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I402 1404209-1•BVwG I402 1404209-1
I402 1404209-1Bundesverwaltungsgericht16.04.2015
Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse,<br/>Familienverfahren, Integration, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
I402 1404206-1/13E
I402 1404208-1/14E
I402 1404209-1/26E
I402 1405565-1/12E
I402 1418876-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (Erstbeschwerdeführer), geb. XXXX, StA Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2009, Zl. 08 05.286-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.11.2014 zu Recht erkannt:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (Zweitbeschwerdeführerin), geb. XXXX, StA Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2009, Zl. 08 05.287-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.11.2014 zu Recht erkannt:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (Drittbeschwerdeführer), geb. XXXX, StA Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.01.2009, Zl. 08 05.288-BAT nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.11.2014 zu Recht erkannt:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (Viertbeschwerdeführer), geb. XXXX, StA Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2009, Zl. 09 00.676-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.11.2014 zu Recht erkannt:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (Fünftbeschwerdeführer), geb. XXXX, StA Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.03.2011, Zl. 11 02.883-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.11.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
III. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm. § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährige Drittbeschwerdeführer flogen Anfang Juni 2008 mit einem Visum für Weißrußland von Kairo über Istanbul nach Minsk, hielten sich dort mehrere Tage auf und reisten anschließend am 17.06.2008 über den Luftweg in das österreichische Bundesgebiet ein. Im Zuge der Einreisekontrolle am Flughafen stellten die drei Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Zu seinen Fluchtgründen gab der Erstbeschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.06.2008 wie folgt an: "Ich bin im Juni 2005 der El Ghad Partei beigetreten. Am 01.01.2006 wurde ich von den ägyptischen Behörden verhaftet und zum Staatsicherheitsdienst gebracht. Während der Inhaftierung wurde ich verhört und geschlagen. Dabei wurden mir die beiden Vorderzähne ausgeschlagen. Am 10.04.2006 wurde ich frei gelassen. Danach wurde ich immer wieder vom Staatssicherheitsdienst zur Dienststelle verbracht und einvernommen und jedes mal für 3-4 Tage eingesperrt. Ein hochrangiger Offizier des Staatssicherheitsdienstes hat meine[m] Bruder Fathi mitgeteilt, dass ich gesucht werde und flüchten soll. Ich habe mich versteckt[,] bis ich dann durch das Reisebüro und Beziehungen das Land mit meiner Familie verlassen konnte." Zur Frage, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten habe, gab der Erstbeschwerdeführer an:
"Ich werde von den ägyptischen Behörden verhaftet und lebenslang eingesperrt."
Die Zweitbeschwerdeführerin führte zu ihren Fluchtgründen und zu den des minderjährigen Drittbeschwerdeführers aus: "Mein Gatte hatte wegen der Zugehörigkeit zur El Ghad Partei Schwierigkeiten. Er wurde verhaftet und für die Dauer von drei Monaten inhaftiert. Einige Tage nach seiner Freilassung wurde wieder nach ihm gesucht. Die Polizei hat mich mehrmals auf der Dienststelle bezüglich des Aufenthaltes befragt. Ich wurde dabei beschimpft und geschlagen. Mein Mann musste wegen seiner Probleme aus der Heimat flüchten. Ich bin gemeinsam mit unserem Sohn ebenfalls geflüchtet. Ich will in Österreich um internationalen Schutz ansuchen. Die Angaben gelten auch für meinen mitgereisten Sohn S[...], sinngemäß." Zu Frage, was sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat zu befürchten habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an: "Ich werde im Falle einer Rückkehr von der Polizei immer wieder verfolgt werden."
3. Am 25.06.2008 erfolgten niederschriftliche Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, bei denen sie ihre bisherigen Angaben bekräftigten.
3. 1 Der Erstbeschwerdeführer ergänzte seine bisherigen Angaben im Wesentlichen dahingehend, dass er seit 28.01.2005 mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet sei und er mit ihr von diesem Zeitpunkt an bis zum Jänner 2006 und danach wieder vom Februar 2008 bis zur Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt habe. Den Zeitraum zwischen Jänner 2006 und Februar 2008 habe er aufgrund der Verfolgung durch den Staatssicherheitsdienst getrennt von seiner Frau abwechselnd bei verschiedenen verbracht. Am 10.01.2006 sei er festgenommen und bis zum 15.04.2006 an einem ihm unbekannten Platz angehalten worden. Während der Anhaltung sei es auch zu Folterungen gekommen, wobei man ihm Stromschläge versetzt, ihn am Kopf verletzt und ihm zwei Vorderzähne ausgeschlagen habe. Nach seiner Freilassung am 15.04.2006 habe er sich einem weiteren Festnahmeversuch entzogen. Es sei das erste und auch das einzige Mal gewesen, dass der Beschwerdeführer verhaftet worden sei. Der Grund für seine Anhaltung und Folterung sei seine einfache Mitgliedschaft in der demokratisch orientierten Al Ghad Partei gewesen. Seine Freilassung verdanke der Beschwerdeführer der Intervention und den guten Beziehungen seines Bruders und einem ihm namentlich nicht bekannten Mitarbeiter eines Ministeriums.
3.2. Die Zweitbeschwerdeführerin ergänzte ihre bisherigen Aussagen im Wesentlichen mit dem Vorbringen, dass sie mit dem Erstbeschwerdeführer seit 28.01.2005 verheiratet sei und sie seit diesem Zeitpunkt einen gemeinsamen Haushalt begründet hätten. Der Erstbeschwerdeführer sei ein einziges Mal im Jänner 2006 für drei Monate inhaftiert worden und im Anschluss an seine Freilassung nach Hause zurückgekehrt. Nach seiner Freilassung seien "sie" jedoch wieder gekommen und hätten ihn mitgenommen und für zwei bis drei Tage angehalten. Durch die Beziehungen seines Bruders sei er jedoch wieder freigelassen worden. Nach der erneuten Freilassung des Erstbeschwerdeführers habe sie ihn jedoch kaum persönlich gesehen und zumeist nur telefonisch Kontakt gehabt, da er sich auf Anraten eines Bekannten seines Bruders versteckt gehalten habe. Wo genau sich der Erstbeschwerdeführer im Zeitraum zwischen April 2006 bis Ende 2008 befunden hätte, habe sie nicht gewusst. Hätte der Erstbeschwerdeführer alleine um Asyl in Österreich angesucht und wäre sie (die Zweitbeschwerdeführerin) in Ägypten geblieben, hätte sie Probleme mit den Behörden bekommen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei zuvor zwei bis drei Mal mitgenommen und über den Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers befragt, beschimpft und für einen oder zwei Tage in Arrest genommen worden. Bei einer Rückkehr befürchte sie eine Inhaftierung aufgrund der Probleme des Erstbeschwerdeführers. Ergänzend zu den bisherigen Fluchtgründen brachte die Zweitbeschwerdeführerin zudem vor, dass ihr Vater wegen der Zugehörigkeit des Erstbeschwerdeführers zur Al Ghad Partei und den daraus resultierenden Problemen gewollt hätte, dass sie sich vom Erstbeschwerdeführer scheiden lasse, was sie jedoch abgelehnt habe. Aus denselben Gründen stellte die Zweitbeschwerdeführerin den Asylantrag für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer.
4. In einer neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.12.2008 brachte der Erstbeschwerdeführer ergänzend vor, dass er aufgrund der Mitgliedschaft zur El Ghad Partei von einem Gericht in Ägypten in Abwesenheit zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Überdies habe ein Arzt in Österreich festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer verschiedene Entzündungen im Schädelbereich aufweise. Auch habe er sich erst in Österreich seine ausgeschlagenen Zähne korrigieren lassen.
5. Mit Bescheiden vom 15.01.2009 wies das Bundesasylamt die Anträge der Erst- bis Drittbeschwerdeführer auf internationalen Schutz ab und sprach aus, dass ihnen der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) nicht zuerkannt werde und dass sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen werden (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der vom Erstbeschwerdeführer behauptete Fluchtgrund und die damit verbundene "Fluchtgeschichte" als nicht glaubhaft zu qualifizieren seien. Die daraus resultierende Unglaubwürdigkeit basiere auf den in den Einvernahmen hervorgekommenen massiven Widersprüchen, den höchst vagen Schilderungen entscheidender Umstände sowie den oftmals in den Raum gestellten Behauptungen.Eine Verfolgung der Familie durch staatliche Organe bzw. eine Furcht vor einer derartigen Verfolgung sei nicht glaubhaft und anderweitige Fluchtgründe seien nicht vorgebracht worden.
6. Dagegen erhoben die Erst- bis Drittbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerden. Sie begründeten die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass das Bundesasylamt verabsäumt habe darauf hinzuwirken, dass die Antragsteller erhebliche Angaben machen, lückenhafte Angaben vervollständigen und die Beweismittel, die zur Begründung des Antrags notwendig wären, bezeichnen und die angebotenen Beweismittel ergänzen, weiters wären erforderliche Beweismittel allenfalls auch von Amts wegen beizuschaffen gewesen. Das Bundesasylamt habe eine Beweiswürdigung unterlassen und auch nicht angeführt, inwieweit die unbekannt gebliebenen Ermittlungsergebnisse dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers widersprechen würden. Die belangte Behörde sei zudem einem Rechtsirrtum unterlegen, weil sie bei den Voraussetzungen für die Asylgewährung von einer erfolgten Verfolgung und nicht, wie im AsylG und in der GFK vorgesehen, von einer "wohlbegründeten Furcht vor einer Verfolgung" ausgehe und weil Letzteres im Fall der Beschwerdeführer vorliege. Der Erstbeschwerdeführer machte überdies geltend, dass er im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe unterworfen wäre, weshalb eine Abschiebung nach Ägypten infolge der Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK unzulässig wäre, so dass ihm gemäß § 8 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre.
7. In weiterer Folge stellte die Zweitbeschwerdeführerin für die nachgeborenen Viert- und Fünftbeschwerdeführer ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz.
8. Mit Bescheiden vom 18.03.2009 und 31.03.2011 wies das Bundesasylamt diese Anträge der minderjährigen Viert- und Fünftbeschwerdeführer ab und sprach aus, dass ihnen der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) nicht zuerkannt und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen werden (Spruchpunkt III.).
9. Gegen diese Bescheide erhob die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Viert- und Fünftbeschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
10. Im Juni 2014 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht den Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft in Kairo mit der Echtheitsüberprüfung der vom Erstbeschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 01.12.2008 vorgelegten Dokumente (nämlich der Kopie einer Verurteilungsbestätigung und der Kopie einer Inhaftierungsbestätigung für den Zeitraum Jänner bis April 2006 sowie einer Verurteilung zu einer fünfjährigen Haftstrafe).
11. Mit Schriftsatz vom 20.06.2014 übermittelten die Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht die nachstehenden Unterlagen:
Eine Kopie der Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG des Erstbeschwerdeführers;
Eine Teilnahmebestätigung der Caritas vom 15.11.2010 über die Teilnahme des Erstbeschwerdeführers an Integrationsprojekt N[...];
Eine Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft vom 16.11.2012 über die Gewerbeanmeldung des Erstbeschwerdeführers;
Zwei Teilnahmebestätigungen der Caritas vom 25.07.2012 und vom 03.10.2012 über die Absolvierung eines Deutschkurses für die Zweitbeschwerdeführerin;
Ein Informationsschreiben der Caritas aus dem Jahr 2012 über die neue Gebietsaufteilung sowie Betreuungszuteilung;
Bescheinigung des Österreichischen Roten Kreuzes vom 08.03.2014 über die Absolvierung eines Erste Hilfe Kurses des Erstbeschwerdeführers;
Ein Empfehlungsschreiben des Kindergartens W[...] vom 20.06.2014 für den Viertbeschwerdeführer;
Schulnachricht der Volksschule W[...] vom 01.02.2013 des Drittbeschwerdeführers;
Jahreszeugnis der Volksschule W[...] vom 28.06.2013 des Drittbeschwerdeführers;
Schulbesuchsbestätigung der Volksschule W[...] vom 12.09.2013 des Drittbeschwerdeführers;
Schulnachricht der Volksschule W[...] vom 31.01.2014 des Drittbeschwerdeführers;
Ein Prüfungszeugnis des Österreichischen Sprachdiploms unbekannten Datums über die Absolvierung der Prüfung Grundstufe Deutsch A2;
12. Der Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft teilte dieser mit E-Mail vom 20.07.2014 unter Anführung näherer Gründe mit, dass es sich bei den vorgelegten Unterlagen offensichtlich um eine Fälschung handle. Begründend verwies er darauf, dass unter Heranziehung der in den vorgelegten Kopien enthaltenen Geschäftszahlen beim betreffenden Gericht XXXX eruiert werden konnte, dass unter dieser Geschäftszahl die Rechtssache einer (namentlich genannten) völlig anderen Person als jener des Beschwerdeführers registriert sei und dass der unter dieser Geschäftszahl angeführte Rechtsfall auch eine (näher beschriebene) völlig andere Angelegenheit betreffe, die mit Entscheidung vom 18.06.2007 erledigt wurde (die betreffende Erledigung legte der Vertrauensanwalt bei).
18. Am 12.11.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, deren Inhalt wie nachstehend ausgeführt lautet [Anmerkung: RI - Richter, BF1 - Erstbeschwerdeführer, BF2 - Zweitbeschwerdeführerin]:
"[...]
RI: Wie lang sind Sie jetzt schon in Österreich?
BF1: Seit sechseinhalb Jahren.
RI: Wann sind Sie eingereist?
BF1: Ich bin 2008 oder 2009 eingereist.
RI: Aus dem Akt geht hervor, dass Sie 2008 eingereist sind.
RI: Bitte schildern Sie so genau wie möglich, was in Ägypten passiert ist, dass Sie sich entschlossen haben, das Land zu verlassen.
BF1: Ich habe Probleme in Ägypten gehabt. Ich hatte keine Sicherheit mehr für meine Frau und meine Kinder gehabt.
RI: Welche Art von Problemen haben Sie gehabt? Bitte schildern Sie, was konkret passiert ist.
BF1: Ich war ein Mitglied einer Partei, der Name war Al-Ghad-Partei. Am Anfang dachte ich, dass ich keine Probleme bekommen werde. Dann wurde ich verhaftet. Bei der ersten Verhaftung wurde mir geholfen, ich wurde freigelassen. Die Freilassung war im Jahr 2008. Nach meiner Freilassung habe ich die Reisepässe ausstellen lassen. Es gab noch einen Versuch mich festzunehmen, aber ich war nicht zuhause.
RI: Wie oft waren Sie im Gefängnis?
BF1: Ich bin nur einmal in Haft gewesen.
RI: Bitte erklären Sie so genau wie möglich, wie die Festnahme abgelaufen ist und was dann genau passiert ist?
BF1: Eines nachts hat mich die Sicherheitsbehörde zuhause abgeholt. Sie hatten ein Auto, einen Van. Ich wurde an einen Ort gebracht. Ich wusste nicht mehr, wo ich war. Ich wurde einvernommen.
RI: Wollen Sie die Befragung auf Deutsch fortfahren?
BF1: Ich möchte auf Deutsch weitersprechen.
RI: Von wem wurden Sie verhaftet? Wie viele Personen waren das?
BF1: Das kann ich nicht sagen, ich stand unter Schock. Ich wurde geschlagen und war dann bewusstlos. Ich wurde aus meinem Zimmer in ein Auto gebracht. Ein Mann hatte die Autotür geöffnet und mich in das Auto "geschmissen". Es war ein geschlossener Wagen.
