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I402 1421432-1•BVwG I402 1421432-1
I402 1421432-1Bundesverwaltungsgericht16.04.2015
Ermittlungspflicht, individuelle Gefährdung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Minderheitenzugehörigkeit, Religion
I402 1421432-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (auch: XXXX) geb. XXXX, StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2011, Zl. 11 08.930-BAG, beschlossen:
A)
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist im Sommer 2011 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.08.2011 gab er an, in Magaga Ägypten geboren zu sein und zuletzt den Beruf als Rechtsanwalt ausgeübt zu haben. Zum Grund seiner Ausreise aus Ägypten gab er an, er sei orthodox und wohne in Magaga in einer Straße, deren sonstige Bewohner Moslems seien. Es gebe außer seiner Familie noch eine zweite moslemische (gemeint wohl: christliche) Familien. Wegen eines Streits mit seinen moslemischen Nachbarn sei er mit dem Tod bedroht worden; darüber hinaus wären sie als Christen in Ägypten diskriminiert. Er habe Ägypten aus Angst um sein Leben verlassen.
2. Bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 30.08.2011 legte der Beschwerdeführer einen ägyptischen Personalausweis, eine Geburtsurkunde und einen Ausweis der ägyptischen Rechtsanwaltskammer vor. Die vom einvernehmenden Organ gestellte Frage, ob nach ihm "gefahndet" werde, bejahte er ebenso wie die Frage, ob er einmal in Haft war oder festgenommen wurde ("Ja, am 08.05.2011"). Er und seine Geschwister seien als Christen generell auf Schwierigkeiten mit Angehörigen der moslemischen Mehrheitsbevölkerung gestoßen. Im Besonderen am 06.05.2011 sei es zu Streitigkeiten mit Nachbarn gekommen, als der Beschwerdeführer am Heimweg von Moslems zur Provokation mit schmutzigem Wasser beschüttet worden sei, woraufhin ein Streit entbrannt sei, bei dem der Beschwerdeführer als Ungläubiger beschimpft worden sei. Dabei sei es zu Handgreiflichkeiten gekommen und der Beschwerdeführer sei von mehreren Mitgliedern der benachbarten Familie geschlagen worden. Bei dieser Rauferei sei ein Mann der moslemischen Familie verletzt worden. Danach sei das Haus der Familie des Beschwerdeführers angegriffen worden und es seien Steine darauf geworfen worden. Die Polizei habe versucht, den Streit zu schlichten, "bevor es zu einem Gerichtsverfahren kommt". In der Folge habe die moslemische Familie Geld verlangt, was von der Familie des Beschwerdeführers aber abgelehnt worden sei. Die Polizei habe auf die Familie des Beschwerdeführers Druck ausgeübt und habe gemeint "es gäbe genug Probleme in Ägypten". Die Polizei habe mitgeteilt, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommen würde, wenn das Geld nicht bezahlt werde, und habe eine Versöhnung eingefordert. Es sei zu einer "Scheinversöhnung auf dem Papier" gekommen, in Wirklichkeit jedoch seien die "Probleme nicht gelöst". Als sie das Gerichtsgebäude verlassen hätten, habe ein "Muhammad" dem Beschwerdeführer gedroht, dass er ihn umbringen werde. Seine Eltern hätten Angst bekommen. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer nach Kairo gefahren und von dort geflüchtet. Auf den Vorhalt der belangten Behörde, dass er angegeben habe, es werde nach ihm gefahndet, antwortete der Beschwerdeführer, er habe damit gemeint, dass er "von diesen Leuten" (gemeint offenbar: verfeindete Moslems) gesucht werde, nicht von den Behörden. Zum Vorhalt, dass er angegeben habe, er sei am 08.05.2011 festgenommen worden, präzisierte der Beschwerdeführer, dass er damit den Tag gemeint hat, als er bei der Polizei gewesen sei. Auf die Frage, was ihn gehindert habe, eine Anzeige zu erstatten, nachdem er bedroht worden ist, antwortete der Beschwerdeführer, die Polizei habe von Anfang an versucht, eine Versöhnung herbeizuführen und habe die Angelegenheit nicht erst genommen, darüber hinaus habe die Polizei "seit dem 20. Jänner 2011 selbst Angst".
3. Die Behörde hielt dem Beschwerdeführer Feststellungen zur Lage in Ägypten vor, in denen sich Ausführungen zur allgemeinen Sicherheitslage, zu "Religion allgemein" zu Fragen der innerstaatlichen Fluchtalternative (IFA) sowie zu Rückkehrfragen finden.
