BVwG W106 2012788-1

W106 2012788-1Bundesverwaltungsgericht16.04.2015

Regest

Dienstfreistellung, ersatzlose Behebung, Nebengebühr, pauschalierte<br/>Gefahrenzulage, Personalvertreter

Gesamter Gesetzestext

BVwG W106 2012788-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2012788.1.00

Spruch

W106 2012788-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 26.06.2014, Zl. P405674/46-KdoEU/G1/2014, betreffend pauschalierte Nebengebühr gemäß § 19b GehG iVm § 25 Abs. 4 PVG, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 19b Gehaltsgesetz 1956 (GehG) und § 25 Abs. 4 PVG ersatzlos aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(16.04.2015)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Vizeleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wurde ab 01.06.2014 gemäß § 25 Abs. 4 PVG gänzlich vom Dienst freigestellt. Bis 01.07.2014 stand er auf dem Arbeitsplatz eine Pflegedienstleiters beim Kommando SanZ WEST/FAmb in Verwendung.

I.2. Mit Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 26.06.2014 wurde die gemäß § 15 Abs. 6 GehG dem BF mit Bescheid vom 15.02.2010 bemessene pauschalierte Nebengebühr für Bedienstete, die einer Infektions- oder Strahlengefahr ausgesetzt sind (Infektionsvergütung und Strahlengefährdung) gemäß § 19b in Verbindung mit § 15 Abs. 2 GehG aberkannt.

Begründend führte die Behörde aus:

Gemäß § 15 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 sei die pauschalierte Nebengebühr neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Der BF werde mit Wirkung vom 1 Juli 2014 nicht mehr als PflDLtr beim KdoSanZ WEST/FAmb verwendet. Durch den damit verbundenen Wegfall der anspruchsbegründenden Voraussetzungen habe sich der der Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert. Die Neubemessung werde mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde und führte er hiezu im Wesentlichen Folgendes aus:

Er sei mit Wirksamkeit vom 1. Juni 2014 gemäß § 25 Abs. 4 PVG gänzlich vom Dienst unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Pauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, freigestellt worden. Seines Erachtens müsste er auch weiterhin im Bezug der angeführten Nebengebühr wie auch aller anderen Bezugsbestandteile, die er zum Zeitpunkt des Beginns der Dienstfreistellung bezogen habe, bleiben. Er bitte die ihm zum Zeitpunkt seiner Freistellung maßgeblichen Bezüge auch weiterhin anzuweisen.

I.4. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 08.10.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Die unstrittigen Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage als rechtswidrig aufzuheben war.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Folgende Rechtslage ist im Beschwerdefall maßgeblich:

§ 19b Gehaltsgesetz lautet:

"Gefahrenzulage

§ 19b. (1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.

(2) Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Gefahrenzulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzlers."

Gemäß § 15 Abs. 6 GehG ist die pauschalierte Nebengebühr neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat.

Gemäß § 25 Abs. 4 Bundes-Personalvertretungsgesetz - PVG haben dienstfreigestellte Personalvertreterinnen und Personalvertreter Anspruch auf Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der BF in seiner Funktion als Personalvertreter mit Wirksamkeit vom 01.06.2014 gemäß § 25 Abs. 4 PVG gänzlich vom Dienst freigestellt wurde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll durch die Tätigkeit als Personalvertreter für den betreffenden Bediensteten weder eine besoldungsrechtliche Benachteiligung noch eine Bevorzugung gegeben sein. Der im § 25 Abs. 4 PVG verwendete Begriff der "laufenden Bezüge" deckt sich nicht mit dem nur das Gehalt und allfällige Zulagen umfassenden Begriff der Monatsbezüge in § 3 GehG, sondern umfasst auch die Nebengebühren. Die Höhe der Fortzahlung richtet sich für einen dienstfreigestellten Personalvertreter grundsätzlich danach, worauf dieser Anspruch gehabt hätte, wenn er während der Zeit der Freistellung gearbeitet hätte. Dieser "mutmaßliche Verdienst" entspricht dem vor der Freistellung tatsächlich bezogenen, allenfalls als Durchschnitt zu ermittelnden Entgelt (VwGH 29.06.1988, 87/09/0237; 29.11.1993, 89/12/0193; 30.05.2006, 2005/12/0261, mwH).

Die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Einstellung der pauschalierten Gefahrenzulage verletzte daher den BF in seinem in § 25 Abs. 4 PVG normierten Recht auf Fortzahlung dieser Nebengebühr.

Der Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gestützt auf die in Pkt. II.2. dargelegte ständige Rechtsprechung des VwGH hat der Beschwerdeführer als dienstfreigestellter Personalvertreter weiter Anspruch auf die pauschalierte Nebengebühr der Gefahrenzulage. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor.

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