RI: Wo? Tageszeit?
BF1: Es war 21:00 Uhr. Ich weiß die Uhrzeit nicht mehr genau. Ich war im Schlafzimmer.
RI: Wie ist die Polizei in das Haus gekommen?
BF1: Mit einem Hammer.
RI: War Ihre Frau anwesend?
BF1: Ja.
RI: Wo wurden Sie dann hingebracht?
BF1: Ich wurde an einen Ort gebracht, den ich nicht kannte.
RI: Wie wurden Sie dorthin gebracht?
BF1: Ich wurde mit einem Van dorthin gebracht.
RI: Wie haben die Räume ausgesehen?
BF1: Es waren geschlossene Räume.
RI: Was waren dort sonst noch für Menschen?
BF1: Es waren keine Menschen anwesend.
RI: Was ist dort geschehen?
BF1: Ich wurde befragt, was ich gegen das System unternehmen will. Und ich habe darauf geantwortet, dass ich nur ein einfaches Mitglied der Partei bin und der Meinung war, dass das keine Probleme bereitet.
BF1 gibt an: Ich habe darauf hingewiesen, dass die Partei legal registriert ist und dass ich nur Werbung für die Partei mache.
RI: Was wurde Ihnen vorgeworfen, was Sie gemacht haben?
BF1: Ich habe Werbung für die Partei gemacht, ohne Probleme. Zu mir wurde gesagt, warum hast du nicht für die demokratische Partei Werbung gemacht, die anderen werden nicht überleben.
RI: Das war der Grund?
BF1: Die Polizei wollte, dass ich zur demokratischen Partei wechsle. Die Al-Ghad-Partei sei eine Partei ohne Funktion und ohne Wert - laut der Polizei.
RI: Was haben Sie darauf geantwortet?
BF1: Ich wurde gefoltert und geschlagen. Zwei Zähne wurden mir gebrochen. Ein Bekannter meines Bruders hat mich aus dem Gefängnis geholt, er hat Geld dafür bezahlt. Er hat mir gesagt, dass ich das Land verlassen muss.
RI: Wie lange dauerte diese Haft?
BF1: Ich kann mich nicht ganz genau daran erinnern.
RI: Sind Sie nur am ersten Tag gefoltert und befragt geworden?
BF1: Je nach Laune.
RI: Hat man Ihnen gesagt, dass ein Verfahren gegen Sie eingeleitet wird?
BF1: Man hat mir gesagt, ich stehe auf der schwarzen Liste.
RI: Was ist die Konsequenz der Polizei, dass Sie auf der schwarzen Liste stehen?
BF1: Man darf nicht politisch aktiv sein. Sobald man über Politik kommuniziert, wird man verhaftet.
RI: Hat man Ihnen gesagt, dass Sie jetzt bestraft werden oder dass gegen Sie ein Prozess laufen wird?
BF1: Ich kann mich nicht ganz genau erinnern.
RI: Wann sind Sie von dieser Haft freigelassen worden?
BF1: Ich weiß das genaue Datum nicht mehr.
RI: Erzählen Sie bitte so genau wie möglich von diesem Tag der Freilassung.
BF1: Ich wurde geschlagen, ich war bewusstlos. Ich weiß es nicht mehr.
RI: Wann und wie haben Sie erfahren, dass Sie freigelassen werden? Wie war das?
BF1: Der bekannte von meinem Bruder ist ein General bei der Armee. Mein Bruder passt auf die Farm des Generals auf. Dieser (General) hat mich aus dem Gefängnis herausgeholt.
RI: Was haben Sie selbst erlebt?
BF1: Ich kann mich an den Tag nicht mehr erinnern. Mein Bruder sagte mir, dass ich den Ort verlassen solle, da ich auf der schwarzen Liste stand. Es war vor sieben Jahren - es ist sehr lange her.
RI: Was war Ihre erste Handlung auf dem Weg?
BF1: Mein Bruder hat mir die ganze Zeit geholfen.
RI: Hat Ihr Bruder Sie abgeholt?
BF1: Ich kann mich nicht ganz genau erinnern. Mein Bruder half mir beim Herausgehen.
RI: Hat man Ihnen Ihre Sachen zurückgegeben? Wie hat man Sie zum Ausgang begleitet? Sind Sie dann vor dem Gefängnis allein auf der Straße gestanden?
BF1: Ich kann mich an nichts mehr erinnern.
RI: Sie sind kein zweites Mal mehr verhaftet worden. Ist das richtig?
BF1: Seitdem ich Ägypten verlassen habe, habe ich alles vergessen.
RI: Es ist verständlich, dass man sich an ein Datum nicht mehr genau erinnern kann, aber an die Anzahl der Verhaftungen?
BF1: Ich weiß es nicht mehr. Ich kann mich nicht mehr erinnern.
RI: Was war der offizielle Grund, den man Ihnen damals für Ihre Verhaftung bekannt gegeben hat?
BF1: Da ich ein Mitglied von der Al-Ghad-Partei war und Werbung gemacht habe. Die neuen Mitglieder werden gesucht.
RI: Obwohl die Partei legal ist?
BF1: Sie wollen die Partei nicht.
RI: Hat man Ihnen angekündigt, was jetzt mit Ihnen passieren wird?
BF1: Man hat mir nichts gesagt. Sie machen, was sie wollen.
RI: Durch welche konkreten Handlungen haben Sie die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen?
BF1: Ich bin ein Mitglied der Partei. Ich habe die Kosten für die Werbung getragen. Erst als ich ein Mitglied war, wusste ich, dass die anderen Mitglieder verfolgt wurden.
RI: Wie viele Mitglieder hatte die Al-Ghad-Partei zum Zeitpunkt Ihrer Festnahme?
BF1: Jede Stadt hatte andere Zahlen.
RI: Wie war die Partei in Ihrem Ort organisiert, gab es eine Ortsgruppe?
BF1: In meinem Ort war keine Stelle, es gab keine Ortsgruppe. Ich musste nach Kairo fahren. Die Mitglieder hatten die Ausweise bekommen.
RI: Wie hat der Leiter der Ortsgruppe geheißen?
BF1: Jede Woche kommt eine andere Person.
RI: Wann sind Sie der Partei beigetreten?
BF1: Ungefähr im Jahre 2005.
RI: Wurden Sie von jemandem für die Partei rekrutiert?
BF1: Ich habe es von meinen Freunden gehört.
RI: Bitte erzählen Sie so genau wie möglich, welche Aktivitäten Sie im Rahmen der Partei gesetzt haben.
BF1: Auf den Flyer stand Religionsfreiheit, Freiheit für die Frauen und die stärkere Partei bleibt an der Macht (Demokratie). Der Führer dieser Partei wurde verhaftet, er hieß XXXX.
RI: Woraus wurden die Flyer gemacht?
BF1: Es gab verschiedene Flyer, verschiedene Farben. Es wurden Punkte gesammelt, je mehr Mitglieder durch meine Werbung eingetreten sind, desto mehr Punkte hatte ich.
RI: Bei welchen Wahlen ist die Partei angetreten, im Zeitraum zwischen Ihrem Parteibeitritt und Ihrer Ausreise aus Ägypten?
BF1: Einmal in fünf Jahren finden die Wahlen statt. Ich glaube im Jahre 2005 war eine Wahl.
RI: Haben Sie bei der Wahl im Jahr 2005 mitgeholfen?
BF1: Ich war neu.
RI: Was war der Grund, um der Partei beizutreten?
BF1: Ich habe von Freunden Flyer bekommen. Ich habe das Programm durchgelesen. Es war interessant und deshalb bin ich beigetreten.
RI: Wie viele Stimmenprozente hat Ihre Partei bei diesen Wahlen jeweils gewinnen können?
BF1: Nur wenige.
RI: Sie haben mit Schreiben Ihres Rechtsberaters (der Caritas Wien) vom 5.3.2009 eine Kopie einer Bestätigung der Staatsanwaltschaft vorgelegt, in der Ihre Inhaftierung und Ihre Verurteilung bestätigt wird (Inhaftierungsbestätigung vom 20.1.2009).
RI hält die Kopie vor.
RI: Das Bundesverwaltungsgericht hat sich diese Bestätigung übersetzen lassen. Es geht daraus hervor, dass die Bestätigung aufgrund eines Antrages von Herrn XXXX ausgestellt worden ist. Ist es richtig, dass das Ihr Bruder ist?
BF1: Ja.
RI: Sie haben außerdem mit Schreiben Ihrer damaligen Rechtsanwältin vom 9.9.2009, die Kopie einer "Verurteilungsbestätigung" vorgelegt (Verurteilungsbestätigung vom 1.12.2009).
BF1: Ja.
RI: Aus der Übersetzung dieses Schreibens geht hervor, dass diese Bestätigung aufgrund des Antrages eines Rechtsanwalts ausgestellt worden ist. Laut Verurteilungsbestätigung und Inhaftierungsbestätigung waren Sie von "Jänner 2006" bis "10.4.2006" in Haft. Am 27.12.2007 habe eine Berufungsverhandlung stattgefunden. Das endgültige Urteil sei am 7.10.2008 ergangen. Es finden sich keine Angaben über die Art der strafbaren Handlung, um die es in diesem Verfahren ging. Möchten Sie dazu etwas sagen?
BF1: Es sollte ganz geheim bleiben.
RI: In Ihrem Schreiben, mit dem sie eine Kopie der Verurteilungsbestätigung vorgelegt hat, hat Ihre Anwältin bekannt gegeben, dass Sie diese Urkunde auch im Original haben. Haben Sie das Original heute mit?
BF1: Es war ein Missverständnis. Ich habe der Anwältin gesagt, ich kann das Dokument beschaffen.
RI: Wie kann es sein, dass eine Bestätigung, die auf Antrag Ihres Bruders erst angefertigt wurde und eine Bestätigung, die auf Antrag eines Rechtsanwaltes erstellt wird, ausschließlich bei Gericht aufliegen und nicht an diese Antragsteller ausgehändigt werden?
BF1: Es sind geheime Akten betreffend die Sicherheit des Staates. Man darf sie nicht ausgeben.
RI: Warum hat sich Ihr Bruder diese Bescheinigungen überhaupt ausstellen lassen?
BF1: Die Anwältin hat die Urkunden von mir verlangt und deshalb habe ich sie ausstellen lassen.
RI: Warum haben Sie diese Bestätigungen der Staatsanwaltschaft, aber nicht das schriftliche Urteil des Strafgerichts vorgelegt? Das Urteil müsste zumindest Ihrem Anwalt zugegangen sein.
BF1: Das Urteil wird nicht zum Anwalt geschickt. Ich bekam vom Gericht eine Hinterlegungsanzeige, ich war nicht zu Hause.
RI: Sind Sie in dem Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten gewesen? Von welchem?
BF1: Es gibt Anwälte, die diese Verfahren durchführen. Wenn man etwas braucht, z. B. eine Urkunde, kann sie dieser Anwalt holen. Ich hatte einen Anwalt, der hat mich immer vertreten, aber in diesem Verfahren nicht. Mein Anwalt hat andere Anwälte, die er einschaltet.
RI: Wie halten Sie Kontakt zu diesem Rechtsanwalt?
BF1: Ich halte keinen Kontakt zu ihm.
RI: Hat Ihr Bruder regelmäßig Kontakt zu diesem Anwalt?
BF1: Mein Bruder kann Kontakt zu dem Rechtsanwalt aufbauen, hat aber keinen.
RI: Haben Sie eine Kopie des Urteiles erhalten und gelesen?
BF1: Ja, die Urkunden, die vorgelegt worden sind.
RI: Gibt es andere Urkunden? Einen Text, auf Grund welcher Bestimmung Sie bestraft worden sind und auf Grund welcher Straftat?
BF1: Es war ein Prozess. Es gibt Akten, wo drinnen steht, warum ich verurteilt wurde. Es ist ein Geheimverfahren, nach außen gibt es keine Informationen darüber, wie man verurteilt worden ist.
RI: Warum haben Sie dieses Gerichtsverfahren in Ihrer ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt (also am 25.6.2008) mit keinem einzigen Wort erwähnt?
BF1: Die Urteile sind erst danach gekommen. Ich wurde ein- oder zweimal geladen, war aber nicht dort.
RI: Woher wissen Sie, dass Sie geladen worden sind?
BF1: Ein Ziviler kam zu mir nach Hause und hatte die Ladung dabei.
RI: Wussten Sie auf Grund der Ladungen, worum es geht?
BF1: Es war ein Prozess der Sicherheitsbehörde.
RI: Haben Sie sich gedacht, ob das mit der Festnahme zusammenhängt?
BF1: Der General hat zu meinem Bruder gesagt, dass das ein Prozess gegen mich wird.
RI: Haben Sie daher Zusammenhänge gesehen?
BF1: Es war klar, dass deswegen die Ladungen kommen.
RI: Sie haben die Ladungen bekommen und sind dann ausgereist. Ist das richtig?
BF1: Ich war nicht zu Hause. Ich war in Ismailia. Mein Bruder hat mir gesagt, dass ich ein oder zwei Ladungen bekommen habe.
RI: Trotzdem wussten Sie, warum Sie diese Ladungen bekommen?
BF1: Ich stand unter Schock. Ich hatte Angst. Der Bekannte meines Bruders sagte, dass ich geladen werde.
RI: Haben Sie außer den Ladungen sonst noch irgendetwas gehört?
BF1: Nein, nur die Ladungen.
RI: Wäre dieses Verfahren nicht erwähnenswert gewesen, wenn es darum geht, die Gründe für Ihre Flucht möglichst anschaulich darzustellen? Sie haben erst in der Einvernahme vom Dezember 2008 zum ersten Mal von diesem Gerichtsverfahren gesprochen.
BF1: Ich wusste erst danach, dass ein Urteil vorhanden war.
RI: Haben Sie die Ladungen nicht als Gefahr wahrgenommen?
BF1: Ich habe Angst gehabt, dass jemand vor der Tür steht und mich mitnimmt.
RI: Die Ladungen haben Sie nicht mitgenommen?
BF1: Ein Ziviler ist nach Hause gekommen und hat daheim die Prozessnummer bekanntgegeben.
RI: Es ist nicht ganz klar, warum Sie die Ladungen bei Ihrer ersten Einvernahme nicht erwähnt hatten?
BF1: Ich hatte Angst und bin von daheim weg. Ich habe auch meine Verletzung an den Zähnen bei der ersten Einvernahme nicht erwähnt, weil ich unter Schock gestanden bin.
RI: Ihnen ist in der Einvernahme vom Dezember 2008 vorgehalten worden, dass Sie den Namen des Gerichts nicht wissen, Sie konnten auch nicht angeben, nach welchem Paragrafen die Anklage ergangen ist und nach welchen Paragrafen die Verurteilung ergangen ist. Wissen Sie heute, um welches Gericht es sich gehandelt hat und welches konkrete strafbare Verhalten Ihnen vorgeworfen worden ist und nach welchem Paragrafen Sie deswegen verurteilt worden sind? Warum haben Sie sich nicht in den Jahren seit dieser Einvernahme bemüht, diese Informationen zu beschaffen und aus eigener Initiative den Asylbehörden oder dem Gericht vorzulegen?
BF1: Es sind geheime Akten. Man kann es nicht herausfinden.
RI: Bitte denken Sie daran, dass wir Möglichkeiten haben, um das zu überprüfen und sagen Sie jetzt die Wahrheit: Sind die beiden Urkunden, die Sie vorgelegt haben, echt? Wurden sie tatsächlich von den ägyptischen Behörden ausgestellt?
