BVwG W229 2011483-1

W229 2011483-1Bundesverwaltungsgericht15.04.2015

Regest

Frist, Verspätung, Wiederaufnahme, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W229 2011483-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W229.2011483.1.00

Spruch

W229 2011483-1/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX, vertreten durch XXXX, auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der Bundesministerin für Soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 10.06.2005, XXXX, abgeschlossenen Verfahrens beschlossen:

A)

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, iVm. § 3 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Ersatzbescheid vom 10.06.2005, XXXX, hat die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz der Berufung der XXXX, vertreten durch XXXX, Rechtsanwältin, XXXX, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 07.06.2000, XXXX, betreffend die Feststellung, dass gemäß

§ 410 ASVG Frau XXXX, XXXX, auf Grund ihrer Beschäftigung als Angestellte beim Dienstgeber XXXX im Zeitraum von 01.09.1988 bis 30.06.1995 in die Beitragsstufe D1 einzustufen ist,

§ 44 Abs. 1 ASVG für XXXX nachstehende Beitragsgrundlagen in Betracht kommen (...)

§ 53 Abs. 3 lit. a ASVG XXXX auf Grund ihrer Beschäftigung als Angestellte beim Dienstgeber XXXX für den Zeitraum 01.09.1988 bis 30.06.1995 Beiträge (Dienstnehmer- und Dienstgeberanteile) in der Höhe von ATS 1.088.676,76 (= Euro 79.117,22) an die Wiener Gebietskrankenkasse zu entrichten hat und

§ 59 Abs. 2 ASVG für die Beträge die Verzugszinsen nachgesehen werden,

gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und festgestellt, dass gemäß

§ 410 ASVG Frau XXXX, XXXX, auf Grund ihrer Beschäftigung als Angestellte beim XXXX im Zeitraum vom 01.09.1988 bis 30.06.1995 in der Beitragsstufe D1 einzustufen ist,

§ 44 Abs. 1 ASVG für XXXX nachstehende Beitragsgrundlagen in Betracht kommen (...),

§ 53 Abs. 3 lit. a ASVG Frau XXXX auf Grund ihrer Beschäftigung als Angestellte beim XXXX für den Zeitraum 01.09.1988 bis 30.06.1995 Beiträge (Dienstnehmer- und Dienstgeberanteile) in Höhe von ATS 1.088.676,76 (= Euro 79.117,22) an die Wiener Gebietskrankenkasse zu entrichten hat und

§ 59 Abs. 2 ASVG für die Beträge die Verzugszinsen nachgesehen werden.

Dieser Ersatzbescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz bildet den Gegenstand des nunmehrigen Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens.

2. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist mit 12.08.2014 datiert, wurde bei der Wiener Gebietskrankenkasse eingebracht und langte bei dieser (laut Eingangsstempel) am 18.08.2014 ein. Mit Schreiben vom 03.09.2014 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme von der Wiener Gebietskrankenkasse dem Bundesverwaltungsgericht zur do. Verwendung vorgelegt. Das Datum der Postaufgabe lässt sich mangels eines Poststempels auf dem Kuvert nicht unmittelbar nachvollziehen; das Schreiben langte beim Bundesverwaltungsgericht (laut Eingangsstempel) am 04.09.2014 ein.

In der Begründung des Antrags auf Wiederaufnahme heißt es - nach kurzer Darstellung des Sachverhalts - wie folgt:

"Mit Ersatzbescheid vom 10.6.2005 wurden der Antragstellerin für den Vorschreibungszeitraum 1.9.1988 bis 30.6.1995 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von ATS 1.088.676,76 für Dienstnehmer- und Dienstgeberanteile vorgeschrieben. Die diesbezüglichen Arbeitsentgelte der Antragstellerin sind noch nicht geflossen, sie müsste also Beiträge zahlen für Arbeitsentgelte, die sie noch nicht erhalten hat.

Für den zweiten Folgezeitraum vom 1. März 1999 bis 30 Juni 2002 hat der Wiener Landeshauptmann mit Bescheid vom 7.7.2005, XXXX, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung im arbeitsgerichtlichen Verfahren XXXX des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien unterbrochen.

