BVwG G313 2100324-1

G313 2100324-1Bundesverwaltungsgericht16.04.2015

Regest

öffentliches Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G313 2100324-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G313.2100324.1.00

Spruch

G313 2100324-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Albanien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2015, Zl. 820457805, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 FPG und §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) reiste am 04.04.2012 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gem.

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.

1.1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.04.2012, Zl. 12 04.578-BAT, von der BF persönlich übernommen am 24.04.2012, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Albanien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

1.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2014, GZ G307 1426581-1/16E, wurde die gegen den erstinstanzlichen Bescheid im Asylverfahren erhobene Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen und das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen; gleichzeitig wurde eine Revision für nicht zulässig erklärt.

1.3. Mit Stellungnahme vom 14.11.2014 brachte die BF durch ihren bevollmächtigen Vertreter zusammengefasst vor:

Sie sei in Albanien nicht sozialisiert, da sie den Großteil ihres Lebens in Griechenland verbracht habe. Sie sei zudem psychisch krank und sei eine Traumabehandlung in Albanien nicht möglich. Ihr krimineller Ex-Gatte habe zudem Anspruch auf ihr Kind erhoben und würden sie und das Kind im Falle einer Rückkehr nach Albanien eine Entführung durch den Ex-Gatten fürchten müssen. Durch ihre ehrenamtliche Tätigkeit in der Betreuung alter Menschen sei ihr Berufswunsch entstanden, einen Pflegeberuf zu erlernen. Es sei zudem nicht zutreffend, dass sie von ihren in Österreich lebenden Angehörigen nicht abhängig sei.

Vorgelegt wurden unter einen folgende Unterlagen:

• Schreiben betreffend die BF der XXXX, vom 12.10.2014

• Teilnahmebestätigung betreffend die BF der XXXX, vom 12.10.2014

• Empfehlungsschreiben betreffend die BF der Trainerin für Deutsch als Zweitsprache/Pflichtschulabschluss vom 11.11.2014

• Teilnahmebestätigung betreffend den Ehegatten der BF am Deutschkurs A1/A2 vom 12.11.2014

• Schreiben der XXXX vom 12.11.2014 betreffend den mj. SohnXXXX

1.4. Mit Schreiben vom 17.11.2014 brachte die BF durch ihren bevollmächtigten Vertreter zusammengefasst Folgendes vor:

Sie habe bereits Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt und das Deutschzertifikat B1 erworben. Sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und befinde sich seit November 2012 in psychotherapeutischer Behandlung. Dadurch, dass sie die albanische Sprache nicht beherrsche, befinde sie sich im Falle der Rückkehr nach Albanien in einer psychischen Notsituation.

Vorgelegt wurden unter einem folgende Unterlagen:

• B1 Zertifikat Deutsch betreffend die BF vom 17.11.2014

• Bestätigung psychotherapeutisches Begleitschreiben XXXX betreffend die BF vom 14.11.2014

• Bestätigung XXXX betreffend die psychotherapeutische Behandlung der BF vom 14.11.2014

1.5. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 20.11.2014 gab die BF zusammengefasst Folgendes an:

Sie habe abgesehen von ihrem Ehegatten und den beiden Kindern zwei Tanten, einen Onkel und Cousinen in Österreich. In Albanien seien nur die Eltern ihres Ehegatten wohnhaft. Sie besuche die XXXX und mache dort den Schulabschluss. Sie wolle eine Ausbildung zur Krankenschwester machen. Bei der Caritas in XXXX helfe sie alten Menschen. Sie lebe von staatlicher Hilfe und habe in Österreich einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 abgeschlossen. Sie nehme in der Nacht Medikamente zum Schlafen und befinde sich in Psychotherapie.