BF1: Die beiden Urkunden sind eine Kopie. Ein Anwalt hat die Möglichkeit die Urkunden auszuheben und eine Kopie zu veranlassen.
RI: Das Bundesverwaltungsgericht hat die Überprüfung der Verurteilungsbestätigung und der Inhaftierungsbestätigung durch einen Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Ägypten veranlasst. Diese Überprüfung hat ergeben, dass die Geschäftszahl, die auf den Urkunden erwähnt ist, beim zuständigen Gericht zwar existiert, aber ein völlig anderes Verfahren und eine völlig andere Person betrifft. Eine Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft hat ergeben, dass unter der Geschäftszahl, die in der Inhaftierungsbestätigung aufscheint, nichts vorliegt. Der Vertrauensanwalt geht aus diesem Grund davon aus, dass diese beiden
Urkunden Fälschungen sind. Bitte nehmen Sie dazu Stellung:
BF1: Die Akten sind sehr geheim. Man kann die Akten vom Staatsanwalt nichts ausheben. Die ägyptische Botschaft hat gesagt, dass mein Führerschein falsch ist. Ich wurde einvernommen.
Der RI wiederholt die Frage.
BF1: Es sind ganz geheime Akten. Wenn jemand dort frägt, wird es immer falsche Aussagen geben.
RI: Wie ist es dann möglich, dass Sie Kopien haben?
BF1: Wenn man etwas bezahlt, geht das.
RI: Obwohl die Akten als "geheim" behandelt werden?
BF1: Mein Anwalt hat ein bisschen Geld bezahlt und hat diese Urkunden geholt. Es handelt sich aber grundsätzlich um geheime Akten, falls jemand nachfragt, wird immer eine andere Information gegeben.
RI: Im Verfahren vor dem Bundesasylamt haben Sie bei der Einvernahme vom Dezember 2008 3 Urkunden vorgelegt. Können Sie sich noch erinnern, welche Urkunden das waren?
BF1: Ja.
RI: Es handelte sich 1. um ein Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom 7.10.2008 an die Polizeistation XXXX, weiters 2. um ein ebensolches Schreiben der Staatsanwaltschaft und 3. Um ein Schreiben der Al-Ghad-Partei, wonach die Partei am 07.10.2008 von der Polizeistation die Information erhalten habe, dass Sie am 7.10.2008 zu 5 Jahren Haft verurteilt worden seien.
RI: Ist es nicht ungewöhnlich, dass eine Verurteilung am gleichen Tag stattfindet wie die Information über die Verurteilung an die Polizei und dass außerdem die Polizei am gleichen Tag noch die Al-Ghad-Partei davon informiert?
BF1: Ja.
RI: Sind diese Urkunden echt?
BF1: Der Anwalt hat sie mir geschickt und hat mir gesagt, dass sie echt sind.
[...]
Der RI lässt die BF2 in den Verhandlungssaal bitten.
[...]
RI: Ihr Mann ist in Ägypten in Haft genommen worden. Können Sie sich noch erinnern, wie das passiert ist?
BF2: Ja.
RI: Können Sie erzählen, wie das passiert ist?
BF2: Mein Mann war ein Mitglied der Partei, er wurde verurteilt.
RI: Können Sie den Tag der Verhaftung schildern?
BF2: Es ist schon lange her, er wurde daheim von der Behörde festgenommen.
RI: In der Früh oder am Abend?
BF2: Ich kann mich nicht mehr ganz genau daran erinnern. Es war in der Nacht.
[...]
RI: Haben Sie sonst noch Familienangehörige, die in Österreich leben?
BF1: Nein.
RI: Haben Sie, außer Herrn [G], noch Kontakte hier in Österreich?
BF2: Ich möchte mit meinen Kindern hier bleiben. Hier habe ich keine Sorgen, sie können in die Schule gehen. Ich habe Nachbarschaft.
[...]"
Die Beschwerdeführer legten in der Verhandlung ein Konvolut an Unterlagen über ihre soziale und integrative Verfestigung vor.
19. Mit Schreiben vom 17.11.2014 stellte das Bundesverwaltungsgericht im Wege der österreichischen Botschaft in Kairo eine weitere Anfrage an den Vertrauensanwalt der Botschaft zwecks Überprüfung der Plausibilität der Angaben der Beschwerdeführer zur Führung "geheimer" Verfahren sowie der Plausbilität weiterer von ihnen vorgelegten Urkunden vor dem Hintergrund des ägyptischen Rechtssystems. Zur eingelangten Antwort des Vertrauensanwalts gewährte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern Parteiengehör (diese Vorgangsweise einer ergänzenden Erörterung ohne neuerlichen Verhandlungstermin wurde den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung avisiert und von ihnen nicht beanstandet). Darin führt der Vertrauensanwalt im Wesentlichen aus, dass es nach ägyptischem Recht bzw. der bestehenden ägyptischen Rechtspraxis im relevanten Zeitraum (2006-2008) nicht üblich ist, dass Strafverfahren geheim geführt bzw. die Akten geheim gehalten werde und dass die Urkunden, deren Kopien übermittelt wurden (aus näher angeführten Gründen, insb. Widersprüchlichkeiten, unübliche Formulierungen, nicht dem Gesetz entsprechende Inhalte, nicht gebräuchlicher Gerichtsstempel, Unplausibilität der in der Urkunde dokumentierten Vorgangsweise und zeitlichen Abfolge der Abläufe) als Fälschungen eingestuft werden müssten.
20. Am 28.11.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine von mehreren Personen unterfertigte Unterstützungserklärung für die Beschwerdeführer ein. Das den Beschwerdeführern übermittelte Ergebnis der Anfrage vom 17.11.2014 wurde damit beantwortet, dass der Erstbeschwerdeführer bereits in der mündlichen Verhandlung vorgebracht habe, wonach er die vorgelegten Beweise von seinem ägyptischen Anwalt erhalten habe und habe, dass er nicht wisse, ob es sich um Fälschungen handle. Dass es sich bei den Urkunden um Fälschungen handle, sei für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar und ihm keinesfalls zurechenbar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grundlage des Antrags, der Niederschriften über die Erstbefragung der Beschwerdeführer durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie ihrer Einvernahmen durch das Bundesasylamt, der Stellungnahmen einschließlich des Beschwerdevorbringens, der Einsichtnahme in die Akten des Verwaltungsverfahrens, der durchgeführten Anfragen und der dazu eingelangten Stellungnahmen, einer Einsichtnahme in das Strafregister sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer sind ägyptische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführer weisen die im Spruch genannten Namen und Geburtsdaten auf. Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet; der Dritt-, Viert- und der Fünftbeschwerdeführer sind die Söhne des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Der Aufenthalt der Familie in Österreich stützt sich auf Anträge auf internationalen Schutz vom 17.06.2008 (im Fall der Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführer) beziehungsweise vom 19.01.2009 (im Fall des Viertbeschwerdeführers) und 25.03.2011 (im Fall des Fünftbeschwerdeführers.
Der Erstbeschwerdeführer hat laut eigener Angaben einen zu hohen Cholesterinwert, darüber hinaus leiden er bzw. die weiteren Beschwerdeführer unter keinen körperlichen Beschwerden. Sie befindet somit nicht in einem derart schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem in Ägypten nicht behandelbaren Zustand der Erkrankung, dass dadurch seine Verpflichtung zur Rückkehr nach Ägypten zu einer gravierenden Gesundheitsgefährdung führen würde.
Die Familienverhältnisse der Beschwerdeführer sowie ihre bisherige Situation in Ägypten stellen sich wie folgt dar:
Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführer sind seit 28.01.2005 verheiratet und haben der Erst-, die Zweit- und der Drittbeschwerdeführer bis zu ihrer Ausreise in Ägypten gelebt. Der Viert- und der Fünftbeschwerdeführer sind in Österreich nachgeboren. Der Erstbeschwerdeführer besuchte in Ägypten von 1980 bis 1986 die Grundschule, von 1986 bis 1992 eine allgemeinbildende höhere Schule und von 1993 bis 1997 die Universität in Kairo. Seinen Lebensunterhalt verdiente der Erstbeschwerdeführer von 1998 bis 2006 als Landwirt. Die Geschwister des Erstbeschwerdeführers sind nach wie vor in Ägypten wohnhaft.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat von 1993 bis 1998 die Grundschule und von 1998 bis 2004 eine allgemeinbildende höhere Schule besucht. Anschließend war sie als Hausfrau tätig. Die Eltern und die Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin leben nach wie vor in Ägypten.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Rückkehr nach Ägypten das Opfer einer Verfolgung maßgeblicher Intensität werden würde. Ferner bestünde im Fall ihrer Rückkehr nach Ägypten für sie weder das reale Risiko einer existenzgefährdenden Notlage noch des Entzugs der notdürftigstnb Lebensgrundlage.
Daher ist im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Familie der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Weitere, in der Person der Beschwerdeführer begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden.
Die Beschwerdeführer müssen nicht vernünftiger Weise damit rechnen, dass ihnen in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden Wahrscheinlichkeit einer Verletzung in ihrem Recht auf Leben oder eine Verletzung in ihrem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung drohen oder für sie als Zivilpersonen eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes droht.
Es besteht kein Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat der Gefahr der Todesstrafe ausgesetzt sind oder darauf, dass eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) vorliegt.
Der Strafregisterauszug weist keine Eintragungen über die Beschwerdeführer auf.
Die minderjährigen Beschwerdeführer haben ihr gesamtes bzw. den Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht. Der Drittbeschwerdeführer beginnt im September 2015 die Volksschule. Der (2005 geborene) Drittbeschwerdeführer ist seit Anbeginn des Aufenthaltes in Österreich sozialisiert und besucht die Volksschule, der 2008 in Österreich geborene Viertbeschwerdeführer ist demnächst im Volksschulalter. Die Zweitbeschwerdeführerin besucht Deutschkurse (2012), der Erstbeschwerdeführer hat bereits im Jahr 2010 ein Deutschdiplom auf A2-Niveau absolviert, es ist ihm gelungen, im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Gartenhelfer wirtschaftlich aktiv zu werden. Die Beschwerdeführer vermittelten den Eindruck guter Deutschkenntnisse, bereits erreichte Integration und eine weitere gelungene Integration in die österreichische Gesellschaft ist abzusehen. Die beschwerdeführende Familie war seit ihrer Ankunft in Österreich nicht mehr in Ägypten und ist in Österreich aktiv und pflegt ihre sozialen Kontakte in Österreich. Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin sind auch fähig und willig, sich am Erwerbsleben zu beteiligen.
1.2. Zu den Fluchtmotiven der Beschwerdeführer
Eine wie Verfolgung der Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in Ägypten kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass sie im Fall ihrer Rückkehr eine solche Verfolgung zu befürchten hätten. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in ihren Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen Gefährdung erheblicher Intensität aus anderen Gründen ausgesetzt wären.
Allgemeines
Nach der Verfassung von 2014 ist die Arabische Republik Ägypten eine demokratische Präsidialrepublik. Der Präsident wird für vier Jahre gewählt und kann einmal wiedergewählt werden, er kann auch vom Parlament abgesetzt werden. Ägypten ist in 27 Gouvernements unterteilt, an deren Spitze jeweils ein Gouverneur im Ministerrang steht. Seit der Auflösung des Shura-Rates ist alleiniges gesetzgebendes Organ das für fünfjährige Legislaturperioden gewählte Repräsentantenhaus.
Die Bevölkerung Ägyptens umfasst 80,4 Millionen Menschen (Stand 2010) und gehört überwiegend dem islamischen Glauben an. 90% der Bevölkerung sind Muslime, davon 99% Sunniten und 1% Schiiten. Die christliche Bevölkerung umfasst zwischen 6 - 10 Millionen Gläubige (8 -12% der Gesamtbevölkerung).
Staatsoberhaupt war bis zum arabischen Frühling der vom Parlament mit Zweidrittelmehrheit nominierte und anschließend für sechs Jahre durch Volkswahl bestätigte Präsident, der gleichzeitig Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist. Dies war von 1981 bis 2011 Husni Mubarak, der zuletzt 2005 wiedergewählt wurde. Der Präsident ernennt den Premierminister und die Mitglieder des Kabinetts sowie die Gouverneure, die hohen Richter und Offiziere. Er hat zudem ein Vetorecht bei der Gesetzgebung, kann Dekrete erlassen und das Parlament auflösen.
Strikte staatliche Kontrolle des öffentlichen Lebens war oberste Maxime des innenpolitischen Handelns während des fast 30 Jahre währenden Regimes unter Staatspräsident Mubarak. Es gab rund zwei Dutzend politischer Parteien, deren politische Arbeit jedoch strikt eingeschränkt und nahezu bedeutungslos war. Die Ergebnisse von Wahlen wurden zugunsten der Regierungspartei "National Democratic Party" (NDP) manipuliert.
Quelle: Auswärtiges Amt: Innenpolitik Ägypten, Januar 2012.
Im Zuge des Arabischen Frühlings, bei denen circa 850 Demonstranten in Ägypten ums Leben kamen, trat Mubarak zurück. Mit dem Rücktritt Mubaraks am ging eine Ära zu Ende. Seine autoritäre Führung des Landes, die 1981 begonnen hatte, war in den letzten Jahren immer reformfeindlicher und starrer geworden. Das Regime stützte sich auf Staatssicherheit und Polizei. Seitdem befindet sich Ägypten in einer Übergangsphase von einer Diktatur zu einem demokratischen System. Mubarak und sein Innenminister wurden 2012 zu lebenslanger Haft verurteilt.
Nach dem Rücktritt Mubaraks kam es im Juni 2012 erstmals zu freien Präsidentschaftswahlen, aus denen Mohammed Mursi als Sieger hervorging. Ab April 2013 bildete sich die Bewegung Tamarod (arab.: Rebell) mit dem Ziel der Absetzung Präsident Mursis. Kurz darauf rief Tamarod zu Massendemonstrationen auf, an denen Millionen Ägypter teilnahmen. Am 03.07.2013 setzte die Armeeführung nach Verhandlungsversuchen mit MURSI die Verfassung außer Kraft und erklärte den Präsidenten für abgesetzt. In der Folge wurde der Verfassungsrichter Adli Mansur als Interimspräsident vereidigt. Die Muslimbruderschaft wurde zur terroristischen Vereinigung erklärt und viele ihrer Mitglieder (die Zahl wird auf 2.000 bis 3.500 geschätzt), unter ihnen auch ihr Anführer Muhammad Badi'e in Massenverfahren zum Tod bzw. zu langen Haftstrafen verurteilt, die meisten Todesstrafen wurden später in lebenslange Freiheitsstrafen umgewandelt. Auch der politische Arm der Muslimbruderschaft, die Freiheits- und Gerechtigkeitspartei FJP wurde durch Gerichtsbeschluss aufgelöst, sodass sie nicht an den Ende 2014 stattfindenden Parlamentswahlen teilnehmen wird können. Ende 2013 wurde eine neue Verfassung verabschiedet, das mächtige Militär behält auch gemäß der neuen Verfassung viele Privilegien.
Im Juni 2014 wurde schließlich der frühere Armeechef Feldmarschall Abdul Fattah Al-Sisi mit 96,6 % der Stimmen zum neuen ägyptischen Präsidenten gewählt.