4. Im angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer, der angegeben habe, der "christlich-orthodoxen Glaubensgemeinschaft" anzugehören, sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder im Fall seiner Rückkehr in eine bedrohliche Situation geraten würde (Feststellungen, S. 10 des Bescheides). Weiters nahm die belangte Behörde die dem Beschwerdeführer bereits anlässlich der Einvernahme vorgehaltenen Berichte zur Lage in Ägypten in ihre Feststellungen auf und gab diese im Bescheid wörtlich wieder. Im Rahmen der Beweiswürdigung berief sich die Behörde auf Folgendes: Der Beschwerdeführer habe sich im Verfahren auf die allgemeine Diskriminierung der Christen in Ägypten berufen. Aus den Länderfeststellungen könne zwar entnommen werden, dass Christen tatsächlich diskriminiert werden, "Übergriffe auf orthodoxe Christen, wie sie zum Beispiel auf die Kopten erfolgten, können den Länderfeststellungen jedoch nicht entnommen werden". Was das Vorbringen zum Streit und zu Handgreiflichkeiten und dem erfolglosen Einschreiten der Polizei betreffe, seien die Angaben des Beschwerdeführers "nicht schlüssig genug, um glaubhaft zu sein". Dies beginne damit, dass der Beschwerdeführer behauptet habe, er könne sich Dokumente nicht nachsenden lassen, weil alle Briefe durchsucht werden würden. Dem sei entgegen zu halten, dass dem Bundesasylamt keine Erkenntnisse darüber vorlägen, dass Post in Ägypten zensiert werde. Die Behörde erblickte auch Widersprüchlichkeiten darin, dass der Beschwerdeführer zunächst angegeben habe, es werde nach ihm gefahndet und er sei am 08.05.2011 festgenommen worden, weil es "im krassen Gegensatz" zur Behauptung der Fahndung stehe, dass der Beschwerdeführer legal aus Ägypten ausreisen konnte. Die Aussage des Beschwerdeführers habe sich sowohl diesbezüglich als auch hinsichtlich der "Festnahme" nach entsprechendem Vorhalt "anlassbedingt geändert", weil der Beschwerdeführer daraufhin angegeben habe, er werde von "diesen Leuten" (also den verfeindeten Moslems) gesucht und die Festnahme habe darin bestanden, dass er sich während der polizeilichen Amtshandlung (also am 08.05.2011) bei der Polizei aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe auch nicht erklären können, warum er nach der Morddrohung keine Anzeige erstattet und keinen Strafantrag bei Gericht eingebracht habe. Er habe auch nicht glaubhaft machen können, dass er tatsächlich Rechtsanwalt sei. Schließlich müsse davon ausgegangen werden, dass er jedenfalls die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative gehabt habe, weil es in Ägypten "keine Form eines Meldewesens" gebe, was bedeute, dass kein Wohnsitz eines Ägypters registriert sei und weil es daher "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für eine Privatperson unmöglich sei, jemanden nach einem Umzug in einer Metropole wie Kairo oder Alexandria zu finden.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die - näher begründete, rechtzeitige und auch sonst zulässige - Beschwerde, die dem Asylgerichtshof von der belangten Behörde am 20.09.2011 vorgelegt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
Die Feststellung des Verfahrensgangs ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und ist nicht strittig.
3.1.1. Nach Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses ist als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnen (Art. 129 B-VG). Nach Art. 151 Abs. 51 Z 11 B-VG werden die näheren Bestimmungen über den Zuständigkeitsübergang durch Bundesgesetz getroffen.
3.1.2. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer einschlägigen anderslautenden Regelung unterliegt der Beschwerdefall somit der Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Für das Asyl- und Fremdenrecht trifft das BFA-VG weitere verfahrensrechtliche Regelungen.
3.1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
3.2.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind "[a]lle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ... ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen". Der in dieser Bestimmung genannte (§ 75) Abs. 20 (AsylG 2005) trifft nähere Regelungen für den Fall der Bestätigung der ab- oder zurückweisenden Aussprüche des Bundesasylamtes und ist daher im Zusammenhang einer Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 VwGVG nicht einschlägig.
3.2.2. Nach Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in Rechtssachen nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer Verwaltungsstrafsachen) dann in der Sache zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht, oder wenn (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 28 Abs. 2 VwGVG wiederholt diese Anordnung auf einfachgesetzlicher Ebene. § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG sieht die Entscheidung in der Sache vor, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, sofern nicht die belangte Behörde einer Entscheidung in der Sache bei Vorlage der Beschwerde (unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens) widerspricht. Für den Fall, dass die Behörde "notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat, kommt dem Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG unter den durch die Judikatur präzisierten Voraussetzungen die Befugnis zu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde "Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung ...)".