Nunmehr wird der Beschluss des genannten Arbeits- und Sozialgerichtes vom 06.05.2014, XXXX, zugestellt am 29.07.2014, also vor genau zwei Wochen, übermittelt, wonach die von der beklagten Partei (XXXX) erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges (mangelnde inländisch Gerichtsbarkeit) verworfen werde.

Der Beschluss stützt sich vor allem auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Mahamdia vom 19.7.2012, Rs C-154/11.

Damit steht erstinstanzlich fest, dass das Arbeits- und Sozialgericht Wien für die Ansprüche der Antragstellerin zuständig ist.

Bis zum heutigen Tage, dem präsumtiv letzten der Rekursfrist, wurde gegen diesen Beschluss noch kein Rekurs eingebracht.

Der Beschluss wird übermittelt zunächst einmal zum Nachweis dafür, dass die Voraussetzungen der Aussetzung des Verfahrens laut Bescheid des Wiener Landeshauptmannes vom 7.7.2005 weiterhin gegeben sind.

Für die anderen Vorschreibungszeiträume zwischen dem 1.9.1988 und dem 28.2.1999 stellt die Antragstellerin vorsichtshalber den Antrag, auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen nunmehr bestehenden Nachweises der inländischen Zuständigkeit und direkten Belangbarkeit der Dienstgeberin.

(...)

Aus diesem Grunde ergibt sich, dass der Ersatzbescheid vom 10.6.2005, XXXX, zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass inländische Zuständigkeit zur Vorschreibung der Dienstgeberbeiträge gegenüber dem Dienstgeber direkt nicht bestehe.

Jedenfalls kann nämlich auch die Immunität des § 53 ASVG nur insoweit gehen, als jeweils gerichtliche Immunität besteht, also nur im Zusammenhang mit hoheitlichen Dienstverhältnissen (Beamtendienstrechtsverhältnissen).

Es wird daher beantragt, das mit Ersatzbescheid vom 10. 6.2005, XXXX, abgeschlossene Verfahren und (das) nicht unterbrochene Zeiträume vor dem 28.02.1999 betreffende Vorschreibungsverfahren wieder aufzunehmen.

Gleichzeitig wird beantragt, diesem Antrag aufschiebende Wirkung zu zuerkennen, da die Antragstellerin nicht in der Lage sein kann, diese vorgeschriebenen Beiträge vorläufig zu bezahlen.

In eventu wird diesbezüglich um Stundung ersucht.

Gleichzeitig beantragt die Antragstellerin, das[s] Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung im arbeitsgerichtlichen Verfahren XXXX zu unterbrechen, da sich erst in diesem Verfahren zeigen wird, welche Ansprüche die Antragstellerin überhaupt gegenüber der Amerikanischen Botschaft hat und welche Sozialversicherungsanteile daher überhaupt auf diese Arbeitslöhne entfallen.

Auch soweit weitere Beträge für Zeiten vorgeschrieben wurden, die zwischen dem Vorschreibungszeitraum des Ersatzbescheides vom 10.6.2005 und dem Unterbrechungsbescheid des Wiener Landeshauptmannes vom 7.7.2005, XXXX, liegen, wird, die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt.

Sollte aus Anlass des arbeitsgerichtlichen Verfahrens die Amerikanische Botschaft letzten Endes zahlen, wird sich die Antragstellerin ohne weiteres bei der do. Gebietskrankenkasse melden.

Auch diesbezüglich wird die Unterbrechung des Verfahrens bis zu Entscheidung im arbeitsgerichtlichen Verfahren beantragt."

3. Mit Schreiben vom 25.11.2014, GZ W229 2011483-1/2Z, hielt das Bundesverwaltungsgericht der bevollmächtigten Vertretung der Beschwerdeführerin vor, der Antrag auf Wiederaufnahme des dem Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 10.06.2005, XXXX, zugrundeliegenden Verfahrens wäre nach der Aktenlage verspätet beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht worden. Zudem wurde die bevollmächtigte Vertretung im Rahmen eines Verbesserungsauftrages aufgefordert darzulegen, aus welchen Gründen die Frist von drei Jahren ab Erlassung des Ersatzbescheides vom 10.06.2005 für eingehalten erachtet werde.