Sicherheitslage
Kurz vor dem Jahrestag der Revolution erschütterten am 24.01.2014 vier Terrorakte mit sechs Toten die ägyptische Hauptstadt. Der schwerste Terrorakt richtete sich gegen das Sicherheitsdirektorat der Kairoer Polizei. Vier Personen starben, 73 weitere wurden nach Angaben eines Polizeisprechers verletzt. Zu dem Anschlag bekannte sich die Al Qaida nahe Ansar Beit al Maqdis. Am 25.1.2014 wurden mehrere Personen bei einem Anschlag nahe eines Polizeistützpunktes verletzt. Am 26.1.2014 starben bei einem Angriff auf einen Armeebus auf der Sinai-Halbinsel vier Soldaten, 13 weitere wurden verletzt.
Quelle: FAZ 24.1. und 26.01.2014, Daily Star 25.1.2014.
Durch die Entmachtung Morsis hat sich die Polarisierung der Gesellschaft weiter verstärkt. In Kairo, Alexandrien und Ballungszentren im Delta und Oberägypten kam es zu mehrfachen Ausschreitungen mit Todesfolge. Im Sinai verschärfte sich die Konfrontation zwischen Militär und bewaffneten Islamisten. Koptische Staatsbürger wurden aufgrund der Parteinahme des Koptenpapstes für den Staatsstreich im Sinai und in Oberägypten mehrfach zur Zielscheibe von Extremisten. Die politischen Spannungen betreffen im Normalfall den durchschnittlichen Staatsbürger nicht, solange er sich Demonstrationen und Kundgebungen fernhält. Unruhen und Zwischenfälle sind zwar weit verbreitet, aber überwiegend örtlich fixiert. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass im Ausnahmefall Unbeteiligte durch Demonstrationszüge und spontane Auseinandersetzungen betroffen sein können. Auch Anrainer der Sit-Ins bzw. an den Routen der Demonstrationszüge wurden mehrfach in Mitleidenschaft gezogen. Eine verstärkte Gefährdung ist für den Durchschnittsbürger nicht gegeben. Führende Mitglieder der Moslembruderschaft und der mit ihr verbündeten Parteien sind seit Anfang Juli allerdings Opfer der Verfolgung durch den Staatsapparat. Syrische Staatsbürger sind aufgrund vermuteter Nähe zu den Moslembrüdern verstärkt Gegenstand von Anfeindungen.
Quelle: ÖB Kairo: Erhebungsbericht, 08.08.2013.
Die Regierung Mursi hatte keine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte, was laut Beobachtern teilweise auf die seit langem bestehenden Animositäten zwischen der Muslimbrüderschaft und der Sicherheitsbürokratie zurückzuführen war. Die Übergangsregierung übte stärkere Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus, die jedoch weiterhin Menschenrechtsverstöße begingen. Die Sicherheitskräfte hatten auch signifikanten Einfluss innerhalb der Regierung. Das Innenministerium kontrolliert die Ägyptische Nationalpolizei (ENP) und die Zentralen Sicherheitskräfte (CSF). Die ENP ist für die Strafverfolgung im ganzen Land zuständig. Die CSF sichern die Infrastruktur des Landes und sind für die Sicherheit von wichtigen in- und ausländischen Beamten und Würdenträgern sowie für die Sicherheit großer Menschenmengen zuständig. Die Ägyptische Armee ist grundsätzlich für die Landesverteidigung zuständig, auf Grund geringer Polizeikapazitäten wurde sie während des Jahres auch im Bereich der inneren Sicherheit eingesetzt. Die Übergangsregierung ermächtigte das Militär, in Zeiten starker Unruhen Verhaftungen durchzuführen. Der National Security Sector (NSS) war ebenfalls mit Anti-Terror-Aufgaben und Fragen der inneren Sicherheit beauftragt. Spezialisierte Strafverfolgungsbehörden, beispielsweise die Tourismus- und Antikenbehörde und die Antidrogenverwaltung waren auch auf der nationalen Ebene tätig. Die Polizeikräfte waren nach Mursis Absetzung präsenter. Die Übergangsregierung ließ verlautbaren, dass die Strafverfolgungsmaßnahmen die Verbrechensrate gesenkt hätten, es gab jedoch keine unabhängige Bestätigung dieser Behauptung. Die Untersuchungsmöglichkeiten der Polizei sind weiterhin schlecht, sexuelle Gewalt wurde nach wie vor nicht gründlich genug untersucht. Das Phänomen der Straflosigkeit war weiterhin bezüglich angeblicher Missbräuche durch das Militär zu beobachten. Die Regierung untersuchte und verfolgte zwar einige, jedoch nicht alle Fälle von Missbrauch, die meisten Strafverfahren endeten mit Freisprüchen.
Quelle: U.S. Department of State, Egypt 2013, Human Rights Report,
S. 8., abrufbar unter:
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220350, Zugriff am 14.07.2014.
Militär
Die Wehrpflicht ist obligatorisch und gilt für ägyptische Männer zwischen 18 und 30 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes variiert von 1 Jahr (plus 3 monatiger Ausbildung) für Hochschulabsolventen und bis drei Jahre für diejenigen mit elementarer Bildung.
Jeder männliche ägyptische Staatsbürger bekommt während des Wehrdienstes eine nationale ID Nummer. Männer, die eine doppelte Staatsbürgerschaft besitzen sind vom Wehrdienst befreit. Weiters kann der Wehrdienst in folgenden Fällen aufgeschoben werden:
Studierenden an Hochschulen oder Universitäten wird in der Regel ein Aufschub gewährt, bis sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben. Für den einzigen Sohn eines verstorbenen Vaters, oder eines Sohnes dessen Vater mehr als 60 Jahre alt ist. Für den einzigen über 30 Jahre alten Sohn einer geschiedenen Mutter. Jeder männliche ägyptische Staatsbürger der nach dem 30. Lebensjahr seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat und keinen Grund für eine Befreiung vom Wehrdienst angeben konnte, wird als verschwunden oder vermisst betrachtet. Personen, die das 30. Lebensjahr überschritten haben, müssen Bußgeld für den fehlenden Wehrdienst zahlen.
Quelle: Refugee Review Tribunal Australia: RRT Research Response vom 18. Juni 2009.
Das ägyptische Militär agiert professionell und weitgehend nach dem Leistungsprinzip, obwohl Vettern- und Günstlingswirtschaft in den höchsten Ebenen in den letzten Jahren weit verbreitet gewesen ist. Die Streitkräfte sind eine sehr angesehene Institution in Ägypten. Traditionell hat das Militär einen großen Einfluss auf die Politik.
Quelle: DCAF- The Geneva Centre for the Democratic Control of Armed
Forces: Arab Uprisings and Armed Forces: Between Openness and Resistance von Derek Lutterbeck von 2011.
Menschenrechte
Die gravierendsten Menschenrechtsverletzungen betreffen die exzessive Gewaltanwendung (samt Tötungen, Folterungen und Verschwindenlassen) durch die Sicherheitskräfte (auch in den Gefängnissen) einhergehend mit der Straflosigkeit der Sicherheitskräfte für ihre Verbrechen, die Unterdrückung der bürgerlichen Freiheiten wie der Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit sowie die Aburteilung von Zivilpersonen durch Militärgerichte. Problematisch sind auch die langen Untersuchungshaften, die Zahl der politischen Gefangenen, religiöse Unfreiheit, die Einschränkungen der Tätigkeiten von NGOs, gesellschaftliche Diskriminierung und Belästigung von Frauen und Mädchen inklusive Genitalverstümmelung, Diskriminierung von Menschen mit Behinderung, Menschenhandel, gesellschaftliche Diskriminierung und Gewalt gegen religiöse Minderheiten.
Quelle: US Department of State Human Right Report 2013 Algeria, S 2.
Meinungs- und Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit
Das Gesetz 107/20/13 zur Regulierung öffentlicher Veranstaltungen, Prozessionen und friedlicher Demonstrationen wurde am 24. November von Präsident Adly Mansour verabschiedet. Das Gesetz verlangt eine Verständigung der Polizei mindestens 3 Tage vor der Demonstration durch deren Organisatoren. Das Ministerium wird ermächtigt, die Demonstration zu untersagen, falls es Informationen erhält, wonach die Demonstration eine Bedrohung für Ruhe und Sicherheit darstellen wird. Der allgemein gehaltene Gesetzestext eröffnet dem Ministerium einen großen Ermessensspielraum, Demonstrationen zu verbieten. Die Entscheidung des Ministeriums kann vor einem Gericht berufen werden, es gibt aber keine Entscheidungsfrist für eine solche Berufung. Das Gesetz erlaubt dem Ministerium die gewaltsame Auflösung der Demonstration, sobald ein Demonstrant das Gesetz verletzt oder die Demonstration nicht mehr friedlich abläuft. Das Gesetz sieht vor, dass die Polizei die Demonstranten vor dem Einsatz von Wasserwerfern, Tränengas und Schlagstöcken warnen soll. Im Falle der Auflösung von Demonstrationen erlaubt das Gesetz den Einsatz von Schrotkugeln und im Selbstverteidigungsfall von scharfer Munition. Wird die Anmeldung der Demonstration unterlassen, drohen extrem hohe Strafen von 10 bis 30.000 ägyptischen Pfund. Nach Veröffentlichung des Gesetzesentwurfes kritisierten Menschenrechtsorganisationen die starken Einschränkungen des Rechts auf Abhaltung von friedlichen Demonstrationen öffentlich. Die Regierung versicherte, dass die Stellungnahmen der Zivilgesellschaft und des nationalen Menschenrechtsrates berücksichtigt würden, in der Endfassung des Gesetzes fanden sich darauf jedoch keine Hinweise. Die Teilorganisationen des FIDH in Ägypten verurteilten die Verabschiedung des Gesetzes aufs Schärfste, weil die Endversion des Gesetzes nur Pro-Forma-Änderungen enthielt, die den repressiven Charakter des Gesetzes nicht berührt hätten und die meisten Stellungnahmen der politischen Kräfte und der Zivilgesellschaft nicht berücksichtigt hätten. Dies obwohl einige der Stellungnahmen Änderungsvorschläge im Hinblick auf eine Übereinstimmung mit internationalen Standards enthalten hätten. Die Organisationen wiederholen, dass diese Ansicht von der UN-Hochkommissarin für Menschenrechte, Navi Pillay, geteilt würden, die in einer am 26. November veröffentlichten Stellungnahme davor warnte, dass das neue Gesetz schwerwiegende Verletzungen des Rechts auf friedliche Versammlungen herbeiführen würde und abgeändert werden müsste.
Quelle: World Organisation against Torture (OMCT), 29.11.2013.
Besonders besorgniserregend ist die Situation hinsichtlich der Medienfreiheit. Seit dem Umsturz wurden 5 Journalisten getötet, 40 angegriffen und 80 willkürlich verhaftet (sh. Reporters without borders). Nach Suspendierung mehrerer islamistischer oder pro-MB Kanäle im Juli wurden nun die Büros von Al Jazeera, al Quds, Ahrar 25, Al Hafez und Yarmuk geschlossen. Drei ausländische Journalisten von Al Jazeera wurden verhaftet und deportiert. Quelle: ÖB Kairo September 2013.
Der Militärrat hat Änderungen des Strafgesetzbuches beschlossen und genehmigt: Als neuer Straftatbestand wurde der Terminus "rücksichtlosen Verhaltens" eingeführt. Darüber hinaus wurde das Strafausmaß für Vergewaltigungen von lebenslänglicher Haft auf die Todesstrafe geändert und bei sexuellen Übergriffen droht nun eine längere Gefängnisstrafe.
Quelle: Human Rights Watch: THE ROAD AHEAD - A Human Rights Agenda for Egypt's New Parliament, Jänner 2012.
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen bleiben sehr schlecht und variieren von Gefängnis zu Gefängnis. Internationale Beobachter berichteten, dass Zellen überfüllt waren (Zellenbelegungen mit 50 Personen und mehr sind an der Tagesordnung), es an medizinischer Versorgung, Sanitäreinrichtungen, Nahrungsmitteln, sauberem Wasser und Belüftung mangelte. Tuberkulose ist weit verbreitet. Die medizinische Versorgung beschränkt sich in der Regel auf die Verabreichung von Medikamenten, in Notfällen ist eine medizinische Versorgung nicht gewährleistet. Vertreter des Innenministeriums gaben an, dass das Ministerium nach der Revolution mit der Renovierung der Gefängnisse begonnen hat. Misshandlungen, Folter und erniedrigende Behandlung sind in ägyptischem Polizeigewahrsam und in Gefängnissen weit verbreitet und blieben in der Regel unbestraft. Gefängnisaufstände während der Revolution führten zur Entlassung oder Flucht von 23.000 Insassen und dem Tod von mindestens 189 Häftlingen. Nach NGO Berichten töteten die Wärter über 100 Häftlinge zwischen dem 29.1. und dem 20.2.2011. Haftbedingungen für Frauen sind geringfügig besser als die für Männer.
Quellen: US Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Egypt, 24.5.2012, http://www.ecoi.net/local_link/217696/338460_de.html, Zugriff 18.9.2012;
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Umsturz und Unruhen in der arabischen Welt - Aktuelle Lage und Entwicklung in den Ländern Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko, Syrien, Tunesien, Informationszentrum für Asyl und Migration, Januar 2012;
Bundesministerium für europäische und internationale
Angelegenheiten: Asylländerbericht Ägypten 2012, Stand August 2012;
Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in Egypt. Progress in 2011 and recommendations for action, 15.5.2012,
http://ec.europa.eu/world/enp/docs/2012_enp_pack/progress_report_egypt_en.pdf, Zugriff 18.9.2012;
Auskunft des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland vom 13.03.2013);
Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/247940/374071_de.html, Zugriff 29.1.2014 und USDOS - United States Department of States (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices 2012 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/245053/368501_de.html, Zugriff 29.1.2014.
Todesstrafe
In Massenverfahren gegen Anhänger der Muslimbruderschaften wurden im April 2014 683 Todesurteile ausgesprochen, 183 dieser Todesurteile, darunter auch jenes gegen den Vorsitzenden der Muslimbruderschaft Muhammad Badi'e, wurden später bestätigt. In einem anderen Verfahren wurden 11 Anhänger des gestürzten Präsidenten Mohammed Mursi zu Haftstrafen zwischen fünf und 88 Jahren verurteilt.
Quellen: BBC News: Egypt confirms mass death sentences, 21. Juni 2014,
http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-27952321#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa (Zugriff am 19. September 2014);
BBC News: Egypt court jails Morsi supporters, 27. April 2014,
http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-27176608#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa, (Zugriff am 5. Mai 2014).
Im Verhältnis zur Zahl der verhängten Todesurteile wurden, soweit bekannt, relativ wenige der Urteile vollstreckt. Berichten zufolge sollen seit 2007 mindestens 9 Personen hingerichtet worden sein; im Jahr 2010 vier. Die Todesstrafe wurde 2013 in mindestens 109 Fällen verhängt, es konnte jedoch für die Jahre 2012 und 2013 nicht bestätigt werden, dass Hinrichtungen tatsächlich stattgefunden haben. Im Zusammenhang mit 74 Todesopfern bei einem beim Fußballspiel in Port Said im Jahr 2012 wurden am 9. März 2013 21 Personen zum Tode verurteilt. Die polizeilichen Ermittlungen und die Gerichtsverfahren wurden von Gerüchten überschattet, wonach einige der Angeklagten in der Haft schlecht behandelt bzw. gefoltert worden seien. Die ägyptischen Behörden haben zwischenzeitig neue Anti-Terror-Gesetze vorgeschlagen, welche den Anwendungsbereich der Todesstrafe ausdehnen würden.
