschlossen werden, dass es sich bei diesen Angaben, mögen sie auch teilweise nicht übereinstimmen, nicht um die Wahrheit handle.

Anzumerken ist auch, dass gerade in einem Land wie Afghanistan, in welchem sich die Gefahrenlage in den Provinzen ständig ändert, die Erhebung von aktuellen Länderfeststellungen unbedingt erforderlich ist, zum anderen ist es notwendig, dass sich die belangte Behörde mit der persönlichen Situation des Asylwerbers im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen auseinandersetzt (vgl. VfGH 2.5.2011, U1005/10).

Sollte sich somit nach Setzung der aufgezeigten erforderlichen Ermittlungsschritte herausstellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers bzw. die Angaben des Vaters des Beschwerdeführers entgegen den bisherigen Feststellungen der belangten Behörde glaubhaft erscheinen, käme für den Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeiten seines Vaters und der ihm dadurch zugeschriebenen politischen Gesinnung der Konventionsgrund der "Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie" in Betracht.

2.6. Die genannten Ermittlungen sind für eine abschließende Beurteilung der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung gemäß § 3 AsylG 2005 erforderlich. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Ermittlungen erforderlich sind, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.

2.7. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher die zuvor angeführten Ermittlungen anzustellen haben und unter Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.

2.8. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG in seinem Spruchpunkt I. zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Da die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides auf dessen Spruchpunkt I. aufbauen, waren diese im gleichen Sinne zu beheben.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

3.2. Unter Punkt 2 wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich die Entscheidung an der in Pkt. 2 zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.