4. Die bevollmächtigte Vertretung brachte mit Schreiben vom 01.12.2014 die im Folgenden wörtlich wieder gegebene Stellungnahme ein:

"1 Zum Wiederaufnahmsgrund

Es hat sich herausgestellt, dass die XXXX anscheinend tatsächlich die Rekursfrist gegen den als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachten Beschluss des Arbeitsgerichtes am 6.5.2014 versäumt haben.

Inzwischen liegt ein Wiedereinsetzungsantrag der XXXX vor, über den das Arbeitsgericht Wien auch schon mündlich verhandelt hat und als nächstes schriftlich entscheiden will.

Sollte den XXXX die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden, wäre der Rekurs dem Oberlandesgericht Wien vorzulegen und hätte dieses über den verspäteten Rekurs in der Sache zu entscheiden.

Sollte die Wiedereinsetzung bewilligt werden und dann der Rekurs zum Oberlandesgericht Wien weitergehen, würde der Wiederaufnahmsgrund überhaupt erst nach dessen Entscheidung (allenfalls) entstehen.

Während zum Zeitpunkt der Einreichung vom 12.08.2014 der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund also allem Anschein nach bestanden hat, ist dies derzeit fraglich.

Hier wolle daher der Fortgang des arbeitsgerichtlichen Verfahrens abgewartet werden.

2 Thematik der Dreijahresfrist

Die dem Ersatzbescheid vom 10.06.2005 vorangehende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wurde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angefochten, der darüber erst am 20.6.2013 (mit Rechtskraft vom 4.11.2013) zur Zl. 14497/06 entschieden hat.

Außerdem hielte die Wiederaufnahmswerberin die Dreijahresfrist bei Vorschreibungen der öffentlichen Hand für verfassungswidrig und für unvereinbar mit dem ordre public Europäischen Union.

3 Antrag auf Neuprüfung oder Wiederaufnahmsantrag?

Auf vielen Gebieten der Rechtsordnung wird unterschieden zwischen einem formellen Wiederaufnahmsantrag im Sinne der §§ 69 und 70 AVG bzw. 32 VwGVG und einen Antrag auf neuerliche Entscheidung wegen geänderter Tatsachen- oder Rechtslage.

Die Einreichung der Antragstellerin hat sich als beides verstanden, so dass im Folgenden auf beides gesondert einzugehen ist.

4 Behandlung als Antrag auf Neuprüfung

Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besteht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, in jeder Lage des Verfahrens Unionsrecht anzuwenden (EuGH Urteil Simmenthal II vom 9.3.1978, Rs. 106/77; Urteil Melki und Abdeli vom 22.6.2010, Rs. C-188 und 189/10).

Auch der Oberste Gerichtshof selbst hat schon die Vorlage einer Zivilrechtssache an den Europäischen Gerichtshof beschlossen, über die er selbst schon entschieden hatte, nachdem er wahrgenommen hatte, dass er sich vergriffen hatte (Vorlagebeschluss zu EuGH Urteil Burtscher/Stauderer vom 1.12.2005, Rs. C-2312/04) und sich noch eine Gelegenheit zur späteren Vorlage geboten hatte (Beschluss vom 29.04.2004, 6 Ob 300/03s).

Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann dies sogar die Verpflichtung zur Bereinigung rechtskräftiger Entscheidungen bedeuten, wenn diese Unionsrecht verletzt haben oder aktuell verletzen (EuGH Urteil Ciola vom 29.4.1999, Rs. C-224/97, Spruchpunkt 2).

Auch eine rechtskräftige Entscheidung kann unter Umständen hinfällig werden (OGH 9 Ob 70/14f, nach Anrufung des EuGH und aufgrund dessen Urteils A und B vom 11.9.2014, Rs. C-112/13).

Art. 68 Abs. 2 AVG erlaubt die Abänderung jeden Urteils, aus dem niemand ein Recht erwachsen ist.

Die angegriffene Entscheidung leugnet die innerstaatliche Zuständigkeit und Belangbarkeit der XXXX und verletzt daher Unionsrecht fundamental (zB EuGH Urteil Mahamdia vom 19.7.2012, Rs. C-154/11).