Quellen: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Todesstrafe in ausgewählten Ländern, März 2012,
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe?func=llobjId=15529571objAction=Opennexturl=/milop/livelink.exe?func=llobjId=15528579objAction=browsesort=name (Zugriff am 17. September 2014);
Amnesty International: Death sentences and executions in 2013 [ACT 50/001/2014], 27.04.2014,
http://www.amnesty.org/en/library/asset/ACT50/001/2014/en/652ac5b3-3979-43e2-b1a1-6c4919e7a518/act500012014en.pdf (Zugriff am 5. Mai 2014)
NGOs
Behördliche Einschränkungen erschwerten weiterhin die Arbeit von NGOs. Sowohl staatliche als auch private Medien bezichtigten wiederholt NGOs, speziell aus dem Ausland geförderte NGO, der Spionage und der subversiven Aktivitäten. Einige NGO berichten von Anrufen oder Besuchen von Behördenvertretern, um ihre Arbeit zu kontrollieren. Sowohl Behördenvertreter als auch die Medien behaupteten insbesondere nach der Auflösung von pro-Mursi-Demonstrationen, dass menschenrechtliche Überlegungen dazu benützt würden, um von der Regierung als Terroristen verdächtige Personen zu schützen. Es gibt viele in Ägypten aktive, gut vernetzte, unabhängige, nationale Menschenrechts-NGOs, beispielsweise die Egyptian Organization for Human Rights, die Human Rights Association for the Assistance of Prisoners, die Arab Penal Reform Organization, die Association for Human Rights and Legal Aid, das Cairo Institute for Human Rights Studies, die Egyptian Initiative for Personal Rights, das Ibn Khaldun Center, das Arab Center for the Independence of the Judiciary and the Legal Profession, das Arab Network for Human Rights Information, das Al-Nadim Center for the Rehabilitation of Victims of Torture and Violence, die Association for Freedom of Thought and Expression und das Egyptian Center for Women's Rights. Wichtig für die Verbreitung von Informationen zu Menschenrechtsverletzungen waren weiterhin auch Internetaktivisten und Blogger. Die Behörden duldeten die Arbeit nichtregistrierter Organisationen im Land, da dies jedoch gegen das Gesetz verstößt riskierten solche Organisationen Belästigungen sowie möglicherweise Einmischungen und Schließungen von Seiten der Behörden.
Quelle: U.S. Department of State, Egypt 2013, Human Rights Report, S. 30..
Religion
Der Islam ist seit 1971 gemäß Art. 2 der ägyptischen Verfassung Staatsreligion und die islamische Rechtsprechung (Scharia) laut Verfassungszusatz von 1980 die Grundlage der Gesetzgebung. Dies wurde im Verfassungsreferendum vom 20.03.2011 bestätigt und in die Übergangsverfassung vom 23.03.2011 aufgenommen. Gemäß Artikel 7 der Übergangsverfassung sind alle Bürger vor dem Gesetz gleich, unabhängig von der Religion. Artikel 12 gewährleistet das Recht der freien Religionsausübung sowie das Recht, religiöse Handlungen frei vorzunehmen. Gemäß Gesetz Nr. 15 von 1927 muss jede Religionsgemeinschaft die Anerkennung beim Department für religiöse Angelegenheiten beim Ministerium für Inneres beantragen. Die maßgeblichen Religionsführer werden vor einer Entscheidung über die Zulassung konsultiert, dies gilt insbesondere für den Scheich der al-Azhar Universität und den Papst der Koptisch-Orthodoxen Kirche. Die Anerkennung als Religionsgemeinschaft erfolgt durch den Staatspräsidenten. Wird der Antrag abgelehnt, bleibt die Religionsgemeinschaft und deren Handeln illegal und kann gemäß Artikel 98 des ägyptischen Strafgesetzbuches mit Inhaftierung der Betreffenden sowie einer eventuellen Strafverfolgung geahndet werden. Die Behörden erkennen nur die drei "himmlischen Religionen" Islam, Christentum und Judentum an. Mormonen, Zeugen Jehovas und Bahai sind nicht anerkannt. Im Familienrecht, einschließlich Eheschließung, Scheidung, Unterhaltsrecht, Sorgerecht und Beerdigung, hat jede der drei registrierten Religionen eigene Gesetze. Das muslimische Familienrecht richtet sich nach der Scharia, das christliche nach dem kanonischen Recht und das jüdische nach jüdischem Recht.
Ägyptische Moscheen: Inhalte der wöchentlichen Predigten von der Regierung festgelegt.
Erstmals seit dem Sturz von Hosni Mubarak werden die Inhalte der Freitagsgebete in Moscheen im ganzen Land von der Regierung kontrolliert. Ab 31. Jänner müssen sich die ägyptischen Moscheen an die auf der Homepage des Ministeriums geposteten Themen halten. Prediger in staatlichen Moscheen, die diese Richtlinien missachten, würden eine Entlassung oder disziplinäre Maßnahmen riskieren. Privaten Moscheen wurde die Übernahme durch das Ministerium angedroht, sollten sie sich nicht an die Richtlinien halten. Weitere staatliche Kontrolle über die Moscheen betreffen die Geistlichen, diese müssen von den Behörden ernannt werden und Abgänger der Kairoer Al-Azahr-Universität, einer der Zentren des sunnitischen Islam, sein. Tausende nicht lizensierte Gebetsräume in Wohnhäusern im ganzen Land sollen geschlossen werden. Unterstützer der staatlichen Maßnahmen halten diese für notwendig, um Prediger davon abzuhalten, politische Spannungen zu schüren. Sie sind der Ansicht, dass Aufgabe des Imams oder des Predigers nur geistliche Themen und soziale Probleme seien und diese sich von Politik fernhalten müssten. "Die Prediger der Muslimbrüderschaft haben die Kanzeln benutzt um ihre politischen Ansichten zu verbreiten und Gewalt gegen die Armee und die Sicherheitskräfte zu schüren" sagte der 37-jährige Anwalt Ahmed Abdel Mohsen. Auch die Regierung beschuldigte die Muslimbrüder, die Gewalt organisiert zu haben und erklärte sie zur terroristischen Vereinigung, was die Muslimbrüder kategorisch abstreiten. Laut Hisham Hanafi, einem 31-jährigen Buchhalter, haben die Freitagsgebete großen Einfluss auf die Ägypter. Er ist der Ansicht, dass große Teile der ländlichen Bevölkerung auf Grund der hohen Analphabeten-Rate durch religiöse Gespräche leicht manipuliert werden könnten. Wenn sie richtig und falsch unterscheiden wollen, sei der Imam der Erste, zu dem sie gingen. Ein Freitagsgebet hat einen weit größeren Einfluss als Persönlichkeiten in den Medien und Talkshows.
Quelle: BBC News 31.1.2014.
Die neue Verfassung gewährt laut Fachleuten und Aktivisten mehr Rechte und Freiheiten als die alte. Sie verpflichtet den Staat, die Unabhängigkeit der Presse zu garantieren. Neu ist das Verbot jeglicher politischer Betätigung "auf religiöser Grundlage". Damit sollen den Muslimbrüdern enge Grenzen gesetzt werden.
Quelle: APA 10.01.2014.
Missionierung ist weder durch die Verfassung noch durch andere gesetzliche Bestimmungen verboten, in der Praxis werden Missionswerke nur dann geduldet, wenn sie sich nicht an Muslime richten. Ansonsten kommt es zu Konflikten mit den Behörden, die den Vorwurf erheben, eine der drei "himmlischen Religionen" zu beleidigen, die öffentliche Ordnung zu stören oder Spannungen zwischen den Religionen zu verursachen. Auch die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion ist nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht illegal, wird aber von den Behörden nicht anerkannt und führt zu Konflikten mit den lokalen Behörden. Konvertiten werden von den Behörden überwacht und schikaniert, häufig kommen ernstzunehmende Todesdrohungen aus dem gesellschaftlichen und familiären Umfeld dazu. Im Januar 2008 verfügte der Oberste Gerichtshof, dass das Recht auf Religionswechsel, einem inhärenten Bestandteil der Religionsfreiheit, sich nicht auf muslimische Bürger bezieht. Weiter wurde festgestellt, dass dem Recht auf freie Religionsausübung Grenzen gesetzt sind, insbesondere hinsichtlich der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Moral und den Grundsätzen des Islams. Das Gericht bezog sich dabei auf Gesetze gegen die Beleidigung der Religion und gegen die Störung der öffentlichen Ordnung. Die Ehe zwischen einem Nicht-Muslim und einer Muslimin ist nicht erlaubt. Dieses Verbot wird manchmal mit einer Heirat im Ausland umgangen. Diese Ehe kann in Ägypten nicht legalisiert werden, Kinder aus dieser Verbindung können den Eltern entzogen und einem muslimischen Vormund unterstellt werden. Christliche Witwen von Muslimen sind nicht erbberechtigt, es sei denn ein anderslautendes Testament wird nicht angefochten. Muslime, die zu einer anderen Religion konvertieren, verlieren ebenfalls alle Erbrechte. Sie verlieren auch das Sorgerecht für ihre minderjährigen Kinder, die weiterhin als Muslime gelten.
Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011, Seiten 11-15.
Am 15.04.2008 trat das Ministerial Dekret Nr. 520/2009 in Kraft. Es weist die Behörden an, bei der Ausstellung von Identitätskarten (ID-Karten), in denen die Religionszugehörigkeit zwingend anzugeben ist, an der Stelle der Religionszugehörigkeit einen Strich zu machen, wenn der Antragsteller nicht einer der drei registrierten Religionen angehört. Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich auch Bürger, die einer nicht registrierten Religionsgemeinschaft angehören, ein Identitätsdokument ausstellen lassen können. Dies war vorher nicht möglich. Ohne Angabe einer der drei registrierten Religionen wurde kein Dokument ausgestellt, was viele Betroffene dazu veranlasste, falsche Angaben zu ihrer Religion zu machen. Die ID-Karte wird zum Bezug staatlicher Leistungen, bei der Arbeitsplatzsuche, beim Erwerb von Eigentum, bei der Eröffnung eines Bankkontos, bei der Inanspruchnahme des Gesundheitswesens, bei der Registrierung von Eheschließungen, im Familien und Erbrecht und bei der Anmeldung von Kindern in Schulen zwingend benötigt, weil gesetzlich vorgeschrieben. Bei den nicht seltenen Personenkontrollen kann das Fehlen einer ID-Karte, die mitgeführt werden muss, zur Festnahme führen.
Kopten und Konvertiten
Der koptisch-katholische Bischof Samaan über die schwierige Lage der Christen im Land, politische Beteiligung und seine Hoffnungen: Der Großteil der Muslime ist moderat. Das Verhältnis zwischen ihnen und den Christen ist gut, wir sind ja eine Ethnie. Viele Muslime spenden für Kirchenrenovierungen und umgekehrt. Die Muslimbruderschaft dagegen sieht die Kopten als Sündenböcke für den Sturz Mursis. Sie wird aber immer schwächer, ihre Finanzierung schwieriger. Konten werden kontrolliert. Viele frühere Anhänger bereuen ihre Taten.
Quelle: Kurier, 24.06.2014, abrufbar unter:
http://kurier.at/politik/ausland/aegypten-die-revolution-hat-unsere-angstbarriere-beseitigt/71.679.137, Zugriff am 14.07.2014.
Ägypten: Situation koptischer Christen (Juli bis Oktober 2013)
Übersicht: Einige Quellen berichten seit dem Sturz von Präsident Mursi im Juli 2013von vermehrten Angriffen gegen koptische Christen. Die Zeitung Christian Post berichtete im August 2013, dass Kopten und deren Kirchen im Fokus groß angelegter Attacken durch Anhänger der Muslimbruderschaft seien, von solchen Angriffe wurde in den letzten Wochen täglich berichtet. Seit der gewaltsamen Unterdrückung der Anhänger Mohammad Mursis durch die neuen Machthaber seien die koptischen Christen neuerlich Gewalttaten ausgesetzt. Am 14. August 2013 seien mindestens 500 Demonstranten getötet worden. Am 16. August berichtete die New York Times von einem Übermaß von Angriffen gegen Christen in den letzten drei Tagen. Am 20. August berichtete Amnesty International von einem noch nie da gewesenen Anstieg an religiös motivierter Gewalt gegen koptische Christen im ganzen Land. Einigen Quellen zufolge seien diese Taten Vergeltungsmaßnahmen, da Mohammed Mursi und die Muslimbruderschaft die Kopten für die Absetzung Mursis verantwortlich machen. Anhänger von Mursi haben angeblich zu Gewalt gegen Christen aufgerufen. Am 14. August haben einige Moscheen sogar über Lautsprecher zu Racheaktionen und Gewalt gegen Christen aufgerufen. Laut Berichten der Ägyptischen Initiative für persönliche Rechte (EIPR), einer NGO zur Stärkung und zum Schutz grundlegender Rechte und Freiheiten in Ägypten, wurden im Juni und Juli in den Bezirken Nordsinai, Minya und Beni Soueif antichristliche Flugblätter verteilt.
Staatlicher Schutz: Mehrere Quellen berichten, dass die Sicherheitskräfte keine Maßnahmen zur Hintanhaltung religiöser Unruhen oder zum Schutz der koptischen Christen ergriffen hätten. Nach Berichten der EIPR hätten Sicherheitskräfte langsam reagiert und seien nicht eingeschritten, um koptische Christen zu schützen, obwohl ihnen die gespannte Atmosphäre bewusst gewesen und sie während der Angriffe vor Ort gewesen seien. Laut Amnesty International waren die Sicherheitskräfte im August in alarmierender Art und Weise untätig, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die Gewalt aufgrund des Anstiegs ähnlicher Zwischenfälle seit dem Sturz von Präsident Mursi vorhersehbar gewesen sei. Der Christian Science Monitor berichtete am 12. September, dass die Zurückhaltung der staatlichen Behörden auf die Angriffe vom 14. August und die Unfähigkeit, beispielsweise in Delja für Sicherheit zu sorgen, sich als Fortsetzung der ägyptischen Tradition darstellt, Christen nicht zu schützen und Angreifer nicht der Gerechtigkeit zuzuführen. Laut einem Sprecher des Außenministeriums seien Angriffe auf Polizeistationen der Grund für das mangelnde Einschreiten der Polizei gegen die Gewaltaktionen am 14. August gewesen. Ein Vertreter der EIPR führte aus, dass in vielen Städten aufgebrachte Menschenmengen zuerst Polizeistationen und dann Kirchen angriffen. Human Rights Watch berichtet von gleichzeitigen Angriffen auf die Polizeistation in Delga und auf die Kirche, einige Personen hätten zuerst die Polizeistation von Kirdassa und danach die Kirche attackiert. Der Vorsteher des Sicherheitsbezirkes Minya gab an, dass 12 der Polizeistationen des Bezirks angegriffen und dabei 13 Polizisten getötet und 30 weitere verletzt worden seien. In Kirdassa hätten die Angreifer angeblich mindestens 11 Polizisten getötet und deren Leichen verstümmelt. Die Kontrolle der Polizei über die Stadt sei angeblich am 19. September wiederhergestellt worden. Einige Quellen berichten, dass die ägyptische Regierung für die Kosten zur Wiedererrichtung der beschädigten Kirchen aufkommen würde.