1.6. Mit Schreiben vom 20.11.2014 brachte die BF durch ihren bevollmächtigten Vertreter zusammengefasst Folgendes vor:

Es sei in der Niederschrift betreffend ihre Einvernahme am heutigen Tag mit keinem Wort erwähnt worden, dass sie fast gänzlich in Deutsch geantwortet habe. Es werde daher darum ersucht, ihre hervorragenden Integrationsschritte und ihre psychische Erkrankung zu berücksichtigen.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, zugestellt am 13.01.2015, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß 46 FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise der BF mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF vom BVwG aktuell weder der Status der Asylberechtigten noch der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Unter einem sei mit Erkenntnis des BVwG das Vorliegen von Abschiebungshindernissen geprüft und verneint worden, dies unter Einbeziehung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten Albaniens. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des BFA sei seit der kürzlich ergangenen Entscheidung des BVwG den behördlichen allgemeinen Länderfeststellungen entsprechend keine Verschlechterung der allgemeinen tatsächlichen Gegebenheiten in ihrem Heimatland hervorgekommen. Die BF halte sich seit 04.04.2012 in Österreich auf. Sie habe abgesehen von ihrer Kernfamilie - ihrem Ehegatten und den beiden Söhnen - in Österreich noch verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte da ihre Tanten, ihr Onkel und Cousinen hier leben würden, zu diesen bestünde jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis. Eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit oder ein Studium seien bis dato nicht hervorgekommen, die BF beherrsche allerdings die deutsche Sprache auf dem Niveau B1, auch besuche sie einen Vorbereitungskurs für einen Pflichtschulabschluss. Weiters seien keine Aspekte einer schützenswerten Integration im Verfahren hervorgekommen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. §§ 55 und 57 AsylG sei nicht in Betracht gekommen. Im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen müssten die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung höher gewertet werden als die privaten Interessen der BF am Weiterverbleib in Österreich.

3. Mit Schriftsatz vom 27.01.2015 erhob die BF durch ihren bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung abzuhalten; in der Sache selbst zu entscheiden und eine Rückkehrentscheidung als auf Dauer unzulässig auszusprechen; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur nochmaligen Abhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die BF, ihr Ehegatte und ihr Sohn aus erster Beziehung von ihrem ehemaligen Partner in Albanien bedroht worden seien und gegenüber derartigen Übergriffen seitens des kriminellen Ex-Partners kein behördlicher Schutz gewährt werden könnte. Sie habe ungefähr 20 Jahre ihres Lebens in Griechenland gelebt, sei dort aufgewachsen und sozialisiert worden. Sie beherrsche die albanische Sprache nur unzureichend. Ihr Sohn XXXX sei in Griechenland geboren. Sowohl sie selbst als auch ihr Sohn XXXX hätten in Albanien keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte außer den Eltern ihres Ehegatten. Sie habe in Österreich zwei Tanten, einen Onkel und Cousinen und werde von diesen Angehörigen finanziell und psychosozial unterstützt. Es sei seitens der belangten Behörde nicht geprüft worden, inwieweit die Eltern ihres Ehegatten ihre ganze Familie im Falle der Rückkehr nach Albanien unterstützen könnten. Es müsse weiters ihre psychische Erkrankung im Zusammenhang mit dem Umstand, dass sie in Albanien nicht sozialisiert sei, beurteilt werden. Es sei auch unrichtig, dass sie in Albanien Zugang zu medizinischer Versorgung hätte, da aus den dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Länderfeststellungen hervorginge, dass Patienten in Albanien de facto ohne Zuzahlung aus eigener Tasche an das medizinische Personal keine medizinische Behandlung erhalten könnten. Sie habe zudem die Deutschprüfung auf dem Niveau B1 erfolgreich bestanden und befinde sich im Ausbildungslehrgang für den Schulabschluss. Weiters könne sie auf eine ehrenamtliche Tätigkeit bei der Caritas in XXXX verweisen. Ihr Ehegatte selbst habe bereits Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Ihr Sohn XXXX besuche in XXXX die Volkschule. Das Verfahren sei insgesamt mangelhaft geführt worden.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.02.2015 vorgelegt (OZ 1).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF ist Staatsangehörige der Republik Albanien und damit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Sie ist Angehörige der albanischen Volksgruppe und des orthodoxen Glaubens. Die BF spricht die Sprachen Albanisch und Griechisch.

Es kann nicht festgestellt werden, dass bei der BF eine lebensbedrohliche Erkrankung (im Endstadium) besteht, die im Herkunftsstaat nicht behandelt werden kann. Die BF leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung und ist diesbezüglich in psychotherapeutischer Behandlung.

1.2. Die BF reiste am 04.04.2012 erstmals in das österreichische Bundesgebiet, wo sie am 16.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Sie hält sich seither ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf.