3.3.1. Gravierende Ermittlungslücken sind im vorliegenden Beschwerdefall festzustellen. Die Behörde hält in ihren Feststellungen einleitend fest, dass der Beschwerdeführer "der christlich-orthodoxen Glaubensgemeinschaft" angehöre und geht angesichts dessen offenbar davon aus, dass er nicht Kopte sei und dass deswegen die für Kopten anzunehmenden Umstände (aus den von ihr herangezogenen Länderberichten ergeben sich diesbezüglich jedoch Indizien für eine potentielle asylrechtliche Relevanz) für ihn keine Relevanz hätten bzw. er auch dazu nicht einzuvernehmen wäre. Dies greift schon deshalb zu kurz, weil die in der Erstbefragung protokollierte Bezeichnung "orthodox" und die Selbstbezeichnung des Beschwerdeführers als orthodoxer Christ es keineswegs zwingend ausschließen, sondern vielmehr nahe legen, dass der Beschwerdeführer koptisch-orthodox ist. Eine ausreichend fundierte Sachverhaltsbasis dafür, dass koptisch-orthodoxen Christen in Ägypten generell keine maßgebliche Gefährdung von staatlicher oder privater Seite droht (die zitierten Länderfeststellungen deuten teilweise sogar in eine gegenteilige Richtung) hat die belangte Behörde ebenso wenig ermittelt wie eine ausreichende Grundlage dafür, dass die Behörden Ägyptens zur Hintanhaltung einschlägiger privater Gefährdungen ausreichend schutzfähig und -willig sind (auch in diesem Punkt gibt es in der Berichtslage Indizien, die zumindest Bedenken und damit zumindest eine nähere Ermittlungspflicht auslösen). Dasselbe gilt für die im angefochtenen Bescheid angenommene innerstaatliche Fluchtalternative, die ausschließlich auf den Umstand eines fehlenden Meldewesens gestützt wird, ohne dass die Frage der (allgemeinen) potentiellen Gefährdung koptischer Christen geklärt oder auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers eingegangen wird, der seinem Vorbringen nach seinen Lebensunterhalt in Ägypten als Rechtsanwalt verdient hat (ein Vorbringen, das die Behörde - trotz Vorlage eines entsprechenden, von ihr unbeanstandet gebliebenen, Ausweises - ausschließlich damit verwirft, dass der Beschwerdeführer unkorrekte Zeitangaben zu seiner Beschäftigung gemacht habe). Als nicht tragfähig erweisen sich auch jene Überlegungen, auf die der angefochtene Bescheid die allgemeine oder persönliche Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers stützt: Darin, dass der Beschwerdeführer zunächst die Frage nach einer Fahndung bejaht hatte, auf näheres Nachfragen aber präzisiert hat, dass er nicht von staatlicher Seite, sondern von seinen privaten Widersachern gesucht werde, kann höchstens eine terminologische Unschärfe, aber keine Unstimmigkeit erblickt werden. Dasselbe gilt für den von der Behörde herangezogenen Umstand, dass der Beschwerdeführer angab, die Korrespondenz von bzw. nach Ägypten werde überwacht, zumal die Behörde ihm in diesem Punkt nur ihren eigenen Wissensstand entgegenhält, was jedoch keineswegs aufzeigt, wieso der Beschwerdeführer bei seiner Aussage - subjektiv - ebenfalls gesichert von solchen Annahmen ausgehen musste (und keine anderen Befürchtungen haben konnte), so dass ihm deswegen ein subjektiv unrichtiges Aussageverhalten vorgeworfen werden müsse.
3.3.2. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen, weil nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung des -- in weiten Teilen strittigen - Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verbunden mit einer gegebenenfalls erforderlichen mündlichen Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung mit einem Zeitgewinn verbunden wäre. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer "erheblichen Kostenersparnis" verbunden wäre. Davon ist nicht nur deswegen auszugehen, weil im Fall einer negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ohnehin eine Zurückverweisung zu gewärtigen wäre, weil für eine - mit aktuellen Ermittlungen unterlegte - positive Entscheidung in der Frage, ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, derzeit ebenfalls ausreichende Ermittlungen fehlen (vgl. § 75 Abs. 20 AsylG 2005)
3.3.3. Daher wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
3.4. Von einer mündlichen Verhandlung wird gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand genommen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. Pkt. II.3.2.2.), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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