Vorfälle: Laut Amnesty International wird berichtet, dass die religiös motivierten Gewalttaten von religiösen und hetzerischen Slogans und Sprechkören begleitet worden seien, und dass ihnen oft hetzerische Reden in Moscheen und ebensolche Ansprachen religiöser Führer vorangegangen seien. Die New York Times berichtet, dass viele der Gewalttaten gegen Christen in Oberägypten, der ärmsten südlichen Region Ägyptens, sowie in Kairo und Alexandrien stattgefunden hätten. In ähnlicher Weise berichtet der Christian Science Monitor, dass Christen im ganzen Land, aber speziell im Süden, wo sehr viele Christen wohnen und religiös motivierte Gewalt alltäglich sei, angegriffen worden seien. Amnesty International berichtet am 20. August, dass sich koptische Christen im Direktorat Al-Minya wegen des alarmierenden Anstiegs von Gewalttaten und der Passivität der Sicherheitskräfte wie in einem Belagerungszustand gefühlt hätten.
Angriffe gegen Kirchen und andere koptische Einrichtungen: Einige Quellen berichten, dass während des Umsturzes von Präsident Mursi einige Kirchen niedergebrannt, verwüstet oder geplündert worden seien. Zwischen dem 14. und 20. August 2013 seien gemäß der Maspero Youth Union, einer Gruppe die sich für die Rechte koptischer Christen einsetzt, 50, gemäß Amnesty International 60 Kirchen angegriffen worden, 38 davon wurden total zerstört. Nach Berichten der Maspero Youth Union ereigneten sich die Angriffe in 9 Verwaltungsbezirken des Landes. Das koptische Kulturzentrum in Kairo berichtet über die genannte Periode von 49 angegriffenen Kirchen und Begegnungsstellen. Die EIPR berichtet von Angriffen auf Kirchen und koptische Einrichtungen zwischen 14. Und 17. August in 11 Verwaltungsbezirken, der Bezirk Minya sei mit 18 angegriffenen Kirchen am stärksten davon betroffen gewesen. Die meisten Kirchen seien von Pro-Mursi-Demonstranten angegriffen worden. Einem Artikel des Time Magazine vom 26. August zufolge seien seit 14. August 60 Kirchen angegriffen worden. Quellen berichten, dass zahlreiche Häuser und Geschäfte von Christen geplündert oder niedergebrannt worden seien, darunter seien auch christliche Schulen und andere religiöse Gebäude gewesen. Human Rights Watch berichtet, dass Einwohner von Minya beobachtet hätten, dass die von Kopten geführten Geschäfte mit einem "X" beschmiert worden seien, um sie von Geschäften, die von Moslems geführt werden, unterscheiden zu können. In der Folge seien diese Geschäfte attackiert worden. Die französische Nachrichtenseite La Croix berichtet, dass in Mallawi, der zweitgrößten Stadt des Bezirks Minya, einige von Kopten geführte Geschäfte mit einem Kreuz markiert und attackiert worden seien. Vier Kirchen und eine christliche Schule seinen in der Stadt an diesem Tag niedergebrannt worden. Nach Berichten des Christian Science Monitor hätten Einwohner von Al Nazla Geschäfte und Wohnungen von Christen mit rotem Graffiti besprüht. Einigen Quellen zufolge wurden in einer Moschee in Al Nazla am 14. August Gerüchte verbreitet, wonach Christen Moslems angreifen würden, anderen Quellen zufolge riefen die Moscheen in Al Nazla zur Vergeltung auf. Eine Gruppe attackierte die Polizeistation und danach die Kirche der heiligen Jungfrau Maria, die Kirche sei niedergebrannt worden. Der Economist bezeichnete die Zerstörung der Kirche als systematisch und umfassend. Die Polizei sei nicht eingeschritten, obwohl sie von Anwohnern wiederholt gerufen worden sei.
Angriffe gegen koptische Christen: Zwischen 14. und 20. August 2013 wurden laut koptischem Kulturzentrum 7 Personen im Rahmen von antichristlicher Verfolgung getötet. Die EIPR berichtet von 7 Toten im Rahmen einer Welle religiöser Gewalt. Human Rights Watch berichtet von mindestens drei Kopten und einem Moslem, die im Rahmen von religiös motivierten Angriffen in Delga, Minya und Kairo getötet worden seien. Laut Nachrichtenagentur Inter Press Service wurden während der Angriffe auf die Kirchen 7 Personen entführt, das koptische Kulturzentrum berichtet von 17 Entführungen zwischen 14. und 20. August.
Quelle: Immigration and Refugee Board of Canada, 17. Oktober 2013.
In Präsident Morsis Amtszeit setzten sich Angriffe auf Kopten fort, wobei seitens der Präsidentschaft, im Gegensatz zur Situation vor Morsis Amtsantritt, das Bemühen festzustellen war, zumindest die medial bekanntgewordenen Fälle durch Mediation oder öffentliche Erklärungen zu entschärfen (z.B. Pogrom gegen Kopten in Dahshour im August 2012; Drohungen gegen Kopten in El Arish, im September 2012). Seitens der Sicherheitskräfte, Staatsanwaltschaft und der Gerichte herrschte das auch bei anderen Formen von Nachbarschaftskonflikten gewohnte passive Verhalten (kaum Prävention, kaum Festnahmen und Verfahren, Druck der Umgebung auf die Opfer, sich mit einer "Mediation" zufrieden zu geben).
Im Zuge des Umsturzes hat sich auch die Situation der koptischen Gemeinde verschlechtert. Seit Morsis Absetzung sollen laut Pressebüro der Katholischen Kirche mindestens 58 christliche Einrichtungen und eine Vielzahl von Christen gehörenden Gebäuden und Geschäften angegriffen und beschädigt worden sein. Laut derselben Quelle wurden 7 Personen getötet, mehrere Hundert verletzt und 17 entführt. Laut mündlicher Mitteilung der Leiterin des HRW-Egypt Büros, Heba Morayef, an den Sachbearbeiter, ergab eine Nachforschung von HRW bei den Priestern der erwähnten Einrichtungen, dass diese während der Angriffe oft stundenlang versuchten, die Behörden telefonisch zu einem Einschreiten zu bewegen, was ihnen aber regelmäßig nicht gelang.
Quelle: ÖB Kairo September 2013.
Während anerkannte und nicht anerkannte religiöse Minderheiten meist ohne Anfeindungen ihre Religion ausüben konnten, war die Regierung durchwegs nicht in der Lage, Verbrechen gegen einzelne Gruppen von religiösen Minderheiten, im speziellen koptische Christen, zu verhindern, zu untersuchen oder zu verfolgen, was ein Klima der Straflosigkeit schürte. In einigen Fällen reagierten staatliche Behörden langsam oder unzureichend auf Angriffe auf Christen und deren Eigentum, manchmal wurden Christen aufgefordert, ihre Häuser zu verlassen. Christen, Schiiten und Bahais und andere Minderheiten wurden persönlich und als Gruppe, insbesondere bei der Bewerbung für den Öffentlichen Dienst und die Möglichkeit, ihre Gebetsstätten zu bauen, zu renovieren und zu reparieren, diskriminiert. Die Mitglieder von muslimischen Minderheitensekten wurden in einigen Fällen von den Behörden verhaftet, festgehalten oder belästigt. Üblicherweise verabsäumte es die Regierung, Hassreden, insbesondere antisemitische und gegen Christen gerichtete Äußerungen, zu verurteilen. Sowohl das Recht des Islam als auch der koptisch Orthodoxen verbieten Ehen von Anhängern dieser Glaubensgemeinschaft untereinander, solche im Ausland geschlossene Ehen können im Inland nicht anerkannt werden. Es gab Berichte über den Missbrauch der Religionsfreiheit, darunter Berichte über Inhaftierungen und Anhaltungen, gegen die Übergriffe in Dahshour, Alexandrien und Rafah wurden Christen und deren Eigentum von der Regierung nicht geschützt. Insbesondere im Falle eines Angriffs auf koptische Christen im Oktober 2011, bei dem 25 Todesopfer zu beklagen waren und Sarah Ishaq, ein koptisches Mädchen, entführt wurde, wurden weder Ermittlungen eingeleitet noch Personen vor Gericht gestellt. In vielen Fällen unterstützte oder erlaubte die Regierung "Wiedergutmachungen", wobei die im Rahmen dieser Aktionen begangenen Verbrechen nicht verfolgt wurden und so zu einem Klima der Straflosigkeit beitrugen. Weiterhin wurden Shiiten von der Regierung belästigt und schikaniert, der Übertritt zu einer anderen Religion wurde ihnen untersagt. Einige andere Gruppen religiöser Minderheiten berichteten von einem Rückgang staatlicher Repression. An der Diskriminierung von Christen und anderen religiösen Minderheiten änderte sich nichts, auch nicht im öffentlichen Dienst. Vorschriften die Kopten und andere Minderheiten am Bau und an der Reparatur ihrer Gebetsstätten hinderten, blieben in Kraft. Gewalttaten der Bürger gegen Christen und deren Eigentum wurden oft nicht verhindert. Am 26. Juli wurde in einer von Kopten betriebenen Reinigung in Dahshour ein Hemd eines Moslems versehentlich beschädigt, was zu gewalttätigen Konfrontationen, dem Tod eines unbeteiligten Muslimen sowie neun verletzten Polizisten führte. Nach Angaben der Bewohner war die Polizei nicht in der Lage, die Gewalt unter Kontrolle zu bringen, weshalb sie die Kopten dazu drängten, die Stadt zu verlassen, um weitere Gewalt gegen sie zu verhindern. Das NCHR merkte an, dass die Polizei zwar Kirchen und Leben der Kopten beschützte, aber nicht mit der notwendigen Härte einschritt. Die Behörden verhafteten neun Verdächtige, darunter zwei Kopten. Es wurden keine Gerichtsverfahren eröffnet. Die meisten der 110 koptischen Familien, die vorübergehend die Stadt verließen, kamen zurück, nachdem erhöhte Sicherheitsmaßnahmen durch die Regierung getroffen worden waren. Die meisten Häuser waren jedoch unbewohnbar, das Angebot der Regierung auf eine finanzielle Entschädigung von 10.000 ägyptischen Pfund (1.500 USD) pro Familie reichte nicht aus, um die Reparaturen durchzuführen.
Quelle: U.S. Department of State, Egypt 2012 International Religious Freedom Report, Seiten 2, 5, 7 und 12.
Konversion vom Islam zu einer anderen Religion ist nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht verboten, widerspricht aber der Auslegung des islamischen Rechts durch den Staat. Sie wird daher von den örtlichen Behörden nicht anerkannt. Im Januar 2008 entschied das Verwaltungsgericht Kairo in einem andere Gerichte allerdings nicht bindenden Urteil, dass die Freiheit zur Konversion sich nicht auf muslimische Bürger erstrecke.
Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Ägypten: Die Koptisch-Orthodoxe Kirche vom September 2012, Seite 19.
Benachteiligungen ergeben sich für die koptisch-orthodoxen Christen ebenso wie für alle anderen Christen auch im Bereich des Familienrechts.
Das Familienrecht einschließlich Eheschließung, Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht für Kinder und Bestattungswesen richtet sich nach der Religion des Betroffenen. Christliche Familien unterstehen dem jeweiligen Kirchenrecht. Bei Familienrechtsstreitigkeiten, von denen eine Ehe zwischen einer christlichen Frau und einem muslimischen Mann betroffen ist, entscheiden die Gerichte nach islamischem Recht. Muslimische Frauen dürfen keinen nichtmuslimischen Mann heiraten. Dieser muss zum Islam konvertieren. Eine nichtmuslimische Frau muss im Fall der Eheschließung mit einem Muslim nicht konvertieren. Wenn eine nichtmuslimische Frau zum Islam konvertiert, muss sie sich scheiden lassen, sofern ihr Ehemann kein Muslim ist.
Sowohl das koptisch-orthodoxe Kirchenrecht als auch das islamische Recht verbieten die Eheschließung von koptischen Männern und muslimischen Frauen. Wenn solche Eheschließungen im Ausland stattfinden, werden sie in Ägypten nicht anerkannt. Zudem kann die Frau verhaftet und wegen Apostasie angeklagt werden, Kinder können den Eltern entzogen und einem männlichen muslimischen Vormund übergeben werden.
Das Erbrecht für alle Bürger beruht auf dem islamischen Recht, wonach muslimischen weiblichen Erben nur die Hälfte des Erbteils männlicher Erben zusteht. Christliche Witwen von Muslimen haben kein unmittelbares Erbrecht, können aber testamentarisch bedacht werden. Konvertiten vom Islam zum Christentum verlieren jedes Erbrecht.
Minderjährige Kinder von Personen, die zum Christentum konvertierten - in manchen Fällen sogar volljährige Kinder, die zum Zeitpunkt der Konversion minderjährig waren - können ungeachtet der Religionszugehörigkeit des anderen Elternteils von den Behörden als Muslime eingestuft werden. Das koptisch-orthodoxe Kirchenrecht verbietet im Fall der Scheidung eine Wiederverheiratung.
Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Ägypten: Die Koptisch-Orthodoxe Kirche vom September 2012, Seiten 18 und 19.
Der Anteil der Christen an der Bevölkerung wird mit 5 - 10 % angegeben. Davon seien 91 % koptisch-orthodox und 4,5 % koptisch-katholisch (hierzu wird bemerkt, dass die Zahlenangaben zu den Kopten erheblich differierten). 2 % gehörten sonstigen Religionsgemeinschaften an. Koptisch-orthodoxe Christen leben in allen Landesteilen Ägyptens. Überdurchschnittlich sind sie in Oberägypten sowie einigen Stadtteilen von Kairo (v. a. in Shubra) und Alexandria vertreten.
Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Ägypten: Die Koptisch-Orthodoxe Kirche vom September 2012, Seiten 1 und 3.
Die christliche Minderheit in Ägypten wird weithin als Kopten bezeichnet. Die Kopten bilden insgesamt die größte christliche Minderheit im Nahen Osten und zählen zu den ältesten christlichen Gemeinden überhaupt. In Ägypten begreifen sie sich selbst als die älteste Bevölkerungsgruppe. Über Jahrhunderte hinweg bildeten Kopten die Mehrheit in der Bevölkerung Ägyptens. Seit der Eroberung durch die Araber im 7. Jahrhundert änderte sich dies jedoch zunehmend und die Kopten wurden bis zur Entstehung des modernen Nationalstaates offiziell als Bürger zweiter Klasse behandelt. Im heutigen Ägypten sind die Kopten zwar keine Schutzbefohlene mehr und müssen auch keine Kopfsteuer mehr zahlen, dennoch sind sie de facto einem breiten Spektrum von Diskriminierungen in der muslimischen Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt. Das seit langem sich verschlechternde Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist von gegenseitiger Polemik geprägt und scheint sich trotz des Sturzes des Regimes Mubarak in Zukunft nicht zu bessern.
Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Ägypten, Situation der Kopten, Oktober 2011, Seite 10.
Konvertiten (vom Islam zum Christentum)
Die ägyptische Verfassung setzt fest, dass das Eigentums-, Ehe-, Scheidungs-, und Erbrecht in der Sharia geregelt wird. Das islamische Gesetz gilt aber nicht für die Konversion vom Islam zum Christentum. Die Sharia wird auch nicht bei Strafdelikten angewendet, hier kommt das Strafgesetzbuch zur Anwendung. Die Konversion vom Islam zum Christentum ist nach dem Gesetz nicht strafbar. Die ägyptische Verfassung beinhaltet Glaubensfreiheit und diese sogar für Menschen, die der Bahai-Religion oder den Schiiten angehören oder zu diesen Religionen übergetreten sind.