Die Eingabe vom 12.8.2014 stellte daher zunächst und vor allem einen Antrag auf Neuprüfung dar, und ist dieser Antrag auf Neuprüfung wegen (vom Europäischen Gerichtshof) geschaffener geänderte Rechtslage offensichtlich vorrangig zu behandeln gegenüber dem Rechtsbehelf der Wiederaufnahme des Verfahrens.

Ebenso offensichtlich hat über den Antrag auf Neuprüfung wegen geänderter Rechtslage (und nichts anderes bedeutet eine rechtssetzende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs) die Erstbehörde zu entscheiden. Deshalb hat die Antragstellerin ihren Antrag auch an die Wiener Gebietskrankenkasse und nicht an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet.

Der subsidiäre Rechtsbehelf der Wiederaufnahme des Verfahrens kommt nur nachrangig in Betracht und wurde ausdrücklich nur vorsichtshalber und subsidiär gestellt, und zwar auch nicht hinsichtlich des gesamten Sachverhaltes.

5 Wiederaufnahme des Verfahrens

Artikel 151 Abs. 51 Ziffer 8 B-VG bezieht sich auf Verfahren, die am 31.12.2013 vor einer Instanz anhängig waren. Dies ergibt sich klar aus dem Text der Norm:

‚Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013... anhängigen Verfahren.'

Alle Verfahren, die in dieser Bestimmung geregelt sind, müssen zum Zeitpunkt 31.12.2013 als anhängig gewesen sein. Dies war im vorliegenden Fall nicht der Fall, so dass die Bestimmung nicht anwendbar sein kann.

Die Bestimmung des § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG ist schlechterdings unlesbar. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz Taschenkommentar, meinen dazu:

‚Unklar bleibt hingegen, was es bedeutet, dass die Vorschrift der §§ 32 und 33 VwGVG nur ‚sinngemäß' anzuwenden sind und warum § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG nur eine statische Verweisung beinhaltet. ' (Anmerkung 11)

Geradezu rätselhaft ist die Formulierung:

‚Oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden.'

In Vorarlberg gibt es dazu das Sprichwort: Was wär', wenn wenn nit wär'.

Witzigerweise heißt es dazu im Ab 2112 BlgNR 24. GP:

Zu § 3 Abs. 6:

Klarstellende Präzisierungen

Demnach hätte die Bestimmung nach dem Willen des Gesetzgebers gar keinen normativen Inhalt, sondern nur den Sinn der "Klarstellung".

Nach § 69 Abs. 2 AVG ist ein Wiederaufnahmsantrag bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Das Verhältnis dieser Bestimmung zur jener des § 32 Abs. 2 VwGVG ist rätselhaft.

Eine harmonisierende Auslegung des § 32 VwGVG und des § 69 AVG könnte darin bestehen, dass § 32 VwGVG nur in jenen Fällen anwendbar ist, in denen bereits eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts vorliegt, ist doch in dessen Abs. 2 ausdrücklich von der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses die Rede.

Bisher war der Fall der Antragstellerin noch nie beim Bundesverwaltungsgericht, sodass viel für die Einreichung bei der Erstbehörde spricht und gar nichts für die Einreichung beim Bundesverwaltungsgericht. Die Antragstellerin geht daher davon aus, dass die Einreichung bei der Wienergebietskrankenkasse richtig war.

6 Antrag auf mündliche Verhandlung

Da das Bundesverwaltungsgericht zum jetzigen Zeitpunkt die Rechtssache weiterverfolgen will, stellt die Antragstellerin den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Genau für derart komplexe Sachverhalte sollen die Verwaltungsgerichte mündliche Verhandlungen durchführen, weil eine kontradiktorische Erörterung so komplizierter Situationen auf dem Schriftwege schwer erreichbar ist.

Für den Fall der unmittelbaren Bearbeitung der Einreichung durch das Bundesverwaltungsgericht wird daher eine mündliche Verhandlung beantragt.