1.3. Die BF ist Ehegattin des gemeinsam mit ihr eingereisten XXXX, StA. Albanien. Beide sind Eltern des mj. XXXX, StA. Albanien. Die BF ist weiters leibliche Mutter des mj. XXXX, StA. Albanien. Die BF lebt mit ihrem Ehegattin und den beiden mj. Kindern im gemeinsamen Haushalt.

Beim Bundesverwaltungsgericht sind auch die Beschwerdeverfahren des Ehegattin und der beiden Kinder anhängig, die mit dem gegenständlichen Verfahren unter einem geführt werden.

In Österreich leben zwei Tanten, ein Onkel und Cousinen der BF.

Der BF hat die Grundschule von 1991 bis 1999 in XXXX (Griechenland) besucht. Sie war als Küchengehilfin beruflich tätig.

Der BF hat in Österreich den Deutschkurs der Niveaustufe "Grundstufe B1" erfolgreich abgeschlossen.

Die BF besucht seit 17.03.2014 den Vorbereitungslehrgang zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses bei den XXXX. Die BF ist ehrenamtlich im Bereich der Altenbetreuung bei der XXXX tätig.

Es konnten darüber hinaus keine maßgeblichen Anhaltspunkte einer hinreichenden Integration der BF in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Die BF ist strafrechtlich unbescholten.

1.4. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat gem. § 46 FPG unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort) und Staatsangehörigkeit sowie zu den persönlichen Verhältnissen der BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auf den im Verfahren vorgelegten Nachweisen, auf der Kenntnis und Verwendung der albanischen und griechischen Sprache. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen der BF beruht auf dem diesbezüglich vorgelegten Nachweis (Deutsch-Zertifikat ÖSD vom 17.11.2014).

Die Feststellung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

Die Feststellung, dass sich die BF ehrenamtlich im Bereich der Altenbetreuung bei der Caritas engagiert, ergibt sich aus dem diesbezüglich unstrittigen Vorbringen der BF.

Die Feststellung, dass die BF seit 17.03.2014 am Vorbereitungskurs für das Nachholen des Pflichtschulabschlusses teilnimmt, ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung der XXXX vom 12.10.2014.

Die Feststellung, dass bei der BF eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt, ergibt sich aus dem vorgelegten Arztbrief des XXXX vom 19.11.2014.

Die Feststellung, dass die BF in Österreich aufgrund eines posttraumatischen Belastungssyndroms in Behandlung ist, ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung von XXXX vom 14.11.2014.

Die Feststellung bezüglich der in Österreich bestehenden verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte der BF ergibt sich aus ihrem diesbezüglich unstrittig glaubwürdigem Vorbringen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zum Spruchteil A (Abweisung der Beschwerde):

3.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57.

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55.

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:

"§ 55.

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

3.2.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Wie sich aus den bisherigen Angaben der BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat die BF außer der mit ihr eingereisten Kernfamilie in Österreich insofern weitere familiäre Anknüpfungspunkte, als zwei Tanten, ein Onkel und Cousinen ebenfalls im Bundesgebiet leben. Dass eine familiäre Bindung, die über das normale Verhältnis zwischen erwachsenen Verwandten hinausgeht, zwischen der BF und den in Österreich lebenden Angehörigen bestünde, ist letztlich schon mangels des Vorliegens eines gemeinsamen Haushaltes zwischen ihr und den Genannten auszuschließen.

Soweit die BF vorbringt, dass sie "psychosozial" von den in Österreich befindlichen Angehörigen unterstützt würde, erscheinen diese Angaben viel zu unkonkret, als dass daraus auf ein zwischen der BF und den Genannten bestehendes Abhängigkeitsverhältnis geschlossen werden könnte. Zum Vorbringen, wonach die BF von ihren in Österreich lebenden Angehörigen finanziell unterstützt würde, ist ihr entgegenzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der BF etwaige finanzielle Zuwendungen seitens ihrer Angehörigen nicht auch im Falle ihrer Rückkehr nach Albanien gewährt werde könnten. Die BF führt mit ihrem Ehegatten und ihren beiden Kindern ein aufrechtes Familienleben und besteht zwischen ihr und diesen Personen ein gemeinsamer Haushalt. Ausgehend davon, dass diese genannten Angehörigen wie auch die BF von einer Rückkehrentscheidung betroffen sind, liegt diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben des BF gem. Art. 8 EMRK vor.