Ägypten wendet in allen anderen Gebieten der Rechtvorschriften die französische Gesetzgebung an. Die Konversion vom Islam zum Christentum unterliegt nicht der islamischen Gesetzgebung und gilt daher nicht als strafbar. Es gibt kein Gericht und keinen Richter der den Übertritt zum Christentum als strafbare Handlung ansieht. In Ägypten gelten internationale Abkommen und Menschenrechtvereinbarungen, Richter oder Gerichte können nicht gegen dies Vereinbarungen handeln.
Quelle: Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Kairo, 18.10.2013.
Konvertiten können ihre Rechte gerichtlich durchsetzen und es besteht die Möglichkeit behördlichen Schutz vor der Verfolgung durch militante islamistische Gruppen zu erlangen. Auch in den derzeit geltenden Notstandsgesetzen finden sich keine Sanktionen für einen Religionswechsel. Die Notstandsgesetze gelten nur für die innere Sicherheit des Staates und nicht im Zusammenhang mit einem Religionswechsel.
Quelle: Bericht des Vertrauensanwalts der Österreichischen Botschaft in Kairo, 07.10.2013.
Homosexuelle
Im ägyptischen Rechtssystem wird Homosexualität nicht erwähnt. Art. 9 (c) des Gesetzes 10/1961 wird jedoch zur Unterdrückung der Homosexualität in Ägypten benutzt, die Passage des Gesetzes lautet:
Jeder der sich gewohnheitsmäßig an Ausschweifungen oder Prostitution beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis drei Jahren und/oder Geldstrafe von 25 bis 300 ägyptischen Pfund bestraft. Männer, die nach dieser Bestimmung bestraft werden können auch wegen Förderung von Ausschweifungen gemäß Art. 14 desselben Gesetzes oder Art. 278 des Strafgesetzes belangt werden. Die Bestimmungen des obigen Gesetzes, die zur Bekämpfung der Prostitution dienen, als auch Art. 98w (Geringschätzung der Religion) und 278 (schamlose Handlungen in der Öffentlichkeit) des Strafgesetzes wurden in den vergangenen Jahren dazu benutzt, schwule Männer einzusperren.
Quelle: Amnesty International: Making love a crime: Criminalization of same-sex conduct in Sub-Saharan Africa [AFR 01/001/2013], 25. Juni 2013,
http://www.amnesty.org/en/library/asset/AFR01/001/2013/en/9f2d91b7-bc0e-4ea7-adae-7e51ae0ce36f/afr010012013en.pdf (Zugriff am 25. April 2014.
Das Gesetz kriminalisiert nicht explizit einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Aktivitäten, jedoch erlaubt es der Polizei lesbische, schwule, bisexuelle und transgender (LGBT) Menschen, unter Anschuldigungen wie "Ausschweifung", "Prostitution" und dem "Verstoß gegen die Lehren der Religion", festzunehmen, was in einigen wenigen Fällen auch passiert ist. Das Gesetz sieht hiefür einen Strafrahmen bis zu 10 Jahren Haft vor. Schwule und Lesben werden gesellschaftlich spürbar stigmatisiert und diskriminiert, was ihnen die Arbeit für die LGBT-Gemeinde erschwert. Es gibt keine Informationen über öffentliche und private Diskriminierung in Bezug auf Anstellung, Beruf, Behausung, Staatenlosigkeit oder Zugang zu Bildung und Gesundheitsfürsorge basierend auf sexueller Orientierung und Genderidentity. Es gab keine Bemühungen von Seiten der Regierung potentielle Diskriminierung anzusprechen. Es gibt einige wenige Berichte von Gewalt gegen LGBT, wobei Einschüchterung und die Gefahr der Inhaftierung die Zahl der Berichte überschaubar gehalten hat.
Quelle: US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Egypt, 27. Februar 2014, Seite 38.
Die gesellschaftliche Diskriminierung homosexueller Personen ist in Ägypten weitverbreitet. Das Ausmaß der Diskriminierung variiert jedoch sehr stark vom sozio-ökonomischen Umfeld (wie z.B.: Wohnort, Bildung, gesellschaftlicher Stand, etc.) der einzelnen Person und leben vor allem unter den städtischen und jenen Ägyptern, die der Mittelschicht angehören, auch Personen die sich innerhalb ihrer Familie und ihres Freundeskreises offen zu ihrer Homosexualität bekennen.
Quelle: Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT) Country
Report: Egypt, 28.01.2014;
Ungeachtet der Tatsache, dass in Ägypten keine offiziellen LGBT-Organisationen gibt, existiert in Kairo und andern ägyptischen Großstädten eine größere Anzahl an inoffiziellen Homosexuellen-Initiativen, die sich vor allem durch die Mundpropaganda und die sozialen Medien bewirbt. In allen größeren Städten gibt es Bars und Lokale für homosexuelle Personen. Dort ist jedoch zeitweise der Razzien der Polizei zu rechnen.
Quelle: Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT) Country
Report: Egypt, 28.01.2014;
Für Aufsehen sorgte zuletzt die Entscheidung eines ägyptischen Gerichtes, das vier Männer zu Haftstrafen bis zu 8 Jahren für den Vollzug homosexueller Handlungen verurteilt hatte. Den Männern wurde die Teilnahme oder Planung von "abweichenden" Sex-Parties, das Tragen von Frauenkleidern und das Tragen von Makeup vorgeworfen. Nach Angaben von Human Rights First ist die Zahl der Festnahmen auf Grund der sexuellen Orientierung angestiegen.
Quelle: BBC News: Egypt jails four men for gay acts, 8. April 2014, http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-26934432#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa Zugriff am 05.05.2014.
Frauen
Unterstützung für Frauen und Frauenhäuser sind in Ägypten kaum vorhanden. Der National Council for Women unterhält jedoch eine Notrufnummer (die Nummer funktioniert momentan nicht; die ÖB ist bemüht, die etwaige neue Nummer zu eruieren) . Es stehen nach Prüfung des Einzelfalles auch Plätze in Gästehäusern des Sozialministeriums bis zu einer max. Länge von 6 Monaten zur Verfügung, wo Opfer von Gewalt soziale und rechtliche Unterstützung erhalten. Mit der Revolution stieg das Bewusstsein für die in Ägypten häufigen Belästigungen und Vergewaltigungen, insb. im Zuge der Berichterstattung über die in den Medien prominent berichteten Übergriffe am Tahrir-Platz. Aus dieser Erfahrung bildeten sich mehrere Gruppen, die sich, auch durch Patrouillengänge vor Ort, dem Schutz von Frauen im öffentlichen Raum widmen: U.a. Tahrir Body Guard und Operation Anti-Harassment. In enger Zusammenarbeit mit diesen Organisationen und im Sinne der Prävention hält der Blog "Harassmap" fest, an welchen Orten es zur Häufung von Angriffen kommt.
Quelle: ÖB Kairo September 2013.
Bewegungsfreiheit
Für ägyptische Staatsangehörige besteht keine zentrale Meldepflicht; eine dem deutschen Meldewesen vergleichbare Einrichtung gibt es in Ägypten nicht. Bei Forderungen gegen unbekannt verzogene ägyptische Staatsangehörige ist daher der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos.
Quelle: Deutsche Botschaft Kairo 3.2013.
Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Reisen ins Ausland, Auswanderung und Rückkehr vor. In der Praxis werden diese Rechte - mit Ausnahmen, beispielsweise bei Asylwerbern und Flüchtlingen - von der Regierung geachtet. Die Zivilluftfahrtbehörde, das Justiz- und das Innenministerium führen eine no-fly-List, die einigen Angeklagten das Verlassen des Landes untersagt. Die Mitglieder der Muslimbrüderschaft und andere von der Übergangsregierung Gesuchte wurden ab dem 3. Juli auf dieser Liste geführt. Bürger und Ausländer dürfen nicht in ausgewiesene militärische Gebiete des Landes reisen. Männer, die noch keine Wehrpflicht abgeleistet haben, dürfen nicht ins Ausland reisen oder emigrieren. Verheiratete Bahais und deren Kinder können nur schwer staatliche Ausweise erhalten, da Ehen von Bahais nicht staatlich anerkannt werden. Einige männliche Bahai konnten daher nicht nachweisen, dass sie den Militärdienst bereits abgeleistet oder von ihm befreit waren und konnten daher auch keinen Pass beantragen. Einigen Berichten zufolge mussten junge unverheiratete Frauen, in Einzelfällen auch Frauen über dreißig Jahre, die Zustimmung ihres Vaters vorlegen, um einen Reisepass zu beantragen, obwohl die ägyptischen Gesetze gar nicht vorsehen. Die Verfassung von 1971 und die vorläufige Verfassung verbietet erzwungenes Exil und die Regierung hat dieses auch nicht angewandt. Eine Reihe von Staatsbürgern sind nach dem Rücktritt des Präsidenten Mubarak aus dem selbst gewählten Exil zurückgekehrt.
Quelle: U.S. Department of State, Egypt 2012 Human Rights Report, Seiten 15 und 16.
Medizinische Versorgung
Im Zuge der Verbesserung des Wohlfahrtssystems, soll der Lebensstandard von Millionen von Menschen in Ägypten erhöht werden. Die Regierung beschloss im April 2013 ein neues Paket der Sozialausgaben, das schon im Budget des Finanzjahres 2013/2014 miteinberechnet wurde, gleichzeitig aber noch im Shura Rat (Oberhaus des Parlaments) diskutiert werden muss. Dieses neue Sozialprogramm würde einige Maßnahmen mit sich bringen: die Steigerung der Subventionen für Bauern um 19% und die Erhöhung der Mittel berechnet für Medikamenten, die den BürgerInnen zur Verfügung stehen im Rahmen des Krankenkassensystems.
Quelle: Al-Ahram weekly 30.4.2013.
Eine Vielzahl von privaten Belegkrankenhäusern findet sich verteilt über die einzelnen Stadtteile der Millionenmetropole. Einige der renommierteren Privatkliniken haben über hundert Belegärzte. Gezielte Eingriffe sind durchaus machbar, die Ausstattung mit modernen medizinischen Geräten ist gut, Hygiene und pflegerische Versorgung aber oft nicht auf europäischem Niveau.
Quelle: Deutsche Botschaft Kairo 6.2013.
Die Möglichkeit der ambulanten Versorgung in privaten Kliniken oder Praxen ist in Kairo vielfältig. Viele in Europa oder den USA ausgebildete Fachärzte und Professoren bieten meistens nach ihrer Tätigkeit an den überlaufenen staatlichen Universitätskrankenhäusern nachmittags oder abends private Konsultationen an. Die Ausstattung der Praxen ist oft einfach, die Hygiene in der Regel nicht mit europäischen Verhältnissen vergleichbar.
Mit fast 30 Ärzten pro 10.000 Einwohner (regionaler Schnitt 10/10.000) hat Ägypten eine vergleichsweise gute medizinische Versorgung, in den letzten Jahren sind Kindersterblichkeit deutlich auf 22 von 1.000 Geburten (in der Region 68/1.000) und Muttersterblichkeit auf 66 von 100.000 (250/100.000) gesunken. In den letzten Jahren konnten die Infektionskrankheiten deutlich reduziert werden. Die weltweit höchste Prävalenz der Hepatitis C mit über 10 Millionen Infizierten ist allerdings immer noch ein weiterhin ansteigendes Problem. Die Schistosomiasis (Bilharziose) ist deutlich von 15% Prävalenz in der Bevölkerung (1995) auf unter 0,1% (2009) zurückgegangen, auch die Tuberkulose liegt mit 28/100.00 deutlich unter dem Schnitt in der Region (173/100.000).
In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor selbst in den Haupttouristenzentren oft nicht westeuropäischem Standard.
Quelle: Auswärtiges Amt 15.7.2013.
Medizinische Einrichtungen sind in den Großstädten vorhanden, allerdings liegt das Niveau, insbesondere was Hygiene und Krankenpflege betrifft, oft unter europäischen Ansprüchen. Medikamente, die in Lizenz von europäischen und amerikanischen Marken erzeugt werden, sind in der Regel ausreichend vorhanden. Importierte Medikamente sind teurer und nicht überall erhältlich.
Quelle: Bundesministerium für europäische und internationale
Angelegenheiten: Reiseinformation Ägypten, Stand: 12.07.2012 unverändert gültig seit: 11.07.2012.
Verfügbarkeit von Medikamenten
In Ägypten werden für bestimmte Gruppen Sonderbedingungen eingeräumt, die Medikamente gratis bekommen, dazu zählen:
Patientinnen, die es sich nicht leisten können; Kinder unter fünf Jahren und ältere Menschen. Von diesen Sonderbedingungen ausgeschlossen sind schwangere Frauen. Gleichzeitig stellen das öffentliche Gesundheitssystem bzw. soziale Gesundheitsversicherungen Medikamente unter bestimmten Konditionen kostenfrei zur Verfügung. Die Medikamente werden deswegen kostenfrei zur Verfügung gestellt, weil es sich dabei um endemisch-ähnliche Krankheiten wie z.B. Tuberkulose, Malaria, Hepatitis C, Bilharziose usw. handelt.
Quelle: WHO 7.2011.
Grundversorgung/Wirtschaft
Unruhen und Plünderungen haben zu wirtschaftlichen Einbrüchen geführt. Insbesondere sind die fehlenden Einnahmen aus dem Tourismus spürbar. Gleichzeitig wurde auf Streiks und soziale Unruhen mit Lohnerhöhungen und zahlreichen Subventionen, insbesondere im sozialen Bereich, reagiert. Die Finanzierung des Staatshaushalts sowie der Subventionen im sozialen Bereich stützt sich auf Kredite von Institutionen wie dem Internationalen Währungsfonds, der europäischen Bank für Wiederaufbau und auf Zuschüsse und Kredite aus arabischen Ölstaaten. Grundnahrungsmittel und Energie werden weiterhin staatlich subventioniert.
Quellen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Umsturz und Unruhen in der arabischen Welt, Aktuelle Lage und Entwicklung in den Ländern Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko, Syrien und Tunesien vom Januar 2012;
Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht Ägypten vom 25.01.2012.
Einer der Gründe für die Revolution vom 25. Januar war die sehr ungleiche Verteilung von Vermögen und Einkommen im Lande. Ägypten ist das nach Südafrika am stärksten industrialisierte Land Afrikas. Haupteinnahmequellen bleiben weiterhin die Förderung und der Export von fossilen Energieträgern (Erdöl und Erdgas), der Tourismus, die Rücküberweisungen der ägyptischen Arbeiter im Ausland, die krisenbedingt zeitweilig zurückgegangen sind. Ferner ist der Suez-Kanal ein wichtiger Devisenbringer.
Als ganzjähriges Reiseziel hat Ägypten seit Jahren einen festen Platz im weltweiten Tourismus. Der bis Dezember 2010 florierende Besucherstrom kam revolutionsbedingt zeitweilig völlig zum Erliegen. Seitdem haben sich die Zahlen wieder leicht erholt.
Quelle: Auswärtiges Amt: Wirtschaft Ägypten, Stand: Oktober 2011.
2.1. Zu den Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer und ihre individuelle Rückkehrsituation
Die Feststellungen zu Identität, Alter, Herkunft und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer beruhen einerseits auf die eigenen Angaben im Verfahren. Zudem konnte die Identität des Erstbeschwerdeführers durch die Vorlage einer Kopie seines ägyptischen Reisepasses und die Identität der Zweitbeschwerdeführerin aus einer ägyptischen Heiratsurkunde bestätigt werden. Die Angaben zu den Familienverhältnissen in Ägypten sowie der Schul- und Ausbildung ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben im Verfahren.