7 Schlussanträge

Es wird daher beantragt,

zunächst die endgültige Entscheidung der Arbeitsgerichte in der Zuständigkeitsfrage (Wiedereinsetzungsbewilligung, allfällige Rekursentscheidung) abzuwarten;

sodann die Entscheidung der Erstbehörde über den Antrag auf Neuprüfung abzuwarten;

für den Fall der Abweisung des Antrags nach der vorgängigen Ziffer 2 die Wiederaufnahme zu behandeln, dann jedenfalls gleichzeitig mit der dann jedenfalls einzubringenden Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Neuprüfung;

jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgerichts durchzuführen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Verfahren, dessen Wiederaufnahme ua. begehrt wird, wurde mit Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 10.06.2005, XXXX abgeschlossen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist mit 12.08.2014 datiert (Datum des Poststempels: 12.08.2014), wurde bei der Wiener Gebietskrankenkasse eingebracht und ging bei dieser (laut Eingangsstempel) am 18.08.2014 ein. Der bevollmächtigte Vertreter der Antragstellerin hatte jedenfalls am 12.08.2014 von jenem Umstand, der den gegenständlichen Wiederaufnahmegrund bilden soll, Kenntnis. Mit Schreiben vom 03.09.2014 leitete die Wiener Gebietskrankenkasse den Antrag dem Bundesverwaltungsgericht weiter (und gab es daher frühestens am 03.09.2014 zur Post). Dieses Schreiben langte am 04.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Antrag auf Wiederaufnahme sowie dem Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse vom 03.09.2014, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde. Einem Vorhalt vom 25.11.2015, in dem das Bundesverwaltungsgericht der Antragstellerin insbesondere den Sachverhalt bezüglich der Verspätung des Wiederaufnahmeantrages vorhielt, entgegnete der bevollmächtigte Vertreter der Antragstellerin mit rechtlichen Ausführungen, aus welchen sich die Richtigkeit der Einbringung des Antrages bei der Wiener Gebietskrankenkasse und damit die Rechtzeitigkeit der Antragstellung ergebe, und widersprach ansonsten dem vorgehaltenen Sachverhalt nicht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung des Antrags auf Wiederaufnahme:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 9 Abs. 1 BVwGG sieht vor, dass der Vorsitzende die Geschäfte des Senates leitet und das Verfahren bis zur Verhandlung führt, und dass "die dabei

erforderlichen Beschlüsse ... keines Senatsbeschlusses [bedürfen]".

Ob diese Vorschrift auch auf Beschlüsse über Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens anwendbar ist (die Erläuterungen nennen als Anwendungsbeispiele "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers", vgl. RV 2008 BlgNR, 24. GP), kann dahingestellt bleiben, weil der Bundesgesetzgeber für die hier einschlägige Verwaltungsmaterie in § 414 Abs. 2 ASVG zwar (für bestimmte Rechtssachen) Senatszuständigkeiten vorgesehen hat, dies jedoch nur auf Antrag einer Partei. Da ein solcher Antrag nicht vorliegt, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch Einzelrichter.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

3.2.1. Gemäß § 32 Abs. 1 ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und (1.) das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder (2.) neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder (3.) das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder (4.) nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

Nach § 32 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Ein Antragsteller hat sich die Kenntnis seiner bevollmächtigten Vertreter zurechnen zu lassen (vgl. VwGH 29.03.2012, 2008/12/0096, mwN).

Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge - als selbständige Erledigungen - in Beschlussform erfolgen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 32 VwGVG Anm 13).

3.2.2. Nach § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 "über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden".

3.3.1. Der bevollmächtigte Vertreter argumentiert in der Stellungnahme vom 01.12.2014 zur Frage der Rechtzeitigkeit der Einbringung des Wiederaufnahmeantrages damit, dass sich die Reglung des Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf Verfahren bezieht, die am 31.12.2013 vor einer Instanz anhängig waren; die Regelung des § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG sei schlechterdings unlesbar und die Formulierung "oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden" rätselhaft. Auch hätte die Regelung des § 3 Abs. 6 leg. cit. nach dem Willen des Gesetzgebers keinen normativen Gehalt, sondern nur den Sinn der "Klarstellung". Da das Verhältnis der Bestimmung des § 32 Abs. 2 VwGVG zu jener des § 69 Abs. 2 AVG rätselhaft sei, könnte eine harmonisierende Auslegung darin bestehen, dass § 32 VwGVG nur in jenen Fällen anwendbar sei, in denen bereits eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorliege, ist doch in dessen Abs. 2 ausdrücklich von der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses die Rede. Im Ergebnis sei daher die Einreichung bei der Wiener Gebietskrankenkasse richtig gewesen.