Die bisherige Aufenthaltsdauer der BF im Bundesgebiet beträgt insgesamt ca. nur 3 Jahre, was einen erst relativ kurzen Zeitraum darstellt. Die Relevanz dieser Aufenthaltsdauer wird weiters dadurch gemindert, dass die BF lediglich aufgrund einer letztlich unbegründeten Antragstellung zum bloß vorläufigen Aufenthalt berechtigt war und sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF in beruflicher Hinsicht sind nicht erkennbar, da diese keinerlei bisherige berufliche Tätigkeiten in Österreich vorzuweisen vermochte und bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung lebte. Zu ihren Gunsten ist neben ihrer strafgerichtlichen Unbescholtenheit weiters zu berücksichtigen, dass die BF gute Deutschkenntnisse besitzt und einen Deutschkurs (Niveau B1) absolviert hat, aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Weiters schlägt zu ihren Gunsten aus, dass sich die BF in Österreich aktuell ehrenamtlich bei der Caritas im Bereich der Altenbetreuung engagiert und den Ausbildungslehrgang für den Pflichtschulabschluss absolviert hat.

Zum Vorbringen, wonach für die BF aufgrund des Umstandes, dass sie in Albanien nicht sozialisiert sei und überdies die albanische Sprache nicht beherrsche, eine Rückkehr nach Albanien unzumutbar sei, ist auszuführen, dass die BF im Rahmen ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.04.2012 ausdrücklich angegeben hat, die albanische Sprache gut zu beherrschen, sodass etwaige mangelnde Sprachkenntnisse der BF nicht als Hinderungsgrund bezüglich einer Rückkehr in den Herkunftsstaat angesehen werden können zumal die BF einen albanisch sprechenden Mann geehelicht hat und wenn auch entfernte Verwandte, die sich in Österreich aufhalten, nicht auf Griechisch kommuniziert werden. Die BF hat zudem bereits berufliche Erfahrungen als Küchengehilfin und steht es ihr frei, im Falle der Rückkehr nach Albanien erneut einer solchen oder aber einer vergleichbaren Tätigkeit nachzugehen, um für ihren Lebensunterhalt und den ihrer minderjährigen Kinder zu sorgen. Weiters ist zu berücksichtigen, dass es der BF freistünde, gemeinsam mit ihrem Ehegatten, gegen den ebenso mit heutigem Tag eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen wurde, in Albanien eine neue Existenz aufzubauen. In dem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass laut Angaben ihres Ehegatten dessen Eltern und Geschwister nach wie vor in Albanien wohnhaft sind, sodass die BF und ihr Ehegatte mit einer gewissen Unterstützung durch diese Angehörigen rechnen könnten und nicht zu befürchten ist, dass diese in Albanien in eine existentielle Notlage geraten müssten. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Im Zusammenhang mit der bei der BF diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält.

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. gg. Vereinigtes Königreich).

Vor dem Hintergrund dieser Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung der BF nach Albanien eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da aktuell bei ihr weder das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist, noch Hinweise (bezugnehmend auf die vorliegenden Länderberichte) dafür vorliegen, dass ihr in Albanien bezüglich der vorliegenden psychischen Beschwerden nicht die nötige medizinische Versorgung gewährt werden könnte. Dass der BF in Albanien der Zugang zu effektiver ärztlicher Versorgung verwehrt wäre, ist auszuschließen. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk" und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden. Insgesamt ist daher zu befinden, dass eine Überstellung der BF nach Albanien eine Verletzung ihrer Rechte gem. Art. 3 EMRK nicht zu indizieren vermag.

Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass der BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.

3.2.4. Es sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Albanien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet.

Zum Vorbringen, wonach die BF und ihre Familie in Albanien eine Bedrohung durch ihren Ex-Gatten fürchten müssten, ist auszuführen, dass bereits im vorangegangenen Asylverfahren in dem Zusammenhang eingehend auf die im konkreten Fall bestehende Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit seitens der albanischen Sicherheitsbehörden verwiesen worden war und diese Frage daher nicht verfahrensgegenständlich ist.

3.2.5. Die im angefochtenen Bescheides festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.

Gemäß § 55 Abs. 3 FPG kann bei Überwiegen besonderer Umstände die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

3.2.6. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und für die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG idgF sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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