Die Feststellung, dass es sich beim Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin um grundsätzlich gesunde, arbeitsfähige und selbsterhaltungsfähige Menschen handelt, gründet auf den Aussagen in den Einvernahmen sowie den von ihnen vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellung der Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Strafregister.
2.2. Zu den Fluchtmotiven der Beschwerdeführer
Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat wurden aufgrund folgender Überlegungen getroffen: Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführern ausreichend rechtliches Gehör gewährt und Gelegenheit eingeräumt, die Fluchtgründe darzulegen und damit die Behauptungen zu den Fluchtgründen erhoben und einschlägige Feststellungen getroffen. Gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde wenden sich die Beschwerdeführer zunächst (S. 3 der Beschwerde) mit allgemein gehaltenen Ausführungen zu den verfahrensrechtlichen Pflichten der belangten Behörde, ohne jedoch konkret auf den Fall bezogen darzutun, welcher Fehler der Behörde im Einzelnen unterlaufen sei und welche konkreten Tatsachen bei Vermeidung dieses Mangels hervorgekommen wären. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen behauptet in weiterer Folge zwar, dass die Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren bei Einräumung von Parteiengehör "nähere Details zu ihren Fluchtgründen" hätten vorbringen können, unterlässt es aber, diese Details anlässlich der Beschwerde auch tatsächlich vorzubringen, sondern wiederholt zusammenfassend das im behördlichen Verfahren erstattete Vorbringen. Darüber hinaus wird übersehen, dass sich die von den Beschwerdeführern bemängelten Feststellungen der belangten Behörde in weiten Teilen auf die Aussagen der Beschwerdeführer selbst stützen; zu den eigenen Aussagen einer Partei muss ihr die Behörde nicht noch eigens Parteiengehör gewähren. Dass der Erstbeschwerdeführer im behördlichen Verfahren die Daten seiner Inhaftierung nur ungefähr angegeben habe, erklärt die Beschwerde damit, dass er "seit der Folterung an Gedächtnisproblemen" leide, was mit einem der Beschwerde beigelegten radiologischen Befund "als Beweis für das Bestehen von Folterspuren" attestiert werden soll. Aus dem der Beschwerde vorgelegten Befund ergibt sich jedoch eine "Pansinusitis der Nasennebenhöhlen, wobei offensichtlich Retentionscysten in den Kieferhöhlen vorliegen". Die Glaubwürdigkeit des Vorbringens zum behaupteten Verfolgungsgeschehen und zur behaupteten Verfolgungsgefahr ist für das Bundesverwaltungsgericht aber zunächst durch die Unstimmigkeiten erschüttert, die sich aus den von den Beschwerdeführern vorgelegten Urkunden ergeben. Wie mithilfe der Stellungnahme des ägyptischen Vertrauensanwaltes der ÖB Kairo erhoben wurde, sind die im Verfahren vorgelegten Bestätigungen über das Strafverfahren sowohl inhaltlich widersprüchlich als auch in ihrer Form unüblich und lassen sich daher nur als Fälschungen einstufen. Darüber hinaus konnte der Erstbeschwerdeführer (von dessen Vorbringen sich auch das antragsbegründende Vorbringen der übrigen Beschwerdeführer ableitet) bis zuletzt keine Erklärung dafür bieten, warum er den Prozess, der - seinen späteren Behauptungen zufolge - in Ägypten gegen ihn geführt worden sei, in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.06.2008 vollkommen unerwähnt gelassen hat, in seiner späteren Einvernahme am 01.12.2008 aber in sein Vorbringen aufgenommen hat, dies obwohl er - wie in der Verhandlung noch ausführlich erörtert wurde - von den behördlichen bzw. gerichtlichen Ladung wusste und obwohl der Umstand dieses Verfahrens - hätte sich das Geschehen tatsächlich so zugetragen - ein erwähnenswerter, zentraler Punkt für ein Fluchtvorbringen gewesen wäre. Bereits unter Berücksichtigung des Vorgesagten kann das Vorbringen nicht als glaubhaft angesehen werden; selbst wenn man dem Beschwerdeführer die in der Beschwerde angesprochenen Gedächtnisschwierigkeiten im Zusammenhang mit der exakten Angabe von Daten und Zeitpunkten zugesteht können diese am Vorgesagten nichts ändern.
Die Feststellungen zur Integratzion ergeben sich aus dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck der Familie der Beschwerdeführer und ihrer Sprachkenntnisse, den Aussagen der einvernommenen Auskunftspersonen und den vorgelegten Urkunden.
2.4. Zu den Feststellungen zur Situation in Ägypten
Die Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen, die auf Berichten aus einer Vielzahl verschiedener, unterschiedlicher, voneinander unabhängiger und aktueller Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, so dass kein Grund besteht, an der Richtigkeit der Grundaussagen zur Situation zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche auf Grund der Anwesenheit vor Ort am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Eine Stellungnahme zu den im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht an die Beschwerdeführer zugestellten Länderfeststellungen ist nicht erfolgt.
3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen. Das vorliegende Verfahren war zum genannten Zeitpunkt beim Asylgerichtshof anhängig.
3.1.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.
3.1.3. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
3.1.4. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Zu A)
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
3.2.2. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
3.2.3. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
3.2.4. Wie unter Punkt II.2.2. ausgeführt, ist es den Beschwerdeführern insgesamt nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihnen in ihrem Herkunftsland eine aktuelle Verfolgung oder eine relevante individuelle konkrete Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Dem Vorbingen, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Al Ghad Partei von den staatlichen Sicherheitsbehörden für rund drei Monate inhaftiert und gefoltert wurde, er nach seiner Freilassung vor einer neuerlichen Verhaftung untergetaucht und er von den Sicherheitsbehörden nunmehr gesucht werde, wurde ebensowenig Glauben geschenkt wie dem davon abgeleiteten Vorbringen der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer.
3.2.5. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide (Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) sind daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden, dessen Asylantrag abgewiesen wurde, zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gefahr im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.3.2. Der mit "Recht auf Leben" betitelte Art. 2 EMRK lautet wie folgt:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
3.3.3. Der mit "Verbot der Folter" titulierte Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
3.3.4. Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007) Rz 1394), unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention, 134f).
3.3.5. Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I 75/1997 idF BGBl. I 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028).
3.3.6. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).
3.3.7. Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Rn 45).
3.3.8. Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine sie konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung oder zu erwartende Bedrohung maßgeblicher Intensität bzw. keine für sie aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft machen können und es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ihnen in Ägypten eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung bzw. Gefährdung maßgeblicher Intensität droht.
3.3.9. Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden, zumal der Erstbeschwerdeführer bereits in Ägypten als Landwirt mehrere Jahre erwerbstätig war. Zudem hat der Beschwerdeführer in Österreich als Saisonarbeiter (Gartenpfleger) gearbeitet. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen der Beschwerdeführer daher nicht davon ausgegangen werden, dass die gesunden und arbeitsfähigen Erst- und Zweitbeschwerdeführer in ihrem Herkunftsstaat in ihrer Existenz bedroht wären. Der Erstbeschwerdeführer wäre grundsätzlich in der Lage, für sich die Zweitbeschwerdeführerin sowie die Dritt-, Viert- und Fünftbeschwerdeführer längerfristig eine Lebensgrundlage zu sichern. Zudem können der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Notfall auf familiäre Unterstützung zurückgreifen, welche sie vor einer Obdachlosigkeit und existentiellen Notlage bewahren würde.
3.3.10. Das Vorliegen dermaßen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Ägypten nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde - auch unter Berücksichtigung des vom Erstbeschwerdeführer erwähnten hohen Cholesterinwertes und der Nebenhöhlenentzündung - weder behauptet, noch bot sich dafür im Beschwerdefall ein Anhaltspunkt.
3.3.11. Es sind weiters keine Umstände bekannt, dass in Ägypten aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
3.3.12. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
3.3.13. Daher sind die Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
3.4.2. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet - auszugsweise - wie folgt:
"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
...
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."
Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Diese Vorschrift lautet:
"Schutz des Privat- und Familienlebens
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
3.4.3. Der in § 9 Abs. 2 BFA-VG festgelegte Kriterienkatalog entspricht im Wesentlichen jenem des § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 in den bis zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I 87/2012, geltenden Fassungen. Dieser Katalog dient dazu, die in der Rechtsprechung des EGMR entwickelten Kriterien zur Zulässigkeit von Ausweisungen unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK "abzubilden" (vgl. die Erläuterungen zur mit BGBl. I 29/2009 kundgemachten Änderung des AsylG 2005, RV 88 BlgNR 24. GP, S 1-2; zur zusammenfassenden Darstellung von Kriterien anhand einschlägiger EGMR-Rechtsprechung s. zB VfSlg. 18.223/2007 und 18.832/2009). Daraus und unmittelbar aus Art. 8 EMRK und Art. 7 GRC ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht in jedem Einzelfall, in dem die Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen würde, die schutzwürdigen subjektiven Interessen des Asylwerbers mit den öffentlichen Interessen an einer Ausweisung unvoreingenommen abzuwägen, dabei insbesondere die genannten Kriterien zu berücksichtigen und wenn nötig die dafür notwendigen Ermittlungen anzustellen hat (vgl. zur insofern gleichgelagerten bisherigen Rechtslage VfGH 03.10.2013, U 477/2013, 25.11.2013, U 983/2013).
3.4.4. Im Beschwerdefall liegen ein Familienverfahren und ein schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführer untereinander vor. Bis auf ihre Kernfamilie haben die Beschwerdeführer aber keine in Österreich lebenden Verwandten, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, weshalb ein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer nicht vorliegt. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme würde aber in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Familienangehörigen eingreifen. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Beschw. Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff.).
3.4.5. Der beinahe siebenjährige (im Fall des Erstbeschwerdeführers und der Zweit- und Drittbeschwerdeführer) und ihre dort eingetretene Integration erfolgten zwar nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet, danach aber auf Grundlage eines Aufenthaltsrechts als Asylwerber und waren in diesem Umfang daher nicht rechtswidrig. Der Viert- und der Fünftbeschwerdeführer sind während dieses Aufenthaltes ihrer Familie in Österreich (im Dezember 2008 bzw. im März 2011) geboren. Dem (durch die gesetzlichen Voraussetzungen einer legalen Einreise und eines legalen Aufenthalts zum Ausdruck gebrachten) öffentlichen Interesse an der Einwanderungskontrolle kommt zwar ein hoher Stellenwert zu; dieser hat aber im Rahmen der Gegenüberstellung mit den persönlichen Interessen der Betroffenen keinen absoluten Charakter (vgl. VwGH 17.07.2008, 2007/21/0074). Vielmehr ist eine gewichtende Gegenüberstellung des erwähnten öffentlichen Interesses mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet vorzunehmen. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu (vgl. VwGH 22.11.2007, 2007/21/0317, VwGH 17.07.2008, 2007/21/0074). Der Umstand, dass die von den Beschwerdeführern während ihres Aufenthalts in Österreichs gesetzten Integrationsschritte (nach illegaler Einreise) auf der Grundlage eines durch die Stellung von Asylanträgen bedingten und damit - erkennbar - unsicheren Aufenthaltsrechts erfolgt sind, tritt im vorliegenden Beschwerdefall angesichts dessen in den Hintergrund, dass es sich um das einzige Asylverfahren der Beschwerdeführer in Österreich handelt, das sich inzwischen über eine insgesamt beinahe siebenjährige (im Fall der Erst- bis Drittbeschwerdeführer) Verfahrensdauer hingezogen hat, ohne dass seitdem eine rechtskräftige Entscheidung ergangen wäre und ohne dass die Verfahrensdauer auf schuldhafte Verzögerungshandlungen der Beschwerdeführer zurückzuführen gewesen wäre (vgl. VfGH 18.06.2012, U 713/11, VfSlg. 19.612/2011). Dies gilt umso mehr im Fall der Kinder (also der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer), weil Kindern, die ihre obsorgeberechtigten Eltern nach Österreich begleiten (oder hier geboren sind), die Vorläufigkeit des ihnen mit Asylantragstellung zukommenden Aufenthaltsrechts und der darauf basierenden Integrationsschritte nicht in gleichem Maß zur Last gelegt werden darf wie den Eltern (vgl. VfSlg. 19.086/2010, 19.957/2011, 19.612/2011, 19.752/2013). Es liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes in der Verantwortung des Staates, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Verfahren so effizient geführt werden (können), dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung (ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Fragen und ohne schuldhafte Verzögerungen durch die Beschwerdeführer) beinahe sieben Jahre verstreichen (vgl. zB VfSlg. 19.612/2011, VfGH 07.10.2010, B 950-954/10; vgl. VfSlg. 19.203/2010 zu einem ähnlichen Fall bei siebenjähriger Verfahrensdauer).
3.4.6. Die minderjährigen Beschwerdeführer haben ihr gesamtes bzw. den Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht. Der Drittbeschwerdeführer beginnt im September 2015 die Volksschule. Der (2005 geborene) Drittbeschwerdeführer ist seit Anbeginn des Aufenthaltes in Österreich sozialisiert und besucht die Volksschule, der 2008 in Österreich geborene Viertbeschwerdeführer ist demnächst im Volksschulalter. Die Zweitbeschwerdeführerin besucht Deutschkurse (2012), der Erstbeschwerdeführer hat bereits im Jahr 2010 ein Deutschdiplom auf A2-Niveau absolviert, es ist ihm gelungen, im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Gartenhelfer wirtschaftlich aktiv zu werden. Die Beschwerdeführer vermittelten insgesamt in der mündlichen Verhandlung den Eindruck guter Deutschkenntnisse, bereits erreichter Integration und redlichem Streben nach weiterer gelungener Integration in die österreichische Gesellschaft. In der mündlichen Verhandlung sind drei österreichische Bekannte der Familie erschienen, die diese Umstände bekräftigt haben, eine größere Anzahl von Unterstützungserklärungen weiterer Bekannter findet sich im Akt. Die beschwerdeführende Familie war seit ihrer Ankunft in Österreich nicht mehr in Ägypten und ist in Österreich aktiv und pflegt ihre sozialen Kontakte in Österreich. Im Verfahren ist nichts hervorgekommen, was die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer in Frage gestellt hätte. Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin sind auch fähig und willig, sich am Erwerbsleben zu beteiligen.
3.4.7. Bei einer zusammenfassenden Gegenüberstellung der für eine Ausweisung sprechenden öffentlichen Interessen mit den subjektiven Interessen der Beschwerdeführer zeigt sich, dass das im Kreis der österreichischen Gesellschaft während der fast sieben Jahre entfaltete Leben der Beschwerdeführer sich in einem solchen Maß verfestigt hat, dass die mit einer Ausweisung nach Ägypten verbundene zwangsweise Auflösung dieser Situation, verbunden mit dem (insbesondere für die Kinder mit erheblichen Schwierigkeiten verbundenen) Zwang, sich in Ägypten schulisch, sozial und wirtschaftlich (im Fall der zwei jüngeren Kinder: erstmals) einzuleben, einem unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK (Art. 7 GRC) gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gleichkäme. Da sich dies aus der jahrelangen Aufenthaltsverfestigung der Familie und somit aus Umständen ergibt, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, ist die Ausweisung aus den oben angeführten Gründen auf Dauer unzulässig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch wenn diese im Erkenntnis zitierte Judikatur zu früheren Fassungen des AsylG ergangene ist, ist sie auf die gegenwärtige Rechtslage übertragbar.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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