3.3.2. Dem kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Wie der bevollmächtigte Vertreter der Antragstellerin zutreffend vorbringt, bezieht sich die Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf bei den genannten Behörden anhängige Verfahren. Die Regelung des § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG trifft sowohl eine Regelung für noch anhängige Verfahren als auch darüber hinaus für bereits abgeschlossene Verfahren. Dies wird gerade mit der Formulierung "(...) oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden" zum Ausdruck gebracht (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, ..., wonach [...] die Übergangsregelung des § 3 Abs. 6 Vwgbk-ÜG aber va dann [bedeutungsvoll ist], wenn Verfahren vor dem 31.12.2013 rechtskräftig abgeschlossen wurden, weil diese nicht iSd Art. 151 Abs. 51 Z 8 b-VG von den VwG weitergeführt werden können). Auch handelt es sich bei der Regelung des § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG nach dem Willen des Gesetzgebers nicht um eine bloße Klarstellung, der kein normativer Gehalt zukomme. Die diesbezüglich ins Treffen geführten Materialien betreffen nämlich nicht die endgültige Fassung des § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG, sondern jene zu AB 2112 BlgNR 24. GP, in welcher der Abs. 6 dieser Bestimmung noch einen anderen Inhalt hatte. Einschlägig sind vorliegend vielmehr die Erläuterungen zu § 3 Abs. 7 bis 9 idF AB 2112 BlgNr 24. GP, dessen Abs. 8 wortident zu § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 ist, aus denen klar hervorgeht, dass eine Übergangsregelung für die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand getroffen werden soll. Diese Übergangsregelung bezieht sich - wie oben dargelegt - auch auf bereits abgeschlossene Verfahren (vgl. zum Übergangsrecht betreffend abgeschlossene Verfahren auch Mayr, Die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit 1. Instanz: Rechtsfragen des Übergangs, in Holoubek/Lang, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, 287 sowie ders., Zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit und anhängige Verfahren, ecolex 2013, 498).

In Bezug auf den vorliegenden Antrag, der auf die Wiederaufnahme eines Verfahrens abzielt, das mit Berufungsbescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 10.06.2005 abgeschlossen wurde, folgt aus § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG daher, dass das Verwaltungsgericht zur Entscheidung über den Antrag zuständig ist. Weiters sind die §§ 32 und 33 des VwGVG nach § 3 Abs. 6 zweiter Satz VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden. Die Anordnung der bloß sinngemäßen Anwendung der §§ 32 und 33 VwGVG ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts aus dem Umstand, dass in den hier geregelten Übergangsfällen betreffend die zum Zeitpunkt des Übergangs bereits abgeschlossenen Verfahren gerade noch kein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vorliegt bzw. vorliegen kann. Ein Antrag auf Wiederaufnahme in den in § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG geregelten Übergangsfällen ist somit in verfahrensrechtlicher Hinsicht nach den §§ 32 und 33 VwGVG zu beurteilen.

Bei Anwendung dieser Bestimmungen zeigt sich, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht innerhalb der in § 32 Abs. 2 erster Satz VwGVG normierten zweiwöchigen Frist (nach Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes durch den Vertreter der Wiederaufnahmewerberin) beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht worden ist. Der bevollmächtigte Vertreter gibt im Wiederaufnahmeantrag, der mit 12.08.2014 datiert ist an, dass dies der letzte Tag der Rekursfrist im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht sei, dessen Beschluss den Wiederaufnahmegrund bilden solle und er somit ab diesem Tag vom Bestehen eines Wiederaufnahmegrundes ausgehe. Der Antragsteller hat seinen Antrag bei der Wiener Gebietskrankenkasse eingebracht (laut Eingangsstempel am 18.08.2014 eingegangen). Diese hat den Antrag an das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 03.09.2014 weitergeleitet. Dieses Schreiben langte beim Bundesverwaltungsgericht am 04.06.2014 ein. Es wurde somit frühestens am 03.09.2014 und damit nach Ablauf der zweiwöchigen Frist ab der (behaupteten) Kenntnis des Umstandes, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll, zur Post gegeben.

3.3.3. Nach der Vorschrift des § 33 Abs. 3 AVG, die gemäß § 17 VwGVG auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Diese Regelung setzt voraus, dass das die befristete Prozesshandlung enthaltende Dokument rechtzeitig der Post zur Beförderung übergeben wurde, bei der Behörde (hier: beim Bundesverwaltungsgericht) auch tatsächlich eingelangt ist und an die richtige Stelle adressiert war oder aber von der zu Unrecht adressierten Behörde gemäß § 6 Abs. 1 AVG noch vor Ablauf der - unter Einrechnung des Postenlaufs an die unzuständige Stelle berechneten - Frist zur Weiterleitung an die zuständige Stelle der Post übergeben worden ist (vgl. Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahrensgesetze18 [2012] § 33 AVG Anm 3 sowie die ständige Rechtsprechung des VwGH, zB VwGH 28.07.2006, 2004/08/0045; VwGH 16.12.2010, 2010/07/0221; VwGH 03.04.2014, Ro 2014/05/0034). Dies trifft auch dann zu, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Schriftsatz, der in Wahrheit zwei Anbringen einschließt, nur bei einer der für die Behandlung eines der beiden Anbringens zuständigen Behörde eingebracht wird. Auch in einem solchen Fall trägt die Antragstellerin die Gefahr der Weiterleitung des (zweiten) Antrages (hier: des Antrages auf Wiederaufnahme) an die zuständige Stelle und damit verbunden die Folgen einer allfälligen Verspätung (vgl. VwGH vom 25.03.1994, 94/02/0076).

3.4. Der Antrag ist daher bereits aufgrund der Versäumung der Frist von zwei Wochen als verspätet zurückzuweisen, so dass auf die Einhaltung der Frist von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses (hier: Bescheides) nicht weiter eingegangen wird.

3.5. Insoweit der Antrag auch einen Antrag auf neuerliche Prüfung von Vorschreibungsverfahren enthält, wird dieser mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes von der Wiener Gebietskrankenkasse, bei der er bereits eingebracht worden ist, zu beurteilen sein.

3.6. Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet des Parteienantrags unterbleiben, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache - nämlich der Frage, ob der Antrag binnen zwei Wochen ab Kenntnis vom relevierten Wiederaufnahmegrund beim Bundesverwaltungsgericht gestellt wurde - nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 EMRK (siehe VfSlg. 18.063/2007) noch Art. 47 GRC (siehe VfSlg. 19.632/2012) entgegenstehen. Zudem ist eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, aus Sicht des Art. 6 EMRK (und insofern gilt Gleiches für Art. 47 GRC) keine - inhaltliche - Entscheidung. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd. Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. VfSlg. 17.063/2003, mwN; VwGH 27.07.2007, 2006/10/0054, 27.07.2007, 2006/10/0240, VwSlg. 17.248 A/2007, VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066, 16.12.2009, 2009/12/0030, 11.10.2011, 2010/05/0115, 15.11.2011, 2010/05/0065).

3.7. Da der Antrag auf Wiederaufnahme als verspätet zurückzuweisen war, ist auf die weiteren mit der Stellungnahme vom 01.12.2014 gestellten Anträge nicht einzugehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.8. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (in Punkt 3.3.3. zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 33 Abs. 3 AVG iVm.

§ 6 AVG noch von jener zur Verhandlungspflicht bei Zurückweisungsentscheidungen (vgl. Punkt 3.6.) ab, noch fehlt es diesbezüglich an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Wegen hinreichender Klarheit der Norm stellt sich im Beschwerdefall ungeachtet des Fehlens spezifischer Rechtsprechung zur § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜB und § 32 Abs. 2 VwGVG auch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Eigenschaft des Verwaltungsgerichts als für die Einbringung von Wiederaufnahmeanträgen der hiervorliegenden Art maßgebliche Stelle, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) vor.

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